1919 / 59 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 13 Mar 1919 18:00:01 GMT) scan diff

E : 1. Der Meickékommifsar für die Kohlenverteilung stellt die Listen 8 4) vach Anhörunz d-r Landeszentralbeb öden und der Lrgani- | Bre der Beteiligten auf. leat sie dem Weid swirt'chaftêminilteruum zur Genehmigung vor und veréffentliht die genebm1ig!en Listen. n 2. B!8 zur Ver öffent!ihng der nah Abs. 1 aufgestelllen Liften p vorläufige Listen maßgebend, die der Neichskommissar ds- anntmacht. : S 6 1. Die beiden Beisiger wählen den Ohmamnx- i 2. Kommt cine Wahl nicht zustande, so wird mangels andber- weiter Verständigung der Obmann von - dem Präsidenten des Dber- landesgerichts ernannt, in dessen Men, e Ds seinen Wohnsiß . 8 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt ertsprechend. M g? Der É Tanbiéacriätée iben soll den Obmann aus der Zabl der besonders geeigneten ricterlicen Beamten oder Iechts- anw‘lte oder der beamteten - Techniker seines Bezirks wählen; er kann auch andere geeignete Personen wählen.

Das nach den 2 bis 6 gepildete Schied®gericht bleibt für bie Anträge auf A-rnderung des Sw@iedéspruchs 2 Abs. 3 der BVer- ocènung vom 1. Februar 1919) zuständig.

§8 Ê j

1. Die. Vorschriften der 88 2 bs 6 gelten entsprechend, wenn cin Mitglied des Swchietsgerichts stirbt odex aus einem anderen Grunde wegfällt, i ; j

2. Verzögert ein Mitglied die ErfÜllurg seiner Fflichten unge- bührlih, so kann jede Partei es ablehnen. Uebor die Ablehnung eines Beisizers entsceidet der Obmann, über die des Obmmanns der Oberlandesgerichtspräsident 6 Abs. 2) endgültig.

89 Das Schietsgericht tritt am Wohnsiß des Dbmanns eme sofern der Obmann über den Zusammentriit nit anderweit bestimmt.

8 10 Ae 1. Wird die Aenderung einer Abmacung beantragt, die die

Lieferung von elektrischer Arbeit, G2s oder Leituna8wasser dur den Bermieter an den Mieter für ten Gebrauch der Mieträume betrifft, o finden die §8 2 bis 9 keine Anwendung : | j “918 S aure ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, die Schiedsstelle zuständig, die cemäß § 1 der Ver- ordnung über Sammelheizungs. und Warmwa}serverigraungsanlagen in Mieträâumen vom 2. November 1917 (RNeichs-Geseßbl. S. 989) für den Bezirk, in dem si die Mieträume befinden, errichtet ist. Wo ein? Scbiedsstelle nit besteht. ist das Mieteinigurgsamt, wo au kein Miteinigungsamt errichtet ist, der Gemeindevorstand zuständig.

S E

Die Mitali-edor und Schriftführer der Schiedsgerichte sind zur Amtsverschwiegenbeit verpflichtet.

n. Ver fahren. 8 12 Ist eir Schied8geri6t anf Grund der Vereinbarung der be teiliaten oder nah den 8 2 bis 8 zusammen etreten, so gelten für das Verfahren die Vorschriften der §8 13 bis 25, 27.

8 13 i Der Antrag auf Entscheidurg ist {riftli au stellen. (Tr 20 vnfer Darlegung der Soblage und Angabe der Vewcièömittel urz begründet werben; der Schiedef äger foll die ihm wgaängliden Be, weisurkunden, inóbefondere Vertragéurkunden und Briefe, beifügen.

§814 i L R

Das Sciedsaericht ve'handelt und entsch-idet in nitöftentlicer

Sivung. Der Obmann kann Personen, die ein Jateresse an der En! scheidung haben, zu der Verhandlung zulassen.

15

1. Die Parteien \ind zur A iten Verhandlung der Sade zu Taden. Die Ladung ertolat dur eingeschriebenen Brief. Der Ob- mann kann eîne andere Art der Laduna ano1dnen. E C Raa 2 Die Parteien können id. in der mündlichen Verbandlung fow?eit rit das versönlidhe E1scheinen angeordnet ist „durch eine mil \{'iftlider Vollmacht versehene Person vertreten lossen. Der Vb- mann kann das perfövlihe Erscheinen der Parteien oder ihrer geseß- Tihen Vertreter anordnen. Sind die Parteien oder ihro E troß reht:eitiger Ladung pit ershienen, so wird gleich{wohl in der

e ver elt und ent\ckteden, M Me a Anordnuna kann ohne mündliche Ver- bandlung erlassen werden. Vor dem Erlaß i der Gegner zu hören.

16 i i L

1. Das Schiedsgor!®t kann den Vefeiligfon avfaeben, binnen einer bestimmten Krist Tatsachen zur weiteren Aufflärung des Sach- verhalts arzuaeben s Meh insbesondere Urkunden, vorzu-

er Reu en zu stellen

O A Bein dor Frist kann das Schiedsgericht nach Lage der Sache ohne Berücksictigung der niht beigebrachten Beweismittel entscheiden. E

6 E ,

1. Das Sciedsacridt kann die Nerbandlung und Entscheidung mehrerer Sachen verbinden und die Verbindung wieder aufheben. 9, Auf übereinslimmenden Antraa der Parteien kann das Schieds- eridt die Sache an ein anderes Schietsgericht zur gemeins{aftlichen zerbanblung und Entschesdung mit einer dort anbängigen Sache abgeben. Das Sciedsgericht. an das die Sache abgegeben ist, wird mit der Verkündung des Beschlusses für das weitere Verfahren

ig. zuständig 8 18

1. Das Sciedägeri®t kann auf Antrag oker von Amis wegen Bewcide orheben, inébesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen, die freiwillig vor ihm ers{einen. : L

Ix Zur Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverständigen ift das Schiedsgericht nicht befugt.

19 R

Die Befugnisse aus den 8 16, 18 stehen außerhalb der Siyungen dem Obmann zu.

90 i Sciedsacricht oder ir cxforder-

1. Eine von dem Sciedsaericht oder demn Obmann für ex li erachtete rihterlide Handluna, zu der sie nit befugt find, bat auf Antrag einer Partei das zuständige Gericht vorzunehmen, sofern

n Antrag für zu!ässig erachtet. : 4 M L Deut Gerlte, das die Beeidiaung eines Zeugen oter Sgth- verständigen vorzunehmen hat, sièben av die Enischeidungen zu, die im Falle ter Verweigerung des- Zeugnisses oder des Gutachtens not- wendig werden.

§21 a i

1. Zu den Verhandlungen wird ein Sriftfüßrer tugezogen, der von bent -Dluntanz durch Handschlag an Eides Statt zu treuer und gewifsenbafter Führung feines Aintes verpflichtet wird. h

2. Ueber dis Verhandlungen-wird ‘eine-Niederfriit- aufgenommen, die deren wesentlihen Teil festivhalten hat. Ste foll Ort und Sag der Verhandlung und die Lezeihnung der mitwirk nden Personen und der Beteiligten enthalten. Sie fóll-den anwesenden Pl ates vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und von ibnen untersrie eit werden. Sie ist von dem Obmann und dem Schriftführer zu unter-

zeichnen.

8 22 : E :

Sciecks\n ist wu verkünden. Er enthält ävßer der Ent- Pn I Nate Meitalieder, die bei der Entsc‘eidung mit- gewirkt haben, eine gedrängte Darstellung des Sach- und Strettstandes und die Entsheidung8gründe und ift von dem Obmann zu unter-

8 23

1. Die Entsceitungen des Scbiedögerichts sind von dem Schrift- führer auszustertigen; er bescheinigt die Uebercinstimmung mit der Uricrift und den Tag der Veifündung, bei nicht verkündeten einst- rveiligen Anordn :ngen den Tag des Erlasses, E

2, Die Eaticheidungen sind den Beteiligten, soroeit fie nit in ibrer Gegenwaxt vexküodet sind, in der im § 15 Abþsf. 1 por: geschuiebenen Weise miizuteijen. dla ;

-

Die ven den Beteiligten dem Schiedsgerichte vorgelegten \chrift- iden Unterlagen find zu sammeln und bei der Gemeindedehörte des Wites, an dem das Schied®gericht zusammentritt 9), aufzubewahren. j 25 1. Die Mitglieder der Shhiedsgerichte und der Schriftführer baben Anipruh auf eine angemessene Vergütung für ihte Tätigkeit einshlieflih der ihnen erwachsenen Auslagen. E # 9, Der Obmann kann für diese Vergütung vom Kläger und für die Kosten von Beweiéautnahmen von der Partei, die Ne beantragt hat, einen Kostenvorshuß einfordern. Der weitere Fortgang des Verfahrens kann von der Zahlung dw Vorshusses ablängig gemacht Lden. j E Das Schiedsgericht seßt im Schieds'pruch oder, wenn die Parteien ih vergleichen, durch Beschluß die Kosten des Verfahrens test und spricht aus, wer sie zu tragen hat. A ; 4. Gegen die Festseßung des Betrags der Kosten ist ivnerhalþ eincê Monats nah der Verkündung des Schieds\pruchs Besckwerde an den Ne'chskommisfsar für die Kohlenverteilung zulässig. Der Reichs- fommfsar entscheidet endgültig. É di Jit in einem Verfahren gemäß § 10: die Schtedöstelle ober der Gemeiudevorstand als Schiedsgericht zuständig, fo gelten die Vor- schriften dec Anordnung für däs Verfahren vor den Schiedsstellen vom 2. November 1917 (Reichs-Ge)epbl. S. 991), ist das Miet- einigunggamt zuständig, so gelien die Vorschriften der Angrdgung für das Verf. hren vor den Mieteinigungtämtern vom 23. SéÞP- tember 1918 (Neihs-Gesezbl. S. 1146). | 27 i: Ulle Schiedégerichte sind verpflichtet, deim Beichékommissar für die Kohlenverteilung die von ihnen c:lasjfenen Schieds1prüche und die vor ihnen geschlossenen Ve1 gleiche, auf Griordexn guch die dgzu gehörigen . Aben, einzusenden 3 der Bekanntmachung des Staali- \«fretärs des -MNeichewirtschaftamts vom 1, Februgr 1919 —-Meichs- Geseybl. S. 137 —). Weimar, den 5. März 1919,

Der Reichêwir!schoftsminister. Wissell.

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Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 10. März 1919. 4

Auf Grund der Verordnung über Druckpapier vom 18 April 1916 (Neichs-Gisezbl. S. 8096) wird folgendes be- stimmt: 1

Verleger und Druckter von Zeitungen, Drudckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschiiften usw.), Musikalien, Zeit- schriften und sonstigen periodisch er\heinenden rudsMtifien dürfen in der Zeit vom 1. April 1919- bis zum 30. Juni 1919 Drupapier nur in den Pengen beziehen und verbrau@en, die für fie von der Kriegöroti tschafts'elle für das Deutsche Heitur aösgewerbe festgeseßt werden. Dies gilt au, soweit es sih um die Grfüllung bereits ab- geschlossener Lieferungéverlnäge handelt. Die Festsetzung geschieht nach folgenden Brund\äßen : E L

Beitungen, die im Jahre 1915 eine Fläche |

erfabren eine Einschränkung his 200 qm cingenommen hatten, pon 11° vH von 201—2#50 qua 5 i a C100: 21300 y T0 ä 201 350 anl— 40 d - 401— 90 / 0 901— 600 , 91 601 700 U J 701— 800 j 34 801—950 , á j 96 951—110) ¿ ¿M 1101— 1250 N

2.5

«p R

: 1251—1400 i ; Wi 1401 1608 Ï S L 5 über 1600 E L e der von ihnen für den Druck ter Zeituig fm Zahre 1915 ‘verbraudten Menge von maschinenglattun, holz- haltigen Druckpapier, errehnet für einen Zeitraum von dret Monaten. A Die Quadratmecterflähe wird erre@net durch Feststellung der Papicrseiteng!öße und der Gesamtzabl der Seiten (Unifang), die -die Zeitung im Zahre 1915 gehabt hat. E A 40A Zeitungea, deren Qudratméterfläche fich im Jahre 1415 gegene über dem Iahuve 1913 verringert hat, erhaltén, wenn die Minderung 1. biö zu 300 E C 4 VD 2. Von 31—-40 , J 5 N o 401-900 , ü 4. über B00 Z Z E O t i i über diejenige Menge hinaus, zu deren Bezug sie gemäß Ziffer 1 berechtigt find. : Zeitungen, deren Quadiatmeterfläche fich im Jahre 1915 gegen- über dem Jahre 1913 vermehrt hat, erhalten, wenn -die VBer- mehrung 1. 8: zit 00 2. von Dle (D L B G D a A 9. ber «P20 z L U 4 unter derjenigen Menge, zu deren Bezug fe gemäß Ziffer 1 berechtigt sind. 1 2. Verleger und Druccker solcher auf maschinenglattem, holz- haltigen Drucfpapier gedruckten Heitungên, deren Ausgaben in ciner Woche mt mchr als sechs Bogen zu je vier Seiten umfass n, unterliegen, scweit sie vor dem 20.- Juni 1917 exschienen sind, fewer Ginscdränkung im Verbrauch von ODrúcckpaviet der “genannten Art; fie düúr'en. j¿doh „in der. Zeit...poun 1. April 4919 þis zum 30. Juni 1919 niht mehr maîsciuenglattes, holihaltiges Druckpapier beziehen, als der dreifaL@en Minge des Verbraucs im Monat März 919 entsprict. lia L 7 vit A Pan dieser Zeitungen haben der Krig wirtichattsstelle für das Deuische Zeitupgsgewerbe auf ihre Kosten ein Pflicht cremplar jeder Auégabe durch die Post regelmäßig bestellgeldfrei zu irberweisen. ! Uf A er Bestimmungen nach Hiffer 2 Abs, 1 und 2 Finden keire Anwendung quf Verleger “und Drudler, in - bcren Verlag auch Zeitungen erschienen, die den Vorschriften der Ziffer 1 unterliegen 3. Verleçein und Druckern yon Zeitungen darf in deñ Vèonaten April, Mai und Juni 1919 nur je ein Drittel der ‘von der-Kricgs wiriGalisltete jüe das delte Viertel! i 1919 teligelegien Sram, menge Diucktrapier eliefert werden. Audgenommen Bes ae deren Ge1am1menge für das zweite Vierteljahr 1919 5400 Kilo-

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S G a A 4 vH

‘orstigen veriodish erfckecinend n Diucksc1iften dü1sen teren Verleger und Druer in der Zeit voin 1. Apcil 1919 bis zum 50 Juni 1919 die gleiche Menge Drudckpapier b:zieben und ver ravcher, f errehnet af einen Zeitraum von drei Monaten im Jabre 1916 zu deren Herstellung verwendet worden ist.

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9. Bei Festseßung der Menge nach Ziffer 1 bis 4 werden vor- bandene Bellände gogerenet. ; V M g i (BücBer,

Falls Vecleger und Drucker von DruFwerken

Sammelweike, Giyzeiwerke, Jugendicbriflen usw.), Musikalien, Zeit {ritten jnd sonstigen periotish er cheinendcn T cudtschriften das ibnen nah*BZifser 4 zustehende Bezugsredt in der Zeit vom 1. April 1919

bis zum 70 Juni 1919 nicht oder nicht vollsiändig ausnuten, erböbt

sih bei Festsetzung eines Bezugsrecbts für die Zeit nah dem 1. Juli

1919 dieses Bezugsreht um die im zweiten Vierteljahr 1919 nicht bezogene Menge. Sie können diesen Aufprouch bis zum 10. Jutii 1919 bei der Kriegswirtschaftsstele tür das Deutshe Zeitungsae=werbe in Berlin geltend maden. E D A a L

Mit Gefängnis bis zu sc{s Monaten ctr mit Geldstrafe bis zu zebuausend Mark wird bestraft: s

1. tver tem § 1 zumider Drudckpavier der im & 1 bezeichneten

Art in gioßeren Mengen bezicht otér verbraucht, a13 für

thn bon der Kriegöwirtichaftestelle für das Deutsche Zeitungs-

gewerbe festgeseßt wird, r

. wer Drukpapier der im §8 1 bezeichneten Art otne Se.

nebmigung der Kriegtroiri1haftêftelle für das Deutsche

Weitungbgewetbe veifauft oder liefert oder den von Ter

Kriegswirtschaftsftelle jür das Deutsche Zei1ungögewerbe an

die Lieferung geknüpften Bedingungen znwiderhantelt.

I 8 Die Vestimmungen treten 2 1. April 1919 in Kraft. Berliv, den 10. März 1919. Reich8wirtshaflsministerium. J. V.: von Moellendorff.

Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnungen über Bes schäftigung Schwerbeschädigter vom 1. Februar 1919 (Reichs-Gesehbl. S 132) und damit anch vom 9, Januar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S., 28).

Vom 11, März 1919.

Artikel 1 Zam Worilgut des Af. 2 des Artikels 2 der Verordnung vom 1, Februar 1919 (Reichs:Gesepbl. S. 132) ist für den 15 März 1919 jeweils der Zeitpunkt des 15. April 19219 einzuseßen.

Artikel I1 Die Perordnung triit mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Derlin, den 11. März 1919. : Der Reichsminister für 2 D Demobilmachutig. oeth.

mana mine mant

Die am 1. Oftober 1919 zur Rückzahlung gelangende Serie der auslosbaren Hbprozentigen Schaߧÿz- anweisungen des Deutschen Reichs von 1914 (1. Krieasanleihe) wird am Freitag, den ‘4 April 1919, Vormittags 10 Uhr, in unferem Dienstg*bäude, Oraniensiraße 92/94, voin 1 Treppe, öffentlich durch das Los bestimmt werden.

Berlin, den 10. März 1919.

Reichsschuldenverwaltung.

Bekanntmachung. Nr. P. R. 109,40 R B A.

Im Auftrage des Reichsm!nisieriums für die wirt :ft- liche Demobilmachung wird folgendes angeordnet : Artikel I ü In der Bekanntmachung Nr. Pa. 1500/9. 17, K. R. A, Ce

R Lo LLUEN undStroh-

list o vom 18. Okiober 1917 tritt H :

A M S 9 Saz 2 it die Stelle der Kriegs-Nohftoff-Abteiluvg des Königlich Vreußischen Kriegöministeriuums das Metchs= wirtschaftäministerizum.

Artikel. 1k L Diese Bekanntmachung tritt am 12. März 1919 in Kräft. Barlin, den 10. März 1919. Kriegs-Nohstoff-Abteiiung. Wolffigel.

YBerichtägung | der Bekanntmachung vom 13. Februar 1919 über das Verbot öôffentliher Ankündigungen beschlag=-

nahmter Altlederwaren. :

In der Bekarntmachung der Relchsstelle für S hub- versorgung vom 13. Februar 1919 liver das Verbot ffent- licher Anfündiaungen und Verkäufe beshiägnahmter Ultleder- waren (Déuischer Reichsanzeiger Nr. 46 vom 21. Februar

1919) ist im Kopf und in §1 das Datum M, Ens

e 30 März :

vom „12. Jult 1918" zu berichligen in: "j Sul 1918

(„Mitteilungen dex. Reichsstelle für Schuhyersoraung“ 1918

A LO N u

Ne. 4 S. 57°

Berlin, den 12. März 1919. Neichsstelle für Schuhversorgung. Dr. Gümbel. Thurmanu.

eme wet remer t

Bekanntmach uns,

betreffend die Ausgabe von Schuldverschreibun gén dex Slabtgéneinie Augsburg auf: den Jnhaber. Mit Ministerialentschlicßüung pon Heute ift genehmigt worden , daß die T e Gro. Schuldverschreibungen auf den Fnhaher im Gesamtbeiroge pon 6 Millionen Mark in Stücken zit 100, 200, 500, 1000, 2000 und 5000 #6 in Veikehr bringe, München, 6. März 1919, Staatsminijterilum ‘des Jnnern. J. -A : Staatsrat von Völ

gramm ni{cht überschreitet, tuésetten (Bier Samméelwerke,

reiben.

4. stellung von L Gute N rifteu “ufw.), Mufäkalien, Zeitschriften und

d 2 4 T L f N i 644 A (Eta 11 ORL n N S E A L A Cr E L ar O Da T l L L, MEN r tenen imt rue É men maar omi nee S n

Bekanntmachung,

betreffend die Ausgabe von Schuldverschreibungen der Stadtgemeinde Fürth auf den Juhaber.

,_ Mit Ministeriglentschliekung pon hepte ist genehmigt

rwôtdèn, daß die Stadtaemeinde Fürth 4%, Echuldoer-

\chreibunagën auf den“ Jahaber im Gefamtbetrage von 6 Mils

lionén M3, Und zivar ijl Stüeri zu 100, 200; 500, 1090, 00 und 5009 M, in*Verkeéhr biinge.

München, 6. März 1919.

Sigaismiaisterium des Jyouern. I. A. : Staattrat von Völk.

Bek änntmaGung.

Auf Verfügung des Ministeriums ift dem Fleiscer Albin Setdel, hier, Schuhgasse 3, der Betrieb setnes Pferde- fleiseteige\chäits in den Häusern Schubgosse 4, Weißflogftrake 1 uind Vriunnengasse 10 wieder genu ehm igt worden.

Geta, ves 6. März 1919.

Der Stadtrat. Dr. -Trautner.

Preußen. Verordnung über Familiengüter. Vom 10. März 1919.

Die Preußische Negierpng verordret mil (Gesetzesfraft,

was folgt: | 1. Auflösung der Familiengüter. Sil:

(1) Die Familiengüter sind aufzulösen.

(2) Die Errichtung neuer Familiengüter scwie die Vergrößerung von Famtiliengütern turch unentgeltliche Zuwendung wird untersagt.

(3) Soweit üicht bis zum 1. Ypril 192! die Auflösung von Familiengütern nech Maßgagke der näcstebenden Vestimmungén im Lege des Familiensh1ußverfahrens durchgeführt ist, bât das Etagté- ministerium die Auflösung in einem Zwangéverfabren anzuordnen. Das Staatêministerium hat das Versahren der Zwancägufiösung dur Verordnung zu regeln, die der Laudeévpersammlung zur Ge- nebmigung vorzulegen ist. ;

(4 Bis zur Durchführung der Auflösuyrg von égmiljengütern ist zum entgeltlihen Enwerbe von Grunt besi für ein ¿Familiengut die Genehmigung des Justizministers und des Ministers für Land- wirtschaft, Domänen und Foisten erforderli. Soll einem Familien: gut in einem Veiwendungsve: fahren ein Grundstü einverleibt rvétden, tas nicht größer ist ais zwei Hektar, so genügt die Genebmigung der Unséinandérseßungsbehörde.

___ (0%) Familiengüter im Sinne dieser Veroxdnung: sind \tandes- berrliche Hausvermögen, Famiiienfideikommisse, Leben und (Srbstamm- güter. Ii, Aufhebung durch Familiensch{chlufß. S2,

1) Jedes Familiengut kann dur cinen Familiens{chluß auf- gehoben werden. h

(2) Der ‘Familiens{luß betaif der Aufnabme und Bestätigung durch die Aufsichtsbeh&1de; bei Tbronleben ist gußerdem die Ge-. nehmigung der Thronlehnskurie erforderlich.

(1) Zum Familiens{lusse find aufer dem Inhaber {Befiter, Nußnteßer) die zur Nacfolge in das Familiengut berufenen Familien- mitglieder (Anwärter) ¿uzuztehen.

(2) Anwärter, die sich nit innerbalb des Deutschen Reichs auf- galten. find nicht zuzuziehen, sofern fie nit zur Wahrnehmung ihrer Unmwärterrechte €ein-n innerhalb des Deu1shen Neis wohnhaften Bevollmächtigten bestellt und die Bevollmächtigung „der Aufsichts- behörde dur eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde naBgewiesen baben. i

(3) Geshäftsunfäblge oder in der Geschäftsfäbigkeit besBränkte DBoeteiligte werden bur ihren gesetliMmen Vertreter vertreten. An die Stelle der Genebwigung tes BVormunds{afisgeri{hts tritt die Ge- nebimtigitng der Aufsi18behörde. Drese kann abwescnden, ubefannten oder ungewissen Beteiligten (25 1911, 1913 tes Büngerlicken (Beseß- bus) und jolchen Veteiliaten l»i denen die Aufsichtsbehörde die Vertretung turd ibren geseyliheu Wertreter als nahteilig erachtet, einen Pfleg testelien. E

(1) Die Vitnobme einec3 Familtens{klu}ses kann nur von dem In-

baber des Fam lic! zuts oder von der Familienvertretung (Familien- pfleger, Familienrat, Agnatenauéschuß, Kuratoren, Exekutoren usw.) beantragt werden. (2) Mit dem Antrag ist ein Eutrourf des Familienschlusses und ein Verzeichnis der zuzuziehenden ÄAnroëärter einzureichen. Bestehen gegen den Entwurf keine Bedenken oder find die erhobenen Bedenken beleidgt so’hat die Aufsfichtsbehörde etnen Termin zur Aufnabine des &amiliens{lusses (Aufnahinet ermin) zu bestimmen.

(3) Der Antragsteller hat auf Erfordern der Auffichtébehörde die Nich?igkéit des * nwärtez verzeiWnisses durch öffemlide Urkunden oder in anderer Weise nachzuweisen oder au (Fides Statt zu ver- sichern, daß ihm nichts bekannt sei, was der Nichtigkeit seiner An- gaben entgegenstehe. g

S.

_(1) Zum Aufnahmetermine sind die zuzuzichenden Familien- mitglieder und die Familienvertretung, falls eine solde vorhanden ist, unter Mitteilung des (Entwurfs des Familiens{ch!usses zu laden.

(2) Ia Aufnahmetnermin ist über den Entwurf zu verhandeln und-.das Ergebnis der Bes lubfalsung festzustellen. |

(3) Die Erkiärung zu dem Entwurfe ‘des Familiens{lus}ses kann außer in dem Aufnahmetermin in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubiaten Urkunde abgegeben werden, die |pätestens am Tage vor dem Aufnahmetermine der Aufsichtsbehörde einzureichen ift.

(1) Der Familien{luß muß einstimmig gefafit werden. Familien- mitglieder, die feine Erklärung abgeben, gelten als zustimmend. Hierauf ift în der Ladung zum Aufnahmetermine hinzuweisen. Stimmen die awei nächsten Anwärter (Ab! 3) und mindestens die Hälite aller | Anwärter dem Familienslusse zu, jo kann die Zustimmung von An- wättern, welche die Zustimminmg verweigert haben, duch die Zustimmung der Familienvertretung erseßt werden.

(2) Fehlt eine „Familtégvertrêtung oder sieben ihrer Zuziehung | erhebliche Schwierigkeiten entgegen, Jo kann die Aufsichtsbehörde eige #Familienvertretung bestellen. Für diese Fatil!lenvettretun gelten pee Reg ten des Vürxgerlihen Geseczbudzs über Pflegshaften cnt- prechend.

(3) Nächste Anwärter sid diejenigen unbes{ränkt aecfchäftsfähigen Anwärter, welehe hinter dem- Znhäbër und seinen Ablbrimilingen zu-

Hähst ‘zur -Nacbfolge ‘berufen find, Nicht zuzüztehen nd dabei An-

wärter, die Abkötnmlingë eines bereits zugtzogenen Anwärters find. S 3 Abk. 2 gilt entspretend.

IIL Aénderung ftiftungsmäßiger Bestimmungén. &7, (1) -Die für das Familiengut geltenden stiftungsmäßigen Be- stimmungen können dur Fawtlienshluß geändert werten. 2 für ben Famisien|chluß gelten die 88 2 bis 6. Uebersleigt die Sahl der Anwärter ¿Gn und Jinimen die fünf n dêm Fam lte zu, o fann ‘die Zustimmung der

Fe g ähsten Anwärter (F ; Mies ( | 1 der * Nahfolgeorbmtng ihnen nachstehenden Auwärter dur die

Zustimmung der Familienvert returg eret weiden. Dies git uit, wenn die Bestimmungen über die Nachso!ge zum Nachieile der vit zugezogeren Anwärter geändert werden sclen. Ueber das Woriiezgen dieser Voraussepuny cutsebeicet die dlufsichtsbehöcde bei bec Be- stätigung (Z 9},

(3) Ein Familiens{luß, dur den ein Änfallcecht oder Heimfall- ret coeândert wird, bedarf der Zustimmung der beteiligten Anfall- oder Heunfallbe:ehtigten. Die Zustimmung iit vor der Aufsichts- behôrde zu erklären oder ibr in ciner öffen!lichèn oder éffenilih be- giaubigten Uffünde einzureichen. :

lV. Verfügungen über das Vermögen. 8 8.

(1) Der Inhaber des Familienguis kann auf Grund eincs Familiens{lu}-6 über die zum éamiliengule gehörenden Gegenstände verfügen und Verpflichtungen für das Tamiliengut begrünten. Für den Familieaschluß gelten die E8 2 big 7.

(2) An Stelle eines Familienschlusses genügt die friftliche Zu- stimmung der Familienvertreturg oder mangels ‘einér Fcimilien- vertre!ung der beiden nâdsien Anwätter 6 Abs. 3), falls:

1: (Seuntsiüde zu öffentlichen Zwecen, inébefcadete zum Zee

4.)

E lunexen Kolonijation, : veräußert odec belastet wérden

Uen ;

2. außergordentlidie “lafwendungen zur Erhaltung: des Familien- guts gemacht oder Mitte! für eine Beibesserung ‘aufgebrack;t werden sollen, tie nad dem Zeugnisse dec öffentlichen Kreditanstglt gecignet ist, deu Wert des Famitienguts dauernd zu erhôhen oder dié o1dnung8mäßige -Berwirt- \Waftung naghaltig zu fêrdern :

- Steuern und andere öffentliche Äbgaben, die als gauf.den Stamm des Vermögens gelegt antufeben siud, entrichtet

oder auf gesegliwher Vecrschrift berubente PVeirflichtungen aus tem Stamme des Vermögens erfüllt werden follen: Dienst-, Pacht- éder Mietverträge ges{lossen werden tollen ;

Verfügungen über Kapitalien (Gelder, Forderungen, Wer1pap!ere usw.) getroffen werden jollen, die einem wirt- schaftlichen Bedürfnisse des Familienguts oder öffentliden Zweccken denen :

dein Inhaber Aufwendungen, die: er zu ten in Ziffer 2 und 3 genannten Zweckten gemacit hat, crítatitet ¡weiden jollen. Dex Inhaber tain die Eistagltung dieser Auf- wendungen, ‘jófern nit stiftungsmäßtg oder hausgescßlid ein anderes bestunmt üt, ‘qus dem ¿éramiliengute verlangen.

Die Zustimmung bebarf ter Bestätigung durch die Aufsicts- behörde,

(3) Fehlt es an geeigneten Anwärtern oder stehen ihrer Zu - ztebüng erhebliche Schwierigkeiten entgegen, so fann die Aufiichts- behörde eine Familienypertretung bejte llen. S6 U 2 Qt enttprecbend.

V. Bestätigung. e 8 9.

(1) Die Aufsichtsbehörde hat die Bestätigung eines Familien- \chlusses zu versagen, wenn eine Boliziehung cinzelne Famtlienmit- glteder unbillig beeinträchtigen würde, es ci denn, daß die betroffenen öqmilienmitglieder si efiverstanden crflört haben. Sie darf die Befstätigung eines Familiensch1usses der Per Zustimmung (S S Abs. 2) nut vertagen, weng die gejeyliden Voraudlegungea Uit er füllt find. f

(2) Gegen dén Pescluß über dic Bestätigung steht dem Inkaber, den beiden nächsten Unwärtern Uud ter Familienvortretung sowte deni Unfall- oder Heunfaliberechtigten, deen Recht durch den Familter- {luß geändert wird, die fofortice Beschwerde zu. Wird dié WBe- itätigung erteilt, so stebt au tenjenigen Familtenmitglicdern, die dein Familienschlusse widersprochen haben, bte sofortige Beswezde zu.

(3) ‘Ist die Bestätigung rectsfiäftig, 10 ist es auf die Mechis- wirksamkeit des Familienichlusses oder der Züstimuung ohne Einfluß, wenn die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vorausseßungen nicht erfüllt waren.

VI. Walbgüter. i e 4D. :

Gehört zu dem Familiengute Wald, der sih nach seiner Be- \haffenheit und seinem Umfange zu einer nachhaltigen torstmäßigen Bewirtschaftung eignet, so gelten die folgenden besonderen WBe- ftimmungen :

[l Zur Aufhebung des Familienguts auf Grund dieser Wer- ordnung oder anderer Vorsctri\ten ist die Genehmigung des Justiz- ministers und des Ministers tür Landwirtschaft, Domänen und Forsten erforderli.

11. Der Inhaber ist verpflichtet, den Wald nad forstwirtshaft- lichen Grundsäyen, welche die Nachhaltigkeit der Erträge gewähr- leisten, zu bewirtschajten und für den Schußz und die Bewirtschaftung des Waldes dur genügend betäbigte Personen ausreichende Für)orge zu treffen. Jst das. Maß der Nußung und die Art der Vewirt- schaftung des Waidbesizes uicht durch einen ordnungsmäßtgen Wirt- schaftevlan jestgestellt, je kann der Inhaber von der Aufsichtsbehörde gufgefordent werden, einen solchen Wirtsc jaftèplan aufzustellen. Kommt ex dieser Aufforderung ‘innerhalb der gestellten Frist nicht nao so hat die Aufsictöbehörde den Plan aufzustellen. Dex Wirt- schaftsplan bleibt so lange maßgebend, dis' er voa der Aufsichtsbehörde außer Kraft gesetzt wird.

11. Verleßt der Inhaber die Pflicht zur ordnungömäßigen Be- wirlschastung, so hat die Aufsichtöbehörde die erfordetliden Maß- nähmen ¿zur Erhaltung der orèdnungêmäßigen Forsiwir1shait zu treffen; bei erbeblicher Pflichtverleßung kann fie dem Inhaber die Verwaltung des Familienguts nah 8 11 ‘entziehen.

VIL. Swangsperwaltung.

S: 11.

(1) Wird dur das Verhalten des Inhabers oder dur seine

ungünstige Verinögendlage “die Gefahr einer etbeblihen Schädigung des Fatnilienguts begründet, so fann bie Auffichtébéhörde dem In- haber die Veritögenéverwaltung des Familiénguts entziehen und einem Pfleger übertragèn. Siud nur einzelne Bestandteile gefährdet, fo kann die Anordnung auf diefe beschränkt werten. Für die Pflegscaft gelten die Borschriften des Bürgerlichen Gefeßbucds über Pflegsczasten entsprechend. (2) Die Aufsictsbehêrde soll, bevor sie dem Inbaber tie Ver- waltung entzieht, wenn tunlih, den Inhaber und die Fatni!tenver- tretun, mangels etner folchen die beiten nachsten Anwärter 6 Abs. 8), bbren.

VIIT. Borbehalt anderweitiger Bestimmungen. S 12,

Die Befugnis hes Inbakers, der Famtlienyertretung oder der am Familiengute berech!igten Familie fowie der Ausfsichtsbehörden oder sonsttger Personen oder Stellen, Berftügungen und Anort nungen über dzs amiliengut auf Grund anderer geteplicer, hausgesetlnber- oder stiflungsmäßiger Bestimmungen zu treffen, wird durch die Vovschriften

dieser Verordnung nicht berührt.

1X. Aufsichtsbehörde. A 58123. __ (1) Aufsichtsbehörde im Sinnéê dieser Verordnung ist, sofern tas Jamkiliengut béreits der Aussicht eines Bberlandesgcrickts Unter stebt, R R eSgari, bet Thronlehen die Thronlebnskurie oter die von ibr bestimmte Behörde, im übrigen bas HOberlandesgeridt, in

“Pessen Bezsife d:à Vermbgen des Famllienguta ganz oder seinem

Haupthestande nach such bifindet.

(2) In Mieit- oder Pwelscläsüllen entschethet èce Fu Himinisiec;

er Tann’ die auf Grund .diejec Verordnung oder anderer Vorschriften

beariiitete Mate: 4e Msn dex Aufficht aus abweichend voin A1 regeln und ciner andetca Behörde stbertragen. N

„_ (3) Die Aussidksbebörde bat für alle ¿Famitiengütér tie im Ar tikel 16 des Au8!ührungsgesetes zur Grundbuchordnung vom 26. Eerp- tember 1899 (Geseßtamml. S. 307) bezeichneten Befugrisse ; Ar- titei 16 Abs, 2 tes genannten Gésepes gilt emspzechend, Artikel 18 Wird aufgehoben. :

X. Aufführung der Beroxduuy 8g. 5: L j A S Die Ausführung der Verordnung cecfolat durH den Justizmivister, t

L JnTraftteetèn E S, Vie Verordnung tritt am 1. April 1919 in Sraft.

Berlin, den 10, März 1919.

Die Preußische Regierung. Hirsch. Braun. Eugen Ernst. Haenisch. Südekum, Heine.

x ——

Verordnung über die Versorgung der Hofbeamten und ihrer Hinterbliebenen.

Vom 19. Márz 1919.

Die Preußische Negierung verordnet mii Gesetzesfraft, was folgt:

E ____ Hofbeamte im Sinne dieser Betordnung sind die ber ibrem Fp- trafitrései im Dienste des vormaligen Köntglichen Hauses oder eines seiner Mitglieder stehenden Beamten, soweit fie Staat#beamte im weiteren Sinne sind und Gehäiter beziehen, die nab dem Haushalts. plane der bisherigen Kromkajse diefer zur Last fallen. :

Nicht unter diese Verordnung fallen -. s

L. ‘die Beamten im Dienste derjenigen Nebenlin!eh, die sich E Vesite des Königlic-Prinzlichen Familienfidkikommisses efinden ; Beamte, die . nah“ einer dem Finanzminister pon dem Wriniftes des Königliches Hauses vor dem 1, April 1919 adzugebenden ‘f{riftliden Erflärung mit. ibrer Zustimmung in ibrem bisberigen Dienstberhältnisse behalten iverden.

S 2

Auf die Verschung der Hofbeamten in den Nubestand und die Verifcraung ihrer Hiuterbliebenen finden fortan bie für die unmittel- baren Staatsbeamten jeweils géltenden geteßliden Vorschriften mit den aus den FS 3 bis 6 fih êrgebenden Abweichungen enisprechende Univendunzg-

S3

GSntscheidungen und Erflärungèn, die nad den für bie untitittel- baren Staatsbeamten geltenden Vorschriften der vorgesetzten Dienft- behörde zugewiesen sind, sowie “die den Berwa!tungeGef oder dem Vertwwaltüñngsckhef in Gemeinschaft mit demi Finanzminittec ¿ugcwiesênen Ent}cheidungen trifft der Finanzniinister.

& 4.

Bei ‘der Berednung des rubegebaltsfäbiaen Diensteinkommens wird“ eint hishér cla gewährte freie Zervflegung, freie Dienst- ficidung, frxcie ärztliche Behandlung und freie Ärzneiversorgung, sowett deren Wert“ niht {on nach den fonst geltenden Bors{riften anrechnungósfähig ist nach einem von Fall zu Fall vom Finanzminister befonders zu bestimmenden Betrag in Ansaß - gebracht. Die Berüd. sichtigung anderer laufender Nebenbezüze unterliegt dem - billigen Ermessen des Finanzministers.

S)

Bei BereGnung der Dienstzeit kommt aud die Zeit zur An- rednung, mübrend ‘der ein Beamter nad Maßgabe der bîéher für ion geltenden Bestimmungen oder der Vorschriften dieser Verördnung ih unter Bezug von Wartegeldo iri cinitweiligen Nubestqunde he» jundén ‘hat.

§ 6. A. T ___ Der Dienst ‘im vormaligen Köntgliden Hause oder bet einem sciner Mitglieder wird dem Neichs- oder Staatsdienst im Sinne dés I 27 Ziffer 2 des Zivilruhégébaitégesepes vom 27. März 1872 (Geseßsamml. S. 968) in der Fassung vem 27. Mai 1967 (Gesetz jamm1. S. 95) gleihgeactet. j eei i;

cur die Lösung des Dienstvèrhältnisses bei den unter dem Vor- behalte des Widerruts oder der Kündigung angestellten Hofbzamten ist der Finanzminister zusländig.

De Lis

Diejenigen Hofbeamten, die infolge der Umgestaltung ‘ber Hals: und Hofverwaltungen aus dem Hofdienst aussMeiden und in der Staat18peiwaltung nit vermendet werden, tönnen pom Finani minister unter Bewilligung des geseßlichen Wartégeltes cinftwéilen in den Ruhestand verjegt werden. i

Sie ‘erhalten ais Wartegetd während eines Zeitraums bon fünf Jahren den vollen Betrag, nah Ablauf des fünfjährigen Zettrauns aber drei Viertel ibres rubegehalisfähigen Diensteinkommens. Dabei wird der Wohnungsgeidzuschuß, folange die Hotbeamten &ls Warte- geld den vollen Betrag des rubegeBaltsfähigen Diensteinkommens be- zieben, niht mit dert Durchschnittsjage, sondern nach der Ortsêtlasse ihres bisberigen dienstlihen Weklnorts in Ansaß gebracht. :

89,

Die unter dem Vorbehalt dés Widetrufs oder der Kündigung angestellten Hofbeamten haben-im Falle threr einstweiligen Verseßung in den Nubestand einen ‘lnspruh auf Waxtegeld nur. bis zu dem Zeitpunkte, für den der Widerruf oder die Kündigung frühestens zu- lssig wäre. Für die spätere Zeit kann ibnen vom Firiantmintfter ein Wartegeld bis auf die Höhe des im S 8 Abs. 2 vorgesehenen Betrags bewilligt werden.

S 10.

Der Jahresbetrag des Wartegeldes ist, sofern nit das volle rubegehaltstähige Diensteinkommen gewährt wird, nah oben fo abzu. runden, daß bei Teilung durch drei \sih volle Markbetxäge ergeben.

§91.

Die Zahlung des Wartegeldes erfolgt im voraus în dêrfelben Weise, in der bis rabin das Gehalt gezablt worden ist. "Die Ge- haltszaßlung hört ‘auf und die Zahlung des Wartegeldes beginnt mit dem Ablauf ‘des Vierteljaährs, das auf den Monát folzt, in deu deut Hofbeamten die Entscheidung über seine einshweilige Verseßiing in den Nubestand, deren Zeitpunkt und die Höhe des Wartegeldes be- tamt gemacht wetden find. Vont Zeitpunkt der einstweiligen Ver- seßung in den Ruhestand bis zum WBeginn- der Zahlung des Wartk- geides steben dem Hofbeamten die zur Bestreitung „von Dienstauf- wandskoftert gewährten Etntinfte: nicht zu und ton don zur Be- fireitung von Mepräjentationstosten gewährten kommen zwanzlz vem Hundert in Abzug.

: S 12,

Die etinslrvelilen in den Nußhestand verseßten Hefbeamten sind bei Verlust des Warkegelides zur Annähme eines ihnen übe1trägenen Amtes. im unmittelbaren Staatsdleffte verpflichtet, das ibrer Berufs. bilduvg entspriht und mit 1miutestens gleihem Ravge und gle hetm Diensteinkommen wie das porher pon thnen betleidite vétüuiken is:

Vet dex Vergleibung „dés früßeren.. und: des ‘neuen Diansl eitfommens find dec WpbhnungatgeldzusGuß; sowie elne ettva gcipährte freie Dienstwohnung oder MietsentsWätigunn aier Betrat zu lassmn. Das reue Dicustoinfouimen it mtb deérvegen als êtringec anzusehen, “weil die Gelegenheit zur Verwaltung. von Nebertäuiteën nicht wièdergèwährt wirb “öder ‘weil die für Dienstunfosten besondere atisgeseyten-Eianalméa mit diesen Unkosten \elk4t fortfallen. i

artegelbempfäünger sollen bei der Wioderbelegung. erledigter Stellen, für die fié fi eignen, vorzugäweise beri sit werde.