1919 / 26 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 31 Jan 1919 18:00:01 GMT) scan diff

I M N N | N | O | Vi [M R A) (f A | \ N U P s | l) F V A j Lf | ( \ V d RRDEIAO T) M

Die nübere Bestimmung Les Snhalts tes Erbbaureht® überläßt ver Entwurf in Uebereinstimmung mit dem Bürgerlichen Gesegbuche den Beteiligten zu Vereinbarung. Die Abreden können je nah dem Zwecke, dem das Erbbaurecht dient, insbesondere je nah ten sozialen

bsicb!en, die der Grundstückéeigentümer mit der Bestellung des

Neckch16 verbindet. sebr verschieden fein. Für den 1m Wordergriunde des Interesses stehenden Zweck dex Erricht ron X Cl bauten femmt tolacndes in Betrackt

Nach &-1 Abs. 7 des Entwurfs (1012 BGB.) hat der (rb baurec1énehmer das Recht, ein Bacwerkt auf fremdem Grund u Boden zu haben: da! - wenn das Erbbaurecht auf unbebautem

Boden besteut wird, die Pflicht. hat, zu dauen, it mckt g t. Die Bestellung tes Crbbaurechts erfolgt hier aber gerade und nur zu dem Arwecck, daß Kleinwobnungen gebaut werden. 3 muß daher die Ms lichkeit bestehen, dem (rbbaurechtsnehmer mit dingliher Wirkung die Pfliht aufzuerlegen, binnen ciner bestimmten Frist Bauten errichten, die Bauten nach bestimmten Plänen herzustellen und folgt weile sie nit obne Genehmigung tes Grundstückseigentümers wesen! li zu verändern.

Aus dem mit solchem Erbbaureht verfolgten Wohnungstüriorge ergibt si die weitere, dem Srbbaurehtê: häufig auferlegie Verpflichtung, die Gebäude in flets ordn mäßigem Zustand zu erbalten, sie gegen Brand zu versichern, im Falie cines Brandes wieder instandzusegen, oder, wenn Ke zeritêrt find, wieder autzubauen. Auf die tweittragende witschastlide Be deutuyrg ter Unterhbaltungspfliht, an der ter GBrundstüdckbcigentüme1 sowoh! von seinem in?ividuellen wirts{haftliden Standvunki, wie auch der Hvvotbekengläubiger ein erbeblihes ZJnteresse haben. kann nicht eindrirglih genug bingewtesen werden. Ver sozale Zrbek, L bier verfolgt wird, bedingt nicht selten auch die Verpflich! bi Mie1prei)e in bestimmten Grenzen zu halten odex fie nit ohne G nehmigung des Grundstückceigentümers zu erhöhen, ferner in der Belegung dèr Wohnräume gewisse Grenzen einzuhalten und der- gleiben mehr.

Die Beschränkuna in der Festseßung der Mietpreise hat aber weiter niht nur die Bedeu!ung, däß für den Personenkreis, für den die Wohnungen bestimmt sind, vreiswerte Wohnungen zur Verfügung debalten werdén: sie verfolgt auh den Zweek, ‘eine svetulative Aus nußung des Erbbaurechts zu verhindern. Dieser Gesichtspunkt tritt in erhöhtem Maße da hervor, wo ter Erbbaurechtsbesteller, wie es Hi der Bestellung von Erbbaurechten zu Kleinwohnungtzwecken hävfig der Fall ist wit der Hingabe von Grund und Boden zu Erbbaurecht Im offentlicben Interesse Opfer bringt, Hier muß -verhütet werden Yaß der Erbbaubrrectiate die in gemeinnüßiger Weie gemachten Nufwoendüngen, worunter auch der Verzicht auf gewinnbringendere Morwendung des Grund und Bodens fällt, zu eigen!üchtigen Zwecken mißbraucht.

In der Neg-l und zweckmäßtaerweise roird der Erbbauvertrag avch Bestimmungen darüber eutkaltén, wer die öffentlichen Lasten und Abgaben zu traaen hit. Um anf den Exrbbauberecßtigten etnen D veck ousuïben, alle vertragliden Vert flichtungen zu erfüllen, wird feiner vi [fa ein He'mtallanspruch des Grundeigentümers bei Nicht- einhaltung der vom Erbbzurechtsnehmer übernommenen Pflichien festgelegt, es werd-n V-rtrag-stra\èn oder die vorübergehende oder davuerntè Erhöbù g d-8 Erbbauzinses vereinbart. Wieweit das Ge!ey ïm etnzelnèn geben toll, fann namentlich im Hinblick äuf das foaenann'e

imfallrecht tes Grundeigen!ümers (§2 Nr. 4) zweife!haft fein. (s övnte hier etwa daran getadt werden, na dem WMüster der HyÞpo- thete1s{chußzverordnun1 vom 8 Juni 1916 (NBBl. S. 451) zu- unst. n des Erbbauberechtigten ein richterlides Piüfunas- und Yeilbderungerecht etnzutühien. Der Enwutf glaubt jedoch davon Abitand nel m n wu föonen weil als Erbbanrechtsbesteller in der Hauptsache die öfentl'{chen Körperschaften in Frage fommen werden und bei diesen eine allzu starre Handhabung der Heimtalfklaujel nichi zu bifürchten sein dürtte

Sin Interesse einér fortdauernden ordnungsmäßigen Instand- haliu! g des Banwerts gestatiet der Entwurk, dem. (Frbbauberebtiaten ein Vorrecht auf Erneuerung des Eibbaurechts nach dessen Ablauf u gewähren,

Sn 8 2 des Entwurfs werden nun alle Parteivereinbarunaen der erörierten Art zum geseßlichen Jnhalt des Erbbaurechts erklärt und erha\ten damit vem Augenblick- der Eintragung ab dingliche, geaen jedermann gebende Wirtwna. Gleichzeitig wird damit auch die eingangs tür wünschenäwert erflärte Bindung der Vechtsnahrolger an die Vereinbarungen erreiht.

Die Zulässigkeit der Vereinbarung dinglider Vorfaufsrechte gemäß § 1094 BGB. —, sei es zugunsten des Grundstückseigen- tüimers am Erbbam ebt, sei es zugunsten des Erbbaurechtsnehmers am Grundstü wird dur den Entwurf nicht berübrt. Denn einmal fann der Grundsfück3eigentümer ein Interesse daran baben, den Übergang des Ei bbaurechts an einen Außenstebenden zu verbirndern und selbt in den Käufveitrag einzut'eten, wenn die Peisönlichkeit des Käufers ihm nicht die Gwähr zu bieten s{eint, daß die übernommenen Verpflichtungen zuberlà sig erfüll! werden. Dies ist namentlich für diejenigen Erbbau- rech1s8fälle von Bev: utung, in deten ein geineinnüßiger Zweck verfolgt mird. Andererseits aber wird auch der Kreis der Erwerbslustigen dadurch ge- boben, daß tbnen bei Bestellung tes Erbbäurehts ein dinaliches Vor- faufêrecht an dem be!asteten Grundstü einaeräumt werden kann. Dies ist wieder von hervorragender Wicbtigk-it für die Hebung der Marft- dängiakeit und damit der besseren Beleihbarkeit des Erbbaurechts.

Von dèr Festsetzung eines „geleßlihen“ VBorkauférech18 des Crb- Paubeieh1igten am Grundstü ist mit Nücfsicht auf die Verschieden- beit der örtlichen Verhältmsse Abstand gencmmen.

ZuU & 3.

Sm Interesse der Beteiligten erschien es zweckmäßig. die Untrenn- barkeit des Heimfallanspruhs tes Giundetgenmtümers vom Eigentum am. Giundstück auszusprechen, um einer Verwicklung der Nechts- verhältnisse, wie sie fonfl zu befürchten wäre, ein für allemal vor- zubeugen. Auh wußte es zwecks Vermeidung einer unnötigen Be- lastung des Grundbudbs und zur E1parung von Kosten ermöglicht weiden, beim Heimfall des Erbbaurechts den Umweg der Übertragung auf den Grundstücks8eigentümer zu vermeiden, wenn dieser das Recht nit für ih zu behalten, sondern einem Dritten zu übertragen be-

absichtigt. Zu § 4.

Mit Nücfsicbt darauf, daß bei dem Heimfallan®pruG \owohl, wie bei dem Antpruh auf Zab\unga einer Vertraastrafe ncht nur die für die Verjähiung obligatorisWer Ansprüche gegebenrn Verjäbhrung8- tristen, sondern auch die Vorschriften über die Verjährung eingetragener Nechte (8 902 LGB.) in Frage kommen konnten, war eine besondere NMegelung dieser Verjährungställe erforderlich.

Zu £8 5 und G.

an zablreihen Fällen wind der Grundeigentümer verhindern wollen, dak der Erbbauberec!igte jein Necht zu Spekulationszwecken verkaust. Auch abgeiehen hiervon ist es ür ihn von Belang, dab das Erbbaureht nit über Gebühr belastet wird, da bei einem et: waäigen vorzeitigen Heimfall des Rechts nach dem Entwurf die au dem Erbbaurecht lastenden Hpvvotheken, Grunde oder NRentenschulden und Nealiasten nicht er! öïchen sondern auf den Grundstücks8eigentümer mit übergehen sollen. Aus diesen G1ünden ist etne Vorschrift er- torder\i, na der die Veräußerung und die hypothekarishe Belastung tèa Erbbaurcch1s von der Zustimmung des Grundstückseigeniümers derart abbängig gemacht werden fann, daß eine vertrag2widrige Veräußerung oder Betastung obne tolhe Zustimmung unroirksam ijt. Der bisher ¿ür Erreichung dieses Zieles notwendige Umweg der Veér- wirkung des Erbbaurecht8 für den Fall der Zuwiderhandlung ist da- mit überflassia. Einer entspredenden Vereinbarung ist duirch S 6 Nbf. 11: des- Enfnurfs zudem ausdrücklih die Wirtsamkcit gegenüher

wecde der

dem Exbbaubercchtiaten cutzoguên,

Ut den! Erbbiurechtinton tedod nicht ter Willklir des Gruñd- eigen!üners preiszugeben, fell thm in gewissen Grenzen ein Mech18

anspruG auf hie Zustimmung des Brun zetgen ¿ur Ver- äußerung oder hypothetari\hen Belastung des rbbaurechts zustehen (veral. § 7 des Gulwurfs).

Mit Hilfe der in § des Entwurfs zugelassenen Meriügur \{Gränfuzngen idáeinentümer die Fret- igiaí wirtidha? isretb è 7rbbaubereckchtigten in uner- tragiicber Meise einengen und ibm unter Umständen jede- Benußung des dur bas Erbbamneckt vert örperten Vermögenk®gegenstardes zur Kreditarwtinnung verehren. Jm Interesse weiter Bevpciker1 trei cwobl, a!s au : ibürgeruna und Verbreitung des &rbbaureM18 ericheint es daher drivgend wünschenswert, eine Veräußerung und Belastung des Crbbaurechts trog entgegenstehender Vertrag8bestim mungen oder der Ber? 1 der Goenebmigunc durch den Grundstück8s- c!gentünic1 ermöglichen. Dér § 7 sucht den ntere} gten dadurch anzustreben, daß die start aurechtänehmers abschwächt und thm iter ( ien geseßlichßen Anpruch auf die Zustim ners gewährt. Makßgeblih tür die Beurleciluns ¿elfalle find nicht nur dié von dein (igen ei s (Erbbaurehts verfolgten privat O off rechtlichen Interessen, sondein au die des Erbbau eiitiaten bei objeltiver Betrachtung der 1pî aftli Ver Da ed in 7 um Vorschristen des Bürgerlihen Rechts bandelt, so wut e. D kung der Anprüche an und tür sich r D ? wege erfolgen müssen. Die Interessen des

¡edoch eine möglichst sck{leuntge und

mers exrfoidein ( Lo Ca ela d :BHP rf pt Oabher n1eh! der Entwur! vor,

izufübrende Entscheidung, Dc Zustimmung des Grunk eigentümers auy Antrag des Erbbau rechtigten durch das A ibt der belegenen Sache erseßt werden ann. Hinfichtlich des Verfahrens mußte der Zeitpunkt der Rechts- wirfsamfei1 dec amtsrihterlihen Vertüagung festgelegt und mit Nüd- sicht auf die auf dem Spiele stehenten erheblichen Interessen der Be- teiligten ein Beschwerdereht eingeführt werden.

Zu 88. Als notwendige Graänzung zu § 7 ergibt fih dàs Erfordernis den: Bestand des Erbbaurechts von einer auf Grund wie immer gearteter Ansprüche betr ebenen Zwangsversteigerung unberührt zu lassen. Damit wird tie Beleipbarkeit des Crbbaurcch18 ganz erheblid) gefördert. Die Bestimmung will intbesondere die Viöglichkeit einer Umgebung der durch den Grbbhaurech1snebmer übernommenen vertrag: lichen Beichränkungen autschalteà. Dics könnte 1onst z. B. dadur erreicht werden, baß der Erbbauberect1g1e gegen sih cinen volistreck baren SWu1dthiel eiwnifen läßt, auf Grund dessen der Biäubiger ent- veder das Erbbamecht ersteigein oder sich eine Zwangsbypothek ein- tragen lassen kann.

Zu 8 9.

Nath den Motiven zum Bürgerlichen Geseßbuh gehört die Ver- pflicht'ng zur Listung eines Erbbauzinses nicht zum Wesen des Crb- baurechts Ob üm Einzelrallé die Bestellung eines solchen Nechts von einer Gegenleistung abhängig sein soll oder niht, ist alio Sache der freien Paitetvereinbarung. Dicsen Standpunkt behält auch der vor- liegende Eutwurf bei. (Ein Erbbauecht kann daher auch in Zukuntt eutgeltlih oder unentgeltilih bestellt werden. Wüd es entgeltlih be- itelit, d baben es die Parieien in der Hand yveitraglich eine einz málige Abfindung oder auch in bestimmien Zeitabschnitten tälligye oder regeimäßig wiederket rer de Wistungen voizuseben. Die oaligem m blie Form der Gege’ leistung 1st allerdings - die des Erbbauzinses und wird es wob! auch fernerh!n bleiben.

Als die geeignetste und zwec{dienlichste Form der Verpflichtung zur Zabtlung etnes wiedertehrenten Erbbauzintes galt s{on bisber in der Praxis die Neallast § 1105 BGB ). Zur Vebebung zahireihet Ziveifel und zur Vereinheit (hung des Vecbtszustandes (in einzelnen Bundebstaaten ist die B. grüntung von Reailasten nicht oder nur unter gewissen Cin\chiäufungen zuläisig) seßz1 der Entwurt fst, daß in Zufunutt wenn ein Erbbauzins ousbedungen wird. stets d1e Vor- Guten über die Meallalten Anwendung zu fden haben. Die zu- guñnsten der Ländesgoieye bestehenden Vorbehalte werden insoweit außer Kiart geieyt. Die gesez1iche Regelung der Zinsverpflichtung als Yleallaf1 biingt für die Beteiligten noch den besonderen Vortei, daß sie der Lybvothek den Vorrang vor dem Zins übelassen tönnen. Dies ist für sie um 1o wichtiger, als gewisse Kreditanstalten nach den für fie geltenden Bestimmungen Hypoth kendartehen nur vergeben durfen, wenn ter Hypothek keinerlei Belastung des Erbbaurech1s im Nange vorgeht. Dieje Unstalten verlangen daber, daß der Hypothek der Vorrang vor allen übiigen eingetragenen Verpflichtungen, also auch vorx tem Erbbauzins eingeräumt wird.

Das Interesse an der besseren Beleihbarkeit des Erbbaurechts ließ es au als unzweckmäßig ei scheinen, die Erbbauzinspfliht wie poû einigen Seiten vorgeschlagen worden is zum „JZnhalt“ des Rechts zu erflären. Dam!t wäre ein Zurückrücken des rbbauzinses hinter die Hypothek ausgeschlossen und die hyvotbekarische Beleibung der überwiegenden Zahl von (Erbbaurechten unnötig erschwert worden.

Nach dem (Entwurf muß der Erbbauzins für die ganze Dauer der Erbbauzeit nah Höhe und Fälligkeit im voraus hestimmt ein. Während der Dauer des Erbbaurechts sind daher Erhöhuvgen der antänglih gezablten Zinsbeträge nur zulässig, wenn und soweit fie von vornherein vertragiich festgelegt und ihrer Hôhe nach ziffe1mäßig genau bestimmt sind. Würden anders geartete Crhöbungen zugeiassen, jo wäre die Folge eine völlige Unterbindung - der Belethbarkeit des Exbbaurechts, da jede Wertberehnung dann. unmöglich "ein würde. Giner nacbiräglihen Äbminderung des Zinses dur neue Übereinkunft stebt die Vorschrift nicht im Wege. In Ausschaltung einer bezüglich der Reallast des Bürgerlichen Geseßbuches bestehenden Stretltrage bestimmt. der Entwurt, daß der Anspruch des Grundstückseigentüme1s auf Entrichtung des Erbbauunses in Awehung noch nicht fälliger Leistungen nicht von dem Eigentum an dem Grundstü getrennt werden kann. Damit wird einer unerwünschten Verwicklung der Nechtsverbälnisse vorgebeugt.

Die tozialen Zwecke des Erbbaurechts erfordern, daß der Grb- bauberechtigte wie gegen eine willfürlihe Erhöhung des Grbbou- zinieò jo au beun Verzuge mit der Leistung der einzelnen (F1b- bauzinsraten gegen eine. allzustrenge Handhabung der Heimtalltlausel ge!chüpt wird. Daduh wird feine wirischajtliche Lage erheblich

geb. fert. Zu 8 190.

Die Vorschrift, daß das Erbbaurecht nur zur ersten Nangstelle im Grundbüch einggtragen und daß jein Nang auch nach1iräg!ih nicht geändert werden fann, bildet eine der wichigiten Grund/agen für die PBeleibbaifeit des Mechts. Damit im Zusammenhang mit § 25 des Entwurfs ist der Bestand des Erbbaurechts und somit auch der Hypolbek bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen einer dem Crbbaurcht im Range vorgehendeu oder gleichstebenden Belastung gesichert. Mechte. die der Eintragung nicht bedurfen und daher leicht über)ehen werden fönnen, wie z- B. die Notweg- und Üherbaurente (88 914, 917 BGB.)“ bleiben nah Abs. 1 Saß 2 bei ¿Feststellung der Nangstelle außer Betracht.

Infolge des Erfordernisses der ersten Nangstelle können ih der Begründung bon Erbbaurcchten aber leicht wirtschaitlich nicht zu recht- fertigende Schwierigkeiten entgegenstellen. Zu tenken ist hier vor- nebmilich an die Verfügungsbesch1änkungen bei dem gebundenen Giund- bey -— Lehns-, Familtenfideiklommiß- und Stamm-Gütern —, sowie an voreingeiragene Rechte die den Bestand des Crbhaurechts nicht gefährden können. Die Meinung, daß. d rartige Versügunasbeschrän- kungen - in feinem Nangverhältnis. zu den Eintragungen in Abt. 11 und L117 des Grundbuchs stehen könnten, ist nit unbestriitèn. Geht man von der entgegengesegten Ansicht aus, 10 kann dies dazu fübren, raß z. B. Erbbaurtchte an Fideitommisßsen nicht bestellt werden können, wil, falls ein Nangyerbältnis ¿roten dex eingetragenen Fideitominif- efgen{Gatt uu dêr Belastu g mit dein Grbbaurecht augenommen wud, der Grundbuchvermeif über cidetfommißeigen]|chaft im

Range nichi verändert werden kann. Sine Klarfiellung schxint- daber erforderli; zugleih ist die Möglichkeit vorzuseben, d&ß einô Aenderung der Nechtzanschauungen die Bestellung von Erbbaurechten an gebundenem Besiy nicht ausschließt. (s empfiehlt sib dabei, die der deutshen Gesetzgebung bereits bekannte Einrichtung der Unschäd!i- feitszeugnisse vergl. Art. 120 GG. zum BGB. aub für dig Begründung von Erbbaurehten auf vorbelasteten GrundstüFen ju verwerten. Der Entrourf sieht dermentiprehend vor, daß und auk weldem Wege dur Iandesberriihe Verordnung eine Befreiung po dem Eifordernis der ersten Rangstelle in bestimmten Fällen per:

Too pyd ò A F teben trerten Darf.

Zu 8 1.

Fm Gegensaß zu dem bisherigen Rechtszustande sichi der Ent- wurt für die Begründung und Übertragung von Erbbaurechten nicht die Form der Veräußerung und Überiraaung des Eigentums an Grundstücken, fondern diejenige der Belastung von Grundstücken vor. s genügt also in Zufkunit zur Begründung und Übertragung von Erbbaurechten die Eimgung des Berechtigtzn und des Erwerbe18 fowie die Eintragung der Nechtsänderung - in das Grundbuch. Die gleidzeitige Anwesenheit beider Teile vor dem Grundbuchamt- ist dA- gegen niht mehr ertorderlich. Zu beachten ift jedoch, daß die für die Eintragung einer Hypvotbek hinreichende einseitige Gintragungk- bewilligung des Gruubeigentümers allein beim Erbbaurecht auch nir für die grundbuhmäßige Eintragung nichi genügt, da § 20 der (Grunde buchordnung, nah dem dem Grundbuchamt die Einigung beider. Teile vachzuweisen ist, in Kra!t bleiben foll.

Nab tem bicherigen echt bestanden Zweifel, ob cin einfeitiger Verzicht des Erbbauberechtigten aur sein Recht zulässig sei. Für den Nenzicht auf das Erbbaurecht konnten ceinersei18 die Vorichritten der LS 75, 876 des Bürger:ichen Geseßbuchs (einseitige (Ertlärung des

Erbbauberechtigien, daß er das Erbbaurecht au'gebe, und Löschuúg des Grbbaurech18 im Grundbuch; bei Belastung des ets niit rechten Dritter Notroendiukeit ibrer Zustimmung) in Frage komn.en, andererseits aber auch auf Grund des § 1017 der § 928 BGB. An- wendung finden (Dereliktion des Erbbaurechts und Aneignungsrecht des Fi&fus, Cs tôönnen sogar beide Vor1chriften nebeneinander in Betracht iommen. Die Frage hat um deswillen besondere Bi deutung, weil in U-bereinstimmnung mit den Motiven (Band. 111 Seite 460 und 474) angenommen wird, daß 1m Falle der Derelikttion Untergahg des Erbbaurehts durch Vereinigung mit dem Eigentum eintreten, das (rbbaurecht sona erlôshen würde, ohne daß hierzu die Zustitnmung derjenigen, die ein Necht am Erbbaurecht haben, also insbefondere der Erbbauhvpothekare erforderli wäre. :

Die berrichende Meinung verneint die Anwendbarkeit des § 928 des Bürgerlichen Geseubucd)s überhaupt, da nah § 1017 Ab1. 11 nur die für den „Erwerb“, mt anch die tür den Verlust des Eigentums an Grundstücken geltenden Voischriften «auf das Erbbaureht ents ipredende Anwendung zu fin en baven. Um für die Zukunft jeden 2wweitel zu beheben, 1Miießt der Cntivurf ausdrüclich aus daß dur die Wirkung einer ein‘acen rein einseitigen Willensertlärung auf das EGibbaurecht venzidtet- werden fann. Auch dadurch wird der B. stand des Erbbaurechts gesichert und der Hyyotbekengläubiger vor einer in ter Willkür des E1bbaurehtnehmers stehenden Getährdung einer Hypotbek ge\hüßt. j

Fm übrigen stellt auch der neue Entwurf das E1bbaurecht in bezug auf seine rechtlihe Behandlung den Grundstücken möglichst alen, Das geltende Necht ließ es fraglich erscheinen. inwieweit mit Nücksiht auf § 1017 BGB. die Vorschrift des § 313 BGVB. auf das Erbbaurecht Anwendung zu finden hat. Nach § 313 Saß 1 de- darf em Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet. das (Figen- tum an einem Grundstück zu übertragen der gericbtlichen- oder notariellen Bemfundung. Daf: diefe Vor1chrift aut die Über1ragung cines bereits bestehenden Erbbaurecht!8 Anwendung findet, ist unde- striiten. Dagegen tit zweirelhaft, ob dies auch !chon auf die Be - stellung eines E1bbaurecbts zutrifft. Die Frage wäre von unter- geordneter Bedeutung, wenn feststände, daß im Falle der Anwendung des § 3 3 Say 1 aut die Bestellung eines Crbbaurechts auch der Say 2 des § 313 mafßgeblih ist, wonach ein obne Beovachtung dieter Form ge!chlossener Vertrag seinem ganzen Inhalie nach gültig wird wenn die Auslassung und die Eintragung in das Grundbu erfolgen. Dem wird aber von einem Teil derjenigen, die sich für die Anwendung des § 313 Say 1 aussprechen, entgegengebalten, daß nah § 1015 BGB. die Bettellung des Erbbaurehts zwax in der Form der Aufla} jung zu erfoigen habe, daß dieie Förmlicha feit in § 1015 aber nicht als Aut iassung bezeichnet sei. Dem- gemäß tönnè der Mangel der Fo1m des Erbbaurechisvert1ages nicht durch Fie Cintragung des (Frbbaurehts geheilt werden. Es ist ohne weneres tlar welde Rechtaunsicherheit es bedeutet, wenn Erbbau- rechte auf Grund formloser Vertiöge in das Grundbuch eingetragen werden, \pdier aber die leßtgenannte Vechtsauffassuug durd1ingen sollte. Daher muß der Entwurf Klarheit auch in dieser Beziehung schaffen.

Zu §8 UD,

Die Frage nach bem Eigentum am Bauwerk war nach dem bi8- herigen Recht umuritten. Sie ist verschieden zu beantworten, je nachdem das E1bbaurecbt an einem bereits bebauten oder an einem unbebauten Grundstück bestellt wi d. Jst das Bauwerk \chon bor Begründung des Erbbaurehta vorhanden gewesen, so steht es als wesentlicher Bestandterl* oes Grunestüds im Etgentum des (Grund- stüczeigentümers und bleibt es auch nah Best-Uung des Erbbau- rech1s (88 93, 94, 946 BGB.). Gerade dieser Fall dürtte in Zurtunft, wenn einmal Erbbaurechte in größerer Zahl ablaufen, . häufiger ein- treten. Vorläufig tagegen ist es noch die Vtegei, daß der Erbbau- bered tiate felbst das Bauwerk errichiet und zwar mit Nobstoffen, die er zu Eigentum eiworben hat. Hier werden die Bavlichkeuten nicht wesentlicher Bestandteil tes Grundstucks 95 BGB.), fondern Eigentum des Erbbauberedl;tigten. Diese Nechtsauffassung bei der die Fälle, daß der ESrbbauberectigte mit fremdem Material baut, oder daß z. B. ein Päctter das Vauwerk errichtet, außer act gelassen find fann im allgemeinen als unbestritien gelten, wenn auch die echtäaus8!ührungen, die das Eigentum des Ei1bbauverechtigten- am Bavwerf beweisen sollen sehr ver\cieden sind. Die überwiegende Meiaung stüßt sih auf § 94 BGB., wonach das H auwert we!'ent-- licher Bestandteil des Erbbaurechts geworden sei, wähiend andere das Eigentum des Erbtaubercchtigten allein aus § 95 foigern, das Bauweik j-doh au a1s wetentlichen Bestandteil des (Erbbaureh!s anjeben toollen. WVorau?geseut ist hierbei, daß der E1bbauberechtigte erst nach Bestellung des Grbbaurehts und unter Einhaltung der Vorichri!ten des Erbbauvertrages gebaut hat. Andemm'alls wenn er noch vor Entstehen ieines Rechts mit dem Bauen begonnen, aber erit nah der Begrundung den Bau vollendet und namentlich, wenn er unter Nichteimngaltung des Grbbauyertrages gebaut hat, wird die Frage des Cigentums des Erbbaubereht'gten sehr zweitelhait. Streitig it ferner, ob das von dein (Crbbauberechtigten errichiete Bauwerk eive bewegliche oder unbeweglihe Sache ist. Von ein gen .Schuifl- stellern wird es als bewez!iche Sache angesehen teils ohne weiteres, teils nur bedingt, weil es nidt in allen Beziebungen dem Viechte über die beweglichen Sachen unterstellt werden könne. Andere da- gegen 1chnen dieie Bauweife zu den unbewegiichen Sachen, teilweise wird dabei die Einschränkung gemacht, daß dies nur für bie Zeit des Bestehens des Crbbam echts gelte. Hierbei ist man sih jedoch darüber einig, daß die Vorschriiten des Immobiliarsachenrehts überall da nicht zur Anwendung kommen können, wo ihre Anwendung die (Grund- buchfähigkeit des Gegenstandes zur Voraus'ezung hat. Dies hat insbesondere für die Veräußerung und die Verpfändung zu gelien.

Ea muß hier indessen darauf hingewicjen werden daß alle diese Zweifelsfragen keine eigentlichen Fragen des Erbbagurechts sind, son- dern des -Bauens auf fremdem Grund und Boten überhaupt. Sie baben ihren Guund in den Bestimmunzen des § 95 BGB. (8 g'ht nit ay, ihre Lesung dér Praxis zu überlassen, sondern für das Grb- baurccht mußten fie biex geregelt werden.

Unflar und umstritten ift ternèc, in welchem Verhältnis das Nauivert zur Erbbaure{t steht, Die rraktische Bedeutitng diéser

liegt vor allein darin, ob das Bauwerk für die Erbbaurechts

- A LNIC i

vootbhetéa mithaftei ot idi. Fbr bal b B Besté Lava, zút Gch bera {6 Pertits vorbándene, im Ein des Grundstü fheigentütners stebéndè Baúiverk wird die Mitbaitung von der berridendeu Meinung perneint. Trift dies zu, fo. eñtsfebt_ der weitere nit leiht ju, bé- bébende Zweifel, ob dem Hbpotbekengläubiger unadbängig vom Erb- bäuberech{tigten ein Schuß gegeben ist, wenn ter Brundstüdëeigen- tmer das h imes Haus abbriht. In der viegel wird aler- dings t folden Fällèn die Frage der Mithaftung des Bäuwerts tür die Erbbaurechtäbyvothek nur von untergeordneter Bedeutung [etn, weil eine Beleihung des Rech1s käirt boikömmen wird. Die Bau lichkeiten besteben bereits, Baugeldex zur Errichtung tines Bauwe:?s brauchen daber n'@t erst autgenommen zu werden. Anders dagegen, wenn das Bauwerk erst. vom Erbbauberechtigten errichtet wird. Für diefen Fall wird pvn den berrschéndeu Meinung die Frage bejaht. Die Begründunz ist jedo eine versciedene und hat in ihrer Ver- \hicdenbeit telwetie auch vraktis&e Folgen: i

_ Durch vertragliche Abreden vermögen die Parteien în alle diese Zweifels!ragen nicht Klarheit zu bringen, da bloße obligatorische Vereinbarungen die Eigentumsverbältnisse nicht berühren, insbesondere nicht geeignet find, in ihnen 1rgendwelche Veränderungen herborzu- rúten. Der Entrourf scaltet die besteheuden Ziweitel aus und schafft Îares Recht. Er erklärt das Bautverk zuin wésentlihen Bestandteil dès Erbbaure{ts, und zwar trifft er diese Regelung für allé Falle, obne Unterschied. ob das Erbbaurebt auf bebautem oder unbebautem Boden bestellt wird. Die Haftung der Baulichteiten für die Hypothek it damit gesichert, das Cigentumêrecht des Erbbauberehtigten am Bauwerk Tiargestelt. Zugleich bestimmt der Entrourf daß die Vaftung des Bauwerks für die Belastungen des Grundstücks mit der Eintragung des Erbbaurechts im Grundbu erlöschen soll. Dadurch wird verbindert, daß Streitigkeiten ¿wischen den Realgläubigern des Gecunditück?s und denen des Erbbaurects entstehen und daß der Grb- bauveret1g!e von Zufällen, die den Gründstückseigentuümer treffen, in Mitleidenschaft gezozen wird.

__ Des weiteren bestimmt der Eniwurf, daß die Bestimmungen der &S 94 und 95 BGB. auf das Erbbaurecht entsprechende Anwendung

nden sollen. Samen wird baber mit dem Ausfäen, eine Pflanze mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Erbbaurec!1s. Wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts sind auch die Erzeugnifse des Grundstücks. Sie alle unte! liegen dar auch der Haftung für die Belastungen des Grbbaurehts. Sachen, die. nur zu einem vor- übergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind, ge- höôren mchckcht zu den Be standteilen des Erbbaurehts, bleiben daher im Eigentume des bisherigen BereWßtigten und kommen also au für die Haftung auf Grund dés Reis nit in Betracht.

In der Beurteilung des rechtlichen Schickials des Bauwerks nach dem Erlöschen des Erbhaurehts haben sich aleichfalls mebrere Nuf- fäfsüngen berausgebildet. Nach der einen Ansicht wird das Bauwerk von echts wegen wesentlicher Bestandteil des Grundstüks nach der anderen bleibt es. selbständige Sache. Legteres kann als die berrshende Meinung gelten doch bestebt bier wieder die weitere Auifassung, daß die Baulichkeiten: nur dann wesentlicher Bestandteil des Grundstücks werden, wenn der Grundstückseigentümer das Bauwerk zu Cigentum erwirbt. Die herrshende Meinung hat ih. dieser Auffassung allex- dings nicht ange\clossen. Die Verschiedenheit der Nechtsäansichten macht sih geltend in den pra!tishen Folgen die si hieraus für den bisherigen Erbbaub-rectigten sowie für den Erbbaurehtshvpothetkar * exgében. Hat der Grbbauberechtigte nah Erlöschen des Grbbaurehts keinerlei Ret mehr am Gebäude, gebührt ibi insbe\ondere auch keine Entschädigung für die Werte, die er in den Bau gesteckt hat, so mindert si für ihn leicht das Interesse, das Gebäude solide zu bauen und bis zum Ende des. Erbbaurehts in ordentlichem Zustande zu erbalten, (58 kann die A der vôlligen Verwahbrlo1ung der Baulichkeiten - eintreten, ein Zustand, wie er in England bei der building lease tatfächlih bestebt und zu beflagenswerten Mißständen im Wobnungeweten ge1ührt hat. Deb weiteren ist klar, daß hierunter au die Beleibungstäbtgkeit des G1bhaurechts leidet.

_Diefe Schwierigkeiten und Nachteile hat man in der Praxis auf verschiedenen egen zu überwinden und auszugleichen gesucht ; sie kennzeichnen zuglei selbst wieder die Schwierigkeiten und Ünklarheiten über die Nechtäauffafsung der Parteien selbst die sih aus der Unzu lánglikeit der Rech18normen ergeben. Jnsbesondere er!ceint es wie {on bervorgehoben, höchst fraglid. ob dur eine vertragümäßige Megelung seibst wenn die Eintragung dieser Bestimmung im Grundbuch zugelassen werden und zuläisig tein follte —, die Wukung herbeigeführt werden fann, daß das Bauwerk mit dem Grlöschen des (Gibbaurechts von Nechta wegen obne weiteres Zutun der Parteien Gigentum des Grundstücf8eigentümers wid. i

Der Entwurf sieht vor, daß das Bauwerk mit dem (rlöschen des Erbbaurecht3 Bestandteil des Gruntstüds w-rden und damit in das Eigentum des Grundstuckseigentümers übergezen soll.

Zu §8 13. Fun § 13 wird die Bestimmu"g des § 1016 BGB. unverändert wiedcrhoit. Nab der rih!igen Mein:.ng sino abweichende Abreden zulässig vgl. OLG. 18, 144.

Zu 88 14— 17.

Für jedes Erbbaurecht muß in Zukunft ein besonderes Grund- buchbla1? angelegt werden; dieses (das „Erbbaugrundbuch'“) ist für das E1bhaurecht das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Geseß- bucbes und ter Grundbuchordnung. Die bisherigen Unzuträglichkeiten, die sih aus der Ordnungsvorschri1t des § 7 GBO. ergeben haben sollen damit beboben werden. :

Zur Entstehung gelangt das Erbbaurecht nah wie vor mit der Eintiagüng im Grundbuche des Grundstücks. Gleichzeitig mi! ihr isl das Erbbaugrundbuh anzulegen, und in dieses weiden die für den Snhalt des Rechts makgebenden Bestimmüngen eingetragen. Die Gintragung im Erundstücksblatt tann sich darauf bes1änken, die einfache Angabe über die Bestellung des Erbbaurechts zu geben. Maßgebend fur den Inhalt des Erbbaurech1s ist dater in Zu- kunft nur. das: Erbbaugrundbuh. dessen Jnhalt in dieser Hinsicht auch bei Abweichungen zwiiben den Einträgungen im Grundstücks- %lait ünd dém Eibbaugrundbuch vorgeht.

Die Ordnungsvbor|cbritten dèr §8 15, 16 und 17 sind üm Interesse der Beteiligten erforderlich. 8 18.

ine der wichtigsten Fragen des Erbbäurechts ist die na seiner Beleihbarket. Daß Erbbaurehte nt Hypotheken belastet werden tónnen, steht au \chon nach dem geltenden Recht im Hinblick auf 8 1017 Abs. 1 BEB. 11 Abs. 1 des Entwurts) außer Zweifel. Gleichwohl begegnete die Beschaffung des Hbpothékaikredits bislang den größten Schwierigkeiten; das Privatkapital verbielt sich völlig zurückhaltend und auch die öffentlichen Korporationen und Anstalien gingen nur zögerr.d an die Beleihung heran. Die Giünde sind teils rec!licber, teils wiris{aitlider Natur. Im Müitelpunkte stebt die Frage der wirtichattlihen Sicherheit, die im Nechtsverkehr méist auf die Frage der Mündelsiherbe t der Hyvothek hinausiäut. /

Die, Gemcinden, die Landesyversiherungöanstaltèn und auch bie öfentliden Sparkassen sind im allgemeinen gebalten, ihre Kapitalien mündelsicher anzulegen. Nah BGB. § 1807 Abs. 1 Nr. 1 soll die An- legung von Mündelgeldern u, a. nur erfolgen in Fordérungen für die eine sichere Hvpo1hek, Grundschuld oder Rentenshuld an einem inländischen Grundstü besteht. Das Erbbaureht ist nicht ausdrücck- lid genannt und auch die zu § 1807 Abs. 2 erlassenen Landesgeseße erwähnen es zut. Es fragt sh daber, ob das Grbbaurêht auf Gruno des §/ 1017 Abi. 1 BGB. 11 Abî. 1 des Entwurfs) auch für vie Vorichriften des § 1807 als Grunbstück gilt, und rpéiter, wenn dieje Frage bejaht wird ob dann zur Beurteilung der Sicher- beit der Hypothek auf dem G areE die landesgeiegiichen Grund- sâte über diz Sicherheit einer Hypothek an Grundstücen. zu gelien

An gesehlihe SBranken ia der lpothefarishen Beleißüng von Grund und Boden sind ferner gebunden die Hypothektnbänfen 1nd die privaten, Versicherungéunternebmungen, Auch hier sind zahlréid

Bildes úboa tit lie téskgeai) bw Aalèguns Gehe in E:bbante(ishppo1bekên dur die vorgenannten F6rpell äften 4 Unstalien aufgetaucht. Für die Hbvothetenbänkern find mnäfßgebènd dik && 10, 11 und 12 des Cvpothekenbankarsehes. Die Beleibung t danach auf inländise Grundstüce beihränkt und darf der Regel na nur zur erften Stelle erxtolagen, au die: exsten drei Fünftel tes Berts des Grundstü _nickt übe steigen. Oh jedo bas regelmäßig „zeitlich begrenzte“ Exbbauret von Obvotbekenbanktn beiieben weiden Tanrt, ist mit Nückfiht auf die Bestimmung des § 13 deß Hyvotdekenbankf- geseues streitig geb.ieben, wonach die zu 'beleidenden Beteitgungent einèn - „dauernden“ Œrträg abwerten müssen. Mbnlidh legen dle Nechtäverbältnifle bei ten privaten Versicherungdunterneßmungen na dein Niichsgesege rom 12. Mai 1901. Nach & 59 dieses Geseyes fann die Anlegung der den Prämienreservetonds bildenden Bestände -—— die in dex Hauptiacbe die Mittel für die Beleibungstätigkeit . der Vérsicherungsuntern-bmungen bilden gleichfaus in der für die An- legung von. Mündelgeld vorgescbriebenen Weije extolgen, alio ins bejoudere auch in Forderungen, für die eine fihere Pouathes an einem inléndisben Grundstück besteht. Die Grundsäße, nah deren die Sicherheit einer solden Hyvotbek festzustellen ist, bestimmt das Ge!eh in Anlebnung an die betreffenden Vorschriften des Hypothekenbank: . ge[ehes.

Die Bederiker über die rechtliche Zulässigkeit der Anlegung von Geldern der vorgenannten Korporationen und Ansfalten, wie von Mündelgeldern überhaupt in Erbbaitrechtsbbhpotbeken würden ich vielleiht au nach dem bisberigen Recht- überwinden lafsen., Ste aber sind es wobl auch nit so sehr gewesen, die das Kapital bisher von. dex -Hingabè von - Darlehen auf Erbbaurxechte - zurückgehalten haben. Die SchMhwierigkeit liegt vielmehr in der Frage nach. der wirtschaftlihen Stcherbeit der Hvvothek. Diese seyt das Vor- bandensein eines jederzeit zu verwirklihenten Werts voraus, der zur Befrredigung des Gläubigers ausreiht und näch inens{chlicher Vor- auesiht auch wäbrend der ganzen Dauer des Erbbaurechts vorhanden ist. Es kommt hierbei in Betracht, daß ¡wischen dem Volleigentum und dem doch regelmäßig. befrifteten Erbbaurecht ein weitgehender rechtliher und wirtschaftliher Unterschied besteht. Beim Volleigentum hattet außer dem zerstôörbaren Gebäude ein „unzerstörbarer Bru der überdies im allhemecinen die Neigung einer Wertzunahme zeigt. Bei dem befristeten Grbbaurecht dagegen haftet mit dem einer allmählihen Abnußung unterliegenden Gebäude ein zeitlid begrenztes Necht, dessen Bewertung wesentlid von dem Jnhalt und Umfang des Erbbaurech1s abhängt, und das in seinem Werte abnimmt, und zwar um so rascher, je mebr es si seinem Ende nähert. Gegen die Gefahren, die ihm intolge der zunehmenden Entwertung des Erb- baurehts droben, kann fd. der Hvpothekengläubiger nur dadur s{üßen, daß er von vornberein auf -rechbtzeitige Nüdzablung des gewährten Darlehns bedacht ist. Praktish kommt für die Beleihung des Erbdaur:chts daber allein die Form der Tilgungshvypothek in Betracht.

Hiervon ausgehend bestimmt der Entwurf, daß eine Hypothek an einem Erbbaurecht auf einem inländishen Brundstück für die Anlegung von V ündelgeld als sicher anzu'eben ist, wenn sie eine Tilgüngsbbv otbek ist und den weiteren in den §8 19 und 20 auf- aestelten Erfordernissen entipridt. Die Fassung des § 18 mußte ih nach Mêéglichteit den in arderen Gesegen bestehenden Vorschriiten anpassen, um zu erreichen, daß alle diejenigen Körverschaften und Kieditanstalien, für die bisher die Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeldern maßgebend waren, nunmehr obne weiteres Frdbau- reite beleiden -fönnten. Damit .ist selbstverständiich der: Ftage nit vorgegriffen, ob in großem Umfange sogenannte echie Mündelgeider in Tilgungsbypotbeken auf Erbbauret angelegt rwoerden sollen. Der Vormund hat bei dec Anlegung von Geldern seines Schüplings neden der Sicberh it au daxauf Bedacht zu nehmen. daß fein Mündel möglist bald nach Eintritt der Volljährigkeit oder Wiederauthedun der Enttnündiguna úber das Kapital verfügen kann. Damit wird f die Anlegung in Tilzungshvpotheten, bei denen regelmäßig die Aus- zahlung des Kavita1s aut absehbare Zeit, vielleicht bis zum Lebens- ende des Mündels, ausgeich{lofsen ist, in der Kegel nicht vereinigen

lassen. i Zu 8 19,

Bei der Festlegung des Beleihungsweris von Erbbaurechten if dabon auszugeben. daß eine fihere Grundlage für die Wertbemessung nur der jährliche Reinertrag bilden kann, den die auf Grund des Erbbaurehts errichteten Baulichkeiten mit den etwaigen übrigen An- lagen bei ordnungS8mäßiger Wirtichafl jedem Besiger dauernd gewähren fönnen. - Gleihwobl muß aut die baulihe Beschaffènheit des Bau- werks Rücksicht genommen werden, um zu vermetden, daß Erbdau- tete mit boben Grtrags-, aber geringem baulih n Wert doch belieben werden. und daß bei einer etwaigen unvorberge|ehenen Minderung des jährlichen Neinertrags der Hypotbefengläubiger gefährdet wird. Der einer Beleihung zugrunde zu lègende Wert ist daber nah dem Gnt- wurf angenommen gleih dem aritbhmetishen Mittel aus Bauwert und fkapitalisiertem Mietereinertrag. Die Fesistellung des Bauwerts wird im allgemeinen feine erheblichen Schwierigkeiten mahen. Hin- sichtlich der Berehnung des Mietéreinertrags ift folgendes zu sagen : Bei der Verschiedenheit der örtlihen Verhältnisse emvfiehlt es G nicht, diejenigen Beträge, welche für Abgaben, Verwaltung, Instand» segung, Ab1chreibung und etwaige Rücklagen von den Bruttomieten in Abzug zu bringen sind, ein für allemal festzulegen, die Feststellung des für diese Abzüge angemessenen (Vorahundert-)Satzes it vielmehr der sorgfältigen Ermitilung im Ginzelfalle zu*überlassen. Steben die foae nann!en Nebenabgaben fest, so ist der Eitrag8wert des Grbhbau- rechts dur Kapitalisierung der Netiomieteerträge leicht zu exrechnen. Von der Cinführung eines ein für allemal festbestimmten Kapitalt- sierungéfafto:8 bát der (Entwurf Abstand genommen. Dadurch wird die Möglichkeit einer Anpassung an den wechselnden allgemeinen Zins- fuß gewährleiste!. Daß dieser Zinefuß einem gewijsen Wechsel unter- liegt, hat sich im Laute- der. lepten Jabrzebnte wiederholt gezeigt und ist auch namentli dur den Krieg wieder. in die Erscheinung getreten. Während nämlich in der Zeit vor dem Kriege der algemeine Zn8 niedriger als 5 v. H. war, ist er während. des Krieges auf dieten Saß und darüber hinans gestiegen. Auf welcher Höbe sich. der Zinsfuß nah #Friedensf ug bewegen wird, läßt fich mit Nücksicht auf die Una bestimmthert der Tünftigen wirtschaftlichen Verhältnifse zurzeit noch nicht übersehen. /

Gebt der Hypothek ein Erbbauzins im Nange wor, so ist sie um den Kavitalbetrag bes Zin'es zu kürzen. sofern nicht der Grundeigen- tümer ih bereit finden sollte, der einzuttagenden Hypotbek mit seinem Erbbauzins den Vorrang einzuräumen. Behält det Erbbauzins den ersten Nang, so ist eine Gefährdung der Hypothek im Zwangsver- bei er Srrangover auch dann nit zu befürhien, da der Grbbauzins

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bei ber Zwangsversteigerung des Grbbaurechts nicht zum vollen Kapitals betrage fällig werden kann. Der Ersteher des Grbbaurehts, also auch der - Hbpotbekengläubiger, wenn er seine Hypothek selbst ausbietet. braudht also nur mit der Zabiung der bereits fälligen oder jeweils feuig werdenden Grbbauzinäraten zu rechnen und kann nit vlöglich vor die j. B. bei der Rentenschuld zu betürchtende Verpflichtung zur Auszahlung des Kapitalwerts gestellt werden.

Zu § 20. j

Was die Bemeffung der Höhe der Os anbetrifft, fo ift vor allèm dárauf Bedacht zu nebmen, däß der în den Tilgungéplan nicht einbezogene Zeiträum der NRestdauer des Grhbaurechts (die sogenannten reilaBee so _reihlich bemessen wird, daß die Tilgung mensch1icher oraussht nah noch vor Ablauf des Grbbaürehis erfoigen kann, seit wenn. der Grbbauberectigte mit einigen Tr11gungsbeträgen im Rückstände bleibt und der Gläubiger vön einer Zwangbveriteigerung des E1bbaurechts zur Beitreibung ber Tilgungsrückstände absieht. Andersetts muß die Hbbe der Tilgung mit dem baulichen Zustande der quf dem Erbbaugelände ercichteten. Gebäude und bem wirtschaft» lihen Zwecté des Erbbaurech:8 in Einklang gebracht und daräuf gehalten wérden, daß nicht ein dérartiger Vertall des Bauwerks ein-

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Sicherheit dexr Hvvotdek nicht: ‘außet Berücksichtigung bleiben. Dex Sicherung der Hrvctbefk dienen die Vorteßriften. durch bie dex Bestand und der wintihaftlide Wert des WGrbraurechts gun nen, der Gläubiger reSliich- gebunden wird, solange die Hypothek auf dem Red lasten, És kann in dieser Beziehung auf die Ausführungen ¿. B. n den E 1, 9, 16 vnb 12 des Suiwurss verviesen wsrdg.

i Zu f Al. Fu fêrmeller Hinficht wären bei der Regelung det Beleißüngs: froge im Entwurf neben der Festlegung der Vorauëscßungen untd Grenzen ber Vündelsierbeit ven Erbbaurechtshvpotheken Sontet- heftimmüngen für die Hpvotbekenbanken und privaièn Versicherüngs- unternebmungen wönschenêwert, dur die. bie Zulässigkent der Ve- leibung - von-Erbbäurehtèen durch dicie Anstalten ausdrückiich auë- gesprochen wird. Dabei mußten auver den für diese Anstalten bereits geltenden gescßlihen Grundiägen die besonderen wirtscaftlihen und redtliden Verhältnisse des Erbbaurehts Berüksichtiaung. finden. . Dee Entwurf bestünmt daber, däß neben dëa für die Wertermittelung fn § 19 des Hyvotbekenbankgeießes und & 60 bes Gesehes über die privaten Versicherungsuntetnebtnungen gegebenen Bestimmungen, wt- nah der bei der Beieibung angenommene Wert des Grundstücks den dur sorafälitze Ermittelung festgelegten Verkäuiswert nicht übersteigen darf, auH diz Wertermittelungsvorschriften des “§ 19 des Héuen Gesetzes für die Beleibung dur die obengenannten Anstalten mas gëbend sein sollen. Hiernach darf eine De!eigung von C1bbaurechten durch Hypothekenbanken und vrivate Verficherungsunternebmungen în der nach §8 19 und 20 ermittelten Höbe dann nit erfolgen, wenn der Verkaufswert des Erbbaurechts aus besonderen Gründen niedriger anzunehmer ift, z. B. weil gleichartige Erbbaurehte danernd ¿u

niedrigerem Preise verkauft wo. den sind.

Zu ÿ 22.

Bei dex Verschiedenbeit der in den einzelnen Landesgesegen ge- gebenen Sicherbeitägrerzen für inündelsichere Hypotheken empfabl es as troß. der gruntsätiih reichsrechtliwen Regelung der LandebgeseBüetung die Möglichkeit offen zu lassen, abweichende Bestimmungen zur Vegeluüng rex Mündelsicherheit von Grbbauredt8bppvotbeken_ festsetzen zu können- Da reich8ge\euglihe Vorschriften über das Verfabren zur Feftste0ung des VNorliegens dexr Vorausseßungen der Mündelsicherbeit bisher nit bestehen, kann es zweifelbaft sein, wer diese Feststellung, ob bie Norautseßungen der Mündelsicherheit im Einzeifalle gegeben find oder nicht, zu treffen baben würde. Daher erscheint es zweckmöäßig, das Verfahren zur Festlegung der Mündelsicherbheit solcher Hvpotbeken zu regein und dieie Regelung gleichfalls der Landesgeseggebung {u übertragen. Hiernaß würden 4. B. in Preußen nach dem Infraft- treten des Sch{äßüngramttgeeßes dessen Bestimmungen au für das Verfabren bei der Beleihung von Erbbaurehten makgebend sein.

Zu 8 28.

Zuni S@uy tes: Grundstückéeigentümers {ien es erforderli der Versicherung3getells{äft für dèn Fall eines Feuershadens die Verpflichtung zur BenaWrichtigung des Grundeigentümers äuf- zuerlegen, um zu verhüten daß die Versicderungssummen obne seín Wissen an die HOppotbekengläubiger oder den ErbbaubereMtigten aubgezäblt würden.

Zu ÿ 25.

_Von der DurGtebruos der Sahgpelstteduig in das Grbbæu- ret wird naturgemäß auch der Grundjtücseigentümer berührt. Gr hat in dem Verfabren gleihfals als Beteiligter im Sinne des § 9 des Weießes über die Zwangsversteigerung und Zwangsberwaltung

zu gelten. Zu ÿ 25.

_ Hinsichtlich des Grundes für die Bestimmung des § 25 kann auf die Aüstühbrungen zu § 10 des Entwurfs verwiejen werden.

Zu ÿ 26,

Dur §11 des Entwurfs ist der rein einseitig Verzicht des Grbbauberedtigten auf sein Ret ausges{lofsen. emäß. Ÿ 875 BGB. darf aber gleihwobl eine freiwillige Aufhebung. des Grdbæu- rets als eines Rechtes an einem Grundstück dur die Ex- flärung des GrbbaubereGtigten, daß er sein Recht aufgebe, und. die Löichung des Rechtes im Grundbuche erfolgen, wozu nach ÿ 876 BGB. die Zustimmung der Realgläubiger des Erbbaurehts erforderli if. Dadurch: würde der Grundstückseigentümer geschädigt werden könnten. In Grgänzung des § 11 bestimmt § 26 des Gntwurss daber, daß znc Aufhebung des Erbbaureis auch die Zustimmung des Brundeizear tümers erforderli sein soll.

Zu 88 27 bis 29.

- Die Klärung. der Rechtsverhältniffe bei Beendigung oder Peim- fall des Grbbaurechts ist ron weittragender wirtschaftlicher Bedeutung. In nur wenigen der bisher abgei{chlossenen G1bbauveiträge ist dem Erbbauberechtigten eine Gntschädigung tür das Bauwerk beim Ablauf seines Grbbaurehts oder beim Übergange des Rechts auf den Grund- eigentümer zugestanden. Der Entwurf schafft eine grundlegende Änderung gegenüber dem bisherigen Recbtszustande, indem er die PAli§t zur Entschädigung oder angemessenen Vergütung als Regelfall aufstellt und in gervissea Fällen sogar eine Mindesthöhe für diese Leistungen - zwingend festlegt. Gleichzeitig bestimmt er, daß Veretn- barungen über die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Zahlung als Inbalt des Érbbaurechts getroffen werden können. Der Rechts- einrihtung des Erbdaurets wird dur: diese Vorschrirten eine größere Anziehungsfraft oerlieben, zumal da sie ein Gegengewicht gegen eine zu scharfe Anweadung der Heirmfallklausel durch den Grundeigentümer

ilden. Ein weiterer Grundgedantke ist der, daß die Rechte, die dem Grdbbauberetigten aus deim Entschädigungsanspruch zufl'eßen, au den Nealgläubigern des Grbbaurechts unmittelbar zugute fommen müssen 29). . h Für die Grundeigentümer, insbesondere die. Gemeinden, die etne größere Zahl von Erbdaurehten zu Wobnzwecken mit gleicher Ab- lauf8zeit bestellt haben, fönnte die bei Ablauf der Erdbaurechte - ent« stehende Verpflichtung zur Zablung einer Reibe von ziemli be- deutenden Gntichädigungs1ummen vielleicht Schwierigkeiten im Getolge haben. Daher sieht der Gntwurf yor, daß der Grundstückoeigentümer seine Verpflitung zur. Zahlung der Emschädigung dadur abwenden kann, daß er ‘dem Crbbauberechtigten das Grt aurecht für die vor auésichtliche Standdauer des Bauwerks verlängert. Um Weiterungen bei: der Ubshätung der voraussihtlichen Standdauer zu vermeiden, gestatiet der Gntwurf eine wiederhoite Verlängerung. ritt die Ver- längerung ein, so bleibt das Gibbaurecht mit allèn Belästitngen und natúrlih auch mit allen Rechten besteten. Hat der Erbbauberetigte mit der etiaigeeung des Nechts nicht ee sondern seinen wirtschaftlichen Maßnahmen den Fupfary der Ent'chädigüngesumme jugtuide gelegt, 10 faun - er_sih dur Veräußerung des verlängerten rbbaurech1s über ela Schwierigkeiten binwégbelfen. Lehnt er die Verlängerung aber ab, so erlischt sein Arspruch auf die Ent: spärigung und damit entfällt auh das in § 29 gegebene Recht der Realgläubiger an dem Gntshädigungsänspruh. ;

…_ Soziale Rückfichten verlangen einen Schuß des Mieters. ober Paäters beim Erlöschen des Grhbaurehts. Die im Bürgerlichen Gesezbduch für ähnliche Verbältnisse tgedeken Zon en für an» wendbar zu erflären, erscheint. hier do im -allgemein-wirtschaftlicen Interesse _ \owobl als. in. demjenigen des CGrbbaurechtsnehmers erforderlich, weil ec fonst für die an eit der Dauer feines. Grb- baureh!8 feinen Mieter oder „Pächter finden dürfte: Für. Bau-

genossenshaiten kann die Bestimmung von erheblicher Bedeuturig

¡reten fann, daß der Darlebnkgeber dadur gefährdet wirt. Es if vieltah Gepflogenheit, dea Begium der orditurigsmnäßigen Tilgung

werden. Zudem düfte in man(en, werin nicht. in den meisten Fällen, ber M ¿nt Fortsegung red Miet» odér g meisten Bln getieïgt lera, R i i

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