1919 / 27 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Feb 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Vekannimachung über den Ebsaÿ von WeißkohisauertrauL

Anf Grurd des & 2 der Verordnurg über die Verarbei- tung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (Reichs Gesezbl. S. 46) wird wit Zustimmung der Verwaltung& adteilung der Reicht ftelle sür Gemüle und Obst bestimmt:

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. _ Â 4 b. T 7 cbliauerfraut vom 4. November ember) bleiben unberührt.

Weißkoblsauer- pcm 14. No-

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Fäßer böbere Unkosten baben,

n ¿zu Grunde gelegt werden

2) Die stande mit vollständigen Bêden, Dedckein, Ne ei Station dis Herftellers zurüdl- zusenden. ieferung wird das für die Gebinde binterlegte Pfand zurücckvergütet unter Abzug einer Leibgebühr von 10 vom Hundert des Pfandbetragis für den angefargenen Monat. Falls die Fäffer in mangelhaftem Zustarde zurückgeliefert werden, dürfen die Oeisteller f Le der Weriminderung ent-

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B S Deren : E L 3) Die Faßfleibgebübr fällt mindesiens für einen Monat dem

SGroßbtandel zur Laît.

4) Bei Lieferungen an d 8 s D s M e Sebinde die den Herstellern

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Heer und Marine gelten bezüglit der mit1geteiiten Scnderbestimmungen. S2 _ SZuwi’ erhandlungen werden nab § 9 der eingarg8 erwähnten Weroidnung mi! Gefängnis bis zv einem Iahre und mit Eeidstrafe bis zu 10 000 # oder mit einer dieser Strafen belegt. Neben der Strate îann auf Einziehung der Vorräte ekannt werden, auf die S. die strafbare Handlung beziebt, obne Unter|cied, od fie dem ¿S5 -geböôren oder n I. & 4, Diese Bekanntmabung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. Jaruar 1919. Reichsstele für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung.

Gi sellschaft mit beschränkter Hafluog. Abteuung Sauerk. aut. Kohlmann. Smidt.

Die von Heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 22 des Reihs-Gesegblatts enthält uater

Nr. 6674 eine B. kann!machung betreffend die Außer- frafisezung der Bekan-tmachuna über Eilbe' preise vom 19. Jun: 1917 (Reichs-Gestgol. S. 505), vom 27. Januar 1919, Und w jer

“* Nr. 6675 eine Verordnung zur Beschaffuna von landwirl-

shaftlihem Siedlungsland, vom 29. Jonuar 1919.

Berlin W. 9, den 30. Januar 1919. Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen.

Der Reaterunasrat Siebert, Mitglied der Oberzoll- dîrekt:on in Dar zig, ift zum Ober1egierungsrot ernannt worden.

Dem Regierunge:at Lemcke aus Posin ift die Stelle eines BVorsiardes bei dem Stempels und Erbschaftssteueramt in Hannover verliehen worden.

Der Stadtgemeinde Hameln im Regieruncsbezirk? weiche die fleintabrgesezlide Gerebhmigrng gur

anr over, eist: lung einer Prioatonih'ußbahn von dem Weierbofen bei | 1mein an die staatlihe Han elner Hafenbahn mit Abzwetaung |

nach

lager erhalten hat, mird hiermit auf ihren 4nvag dos Ents- eignungsrecht zur Entziehung und zur dauerrden Beo h änfung deejeniaen Grundeigentums veriiehen, das für den Bau der Teiljstrecke zwischen der Einmündurg des Eammel- lagergleises bs zu dem Unichluß an die staatliche Hafenbahn erforderli ist. Berlin, den 21. Fanuar 1919. Im Namen der Preußischen Regierung: Fijchbedck. Hoff. Reinhardt.

VSinanzminifierium.

Dem Regierungslandmefser, Steverinspektor Bültner in Sumbinnen ist die Stelle eines Katasterirspeltors bei der Negierung in Merseburg übertraaen.

Vei sezt sind: der Katasterii spektor, Steuerrat Heilandt

in\spektor Albrecht von Tiegenhof als Regierungsla: dmefser vach Gumbi:.nen und der Katafterköntrolleur Hundeck von Sull¿nschin nah Tiegenhof.

AuUstizminitiér ium.

Dem Amt#gerichtsp1äsidenten, Geheimen Oberjuftizrat Herzog beim Amt3ageriht Berlin-Mitte und dem Oberlandes- ger1chts1at, Geheim-n J.stizrat Müller in Cöln ift die nahe gesuchte Diensten!lafsung mit Ruhegehalt erteilt.

Der Am sgerichtarat Effelberaer in Schwarzenfels (Bez Case ) ist nah Dillenburg oersegt. j

Der Rechtsanwalt Dr. Bruno Kraemer in Herms- dorf u. K. ist zum Notar für den Bezink des Obei landes-

erihts zu Breslou, mit Anweisung seines Amtsfiges in Da mod f u. K, ernannt worden

In der Liste der Rech18anwälte find gelöscht die Rechts

anwäite: Justizrat Nütten bei dem Amtsgericht in Stolberg

einem für die Heeiesveiwaltung he1gestell'en Sammel- |

| Hochbauam1s nach Frankfurt a. O,.,

von Merseburg nah Breslau, der Katasierkontrolleur, Steuer- | nah Amich, Deer von Tarnowiß nah Hanau, Möring

(Rheinl), Schleuß bei dem Landgericht 1 in Berlin, Vogel- fang bei dem Landgericht in Efsea, Woiny bei dem Amts- geriht und dem Landgericht in Gleiwiz, Dr. Werneburg bei dez: Amtsgeri&t und dem Landgericht in Cöln, Holy und Dr. Kühn bei dem Amtsgericht und dem ¿ondaerict in Dviebura, Georaé bei dem Amts- eit und dem Landgericht in Jnsterburg, Dr. Aaogufst Schulz in Halensee bei dem Amtsgericht in Charlottenburg, Bartelt bei dem Am!18çcer:cht in Caßel, Dr. Mende bei dem Am13gericht in Kad Homburg v. d. H.,, Moeller bei dem Umtsgeriht in Calbe (Milde), Dr. Lüdtke bei dem Amts- aeridt in Echioelbein und Schreiber bei dem Amtsgez icht in Neckermünde.

In die Liste der Nechtearwälte find eingetragen: der Amtsrichter a. D. Dr. Langrehr bei dem Amtsaericht in Zeven, die Rechtéarwälte: Lewinsohn aus Düßeldorf dei dem Oberlandesgericht in Cassel, Dr. Stelmachowski aus Oftrowo bei dem Obterlandesgerihi in Poser, Dr. Otto Jaffé vem Landoeridt in Franfsurt a Vè. bei dem Over- landesgeriht daselbft, Dr. Frarz Engel vom Landger: cht 111 in Berlia bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Breslau, Klögdrner aus Hanau bei dem Amte gericht und dem Land- gericht in Cchfsel, Mayer aus Harnover bei dem Amtsgericht und dem Land.e: icht in Stettin, Monkhorit aus Bernau bei dem Amtsgericzt in Kalkberge, Caro vom Landgericht in Breslau auch bei dem Amtegericht daselbst, Janssen aus Ober hausen bei dem Amtsgericht in Goch, Dr. Robert Rosen- thal aus Wiezbaden bei dem Amtsgericht in Eltville, Franken aus Köniastein bei dem Amtsgericht iv Rüdesheim, Dr. Lüdtkte avs Schivelbein bei dem Amtegeriht in Kolberg, Dr. Vütter vom Amtsgeriht ia Stralsund auch bei der Kammer für Handelesahen daselbst, der frühere Rechts- anwalt Nosenau bei dem Amtsgericht in Striegau, die Gerichteassessoren: Kurt Eberlein, Franz Aßmann und Dr. Hugo Mendel bei dem Oberlandesgeriht in Hamm, Georg Süßmann bei dem Landgericht 1 in VBeilin, Dr. Dobriner und Dr. Siegmund Kallmann bei dem Landgericht 11 in Ferlin, Ernft Friedlaender bei dem L ndogeridt IIT in Lbtin, Dr. Karl Giesecke bei dem Land- gericht in Hannover, Max Goldmann bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Breslau, Cholewa bei dem Amtsgeriht und dem Landgericht in Oppeln, Steinbömer bei dem Amtsgeriht und dem Land- geriht in Aurih, Dr. Mähnz dei dem Amtsgericht und dem Landaericht in Hannooer, Ba'thasar Füllenbach und Dr. Gräfenkämper bei dem Amtsgericht und dem Landge: iht in Dortmund, Gießler bei dem Amtegericht und dem Landgericht in Essen, Dr. Priewe dei dem Amtegeriht und dem Landgericht in Stargard i. P., Richard Schaefer bei dem Amtegeriht und dem Land- aeriht in Steitin, Dr. Quenstedt bei dem Amtsgericht in Lübbenau, Happ bei dem Awi3geriht in Oderberg (Mark), Dr. Paul Borner bei dem Amtsaeriht in Tornowiß, Dr. Ademarn bei dem Amtsgericht in Reinhausen, Dr. Bongen bei dem Amtsgericht in Burgsteinfunt, Dr. Walter Simon bei dem Amtegericht in Liebenwerda, Lothar Heyne bei dem Amtsaericht in Neustettin, die früheren Gerichte assessoren: Dr. Otto Schneider bei dem Landgericht T in Berlin, Kudrisch bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Oppeln urd Otto Heinrich bei dem Amisgericht in Verlin- Lichter felde.

Minister? zor uffenilichen Arboiten.

Der Ottibe. au Zohunnts Herr in Halle (Saale) if zum V! äsidenten der Eistsbahndi1ek1ion daselbf1 ernannt worden.

Ver'eßzt sind: der Negierungorat Orthmann, bisher in Eibe.feld, als Mitgl'ed der Eienbahndirektion nach Stettin; die Regierurngebaumeister des E‘senbahnbaufaches Lipk om, - bisher in Ahlen (Westf.), ¿ur Eisenbahndirektion nah Hannover, Grohnert, bieher in Münfter (Weftf.), ¿zum Eisenbabnbetriebsamt noch Aachen, Freyß, bisher in Aachen, als Vo! stand der Eis-nbahnbauabteilung nah Rhein- bam und Paul Wilke, bisher in Bebra, a1s Vorftand der Eisenbabrnbauabteilung nach Höchft (Main) sowie die Re gierun gbbaume ister des Maschinenbaufacs Hentschel, bisher ía Berlin, als Abnahmebeamter nach Görliy und E Schumacher, bisher in Paderbarn, als Kbnahmedeamter nach Stettin.

Ueberwiesen sind; der Eisenbahndirektor Pérrmans, N-chnurgsdirektor bei der Eisenbahndirekrion Berlin dem E-:senvahnzer t: alamt in Berlin unter Uebertragung der Stellung des Rechnungadirektors bei dieser Behôö: de und der Regierungs b ume!ster des Maschinenbaufahs Wahrendorf bei der Eisenbahndirektion in Hannover dem E se: bahnzentralamt als A bnahmebeamt r mit dem Wohnsiy in H»nnover.

Der Kegierunusboumeisier des Maschienbaufachs Jsing in Seba!dsbrück ift in den Ruhestand getreten.

Dem NKegierungsbaumeifter des Eis: nbahnbaufachs Peter Klein in Bremen ift die nachgesuchte Gntlafsung aus dem Staatsdienste erteilt.

Veisezt find: der Gehe!me Baurai Haubach von Oppeln nach Erfurt, die Bauräle Schlochauer von Gumbinnen nah Schleswig, Ka:l Müiler von Recklinghausen nach Coesfeld, Kren der von Trier als Vorftand des Ne anans rah Saar- brüden und die Regierung3baumeister Wohlfarter von Franf- furt a. O. als Vorstand des Hochbauamtes nah Duisburg Ma h l- beg von Stetiin nah Aachen Gerecke von Stettin nach Helminghausen (Bereih der Wafsserstraßendirektion in Han- nover), Dr-Jng Nonn von SE als Vorstard des

hurm von Berlin

von PViön an die Regierung in Schleswig, Reicheli von Berlin als Vorstand des Hochbauam1s 1 nah Magdebura, Stybalkowski von Berlin als Vorstand des Hochbauamts nah Launen a. S, Kaßbaum von Saa:b1iücen als Vor- stand des Hochbauamtis na Wiitftock, Regierungsbezik Pots- dam, Bruger von Liegn's an das Oberpräsidium (Abe teilung für Vorarbeiten) in E zes Nicolas von Berlin als Vo1stand des Hochbauamties T noch Stralsund, Andreas von Sckönsee, Regierunge bei?! Morierwe1ider, nah Altona, Franzius von Burg i. Dithm. nah Stettin und Almers von M rienwerd-r nah Konig i. Westpr.

Dem Baurat Roy in Breslou it die Stelle des Vor- standes des Wasser bauamtes in Breslau (Bereich der Oder- strombauverwalturg! übertragen.

Der Geheime Baurat Wegener in Breslau ift in den Nuheftand aetreten.

Dem Minifterial- und Oberbardirektex im Minifterium der öffentlichen Arbeiten, Wikiichen Geheimen Nat Dr-Jng.

Hindeldeyn iv Berlin und tein vartragenden Rai in dem, jelben Minisierium, Wüklichen Giheimei Oberbaurai Zx Dr-Jng. Thür in Berlin D die zum L E 1918 nad; gesuchte Entlassung aus dem tan/sdienfie mit dem geseßlichen Nuhegehali erteilt wo deu. i

Preußische Generallotteriebirekiisn.

Die Neulose und die Fut s zur 2. Klasse der 13. Preußisch-Süddeutschen (239. Preußischen) Klassenlotterie find nah den 88 d, 6 und 13 des Latierice plans unter Vorlegung der Vorkiafselose bis zum 5. Februsx d. J, Abends 6 Uhr, bei Verlust des Anspruchs jz entnehmen. -

Die Ziehung der 2 Klasse beginnt Dienstag, den 11 Tse bruar d. J, Morgens 81/4 Uhr, im Ziehungssaale des Leulerie: gebäudes, Jägerstraße Nr. 56.

Berlin W. 66, den 30. Januar 1919.

Preußische Generalloiteriedire?tion. Ulri. Gramms. Grei.

BekanntmackGung.

Das unter dem 19. April 1817 gegen den Inbober der Firma Franz Hirs & Co. in Danzig, Kaufinann Frid Hirs, wegen Unzuverläisigkeur ausgesprochwene Verdot des Handeli mit Gegenständen des tägliwen Bedarfs, inébesondere mit Biabrungs. und Fuitermitteln aller Ärt sowie rohen Nalurerzeugnisser, Deiz- und Leuck!\stofeos, und mit Gegenständen des Epe edarie Bebde i dier: mit auf Grund des § 2 Adfay 2 der Bekanntmachung zur Fern, baltung umzuderläfsiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reiché-Gesctblatt Seite 603) auf.

Danzig, den 22. Januar 1919.

Der Polieiprsident. I. B.: Abramowsdfi, Regierungsaisefssr.

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Bekanntmachung Den E. F. Hammans, bierselbft, Wiesenstraße Nr. 63, habe id ¡um Handel mit Ledens- und Futtermitteln und Gegenständen des täglicen Bedarfs wieder zugelassen Essen, den 28. Januar 1919. Die Städtisde Polizeiperwaliung. J. A.: Dr. He! m.

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BekanntmasÏunun#e Den Alfred Steinmeß in Essen, Onkenftr zum Handel mit Lebens- und Futtermittel und täglichen Bedarfs wieder zugelassen. Essen, den 23. Januar 1919. Die Städtische Polizeiverwaltung. K. F.: Dr. Hel

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: Bekanntmathung. Der Gbefrau Eva Speer, geb. Keller, efiorea ani 7. Januar 1872 zu Röllfeld, bier wohndaft grade Rittergafse 9, wird der Handel mit en Bedarfs nom

E tuen

egenständen des tägli beutigen Tage ab wieder gestattet. Franffurt a. M., den 28. Januar 1919. Der Polizeipräsident. J. A.: Dr. Neuber.

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Bekanntmaÿnus Das gegen den Händler Angust Nenbaus in Ÿages Boelerftraße 66, erlassene Handelsverbdbot vow a Verl 1918 wird biermit aufgebob bot bes Hagen (Weftf,), den 25. Januar 19, Die Bolizeiverwaltung. S. V.: Wortmann,

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Bek?ánntmaÿhung.

Der Viebkbändler Alfred Mos8bach, hier, 1. Wilftorferstrajk Nr. 20, t zum Handel mit Vieh wieder zugelassen.

Harburg, den 21. Januar 1919. Die Poltzeidirektion. Dr. Bebren s

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Bekanntma ung.

Sen Gheleuten Restaurateur Heinrig Pittler, Gila, Hohent1au*fenring 64, wird auf Srund der Verordnung vom W. Gey- tembir 1915, betr. Fernbaitung unzuverlässiger Petsonen vom Hanel, der Handel mit Lebens- und Genußmitteln, namentli aud die Fübrung eines Restaurationsdetriedes, unter- Lege Die Kosten dieser VeröffentliGung baden die Syaiante Pier zu tragen.

Gôln, den 2ó. Fanuar i919.

Der Dderdürgermeister. F. YV.: Dr. Billsein-

Bekauntmahuns4

Dem Wirt Stephan Arns, Cöln, Perlenpfußl 12, wir auf Grund der Verordnung tom 23. September 1915, detr. Ferndaitutg unzuverlässiger Personen vom Handel, der Handel mit Lebent- undSenußmitteln fowie die Fübrungeines Reftauratisus- detriedes, untersagt. Die Kosten diejer Veröffenzlidung je Stephan Ains ju tragen.

Gêln, den 25. Jauuar 1919,

Der Dberbürgermeifter. S. V,: Dr. Billsteirt:

better reer emrm

BekanntmacGung.

_ Dem Josef Kreuzberg, Inbaber eines Weiurestautauis in Cöln, Peterstiaße 49/51, wird auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers vom 23. September 1915, betr. baltung unzuver- lássiger Per onen vom Handel der Handel mit Lebens- uu) Genußkmitteln jeglicher Art, namentlih au

F uoeusd eines Refstauration8betriebes, unter agt. Die Kosten dieser Veröfentlihung ‘hat Josef

ju tragen.

Cöln, den 24. Januar 1918.

Der Dberbürgermeifier. Y. V.: Or. Bil lsiein-

L in dA

R s BekanntmaGung. ! en uten Meßpgermeister Jobann Loosen, Cóôln, Sen B D geen A Bunderaterorbinmg rar . r , betr. Fernbaltung unzuverlässiger onen Pandel, der Handel mit L Ea: Art, namen!- F die L O L a TEs Meggereibetriebes, unte, Die Iooien 19 Ligen dieser Verêfentlichung haben die Cöln, den 25, Fauuar 1515.

Der Düerbkrgommneilier, J. Y:- De: Villsteia

Uubgeiviesenen" Deutscen * bezug

Bekavntmaoahung

guf Sroas der Bundes#raffverorduvrg vow 22, Scytembee 1515 peireffend die Fernbaltung unzuverläfsiger Porsonen vom Handel, babe ih dem Händler Heinri Althoff von hier, Wikeim-

fe 129, dur) Verfügung vom beutigen Tage den Oandel mi 11aB Ind : bes tâgliden Bedarfs U - mi Wegenstän e T E Gerobarfd, ‘Inedcfondere wit Folonialwaren, wegen Unzuver!ässigkeit in bezug auf diesen Handelöbetirte® untersagt. Die Kostea der Veröffeatliung dieser E in den vorgescriedenen amtlichen Blättern ¿ykgt AUDOT- ing Gelsenkirden, ten 22. Januax 1919.

Der Arbeiter- und Soldatenrat. Woezek, Hofmann

Der Oberbürgermeister. J. V.: von Wedelstgedt.

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Bekanntmachung, Dem Kaufmann Johann Philipsen, hierselbst, rale 29, wird Hiermit auf Grund der ; fi unzuverlä sizer Personen vom Handel vom 22. September 1915 der Han del mit Lebensmittein und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit antersagt mit der Maßgabe, daß ex sein Geschäft mit Beginn des d. Februar d. 43- zu [ließen und die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. : / Kiel, den 97. Januar 1912. / Städtische Polizelbebörde.

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| Sckasß- Verordnung zur Fein-

t. Pauly.

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BektannuntmacGung,

uf Grund der Bekanntmachang zux Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 28. September 1915 ijt dem Kauf- maun Theodor Sieber, hier, Barbvertor 1, der Handel mit Ledensmitteln aller Art wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbeirieh untersagt. Die Kosten der Pefauntmachung hat Sieber zu tragen,

E@önebeck a. E., den 30. Januar 1919.

Die Polizeiverwaltung. Dr. Greverus.

reren

(Fortsezung des Amtlichen in der Ersten Beilage.) I Nicitamtliches.

Deutsches Reich.

Preußen VBVerlia, 1, Februar 1919.

Nach Artikel 1Y des Waffenstillstandsvertrages hat die deutsche Regierung die Kosten für den Unterhalt der Be- Dan des rheinishen Gebiets zu tragen.

je zur Regelung dieser Frage eingesezte Unterkommisfion hat vor furzem ihre Sißungen begonnen. Zur. Grklärung des Begriffes „Uaterhaltungsfosten“ slellte der Vo:sißende der interalliierten Delegation dieser Uute: fommission, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, folgendes feft:

Die Altierten verstehen unter „Unterhaltungékosten*, die von Oeutshland zu tragen sind, alle Ausgaben, die den alliierten Re- ierungen durch das täguiche Leben der Besaßungs1ruppen tuten some alle Ausgaben, die ihnen dur die Notwendigkeit entsteben, diese Truppen ständig auf der feligeleuten Kopkstärke und in einem Zustande zu erhalten, der sie in die Lage segt, jederzeit einem Angriff i widerstehen und sofort die Feindseligkeiten wieder aufnehmen zu

nnen.

Snfolgedessen enthalten die Unterdaltungskosten alle Ausgaben für: Ernährung des Personals und der Tire, Unterdringung und Stallung, Löhnung und Uebergebührnifse, Besoldung und Gehälter, Stlafgelegenbeit, Heizung und Beleuchtung Bekieidung, Ausrüstung und Beschirrung, Bewaffnung und ‘rollendes Material, Luftfahrt- wesen, Behandlung der Kranken und Verwundeten, Veterinärdienst und Remontenwesen, Transoportdienst jeder Art, Gisenbabn, Meer« oder Flußschifabrt, Kraftwagen usw. Nachrichten- und Postverkehr

fowie im allgemeinen die Ausgaben aller Verwaltungs- und teh-

nischen Dienstzweige, deren Arbeiten zur Ausbildung der Truppen und zur Aufrechterhaltung ihrer Kopfftärken und ihrer militärischen Kraft gotwendig sind.

Aus dieer Aufzählung ergibt sich, daß die Entente {hren ganzen M''izäcetat, nur abgesehen villeiht von den Penfionen, Unter bein D:-ckmautel der „Unter zltungsfoften" Deutschland aufbürden will.

Laut Mitteilung der Deutschen Waffenstillftands- fommission ift die für den 30. Januar angesezte Sizung der Waffenstillstandskommission in Spaa auf Wunsch der inter- alliierten Kommissionen ausgefallen. Das der deutschen Kom- mission vorliegende Material wurde durch mehrere der Entente übez:sandie Noten, die wirtschafiliche und politische Fragen bet: een, erleoigt. i pes

Etne der Noten bezog ih auf den Umlauf der noch iz Belgien und Nordfrankreich befindlichen deutschen Parkscheine. Diese sollten bis zu Beginn des Monats Januar aus dem Verkehr gezogen sein, Da L noch am 25. Januar der Umtausch von Marîênoten in belgische äbrung- zugelassen war, setzte ein starker Schmugoel mit Maïitwerten -nach Belgien ein. Deut1cherseits war wiederholt ver-

-gedens um Mitteilung der in Nordfrankreich - und Belgien zurück-

elassen-n Markfbeträge ersuGt worden. Jn der heute zu dieser rage übersandten Les ote wunde, nun betont, daß: die dur ¿in Shmuggel nah Belgien und Nordtrankreich gelangten und noh srlange: den arkwerte von der : deutschen Regierung nicht als zum

mlauf dieser. Gebiete gehörig anerkannt, werden können. : ayerishen Negterung wurde in einer zweiten

Im Auttrage der Bayern nouwendigen und von

Note dringend um Freigabe der für den Alliterten berei1s unesägien Saarkoble ersuht. Zur Herstellung der den Alltierten zu liefernden landwirt\chaftlichen Maschinen wurde Fleideitig die Freigabe der Ausfubr linksrhetnischer Halbfabrikate, Rohstoffe und Brennmaterialien erbeten. Auch die Grlaubnis, 250 000 Kilogramm .Baumwollgarn aus dem betegten Gebiet aub- iuführen, wunde nacbgesucht. A Le Um die in Elsaß-Lothringen zurücgebliebenen Angehtrigen der f bes ‘Postverkehrs" nit hinter ' den isen Kriegsgefangenen zurücstehen zu lassen, wurde die Er tibtung einer Nachrihtenübermittlungsstele vorge'chlagen. Die ‘ehauptung der Ali erten, italienische Otfiziere im Gefangenenlager ste e seien grausam behandelt worden, wurde auf Grund der ange üten Untersuchung als unwahr zurückgewiesen.

Nah hierher gelangten Meldungen widmen bie zur Vor-

bereitung der Friedenekonferenz ve:sammeltea Vertreter der eindlichen Mächte auch bie Arbeiterfrage große Beachtung. uf deutscher Seite haben bereits Gude vorigen Jahres im d eOarbeitsamt eingehende Beratungen über die für en Weltfriedensvertrag vorzushlagenden sozial

LS den. Hieran waren Programmpunfkie Aeitteber und der Gewerke

nacli verfländige aus den Kreisen dor [haften awie bekannte Gozta reformer beteiligt. Das Ergebnis

llsig und, wo sie bestehen, zu béteitigen.

dieser Veralungen bilden die uo chslehenden 27 Punfkie. an muß betont werden, daß fi dié Deutsche Régtertmg an die von ihr zu machenden Vorschläge pur bei deren alseitiger Annahme gebunden erachten würde. Dies gilt nantentlih auch für die in Uluefiht genommene arundsäßliche Aufhebung van Bamwauderuugsverbaten, da ein derartiges Zugeständnis gus naheziegenden Grünben nit vou elnem einzelnen Staate allein gemacht werden fann.

f, 4 a

Vas internationale Arbeiterreckcht iu

friedensvertrag

R L Allgemeines. | Uf Der Sriedendvertrag, der den Weitkrieg beendet, bat aud die Aufgabe, den Arbeitern in allen Ländern ein Mindesimaß von Schug Letter Und wirtschattliher Art zu gewähren Das j tbeitsrecht ist deshalb als Gegenstand internationaler Regelung in den fertedenövertrag aufnehmen.

2) Diese Regelung erstreckt sich auf Freizügigkett, Koailitiondsrecht, Ardeitsvermittlung, Sozial- versicherung, Arbeitershuyßz, Arbeitshpvgiene, ltaatlihe Arbeitdaufsiht und internationale Durchführung.

Sie umfaßt unter dex Bezelhnung „Arbeiter“ die männlichen und weiblichen Arbeiter und Angestellten jedes Alters uud VPerufs. Die vertragsließenden Staaten perpslichtea sich, die nafolgenden Bindestbestimmmungen in iore Gesetzgebung aufzunehmen und diese innerhalb der füi die einzeinen Vorschriften jeweils feitzusegenden Friften durdzufübren. E

IL, Drtlagatareit, Koalition?recht, Ärdeitöbdedingungen. L 3) Der Sriaß von Auswanderungöverboten ist unzulässig: Ver (Iriaß von generellen Einwanderungs8verboten ist unzulässig doch bleiben von dicser Benimmung unberührt ; 8. das Recht jedes Staates, zum Schuße seiner Bolk8gesund- heit die Ginwanderung zu tontrollieren und zeitweilig zu beshränfen ; d. das Recht jedes Staates, ia Zeiten der Arbeitslosigkeit die Einwanderung von Arbeitern zeitweilig zu befchräntken;

e. das Necht jedes Staates, zum Schuße seiner Volkskultur und zur wirksamen Durchführung des Ärdeitershupes in den Be- trieb8zweigen, in denen vorwiegend einwandernde Arbeiter beschäftigt werden, gêwiste Mindestkenutnisse des Eingewanderten im Lesen und Schreiben ¡u fordern.

4) Den Arbeitern ist in allen Ländern ein freies Koalitiontrecht zu gewähren. GBeseye und Verordnungen, welche einzelnen Arbeiter» gruppen das Recht der Koalition und derx Vertretung ihrer wir1- \chaftliGen Interessen, so das Mitbestimmungsreht bei bder Fest- (fund der Lohn- und Arbeitsbedingungen, vorenthalten, sind unzu-

sie bei Gingewanderte Arbeiter genießen die gleiden Rechte hinsihrlih der Teilnahme und Betäti- gung in der gewerischa1tlichea Organisation, einschließli des Sirelfs ¡echts, wie die einheimischen Arbeiter. î ¡ie Behinderung der Auéübung des Koalitionsrechts ift zu be-

rafen. ch

0) Der ausländische Arbeiter hat Anspru auf die Lohrt- und Arbeitobedingungen, die von der Gewerkschaftisorganisation mit den Arbeitgebern feines Berufes vereinbart sind. Wo jolche Verein- barungen nit bestehen, gelten auch für den fremden Arbeiter die ortdüblichen Lodn- und Ärbeitsbevingrngen seines Betufes. EÉnt- gegenstebende Verträge mit ausländischen Arbeitern find nichtig.

6) Kein Arbeiter darf wegen gewerkschattlicher Hand- lungen ausgewiesen werden, Gegen alle Ausweisungsbefehle ist vor ihrer Volstreckung die Anrufung gerichtlicher Ent- fdeidung zulässig.

11L Arbeitsvermittilung,.

7) Die Anwerbung von Arbeitern für das Ausland in Wider- spruch mit den in Ziffer d aufgeführten Bedingungen sowie jede darauf gerichtete Steßenvermittlung ist zu verbieten und unter Strafe zu ftellen. Die Einwanderung von solchen Arbeitern ist unzuiäf und idre Arbei1skontrakte sind als nichtig u erklären. Die Schiff- BRee l Tue die sch mit der Beföïbecung von Ardeitern be- afen, sind unter strenge Kontrolle ¡u stellen.

t Die vertrag\ch1teßenden Staaten verpflichten fich, die Arbetts- marktstatistik auf der Grundlage der öffentlich organisierten Arbeits- vermittlung auszubauen und dur eine tnternationale Zentralstelle in möglichst kurzen Zwischenräumen auszutau'chen, um die Arbeiter vor arge nah Undern mit geringer Arbeitsgelegenheit zu {ügen

iese Berichte sind insbesondere den gewerkschaftlihen Arbeiter- organisationen zugünglih zu machen.

IV. Sozialversiherung-

9) Die beteiligten Staaten sollen, foweit dies noch nit der Fall ist, eine Pflichtversicherung der Arbeiter gegen Krankheit, Be- triebsunfall, Invalidität, Alter und Arbeitslosigkeit sowie eine Hinter- bliebenen- und eine Mutterschafibversicherung dur(führen. Die

Sea ist auf die Peitau trie auszudehnen.

n 1e ausländischen Aibeiter sind während der Dauer ibres Aufen1balts den inländischen in bezug auf Beiträge und Leistungen der Sozialversicherung grund\äplich gleic);ustellen.

11) Arbeiter, die zeitweilig ufer Landes beschäftigt werden ([9- genannte Montierungsarbeiter u1w.) und die Arbeiter in Beiörderungs- betrieben, die gewöhnlich im Gebiete mehrerer Staaten arbeiten, sind binsihtlih der Versicherung grundsäß ih den Geseyen des Staates W unters Fen, in ‘dem das sie beschäftigende Unternehmen feinen

iy bat,

? 2) Rentenberechtigte Auslänter, die aus ‘dem Lande verziehen, in dem ihr NRentenanspruch begrünzet ist, , verlieren ihre Ansprüche nit, falis der Heimai1staat die Gegenseitigkeit anerkennt. Die näheren Bestimmungen - hierüber wie au ‘der Renten ua N PehetwaGan dieser Rentenemp)änger. sind dur wischenstaatliche Verträge zutreffen. :

: | 13) In. diejen Vertiä,en / ist au Bestimmung darüber zu treffen, welche Berufskrankheiten den Betriebsunfällen gleich- zustellen find. 4

14) Alle die Sozialverfiherung betreffenden Urkunden und Bescheinigungen müssen gebuhren- und abgadefrei sein: ebenso die Verfolgung des Rechtsweges.

v, ArbeiterschGu ß. 15) Alle Staaten sind verpflichtet, ihre Gesetzaebung über die

MWelt-

allgemeine Arbeitsbygiene für Betriebe aller Art, insbesondere .

über Unfall- und Krankheitsverhütung, aus8zubauen.

16) Für alle Arbeiter in bet. onders gefäbßrlihen Be-

trieben sind in allen vér Gesundheit. der“ Akbeiter'zu: erkafsen

Staaten ‘wirksame Vorschriften“ zum- Schuße

‘vorbebaltlih weiterer Grgänzung: der Bergbau üntet Tag, bit Men S ta ta und Walzwérkindustrie, die in ununterbrodenem Betrieb arbeitenden Unternehmungen, ferner alle Betriebe, in denen gewerbliche Gifte hergestellt oder ver- arbeitet werden, sowie alle Unternehmungen für Tunnelbdau und tür Arbeiten in Drudckluft unter Wasser. ;

Bewährte GAL vorrihtungen gegen Unfallgefahr und Becufs- frantbeiten sind alsbald im. Wege internationaier Vereinbarung im allea Staaten durchzuführen. y

Die von der Internationalen Vereinigung für geseglidä Arbetiterschuy geführte Liste der industriellen Gifte ist bei der gemein famen Arbeit auf dem Gebiete der Berufshvatene zu beacten. Von der Nersendung in industriellen oder gewerbitd Betiteben nd fo!che Gifte au8zuschließen, die dur wenigsr gefäbrlite Stoffe ersezt

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M in Greuf dw Seeleute ist ein besonderes iñternantionales SGeemannéret und etn Setmanns\Äuz unter Mitwirkung ber Vrges nifationen der Seeleute zu schaffen.

die über die Auszahlung-

Zu- dièfen-Bernufeft gehören ]

17) Fie lágliche Axheilótauer füx alls Aubsiler in É fien Patriebon dorf ai Etunzen nici Übersroiten. Keie idi@&ten sind etner besonderen Regelung ¿9 unterziehen.

Die Urbeitötauer für Arbeiterinnen darf an ten Eon obenten 4 Stunten nicht überschreiten. Der Soanadenronahmittag it deu Arbeuerinzen von 12 Uhr Mittags ab fréizugedez. Wo Liuenatmen 20 Urt des Betriebes notwendig sjiad, uit den Urbeiteiinüen eine eulpredcute Rubepause la WoGe gu gewähren,

16) Das Aiter sür die Zulassung von Kindern zu gewerd. lex, industrieller, kemmerzleler oder laubwirtchattlicher Lobaarbeit und für die Entfassung aus der S@ule wird auf das vollendete 14. Ledensiahr festgesept. Für alles Z¡ugeudlicden Arbeiter zwischen 14 und 18 Jahren tit ein vilichtgemäßer Fad- oder Sorte bildungsschulunterrit einzuführen. Die Zeit zum VesuHe dies Unterrihts ist den jugendlichen Arbeitern freizugeden.

19). Vor und nach ihrer Niedertunft t üurfen Urbeiterinven im ganzen während 10 Wochen --- nach der Niederkunft jedeufalis weninstens 6 Wochen nieht gewerdlih beschättigt werden.

Den Unternehmern ist zu verbieten, den Arbeiterinnen nach be endetec Arbeitszeit wei1ere Arbeit nah Hause mi!zugeden. : Für gleiche Arbeitéleistung ist Urbeiterinneu der gleide Lobn wie Arbeitern zu zahlen.

20) Die Nachtarbeit zwishen 8 Uhr Abends und 6 Udx Morgens ift gesetzlich zu verbieten für alle Betriede, tie nicht ihrer Urt nah oder aus technischen Sründen auf die Nachtarbeit auge- wiesen sind.

21) Den Ärbeitern ift generel wöchentlich eine zusammenhängende Nubepause von mindestens 22 Stunden geseglid zu gewährleisten, die in die Zeit von Sonnadend dis Montag früh zu verlegen tif. Ausnahmen von dieser Sonntagörubhe dürfen nur gemacht werden tur die Verrichtung von Arbeiten, die zne Wiederaufnadrne des Bet'ieds am Moutag erforderli find, wie für Betriebe, die aus tenischen Gi1ünden nicht unterbrohen werden tönen, und für jene Tätigkeit; die der Grholung und Bildung des Volks am Sonntag dient. In allen diesen Fällen muß die 32 stündige ununterbrochene Kubepause an Wochentagen gewährt werden. Die Ausnahmen sind im Gesege genau zu bezelchnen. In kontinuierliten Letrieben sind zur Si/+ rung der wöchentlichey ununterbrodenen Nubepause vou 32 Stunden Neservescbicten einzulegen. Die Schichtreglung ift so zu treffen, daß die Arbeiter abwecielnd mindeftens. jede dritte Woche den Sonntag fret haben. ch ¿

22) Alle Geseye und Vérordnungen auf dem Gebiete, des Urbriter- \hußbes sind sinngemäß auf die Heimindustrie anzuwenden.

: Die Heimarbeit ift zu verbieten: (s __ g. für Arbeitèn, die mit \ckchwerec Gesundheits- over Vergifttngds gefahr verbunden find;

d. für die Hersirllung von Lebens- und Genußmitteln eirishlict- lid der Verpalung. Za

Fur Wobnungen, in denen Heimarbeit betrieben wird, ift. beï Ausdru gewisser näber zu dezeihnender ansteckenter Krankheiten die Anzeigevflicht durdzuslibren. Falls infolgedessen die Htimardeit in diesen Wohnungen verboten wnd, ift den ven dem Verbot betroffenen Personen Entschädigung zu gewähren.

Der Sesundheitszustard der in der Heimir dustrie beschäftigten Minder}ährigen ift ärztlich zu überwachen.

Die Arbeitgeber der Heimindustriellen und Heimarbeiter find ge- sezlih zur Führung von Listen der Arbeiter sowie zur offenen Aus- lage von Lohpverzeichnissen zu verpflichten. Die Mindestlöhne ber Hausindustrielen und Heimarbeiter sind durch paritätisde ohnämter mit rechtsverdindlider Kraft festzuseßen.

V1. Arbeitsaufsict.

a Unternehmer, die mindestens 5 fremdspraG!ge Arbeiter deschäfiigen. sind gefezrih zu verpflichtea :

a. die Arbeit8ordnungen und alle seouft D gRSTEs Aus= hänge in dec Muttersprache diesec Arbeiter auszubängen,

d) auf eigene Koften dafür zu sorgen, daß diese Arbeiter in bsc

Landes\pracde soweit unterritet werden, daß sie die notwendigen Perkehrsaugdrücke des Betriebes vernehen. 2) Die Durchführung des ArbeitersGug-8 (Artikel V) mf in allen Staaten dur ene Arbetitsaufftcht überwacht werden. Die B amten sind sachverftäntigen Kreisen, insbesondere au denen der Arbeiter und Arbeiterinnen, zu entnehmen; fie müssen nab ihrer An¡abl ausreihe-d ¡zu einer wirksamen Kontrolle allex Betriebe, unabhängig und mit Volzugêrecht ausgestattet sein. Die Aufsichtsbeamten müssen über thre Tätigkeit und die dabei gemaŸten Wahrnehmungen alljährlih Ber icht erstarten. Diese Berichte sind ¡u- fammenzustellen und zu veröffentlihen. Für diese Berichterftattung müssen einheitliche international vergleihbare Mindestnormen vereinbart werden. Die Landesäbehörden haben bei der Fürsorge und dem Net: s\hutz fär ausländische Arbeiter die konsularishen Vertretungen des E taates zu unterstüßen. L

5) Die Berufsorganisativnen sind zur wirksamen Durfüßrung des Arbeitershußes dur Inanspruchnahme ihrer Kommissionen, Kontrollorgane und Sekretariate heranzuziehen.

VIT, Snternationale Ginrichtungen.

28) Um auf dem Gebiete des Arbeite {chuyes die Gesepgebun der einzelnen Länder unter Berüdsichtigung threr Eigenart mögli einander anzuvassen und auf dem Gebiete der Sozialversicherung den Arbeitern tin allen beteiligten Ländern eine Behandlung, die ihnen möglichst glei@wertige Vorteile bietet, zu sicbecn, tollen die Vertrag ide Konferenzen veranstaiten, die nah Bedarf, mindestens adec alle 5 Jahre, in Berxn zusammentreten werden.

Auf den Konterenzen | hat jede Macht eine Stimme. - Bintende Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von vier Fünftel der ab- stimmenden Mächte gefaßt werden. ; à

Zur Vorbereitung der Konferenzarbeiten und zur Uebex- wahun einer sachgemäßen Durc{führung .der Konkferenz- beshlüsse sowie - zur Erteilung von sozialpolitishen Auskünsten wird in - Bern eine ständige- Kommission gebildet, in. die jede der Vertragêmächte sowie der ‘Internationale Gewerk schaftösbund und das‘ Internationale Arbeitsamt in Basel je einen Delegierten ent- senden können; die Zulassung von Vertretern anderer Organisationen bleibt vorbehalten. Die Kommisfion tritt spätcsiens sech8 Monate nah der Natififation dieses Vertrags zusamrnen.

97) Die Kommisfion. S bei ‘threr Tätigkeit mit dem Inter- nationalen Arbeitäamt in Basel ständige Fühlung- halten. und dessen Einrichtungen tunlichst benußen. Dabet wird vorausgeseßt, daß das Internationale Arbeitsamt seine Aufgaben in dem bisherigen Um- fange fortführt und au auf die Sozialversicherung erstrecken wirb. Die ‘vertrag\{ließenven Teile follen die Tätigkeit des Internationalen Arbeitsamts + nah Möglichkeit, insbesondere auch durch- Zuwendung von Geldmitteln fördern. - j

ier

Der Zén'ralrat der deutschen Republik teilt mit, daß zur Besprehung des Gesezentwurfs, betreffend Reu- regelung der Kommandogewalt, Dienstag, den 4. Februar, Vormittags 10 Uhr, im Herrenhaus eine Sizung der Zentral» räte aller Armeeko1ps statifindet. Jeder Zentralrat hat auf eigene Kosten zwei Delegierte zu senden.

Der Neichskommissar für Fischversorgung gilt vurch „Wolffs Lelegraphenbüra“ bekannt:

Die Bewirtshgftung der ausländtfen Fisle, Schaäl- und Krustenttere ift feit dem 1,' Funnuar 1919 von der Zeniral-Einkaufs#- R saft m. b. H, auf dio RNeichéfishversorgung G. m. b. H-,

erlin, üboteegangen, i i

Die staatitcbe Bewtrischastong dieser Waren muß einstweilen

anfrehterbalten bleiben, jedoch wird beabsichtigt, das Sinfuhrge! chäft