1919 / 51 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Mar 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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Zweite Beilage . zum Deutschen Reich8anzeiger unè Preußischen Staat

Berlin, Sonnabend den 1. März

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_ Vorcâte, die sich am Stichtag 7) niht in Gewah1sam des Gigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer ais auch von demjenigen zu meiden, der sie an diesem Tage in Gewahrjam hat (Lagerbälter uro.)

Preis für 1kg in Pfg.

2. Die Firmen. sind - verpflichtet, ‘das. Waschen der Wolle zu den Säßen von 0,473 # tür 1 kg auf gewa)chenes Ge- wicht gerehnet einihueßlich Sortierung bis zu 20 vH Unter- und Nebensorien und 0,05 4 für 1 kg Zusdlag auf gewashenes Gewiht gerehnet bei Sortiezung über 20 vH Unter- und Nebenforten bei sofortiger Barzahlung 0E S ohne jeden Abzug zu bewirken... Die Wolle is gut vervackt R As

einzuliefern. Ls e Sie Birr nüvft, daß die be- Der Waschlohn ift vor Diese Freigabe ist an die Dedingung geïnüplt, e E E : cte dia f 00 h) Wor A S n jon | EntscBeidung zuständig if. i i l Wolle zu erstatten. effenden Schashalter ihren sonstigen Fran Age gu S LEE Feri otb für von dieser Bekanntmachung bètroffene Gegen, Die Firmen sind verpflihtet, die Wolle binnen 8 Wochen sigenen Schafen entsprehend den engee S f änd ejoudert | stände, die aus dem Auslande eingeführt worden sind, di, nach Einlieferung fettfrei, das heißt mit einem bei der ir Ablieferung bringen. Sie ITBIRENENENET, SCCEMAEME 1 1ID. JELEMNE NReich8wirtschaftsstelle für Wolle in jedem Falle auf Antrag Sreigab 60 E a a t Me A En lg zen ra A n lad Ablébnung cines Arnkaufes dur die | bewilligen, söféxn ihr déx NüNwelo der Einfuhr nach dem 1. De- S E L Ï wal!chen und das Verkaufegewi auf einen Feuchti,teit3- - „Si UDTTG A E R A 1M GHedemann- | zember 1918 erbraht worden ift. : / D; ¿ j j ; i j ;Ulbedarf-Aktiéngefellshaft, Berlin SW. 48, Verl. Hedemanu- | d N y j 80 é . E Die Meldungen haben auf den vorgeichriebenen Meltescheinen Di „Hebalt von 17 H fonditioniert festzustellen. R et e eval 6) für, die ädaclébntén Mengen Anträge auf Frei- & 8. haft, die dritte hat der Verä1 Vi v ° Cs E zu erfolgen, die bei der Reichwirischaftestelle für Baumwolle anzu- ; tichaî Stelle f mt as der dauernden Nebeuwacung der Reichs 1 oe f Tf E L S Na tkt hate ast, die drit 20 E R fordern find wlutlschafts|tele für Wolle. i Sagabe geste verden. E UUbNna h n. S 5, c : , U i . E; Rio unte nauer Angabe der abgelehnten Mengen A E E R R L e ? » 139 2 e H Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift a Auer Auteane L Mullero) ga: Me Reihswirtschaftsstelle für Ausgenommen von dert Anordnungen e N N , ‘Zwirne von Nr. 140 englis und aufwär1s unter: und genauer Adresse zu verschen. Der Meldeschein darf zu anderen Und Einsendung cin Drn 10, Hten, elbe für die Ent- | Wollen der deutihen Schafschur und das Wollgefälle bei den liegen feinen Höchitpreisen, Mitteilungen als zu der Beautwortung der geitellten Fragen nicht D I Ee Me «S OMTENIGEe, 100-TU FIQNEN, : deutshen Gerbereien (aud) das Wollgeälle von ausländischen Fellen); Dazwischen liezende Nummern na Verbältnis. verwandt werden. : Wolle vor ihrer Einlieferung bei einer der im § d benannten Firmen cheidung zuständig il. & auf diee finder die BekänntmäBung dex Reichöwirt[Gasts elle für Me gezwirnte Zwirne, sogenannte Kordonetts, be- Von den erstatteten Me dungen ist eine zweite Ausfertigung | oder iunerhalb 10 Wocen nach ihrer Einlieferung gegen Schlußschein Z i em unk Maas Wolle Nr. W. 10./3. 19 vom 1. März 1919, betresfend e timmt sih der Höchstpreis durh Zuschlag auf die (Abschrift, Durch\chrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Ge- | allgemein erlaubt, mit Ausnahme der Veräußerung oder Lieferung an D Anfragen und Anträge. E d | und Bestandserhebung der deutschen Schafshur und des Wollgefälle VWwirnpreise von A6 S shäftspapieren zurückzubehalten. Verarbeiter. Æ Alle auf die vorstehenden Anordnungen bezüglichen Anfragen Und } bei den deutschen Gerbereien, Anwendung. s e 33 Pf. für das Kilogramm für die Nummern bis Die Kriegswollbedarf- Aktiengesel| \{aft, Berlin S. 48, Verl. Anträge sind an die Reich8wirt)chaftsstelle für Wolle, Berlin W. 8, Bei der Verarbeitung und Verwendung dieser Wollen ist je do __Nr. 36 einschließli, / Hedemannstraße 1—6, nimmt Angebote entgeatn : *Mohrer str. 10, zu richten und am Kopfe des. Schreibens mit der ebenfalls der Nachweis der Verwendung nah, Maßgabe des Z9 G 92 Pf. für das Kilogramm für die Nummern bis a) von Schafhaltern in ge|chlossenen Mengen von mindestens Mufshrift „Wollbeshlagnahme“ zu versehen. Absatz. 2 dieser Bekanntmachung durch Belegschein zu erbringen. þ. L Nr. 80 einschließlich, 3000 kg Nohwolle, ; jy Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können außerdem von der 7o Pf. NReichéwirtschaftsstelle für Wolle bewilligt werden.

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für das Kilogramm für die Nummern über b) von Großhandelsfirm t o d Á Z14. i: P 0 z Nr. 80. 7 "E iele: ader Vieich8wirishafdstelle Jae Wol 7 In Geltung E Hs ‘der Frioes-RobstoffeAbieilung oder D ars hit, Aufinadung auf u s Pas e zeichnet und f Reichsanzeiger bekannt gegeben wordén R E der Friégs-Nobstoff-Abteilung hierzu : Anfragen und Anträge i a. von der Kr og zu vere@nen. Für Aufmachung in Zweileas find in geschlossenen Mengen von mindestens 10 009 k S E F: é vften O E i E U Ne darj dec bandelsüblie mschlag berechnet werden. Nohwolle, gesloff g \ “E gen Stellen bewilligt worden sind, nebst den daran geknüpfte Anfragen oder Anträge, welche diese Bekanntmachung I a E E Preuft

c) von solhen Personen oder Firmen. welche die Neichswirt- Bedingungen. find mit der Kopfschrift „Spinnverbot“ an die Reichswirtschaftsstelie | oder im Falle schaftsstele für Wolle als Bezirkeauftäuter zum UAutfkauf D für Welle, Berlin W. 8, Mohrenstr. 10, zu richten. aus dem Besiy von Kleinzücbtern E ; 9

VIL Zwirne, ferner Strick- und Stupfgarne: Als Höchstpreis für zwei- oder mehrfach gezwirnte is Fi een PNE auf Sretsipuien ohne Nüid- 8 7 auf die Vrehung „ili der Garnpreis, vermebrt ; gar ;

um folgende Zuschläge per Kilogrncam: ' G L: Stichtag und Meldefrist. bis Vir. 12 englis . S j; Für die Meidepflicht ist bei der e: sten Meldung der am Beginn Nr. 14 20 s j : 4 ; des 1. März 1919 (Stichtag), bei den späteren Meldungen der beim 2426 F Beginn des 1. Tages eines jeden Monats (Stichtag) tat1ächlih vor-

28/32 handene Bestand maßg-bend. Die erfte Meidung is bis zum

36 lo. März 1919, die foigenden Meldungen sind bis zum 10. eines

40 42 jeden Monats zu erstaiten.

, 0/54 8 8. » Meldescheine.

ar fie

b) an die Kriegswollbedarf-Aktiengesellshaft, Berlin SW. 48 Verl. Hedemannstraße 1—6, 2 Die Kriegswollbedarf-Aktiengeielschaft wird über Veräußerung von Garnen einen Ó Ausfertigung ausstellen. |

Die Hauptausfertigung hat de i 61 \chaftéstelle für Wolle (Statistische Abteilung), Y straße 10, unterschtiieben und mit Firmenstempe

einzusenden. Ausfertigung b à

Die Anträge find (unter genauer Angabe der abg*lehnten j

Mengen uud Etüsendung eines Muîters) an die Nethswirtschaftsftelle für Wolle, Berlin W. 8, Mohrenstr. 10, zu rilten, welche für die

x Ersten Beilage.) ede an

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Fe erfolgte : : dreifacher Ablieferung der fertiggewaschenen j M op A1tHoror Neich8wwirt- 2 CTaLl 2 L i/D 14 PMohi1en-

r1eyen, unverzuüglid)

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Die zweite Aus igl L egel

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- S 6. i Verarbeitungs8erl Veräußerungserlaubnis.

Troß der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der

j CA ; Cs H E E Troß der Beschlagnahme ist die und Verwendung

der von dieser Vetanntmachung betroffenen Gegenstände zur Der- stellung solcher Ha!b- cder Fertigerzeugnisse gejsta deren Ans- fertigung nahweislch O 8 a. vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung von der Kriegsrohstoff-Aoteilung des preußischen Kriegsministeriunis

nad

Neichswirt \chafts\telle für genehmigt worden ist.

Dec Nachweis diese

Garne dur einen Be

B O chtTaATDeI

13.

9, Lagerbuch und Auskunftserteilung, Jeder Meldevflichtige (§8 9 und 6) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in den Vorratömengen und ihre Verwendung ersihtlich scin muß. Soweit der Vleidexflichtige bereits ein der- artiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes nicht eingerichtet zu werden. _ Beauftragten der Reichéwirtshaftsstelle für Baumwolle ist die Prüfung des PLagerbuches, der Geschäitebriefe und Geschäftsbücher so- wie die Besichtigung und Untersuchung der Betrieb8einriWiungen und Näume zu gellatten, in denen meldepfl chtiue Gegenstände erzeugt, gelagert, feilgebalten werden oder zu vermuten sind.

S 10. Anfragen und Anträge. Anfragen und Anträge, die die Meidungen (88 5 bis 9) betreffen,

dem Inkraftkreten Bekanntmachung von der

vom Verarbeiter ber im Falle des Absatzes lung (Wollbedarfprüfungsstelle)

des 2 f olle mit Genehmigungs- garne în handelsfertigen Aufmachungen für den E Kleinverkaut sowie für gezwirnte Fischnetgarne gelten die B-stimmungen über die Höchstpreije nicht. VIII. Veredelte Garre und Zwirne mit Ausnahme von Näh- faden und Nähzwirnen : B) Für gefärbte Matoimitatgarne, melterte. merzerisierte,

Für Näh-, Stuick-, Stick-, Stopf- und Häkel- Rox N l b. von der H beshlagnahmter Wolle f rie

(d. h. Schafhaltern mit e:nem Besiß von weniger ais än Geltung bleiben alle Ausnahmen von vorstehenden Bestim- S ; Ç a un n Wege Lung even L O L E f A [LENCHDE i: Die Si OSL har seltidatt . ftelté Abd : Hh f Bek A 05 2 . O g mungen, welche bisher von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung t den veräußerte Méngè E b tblaandinteo Wolle ‘lie ias E in pen E e E S E t ? Hj

¿nteignung. Bei Zurückhaltung der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände ist Enteignung zu gewä

lüstrierte, gasierie und jonstwie verei elte Garne und Zwirne tritt zum Garn- bzw. Zwirnpieise ein an- gemessener Veredelung8zu\{lag hînzu.

b) Gebl ichte Garne und Zwirne.

uichlag auf die Garn- bzw. Zwirnpreise. .

etner daz! der Gewichtösyerlust mit 7 vH in Réchuung geftellt werten.

EA Besond-re Autmachungen :

Soweit der Hödcstpreis für Kop8aufmachung be- stimmt 1 kann für die Aufmachung in Bündeln, auf Kreuzspulen oder als ungeschlihtete Knäuelwarps zu dem Kopspreise ein Zuschlag von 3. vO,

fowie alle übrigen Ynfiagen und Anträge. die diese Bekanntmachung betreffen, find an die Neichswiri\chaftsstele für Baumwolle Verlin W. 8, Krausenstr, 17,18, zu hen und am Kopfe des Schreibens mit der Autschrift „Ne}selbeschlagnahme““ zu verschen.

& 114

Autnahmen.

Auêsnakb-men von den Beschlagnahmebestimmungen dieser Bekannt-

machung können durch die Jteichèwirifchaf18stelle für Baumwolle be- willigt: werden. '

2 c

In Geltung - bleiben alle Ausnahmen

5 ] bon vorstehenden Bes stimmungen, - welche bisher

bon der Kiiegs-Nobstoff-Abteilung be-

für die Aufmachung in Zweileas ein solcher von * 6 vH hinzugerehnet werden. X. Garne und Zwirnabiälle:

See eile oder Makofäben , «+ « «e Geringere Sorten en1sprehend billiger.

Bei Abtteferurg ges{losscner Wagenladungen bon 10 000 kg darf ein Zuschlag von 5 vH gezahlt werden.

Bekanntmachung Nr. B. 30/3. 19

über Beschlagnahme von Nefsselstengeln sowie Be- schlagnahme und Vestandserhebung von Nessel- fasern und Nesselgespin sten.

Vom 1. März 1919,

N j 8:1. Vou der Bekanntmachu ng be1troffene Gegenstände. Von diéser Bekanntinachung werten betroffen 1. alle. abgeernteten Stcngel der brennenden, langstieligen Vrennessel (urtiva dioica), und zwar sowohl ungetrrocknet wie gctroccknet, : alle Nesselfase:n, au mit anderen und ohne Nüctsicht 1D, 1 3. glle (Se)pinste, die Nesfelfasern enthalten, „4 alé Abfalle der unter 1 bis 3 genannten Gegenstände, gleichviel, ob fic im Inland gewonnen oder aus dein Auslande cin-

geführt sind.

Und Spinystoffen gemis{cht darauf, ob sie roh, gefärbt oder gebleicht

9. Beschlagnahme. Alle von der Bekanntmachang betroffeacn Gegenstände werdcn

biermit be\chlagnahmt, soweit sich nicht aus den nachfolzenden Bes stimmungen Ausnahmen ergeben.

S 8. Wirkung der Beshlagnahme.

Die Beschlagnalune bat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen. an den von thr berührten Gegenständen verboten ift und rehtsges{chäftlide Verfügungen über diese nichtig sind, insoweit fie niht auf Grund der folgenden Anordnungen eulaubt sind. Den rechtegeichä}tlihen Verfügungen stehen Verfügungen glei, die im

ege der Zwangövollstreckung oder Ariestvollziequng erfoigen.

Verboten ift namentli auch das Versüttern der geernteten Nefselstengel und ih1e Verwendung“ als Gemüse.

willigt worden sind. nebst d-n daran gefnüpiten Bedingungen. Berlia, den 1. März 1919

Reichswirtschaftsstelle für Baumwolle. Der Vorsißende: Dr. Schniewind.

ILI. Anordnungen auf dem Wirtschaftsgebiet der Wolle.

I. Bekanntmachung Ne V. 10/8, 19 über Beschlagnahme und Bestandserhebung der deutschen Schaficzur und des Woilgefäll2s dei den deutschen Gerbereien, Vom 1. März 1919.

S4

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

_ Von dieser Bekanntmachung wercken betroffen: Der gelamnte. Wollertrag der deutschen Schafshu1ea und das gesamte Wollgefälle bei den deuts{hen Ge! bereien (auch

Kurz „Deutscher | e Wollgesälle von aus! ändischen Fellen), gleichviel,

Woll- ertrag“

genannt ob die Wolle. fih avf den Schafen, bei den Sajhaltern

oder. an sonstigen Stellen befindet. Ausgenommen von .der Bekanntmachung find diejenigen Verräte an Wolle, „wélche im Gigeotum der Krtegówollbeda1}-Aktiengesell- schaft, Berlin SW. 48, Verl. Hedemanunstr. 1—6, stehen.

G2

BescchGlagnahme. ,_ Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden biermit b-shlagnahmt, soweit fich nicht aus den nacfolgenden Bestim- mungen Ausnahmen ergeben. 83

Wirkung der Beshlagnakbme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten G-genständen verboten ift und reht8aeïchäftliihe Verfügungen über dieie nihtig sind. Den rechtsge chäftlihen Verfügungen jteben Verfügungen gleih, die im Weg? der Zwangsvollstrecktung oder Arrestvolziebung erfoigen. Tioß der Beschlagnahme sind alle Beränderungen und Verfügungen zu- läisig, die auf Grund der nachtolge: den Be immungen oder mit besonderer Zustimmung der Veihswirischa]tsstele für Wolle, Berlin W. 8, Mohrenstraße 10, erfolgen,

bescheinigung aus. S.

Uebernahme"reis.

„Die Kriegswollbedarf-Uktiengeiellschait, Berlin SW. 48, Verl, Hedemannsti. 1-6, wird für das nah § 5 festgestelte Verkaufs- gewicht reingewashener Wolle dem Verkäuter folgenden N-bernabmes preis zahlen : : A) joweit er Schafhalter ist, einen auf Erund nachstehender Einteilung festgestellten Uebernahmepreis : 29,20 Mak, zuzügalih

AAAA : Feinheit i einer Prämie von 3,— 4 für vollschurige Edel-Merinos . ‘23,€0 Mark,

wolle,

AAA »+..». Feinheit

AA ea es 22 L O

A E, A bis B . 19,60 B

B bis C.

C .

C bis D .

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E o. o" Ò S S 12,— für 1 kg gewashener Wolle einschiießlich Wasblohn. Im übrigen gelten bezüglich der Wäsche der Wolle die Bedingungen des § 9 dieter Bekanntinzchung.

B) foweit er nicht ShHafhalter it, 4

den gemäß den unter A getroffenen Bestimmungen festgestelltza Rebernahmepreis zuzügli 3 vH.

Die Kriegswollbedarf-Äktiengeiellshaft seßt die von thr ¿u zahlenden Preise unter Zuziehung ciner Sachverständigenkommission fest. Sie wird auf die von thr zu gewährenden Preise vor endgültiger Regelung eine Abshlaaszahlung gewäh en.

. Anmerkung: Es ist genau zu beachten, daß die vo' stehend feste felemen Uebernahmeprcis von dec Kiieaswollbedarf - Aktiengesellschaft hôchstcns für die voa d r B kanntmachung betrofféuen Gegenstände ester Sorte gezahlt werden dürfen.

Art-n wird di? Kricegswollbedarf-Akliengesells{haft ents

: E mindere : \prehend niedrigere Preise zahlen.

18,40 17,20 16, 15, ld 13

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8&3, Meldepfliht und Meldestelle. Soweit die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (8 1) nicht innerhalb der 1m § 5 bestimmten Frist zum Waschen eingeliefert oder niht innerhalb der im § 6 bestimmten Frist .an die Kriegswollbedarf-Aktiengesellsha|t veräußert worden sind, unterliegen sie ciner Meldepflicht. Did Meldungen haben monatlich zu erfolgen und find an die Reichawir!schafisftelle jür Wolle (Sratiitische Abteilung), Berlin W.,, Vèohrenstraße 19, mit der Aufschrift „Betrifft Wollmaeldung" ver- sehen, zu erstatten. 89 Meldepflichtiige Personen. Zur Meldung verpflichtet sind: 1. alle Bersonen, welche2 Gegenstände der im 8 1 bezethneten Art ün Gewahriam habea oder aus Anlaß ihres Dandels- u Mai oder jonst des Erwerbs wegen ftaufen oder ver- aufen ; gewerblihe Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegen- stände erzeugi oder verarbeitet werden oder bei denen fih solche unter Zollaufsich! bifiaden ;

betreffend Beschlagnahme von reiner Schafwolle, TRamelhaaren, Mohär, Alpaka, Kaschmir sowie deren Halberzeugnissen und Abgängen.

Vom 1. März 1919.

Sli h Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. on dieser Bekanntmachung werden betroffen : :

O ungefärbte und gefärbte reine Schafwolle, Kamelhaare, Mohär, Alpaka, Ka\chmir, ungewal]chen, rückengewaschen, fabrikmäßig gewaschen, kärbonifiert, auch in Mischungen untereinander oder mit anderen Spinnftoffe, ; ungefä!bte und gefärbte Spinnstoffe aus reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mobär, Aipaka, - Kaschmic, aiso Kamnzug, Kämmlinge_ Abgänge und Abfälle jeder Art dieser Spinn- stoffe aus Wäscherei, Kämmerei, Katnmgarn- und Streich- garn)pinnerei, Weberei, Strickerei, Wirkerei oder fonstigen Zweigen der Verärbeïtung_ auch in Mischungen. unter- einander oder mit anderen Spinnstoffen.

8 2. Beschlagnahme. Ale von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden Hiermit beshlagnabmt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Be- “Mtimmungen Ausnahmen ergeben. 8 3. Wirkung der Beschlagnahme.

L Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Beränderunzen an den von ihr berübrten Gegenständen verboten ist Mind rech'égeshäfilide Verfügungen über diese nichtig sind. Den Fechtsgeshästlihen Verfügungen stehen Verrügungen gleich, die im Wege der Zwangévollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Troß ber Beschlagnabme sind alle Veränderungen und Verfügungen zu- lässig, die auf Grund der nachfolgenden Bestimmungen oder mit be- onderer Zustimmung der Yeichsroirtschaftsstelle für Wolle erfolgen.

8 4, Veräußerungserlaubnis. Troß der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände an die Kriegs. Wo bedarf-Aktiengesell schaft, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 1—6, ‘erlaubt. i Ueber jeve derartige Veräußerung wird von der Kriegstwvoll- " bedarf- Aktiengesell haft ein Veräußerungsschein in -dreifaher Aus- “fertigung ausgestellt. : : R D Die Hauprauéfertigutg hat der Véräußerer an die Neich8wirt- saftsstelle für Wolle (Statistishe Abkeilung), Berlin W. 8, Mohrenstr. 10, unterschrieben und mit Firmenstempel versehen, un- # verzüg!ich einzusenden. ; : Die zweite Ausfertigung behält die Kriegswollbedarf-Aktien-

gesellschaft, die dritte hat der Veräußerer als Beleg aufzubewahren.

S5

Verarbeitungserlaubntis.

b)

Troÿ der Beschlagnahme ift das Waschen, t Len s it der Verarbeitur

Verwendung der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegen- Herstellung solcher Halb- oder Fertigerzeugnisse gestattet,

| AFilzen und Verspinnen sowie jeglie andere Und aur

eren Anfertigung nachweislidh

ermächtigten Stellen bewilligt worden sind, nebst den daran gefnüpften Bedingungen.

Bekanntmachung

Nr. W. 30/3. 19 i über Beshlagnahme von Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarnen.

Vom 1. März 1919.

A M

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von diefer Bekanntmachung werden betroffen sämtliche Vorräte ungefärbter, getärbter, melierter . A. Webgärne, FTrikotgarne und Wirkgarne (Kammgarn, y Streichgarn, E, mit Streichgarn gezwirnt), gleichvi:l, lese G 2 bergette nd aus G d A dle R ewe Mohär, Alpaka, Kaschmir, ungewaschen, rückengewaschen, fabrifmäßig gewaschen,

aN

karbonisiert, ohne oder mit einem Zu!aß von Kunstwolle, . Spinnstoffen aus reiner Scha\wolle, Kamelwolle, Mobär, Aipaka, Kaschmir, also Kammzug, Kämmlingen, Abgängen jeder Art aus Wäscherei, Kämmerei, Kamm- garn- und Streichgaruspinnerei, Weberei, Strikerei und Wirkerei, ohne oder mit einem Zu}\aß von Kunstwolle 3 Kunstwolle ohne oder mit Zusaß“ irgend welcher anderer (auch ktunstseidener) Spinnstoffe, N 4, Mischungen der unter 1, 2 und 3 genannten Spinnstoffe, obne oder mit einem Zutayß von Kunstwolle: B. Strickgarne (Hand- und Maschinenstrick arne aus Kamm- garn, Streichzarn, Kammgarn mit Streichgarn gezwirnt), gleich- viel, aus welchen der unter A genannten Spinnstoffe diese Ga! ne hergestellt find, ohne oder mit einem Zujaß von Baumwolle oder anderen pflanzlihen Spinnstoffen. / Nicht betroffen von dieter Bekanntmachung werden : u 1. von den unter A aufgeführten Web-, Trikot- und Wirkgarnen alle Noppen, Schleifen (Loop-Garne) und solche Garne, wett mit einem oder mehreren aus pflanzlihen Fasern hergestellien Fäden gezwirnt sind ; L 2. von den unter B aufgeführten Strickgarnen / i a) alle im Haushalt und in Hausgewerbebetrieben zum Zwecke der eigenen Verarbeitung befindlichen Mengen, i b) fämtlihe Vorräte, die sih am 31. Dezember 1915 bereits {n Warenhäu}ern oder in fonstigen offenen Ladengeschäften zum Kleinverkauf oder zum Verkauf an Hausgewerbe- betriebe befanden. - i 3. diejenigen Garne, die aus Spinnstoffen hergestellt „ind, die gemäß § 7 Avbsay 4 der Bekanntmachung vom 1. März 1919 von der Meichswirtschaftsstele für Wolle (W. 20/3. 19) als Ausland8material, das nah dem 1. Dezember 1918 eingeführt worden ist, auf Antrag freigegeben find. Diese Ausnahmen von den Anordnungen diefer Bekanntmachung greifen jedo hinsichtlih der in Ziffer 1 bezw. 20 näher bezeichneten Gegenstände und Mengen nur dann Plaß, wem 7 a) die Gegenstände, weiche in Ziffer 2b dieses Paragraphen näher bezeichnet find, zum Kleinverkauf unmittelbar für die Verarbeitung im Haushalt und zum Verkauf an Haus- gewerbebetricbe auch weiterhin wirtlih feilgehalten werden, der Verkautépreis der einze!nen Sorten, der in Ziffer 1 und 2b dieses Paragraphen näher bezeichneten Gegenständen

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b)

s Gitpitin Ko As fes die Krieg8wollbedarf- die abgelehnten Vengen Anträge

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Nach Ablehnung eines Ank

Aktiengesellichatt (S 4) können für

auf Freigabe gestellt werden. . : : E Die freigegebenen Mengen find gesondert von den übrigen zu

«alto;

a Anträge sind (unter genauér Angab Ml: er abgelehnten Mengen

und Einsendung eines Mu an die Reih8wiitshaftsstele für

Wolle, Berlin W. 8, Mohrenstraße 10, zu welde für die

Entscheidung zuständig ist.

für Garne,

Nr DUrc

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¿F erner De Qu worden sind, die Neichzwirtschaftsstelle für V

ce t f } p ck77 F S » f 65 Antrag Freigabe bewilligen, ibr der Nachwe!s nach dem 1. Dezember 1918 erbracht worden ist.

die aus dem Auslande eingeführt in jedem. 7alle au] der Ein1uhr

l tIotern

Ä uSna h L C Ie Ausnahmen von dieser Bekanntmachung wirtschaftsstelle für Wolle bewilligt werden. Anträge Alle auf die vorstehende Be und An1räge sind mit der Kopf an die Neichswir1chaftsstelle itraße 10, zut / E A Diese ist für die Genehmigung von Freigaben aus\schließlich zuständig.

t lichen Anfragen t „Berwendüngsperbot für Garne?

m 4 x í y ) A Wolle, Berlin W. 8, Mohren-

8 10. Jn Geltung bleiben alle Ausnähmen von vorstehenden Béstim- mungen, welche bisher von der Kriegs Nobstofi-Abteilung oder | in den Bekanntmachungen der Kitegs tobIto fs abiellung he ermächtigten Stellen bewilligt worden find, ncbsc den daran gefnüp}f Bedingungen. Betanutmamunag Ne V. Ua 19 d. F S a Le Lagen über Beschlagnahme und Bestandserhebung Torffasern (Blattscheiden von Eriophorum). Vom 1. März 1919. 8 1. : C L M Z R L A a ç Von der Beschlagnahme betroffene Gegenstände.

von

Von dieser Bekanntmachuna betroffen find lle Torffaïern (Blatt- scheiden von Eriophorum), foreit fie mit der Hand gesammelt oder mechanisch auêsgeiondert worden sind, gleichviel in welchem Zustand der Vertorfung sie fich befinden.

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Beschlagnahme.

Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden biermit beschlagnahmt, soweit sih nicht aus den nachfolgenden Be- stimmungen Ausnahmen ergeben.

§3. Wirkung Be

. _ fi 4 N !: Bas Die Beschlagnahme hat die Wirkung,

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- ; r schlagnahme.

daß die Vornahme von

84. + Kommunen, öffentlich - rehtlihe Körperschaften und Veri Schurerlaubnis, bände. 6 Troß der Beschlagnahme ist das Scheren « der Schafe erlaubt, Stibtag 4 d Meldefri s,

sofern es nit zu einer fruheren als der in ande1en ° ahren üblichen : Beit geseht. \ leh Zah d …__ Zu me'ten ist der am ersten Tage ret Monats (Stichtag) tat: sächlich vorhandene Bestand an me.depflichtigen Gegerstänten. Dis Meldung ist bis zum 25. Tage eines jeden Monats zu erstatten.

8 11. , Enteignung. : Diejenigen Menaen Wolle, die niht innerhaib der im §5 bes stimmten Frist zum Waschen eingeliefeit oder innerhalb der im § 6 bestimmten Frist an die Kuiegswollbedarf-Aktiengesell sä;af1 veräpßert sind, werden enteignet werden. ;

N &) vor dem JInkraf!treten bieser Bekanntmachung von der Kriegs- “_Nohstoff-Abtetlung des Preußischen Krieg8ministertums oder : b) nach’ dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung von der Neichs- aftéstelle tür Wolle genehmigt worden ift.

L 8 4. Veräußerungs- und Berarbeitungserlaubnis.

1. Troy der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lie erung der b. s{lagnabmten Gegenstände an die Nesfelanbaugesellschaft m. b. H., Berlin, Dorotheenstraße 77/78, oder deren Beauftragte

etlaubt. i

Für Gegenstände, deren Ankauf die Nesselanbaugefell\shaft ab- Cb ie fe s s N Beschcides E Neichs- wirt[cha[1sstelle für Baumwolle anter Ueb-rsendung von Mustern ein : F L E c Antrag auf Erlaubnis ¿u anderweitiger Verwertung gestellt werden. Steren ader Faller vi lean A 12 Waden ras dem , Die BVesiger der beslagnahmten Gegenstände haben die En!- 1. Brèmer Wolikämwerei, Bl [mentbal Prooinz Hannover, cignung zu gewärtigen, sofern sie nicht ihre Bestände an die im 2. Woll -Wiicberei und -Kämnierei, Haztnover-Döhren, Abs. 1 bezeichnete Steste veräußern und versenden, : 3. veipziger Wollkämmerei, Leivzig (Berliner 2 ahnbof)

° Ferner ist die Veräußerung, Lieferung und Verarbeitung der 4. Hamburger Wolltämmerei, Wilbe!msburg a. d. Elbe beshlagnahmten Gegenstände gestattet auf Guund einer von der zum Zwecke des Waschens gestattet. E E NReichswirtschaftsstelle für Baumwolle gewährten Ausnahmebewilligung, Die Erlaubnis, die Wollen an dis vorstebenden Firmen abzu- rie durch einen Freigabeschein nachgewiesen wird. ¿ liefern. roird mit der Maßgabe erteilt, daß die Neicj8wirtichaftsstelle

et Endli ut es gestattet, die geernteten Nesselslenzel für Wolle dos Recht Hat, anzuordnen, daß die bei ciner der vors tronen Die actroFnetcn Stengel bleiben icdoh besblagnahmt. bezeichneten Firmen eingelieferten Wollen an eze andere ter vors bezethneren Fumen oder an die Firmen : Brémer Woll-Wäscherei Lesum bet Bremen,- Kirchhainer W-Uroäf&ërei G. ih. b“ H. Kirchhain N. L, Beni ce Woellentf.ttung A. G., Oberheinsdorf bei NReichßen-

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Wollwäscherei und Karbonlsieranstalt Neuhütte, Gebr. Lenk, Neubütte bei Lengenfeld i V. y zum W schen R CIeS L Gia Bani 2 f eD, O i Dun) eine derartige Ancrdnung der Reichéwirtshafrs\telle für J e Melde v flihtige Personen. Wolle entsieben dem Einlirfeier der Wolle keine besonderen Koïten. Dur Meldung verpflichtet sind i Die Wäsche der Wolle bei den vorbezeihnetcn Firmen erfolgt zu 1. Veitonen, die Gegenstände der im § 5 bezeichneten Art in | folgenden ven der Netchêwirti\chastsstelle für Lolle ibnen vorge- z ain Hafen, b fivérblite- Nitziuds !rierenan Bebigungen : 2 wirljWaitli®e und gewerblidhe Unternehmer, 1. Die Wolle ft frei ne Bahullatten ikres Tagerortes 41 3. ferti rate Reden und Verbtvhe, sender R E s

ist en die im

jeweils nicht höher bemessen wid, als der zuleßb vor dem | Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten 31. Dezember 1915 von demselben Verkäufer erzielte Ver- | und H E tka 6 E über me nichtig sind. e e An 20 vom Hundert. recht8ge! ari lichen Ber sugungen tehen —erfugungen gie), L ; : é R, 7 N beit de EUTBpIeIS zuzüglich Z f Wege der Zrwangsvolstrecung oder Arrestvollziehung erfoigen. Troß R bf f Nachweis dieser Genthmigung is vom Verarbei Tg lle 2 der Beschlagnahme sind ‘alle Veränderungen und Verfügungen zu- 6 Es Me einen Belegschein zu führen, der im Falle Veräußerungsverbot. läisig, die auf Grund der nachfolgenden Bestimmungen oder mit be- Ps e T d Wo e P BLS p Mot ate Sa C o 4 : la Di der Kriegs-Nohstoff- Abteilung (Wollbedarf - Prüfungs- Die im § 1 bezeihneten Garne werden hiermit beshlagnahmt, arer N10: fal nig Jeihswirt|chaftsstelle jür Wolle, Berlin W. 8,

E S _ L - fb s * dd: 3 A ü d t  L c m . C usn men er- ») 0 ren] Úi er 0 g n.

ftelle) Preußischen Kriegaministeriuums, oder im Falle | soweit #ih niht aus den nachfolgenden Bestimmungen Ausnah ) , S4,

des des Absatzes ° geben. . y L | : y L 5 y ; : ; Ner d 9 , ungs8erlaubni ; 1b von der Reichswirtschasts\telle für Wolle mit Genehmigungs- | S 3, DBET Es S B h L M CIe4 Jeff af G I q vermerk versehen ist. Wirkung der Beschlagnahme. T ir B l S bie Qs ß i und Abliaszuinna Anmerkung: Vordrucke der Belegscheine sind bei der Reichswirt- Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Troß der T elhlagnahme wird die Berau Eng N N E \hafisstélle füx Wolle, Berlin W. 8, Mohrenstr. 10, anzufordern. Die Veränderungen an den von ihr berührten Gegenstänt en veiboten 1 | der niht aufbereiteten Torffaserinengen an die nadstehenden Auf, ¿nsorperung ist mit deutlicher Unterschzift, genauer Adresse und Firmen- und rechtêgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig find. Den rechts- | bereitungsanstalten, nämli: H. o Leven, « geshättlihen Verfügungen fteben Verfügungen gleich, die im Wege 1. Torfverwertung Poagenmoor, Eduard Dyerhoff G. m. b. H, 5 6. der Zmwangsvollstreckung oder ArrestvoUziebung értolgén. Troß der Poggenhagen 2 eas E NNS b Gifbar Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, . Norddeutsche Torfmoorge)|ellshaft Triangel b. Gifhorn,

: Enteignung, : ; Zräfl Landsberg he Torfstreufabrik G. m. b. L E Bei Zurücktaltung der von dieser Bekanntmachung betroffenen | die auf Grund der nachstehenden Bestimmunge oder tit besonderer : da E sberg [he ZLorsltreufabrif G. m. b. H., i Gegenstände ist Gnteignung zu gewärtigen. Zustimmung der E Nr ZOORE ETICIOE, . Torfwerke Agilla G. m. b. H., Aht. Dirschau i. Westpr.,

S 7. s : Baumwollspinnerei Kolbermoor, Oberbayern, Freigabe. Veräußerungserlaubnis. 3. Jakob Breyvogel, Kaiserslautern, Nach Ablehnung eines Ankaufs dur die Krieg8wollbedarf-A.-G. a Af I N Vera uarers und Lieferung der «ne Neihtwirtshaftsstelle fr Wolle tebt das Nest eiti - ; 4 aßmt Yegenitan E / L Z WtL è eel | a B L | E L Ô E (§4) fönnen für die abgelehnten Mengen Anträge auf Freigabe M it belondireter Sénébmitung der Reichswirtshaftsstele | Aufbereitungsanstaiten, die zur Annahme und zum Antauf beschiag- i nahmter Torffasern berechtigt find, zu bestimmen. Die Namen dieser

F gestellt werden. belondereret der T ( | i i e te fi s * bri ir Wolle, Berlin W. 8, Mohrenstraße 10, an Verarbeiter inter i u halt vg iri d ua s beds evan a0 L Ae din (S 5) : Aufvereitunzsanstalten werden im Reichsanzeiger betanntgegeben. E e * l / d G p j

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8 5. Waswerlaubnis.

G 12. Fretigakte. / An Schafhaltzr werden obne daß es dazu cines besonderen Antrages bedarf zum Zwecke der Selbstversorgung je na ver Schaf ahl im cigenen Besiß des betreffenden Scha hulters «us dert ¡jäbrlihen Schucanfall von dieien Schaten folgende Mengen. Nöha. wolle (Schinußwolle) freigegeben, und zwar an Schafbaiter CUESN mit einem Scafbestande ron I Sdaäf 1 kg Robgewicht (Schmußzwolle) 2 Swthajen . è G 4 ü S s o 7. # 8— 10 w li— 50 é Èl— 109 G24 109 209 A mehr ats 220

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y 8.5. : Meldepfliht und MeldestelLle. ü ¿exDie im-& 1 Ziffer 2 und 3 genannten Gegenstände und deren Abfälle“ unterliegen der Meldepflicht. Die Meldungen haben inonátlih zu erfo!gen und find an die Vieichérci1tshastsftelle für Baumwolle, Beriin W. 8, Kiausenstraße 17/18, mit der Aufschrift sNefseibe]&lagnahme“ zu erslatten.

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