1919 / 53 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Mar 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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A:

M: D ïú f Vie Vberlederkarten lauten auf

haber und sind nicht übertragbar. Si

das Vezugsrecht nicht ausübt, ve § 4.

E&rrechnung der Für die Errechnun g der auf merkenden Mengen. sind maßgebend - a) bei Shubfabrikbetrieben a8) èie am 31. Dezember 1913

Anteile. den Ober

1913 rtech fein volles Sabr gearbeitet

zu vervielfachen ist,

bb) deren Gründung erft zwischen dem 1. Fanuar 1914 und die durchschnittlihe Mona1s-

51. Juli 1914 erfolgt ist,

bezugêmenge dieses Zeitraums mit ¿zwölf vervielfacht,

A v0 Don ers D F - , n ca) bei Krtegsgründ ungen 90 v5 der Bezugsmenage in Schuh- oberleder im ersten Betriebsjahre mit der Maßgabe, daß

bei denjenigen Firmen, die fein volles Iahr gearbeitet haben, die durch){chnittliche Monatsbezugömenge, mit zwölf vervielfact, zugrunde gelegt eo c S E |

b) bei Ledérgroßhandlungen:

aa) die am 31. Dezember 1913 bestanden laben, die Bézugs-

menge in Schuhober!eder aus dem Kalenderjahre 1913 mit der Makgabe, daß bei denjenigen Firmen, die am 31. De zember 1913 noch kein volles Jahr bestanden haben, die durchsch{nittliche Monatobezugsmenge zu errehnen und mit

awölf zu vervielfacben ist,

bb) die bis zum 1. Juli 1916 gegründet worden find, 50 vH der Bezugsmenge sür die Zeit vom 1. Jult.1915 bis 30. Juli 1916,

Schuhmacher -

unter ent-

9) bei: Leberfleinhandlungen und rohstoffgen osjenschaften deren Bezugsmengen |prechender Anwendung der Vorschriften unter b,

gn d) bei Pantinenmachern, Maßsteppereten, sofern sie mehr mengen unter entfprechender Anwendung der Vorschriften unter a.

S: D, Meldung der Bezugsmengen.

Die Bezunsmengen sind der Neichslederstelle auf den von ihr Geschäftsbücher oder Nerspätete, 0 geritlihe Be- strafung sowie Aus\{luß von den weiteren Zuteilungen freigegebener

aisgegebenen Vordrucken ausweislih ber L E i id

Rechnungen bis zum festgeseßten Zeitpunkt zu melden. unrichtige oter unvollständige Angaben können

Leder zur Folge ‘haben. ; o) Abschreibung auf der Lederkarte.

___ Ver Veräußerer ‘hat die abgegebenen Mengen (bei Ledern, die nah Gewicht gebandelt werden, in Kilogramm, bei Ledern, die nah Maß gehandelt werden, in Quadratfuß) auf der Oberlederkarte mit Tinte zu vermerken und den Vermerk z1 unterschreiben. Dem

Käufer steht es frei, die auf ihn entfallende Menge von einer oder

uehreren Firmen zu beziehen. Dideldeprea i Unter 26.0! bas Nüdckdsicht auf das Sortiment, Schuhoberleder 1V, Sorte

C

werden mit 20 vH von den über diése Leterarten ausgestellten Ober-

lederkfarten abgeschrieben.

Schä ftesind mit 3 qf für das Paar von ter Oberleder:karte

der betreffenden Lederart abzuscchrciben.

»

« i. Kontingentseinteilung.

Die von der Neichslederstelle

übrigen verarbeitenden Betriebe) bereitgestellt. BerufsarbeitersGuhwerk.

Zur Herstellung von ledernem Berufsarbeiterschubwerk (Gruben- der für die Gruppe Großverkehr bestimmten Gelamtmenge in Fahlleder im Benehmen mit dem Ueberwachungs8- aus\{uß der Shuhindustrie bestimmte Mengen vorweg bereit: Zum Bezuge dieser Leder werden den vom Üeberwachungs- aus\{chuß der Schuhindustrie der Neichslederstelle aufgegebenen Schuh- 1 * Ledermengen werden den Herstellern von Berufsarbeiters{huhwerk mit 50 vH auf den ihnen nah Maßgabe threr Bezugsmenge zur L NA von

enden

schuhe) werden von

gestellt.

fabrikbetrieben Oberlederkarten ausgestellt. Diese

Straßenschuhwerk bei

| den allgemeinen Anteil angerechnet.

Verteilungen zuste

Von der für die Gruppe Kleinverkehr bereitgestellten Menge werden bis auf weiteres 20 vH zwecks Verteilung nah Maßgabe des

§ 9 Abs. 2 abgesondert. 8 8.

Verkäufe von Lederherstellern und Leder-

großhändlern.

Die Lederhersteller dürfen die ihnen freigegebenen Mengen an alle Inhaber von Oberlederkarten abgeben.

Ledergroßhandlungen, welche im Jahre 1913 min- destens 300000 gf Shuhboberleder bezogen haben, dürfen die von ihnen auf Grund von Oberlederkarten bezogenen Mengen, an alle Jnhaber von Oberlederkarten abgeben Die Abgabe von Leder- großhändler an Ledergroßhändler ist jedoh unzulässig.

Diejenigen Ledergroßhandlungen, welhe weniger als 300000 gf Schuhoberleder bezogen haben, dürfen die von ibnen auf Grund der Oberlederkarten für die Gruppe Kleinverkchr bezogenen Mengen nur an Lederkleinhandlungen, Schuhmacher- Nohstoffaenossenshaften sowie solche Pantinenmacher, Maßshubhmacher uny Maßsteppereien, die mehr als zehn Arbeitskräfte beschäftigen, ab- geben.

Diejenigen Ledergroßhandlungen, die zwar weniger als 300 000 qf Schuhoberleder bezogen haben, die jedo in der Credeeit vor- wiegend mit Schuh- und Schäftefabriken gearbeitet haben und deshalb die von thuen bezogenen Schuhoberleder nicht an die Gruppe Klein- verkehr absehen können, dürfen auf Antrag von der NReichslederstelle auch für die Gruppe Großverkehr zugelassen werden.

S, Verkäufe von Lederkleinhandlungen und NRohstoffgenossenschaften.

Lederkleinhandlungen und NRohstoffgenossen- schaften dürfen die von ihnen auf Grund der Oberlederkarten be- zogenen Mengen nur an Pantinenmacher, Shuhmachher und Maß- steppereien abgeben. j 5

Lederkleinhäandlungen und Nohstoffgenossenschaften sind ver- pflichtet, bon den von ihnen auf Grund der Oberlederkarten bezogenen Mengen an die. bei ibnen zum Bezuge von freigegebenem Boden- leder in der Kundeneinschreibungsliste eingetragenen Schuhmacherei- betriebe für Schuhqausbesserungen diejenigen Mengen

, Oberleder abzugeben, die vor jeder Oberlederverteilung als auf die eingeschriébene Arbeitskraft ehticlleube Menge von der Reichsleder- stelle bekanntgegebèn ist.

Die restli pen erengen haben die bereits im Sabre 1913 be- standenen Lederkleinhandlungen und Nohstoffä nossenschaften an die- jenigen Pantinenmacher, Shuhmacher und Mäßsteppereien, die bereits von ihnen im Jahre 1913 Schühoberledèr bezogen habèn. nah Makß- gabe der Bézuÿsmengen derselben aus dem genannten Jahre und der thnen jeweils noch zur Verfügung stehenden Mengen abzugeben.

den naucntlich benannten In-

: ie sind 2 Monate, gerechnet vom Tage der Auestellung, gültig. Wer innerhalb dieses Zeitraums rliert den Anspruh auf Belieferung.

lederfarten zu ver

und Schäftefabriken: Dl, bestanden haben, die Bezugs MIeNRE in Vberleder aus dem Kalenderjahre 1913 mit der Maßgabe, daß bei denjenigen Firmen, die am 31. Dezember R L An 0 haben, die durch- schnittliche Monatsbezugêmenge zu errechnen und mit zwölf

Maß schuh macher n Und A8 L als zehn Arbeitskräfte be- schäftigen und vor dem 1. Iuli 1916 bestanden haben, deren Bezugs-

ohne

/ j freigegebenen Oberledermengen werden jeweils zu 75 vH für die Gruppe Großverkehr (hiervon für die Schuhfabrikbetriebe 68 vH, für die Schäftefabriken 7 vH) und zu 26 vH für die Gruppe Kleinverkehr (alle

Lede: fleinhandlungen und Schuhmacher-Nohstoffgenossenschaften, die erst nah dem Jahre 1913 gegründet worden find, haben die reft lien Mengen unter möglichst glei{mäßiger Berücksichtigung ihrer gesamten Kundschaft an diefe abzugeben. :

Soweit Pantinenmacher, Schuhmacker und Mafßsteppereien bis zu zchn Arbeitskräften beschäftigen, bedarf es zur Abgabe nicht der Borlegung einer Oberlederkarte.

Die Lederkfleinhandlungen, Nohstoffgenossenschaften und Maß- steppereien haben über die Verkäufe der von ihnen bezogenen Mengen freigegebener Schuhoberleder ein Verkaufsbuch zu führen, ‘in dem folgende Angaben :

a) Name und Wohnort des Kunden, b) Art des Betriebes dtesfelben, c) die abgegebene Menge, ° d) die Lederart, e) der beredznete Kleinverfaufspreis enthalten fein müßen. S. 10. Private Verbraucher.

Die Abgabe von freigegebenem Schuhoberleder oder ven daraus hergestellten Schäften an private Verbraucher ist in jedem ¿Falle unzulässig.

BEraußerunad\ rist.

Lederhersteller haben die ihnen freigeaebenen Mengen längstens innerhalb zwei Monaten, vom Tage des Empfanges des Freigabescheins an gerechnet. Ledergroß- und Klecinhändler sowie NRoh- stoffgenossenschaften haben die von ihnen auf Grund der Oberleder- farten bezogenen Mengen längstens innerhalb zwei Mo- naten, vom Tage des Nechnungsempfanges an gerechret, abzuseßen. Innerhalb dieser Frist nicht abgeseßte Posten sind der Reichsleder- stelle zu melden, die die Verkaufsfrist verlängern oder über ander- weitige Verwendung der Leder Verfügung treffen kann.

& 12, WEraUperuUngsverbot für Verarbetter. Die Vexarbeiter find verpflichtet, die von thnen bezogenen Schu)- oberleder im eigenen Betriebe zu verarbeiten oder der Neichs- lederstelle zur anderweitigen Verteilung zur Verfügung zu stellen. Eine Veräußerung von Schuhoberleder seitens der Derarvbelter 1 mit gestattet.

Q 15 Sondexvorteile.

S8 ift verbotén, Verkäufe freigegebenen Schuhoberleders von Bedingungen abhängig zu machen, die dem Verkäufer einen be- fonderen Vorteil verschaffen sollen, insbesondere zu verlangen, daß Aufträge auf ‘andere Waren erteilt oder frühere Lieferungßsaufträge ganz oder teilweise aufgehoben werden.

S 14: Revisionen.

Die Neichslederstelle kann durch beauftragte Nevisoren die Einhaltung vorstehendzr Bestimmungen sowie die Nichtigkeit der er- statteten Meldungen nahprüfen lassen. Den Revisoren ist der Zutritt zu den Betriebs- und Lagerstellen sowie Einsiht der Bücher und anderer Unterlagen zu gewähren.

Q 15 Gebühren.

Die Neichs!ederstelle erhebt an Gebühren bis auf weiteres 9 «3 für jeden Quadratmeter bei den nah Maß gehandelten freige- gebenen ‘Schuhoberledern, 5 „§ für jedes Kilogramm bei den nach Gewicht gehandelten freigegebenen Schuhoberledern von dem Gmpfänger des Freigabescheins. Die auf diese Weise verauslagten Gebühren dürfen beim Verkauf des Leders den Abnehmern bis zum Verarbeiter ‘cinschließlich in Nechnung gestellt werden,

S 16. Be T1104 e,

Verstößt ein Lederbersteller gegen diese Bedingungen, so hat er zu gewärtigen, daß er vom Bezuge von Rohstoffen ausgeschlossen wird. Verstößt ein Käufer gegen diese Bedingungen, fo hat er zu ge- wärtigen, daß er vom Bezuge freigegebenen Schuhoberleders aus- geschlossen wird. e Bei allen Verstößen gegen die Bedingungen hat die Neichs- [ederstelle das Recht, von dem Zuwiderhandelnden eine Vertragsstrafe bis zur Höhe des Verkaufswert:s desjenigen Leders einzufordern, be- züglich dessen die Bedingungen verletzt find.

N Ar, Schuhfutterleder. Die Vorschriften der vorgenannten Bedingungen finden auf frei- gegebene Schuhfutterleder sinngemäße Anwendung. Q 18 Inkrafttreten der Bedingungen. Diese Bedingungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung im „Deutschen Reichsanzeiger“ in Kraft.

Berlin, den 3. März 1919.

Reichslederstelle. Blasse. Feche r.

Bedingungen für die Abgabe von freigegebenem Vodenleder.

Vom 24. Februar 1919.

Sl Verpflichtungsschein.

Bei allen M von freigegebenem Bodenleder muß der Veräußerer jeine Abnehmer (bis zum Verarbeiter einshließlih) vor Aushändigung der Leder dur Unterzeichnung des von der Neichs- lederstelle avêgegebeneu Verpflihtungs\cheins zur Anerkennung dieser Bedingungen verpflichten.

Die NReichslederstelle ist ‘berechtigt, in geeigneten Fällen die Vollziehung von General-Verpflihtungsscheinen zu gestatten, die den Verkäufer oder Käufer auch für alle zukünftigen Geschäfte zur Innehaltung dieser Bedingungen verpflichten.

S 2. Nechnungsabschrift.

Der untershriebene Verpflihtungsschein ist vom Veräußerer mit einer Abschrift der über die abgegebene Menge freigegebener Boden- leder ausgestellten Nechnung sofort, spätestens am Schlusse der lau- fenden Wode, der Neichslederstelle zu übersenden. L

Die Recchnungsabscchrift muß in deutlich sichtbarer Weise die Art des Betriebes des Käufers (Schuhfabrik, Lederaroß- oder Kleinhandlung, Nobstoffgenossen)chaft), die Nummer der Bodenleder- karte und die Nummer des Fireigabescheins enthalten.

S3. Kontingentseinteilung. Von den jeweils zur Verfügung stehenden Gewichtsmengen frei- gegebener Bodenleder werden : : a) 00 vH der Gruppe Großverkehr (Schuhfabriken, die vom Rebetwachuttg8äusf{chuß der Schuhindustrie zum Lederbezug zugelassen sind) b) 60 vH der Gruppe Kleinverkehr (Schulhmacberei- betrieben, einschließlich Ausbesserungswerfkstätten und Be fohlanstälten)

|

einshreibungsliste ein und übersendet eine derselben unter Beifügung der behördlichen Neichslederstelle zwecks Aushändigung der Bodenlederkarten.

Den Lederherstellern wird bei Ucberscudung des Freigabe scheins durch die Neichslederstelle von dieser mitgeteilt, welche Véengen von

u den ihnen jeweils freigegebenen Bodenkledern® für die Gruppe Groß- bezw. Kleinverkebr bereit zu balten sind.

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Gruppe Grokßverkeh r. «

Die für die Gruppe Großverkehr bestimmten Boden- ledermengen sind von den Lederberstellern an solle Schuhfabrikbetriebe oder Ledergroßbandlungen, die im Besiße einer von der Reichsleder- stelle ausgestellten Bodenledérfkarte sind, bis zur Höhe der auf den B odenlederkarten vermerkten Mengen abzugeben.

Die für die Gruppe Großverkehr bestimmten, von den Ledergroßhändlern bezogenen Bodenledermengen sind von diesen an folhe Schuhfabrikbetriebe, die im Besitze einer von der Neichsleder- stelle ausgestellten Bodenlederkarte sind, bis zur Höhe der auf den Bodenleterkarten vermerkten Veengen abzugeben.

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Bodenlederkarten.

Die Bodenlederkarten lauten auf den namentlih be- nannten Inhaber und sind nicht übertragbar. Sie sind 2 Monate, gerechnet vom Tage der Ausftelung, gültig. Wer innerhalb dieses Zeitiaums das Bezugsrecht nicht auëübt, verliert den Anspruch auf Belieferung. : Erre{nung der Anteile der Shuhbfabrikbetriebe.

Für die Errechnung der auf den Bodenlederkarten der Schuhfabrikbetriebe zu“ vermerkenden Mengen sind maß- gebend:

a. bei Betrieben, die am 31. Dezember 1913 bestanden haben, die Bezugêmenge in Bodenleder aus dem Kalenderjahre 1913 mit der Maßgabe, daß bei denjenigen Firmen, die am 31. Dezember 1913 noch kein volles Fahr gearbeitet haben, die durchschnittliche Monatsbezugsmenge zu errechnen und mit 12 zu vervfelfachen ift,

þ, bei Betrieben, deren Gründung erst zwischen dem 1. Januar 1914 und 31.. Juli 1914 erfolgt ist, die dur{chs{chnittliche monatlihe Bezugsmenge dieses Zeitraums mit 12 ver- vielfacht,

c) bei Krieg8gründungen 50 vH der Bezugsmenge in Boden- leder im ersten Betriebsjahr mit der Maßgabe, daß bei denjenigen Firmen, die fein volles Jahr gearbeitet haben, die durhschnittliche Monatsbezugsmenge, mit 12 verviel= facht, zugcunde gelegt wird.

S 0. Berufs-Arbeitershuhwerk.

Zur Herstellung von ledernem Berufs-Arbeiters{chuhwerk (Grubenschuhe) werden von der für die Gruppe Großvertehr be- stimmten Gesamtmenge in Bodenleder im Benehmen mit dem UÜeberwachungsauss{chuß der Schuhindustrie bestimmte Mengen vor- weg bereitgestelt. Zum Bezuge dieser Leder werden den vom Ueber- wachungsausschuß der Shuhindustrie der Neichslederstelle aufgegebenen Schuhfabrikbetrieben Bodenlederkarten ausgestellt. Diese Ledermengen werden den Herstellern von Berufs-Arbeitershuhwerk mit 50 vH auf den ihnen nah Maßgabe ihrer Bezugsmenge zur Herstellung von Straßenshuhwerk bei den allgemeinen Verteilungen zustehenden Anteil angerechnet.

S 7. Abschreibung auf der Lederkarte.

Der Veräußerer hat die abgegebenen Mengen (Gewicht in Kilo- gramm) auf der Bodenlederkarte mit Tinte zu vermerken und den Vermerk zu unterschreiben. Dem Käufer steht es frei, "die auf ihn entfallende“Menge von einer oder mehreren Firmen zu beziehen.

Spalte.

Spalte, Spalthälse und Spaltabfälle sind mit 50 vH, halbe Häute und Kernstücke von Spalt mit 75 vH der tat- sächlihen Gewichtsmenge vom Verkäufer auf der Bodenlederkarte ab- zuschreiben. Í

Meldung der Bestände. | Die Schuhfabrikbetriebe haben der NReichslederstelle auf den von dieser ausgegebenen Vordrucken ihre Bestände in Bodenleder zwei- monatli zu melden. Die jeweiligen Bestände werden bei der nächsten Bodenlederverteilung insoweit angerechnet, als sie über die den be- treffenden Betrieben zustehenden zweimonatlichen Antetle hinausgehen. S Hausschuhfabrikbetriebe.

Bodenlederkarten nur zum Bezuge von Vache- und Spaltleder in Stärke bis zu 23 mm nah Maßgabe der jeweils hierin vorhandenen Borrâte ausgestellt. 8 10. i Errechnung der Antetle der Ledergroßhandlungen. Sur die Errehnung der auf den Bodenlederkarten der Ledergroßhändkler für die Gruppe Großverkehr zu her merktenden Mengen wird der Gewichtsumsaß in Bodenleder im Großverkehr zugrunde gelegt mit der Maßgabe, daß die gemäß § für die Grrehuung der auf den Bodenlederkarten der Schuhfgbrik- betriebe zu vermertenden Mengen geltenden Grundsäße entsprechende Anwendung finden. S1. Gruppe Kleinverkeh r.

Bodenlederkarten für Shuhmachereibetriebe.

Die für die Grupve Kleinverkehr bestimmten Boden- ledefmengen werden den Schuhmachereibetrieben * von Lederkleinhand- lungen bezw. Hohstoffgenossenschaften auf Grund der von der Reichg- lederstelle ausgegebenen, nicht übertragbaren Bodenlederkarten zugeteilt. A E Bescheinigung über beschästtate: Arbeitskräfte

Die Zuteilungen an die Schuhmachereibetriebe erfolgen nach Maßgabe der von ihnen be(chäftigten Arbeitskräfte. Vierüber hat sih der Jnhaber des Schuhmachereibetriebes eine b e - hördlihe Bescheinigung auf ‘den von der Neichslederstelle ausgegebenen, bei Lederkleinhandlungen und Nohstoffgenossenschaften erhältlihen Vordrucken ausstellen zu lassen.

Eintragung der Schuhmachereibetriebe.

Die Anträge auf Erteilung einer Bodenlederkarte find von den

Schuhmachereibetrieben unter Beifügung der behördlichen Besch?ini- gungen bet derjenigen Lederkleinhandlung bezw. Nohstoffgenossen- \chaft, von der der Schuhmacher Bodenleder zu beziehen wlin\cht,

einzureichen. Leßtere trägt den Schuhmachereibetrieb mit der Zahl der in diesen besdäftiglen Axrbeitsfräfte in ihre Kunden-

Ausfertigung Bescheinigungen , der

S 12. Bodenlederkarten für Lederkleinhandlungen und Nohstoffgenossenschaften.

Vie Ledertletnbhandlungen. bezw. Rohstoff -

genossenschaften erhalten nah Maßgabe der bei ihnen ein- getragenen? in den Schuhmachereibetrieben beschäftigten Arbeitskräfle von der Neichslederstelle Bo denlederkarten, die niht über- tragbar sind, ausgehändigt. :

Eintragung der Lederkleinhandlungen und Rohstoffgenossenschaften. Die Lederkleinhandlungen bezw. Rohstoffgenossenschaften haben

sich zum Bezuge von Bodenleder bei cineï Ledergroßhandlung in die Kundeneinschreibungsliste einzutragen. beitsfräfte fann eine Eintragung bet einer Ledergroßhanblung yors-

Fur je angefangene 50 Ar-

bereitgestellt.

genommen werden.

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Den Schuhfabrikbetrieben, die Haus \chu h e herstellen, werden

- Gebühren dürfen beim Verkauf der Bodenleder den Abnehmern bis

&-153. Ledergroßhandelskarten für die G ruppe Kleinverkceb r.

Die Ledergroßhandlungen haben die Kundeneins{hreibungslisten der Lederkleinhandlungen bezw. Nohstoffgenossenschaften in einer Aus- fertigung der Neichslederstelle einzusenden. Nach Maßgabe der bei den Ledergroßhandlungen eingetragenen Lederkleinhandlungen bezw. NRobstoffgenossenshaften werden ihnen Bodenlederkarten tür die Gruppe Kleinverkebr von der Neichslederstelle aus- gestellt, “Auf Grund dieser Bodenleder karten, die auf den namentli benannten Inhaber lauten und nit übertragbar sind, können die Ledergroßhandlungen die bei den Lederherstellern für die Gruppe Kleinverkehr bereitgestellten Bodenledermengen bezieben.

Die Ledergroßhandlungen dürfen jedoch nicht mehr Lederklein- handlungen bezw. NRohstoffgenossenschasten zur Einschreibung an- nehmen, als nach Maßgabe ihres Gewichtsumsatzes in Bodenleder mit der Gruppe Kleinverkehr aus dem Jahre 1913 anteilig auf fie entfällt.

8 14.

Cintragung bei Lederberstellern.

__ Lederbersteller, die in überwiegendem Maße die von ibnen her- gestellten Bodenleder im Iabre 1913 an Lederkleinhandlyngen bezw. Nobstoffgenossenschaften abgeseßt haben, dürfen für ihre eigenèn Er- zeugnisse Einschreibungen von Lederkleinhandlungen und Nohbstoff- genossenshaften, die im Jahre 1913 von ihnen bezogen haben, unter Beachtang der Klassen- oder Sorteneintcilung annehmen : jedo darf keine Lederkleinhandlung bezw. »Rohstoffgenossenschaftck eine größere Bodenledermenge vom Lederhersteller beziehen, als sie von ihm im Jahre 1913 bezogen hat.

Niederlassungen von Lederherstellern, die den unmittelbaren Verkehr mit Lederkleinhandlungen bezw. Nohstoff-

genosfsenschaften gepflogen haben, gelten nur insoweit als Ledergroß- handlungen, als fie eigene Erzeugnisse abgeseßt haben.

F Ex

Gemischte Geschäfte.

Ledergroßbandlungen, die im Jahre 1913 mindestens 60 vH

Bodenlederumsäßge mit Schuhmachereibetrieben getätigt haben, können

unter Verzicht auf Geschäfte mit Lederkleinhandlungen bezw. Ytoh-

stoffgenossenshaften Ein|chreibungen unmittelbar von Schuhmacherei betrieben annehmen.

8-10,

Veräußerungsfrist.

Lederbersteller haben die ibnen freigegebenen Bodenledermengen längstens innerhalb zweierMonate, vom Tage des Empfanges des Freigabescheins an gerechnet, Lederaroßhändler die von ihnen auf Gründ der Bodénledérkärten für tie Gruppe Großverkehr bezogenen Mengen längstens innerhalb zweier Monate, vom Tage des Nechnungs- empfanges an gerechnet, abzuseßen. Innerhalb dieser Frist nicht ab- gesetzte Posten sind der Neichslederstelle zu melden, welche die Ver- laufsfrist verlängern oder über anderweitige Verwendung der Boden- leder Verfügung treffen kann. s

Meldung der Bezugs- und Umsaßmengen.

Die Bezugsmengen der Schuhfabrikbetriebe sowie die Umsaßmengen der Ledergroßhandlungen sind der Neidsleder- stelle auf den von ihr ausgegebenen Vordrucken bis zum festgeseßten Zeitpunkt ausweislich der Geschäftsbücher oder Nechnungen zu melden. Ver)pätete, unrichtige oder unvollständige Angaben können gerichtliche Bestrafung fowie Aus\schluß von den weiteren Verteilungen fret- gegebener Leder zur Folge haben.

j 8 18. Veräußerungsverbot für Verarbeiter. Dete Verarbeiter sind ‘verpflichtet, die von ihnen bezogenen Ler Metal im eigenen Betriebe zu verarbeiten oder Ah NReichslederstelle zur anderweitigen Verteilung zur Verfügung zu tellen. Eine Veräußerung von Bodenledern der Berarbetiter ist nit gestattet.

8-19. Sondervorteile.

_Es ist verboten, Verkäufe freigegebenen Bodenleders von Be- dingungen abhängig zu machen, die dem Verkäufer einen be - sonderen Vorteil verschaffen sollen, insbesondere zu ver- langen, daß Aufträge auf andere Waren erteilt oder frühere Lieferungsaufträge ganz oder teilweise aufgehoben werden.

S: 20: Nevisionen.

Die Reichslederstelle kann durch beauftragte Revisoren die Ein- haltung vorstehender Bestimmungen fowie die Nichtigkeit der er- statteten Meldungen nahprüfen lassen. Den Revisoren ist der Zu- tritt zu den Betriebs- und Lagerstellen sowie Einsicht der Bücher und anderer Unterlagen zu gewähren.

O 2 i; Gebühren. 0 Ie Neichslederstelle erhebt an Gebühren bis auf weiteres 9 Pfg. für jedes Kilo ramm freigegebener Bodenleder von dem Empfänger des Freigabescheins. Die auf diese Weise verauslagten

feitens

zum Verarbeiter einscließlich in Nechnung gestellt werden. S Werthe. Verstößt ein Lederhändler gegen diese Bedingungen, fo hat er zu gewärtigen, daß er vom Bezuge von Nohstoften ausgeschlossen wird. Verstößt ein Käufer gegen diese Bedingungen, so hat er zu ge-

nigen, daß er vom Bezuge freigegebenen Bodenleders ausgeschlossen wird.

Bei allen Verst ö hen gegen die Bedingungen hat die Reichs- Tederstelle das Necht, von dem Zuwiderhandelnden eine Bertragsstrafe bis zur Höhe des Verkaufswertes desjenigen Leders einzufordern, be- züglich dessen die Bedingungen verletzt sind.

929 Inkrafttreten der Bedingungen. Male Bedingungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung im „Deutschon Reichsanzeiger“ in Kraft. Berlin, den 3. März 1919.

Reichslederstelle. Blasse. Fecher.

————

Bekanntmachung.

Dem Fleischer und Schankwirt Emil Schmidt, hier, ift der Betrieb einer Shankwirtschaft und der Handel mit Fleischwaren wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden.

Waltershausen, den 11. Februar 1919. Der Stadtrat. Dr. Weichelt.

Preußen.

Die Preußische Regiezuug hat den Regierungsrat Dr. ange in Magdeburg zum Stellvertreter des 2. Mitgliedes des Bezirk8ausschusses in Magdeburg auf die Dauer seines Hauptamtes am Siße des Bezirksausschusses ernannt.

eat.

zustands8gesezes beschlossen : BEr ordnung:

Für den Landespolizeibezirk Berlio, den

(persönliche - Freiheit und Unvoerlezlihkeit der

werden außer Kraft geseßt. Berlin, den 3. März 1919. Das Preußische Staatsministerium. Hirsch. Braun. E, Ernst. Fäschbeck. Hoff. Haenish. Dr. Südekum:. Heine. Reinhardt.

ordnung vom 3 März 1919

ordne ih, was folgt: 5 E

Aufträgen zu folgen.

§9

alle öffentlichen Versam meiner Genehmigung.

rottungen auf öffentlichen Straßen und Pläzen sind verboten.

bedingt notwendige Maß zu beschränken. 8:8

S 4 Wa J 9b des Belagerungszustandsgeseßes bestraft. S H,

bezirke 1, 11 und I[1 Berlin, die ihre Tätigkeit mit Tage nah Erlaß dieser Verorduung aufnehmen. Berlin, den 3. März 1919. Der Oberbefehlshaber in den Marken. Noske, Reichswehr minister.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Steinköhlenbergwerk Heiniß bei Saarbrücken Steinkohlenbergwerk Zweckel verseßt worden.

VeranntmaPGunag.

Jn "der Bibliothek der Geologischen Landesganstalt zu Berlin N. 4, Juvalidenstraße 44, können die Klassen 1a und b, Dad, L226 18a C L190 21h, 404 c 2e 0e Be

gesehen werden. Berlin, den 28. Februar 1919.

Geologische Landesanstalt. Beyschlag.

JUsi 3 Man ert m.

Dem Landgerichtsdirektor, Geheimen Justizrat Kulen- famp in Lüneburg und dem Amisgerichtsrat Pt oellenhoff in Bochum ist die nachgesuchte Diensténtlassung mit Ruhe- gehalt erteilt.

Der Amtsrichter Dr. Winkler in Berlin-Schöneberg ist als Landrichter an das Landgericht T in Berlin versett.

* Zu Handelsrichtern sind ernannt: der Kaufmann Georg Kramer in Friedrihshagen bei dem Landgericht ITT in Berlin und der Kaufmann Wilhelm Huber ‘in Bielefeld, wieder- ernannt: der Fabrikant Wilhelm Manes in Charlottenburg bei dem Landgericht T in Berlin, der Fabrikbesißer Wilhelm Freystadt in Berlin-Lichterfelde:Ost, der Fabrikdiréftor Louis Zieseniß in Berlin-Schöneberg und der Kaufmaün Leopold Königsberger in Berlin bei dem Landgericht IT in Berlin sowie der Rentner Eduard Marx in Fceankfurt a. M.

Zu stellvertretenden Handelsrihtern sind ernannt: der Wüäschesabrikant Erih Nordmeyer in Bielefeld, wieder- ernannt: der Fabrikbesißer Max Windler -in Berlin bei dem Landgericht T in Berlin, der Kaufmann Wilhelm Kriebel in Zehlendorf, der Fabrikbesißer Heinrich Wolffsohn in Char- loitenburg und der Apotheker Emil Joseph in Berlin bei dem Landgericht [T in Berlin, der Kaufmann Walter Melber in Frankfurt a. M., der Bankdirektor Dr. Johannes Friedrich in Düsseldorf-Gerresheim bei dem Láändgericht in Düsseldorf und der Fabrikbesißer Walter Grosse in Burg b. M. bei dem Landgericht in Magdeburg.

Dem Obersiaatsanwalt, Geheimen Oberjustizrat Stachow E ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhe- gegalt,

dem Notar, Geheimen Justizrat Schul in Hamm die nachgesuchte Dienstentlassung erteilt.

Jn der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechts- anwälte: Justizrat Lange bei dem Amtsgericht in Salzwedel, Dr. Bonenkamp bei dem Oberlandesgeriht in Düsseldorf, von Meyer béi dem Oberländesgericht in Frankfurt a. M., Schüß und Dr. Felix W olff bei dem Landgericht T_in Berlin, Oellxich béi dem Landgericht T1 in Berlin, Dr. Baum bei dem Amksgericht und dem Landgericht in Gleiwiß, Hagen bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Cöln, Liedtke bei dem Lmisgericht in Reinerz, Stolte bei dem Amtsgericht in Berncastel-Cues, Wankel bei dem Amisgeriht in Königs-

winter, Herdieckerhoff in Hilden bei dem Amtsgericht in

Um die Mehrheit der werkiätigen Bevölkerung Groß Berkins vor den terroristishen Anschlägen einer Minderheit zu schüßen und vor Hungerenot zu bewahren, hat das Preußische Staatsministerium auf Grund der 88 2 f. des Belageruüngs-

Siadtkreis Spandau und die Landkreise Teltow und Niederbarnim mird mit dem heutigen Tage der Belagerungszustand er- flärt. Die vollziehende Gewalt geht auf den Oberbesehlshaber in den Marken, Reichswehrminister Noske, über. Die Artikel 5, 6 Wohnung), 7 (ordentliche Gericht8barfeit), 27, 28 (Freiheit der Prtfse), 29, 30 (Vereins- und Versammlungsrecht) und 36 (Beschränkung militärischer Befugnisse) der Preußischen Verfassungsurkunde bezw. die an ihre Stelle getretenen reihsgeseßlihen Vorschriften

Nachdem das Preußische Staatsminist-riuum durch Ver- / über den Landespolizeibezirk Berlin, ‘den Stadtkreis Spandau und die Landkieise Teltow und Niederbarnim den Belagerung8zustand verhängt hat und die vollziehende Gewalt auf mich übergegangen ist, ver-

D 4 i Ie : , Die Zivilverwaltungs- und Gemeindebehörden verbleiben in ihren Funktionen, haben jedoch erforderlichenfalls meinen Anordnungen und

1) Alle Versammlungen unter freiem Himmel sind verboten, nlungen in ges{chlo}senen Näumen bedürscn 2) Oeffentliche Aufzüge. sowie Ansammlungen und Zusammen- 9) Der Verkehr auf öffentlihen Straßen und Plägen ist im

Interesse der persönlichen Sicherheit der Bevölkerung auf das un-

Das Erscheinen neuer Zeitungen unterliegt meiner Genehmigung.

Die Befolgung vorstehender Anordr ungen wird nötigenfalls mit ffengewalt erzwungen, außerdem werden Zuwiderhandlungen gemäß

A QUE: 008 Gebiet des Belagerungszustandes werten außerordent- liche Kriegsgerichte eingeseßt, und zwar je eins für die Landgerichts- dem dritten

Der Berginspektor, Bergrat Heinrich Zix ist von dem an das

und 84c der vom Patentamt herausgegebenen Patent- \hriften werktäglich in der Zeit von 9 Uhr Vormittags bis 3 Uhr Nachmittags (Sonnabend bis 2 Uhr Nachmittags) ein-

Düsseldorf-Gerresheim, Zweigert bei dem Amkszcrlcht in Mülheim (Nuhr), Feldhaus bei dem Amtsgericht in Burg- steinfurt und Maltaer bei dem Amtsgericht in Marggrabowa. Mit der Löschung des Justizrats Lange und der Nechisg- anwälte Liedtke und Matrtner in der Recchtsaumwaltsliste ist zugleih ihr Amt als Notar erloschen. : Jn die Liste der Nechtsaniwälte sind eingetragen die Rechts- anwuite: Georg Cohn und Dr. Felix Wolff vom Landge- riht [ in Berlin bei dem Kammeraeriht, Dr. Hugo H ir sch- berg aus Berlin bei dem Oberlandesgericht in Franffurt a. M., Dr. U1sch aus Weszl bei dem Landgericht []1 in Berlin, W irges avs Marburg bei dem- Amtsgericht uud dem Land- geriht in Koblenz, Dr. Bonenkamp vom Oberlandesgericht ini Düsseldorf bei dem Amt3gericht und dem Landgericht daselbst, Dr. Weg stein aus Hamborn bei dem Amtsaericht und dem Land geriht in Elberfeld sowie bei der Kammer für Handelssachen in Barmen, Haaß aus Lennep bei dem Amtsgericht und der Kammer für Handelssachen in Barmen sowie bei dem Landgericht in Elberfeld, Granderath aus Düsseldorf bei dem Amtsgericht in Nheydt und dem Landaericht in M.-Gladbach, Kari Richter aus Berlin bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Jasterburg, Banaszak aus Bochum bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Ostrowo, Dr. Köhler aus Gollub bei dem Am'8gericht und dem Landgericht in Köslin, Ef fing aus Freyburg a. U. bei dem Amtsgericht in Cöpenick mit dem Wohnsiß in Adlershof, Linsdorff aus Pritzwalk bei den Amtsgericht in Rathenow, Bender qus _- Bit- burg bei dem Amtsgericht in Wusterhausen a. D,, Liedtke aus Reinerz bei dem Amtsgericht in Trebniz, Stolte aus Berncastel-Cucs bei dem Amtsgericht in Mel- sungen, Leineweber aus Wipperfürth bei dem Amtsgericht in Lennep, Franz Meyer aus Volkmarsen bei dem Amts- gericht in Beverungen, Klabolt aus Hagen i. W.- bei dem Amtsgericht in Gütersloh, Dr. Sternbecg aus Rödding bei dem Amtsgericht in Lauenburg (Elbe), der frühere Rechts- anwalt Maximilian Weiß bei dem Amtsgericht und dem Land- geriht in Breslau, die Gerichtsassessocen: Friß Boas und Dr. Engelbert bei dem Kammergeriht, Dr. Peter Schaefer bei dem Amtsgericht und dem Land- geriht in Bonn, Emanuel Heinemann und Kalpers bei dem Amtsgeriht und dem Landgericht in Elberfeld sowie bei der Kammer für Handelssachen in Barmen, Waller bei dem Amtsgericht und der Kammer für Handelssachen in Barmen sowie bei dem Landgericht in Elberfeld, Shwarzwald bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Dortmund, Dr. Kordt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Altona, G runen- berg bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Brauns- berg, Lies ner bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Naumburg a. S., Hans Krause bei dem Amt3gericht und dem Landgericht in Köslin, Ehrentreih bei dem Amtsgericht in Beeliz, Walter Neumann bei dem Amtsgericht in Luckau, Feuerherm bei dem Amtsgericht in Vie, Georg Jaeckel bei dem Amtsgericht in Haynau (Schles.), Lr. Franz Palm bei dem Amtsgericht in Kochem, Herbert Köhler bei dem Amts- gericht in Minden, An spah bei .dem Amtsgericht in Mohrungen, Bogdan Jacobson bei dem Amtsgericht in Pr. Stargard, Marx Keil bei dem Amtsgericht in Delißsch, Haus Matthias bei dem Amtsgericht in Greifenberg i. Pomm, Zapp bei dem Amtsgericht in Lauenburg i. Pomm., die früheren Ge- richtsassessoren: Siegbert Salomon bei dem Landgericht [1] in Berlin, Dr. Naydt bei dem Amtsgericht und dem Land- gericht in Göttingen und Dr. Friedrih Kirch bei dem Ämts- gericht und dem Landgericht in Cöln.

Ministerium für Landwirtschaft und Forsten.

Viehseuchenpolizeilihe Anordnung. Auf Grund des 8 17 des Viehseuchengeseßzes vom 26. Juni 1909 (Reichs-Geseßbl. S. 519) wird hierdurch zu- gleih in Ausführung der §8 83 bis 85 meiner viehseuchen- polizeilichen Anordnung vom 1. Mai 1912 (Neichs- und Staat1s- anzeiger Nr. 105) folgendes bestimmt: S Li __ Serum, das zur Impfung gegen Notlauf der Schweine bestimut ist, darf niht aus der Erzeuvgungsanstalt abgegeben oder zar Einfuhr aus dém Auslande zugelassen werden, bevor es einer staatlichen Prüfung nah den Vorschriften diefer- Anordnung unterworfen und für brauchbar erklärt worden ist. Serum der bezeihaeten Art darf nicht in den Verkehr gebracht oder zur Impfung von Schweinen gegen Rotlauf verwendet werden, wenn es nicht staatli%, geprüft und brauchbar befunden worden ist. S9, ; Für jede Erzeugungsanstalt ist vom Negierungepräsidenten ein Sachverständiger zu bestimmen, der nach Makgabe der Vorschriften dieser Anorduung, bei der staatliGen Prüfung mitzuwirken hat. Die Anstalt hat dem Sachverständigen von jeder Blutentnahme zur Herstellung von Serum Nachricht zu geben und ibm auf Ver- langen zu gestatten, der Blutentnahme beizuwohnen. Auch im übrigen sind ibm jederzeit der Zutritt zur Anstalt und die Einsichtnahme in ihre Bücher, foweit sie sich auf die Herstellung von Serum beziehen, zu gewähren. A

Die Pferde oder sonstigen Tiere, aus deren Blut Serum ge. wonnen werden soll, müssen mit Nummern bezeihúet und mit einem haltbaren Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Hufbrand, Farbzeichen, Haarschnikt), das diefe Nummer trägt, versehen sein. Die nah § 84 der vielhseuchenpolizeilihen Anordnung vom 1. Mai 1912 zu führende Liste über die Herstellung der Jmpfstoffe muß folgende Angaben enthalien : . die Kontrollnummer des Seruns, 2. die Nummern und die Art der Kennzeihnung der Pferde oder fonftigen Tiere, von denen das Serum stammt, den Tag der Blutentnahme, die Menge dés dabei gewonnenen Blutes, die Menge des aus dem Blute hergestellten Serums, die Art und Menge des dein Serum zugeseßten Kon- servierungsmittels, das Ergebnis einer etwaigen Wertigkeitsbestimmung des Serunis in der Anstalt, 8. den Tag der Entnahme und der Absendung der Proben, 9. den Tag: des Eingangs des Bescheids der Prüfungsstelle und das. Prüfungsergebnis, 10. den Tag der Abfüllung und der Abgabe des Serums fowie den Namen des Abnehmers und 11. bei beanstandetem Serum dessen weitere Behandlung.

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unterworfen werden soll, ift bei inleitung des Prüfüngsversuches zu

J Sóöbald Serum der Prüfiün dem Sachverständigen 2) die beantragen. Däs weitere Verfahren, insbesondere bei der Probeentnabme, der Durchführung der Prüfung und der weiteren Behandlung dès Serums,

regelt sih n@ch den anliegenden Vorschriften über die staatliche Prüfung des RNotlaufseruwms,

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