1919 / 60 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 14 Mar 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Mit der von der Kohlensiele abgestempelten Bestellscheinen haben die betreffenden Kohlenhändler und Verbraucher gemäß der Bekanntmachung des Neichskommissars für die Kohlenverteilung pen 16. August 1917 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 197) zu vet- ahren.

S 28. Die Kokskarte. Haushaltungen in Wohnungen, denen nahweislich ein Kochgas- auslaß fehlt, erhalten auf Antrag eine Kokskarte bis zur Höhe der Mengen threr Kochkarte.

zubolen find. Diese haben alles zur ordnungsmäßigen Erledigurg (&rforderliche zu veranlassen. : E

Diese Bestimmungen finden auf die Zustellung der der Cin- ragung in die Kundenliste zugrunde liegenden Bescheinigungen ent- sprechende Anwendung 44).

3, Nai Eintr dex Colieal e vermertew:

a) den i amgn des Kohlegßändlers, b) die Ahaabe ele a 2 c) die

ung. des: Perbrauchers in die Kundenliste hat f“ der Grundfärte und auf dem Ausweis zu

ky ganzen: also nit Als ae e, 20H n. Nrn Baug {d feftgefeßien Gefürmftfoßlenuenge abgegeben itid von thnen ênfüomimen wexden. i

x alle übrigen Verbraucher dürfen unbeschadet dec Bestim-

mungen des § 60 in der Zeit

dadern, Frippen, Säuglingsanstalten. und dergleichen sowie E und Etholungsftättén, ti? unter þerufs- ärztlkher Aussicht stehen: " è B. für folche Anlagen, welche mit - Abwärme (Abdampf) arbeiten. '

Händler und Verbraucher, die Kohlen fubrenweise oder im Án Inhaber von Ofenkarten der Gruppe T (5 Zentner) und die Las mer der. Eintragung, vom 1. April bis 31. Juli nicht mehr als . . . 30 vH, Für den Betrieb von Badéänstalten zur öffentlihen Benubung

e "r F , 2 , , L » e . et eff g G FY D 9. S . N 2 Q T ck 5 L S f . F Ost von Pla zhändlern eines anderen Bezirks in das Gebiet | jenigen Inhaber von Ofenkarten der Gruppe Ik (10 Zentner), deren dias # à) bie Few g den VeP ee: vom L A E Ie Me er weitere 2 vO, atten Kohlen am Dienéêtag, Dóönnerstag und Sonntag einer jeden oblenverbandes Groß-Berlin einführen, haben dies nad Ein- | Haushalt nicht mehr als 2 Personen beträgt, darf auf Anirag eine j ; L ntimfkarte. vom 1. Dezetiber bis 31. März weitere. . 20 vH, ohe bis auf weiteres ut verbraucht werben : der Betrieb von

fuhr der Kohlen unverzüglich der Kohlenstelle Groß-Berlin an- zuzeigen.

Die in Abs. 1 bis 3 den Händlern und Verbrauchern aufer- legten Verpflichtungen treffen auch selbständige Fuhrleute und In- baber von Fubrgeschäften, in deren Betrieb Kohlen in das Gebiet des Kohlenverbandes Groß-Verlin befördert werden.

Kokskarte in Höhe von 5 Zentnern ausgegeben werden. S 29, Sonderkarten.

Zusäßzlich zut Ofenkarte werden Sonderofenkarten nah Maßgabe der Bestimmungen der §S 30 fff. ausgegeben.

Verlegt der Verbraucher seinen Wohnsiß oder seine E ee Niederlassung an einen anderen Ort innerhalb oder außerhalb des Gebiets des Kohlenverbandes Groß-Berlin oder löst er seinen Haus- halt oder sein Geschäst auf, so hat er sämtliche in seinem Besiy be- findlichen Kohlenkarten (Kohlen-, Sonder- und Gewerbekarten) der bisherigen Gemeinde (Kommunalverband) oder der von diefer be- zeichneten Stelle (Brotkommission) zurückzugeben.

4. “Der Kohlenhändler hat den Äusweis nach Grundkarte dem Verbraucher unverzügli der Kohlenftelle Groß Berkin éinzufenben.

) S 45 _ Die Kohlenstelle Groß Berlin Eintragung in die Kundenliste geschaffene Verteilung: abzuändern.

Us Abtrennung der auszuhändigen und die Grundkarte

wird ermächtigt, die durch die

im ganzen also nicht mehr als .. . . , , . 80 pH ; der im Bezugs!chein festgëseßten“ Gefamtkohkleninérgs abgegeben und von ihnen entnommen werden. E Segtt* der Bezugsfchein durch Vermerk 51) den Kohlenbezug des Verbrguchers abweichend von vorstehender Regelung fest, so ift diefe Festfegung maßgebend.

Scbwimmbädern hat zu unterblêiben.

8. Besondere Fälle. & 59. Behörden und Kirchen. E Kohlen dürfen ohne Unterschied, ob Ofenheizung oder Zenttral-

& 19, i; § 30, Bei der Nückgabe ist ihm eine Bescheinigung über Anzahl und i Ua L : E Î 93. : i i ___ F heizung vorliegt, zur Beheizung Versendungen von Kohlen aus dem Bereich des Geltungsgebiets Im Bedarfsfalle find Sonderofenkarten in folgenden Fällen | Art der zurückgegebenen Karten sorote über die Zahl der abgetrennten Bei Vhéukecuñ: bat Wu En Life habs vie Mitta Die Kohlenbhändler find verpflichtet, über die von ihnen für 1. von Geschäftsräumen der Reichs-, Staats-, Gemeinde- und

dieser Verordnung dürfen nur mit Genehmigung der Kohlenstelle Groß-Berlin erfolgen. S 20. Auskunftspflicht. | Verbraucher und Kohblenbändler sowie sonstige Beteiligte, ins- besondere Hauswirte und Vermieter, sind verpflichtet, der Koblenstelle

guszugeben : i i Bei schwerer akuter Krankheit gegen ein von der Gemeinde nach- zuprüfendes ärztliches Zeugnis eine Sonderkarte über 2 Zentner.

Bei schwerer chronischer Krankheit gegen ein von der Gemeinde nachzuprüfendes ärztliches Zeugnis eine Sonderkarte bis zu 6 Zentnern für drei Monate,

Für Wöchnerinnen eine Sonderkarte über 3 Zentner, die bereits

Abscknitte auszustellen. Bei der Ausgabe der neuen Karten ift die ent) prehhende Anzabl von Abschnitten abzutrennen.

Bei Zuzug von Verbrauchern in das Gebiet des Kohlenverbandes Groß-Berlin ist bei Ausstellung der Karten der seit Gültigkeitsbeginn der Karten abgelaufene Zeitraum durch Abtreunung einer entsprechenden Anzahl von Abschnitten zu berücksichtigen.

M 0 R De: C E R ge Pr ma

R E: F E E

mungen des § 44 Ziffer 2 bis 4 éntiprehende Anwendung mit der t daß der neue Koblenhändkler dein Bérbrauchet bön der Abändetung Mitteilung zu machea und diesem gegèn Rückgabe bes Der alte Ausweis ift

Máßgabe,

alien dea neuen Ausrockis auszuhändigen hat. von dem Roblenhänadler der Kohlenstelle Groß Berkin einzufenden.

2. Zenutralheizung.

jedes Grundftück, in welchem fch Haus- oder Stockwerkszentral- eizungs- oder Warmnwafferbereitungsanlagen befinden, abgegebenen Mengen laufend etne \{chriftlicheè Nachweisung *) zu führen, aus der in nachstelender Retbenfolge ersichtlich iff: : 1. der Tag der Cintragung auf den Bezugsschein, 2, der Nâme des Cigéntümers oder fonst Verfügungs- berechtigten des Grundstücks nebft dessen Wohnung,

Kirchenbehörden, der Berufsgenossenschaften und Kranken- tafsen sowie von Räumen der öffentlichen und Privat- [ulen, Krankenhäuser und Unfallstationen, ber Vekêins- lazarette, Privatk| infen sowie folgender Anjtalten und Siñ- richtungen der- öffentlihen Wohlfährtépflege:" gemeinnüßige Speiseanstälten (Volkä-, Mittelstands-, rann: Armen- tüchen), Alter?versorgungsansftalten (Hoipitäler, Siechen-

Größ-Berlin, den Kommunalverbänden und zuständigen Gemeinden ; «t 8 36 3. die V j i :

"S E E T vor der Gntbindung ausgehändigt und benußt werden kann. : De 2 A7 3. die’ Verbrauchêéftelle, bâufer), Waisen- und Erziebungéanstalten, Aastalten zur ck H C ;] ( 5 0 S e L Ï , - c F L ? p - n D hon fo á e F e f 1,9 2 r n L : E » e z N Dei nend Letufenen Bete E M wal cEe ane Fur Säuglinge, die das exste Lebensjahr" noch nicht vollendet | j Berlust bon Ko hlen karten. E Für Haus- und Stockwerkszentralheizungen und Warnnwasser- 4. die Nummer und der Ausftellungsort des Bezugsscheins, Beherbergung MitteUlofer während der Nachtzeit (Asvle, jede berlan te müdblidho obe schriftlich Auskunft ben ford e haben, eine Sonvertarte bis zu 5 Zentner. Bei Verlust von Kohlenkarten darf dur die Gemeinde L bereitungganlagen dürfen Kohlen an Verbraucher nur gegen Bezügé- 9. etwaige Sondetvermérke auf dem Bezugsfchein 51); Dekbergeit, Hospize, Obdachanstalten), Säuglingsheime, Unten vorzu en und Kobfenbofinwe dotziiortfen, H S S l. (Kommunalverband) auf Autrag eine Erjaßkarte ausgestellt werden, f sein abgegeben uud von ihnen entnommeä werden. Der Bezugs- 6. die im Bezugsichein festgesepte GSesamttkohlenmenge,_ der Kinperborte (Kindergärtert, Krippen) und der Kriegs-

Die anläßlid Von Erhebungen ivttenitie Uebermittlung von Sonderofenkarten können in nachstehenden Fällen über folgende Ube, e N E Beclust total E r L E i nut hit fWriftlicher Ginwilligung des ausftellenden Mommunal- 2 prr O E n j fnrsorSeiite, | è T EAN A E 317 o Hl erhe leberzeugung gewtnn1, dat Zer C . f z E a 4 S Fi , Zynag Ea

Diel fobo ersolgt dur die Hauóbefißer oder deren Stellvertreter. Mengen bewilligt wérden. | Mit dei Antrage ist eine Bestätigung der Aukgabestelle verbandes üdertuggbaiï 8. bei Wechsel des Koblenbändlers 54): nur gegen B, en Dn pn aguges gegen Bezugsschein“ fär

Diesé haben alles zur ordnungömäfßigen Erledigung Grforderlihe zu veranlassen; dabei ist den von den Gemeinden und Kommunal- verbänden erlaffenen Ausfährungsanweisungen Folge zu leisten.

B, Die Kohlenversorgung der Verbraucher. x, Hausbrand. i, Aüchen- und Ofenbrand.

& 21. Kohlen- und Sonderkarten.

Für Küchen- und Ofenbrand dürfen Kohlen nur gegen Kohlen- oder Sonderkarten an Verbrgucher abgegeben und von ihnen ent- nomuten werden.

Braunkoöhlenbriketts dürfen gegen Kohlen- oder Sonderkarten nur untec gleichzeitiger Vorlegung des von der Gemeinde ausgestellten Ausroeises und nux an solche Verbraucher abgegeben und von ihnen entnommen werden, die in ‘die Kundenlisle des Kohlenhändlers ein- getragen sind (S8 41 bis 46), Für die Entnahme aller anderèn Arten von Koblen gegen Kohlen- oder Sonderkarten sind die Ver- braucher in der Wahl der Bezugsstellen nicht beschränkt. Unhberührt letben die Bestimmungen der §§ 62 bis 72 dieser Verordnung.

S 22.

Die Kohlen- und Sonderkarien werden auf ven Namen des Verbrauchers ausgestellt und tragen auf der Nückseite den Dienst- stempel der ausstellenden Gemeinde oder des qusstellenden Kommunal- verbandes,

Die Kohlen- und Sonderkarten sind niht übertragbar.

S234 Kohlenkarten.

Kohlenkarten werden als Koch-, Ofen- und Kokskarten aus-

gegeben. i S 24, Die Kohkarte.

Die Kochkarte ist für sämtliche Haushaltungen, ohne Unterschied, ob fie ih in Wohnungen mit Ofenheizung oder in Wohnungen mit Zentralheizung befinden, zum Bezuge von Kohlen für Wasch- und FKüchenzwecke bestimmt.

Die Kochkarte wird in folgenden Gruppen ausgegeben: -

für Haushaltungen mit 1— 2 Personen über 12 Zentner,

Aerzte (nicht Tietärzte),

1. Für das BVehandlungszimmer der Aerzte 10 Zentner, für weitere Behandlungszimmer nur nah Befürwortung durch die Aerzte- fammer, jedoch im ganzen niht mehr als 20 Zentner.

Nlker3heime.

2. Für Alteräheime mit mehr als 7 heizbaren

{ließlich Küche für jedes weitere Zimmer 6 Zentner. Apotheken, 3. Für den Vérkaufsraum der Apotheken 10 Zentner.

Zimmern cin-

Amtszimmer.

4. 10 ¡zentner für das Amtszimmer der Aunen-, Bezirks-, Gemeindewaisenratsvorsteher, Supérintendeyten, Pfarrer und ähu licher ehrenamtlih tätiger oder beamteter Personen, die ein besonderes Amtszimmer zur Abfertigung des Publikums haben.

Büro-, Geschäfts- und Arbeitsräume. 5, Für Büro-, Geschäfts- und Akbeitsräume / / a. in Wohnungen mit mebr als 7 heizbaren Zimmern ein s{ließlih Küche für jedes weitere Zimmer 6 zentner; b. in Sälen von mehr als 50 bis 100 qm Flächeninhalt 6 Zentner, für je wettere 50 qm Flächeninhalt je 6 Zentner mehr.

Gastwirtschaften (Restaurants) und Wartesäle, Ladengeshäfte, Lichtspiele.

6. Für Gastwirtshaften (Restaurants) und Wartefäle, Laden- geschäfte, Lichtspiele, die ih nit in einem selbständigen, nur diesem Zwecke dienenden Naume befinden, die gleichen Mengen wie zu Ziffer 5. Für Ladcngeschäfte mit 1 oder 2 Räumen ohne Wohnung zu Antrag 10 Zentner. i

Zäahnärzte und Déntisten.

7. Nah Begutachtung durch die Zahnärztekämmer 10 Zentner für das Behandlungsziumer der Zahnärzte sowie derjenigen Dentisten, die zur Behandlung von Krankenkassenpatienten zugelassen sind oder nah der Ausführungsverordnung zur Meichsverficherungsordnung des Ministers des Jnnern vom 2. Dezember 1913 auf ihren Antrag zuzu- lassen wären ; für weitere Behaudlungszimmer und besondere Näume zur Herstellung technisher Arbeiten usw, nur nach Be}ürwortung durch die Zahnärztekammer, jedoh im ganzen nicht mehr als

(Brotkommission) einzureichen, daß die verloren gegangene Kärte dem Verbraucher ausgehändigt war, jowie cine Bescheinigung des Kohlen- händlers, in dessen Kundenliste der Verbraucher eingetragen ist.

Die Bescheinigung muß enthalten:

1. Name und Adresse des Kohlenhändlers,

9. Nummer der Eintragung in die Kundenlifte,

3. die Erklärung des Kohlenhändlers, daß ihm der Verlust der Kohlenkarte gemeldet ift,

4, die Unterschrift des Kohlenhändlers. A

Der seit Gültigkeitsbeginn dec Karte abgelaufene Zeitraum il! durch Abtrennung einer entsprehenden Anzahl von Abschnitten zu berüdsihtigen. Von dem hiernach verbleibenden Rest können bis zu /, ersetzt werden. 1

D D

Die während der Hetzzeit 1918/19 zur Ausgabe gelangten Koblen- farten behalten ibre Gültigkeit, bis ße durh besondere Verordnung außer Kraft gesetzt werden. 4s

Die Entnahme und Abgabe von Kohlen auf Kohlenkarten und Sonderkarten darf nur auf die zum Kohkenbezuge freigegebenen Ab schnitte erfolgen. L /

Die Kokbienstelle Groß-Berlin wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Vorständen der Kommunalvyerbände die jeweils zum Kohlen- bezuge freigegebenen Abschnitte dèr Kohlen- und Sonderkarten (88 23—31) festzuseßen und die Dauer der Gültigkeit der Abschnitte für den Bezug von Kohlen zu bejristen. L

Das Einvernehmen mit diesen Vorständen kann auf schriftlicheum Wege herbeigeführt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Entscheidung des Kohlenverbandes Groß-Berlin herbei- uführen. z / M Die vom Kohlenverbande Groß-Berlin oder von der Kohlen- stelle Groß-Berlin erlassenen Bestimmungen über Freigabe von Ab \{nitten der zurzeit- geltenden Kohlen- und Sonderkarten bleiben in Wirksamkeit.

Bei Abgabe von Kohlen haben die Kohlenhändler eine der ab- gegebenen VMenge entsprechende Zahl von Abschuitten abzutrennen. Die Abgabe von Kohlen gegen bereits abgetrennte Ab}chnitte ist unzulässig.

Die während des vorangegangenen Monats abgetrennten Ab- schnitte find aufzubewahren und zu je 100 gebündelt bis zum 19.

Vte E werden für das vom 1. April bis 31. März laufende Jahr ausgegeben. Am 31. März verliert der Bezugsschein des an diesein Tage ablaufenden Jahres seine Gültigkeit derart, daß

Lieferungen auf den Bezugsschein nicht mehr erfolgen dürfen.

i 8 48, : Die auf den Bezugsschein bezogenen Kohlenmengen dürfen von dein Verbraucher nur füc die enjeale Hebizungsanlage des in dem

Bezugsöschein bezeichneten Grundstücks verwendet werden,

Bei Selbstabholung der Kohle durch dén Verbraucher darf ter

Koblenhändler Kohle nur gegen Aushändigung einer \chriftlichen klärung des Verbräuchers abgeben, aus S É RrIO Verbrauchëstélle die Koble bestimint ift.

Grundslücks und des Vexrbrauchers s{hriftlih anzuzeigen. 5 49.

Der Bezugsschein ist von dem Kommunalverband auszustellen,

in dessen Gehiêt das Grundftück belegen ift. In den Bezugsschein ist einzuträgen: a) von dem Kommunalvetband l. die laufende Nummer des Bezugsscheins,

2. das Grundstü, cuf dem bie Anlage ih befindet, sowie

der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte, 9% die für die Anlage festgeseßte Gésaintkohlenmenge in Zentnern, 4. Dit und Tag der Ausstellung, 5! a afeents Kommuükälverband (Unterschrift und Dienst- empêl), ; b) von bem Eigentümer oder fonst Verfügungbberectigten 6. eine Grtlärung darüber, ob und wiebiel zentrale Heitungs- anlagen sich auf dem im Bezugéschein angegebenen Grund- ftück befinden, durch. welche Le ta Fabrikräinme, gemerbliden Zwecken dienende Räume (vgl. § 51 Abi. 2), Museen, Theater, Songerliäle, Lichtspielhäuser und ähnliche 2 Vergnügungöstätten bebeizt werden, 7. trt ind Lag der Erklärung, 8. die PntersGrift des Eigentüme1s oder sonst Verfügungs- berecht gien: E e) von dem Kohlenhänbler

Grx- déx bexvorgeht, für ivelds

Werden Kohlen auf ein Grundflü® geliefert, für das sie nicht bestimmt sind, fo find der Kohlenhändler, welcher die Lieferung be- wirkt hat, und der Empfänger dieser Kohlen verpflichtet, dies unver- züglich der Kohlenstelle Groß Berlin, Abteilung Zentralheizung, unter Angabe der abgegebenen Kohlenmenge und der Kohlenart sowie des

die von allen unter der gleiden Nummer eingetragenen und inzwischen ausgeschiedenen Kohlenhändlern sett dem 1. Avril auf die übernommene Koblenmenge (Ziffer 7) abgegebenen Mengen, und zwar in Zentnern und Teilen vom Hundert der von dem ersten ausgeschiedenen Händker ursprünglich übernommenen Kohlenménge,

9. die monatli auf den Bezugsschein abgegebene Kohlênmenge in Zentnern, getrennt nad) Braunkol\lenbriketts und Kohlen anderer Art.

: S 54,

Cin Wechsel des auf dem VBezugsschein eingetragenen Kohlen- händlers darf während der Geltungödauer des Bezugs|cheines nur auf Anweisung der Kohlenstelle Groß Bexlin erfolgen.

Bei Wechsel des Kohlenhändlers muß der Verbraucher dem iteuen Koblenhändler nackweisen. welche Mengen auf die von dem früheren Kohlenhändler übernommenen und von diesem in den Bezugsschein eingetragenen Kohlenmengen bis zum Eintritt des Wechsels abgegeben sind. Zu diesem Zweck hat jeder ausscheidende Kohlenhändler auf dem Bezugö)chein die bis zum Tage des Wechsels auf dke ux|prünglich:ein- getragené Menge abgegeßhene Kohlenntenge zu vermerken, und zwar in Zentnern und Teilen vom Hundert der eingetragenen Kol;lenmenge.

Der neue Kohlenhändler hat fich unter der gleichen Nummer und unter erneuter Angabe der unter diefer Nummér ursprünglich eintgetragenen Koblenmenge auf den Bezugsschein einzuträgen.

_Die gemäß § 4 Af. 4 vom Verbraucer autzustellende Be- scheinigung muß bei Wechfel des Kohlenhändlers auch“ diejenigen Mengen enthalten, die seit dem 1. April von allen unker der gleichen Nummer eingetragenen und inzwischen ausgeschiedenen Kohlenhändlern auf die ursprünglich eingetragene Kohlenmenge abgegeben find.

S 55

__ Die Verbraucher find verpflich1ét, die Eintragung des Kohlen- händkers auf den Bezvgsfchein in Höhe dekr féftgesegten Gesamt-

fohlentienge bis zum 15. März zu veränlassen. Verbraucher, die troß nadgewiefener Bemühungen bis - zum 15. März keinen Kohlenhändler zur Abgabe der ihnen zustehenden Koblenmenge bereit gefunden habén, ‘Gaben hiervon der Kobhlenstelle Groß Berlin unter Angabe der im Bezugs\cheinñ festgeseßten Gefamt- kohlenmenge und der Kohklenhäntker, wel{e ibnen in ter Zeit vom

Mitteilung zu machen.

1. Dftober bis 31. März Kohlen abgegeben haben, sowie der vön den | einzelnen Kohlenhändlern abgegebêénen Mengen bis zum 20. März '

Zentra beizungs: und Warmwasserbereitungsanlagen nah Maßgabe der Bestimmungen der §8 60 bis 66 abgegeben und von ihnen ent- nommen werden. i

Der BVezugs\chein ist nit übertragbar.

Für die Kohlenversorgung der Kirchen, Kapellen und Shnagogen sind besondere, von den Bezugéscheinen für Geschäftsräume dec Kirchengemeinden und Behörden getrennte -Bezugsfchetne auézstellen.

; S 60, Die in § 59 Ziffer 1 genänu1en Verbraucher dürfen mit den vollen im Bezugsschein festgeseßten Koblenmengen versorgt werden, jedoch mit der Mafigabe, daß an diefe Verbraucher in der Zeit vom 1. Aprik bis Zl. ‘Juli nicht ütehr“ als . 49 vH 1. August: bîs30.- November ipeitere . #0, «„ 1, Dezember bis 31. März weitere . N 6 der im Bezvgsschein festgesetzten Gesamtkohlenmenge abgegeben und. von ihnen entnommen werden dürfen. An die in § 59" Ziffer 2. genannten Verbraucher dürfen in der Zeit : vom 1.’ August bîs 39. Nobewnber nicht mehr als 39 vH „1. Déezethber bis 31. März weikere : E im qule also mai mera... ..DO der im Bezugëschein festgeseßten Gefamtkohlérthenge abgegeben und von ihren entnominen werden. Sepk der Bezugsschein durh Vermerkt (§8 51) den Kohlenbezug des Verbrauchers abweichend von vorstehender Regelung feft, fo. ist diese Festsezung maßgebend. A

Bei Vorhantensein von zeuualbeizunaen oder Warmrvasser- bereitüungsanlagen finden tic Bestimmungen der §8 47—50, 58—b8 entsprechende Anwendung. : tis

: i S 62.

Bei Vorhandensein von Dfenheizung sind für den Bezugs schein die Bestimmungen der §8 63—66 maßgebend. Die Bestimmungeu der S 47 und 48 finden entsprehente Añnwetbung.

S 63. _ Der Bezugsschein ist von dem Kommunalverband auszustellen, in defsen Gebiet die zu beheizenden Räumlichkeiten belegen find. In den Bezugsschein ist einzutragen : a) von dem Kommunalverband 1. die laufende Nuinmet des Bezugsscheins; N MEAE 2. der Bexbraucher (Behörde, Kirche usw., vgl. §59),

A 2 E Gasthöf Le dée Rablenbanulurd hen Gl M Die Beilimmungen des §9 : 9. die N seiner Cinl Bezugsfche Ave * Me Mule auto n An onos f y ú - N / y Basthöfe. er die Kohlenhantlung ihren Si: : t Fo f * die Kummer Jeiner Eintragung auf dem Bezugsfchein, L K io -1Aabifk ftubt S i ks e e A ¿E WEjamtrohienmenge In Zentnern, geren j j h 40 5 E S A | / : l ; / ; E S : j / Kohlenhändler, welche die jeweils freigegebene Tetlmenge an ihr 5 ¿ : f i G ú mehr als 10 5 E s 8. Für Gasthöfe mit mehr als 7 heizbaren Zimmern einschließ- gas Í E An r E E e | D an inb Mur E Mar nbänblers sämtlihen Abnehmer E, Dal (i verpflichtet N dies Le l 4 N e A Koblen anteres Va, : L J ¿ g L D h i d ba o : h 2e L au j i 1 ) ! E 2 41e H enbandblers, éD : R k G aus ' Fe l g, i : i Untermieter und Schlafleute zählen bei Berechnung bee Personen- [ih Küche für jedes weitere vermietbare Zimmer } Zentner abgelieferten Abschnitten unyorschriftsmäßige (verfallene oder rod) / 12. die dom Kohlenbändler zur Mah famneunincas Kohlen- Kohlenftelle Groß Berlin unperzüglid) {riftli anzuzeigen. 5. der ausstellente KFommunalverband (Unterschrift und Dienst- ge nicht mit, es fei denn, dáß fie im Haushalt des Mieters volle Hebammen. nicht freigegebene Abschnitte) sh befinden. j menge in Zentnern, S 57. stênipel), '

Werpfleaung erhalten.

Tritt nah Ausgabe der Kochkarte eine dauernde Personenstands8- vermehrung im Haushalt ein, welche die Zubilltgung etner Kochkarte einer höheren Gruppe rechtfertigt, so ist etne solche auf Antrag gegen Rückgabe der S Kochkarte von der Gemeinde zu gewähren. Der seit Gültigkeitsbeginn der Kochkarte abgelaufene Zeitraum ift durch Abtrennung einér entsprehenden Anzahl von Abschnitten der neuen Kochkarte zu berücksichtigen.

8 25. Die Ofenkarte.

Die Ofenkarte ist für Haushaltungen in Wohnungen ohne Zentrglheizung und für Geschäftsbetriebe in Räumen ohne Zentcal- hefzung zum Bezuge von Koblen für Heizungszweckte bestimmt.

Die Ofenkarte wird in folgenden Gruppen ausgegeben :

9. Für Hebammen bei Vorlegung eines polizeilichen Zeugnisses 6 Zentner. Rechtsanwälte und Notare. 10. Für Büroräume der Nechtsanwälte und Notare

a) in Wohnungen, die aus\ch{ließlich Bürozwecken dienen, bis zu 7 heizbaren Zimmern einschließlih Küche außer der Kohlenktarte 10 Zentner, für jedes weitere Zimmer je 10 Zentner.

b) in Wohnungen, die Wohn- und Bürozwecken dienet, ohne Anrehnung auf die Kohlenkarte für jedes Büro- zimmer 10 Zentner. i /

Befinden \sich Woha- und Büroktäume getrennt in zwei auf demse!ben Stockwerk liegenden Wohnungen, so findet auf die nur Bürozwecken dienende Wohnung die Bestimmung zu à Anwendung.

8 40.

E e Haus darf der Kohlenhändler von den Karten Abschnitte son bei der Bestellung -abtrennen. In diesem Falle hat er dem Verbraucher auf sein Verlangen eine Empsangs- bescheinigung über die thm überlassene Kohlenkarte bezw. über die Anzahl der von ihm abgetrennten Abschnitte auszustellen.

Ueber die vor der Lieferung abgetrennten Abschnitte hat der Kohlenhändler ein Verzeichnis zu führen, aus welchem hervor- gehen muß:

1, der Tag der Abtrennung, L 2. Name und Wohnung des Verbrauchers, 3. die auf die abgetreanten Abschnitte entfallenden Mengen

nah Art (Kohlen-, Sonder- und Gewerbekarten) gesondert, .

4. Daten und Menge der tatsächlich erfolgten Lieferung.

Nach erfolgter Beliefccung ist mit diesen Abschnitten gemäß

13. die Unterschrift des Koblenbändlers.

Der Kohlenhändler hat seine Gintragung auf den Bezugsschein zu verweigern, wenn die zu Ziffer 1 bis § vorges{riebenen Ein- tragungen nicht ordnungsgemäß erfolgt sind.

Dem Kohlenbhändler ist alsbald ‘nah erfolgter Eintragung von dem Verbraucher eine Bescheinigung auszustellen, in der anzugeben ist 1. der Name des eingetragénen Händlers, i 2. m p gner und’ der Ort der Ausstellung des Bezugs-

eins, % die Verbrauchösstelle, 4. die tim Bezugsschein festgeseßte Gesamtkohlenmenge, 5. die vom Kohlenhändler zur Abgabe übernommene Kohlen- menge.

Die für diese Bescheinigung zu benuzenden Vordrudcke sind bei

der Kohlenstelle Groß Berlin in Gindiit zu nehmen. Dh Be-

Kohlenbhändler dürfen für Haus- und Stockwerkszentralheizungen oder Warmwasserbereitungsanlagen als Erfay für ctra fehlende Kohlen anderer Art, Braunkoh1enbriketts

a) an solde Verbraucher überhaupt nicht abgeben, die während des mit dem 31. März abgelaufenen Jahres Braun- E für die betreffende Anlage nicht verwendet aben,

b) an folde Verbraucher, welhe BVr-reuynkohlenbriketts neben anderen Arten von Kohleu wäkr*no ces mit dem 31. März abgelaufenen Jahres verwendet laben, nur bis zur gleichen

__ die bétreffende Anlage nahweislich abgegeben wotden sind. __ Bei Wechsel des Kohlenhändlers ist der äußfcheidende Kohlen- händler auf Verlangen des Verbrauchers verpflichtet, einé Be- scheinigung darüber auszustellen, welche Braunkohlenbrikettmenge er

Mende abgebèên, fn der sfolche während dieses Jahres für

b) von: dem Kohlenbändler 6, die Nummer seiner Eintragung auf den Bezugsfcetn,

7. der Tag der Eintragung

8. Name und Adresse des Kohlenhäntlers,

9, die von dem Kohlenbhändler übernommene Koblenmenge in Zénknern, getrennt na Braunkohlenbriketts und Kohlen anderer Art,

10. Untecschrift des Kohlenhändlers. j Der Koßlenbändler hat seine Eintrcgung auf den Bezugsfchetn

zu veëweigen, wenn die in Ziffer 1 bis 5 vörgeshriebenen Angaben nit ordïangsmäßig gemacht fink. Dem Koblenbhändler ist alsbald na erfolgter Eintragung von dèm Verbraucher eine Bescheinigung auszustélleñ, in der anzugeben ist.

1. der Name des eingetragenen Kohlkenbändlers,

2. die Numiner und ver Ort der“ Aussteliung tes Bezugs-

für 1 heizbares Zimmer oder Küche über 5 Zentner, Masseure und Heilgeh.ilfen. Eo A E einigung ist von dein Kobtenbändt afälti en. { während des am 31. März abgelautenen Jahres abgegeben hat, und „,__[Meins, i :

,_ 9 heizbare „_ einschl. , 0 : 11, Für Masseure und Heilgebilfen, die nahweislich Mitglieder Z A aren nd dem revidierenden Beamten mit dem E Tritt T L Stelle des in G “de git a Bei rgen cat fernex anzugeben, welche Braunkohlenbrikeltmengen seit dem 1. April Je die in dem Bezugsschein festgeseßte Gesamtkohlenmenge in

A v « v « 20 " des SZentralpereins der Masseure und Heilgehilfen Deutschlands e. V. | Rerzeichnis diejenigen Kohlenkartenabshnitte getrennt von den übrigen E ein anderer, so ist der Bezugsschein von dem ‘bisherigen Verbraucher | es Jahres bis zum Tage des Wechsels auf ‘den Bezugsschein ab- E getrenat nah Braunkohlenbriketts und Kohlen

u 4 y u v v 30 v sind und die Behandlung in ihrer eigenen ofenbehcizten Wohnung vorzulegen, auf welche eine Belieferung noch nicht stattgefunden hat. f dem zuständigen NRommunalverband zur Vornahme einer ent]prechenden gegeben find. h S anderer Art, = ¿ 2

D V ú v « 40 ë vornehmen, bei Vorlegung eines polizeilichen Zeugnisses 6 Zentner. i E Aendèrung vorzulegen. Nach erfolgter Aenderung hat der neue Ver- Die für diese Bescheinigung zu benuzenden Vordrucke find bei der 4. die von dem Koblenhändler zur Abgabe übernommene

6 i ; ; 50 / Künstl S4 # brauder den Bezugsschein dem zur Kohle E verpflichteten Koblenstelle Groß Berlin in Empfang zu nehmen. Kohlenmenge in Zentnern , getrennt nach Braunkohlen- für mehr als 6 , ¡ ¿ 60 i Res Kaundenslkiste. Koblenhändler vorzulegen und die von dem Aäberigen Verbraucher Unberührt durch die Bestimmungen diejes Paragraphen bleiben briketts und Koblen anderer Art,

Sofern Zimmer an Untermieter weitervermietet sind, richtet sich die Gruppe dex dem Mietèr zu erleilenden Dfenkarte nah der Zahl

12. Für ofenbeheizte Werkstätten der Künstler nah Begutachtung durch den Verein Berliner Künstler: 7 i bei Gesamtflächeninhalt bis zu 29 qm 0 Zentner

Die bestehendeKundenliste bleibt für dieVer- teilung vonBraunkohlenbrikettsfürKüchen-und Ofenbtand- auf Kohlen- und Sonderkarten 21

ausgestellte Beschetnigung über die erfolgte Eintragung auf dem Be- augelen seinerseits durch UntersMrift unter Beifügung des Datums anzuerkenneîn.

zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Verfügungen der Kohlenstelle Groß Berlin, ug welche die Abgabe von Briketts auf Zentralbeizungsbezugsf{eine verboten ist.

5. Unterschrift unter Angabe bes Verbrauchers ‘(BeHörde, __ Anstalt usw.). Die für diese Bescheinigung zu benugenden- Vordrucke sind béi

derjén , die dem Mieter zur Benutzung verbleiben. Diese 1 j 4 C j A V gun ' Besmane, Mle aud für Pensionen cu; nd | " " O e Ä i Abs. 2) maßgebend. / a ; : 8 50. Bei erstmali em Wechsel ete t die Ausstellung der Bescheinigung | der Bie U ¡Brok Berlin in Smpfan zu nebmen. O 29 " " I E 2 " Eintragungen und Löschungen in der Kundenliste sind nur auf Die Festsebung der Gesamtfohlenmenge erfolgt dur) den Kom- auf Grund der Bücher des Kohlenhändleis, bei weiterem Wechsel äuf e B:scheinigung ift von dèm Kohlenhändker forgfältig auf- An Haushaltungen in eira 4 mit Sérlieund, “tür dié jg u y u u 186 u 2 v Anweisung der Kohlenstelie Groß-Berlin zulässig (S§ 44 u. 46). n nid. : : O E Q A R E en Fehler, zubewahren, s E An , A ! v ' 1 R D " E49 f ir ißre 26 j j Mat p- | wobei die von den einzelnen Kohlenhändlern seit dem 1. April ‘de ; ; { j 2 der Zeit vom 1. April 1916 bis 31. März 1917 zu Helzungszwecken j Z O O Die Ubaabe 1 und A L Blatte A erbraucher, welche für ihre Zeutralheizungs- oder Warmwasser p Die Festsezung . der Gejamttoblenmenge - erfolgt - dur ‘den

mehr als 120 Hälfte der in i werden. Diesen Haushaltungen ist eine entsprehende Anza Kohlenkarten von der Gemeiude auszuhändigen.

entner Kohlen entnommen find, darf auf Antrag die ieser Zeit entnommenen Kohlenmengen geaen von

Ï ü R 80 ú für je weitere 100 qm Flächeninhalt je 10 Zentner mehr. i Sonderkarten für Künstler dürfen nur über Gaskoks ausgestellt werden.

Kohlen- und Sonderkarten darf nur an derjenigen Abgabestelle des Kohlenhändlers erfolgen, bei welder die Eintragung in die Kunden - liste geschehen ist. :

8 43.

dir itUiage bisher einen Bezugöschein nicht erhalten baben, baben die Ausstellung eines folchen unverzüglih bei dem zuständigen Kom- munalverband zu beantragen. S Ol, Die Abgabe und Entnahme von Kohlen ist für die Zentral-

Jahres abgegebenen Braunkohlenbrikettmengen unter Angabe der be- {reffenden Kohlenhändler getrennt aufifüßrn lnd. Jeder Kohlen- händler darf diese Bescheinigung jeweils nur in einer Ausfertigung ‘aus- stellen. Die Veschemigungen sind vom Aussteller lagufeid- zu numerieren und unter ihrec Nummer mit Angabe des Verbrauchers

Kommunalpyerbänd. I Verbraucher, welche für die zu beheizenden Räumlichkeiten bisher

civen Bezugsschein nicht erhalten haben, baben die Ausstellung eines

solchen unverzüglih bei dem zuständigen Kommunalverhand zu

Jn dem Antrag ist die auf die Zeit vom 1. April 1916 bis zum Photographen. 6 j f V O : B : É it ; x in eine Uste einzutragen. Zeder neue Koblenhändler is vewflihtet, | beantragen,

Ä fi i : tige Kohlenhbändler, die bisher eine Kundenliste nicht heizungsanlagen, dur welche lediglih Fabrikräume, gewerblichen | te einzuirag der nex enhändler ist verpflichtet, } ! 8 :

Gcrlärint Be eis R diefere Tademeifen. Aft er Ne weis Flädent Ri P Â aVenateea ber, Mlotonyaphen guf je 2:4 gefü hrt ha be n, dürfen eine neue Kundenliste nur mit Ge- M ee A Museen, j E önzertsäle sowie „gLe die thm ausgehändigte Bescheinigung aufzubewahren. Die Kohlenhänbler find vecdichiat über dié bon ‘bén’ für jedan i | P Y f lächeninhalt je 10 Zentner. : D s Sroß-Berlin einri ; m wir dene ielhAuf ¿bnlide i ] e Kobtenhandier in pflichtet, über die von 1h e D

- uit zu erbringen, so ist auf Antrag des Haushaltungsvorstands eîne | 2“ Saaditelarten für Photographen nehmigung der Ae ae S E d Sou ler P schaften verbundenen Säle, Licht\ R aIoE r H Fonlide S 98. det in §59 genannten Brbrnndes iwecks Ofenheizung abgegebenen

eutsprehende Schäßung durch die Gemeinde vorzunehmen.

dürfen nur über Gasfkoks aus- gestellt werden, ,

Für die Aufstellung Kohlenstelle Groß-Berlin herausgegebenen Vordrucke benußt werden.

Vergnügungsstätten beheizt werden, nur i äl,

stelle Groß Berlin (für Fabriken die Kohlenabteilung der Kriegs-

___ Kohlen dürfen zur Heizung von Näuwmen mit Zeutralheizung nur insoweit verbraucht werden, daß die Innentemperatur 18° O nit

Kohlenmentén Taufeid eine schriftlihe- Nachweisvüg zu führen, aus der in nacskehender Retbenfolge ersibthd ift: A

: § 27. E J j ; Die Vordrucke sind sorgfältig auszufüllen. amtstelle in den Marken) durch cinen auf dem Bezugsschein ein- | üherste : h i { _O mda t ' L e a da E a dbiesbe M A te E S E: stell A i u A dinu s L Iob die A S ans u Sre ReA E die Frehaung Fig at at ür Stadt gemessen in der Mitte des Raumes 1,5 rwa über dém L e MeE eer been ragung; guß den Bezugsfchein, auf die Zahl der das Zimmer bewohnenden Untermieter eine Dfen- | stellenden Antrag guögeitellt. ubgenommen eron U Wee 28 e J 25, : ; Mi Muséen, Theater, Konzertsäle, Lichtspielhäuser und ähnliche Ver- “Mot Nor ; : A ch4: Der SETDLauMeT, N fti Fatte a 10 Zentner Drt Küüstler und Photographen R t A Sonderkarten über Gas «Dig Eiubetgung E n 0 d n U. ; GO Je 2 dos L ste gnügungsstätten ist die Genehmi inb g E A aut s fd Bei Vorhandensein von zentralen Warmwasserbereitun a G die Mia und der Ausstellungsort des, Bezuasshèéins, eines Kohlenh\( e Ld ; : f :

Untermieter, die ihre Mahlzeiten selbst herstellen, erhalten ins- bei Führung eines eigenen

esamt diejenige Kohlenmenge, diè ihnen Paus sts ad M

foks, welche in der Kohlenstele Groß-Berlin ausgestellt werden. S 33, 9

brauchers ist nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen zläig: 1. der VerbrauGer bat eine von der Gemeinde (Kommuünal-

nicht um Stätten zur Pflege ähnlicher Interessen höherer

ünstlerisher, wissenshaftliher und rt handelt.

in Grundstücken mit Mieträumen muß der Vexmieter an pon Montag bis Freitäg von 1 bis 9 br Nachinittags, am Sonn-

abend von 1 bis 10 Uhr Nachmittags und an Sonn- ‘ünd Feiertägen

aßgabe dèr Personenzabl und der Anzahl der bon Die Kohlen- und Sondexkarten werden von den Kommunal ; N At, is f Ton R e „Als gewörblichen Zweden dienende Räume im Sinne diefer | von 8 Uhr früh bis 4 Uhr Nachmittags warmes Wasser abgeben. ihnen bewohnten Zimmer auf Koch- ar Ofenkarten zustchen würde. verbänden oder den von diesen bezeichneten Stellen ausgestellt. Diese verbannt) auegeee Se T: e ae E E W Bestimmung fiüd ñur s anzusehen, die unmittelbar bér gewerb- | Nkmeichezde -Veroinbarungen : zwischen Müdter - und: Veanitter: find

Den Ueberschuß über die im Absatz 1 festgeseßte Menge erhalten diese Uftterinteter aüf Rochkarten. j

Bie Dfenkarte wird dem Mieter ausgehändigt; dieser ift ver- pflichtet, die auf die Ofenkarte entfallende Kohlenmenge für den

Untermieter z rmenden oder auf Verlan ur Vexfügung zu

balten; die Fobfarte (Abs 2 dagegen wirb dein htermieter “BDi€ Ofeukcrrte verbleibt bei Umzug des Untertmieters dem Mieter ;

die Koikärté i} von dem Untermietèr ber Gemeinde zurlckzugeben. Diese Bestinnrüngen gelten auch für Penftönen.

haben bis zum 10. eines jeden Véonats die von ibnen im vorhber- aehenden Mo at qui Sonderkarten bewilligten Kohlenmengên der- Kohlenstelle (Broß-Berlin anzuzeigen.

3 8 34. ;

Die Zustellung dèr Kohlên- “und: Sontexkarten au die Ver- ßraucher erfolgt durch den Häusbesiger obêr desen Stellvekttreter. Die Gemeinden und Komnunakhérbände können anörbnén, daß die Karten bet dér zuständigen Brotkommission oder einér anderen Stelle

durch den Hausbesißer oder Mietér odex déren Stellvertreter ab-

braucher bestimmten Ausweis zusammenfeßt, bei der Kohlenstelle Gr-ß-Berlin einzureichen.

9, Der von der Kohlenstelle mit der Versorgung des Ver-

einzutragen nitet? Angabe : =: á) dér laufenden Nutnmer

brauchers beauftragte Kohlenhändler: hat“ diefen in seine Kundéenliste

der Gintragung,

b) von Ncnmne und Wohnung des einzuträgenden Verbrauchets, |

c) ver nach der Grundkarte auf den Verbraucher entfallenden Kohlenmenge in Zentnern.

lichen Herstellung, Bearbeitung oder Verarbe

i e S en car T DTOERNe. Bie 4 ie Genehmigung ist unter Vorlegung des Bezugöscheins bei ter

Kohlenstelle Groß Berlin zut bangen G E

V § È s An Museen, ter, FKonzerisäle, Lchtspielhäuser und ähnliche Bergnügüngtsi Le V Dit i Mblielhün hald vom l, August bis 30. Noyember yiht mehr als 30 vH, vom 1, Dezétnber bis 31. März wellere . . . . W vH,

ung vön Grzeugnissen

unwixksam, -

Die Abgabe von Warmwasser zi festgeseßten Lageszeitèn ist unzulässig. . Die Bestimmung: des Abf: 3 findet keineAnwendung 2:

a): für zentrale Warniwasserbereitungsanlagen, wenn und sowett

anderen àls im Abs. 2

sie -bienen: gewerblichen Küchenzwe@en, Schul- und Fabrik,

nim:

*) Vordrucke für diese Nachweifungen find- bei der Kyhlenstelle Groß Berlin, Berlin W, 9, Ga I 2, tbältlich,

die im Bezugsschein sestueseste Gesamtkoblenmenge - în Zentnery, getrennt nah Braunfohlenbxiketts und Kohlen

5. diebom“ vblénkändler zur Ab abe übernommene Kohlen qug in Zenttèrn, getrennt nah Brdäunkohlenbriketts did Kohlèn anderer Ä, e

66 i. V. mer

mit d:

6. bei Wechsel des Kohblenhän

n aigeschied indler urs f: Braunk'oh (it,

i oi Rer O a R O B U. in O A J Gw gige Zl 214 iri E,

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