1919 / 37 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 13 Feb 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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Wertoaltungsbebörde zulässig. Dic Entscheidung der höheren Ver- wältungsbehörde ift endgültig.

Gegen die Entscheidung dér unteren Verwaltunasbehörde im Falle des § 5 fann jeder Beteiligté innerhalb einés Monats, tahdem fie ihm zugestellt ift, Be Cutscheidung des ordentlichen Gerich18 anrufen.* i

6 Im § 8 werden hinter dem Wörté „Auf“ bie Wörtê „bié Bewirtschaftung der Wiesen und Weiden sowie auf“ eingefügt.

7. Jm § 9 werden binter dem Worte „Gartenbestelung“ die Worte „und die Bewirtscha\tung dir Wiesen und Weiden“ eingefügt.

Artikel 2.

Diese Vero1dnung tritt tnit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Der Woitlaut der Verordnung über die Sicherung der Uer? und Gartenbestellung, wie éx fi aus Artitel 1 diesér Verordnung etgibt, ift in toitlaufender Nurmnmernfol,e der Paragraphen unter dér Ueberschrift „Verordnutig úber die Sicherung der Landb wirt\ca!tung“ sówie unter dem Tage dieser Betötdnung im Meichs-Géseßzblätt bé: Tanntzumadhen.

Berlin, den 4. Februar 1919.

Der Staatssekrelär des Reichsernährung®amis. Wuürtn.

Békanntmachung

dèc neuen Fassung dex Vérökdnung über die Sicherung der Landbewirtshaftüng. /-

Vom 4. Február 1919.

Auf Grund bes Artikel 2 dexr Verordnung über die Sicherung der Acker- und Gartenbestellung vom 4. Februar 1919 (Réithé-Geseybl. S. 177) wird dér Wortlaut dèr Ver- ordnung libet die Sicherung der Lantbewir1schaftung, wie ét fich ‘aus Artikel 1 dèr Verordiung vom #. Februar 1919 er- gibt, nahstehehend bekanntgemacht.

Berlin, den 4. Februar 19149.

Der Staatssekretär des Réichsernährungsanits. Wurm.

Verordnung über die Sicherung dex Landbewirtschaftung. Led

Pom 4. Fébruar 1918.

§1,

Die untere. Verwaltungsbehörde is nah näherer Anordnung der Landeszentralbehörde befügt, dié Nuhßttgsberechtigten von Läanbgütern und. lañdwirtshäftliWen Grundstüken“ init futzet Frist zu einer Er- Tlärung barüber aufzufördern, ob oder tvie- fle ihre gésaiite Aer- fläche Bestelln woöllèn vdér welche Stille davon unbestellt bleiben jollen. Die Möglichkeit. der in Aussicht. genomménen Bestellung ift auf Erfordern glaubhaft, zu mächen. Die Aufforderung kann durch sffentliché Bekanntmachung erfolgen.

vid | S3 Soweit: der: Nußungébergchtigte die Bestellung nit übetnimmt ober die Möglichkeit der Bestellung nicht glaubhaft mat oder die estellung in unwixt\{haftliher Weise verzögert oder im leßten irtschastsjähre die Bestellung so mnangélhdit auésgetührt hat, cs das Grundstü einen unverhältnismäßig geringen Ertrag gebrach hat, ünd zu erwarten ist, daß die Neubestellung ebenso mangelhaft ausgeführt wird, oder wenn der Nupungsberehtiate die Aufforderung ünbeantwortet läßt öder nit erreiht werden Tann, is die. untere Verwaltungsbehörde nah Anborung des Bauern- und Landarbeiter- vats befugt, die quguns des Grundstücks mit Zubehör ganz oder zuin Leil auf längstens fechs Jahre dèm Berechtigten zu entziehen und dem Kommunalverband oder einèr Gemeindé zu übertragen. Der Kommütiälvetband und. die Gemeinde haben. bêt det Nußiing des Grunostücks nach den Négeln einer ordnüngsmäßigen Wirtschaft zu vetfahrêñ. :

, 83

Aus Gründen der Billigkeit kann die untere Verwaltungs- behörde die Rückgabe der Grundstücke an den Berechtigten beretts zu einem früheren Zeitpunkt äls dem zunächst bestimmten verfügen.

84

Die untere Verwaltungsbehörde bestimnit, inwiëeiveit der Kom- munalverband oder die Gemeinde dem Nüßzungsberechtigten eine Ent- \chädigung zu gewähren haben oder der Nugzungsberechtigte dem Kommunalverband oder der Gemeinde für “nachweisbare Ver- befserungen des Grundstücks Grsag zu leisten.,hat. Die Landes- gertratbehdrde kann Grund\âhe für die Emschädigung und die Grsay- eistung aufstellén.

Auf Antrag hat die untere Verwaltungsbehörde bei Rückgabe des Giuundstücks die gesamté Ausétinandérséßung zwischen dem Kom- munalverbanbÿ oder der Gemeinde und dem Eigentümer sowie den son]tigen Nußungäberechtigten vorzunehmen; sie hat hierbet, sowett ui i die gemäß Abj. 1 Say 2 aufgestellten Grundsäße eingreifen, nad) billigein Etthessén zit vêrfahren.

8 5 Gegen die Verfügungen der unteren Verwalturt sbehörde näh 1 bis 3 ist binnen einer Woche die Beschwerde bei der böberen erwaltung8behörde zulässig, Die Entscheidung der höheren Ver- waltun sbehörde itt endgültig.

Gegéh die Ent rienus der unteren Verwaltungsbehörde fim Falle des § 4 kann jedéèr Betéiltaté inñnérra1bd einés Monats, nach- em fi ihm zugestellt ist, die Entscheidung des ordentliden Gerihts anrusen.

86 Die Landeszentralbehörde erläßt die erforderlichen Ausführungs vors@riften.

VTE : 8 7 ;

Die VorsHriften diesêt Verotdnung finden auf die Bewirt- \{äftung der Wiesen und Weiden sowie auf städtische, zur landwirt- \chaftlihen oder gärtiterishen Nußung geéignété Gruündstücké ent- spre{ènde Aäwêtdung.

Soweit dié Sicherung der Âger- und Garténbestellung unb bie F

Béivirtschaftüng det Wiesen und Weiden im Wege der tandebdtfes. gebun a G Hrt ist, findén die Voilschriften diéset Verötdnüñg einé Añtbéttdilig.

Diese Verorbnung tritt mit detú Tage der Verkündung in Kräft.

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Aufkäufer für Altkorke und Kötkäbfälle.

Firma S. Les kéè, Korkenfabrik, Berlin 0. 27, Hol markifiraße 8, ist als Auffäufer für Alikorke imt Korkabfälle im Sifkné des Arktikèl 1 d 1M Tanntna jung Nr. Q. 1/5. 18. KRA vom 18. Mái 1918 l bér Bekannitnachung c. Q. 1/6. 17. KRA, betreffend Beschlagnahme und B& ands-erhebung von Ko1kholz; Korkabsällen und den daräus érgeste llten Halb- und Fertrigèrzeugnissen zugelässen worden. Berliù, den 13. Febtuaë 1M: erte êgétinisieriumn. Kriegsamt. FrienteNessof-AbieGtig:

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ar CerIRA I e a

Beaufiragte Sortierbetriehbe. Die Firma &arl Pilz & Cs., Bérlin N. 28

im Sinne des § 4 der Be?anntmactung Nr. W [1V. 900/4. 18.

KRA., betréffend Bejchlagnahme, Bestandserhebung und Höchst-

preise .vôn Luttipeit ünd neten Sfkoffäbfällen aller Ark vom

9. April 1918 gelösht worden.

Berlin, den 13. Februar 1919. Kriea8ministeriur. Krieg2amt. Kriegs-Rohstoff- Abteilung. Wolffhügel.

Bekanntmachung,

Dém Händler Emil Pal Roth in Elsterberg ist der

Dandel mit Nahrungs- und Futtecmitteln Stedêèr vestattet worden.

Plauen, den 11. Februar 1919,

Amtshauptmannschaft. Dr. Mehner t.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 38 bès Neichs-Gesezblatts enthält unter Nr. 6702 das Gesey über die vorläufige Reich3gewalt, vom 10. Februar 1919, and unter Nr 67083 eine Verordnung über die Preise für Thomas- phosphatmehl, vom 7. Februar 1919. Bertiti W. 9, den 11. Fébrüär 1919.

Postzeitungsamt. Krüer.

Prenufen.

Dié Preußische Negiérung hat den Régierurigs- und Gé- wérbeshulrat Dr. Ziertmann zum Landesgéwerbérat und ordentlichen Mitgliéd des Landesgewerbeämts sowie

den zur Generallommission Düsseldorf gehötigen ständigen Hilfsarbeiter, Landesöfonomierat Schlüter zum Negierungs- und Landesökonomierxat ernannt.

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Ministetium des Jnñern.

Der Regiérungsrat Paehler in Hechingen ist zum Ober- amimann in den Hohenzollernshen Länden ernannt worden. Ihm ist das Oberamt Hechingen übertragen wordeit:

Ministerium für Wissenschaft, Kunft und Volkdbildung.

Dem Lektor der englishen Sprache an der Univerfilät Münster, Studiènrat Hase, ist das Prädikat Professor hei- gelegt worden,

Die nach dêtt Beschlüssen des Geteérallandtags der West- preußischen Landschaft vom 6. Juni 1918 in der anliegenden Zusammeristellung aufgeführten Nachträge zu

1. dem revidierten Reglement der Westpreußischen Landschaft vom 25. Junt 1851 :

2. der Fürforgeordnung, betreffend dié Witwen und Waisen von Beamten der Westpreußischen Land- schaft und der Neuen Westpréußishen Landschaft und dér Landschaftlihen Bank der Provinz Wésipteußen vom 17. April 18983,

3. dem Statut der Landschaftlihen Bank der Provinz Westpreußen werden genehmigt.

Berlin, den 27. August 1918,

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs.

Das Staatsministerium. Drews. von Eiseñhart- Roihe.

Zusammenstellung der Beschlüsse

des am 6. Juni 1918 versammelt gewesênèn 830. General- landtags der Westpréußishen Ländschask, welche der Aller- höchsten Genehmigung bedürfen.

A. In landschaftlichéèn Angelegenhéiltéèn.

L Nachtrag zu dem revidierten Neglement der Westpreußischen Lähdschaft vom 25. Juni 1851, Ges.-Samml. S. 523 fl.

1. Zusaß zu § 124 Teil 1. j ie Westpreufuiche Landschaft übernimmt zusammen mit det Neüèn Westpceufischen Landschaft die sölidarische Haftung für bie gétamten Verbindlichkeiten der Landschaftlihen Vank der Provtnz Weslhreußen tn Dänzig qus deren Sparbetriebe gegenüber den Spar- einlegern. Andétezr seits bat die Bank mit denjenigen Anlagên, in dénen die Spareinlagen untergebracht find, nah Maßgabe der vom Verwal ungdbrat der Bank zu érlassenden Bestimmungen den béiden Land'chättèn Sicherbeit zu leisten und ihnen außerdem den zu bildenden S pärreservefonds zur Sicherheit zu Übereignen. Die Vertvaltung der übereigneten Sichérheiten erfolgt dür die Generaldireftion der Westpreußiscben Landschaft. 2. Dié Añmerkung zu § 6 Teil 1 des Neglements „Der Wert eines Gutes wird nach den atn 15. April 1868 vön dem Minister des Jnnern bezw. für Landwirtschaft, Domänen und Fotsten gerébmigten Abshätungsgrundsäten und deren Nachträgen bestimmt“ wird äls ziveiteë Absaß dem § 6 Teil 1 des Reglements eingefügt. 3. Vem § 102 Teil 2 des Reglements wird folgende Bestunmung als Absatz 2 eingetügt: „Gr ist ermächtigt, über Aenderungen der Abs{häßungsgrundsäße 1 dtiboe en. Diese Beschlüsse bedütfen der Genehmigung dur den inister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.“

11. Nachtrag zur Fürsorge: Ordnuvg, betreffend die Witwen und Watsen vön B2amten der Westpreußischen und têx Neuen West- preußischen Land\chaft und der Landschaftlichen Bank der Provinz Westpreußen, vom 17. April 1893, Ge).-Samml. S. 202, ad 1. 4. im § 3 sind die Worte „sofern sie niht auf Grund des Gefeßes vom 20. Mai 1882, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen ber un- mittelbaren Staatsbeamten, vom Staate Witwen- oder Waijengeld empfangen,“

zu str Be A ; ¿ :

5. ; 4 Abfag 2 Allérhö{st bestätigt am 1. Sepkeinbér 1915 ex-

hält folgende Fzfsung: /

„Das Witwengeld soll jedoch vorbebaltlich der im & 6 verordneten

Ian tuns mindestens dreihundert Mark und höchstens

fünftausend Mark eins{lieFlich tes Betrages, den die Witwe rund des. Geseßes vom 20. Mai 1882, be-

Spahn.

Wollinèr Straße 27ä, ist dls beauftragter Sortiét bétrieb

B. Fn Angelegenheiten der Landshaftlichen Bank der Provinz Wéskpreußen.

I Nadtrag zu dem Statut dêx Landschaftlihen Bark der Provinz W:skbreußen in Danzig. Allêrhöchst genehmigt am 28. Juni 1909, Ges¿¿Samuil. S. 77 Nr. 7.

J. Î 1 Abs. 3 wird _gesttichen.

2. S 3k Abs. 1 fihâlt folgende Fafsung:

Cinzablurigen in barem Gelde als Depositen sowie na dea bom BVeiroaltungsrate festzusezenden allgemeinen Bedingungen als P Aden anzufeben und zu verzinfen.

J O L, D.

; Die Westpreußishen und die Neue Westpreußishe Landschaft haften den Spateinlegetn gegenüber neben der Bank solidarisch für deren gesamte Verbindlichkeiten - aus dem - Spa1betriebe. Kür die Rebernabme dieser Haftung hat die Bank den beiden Landschasten mit den Anlagen, in denen die Spareinlagen untérgebracht sind, nah Maßaabe der hom Verwaltungérate zu etlassenden Bestimmungen ihrêrieits Sicherheit zu leistén.

4. & 3f Abs. 4.

Die Bestände der Spareinlagen können auch in sicheren Hypso- theken auf Grundstücken innerhalb der Provinz Westpreußen nach einer vom Verwaltungérat zu erlassenden und von dem Minister für Landwirt\haft, Domänen und Foisten und dem Minister des Innern zu bestätigenden Anweisung angelegt werden.

0. & 10 Ab. 1 erbält folg-nde Fassung :

(ät Für diè Verwéndung- des Reingewinns geélten folgende Grund- äße : 6. § 10 Abs. 2.

Von dem erzielten Neingewinn werden zunächst die Uebershüsse des Sparbetriebes auegetondert, Um die Ermittlung der Uëbetschüfse zu ermöglichen, ift über den Spareinlagénvertehr in |éinen Afinyis und Passivis getrennt Buch zu führer und Gewinn und Verlust für den Sparbetrieb darnach ge|ondert zu berechnen. Als Sparemlagen sind hierbei die Bareinlogen anzusehen, die zu einem vom Heihsbank- diskont unabhängigen, im voraus allgemein festgi séß1en Zinssag unter Aus- fertigung von Sprachbüchern für die Einlagen angenommen werden. Die Ueberschüsse des Spa1betriets weden nah Abzug eines ange- messenen nicht über F %/ der Gefamtspareinlagen zu bemeésséndén Beitrags zu den Verwaltungskostèn dek Bank einem besondéréii Sparreservefonds zuügetührk. Hat ver Sparreservefönds 1009/0 der Einlagen erreicht, so findet eine weitere Zufühi1ung von Üeber1hüsse an ihn nur inoweit statt, als sie erförderlich ist, um den Spar- reservefonds auf 109%, des jeweiligen Spareinlagenbestandes zu érbalten.

1... 10. A J j ___ Der Mehrbetrag des Reingewinns aus dém Spakbetriebé wiry bis zu 4 zum allgemeinen Neservefonds der Bank abgeführt, während der Nest an die Weslpreufufche Landschaft und die Neue Westpreußtsché Land)\chaft zu gieichen Teilen fließt, wenn nicht die engeren Aus- \hüsse beider Landichaften aut Antrag des Verwaltungöräts beschließen, daß ein weitérer Teil des Reingewinns unter Kürzung des den Land- schaftsfonds zufallenden Betrages dêm Meservefonds der Bank ¡us geführt werden soll. :

8. S 10 Abs. 4. y

MNeicht der Neingewinn der Bank nicht aus, um den W- stimmungen über die ÄAnsammkung und Ergänzung des Sparteseryé- fonds zu genügen, so ist der dazu crförderlile Bêträg aus deut vis haänbenèn allgemeinen Reservefonds dér Bank zu entnehtiten.

9. §8 10 Abs. 5.

Der Sparreservefonds wird den beiden genannten Landschaften als weitere Sicherheit für die von ihnen gemäß § 3 Ziffer f, Abs. 3 übernommene Haftung übereigne. Dex Sparreservefonds ist in Des Wertpapieren anzulegen, Die Zinsen fließen dein

apital zu.

F m Der bisherige § 10 Abs. 2 erhält als § 10 Abs. 6 folgéndé assung: ; i L eil

Sofern für die Landshaftlihe Bank Rückgriffe uf den Rélérbe- fonds oder das Stammkapital erforderlih werden sollten, müssen aus den Gétvinnen der tolgendèn Jahre tft bié dénännten beiden Fonds wieder voll aufgefüllt werden, bevor Ueberweisung an die Land|chasten erfolgen darf.

11. § 15 erbält folgende Fassung:

Der Verwaltungsrat wählt einen oder mehrere Kuratoren, von denen mindestens emer* in Danzig wobüe# muß. Die unmitie!bare Aufsicht über den Spabetrieb der Bank führt ein besonderes Kura- iotrium hon 3 Mitgliedern. Je ein Mitglied und: dessen SteUper- treter wird von der Westpreuß!\hen Landschaft und der Neuen West- preußischen Landschaft nach N des § 14 gewählt. Die Syit- difer der Westpreußishen Landschaften sind wählbar. Der Kurator der Bank oder dessen Stellvertreter ist gleichzeitig Mitglied des Spar- fassenkuratoriums und diefen Vorsitßendèr. Sind mehrere Bank- furatöten vorhanden, #0 wählt der Verwaltungsrat aus diesem das Mitglied und dessen Stellvertréter. j

Den Kuratoren sind füx den ibnen überwiesenen Geschäftskreis diè Vorbereitung aller vor den Verwaltungeorat gehörenden Ange- legenheiten, vorläufige EnisWbeidung in s{l&unigen Fällen a Ueberwachung des Geschättsbetriebs, inébe\ondere die monatlichen Kassenrevisionen und Geschättsrevisionen zu übertragen.

Beglaubigt. Marienwerder, ven 17. Juni 1918.

Königlich Westpreußisché Génerallandschaflsdirektiön. D 9 Hoffmann.

Die von deta Generallandtage ver Neven Wesfpreußischen Landschaft am 6. Juni 1918 beschlossene und vaächstehend aufs» geführte Zusazoorschrift zu dem Stätüt der Landschaft wird génehmigt :

„Die Neue R Landschaft übernimmt zu- sammen mit der Westpreußischen (Riiteischaftlihen) Landschaft die solidarishe Haftung für die gesamten Vérbindlichkeiten der Landschaftlichén Bonk der Piovinz Westpreußen in Danzia aus dem Spa1betriebe geaënüber den S paréinlègern. Andeérezseits hat die Bank mit denjenigen Anlagen, in déèrtêèn die Spar- einlagen urtergebraht sind, nah Maßgabe der vom Ver- waltungsrot der Bank zu erlassenden Beitimmunaen den beiden Landschaften Sicherheit zu leisten und ihnen außerdem den zu bildénden Sharceséroefónds zur Sicherheit zu übereigien.

Die Verwaltung der übereianétén Sicherheiten erfolgt durch die Geñeraldiréftion det Wesiprefißischen Landschaft.“ Berlin, den 27. August 1918. Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs.

Das Staatsministeriutn. Dr. Spahn. Dr. Drews. von Eisenhart-Rothe.

Betrifft: Eintritt in Freiwilligeätruppenteile.

Zum Eintritt in Freiwilligentruppenteile bedürfen die Beamten des Urlaubs. Der Ulaub is auf Antcaa, soweit nicht zwingende dienstlihe Gründe entgegenstehen, zu erteilen, gleihvi-l ob die Truppenteile dem Heimatschvß oder der Auf- réchierhaliung der inneren Orbnung dienen sollen, und zwar vorläufig bis Ende März 1919. Die Zivildienstbezüge sind den beurlaubten Beamten bis auf weiteres zu belassen, es sind

Staat auf G des. (G r ffend die Fs e für die Witwen und Waisen ber un- mittelbaren Staatsbeamten, erhält, beiragen.“

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also auch den als Offizier oder oberer Militärbeamter in

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Tee erpbenlelle eintrétenden Beamten die gegenwärtigen

militärischen Bezüge (Gehalt, Zuiage, Verpflégungsgéld, Unter- kfunftcentshädigung usw.) H auf das Ziviidiensteinksmmen anzurechnèn,

Berlin, dén 6. Februar 1919.

Der Finanzminister. In Vertretung: Us.

An die nachgeordneten Behörden.

Bektañntmadchung-.

Den Bâcker Anton Weckauf hierselbst, Altendorfersir. 264, habe ih zum Handel mit Lebens- und Futtermittéln und Gêëgén-

ständen des 1äglihen Bedarfs wieder zugela}sen.

Efsen, den 1. Januar 1919. Städtische Polizeiverwaltung. f. A.: Dr. § el m.

ar tam

Bekatüntmacchunzg. Der Slawhter Johannes Mäurer in Trúbéñhausen

| ist zum Vieéhhandel wieder zugelasséèn. Die Kosten h der Veröffentlichung trägt Maurer.

Wißenbausen, den 5. Februar 1919. Der Vorsißende des KreisaussGusses. Drt. Wolf.

Bekanntmachung.

_ Auf Grund- dêr BekanntmäWhung zur Fernbalturig unzuvérläsfiger Personen vorn Handèl vom 23. September 1915 (NGBI. S. 603)

| hade ich dem Schänkwirt Max Löbl in Berlin-Wilmers-

dorf, Duisburgerstraße 1, durch Vérfüigung born béutigén Tage den Handel mit Gégenständén des täglihen Bedarfs wegen Ed in bezug auf. diesen Handelsbetrieb unter - sagt. Gleizettig ist auf Grund des § 8 dér Bikanntmahung zur Einschränkfüng des Fleish- und Fettverbrauhs vom 28. Oktober 1915 (NGBl. S. 714) dieSc{ließung der von Löbl géleitèten Schank- undSpeisewtrtschaft in Bêrlin, Bellevuéstraße 4,

Ï angeordnet worten.

Berlin, den 11. Februar 1919.

| Der Polizeipräfident ju Berlin. Krlegswucheraint. §. V.: Dr. Fal.

BekanntmäcGUng- Dein Delikateßwarenbändléèr Dietri h Krutmann in

} Bochum, Friedrichstraße 26, i auf Grund der Bündestatäver-

ordnung“ vom 23. September 1915, betr. Férnhältund unzuvertläsiget Zen voin Händel NGBI. S. 603 dét Hañdel mit egenftändèn des täglichen Bedarfs, insbesondère mit

| Lebensmittéln allèr Art, fowie die Bermittlertätigkteit

hierfür wegen Unzüverläifigkeit üftêrs@gt worden. Vohum, den 10. Februar 1919. Die Stadtpolizeiverwaltung. Z. A.: Fissmer.

Bekanntmachung.

Uf Grund ber Bünkdesratsverordnung vour 23. Septeibet 1915, betr. diè Fernhältung unñzuberlässiger Personen vom Handel, wird den Gheleuten Meygeérmeister Ferdinand Thomas jüngerér in Runkel der Handel mit Nahtungs- und Senußmitteln aller Art, namentli abér vêr Bétriebdes Meggerei-undGastwirts8gewerbe8undderHandel

| mitFleischundFletschwaren jeder Art sowie mit Häuten è untersagt. Die Kosten diejer Veröffentlihung baben die Gbe-

leute Thomas zu tragen. Weilburg, 10. Februar 1919. Der Landrat. Le t.

Niczkamlliches. Deutsches Nei.

Preußen. Berlin, 13. Februar 1919.

Der Reichsptäsident Ebert empfing at Mittwochnach- mittag im Foyer des Nationaltheaters in Weimar die Ver- treter der deutshen und deëeutschösterreichischen

| Presse, um gleich beim Antritt seines neuen Amtes persönlich

mit ihnen in Fühlung zu treten. Er führte hieibei, wie „Wolffs Telographenbüro“- berichtet, folgendes aus:

Dex erste Tag meines Amtes soll auch der Tag sein, an dem ich mit der deutschen Presse Fühlung nehme. Sie wiffen, ih war ebenfalls Médakteur. Jch kenne aus eigener Ciufahrung E Aufgabèn unh Pflichten, Ihre Schwierigkeiten und ns strengung. Vei mir können Sie jedèr Unterstüßung sicher sein. J freue mi, daß mir ein Am! zugefallen ist, unter pehen vornehmsten Aufgaben die Wahrung dér völligen Presse- freiheit obenan feht. Untér den hiér versammelten Herren sind alle Parteirihtüngèn vertreten. Es ist tneine Aufgabé und das Crfordernis meines Amtes, mit Ihnen allen in Beziehungen zu treten ohne Nücksicht auf Jhré oder meine Parteizugehörigkett. Sehen Sie bitte darin éin Zeichen für die Art, wie ih das Prä- identenamt verwalten will. Nicht eine Partei, sondern die große Mehrheit des ganzen Volkes hat mich erwählt und kann daher auch von mir verlangen, daß ih der Präsident des Volkes und nit einer Partei bin. Jh glaube, wir alle, die wir_im öffentlichen Leben politis tätig find, haben {u einem gewissen Teil diese Pflicht, uns nicht als Vertreter nur eines Teiles, sondern als Vertreter des ganzen Voltes zu fühlen. Das einzelne kann nur gedéthen, wenn as Allgemeine gedeiht, und Partetideale lassen fich nur durchführen und dürften nur durchgeführt werden, wenn sie der Ansicht und

dem Wohle dés Gänzen entsprehen. Zur Dêmöokträtte gehört auc -

der Respekt vor einer anderen Ansicht, der dem Partei ampf feste Grenzen ziehen muß. Die große Mehrheit ven Fhnèn gehört ja den Parteien an und steht ihnen nabe, aus welchen ih die neue Ne- gierung bilden witd. Die atderen Hérren bitte ih, in useren Tatert niht nur das Trennende, sondern auch das Getmeinsare sehèn zu wollen, und bei mix auch vorauszuseyen, waäs ih auch béi Ihneñ voraussegen will: Eine tiefernsle Auffassung von der Pflicht zum Vatérlandê. : /

Zwei Aufgaben hat die neue Regiérun g vor ällen än- deren: Den Frieden Fu sihètn und die Verfassung zu beschließen. Beides muß geschehen im Zeichen der Gêréchtigkeit, Berechtigkeit nach außen und innen, für Deutschland gegenüber unseren, bisherigen Geanern, für jeden unserer Volfsgenossen gegenüber bis heriger Bedrückung und Unfreiheit. Das Arbeitsprogramm, auf Grund dessen die neue Regierung diese. zwei Aufgaben 1öïsen wird, wird der Ministeryräsident moräên vertreten. Ich will heuté nur eines S sagen: Es ist kén Komptottißpioatamm im schlechkén Sintéë. Alle dret Parteten, bie dätán tñitgéatbettét habén, bäbéit fich rüúdhaltlos auf den Bode ünverfälschter und: unbäazkütztèr Demöokratié gestellt.

Wir können heate fagen, die Demokratie ist für Daut)eblat t têinem Umfange gesichert, wie für. n anders Land. Yet unserer ausshlaggebenden Beteiligung am. {erun [gam können Sie ih denken, daß auch unsere söztäliftischèn Ibéale die Programm- aufstellung S beeinflußt haben: e ta als wahrhafte

act, aidere

emokraten haben wir nichti daran g Avfichteu unh

Auffassungen zu vergewaltigeu aber wir baben ermöglicht, daß eine pollfouintehs ébéréinstiùiimung erzielt würde über die Art, wie die Goizialisièrung anzubahnên fei. Dana sollen Wirlscbätts- iweige, die nah ihrsr Árt und threm Entwicklung8gang einén privatmtoncholistiihen Charakiëc aängendmmen haben und da- durh zur Sozialisieruns reif gewotden sind, auf Reich, Staat, Ge- meindeverbände und Gemeinden zu überteßmen sein und als solide Wirts@aftszrveige werden besonders errbähnt die Bergwerke und die Erzeugung pon Energie. Sie sehen, die fozialistischè Partei kann und wird ibten Idealen nit úüntreit werdèn, äber t: lehnt es in echt märriftischer Weife ab, ein Vêèrgewäaltigunasbrinzip des Wirt- ¡chaftslebens an die Stelle dés Prinzips des organishen Wächstums zu segen. Als die Zeit zux Detnokrdiie reif war, ist das demoïrat1se Deut]{länd entstanden. Nun muß die Zeit ¡um Sozialiëmus reif werden und bis dorthin muß der soziale Gedanke alle Handlungen jeder R 'gierung bestimmen.

Meine Herren! Die Orgüne der Regierung, wélche“ mit den Herren von der Prefse zu tun habèn, find angéwiesèn, diefe ibre Arbeit in verständnisvöollstem Sinne zu lêisten, in einêem Sinne, der nidts zu tun hat mit Beeinflüssung, fondern der gétignét ist, die Mitatteit der Prefse anzurusen. Dex großé englische Demokrat Junius bat éinittal gésagt, die Freibtit der Pressé, wénn sie unter einer despotishen Regierung mösglich wäre, fônne allein schon ein Gegengewidt gegen die Macht des Fürsten werden. Ueber einen solhen Gegensaß sind wir weit hinausgewachsen. Aber ich sägé heute und mi freuen, wenn ih dabei Ihré. Zustiminung fändè, daß die Freiheit dér Presse, ihre Kritik, thré Mitarbeit, ihte Anregüngen, ibrè Vorschläge, wié dièés alles inr heutigen Deuts{land jedèr Béschrärikuñg éntbuniden fein foll, eine nötwendige Fortseßung unserér Arbeit in der Regierung bildet und uns Tag füt Täg in lébéndigen Zusanttütühang mit Volkstneinung ünd Bo1kswbillen sélien mithß.

Die Ansprache des Reicht präfidenten wurdé pon den ver- fammelten Pressevertretern, in deren Namen Bernhard das Wort zu einer Erwideruna ergriff, an mehreren Stellen Mus E am Schluß durch lebhaften Beifall unter- rochen.

Dèr durch das Geseß über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 errihtele Staatenaus\chuß hielt am 11. Februar 1919 im Landtagsgebäude zu Weimar seine erste Sizúna äb und erklärte sich mit der Einbringung des Entwurfs eines Gesezes, betreffend die Feststellung einés 3. Nachtrags zut Neichshüushaltëplane für däs NRechnung#- jahr 1918 an die Nationalversammkîutig, einvérstandén.

Dur die Deutsche Woffenstillstandskommission ist laut Meldung dés „Woifschen Telegraphenblro&“ folgende Note der dêutshen Regierung, betreffend den Durchmarsch déèr Polen nach Grodno, übérgeben tvorden:

Marschall Foch hat am 25. Januar den freien Durhzeg der polnithen Truppen nah Grödno und tarüber binæ1s zur Abwehr des Bolichew18mus verlangt und die Weigerung der deuten Behö1 den, dié Beseßung jener Gebieté dh die Pokltu t gestatien, als Be- weis dafür hingestellt, daß tie deu!sde Negicrung dem Bolsche- wismus keinen Widerständ entgègensegen wolle. Die deutsche Negiérung hat datauf ihre Behörden anaewteset, eine Ciniqung mrt den Polen über deren Vormarsch hétbetiufhrêa, und és t an Ort nnd Stelle én entsprehendes Abkommen fotmultiert tworden, das gegenatis dêr Regterung jur Prüfung votliegt. Zudem dié deuts

egierung solchergestalt den Wünschen der allierten Mäßhte auf Zu- lasfutis dés Bormarsches polnischer Truppen nach Grodtio und in das Gebiet östlich urid südlich davon Néchnüng trägt, fiebt sit fich genötigt, auf fölgendes binzuweifen :

Das Békanntwétden dér Zulassung tes polnischen Vormarsces hat éinèn enetgii{hen EinspruG der Litauet und Weißiussen zur Fokge gehabt. Beids Téile vêrwahren fi gégèn die Auslieferung nicht- polnischer Gebietsteile an Polên und machen geltend, daß die Zu- lassung der Polen ledigli eîñe brutale Veérgewaltigung aller niht- polnischen Bewohner unk weiter eine Auslieferung der Gébiete an den Bolschewiemnüs zur Folge haben wérde. Die deute Regierung hat bierauf geantwortet, daß fié zu ihrer Maßnahme durch den Dxuck der allüierten Mächte gezwungen worden sei. Sie felbst könne sich der Stichhaltigkeit des erhobenen Einspruchs niht verschließen. Die Regelung ter politisGen Gestaltung dèr chemals ru)sischen Gebtete ist dér Friedenskforferenz vo1bebäalten. Dié Zulaffung pol- niîcher Truppen in Gebiete, die den Poléñ bither viht zuge!pr ochen sind, bedeutet daher eine Maßnahme, die den Beschlüssen der Friedens- konferenz vorzuareiten geeignet i|st. Die deutshe Regierung hat, um sich nicht dem Vorwurf eines solchen Vorgreisens auszusetzen, in das Abkommen. eine auedrückl- che Bestimmung aufnehmen lassen, wonach sie duch Zulassung der Trupven in das si (1e Gebiet keineëwegs zur Frage der endgüliigen Zugebörigk. det s Gebiets Stellung nimmt. Sie bringt dies den alierten Mächten biermit zur Kenntnis.

Des weiteren ist darauf hinzuweiten, daß die Widerstandskraft der polnischen Truppen gegen die Bolschewisten infolge der großen Verbrettung des Bolschew18mus im der polnischen Aimee sehr gering ist, so daß die polni\he Abwehr des Bolschewiêmus nicht nur settens der Litauer und Weißrussen, sondern auch dem1ceiseits mit großem Mißtrauen beirächter wird. Wié fehr dieses Miß- trauen Nei fertigt ist, hat sih bei der Räumung der Stadt Wilna gezeigt. Die deutshen Truppen mußten diese Stadt auf Verlangen des Marschalls Foch den Polen zur Verteidigung übergehen. Dex Erfolg diéser Maßnabie war, daß die Polen zwar die Stadt beseßten, aber nur, .um sie zwei Tage darauf einer ihnen an Zahl und Ausrüstung stark unterlegénen. roten Trüvpen- macht zu überliefern, wodur das ge}jamte um Wilna aufgebauté Verteidigungsfysten erschüttert wurde.

Die deutsche Negterung muß béi dieser Sachlage die Verant- wortung für die Folgen der von Marschall Foch verlangten Maßs nahmeè cuédrücklich ablehnen. '

Angesichts der durch die Verkehrs sperre hervorgerufenen fritishen Lage sowohl der linksrheinishen als auch der rechts» rheinischen Jndustrié hatte die Deutsche Waffenstillständs- fommission in Spaa, wie bereits mitgeteili, diè Allitérten um éine wéitgehide Erleichterung des Verkehrs zwischen dém heseßten und unbessßtén- Gebiet gebeten. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, teilten darauf die Alltierien am 11. Februar mit, baß eine so allgemeine Verkehrserlaubnis, wie sie deutsherseits gefardert werde, nicht gegeben werden könne. Zur {nellen Prüfung und Erledigung von Eiñn- und Ausfuhragesuchen wischen dem bésezten und unbesezten Gébiet seién jèdoch von den Béè- saßurgsbehördèn Es Wirischaftsäbteilungèn errichtet worden: Dié Wirtschaft8abteilungen der belaishen Aïmeé in Aden, M.-Gladbach und Cöln, die Wirtschaftsabteilung der amerikanishen Armee in Mainz und die Wirtschaftsabteilung der 8. französishen A'mee in Ludwigshafen. Einfuhrgesuche seien also. an die Wirischaftsäbteiluria des Bestimmungdöbezirks zu richter, während die Ausfuhrérlaubnis von der Wirtschäfts- abteilung des Absendungsbezirks érteilt werde. D den b@ tresfenbön Anträgen müsse dié Möge bèr zu befördétnideä Waré angégeboi werdén.

Nah Ausbruch des Krieges sind von der Enténte für Deutschland ms Lebensmittellädungen, die eitén bedeuténdèén Wert därslellen, beshlagnahmt worden. . Es würde der Billigkeit en!spcehen, weni dié dadurch entsiandenen großen Forderungen vou deu!shen Kaufleuten an die (Beaner gegen die von den Alliierten in Aussicht gestellten Lebénsmittel- lieferungen verrechnet würden. Der Verband der Getreide- und Futtermiité!:Vereinigungen Deutschlands als Vertretung des deutschen Einführhändeis in Getreide und Fuitermitteln spricht in einem an dié Deutsche Wafferistillsiandskömmifsión gerihtéten Telegromm die besfimmte Erwartung aus, daß fie ann für die Verrechnung dieser Forderungen eintreten werde.

Dem Sizungsberiht der Waffenftillstanÿs fommisfion in Spaa vom 11. Februar entnimmt „Wolffs Téleatáphenbüro“ folgendè Mitteilungen: S

Da die: in belgisher Gefangenschaft befindlichen deutihén Krañkenshwêstern und Aerzte sowie das in Belgien weilenbe deutsde Pflegèpersonal seit vielen W-@en nicht mébr für dié deútshen Béiwutideten und Ktanken benötigt werden, ersuchte die deutsche Kommission um ihre Nückführung. i

Der Vertreter der. deut\{èn Negierung in Spaa katie. die Alliierten gebeten, dêèn Mitgliedern der tür Ende Februar naß Bar- wén _ einberüfenèn rheinischen Provinzialsvnodéë die Ausreise a1s dém beseßten Gebtet zu gestatten. . Das amerifänis@ê ur britisbe Oberfommando haben tür ibré Absckn:t1é dié Erlaubnis erteilt, währénd fie vom französishen ODberkfommando in Maiyz obne Angabe der Gründé abgelehnt wude. Die belgiice Pilitärbehörde hat noch nicht geantwortet. Déèr Bertreter der deut- iden Regierung ersfuhte die Alliierten nüinmehr, die Ausreise gleih- mäßtg zu erlauben. /

In einer der früheren S!ßzüngen hattêë diè teutsche Kotntniifion Einspruch dagegen erhoben, daß die Franzosen ihr Géseg über dén Handel mit dém Feind au in ten von thnen b €- seßten deutsWen Gebieten anwenden, und zwar zum Nach- teil des rechtsrbeinisckèn Deutsbläarnd. Die französische Kommtsfion gab in der beutigen Sibung die Erklärung äb, daß das betreffendé Gefeß auf dem linfen Nheinifer nit in Kraft fei, {on aus tein Grunde nit, wêil män atigesih18 dêr Blocckadé im bésèuten Gebiét

on feinem Hardel sprechen könne. Es feien allerdings einzelnë

Handelêkoinmissionen_ eingeseßt, denen - jeth nur die Auf- gabe zufalle, gewisse wirtshaftlide Beziehungen zwi\{Gen dem Rheinland und ten alltietten und neutralen Ländern zu gesta!ten und zu’ tontrollieren, daß die aus diefen Ländern eingehenden Waren nicht in das unbefezte Deuts{länd gelängen. Ferner obliège tiesèen Kom- missionen die Kontrolle des zugelassenen Warenverkehrs ztwvis{en dem befeiten und nicht besegten Deutschland.

Die alliterten Kommissionen genehmiäten eine Reihe von E thn - und Ausfuhrgesuhen vom lklints- tns rochts- rheinische Gebiet und umgekehrt. Es handelt sich um CVbemikalien, Samt urd Seide, Aetnatron, Saarkoble für Bayern, Zeitungsfarben und gewisse Materialien für links. und reGtsrheini!he Fabriken. Dein teutschen Ersuchèn, ten Saatgutverkehr zwischen dém beseßten und niht beseßten Gébîet zt gestatten, wurdé Folgè gégebén. -

Auf die deutsche Bitte, den NenktentüttpfängErn lm reGtsrbeiwis@Men Gebiet zur Abbolurg ihrer Nenten die Einreise ins beicgte Gebiet zu etiauben, trwtïderten die Alltiètten, hätten An- wétisungen gegeben, daß die Gelder von der litten Nhéinseifé dem unbésezten Deutschland asc{hickt werden könen.

Der Votsißende der deuts{en Kommission elte det Verbänd fri Kerntnis, däß deutfschersei!s Anordnungen getroffen worden find, unm die unter den deutshen Truppên. in Niköoläjew befictlihei Glsaß-Lothringer tit dem erstêèn ab(ehendèt Ttän3pöott beimzubefördern.

Der deutsche Vorsißende übergab den Geanetn leinige Zeitungs nachrichten, die éin gutcs Bild geben, wer in de deuts@en Ostsée- provinzèn der angreifende Teil ift.

Die t dén déuffchen militäris{èn Paketärntern lagernden Feld- postsendungen, welche infolge der Verkeb1s\perre nicht ins besetzte Gebiet befördert wurden, tönnen, wie die Alliierten bekanntgeben, den Adressaten im beséüten Gêbiet zugestellt werden.

Ein vom Kriegsminister Reinhardt und dém Untèr- staatssefretär Göhre unterzeichneter amtlicher Ei loß, beir: Fenb Waffen und Munitiòón, besagt laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“:

Das FKriegsminijterium- bittet dringend, auf die unterstellten Truppêv durch wiederholte Belehrung. und Aufflärung und dauernde Neberwahung în dem Sinne twwirkèn zu wollen, daß mit den ihven überäcbenèen Waffen und der dazu gehörigen Munition in \yarsamster und vfleglihster Weise umgegangén wird. Die wirtshafilibe Läige der Heimat verlangt, baß mik den vothandeten Beständen aus- gefommenñ wird.

Hierbei bemerkt das Kriegêministerium, daß bei d-r Nückfükrung des Heeres fehr erbébliche Mengen verloren gegangen sind und wéitert sehr große Mengen au! Grund des Waffenstill\tandevertrages dem Feinde ausgel'efert werden mußten, und daß die zurücfgebrachten Waften sich infolge \chlechter Pfleae bei den Truvpen in nicht brauch- barem Zustande befinden. Schlechte Pflege, eine Preisgabe oder ein Verlieren von Waffen und Müñition ist beute eine niht wieder gut zu machende Schädigung - der Vo!kêgémeinschäft und ist auf das \ärfste zu - verurteilen. Das Waffentragen muß wieder zur Ghre werdén, die Waffe muß ihrem Träger heilig fein.

Das Kriegsministerium bittet, diese Verfügung allen Soldaten- râten der Trubpen zur weiteren Einwirkung auf diese zuzustellen.

Nach 8 1 deï Verordnung über Rückgabe der in Belgien und Frankrei beshlaynahmten, nah Deutschland übergeführten Betriebseinrichtunaen vom 1. Februar

: 1919 Reichs - Gesegbl. S. 143 müssen. die Eigentümer,

Besißer und Gewöhrsaminhbet ihre Anmeldungen det Retichséntschädigungskömmiision fpä'eslens bis zum 20. Fê- bruák 1919 einreichen. Die Veérhandiutgen, die mit dén Feindbund über Form und Jnhalt der Anmeidung haben gepflogen werden müssen, sind nêch nicht abgeschlossen. Jn- folgédessin ift die sächgemäße Erlediauung der Anñmel-

- dungên ftnnerhalb dèr vorgesehenen Frist niht mehx

möglich. Das Reichsamt des Jnnern bereitet, wie „Wolffs Telegraphènbüro“ mitteilt, den Erlaß eines Geseyes vor, durch welchès die Anmeldefrist verlängert werden foll und hat die Bundesregierungen ersucht, die Staatsanwalischaften anzuweisen, mit Rücksicht auf die zu erwartende geseßliche Frist-

| ug: wegen Nichtbeachtung der am 20. Februar ab-

laufendèn Frist nit eiozuschreiten. Es empfiehlt, bis auf weitere Ynordnungen von der Anmeldung abzusehen.

Üeber die Lage- im Osten liegen folgende Meldungen des ¿Wi hen Telegraphenbüros® vor: U _ Durch den estnisch:finnishen Vormarsb ist nunmehr das gahzje Pepiet der estnishen Nepublik von den Bolschewisten

efreit worden. Außer dem wichtiyen Eisenbahnknotenpunkt

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