1919 / 34 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 10 Feb 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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e Rekurs ist ferner ausges{lofsen, wenn es fich lediglich um

die Kosten des Verfahrens (88 16, 17) handelt.

& 12 Will in einer grund\äßlihen Rechtsfrage ein Senat des Reichs- Militärversorgungêgerichts von der Gnischeidung eines anderen ab- weihen, so hat er die Sache unter Begründung seiner Nechtéausfafing aur &nischeidung an den Großen Senat 6) zu verweisen. Das gleidbe gilt, wenn ein Senat von der Entscheidung des Großen Senats selbst abweichen w:[l.

4

Wie zu verfabren ist, wenn innerbalb des bayeriscken Landes Militärversorgungegerichts 8) ein Senat von der Entscheidung eines anderen abweichen will, bestimmt die Landesregierung.

8 13

__ Kommt statt der Militäcversorgung oder neben ibr wegen des selben Leidens oder wezen eines Todeéfalls eine En!schâdigung na den Vorschri!ten der RNeihsversicheriing€ordnung über Untfallbé1 sicherung in Frage, fo kann das Neichs-Militärversorgungsgeriht den Träger der Unfallversicherung in dem Verfahren betiladen und zur Ent- schädigung verurteilen, auch wenn der Anspruch gegen ibn bereits rechtäfräftig abgelehnt worden ift.

Zur Verhandlung und Entscheidung ter Sade sind Falle zwei vom Präsidenten des Neichéve1sicherung8amts bezeichnete nihtiständige Mitglieder dieses Amtes, und zwar je ein Abeitgeber und ein Versicherter aus. dem cntiprehenden Bereiche der Untallver sicherung 87 Abs. 1, §8 89 bis 91 derNeichsversichérungsordnung) als weitere Beisißer zuzuziehen. Jhxe Tellnäbhme an der Sitzung gilt für ihre Vergütung als Teilnahme an etner Sitzung in Sachen der Unfallversicherung.

Die Vorschrifien der Abs. 1," 2 gelten entsvrebend für das bayeri1he Landes-Militärverforgunasgeriht (& §8), tofern d Bezirk des Trägers der Ünfallversicherung sid nicht über das Gebiet Bayerns binaus erstreckdt. Erstreckt er sih darüber binaus, so kann das Landes Miilitärversorgungögericht die Sache an das Neichs-Militärversvrgungs geriht zur Entscheidung abgeben.

8 14

Der Miklitärfiskus wird in dem Verfahren vor den Militär- versorgung8gerichten durch die im Verwaltungsberfahren an letzter Stelle ent\cheidende Militärveiwaltunaëbehörde, in dein Verfahren vor dem Neih8-Militärverforgungtgerichte (Länbé2-Militärversorgungs- gericht) durch die oberste Militärverwaältungtbebörèe des Kontingents vertreten, der Rekurs kann auch von der höheren Militärverwaltungs- behörde, die im Verwaltungéverfahren an létter Sielle entschieden hat, eingelegt werden.

S. T0

Vor den Militärversoräungsgeri{hten wud dein NReichs- Militär versorgung8geriht (Laudes-Militärdersorgung8geriht) wird mündlich und öffentlih verhandelt. Die O ffentlihteit kann aus Gilüinden des öffentlidhen Wohles oder der Sittlichkeit oder auf Antrag des Klägers aus besonderen Gründen für die ganze Verhandlung oder für einen Teil der Verhandlung ausges{lossen - werden; der Beschluß ist öffentlih zu verlünden.

Die Parteien können erscheinen und G vertreten lassen. Die Erschiénenen sind zu hören.

Das Gericht lann Bevollmächtigte ünd Beistätide zurückweisen, die das Verhandeln vor Behörden ge\{üftsmäßig betreiben. Dies ilt nicht für Rechtsanwälte und fo!che Personen, denen das Wer- andeln vor Gekichten oder Versiherungdbehörden gestattet ist, soroie für Verireter gemeinnüßiger Nechtsauskunftsstellen und gemeinnüßiger odex wir1shaftiiher Organisationen.

S816

Unterlicgt der Kläger in vollem Umfang, so legt das Gericht ihm eine Gibühr auf; es kann ibm eine solche auferiegen, wenn er nur teiln eise unterliegt oder sih mt dem Gegner vergleiht oder das Vech18mittel zuröcknimmt. Jst das RNechiêmittel unzuiässig oder ver- spâtet eingelegt, so kann von der Auferlegung einer Gebühr ab- gesehen werden.

Die Gebühr beträgt in dem Veifahren vor ten Militär- yersorgung8gericbten drei Bis fünfzig Veark, in dem Vei fabren vor dem Meichs-Milinärversorgung8genchte (Londes. Militärveisorgungs- gericht) fünf b's einhui dert Mart, bei Geltendmachung von An'prüchen der im § 7 Abs. 2 Saß 1. bezeichneten Ait drei bis einhundert Mait bezie hungêweite fünf b s zweihundert Mark. Die Gebühr wind in der Eut1scbeidung über die Hauptsache oder, wenn eine solle nit ergeht, dur bejondere Entscheidung festgeseßt. Vei der Bemissuyg ist auf den Wert des Besck werdecegen\standês und die Höhe der tat- sächl'ch entstandenen Kosten Nücksiht zu nehmen.

Für Personen, die auf Grund einer während des gegenwärtigen Krieges erlittenen Dienstbeshädigung Veisorgungsansp1üche haben, ist bei Geltendmachung von Ansprüchen aus dieser Beschädicung das Verfahren gebührenfrei. Dies gilt jedo nit bei mutwilliger Ver- folgung des Anspruchs, Verschleppung des Verfahrens oder JIrre- führung des Gerichts.

G17

Bei der Verhandlung wird von Amts wegen geprüft, ob und in welchem Betrage die unterlegene Partei dem Ge#fer seine Kosten zu erstatten hät. 4 s i e

Die Höhe diefer Kosten wird in- der Entscheidung festgeseßt. Wid das Nechtémittel zurückgenommen, so wird auf Antrag des Gegners über die Erstattung jeiner Kosten entschieden.

8 18

Die nah § 16 auferlegten Gebühren und die nah § 17 zu erstattenden Kosten wèrdéên wie Gemeindeabgabea beigetrieben, und zwar die Kosten auf Antrag der obsiegenden Partei.

& 19

Die öffentlichen Behörden sind verpflitet, den im Vollzuge ‘der Militärbersorgungsgeseße an sie ergebenden Ersuhen der Militär- persorgungégerichte und des Neichs-Militärvir|orgungégerichts. (Landes- Mil tärversorgungs8gerich18) zu enlsprechen, inêbesondere vollstreckbare Se angen zu vollstrecken. Die aus der Nechtshilfe erwachsenden

osten hat das ersudhende Gericht zu erstatten. j

Die obersten Militärverwaltungébehörden der Kontingente ‘haben #ch auf Erjuchen des Neichs-Militärversorgungêgerich18 (Landes- Militärversorgungégericts) zu einzelnen Fragen gutachtlih zu äußern.

8 20 /

Die Vorschriften der §5 137, 138 dêr Reichêversicherungs8- ordnung über Gebühren- und Stempelfreiheit gelten für däs S pruch- verfahren vor den Militärversorgung8gerichlen und ‘dein Vteichs- Militärversorgung8gerichhte (Landes - Militärverforgungsgericht) ent-

spreWend. pre 8 91

Die Kosten des Reichs -Militärverforgüng8gerilts trägt das Neich. Die Kostén der Militärversorgungögerihte werden ‘bis zur endgültigen geséßzlihen Regelung dun das Neith verauslagt.

Die von dem Reichs-Militärversorgungsgeriht auferlegten Ge- bühren fließen in die Neicbstasse. Das gleihe gilt bis zur endgültigen geseßlichen Regelung für die von den Militärverforgungsgerichtèn auf- erlegten Sebübrin, g de

Die näheren Bestimmungen über die Militärversorgungsgerichte und das NReich8-Militärversorgungsgeriht sowie über das Verfahren vor ihnen werden durch den Staa!ssekretär des Neichéarbeitsauits, für die baverishen Mili1ärver\orgungt gerichte - und das bayerische Land8-Militärversorgungsgericht von der Landedäregierung erlassen.

In gleicher Wéise wird éîne Gebülencrdnuyg erlassen, nah ber ih die Verglitung für die Berufstätigteit der Nectäanwälte im zeif hren vor den Militärversorgungégezihten und dem Meichs- tilitärversorgung8gerichte (Landes „-Militärversoraungêgeribt) he-

skmumt. Cine Vereinbarung über lbbete Sôye, als die Gelübren- !

orènutig votsiebt, ift ni&tig.

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Artikel 110 In die Neichsverficherungsordnung werden folgende Vorschriften eingestellt: & 1703 a

Kommt statt der Unfallentsckädigung oder neben ihr wegen des- selben Leidens oder wegen etnes X odesfal!s die Versorgung nach den Milità toraunasgefeßen tn Xrage, so tann das Reichéversiberungs-

Y U A x 4 c E U amt- den Veilitäifiéfus in dem Verfahren betladen und zur Zablung der Sebührnifie verurteilen, aub wenn ein Anspruch gegen ibn bereits i ! i h yty

rehtétraftig ai rdèn it.

zur WBerbandlung und Entscheidung der Salbe sind in diesem ¡Falle aus den WBeisißern des Reis. Militärver?orgungsgerichts bestellten Personen ein Vertreter der Militärverwaltung und eine versorgungsberechtig*e, aus dem a?tiven Militärdienst autgeschietene

Person, die der Präsident des Neichéversicherungsamts bezeichnet, als weitere Beisißer zuzuziehen. Ihre Teilnähtne an der Sipung gilt für ihre Vergütung als Teilnahme an einer Sißung in Sachen der PVeilitärverforgüng.

Für das bayerische Landesversiherungêamt gelten die Abs. 1, 2 entsprechend, f\ofern der bayerishe Militärfizkus beigeladen und ver- urteilt werden soll. Soll der Neicb8mili1äifiskus belgeladen und verurteilt werden, fo fann das Landesversicherungéamt die Sache an das Reichöverfiherungëamt zur Entscheidung abgeben.

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8 1737a

Die VorsWrift des § 17038 über die Beiladung und Ver-

urteilung des Militärfiskus gilt entsprechend. Artikel-1V Nebergaugsvorschriften

L, Die Verordnung tritt am 1. März 1919 in Kraft.

L, Bei Feststelungsbes@eiden, die vor dem 1. März 1919 zu- geftellt worden find, bestimmt sich die Dauer der Einspruchsfrist nach def Di8her geltenden VBorfhriften; ‘bei Beseheidên der Pensions- regétung8behörden, die vor dein 1. März 1919 zugestellt worden sind, endet die Etusprr{hsfrist mit detn Ablauf bis 31. Mäi 1919.

S8. Ueber Einsprüche gegen Vescheide der höheren Militär-

verwaltungsbehörde, - die vor dem 1. März 1919 zugestellt ‘worden find, entscheidet die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents auc dann, wênn auf Grund dieser Verordnung der Einspruch gegen den Bescheid der höheren Militärverwaltungsbehörde ausgesch{losten it. Gegen die Be\Weide der obersten Militärberwaltüngsbehörde findet in diesein Falle die Berufung an das Mikitärversorgungs- aeriht fiatt. 4. Gegen Feststelungsbesdheide der obersten Militärverwaltungs- behörde des Kontingents, die vor dem 1. März 1919- zugestellt worden find, ist von diesem Tage ab statt der Klage im ordentlichen Nechts- weg bis zum Ablauf der für sie gegebenen Frist die Berufung an das Militärverforgunçgsgericht zuläsfig. j

S. Zit am 1. März 1919 ein Necbtéstreit vor einem orderl- lien Gericht anhängig, so wird cr nach den bisher geltenden Bor-

. {riften erledigt.

Solange der Nechtsstreit vor dem Landgericht anhängig und ein Urteil noch nit ergangen ist, hat das Gericht auf Antrag des Klägers den Rechtsstreit an das zuständige Militärversorgungsgeriht zu ver- weisen. Der Antrag ist bis zum 31. Vtai 1919 zu stelten. - Die Stellung des Antrags gilt als rechtzeitige Einlegung der Berufung. Dié vor dem Landgericht entstandenen Gerichtskosten werden nieder- geschlagen ; jede Partei trägt ihre außergerihtlihen Kosten.

6. Die oberste Müliiärve1waltungsbehörde des. Kontingents hat über Ansprüche, die sih auf eine nah dem 1. August 1914 abge- [{1oösjene Dienstleistung stüßen und auf Grund cendgültiger Ent- {eitung des innerhalb der obersten Militärberwaltungebehö1de ge- bildeten Kolleg'ums abgewiesen sind, auf Antiag einen neuen Be- \heid zu eiteilen: Dies gilt entsprechend, wenn eine andere Militär- ve'waltunasbehörde den Ansrruch auf Grund eines Tatbestandes ab- gewiesen hat, der ber endgültigen Entscheidung des Kollegiums unter- legen häite, wenn Einspruch bis zur obersten Militärverwaltungs- behö)de eingelegt worden wäre. Der Ant1ag ist bis zum Ablauf dés 31. Dezember 1919 zu stellen; die Vorschriften des § 29 Abs. 2 Say 2 bis 4 des Mannschaftéversorgungsgeseßes gelten entsprechend,

Berlin, den 1. Februar 1919. Die Reichsregierung. Ebert. Scheidemann.

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Bekanntmachung

über die Aufrechterhaltung der von militärischen Stellen zur Regelung verkehrswirtschaftliher Ver- hältnisse erlassenen Bekanntmachungen.

Vom 4. Februar 1919. s

Uuf Gruyd des Erlasses des Nates der Volksbeauftraaten über die Errichtuna des Demobismochvngs8amts vem 12. No- vember 1918 (Reichs-Gesezbl. S. 1204), und auf Grund der Verordnung der Reichsregiernng über den Erlaß von Straf- bestimmungen durch das Reichsamt für die wirts{astlichze De- mobismahung vom 27. November 1918 (Neichs - Geseßbl. S. 1339) aibt das Demobilmnachungsamt folgendes bekannt:

Alle Bekanntmachungen, die von den deuts{hen Kriegsministerten, dem Oberkommando in den Ma1ken, den stellvertretenden General- komtmandos, Gouvernements und Kommandanturen zur Negelung v:rlehr8wirtscaftliher Verhältnisse auf dem Gebiete der Eisenbahn und der Schiffahrt erlassen sird, bleiben im Interesse der wirischaft- lichen Demobilmachung znnäcbst inteweit in Kraft, als sie betreffen

L. Jm Eisenbahnverkehr :

1, Das Verbot fals@er Angaben bezüglich der Bezeichnung des Absenders, der Art, der Menge und des Gewichts des Gutes, des Empfängers und der Verwendung des Gutes aegenüber Militär- und Eifenbabnbehörden, sei es, daß sie im Frachlbrief, auf ODringlichkeits- vordrucken oder dergleichen oder müntlich gemacht werden.

2. Das Verbot, Wagen, die von der Eisenbahnverwaltung zur Beförderung bestimmter diingend benötigter Güter bevorzugt gestellt werden, zu anderweiten -Zivecken jiü verwenden und Wagen, die bei den Verkehrêtreibenden beladen eingegangen sind, nah Entlatung ohne Einveiständnis dêr Eisenbahn wieder zu beladen.

3. “Das Veibolt, dié zur (Entladung ‘bestimmten Eisenbahnwagen liber die Ladefrist hinaus ünentladen steh?zn zu lassen.

4. Das Gebot, auf Verlangen dèr Eienbahnverwaltung Eisen. bahnwagen auch an Sonn- und Feiertagen zu be- und entladen fowie die Verpflichtung der Angestellten und Arbeiter der zur Be- und Ent- ladung angehaltenen Betriebe, auf dexen Erfordern Sonn- und Feier- tage zu arbeiten.

9. Das Gebot für Inhaber kaufmännischer Firmen, dafür Sorge | zu tragen, daß Benachrichtigungen über Beladen und Entladen der | (Fisenbahnwagen auch an Sonn- und Festtagen zu ihrer Kenntnis.

kommen. i ¡4 6, Die Ermächtigung der Eisenbahnverwaltung, bei Ueber- \hteitung der Entladefrist die Güter auf Kosten der Empfänger nách Maß abe der ‘von der Eisenbahnverwaltung aufzustellenden Be- reWuung zwangsweise zu entladêén und zuzuführen. . Die Verpflichtung der Gemeinden, Polizeiverwaltungen ufw-, ih untêrribtet zu halten, welche Bestände an a. ständig unbenußten Lastwägen 1nd Lastklraftwagen und b. Zugpferden, die nicht oder nur während eines Teiles des Tages beschäftigt werden, vorbanden sind sowie die Verpflichtung der Obengenannten und von (GBespannhaltern oder Gesvannbesigorn_ ihre pertügbaren Pferde und

Tranêpotrtmittel nebs Führer und. Mannschaften der Eisenbahn- ; verwaltung auf Anfordern nah Maßgabe ‘des Kricgéleistungsgesetes : gegen Gntgelt zur Ve- und (Eniladung van Eisenbahnwagen und Än-

und Abfübr von Cisenbalingütérn zur Veriügung zu stellen.

L

8. Die Einrichtung von Fuhrämtern, um die volle und zweck- mäßigste Ausnugzun aller an einem Orte vorhandenen Transport- mittel zu gewährleisten. L Jm Schiffahrtsverkehr :

1. Die Abwanderung von Fraraeugen aus dem Deimatgebiet, und zwar Ueberführung über die Üntereibe zur Weser.

2. Die Auskunftspfliht der Inhaber von Scbiffahrts- und Un- schlagsbetrieben. E

3. Die wasserstandêgemäße Beladung uud den Ableichterzwang auf Elbe und Odet.

4. Die Kahnsperren auf westdeutsWcn Wasserstraßen.

5. Die Meldepfliht und Lö\s{-, Lade- und Bunkererlaubnis der Kauffaßrteischiffe.

6. Die Versand- und Lagerpfliht für Erze.

7. Die Verwendung von Binnenfahrzeugen zu Lagerzwecken und das (Crfordernis der Meldepfliht und ESrteilivg einer Lagererlaubnis.

Ist in den aufrecterhaltenen Bekanntmachungen bei mildernden Uinständen wahlweise Haft- oder Geldstrafe ang?drobt, so kommt die angedrohte Haftsträfe în Fortfall.

Verlin, den 4. Februar 1919,

Reichsamt für die E e Demobilmachung. tocth.

Bekanntmachung über Saatkartoffeln. Vom 6. Februar 1919.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicher der Volksernährun m 22. Mai 1916 (Reichs- SAYELUNg Ier BOSRETNEITUng von 25 Aua GAE Geseßbl. S. 401) ; : / A S La eim R 8g 9 1) Gefeyol. S. 895) und des § 8- Abs. 2 der Verordnung über Saatkartoffeln aus der Ernte 1918 vom 2. September 1918 (Neichs-Geseßbl. S. 1092) wird bestimmt:

81

Saatkartoffeln dürfen außer im Falle des § 2 der Verorduung lber Saatkartoffeln aus der Ernte 1948 vom 2. September 1918 (Neichs-Geseßzbl. S. 1092) aus einem Kotmninnnalberbänd tn einen anderen auh dann geliefert weiden, wenn die Lieferung auf Grund eines. in der Zeit vom 10. ‘Februar bis 15. März 1919 —ein\{kteß;lich abgeschlossenen und von dem Kommunalverband, aus dessen Bezirk die E geliefert werden, genehmigten schriftlichen Vert1ags erfolat.

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Kartoffeln an landroirtschat{tlihe Berufsvertretungen oder an folche Personen, die sie selbft zur Ausfaat verwenden wollen, abgeseßt werden. Im leßteren Falle muß die nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über Saat- kartoffeln aus der Ernte 1918 vom 2. September 1918 beiziibringende Bedarfsbescheinigung nah dem beigefügten Muster *) gefertigt sein.

S c

Der Antrag auf Genehmigung ist alsbald nah Abshluß des Vertrags, spätestens bis zum 20. März 1919 zu stellen.

Die Kommunalverbände baben bis zum 15. April 1919 dér Neichskartoffelstelle eine Uebersicht der von ihnen genehmigten Ver- träge einzureichen. aa

Die Vorschriften der Verordnung über Saaikartoffeln aus der Grnte 1918 vom 2. September 1918 (Neichs-Geseßbl. S. 1092) finden, vorbehalt1ich der sih aus vorstehenden Bestimmungen ergeben- den Abweichungen, entsprechende Anwendung.

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Diese Verordnung tritt mit dem Tage ter Verkündung in Kraft. Berlin, den 6. Februar 1919.

Der Staatssekretär des Reichs8ernährungsamts. Wurm.

*) Das Muster ift bier nicht abgedrudckt.

Bekanntmachung über die Zugehörigkeit zu den Ersaßtlebensmitteln.

Vom 8. Februar 1919.

Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnuna über die Genehmiaung von Eisaßlebensmitteln vom 7 März 1918 (Reichs Geseßbl. S. 113) wird die Bekanntmachung über die Z"gehöri,keit zu den Ersaßlebensmitteln vom 8. Apiil 1918 (Deutscher Reichsanzeiger vom 10. April 1918 Nr. 84) wle folgt ergänzt:

Im Abschniit 1V ist einzufügén:

1. nach „Fleishertraktcisaßmittel“ : Krebäertratt, Krabbenerxtrakt, Krebspulver, Krabbvenpulver, Pilzextrakt;,

2. nah „Paniermehlersäßmittel“ : Badsireumehlersaßmittel;, :

3. nah „Gestreäte Kon?ervicrungsmittel für Lebendinittel" : Konservierungsmittel für Lebensmittel mit Zusäßen, Färbemittel, die für Ersablebensmittel (mit Ausnahme

von gebranntem Zuer) bestimmt sind, Saponine und andere Schaummittel für Lebensutttel.

Berlin, den 8. Februar 1919.

Der Staatssekretär des Reichsernährungsanits. | Wurm.

Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen. E

Vom 29. Januar 1919.

Die Reichsregierung verordnet mit Geseßeskraft für das Reich, was folgt: Ó

Das Reich8wirtschaftsamt wird ermächtigt, ‘die Verwendung von Vogiftigen Stoffen zur Bekämpfung tieri\her und pflanzlicher Schäd- linge zu regeln.

s 2 :

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bié zu zehntcufend Mark oder mit einer ‘diefer Sträfen wird bestraft, wer den zur Durchfüßrung dieser Ermächtigung von dein Neichswirtschafts- amt erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.

3 : Dies? Verordnling tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29, Jar 1919.

Die Reichsregierung. Ebert. Scheidemann.

Der Staatssekretär ‘bes Reichewirtshaftsamts. Dr. August Müllér.

aa

Bekauntmachung, beireffend ‘Ausführung der Verorduung überx die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Januar 1919 (Neihs-Gesegbl. S. 165).

Von 7. Februar 1919.

“Auf Grund der Verordnung über die Schädlings- bekämpfrirg mit hochaifiigen Stoffen vom 29. Januar 1919 (Neichs.Geseßbl. S. 165) wicd betimmt:

4

Der Sebrau ‘von Blausäure zur Schätlingébekäniyfung ist in jeder Antenditngbform verboten.

Dieses Verbot erxstreckt ih nit kf e ‘Tätigkeit der Heeres- und Marineverwaltung, auf dfe wifses{chaftliGe ForsWüng îi ftaat- lichen und ihnèn glei@gestelltèn Anstalten Und die Tätigkeit bés Telnischen Aus\{u}scs tür Schädlingëbekänißfung.

& 9

É D Die Abgabe ‘boñ charwasserstöoffauren Sälen "und deren sungen zur Verwendung für die Shêdlingsbelämpfung darf nttr an die im § 1 Abs. 2 bezeichneten Stellen erfolgen.

83 __ Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kratt. Berlin, den 7. Februar 1919.

Der Staatssekretär des Neich8wirtschaftsamis. In Vertretung: von Moellendorff.

Betannima@Gunh

der Reichs-Faßslelle betr. die Geschäftsabteilung der Neichs-Faßstelle.

]. Die Kiiegswirtschafts: Afktiengese llsháft Ges(äftsäbteilung der Neichsbekleidungsftelle, welche aemäß 8 5 ber Reichskarzler- befannimahung vóm 28. Juni 1917 lber die Einrichtura einer Reichsstelle für Faßbewirn:schastung (KGB1. S. 577) die Geschäftsabteilung der Neihs-Faßstelle bildet, hat zufolge Beschlusses ihrer Generalversammlung voin 31. De- zember 1918 die nelle Firtita

‘«Reichs-Textil-Aktiengesell\ckchaft“ angetommen. :

Geschäftsabteilung der RNeichs-Faßstelle ist nunmehr bie Reichs - Textil - Aktiengesellihaft mit dem Sie in Berlin.

11. ‘Alle Zahlungen, welche an'die Reichs-Faßstelle, ‘Ver- róaltung#- und Geschäf!8ableilüng, zu leisten sind, sind jegt an die Adresse „Liquidation8-Konto der Krieaswirt- \chafls-Uktiengesellschaft bei der Bank für Handel und Judusftrie (Darmstädter Bank), Berlin W. 56“, abzuführen.

TIT. Die Briefadresse der Geschäfts ohteilung t „Reichs-Textil- Aktiengesellschaft Abteilung Foß, Berlin W. 50, Nürnbe&ger Play 1“. Fernspricher sür Stadtoerkehr: Amt Uhland 6203, für Fernverkehr 6201. Telegrammadresse: Webgut Berlin:

Berlin, den 6. Januar 1919. Der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung. Stöhsel, Ministerialrat.

-

Vekanntmachuüng

über die Rusgabe von Schulbverschretbungen der Stadtgemeinde München auf den Jnhaber.

Mit Ministerlaleats{hließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde München 4 prozentige Schuldverschreibungen auf den Jnhaber im Gesamtbetirage von 30 Millionen Mark ‘in Verkehr bringe, und zwar in Stücken âu 100, 200, 500, 1000, 2000 und 5000 M.

München, 3. Februar 1919.

Staatsministerium des Fnnern. Jm Auftrage: Staatsrat von Völk.

Preufseten. Ministerium des Annern. Ly

Der Kreisdeputierte, Gericht8asse}sor a. D. Dr. Freiherr von Richthofen auf Kuhnern, Kreis Skriegau, if zum Landrat ernannt worden. Jhm ist das Landratsamt ira Kceise Striegau übertragen worden.

Der Regierungsrat Freiherr von Münchhausen in Wittlage ift zum Ländrat ‘eiunitit wörden. Ihm ift das Landrätsomt int Kretse Wittlage übêriragen worden.

Der Regiertingsufsessor von Loebell in Swinemünde ist *

zum Landrat erat worden. Jhm t das Lundrätsamt im Kreise Usedom-Wollin übertragen worden. |

Der Regierungsrat Utr kei tn Parienbétg ist zum ‘Läand- rat ernannt worden. Jh ‘ift ‘das Landrätsamt im Ober- westerwalbkreise überiragen wörden:

Der Regierungsrat vvn Léttvw-Voörhée&X in Cochem ‘ift um Landrat ernannt worden. Jh ist das Landrätsatnit im

reise “Cochem übertragen rbördeu. Der Regterutigerat Kübdepfler in Neuhaus a. O. ift zuin

Landrat extiannt tovrden. Jhm i} das Landratsamt im Kreise

Neuhaus übertragen worden. | i A Der Regierungsrat Freiherr von Werthern ‘in Soest ist

g Läbrat érnanit worden. Jhm ist das Landratzamt im

reise Soest übertragen worden.

Fustizministerium.

Dem Oberlande8getichtsrat, Geheimen Zustizrat Grun- wald in Königsberg i. Pr.,, dem Landgerichtarat, Geheimen JZusttzrat Bechmann in Skettin und dem Landgerichksrat Nohl in Hagen i. W., dem Amfksgerichtärat, Geheimen Justizrat Lohde in Sulingen und ‘dem Amtsgerichtsrat

Schmidt in Allenstein ift die nachgesuhte Dienstentlassung

mit Ruhegehalt erteilt. Verseßt sind: der Landgetichtärät Roloff aus Limeburg

als Amtsgerichtsrat nah Celle, dec Amtsrichter Ohling aus - Lüneburg Und der Lendrihtker

Uslar als Landrichter ‘na Clawdi ÿ tis Lüneburg uls Amfsrichler nah Uslar.

Der Amfsrithtèr Dr. Berühard Wetß héëi dem Amt1g- gericht Berlin-Mitte ist infolge seiner Utberkaähme in die all- gemeine Staataverwältitrg fer “Ernennung zum Regierungs- rat aus dem Justizdienst cses{hteren. i

E

Zu Handalsrichtern siud ernannt: der Kommenzienrai Gmil

Krüger in Sia bei dem Laudgexicht | in Beclin und ‘der -

Kaufmann Heinrich Heyde in Sörliz, wiederernannt: die Kaufieute Martin Frieddera ind Georg Leichtentritti in Verlin bei dem Landgericht [{ in Berlin und der Kaufmann Edwin Appelhagen m Memei-Schmelz hci dem Landgericht in Memel. E ___ Zu stellvertretenden Hande!srichtern find ernannt: der Kaufmann Sigismund Wiifkow ski in Charlo?tenbu: g bei dem % avdgeriht L in Berlio, der Fabrifbvesiger Nichard Seener in Görlig und der Fabrikbesißer Gusiao Hubve in Magde- burg, wiederernannt: der Komraerzien; at Simon Nathan in Charlottenburg bei dem Landgericht [ in Berlin.

Zu Notaren sind ernannt die Nechtsanwälte: Justizräte

Dr. Oswald Roeder und Rudolf Schèrerxz in Halberstadt, Justizrat Heinrih Pabst in Naumburg a. S. und Erich We ck- werth in Hoherswerda.

Jn der Liste der Nechtsanwälte sind gelöst die Nechis- anwäile: Justizrat Vogt bei dem Landgericht ‘iw Neuruppin, Dr. Gutmann und Montag hei dein Leodeericit T] iñi Berlin, Dr. Kimm ert uad Dr. PRikardt bei béim Länd- gericht TI in Berlin, Dr. Kromrey bel dem Landgericht TIT in Berlin, Dr. Fürth bei dem Ländgericht in Likaniy, Dr. von Löbbee bei dem Landgericht in Duisburg, Dr. Fritsch bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Hrealan, Nie- mann bei dem Amtsgericht in Königsherg (Neumart), Haaß bei dem Amtsgericht in Lennep, Dr. Branzdt bei dern Umtss gerit in Mülheim (Ruhr), Dudecck bei dem Amtsgericht in Velbert, Dr. Rovert Brandis bei dem Amtsgericht in Ahaus, Coblenzer bei dem Amtsgeciht Ésfén, Simon bei dem Amtzgericht in Gelsenkirchen und Fijcher bei dem Amibgericht in Niko!aiken.

Mit der Löschung des Jusiizrais Vogt in der Rechts- anwaltslifie ift zugleich sein Umt als Notar erloschen.

Jn die Lifte der Nechi8anwälte sind eingetragen die Reczts- anwälte: Justizrat Nütten aus Stolberg (Nheinl.) bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Nochen, Wolny aus Gleiwiß bet dem Landgericit in Beuthen i. O. Schl., Dr. Martin Rosenberg aus Beriin bei dem Amtsgericht und dem Lant- gericht in Landsberg a. W.,, Schreiber aus Ueckermünde bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Halle a. Si, Schleuß aus Berlin bei dem Amtsgericht in Zehdenick, Gerner aus Sulzbach bei dem Amtsgericht in Züllichau, Dr. Fritsch aus Breslau bei dem Amisgericht in 3impisch, Bracht aus Vaderborn bei dem Amtsgericht in Herne, Bar1lau aus Königshütte bei dem Ymtsgeriht in Pr. Gricdland und Duncker aus Staraard i. P, bei dem Amts- aericht in Gollnow, die Gericht3asfeForen: Kiewe und Theodor Vogt bei dem Kammergericht, Dr. Cleeves bei dem Land- gericht T in Berlin, Dr. Erwin Hirschfeld bei dem Landb: gériht ITT in Berlin mit dem Wohnsig in Charlöttenbürg, Geora Prinz bët dern Landgericht în Hildeäheim, Dr. Alexander Herzfeld bei dem Amtsgericht in Charlottériburg und dem Land- gericht ITT ir Berlin, Dr. Otio Haase und Dr. Gömmers- bah bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Bonp, Dr. Ernst Schneider bei dem Amtsgericht und dem Land- aeriht in Cassel, Ruschen bei dem Amtsgericht und dem Londgericht in Essen, Humbora bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Münster i. W, Walter Kallmann und Dr. Lorenz Müller bei dem Amtsgericht und dem Land- gericht in Stettin, Dr. Bernhard Sandhaus bei dem Amits- gericht in Neuenhaus (Hann.), Dr. Matthies bei dem Amts- aeriht in Peine, Alfred Ko {8s bei dem Amtsgericht in Gelsen- firhen und Dr. Karl Steinhaus bei dem Amtsgericht in Gronau i. Westf., die früheren Gerichlsassessoren: Julius Kopliowiß bei dem Landgericht [Ill in Berltn und Dr. Hell- mut von Bret ka bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Frankfurt a. O.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Versetzt find die Bauräte Nellensmann von Wiesbaden an die Regierung in Gumbinnen und Lübke von Sorau N.:L. an die Regierung in Oppela soroie die Regierurgsbaumeister Werner von Celle nach Emden, Aratzen von Dortmund nach Münster i. W., Hillebrand von Verden an das Ober- präsidium (Abteilung für Vorarbeiten) in Hannover. Dem Regierungskaumeister Grün in Wiesbaden ijt die Vorstands- stelle des Hochbauamts daselbst übertragen.

Bekanntmachung.

_ Gemäß § 1 der BekannlmaGung zür Fernhaltung unzuver- lâfsigér Pérsonèn vöm Hanel von 23. Séptember 1915 Tate ih dem Sclachtermeister Peter Jans in Hennstedt dur® Ver- fügung bom heutigen Tage dén Handel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs, insbesondere mit Fleisch und Fleisch waren, wegen Unzuverläffigkeit in bezug auf diesen Händeläbetrieb n tETIagt, Die Kojten - der “Véröffentlihung fallen Jans zur Läst.

Heide, den 4. Februar 1919. Der Landrat. Behbncke.

Die vón heute ‘ab jur Fusgahe gelängenve Nummer 8 |

der Pen hlen Geseygsäammlung Enthält ünter |

Ner. 11 732 eine Verordnung, betreffend die Nelsekosten der Nreisärzte und Kreistierärzie in gerichtlichen Angelegen- heite, 00m 3. Januar 1919, und unter :

Nr. 11733 eine Verordnung über die Ausdehnung des Gesetzes, betreffend ‘die Fürsorge für Beamte infolge con Be- triebsunfällén, vom 2. Juni 1902 aus Anlaß der ‘gegenwärtigen Utirühén, vom 24. Jänuar 1919.

Berlin W. 9, den 7, Februar 1919. Geseßsammlungsamt. Krüer.

n

‘Deutsche Nationalversammlung zu Weimar. Dritte Sißung vom Sonnabend, dem 8. Februar 1919, Nathmittags 3 Uhr. (Bericht von „Wolffs Telegrapßenbüro“.)

An den Tischen der Res(hsregièrung und ‘der Vertretér der Einzél! égferungen: ‘bie Volksbecuftraaten Ebert, Lands-

berg und Wissel[l, die Staatssekretäre Dr. Preuß, Dr. von“

Krause, Erzberger Und Schiffer, der preußische Minister Hirsch. a: d d ; i W : Prusident Dr. Da vid eröffnet die Sigung nah 3!/, Uhr.

Gs ifi eine Neiße weiierer Glükwunschadressen und Tele- arainme an. die Nationalversammlung ‘einaelausen.

Die Nationaldemokratisckée Paciri Deuts -Defterreichs sendet unter dem AuSHdruck ih1es gtoßen Bedauerns, noh nmckt an“ der deutsBen Nationalversammlung teilnehmen zu fönnen, dem g1 ößeren Deutichland ihre Grüße. (Lebhatter Beifall.) Die Angebörigen der republifanishen Soldatenwebr in -Lübeck, größtenteils altgediente Mannschaften, geben die Verficherung ab, daß fie mit dem Verhalten einiger So!datenrâte und mit tonstigen radifalen Strömungen nicht einverstanden sind, soncern treu zur- Regierung stechen. (WBeitall) Dex Lissaer Arbeiter- und Soldatenrar entbietet ter National- versammlung Sruß und Giüdwunsch und erwartet von ibr, daß fie sich des Fartbedrängten Ostens annehmen und der polnischen Flut einen Damm zu fegen helfen wird. (Beifall)

‘Das Ergebnis. der Wahl der Schriftführer wird bekannt- gegeben. Gewählt sind die Abgeordneten: Fischer (Soz) mit 384 Stimmen, Dr. Neumann: Hofer (Dem. §8.) und Stü&ien (Soz.) éhenfalls mit je 384 Stimmen, Dr. Pfeiffer (Chr. V. P.) mit 382 Stimmen, Kempes (D. Nat. V. P.) mit 382 Stimmen, Volz (Chr, V. P.) mit 381, Malkewig (D. Nat. V. P.) mit 376 und Frau Agnes (U. Soz.) mit 61 Stimmen.

Der Abg. Maemier (Bayer. Vauernbund), gewäßlt im 25. Wahlkreife, Yat däs Mandat niedergelegt.

Zur Ges{äjstsordining bemerkt

Abg. Gewer (U. Sz): Bei der gestrigen S Uriftfülretttahl lát der Sthriftfühker Nicard Fischer, wätrend ‘er fein ÄAtnt ausßbie, vom Präfitenten David Sltmumzettel entgegennenounen, ein Sit abgerissêèn und bén \o vriftümmelten Zettel dein Schriftführer Über- geben, dèr ihn in die Urte legte. I stelle tas feft, ohne die Wabl telbft zi boanfianden. (Hêrt, bört! bei den U. Soz.)

Ag. Fischer (Soz.): Der Vorgang hat s, wie ében ar- geâeben, vollzogen. Es ift dabei nur übersehen, daß 15 elun WMik- verftändnis unterlag und daß, als ic von dem Mißiveistäudnis unter richtet wurte, das Nöôtige effolgt und der abgerifsenze Name der Stitmtnenzahl zuügezählt worden ift. (Rufe bei den U. Soz.: Ganz glei! Ungebörigl)

Präfident Dr. David erklärt dazu, daß cr dur den Sebrift- übrer FifGer jelbst von dem Vorgang uniterriztet worten und die Annáhme, daß es stin Wunsch fei, daß der Name ter Frau Agnes abgetrennt werden sollte, sofort als irrtümlih bezcidnet babe. Eine entsþreWende Berichtigung res Wakblergebnisses ser sofort veranlaßt wordèn. (Zurufe bei den U. Soz, Schinßrute, Unruhe.)

Abg. Gever: Es ift also ein Mißbrauch des Schriftführeramts fonstatiert. Das müßte eigentlih dic WVißbilligung des ganzen Hauses erfordern.

Hierauf tritt das Haus in die Tage3ordnung ein: 1. Be- ratung des Entwurfs eines Geseßzes über die vor- läufige Neichsgewalt.

Staatssekretär Dr. Preuß: „Die Schaffung einer Verfassung tür das Neich liegt Ihnen ob. Der Beruf und die Vo macht zur Schaffung dieser Verfassung liegt in der Souveränität der Natton. Deutschiand wird eins fein, cin Reich, regiert vom Willen des Volkes unter der Mitwirkung aller einer Glieder. Wenn über manches Zweifel bestehen mögen, die ¿Forderung der Einheit ist die Forderung der ganzen Nation die Emheit will sie, die Einbeit wird fie haben.“ Mit d'efen Worten grüfite einst Heinrich von Gagern die ¿ritte verfafsunggebente Siationalverjammlung tes deutschen Boikes in der Pauliskirhe iy Frankfurt. Und wenn Sie, meine Damen und Herren, heute diese Worte wieder vor sich seben, so zweifle ih nit: Sie empfinden darin“ mit wüunderbarer Wieder- boluvg der Erscheinungen angedeutet die Aufoaben, vor denen die berfaffunggebende Natioralversammlung in Weimar steht. Die Schwierigkeiten, die auf d'ejem Wege zu finden sein werden, und das Ziel, über das hoffentlich bei aller Verschiedenbeit der Ansichten über die Mittel und Wege alle Teile dieser hohen Versammlung einig sind, weiten bei aller Aebnlichkeit au die größten Verschiedenbeiten auf. Damals na einer langen Zeit des Friedens ein auffteigendes Volk, ein wirtsaftlich aufsteigendes Volk, das be'celt war von dem Wunsche, si das Ideal eines nattonatlen Zufammenlebens zu schaffen, _ heute ein Volk nách \chweren Kriegsleiden, nach dem Verlust eines der gewaltigsten Kriege der Welt- geschichte, ein Voik aber, dem die Art, wie es an der Froat und binten im Lande diefe {weren vier Jahre durhfämpft hat, das Net gibt, auß nah dem Verluste dteses Krieges vertrauensvoll auf seine eigene Zukunft zu blicken, au, gestüßt auf dic Leistungen und auf die Tüchtigkeit des Volkes, an der Hoffnung fest- zuhalten, daß es auf diesen Sturz etnen Ausfstieg geben wird und geben muß, für den die Grundlage zu legen der bobe, heilige und \hône Beruf ‘dieser Versammlung ist. (Lebhafter Beifall.) - Wenn damals über die Frage, ob es dec Beruf dec Nationalversammlung scin würde, als Trägerin ‘der Souveränität des Volkes von ih aus den neuen Zustand \chGaffend zu gestalten, noch manche Zweifel bestehen mochten und der Gang der Eteignisse hat damals diele Zweifel leider bestätigt —-, so steht heute der Beruf diefer Versammlung, die, auf demokratischer Grundlage aufgebaut, den Wilen des fouveränen Volkes vertritt, wohl außer jedem Zroeifel. (Beifall und Zustimmung.) Damals ist, wie man annahm, nament- lih an dem Wide: stand der dynastishen Kräfte in Deutschland das Werk der Nationalversammlung ina Frankfurt gesheitert. Dieser Widerstand ist dur vie Revolution beseitigt. Aber jo leiht wird sich aud nach Beseitigung dieses Widerfstantes die Neuorganifation des Reiches nit schaffen lassen. Damals wax das Reich bloß ein Traum, das Ibdealbild nationaler Einheit. Heute haben wir das Veith, Haben es seit Jahrzehnten gehabt, und es ist dur die ‘Ereignisse der tüngiten Vetrgargenbeit nicht gauf- g, nit ‘deteitigt, nur seine Kaatörehtide Organi» ation ist zusammengebrothen und bedarf -der Erneuerung. Es bedarf ‘das, was dur die Revolution gesehen ist, nunmebr der rechtli{en Ordnung und Fundamentieruig dur diese bobe Versammiung. Das Reich. als solches, die Gesamtheit der deutschen Nation, von der tir ja nah den Kundgebungen dieser Tage hoffen Und erwarten dürfen, daß. sie fich dur den Hinzutriit Unserer ‘deuts{en Brüder aus Oesterrei vervollständigen wird, ist der feste Bestand, den wir in dêën neven Zustand hinüber- vehmen. Auch in ‘den Wirren der leßten Vetgangenbeit ift bei allen Stürmen und Zwtitchenfällen, tie mir den revolutionären

i

| Zuständen untrennbar verbunden find, irn “großen und ganzen der

ordnuvgsmäßizge Gang der Geschäfte im wesentlichen aufrecht er- halten worden, und ich glaube, an dieser Stelle den Kräften des Beamtentums. die sich ohne NRüsiht ‘auf politische Ueber- keugung in ‘den Dienst der Aufrecterhaltung der vaterländischen Ordnung 1nd der Grledigung der vaterländischen Geschäfte ge- stellt haben, Anerkennung aussprechen zu dlirfen. Pt J Gin großer und mäctiger De in unferemn Volke geht noch stärkerer Vereinheitlichung, ein Drang - nit nur des Gefühls, sondern au der harten materiellen Notwendigkeit (Zustimmung). Will Deut'{land nach allem, was gesckehen ift, “wieder aufiteigen unter den Nattonen, so muß es mehr noch als btsher seine Ginheit betonen und stärkén. G ehr ritig!) Aber der Gegensay dazu liegt keines- wegs bloß in ‘den Dynastien, es ist. vieltaih eie segengreiche und fruchtbare Gigenshatt unseres Volks, daß es mit Heiz und Seele an den. Einrichtungen, an ‘dem Leben ‘engerer Gemeinschaft ängî, und solche engere Gemeinschaften wachsen \chon in ver- ältnismäßig lirzer Zelt zu einem festen Organismus ‘gu- sanminen, ‘der den Se! Wak agwoaid dux Je des “Gemeinwesens zeitigt Und an dém seine ‘Kinder mit Liebe und Leidenschaft bängen. Auch vondem gar nicht ftark genug Fu betonendèn Standpunkt der Neichsetiheit aus dräre"#8 doch verfehlt, diesen Trieb und Drang

l O aaren ‘vollen. (Sehr *richttg!) Auth in thm: lUegi

S ea MAinseres- Voifo Wenn die S) selbs K hmitt, schmüdckt fie mh den Garten! Aber “einigen muß sit“ sich in die Bedingungen der Stärke und Grxistenz unseres gësamtea

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