1919 / 60 p. 15 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 14 Mar 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Mit den von der Kohlenstelle abgestempelten Bestellsceinen haben die betreffenden Kohlenbhändler und Verbraucher gemäß der Bekanntmachung des Neichskommissars für die Kohlenrerteilung vom 16. August 1917 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 197) zu ver- fahren.

Hândler und Verbraucher, die Koblen fubrenweise oder im Kleinverkauf von Platzhändlern eines anderen Bezirks in das Gebiet des Koblenverbandes Groß-Berlin einführen, haben dies nach Ein- fuhr der Kohlen unverzüglich der Kohblenstele Groß-Berlin an- E

Die in Abs. 1 bis 5 den Händlern und Verbrauchern aufer- legten Verpflichtungen treffen aub selbständige Fuhrleute und In- baber von Fubrgeshäften, in deren Betrieb Kohlen in das Gebiet des Kohlenverdandes Groß-Verlin befördert werden.

| & 19,

__ Versendungen von Kohlen aus dem Bereich tes Geltungsgebiets dieser Verordnung dürfen nur mit Genebmigung der Koblenste!le Groß: Berlin erfolgen.

Auskunftspflicht.

. Verbraucher und Koblenbändler sowie sonslige Beteiligte, ins- besondere Hauswirte und Verniieter, sind verpflichtet, der Kohlenstelle Sroß-Berlin, den Kommunalyerbänden und zuständigen Gemeinden vder den Beauftragten dieser Stellen auf Verlangen über den von dieser Verordnung betroffenen Verkehr mit Kohle wahrheitsgemäß jede verlangte mündliche oder \{riftlihe Auskunft zu geben, erforderte Unterlagen vorzulegen und Kohienbestände vorzuweisen.

Die anläßlih von Erhebungen notwendige Uebermittlung von Tre aen erfolgt dur) die Hausbesißer oder deren Stellvertreter. Dieje haben alles zur ordnungsmäßigen Erlèdigung Erforderliche zu veranlassen; „dabei ist den von den Gemeinden und Kommunal- verdänden erlassenen Ausführung8anweisungen Folge zu leisten.

B. Die Kohlenversorgung ver Verbraucher. x, Hausbrand. 1. Küchen- und Ofenbranud.

& 21, Kohblen- und Sonderkarten.

Für Küchen- und Ofenbrand dürfen Kohlen nur gegen Koblen- over Sonderkarten an Verbraucher abgegeben und von ibnen ent- nomuzen werden.

Braunkohlenbriketts dürfen gegen Kohlen- oder Sonderkarten nur unter gleichzeitiger Vorlegung des von der Gemeinde ausgestéllten Ausweises und nur an folche Verbraucher abgegeben und von ihnen entnommen werden, die in die Kundenliste des Koblenhändlers ein- Ee find (88 41 bis 46). Für die Entnahme aller anderen

rten von Koblen gegen Kohlen- oder Sonderkarten sind die Ver- braucher in der Wahl der Bezuasftellen nit bes{chränkt. Unberühri bleiben die Bestimmungen der 62 his 72 dieser Verordnung. S 99,

Die Köhlen- und Sonderkarten werden auf den Namén des VPerbrauchers ausgestellt und tragen auf der Nückseite den Dienfst- stempel der ausstellenden VBemeinde oder des äàusstellenden Kommunal- verbandes.

Die Kohlen- und Sonderkarten find nicht übertragbar.

8 23, Kohlenkarten. Kohblenkarten werden als Koh-, Ofen- und Kokskarten aus- gegeben. 8 24.

Die Kochkarte.

_Die Kockarte ist für sämtliche Haushaltungen, obne Unterschied, ob fie sich in Wohnungen mit Ofenbeizung oder in Wohnungen mit eraralkeizung befinden, zum Bezuge von Kohlen für Wash- und

üchenzwedle bestimmt.

Die Kochkarte wird in folgenden Gruppen ausgegeben:

fär Haushaltungen uit M É Personen über “e Zentner,

r y 770 y v 6 " 7 7—10 á v Sek 5 n s mehr als 10 Í 5 e

Untermieter und Schlafleute zählen bei Berechnung der Perfonen- zahl niht mit, es sei denn, daß fie im Haushalt des Mieters volle Verpfleaung erhalten.

Tritt nah Ausgabe der Kochkarte eine dauernde Personenstands- vermeéhrung im Haushalt ein, welche die Zubilligung einer Kochkarte einer höheren Gruppe rechtfertigt, so ist eine solche auf Antrag gegen Rückgabe der A Kochkarte von der Gemetnde zu gewähren. Der seit Gültigkeitsbeginn der Kochkarte abgelaufene Zeitraum ift dur Abtrennung einer entsprehenden Anzahl von Abschnitten der neuen Kochkarte zu berücksichtigen.

S. 25, Die Ofenkarte.

Die Ofenkarte ist Für Haushaltungen in Wohnungen ohne Zentralheizung und für Geschäftsbetriebe in Räumen ohne Zentral- beizung zum Bezuge von Kohlen für Heizungszwelke bestimmt.

Die Ofenkarte wird in folgenden Gruppen ausgegeben :

für 1 Deizbares Zimmer oder Küche über 5 Zentner, 2 heizbare « M. 40 g S 780 4 7 ; B20 O TAAD u 6 y - 50 füx. mehr als 6 ¿ 4 v y v, G0 x

„Sofern Zimmer an Untermieter weitervermietet sind, rihtet fich bie Gruppe der dem Mieter zu erteilenden Dtenkarte nah der Zahl derjenigen Zimmer, die dem Mieter zur Benußung verbleiben. Diese Bestimmung gilt auch für Penfionen.

2 I

1

An Haushaltungen in Wohnungen mit Dfenheizung, für die tn der Zeit vom 1. April 1916 bis 31, März 1917 zu Heizungszwecken mehr als 120 Zentner Kohlen entnommen find, darf auf Antrag die Hälfte der in dieser Zeit entnommenen Kohlenmengen abgegeben rwoerden. Diesen Haushaltungen ist eine entsprehende Anzahl von Koblenkarten von dér Gemeinde auszuhändigen.

Jn dem Antrag ist die auf die Zeit vom 1. April 1916 bis zum 31. März 1917 entfallende Entnahme durch Belege oder durch eine Grklärung der bisherigen Lieferer nahzuweisen. Ist der Nachweis uicht zu erbringen, so ist auf Antrág des Haushaltungs8vorstands etne entsprechende Schäßung dur die Gemeinde vorzunehmen.

A S 97.

Für jedes Zimmer, das weitervermietet ist, wird ohne NRücksicht auf die Zahl der das Zimmer bewohnenden Untermieter eine Ofen- karte von 10 Zentner gewährt.

Untermieter, die thre Mahlzeiten felbst herstellen, erhalten ins- gesamt diejenige Kohlenmenge, die ihnen bei Führung eines eigenen Haushalts nach Maßgabe der Perfonenzabl und der Anzahl der ‘von ihnen bewohnten Zimmer auf Koch- und Dfenkarten zustehen würde. Den Ueberschuß überdie im Absatz 1 festgeseßte Menge erhalten diese Untermieter auf Kochkarten.

Die Ofenkarte wird dem Mieter ausgehändigt; dieser ist ver-

vflichtet, die auf die Ofenkarte entfallende Kohlenmenge für den Untermieter zu ' verwendén oder auf Verlängên zur Verfügung zu balten; die Kochkarte ( Abs. 2) dagegen wird dem Untermieter

en. | Die Ofenkarte verbleibt bei Umzug des Untermieters dem Mieter :

die Kochkarte ist von dem Unteruneter der Gemeinde zurückzugeben. Diese Bestimmungen gelten auch für Penfionen.

S 28. Dis Kolsktarte.

Haudhaltungen in Wohnungen, denen nachweislich eiu Kochgas- auslaß feblt, erhaltea auf Antrag eine Koksfarte bis zur Höhe der Mengen threr Kochkarte. i :

An Inhaber von Ofenkarten der Gruppe 1 Zentner) und die jenigen Inhäber von Ofenkarten der Gruppe Il (10 Zentner), deren Haushalt nit mebr als 2 Personen beträgt, darf auf Antrag eine Kokskfarte in Höhe von 5 Zentnern ausgegeben werden. § 99,

Sonderkarten.

Zusätzlich zur Ofenkarte werden Sonderofenkarten nach Maßgabe

der Bestimmungen der §§ 30 ff. ausgegeben. S 30.

m Bedarfsfalle sind Sonderofenkarten in auszugeben : :

Bei \chwerer akuter Krankheit gegen cin von der Gemeinde nac)- zuprüfendes ärztliches Zeugnis eine Sonderkarte über 2 Zekhtner.

Bei \{werer cronishéèr Krantheit gegen ein von der Gemeinde nachzuprüfendes ärztliches Zeugnis eine Sonderkarte bis zu 6 Zentnern für drei Monate. ; / i

Für Wöchnerinnen eine Sonderkarte über 3 Zentner, die bereits vor der Entbindung ausgehändigt und benutzt werden fann. |

Für Säuglinge, die das erste Lebensjahr noch niht vollendet haben, eine Sondertarte bis zu 5 Zentner.

& 31,

Sonderofenkarten können in nachstehenden Fällen über folgende Mengen bewilligt werden.

Aerzte (nichtTterarzte).

1. Für das Behandlungszimmer der Aerzte 10 Zentner, für rveitere Behandlungszimmer nur nach BVefürwortung durch die Aerzte- fammer, jedoch im ganzen niht mehr als 20 Zentner.

Altersheime. 9, Für Alteréheime mit mehr als 7 hbeizbaren Zimmern ein- schließlich Küche für jedes weitere Zimmer 6 zentner. Apotheken. 3. Für den Verkaufsraum der Apotheken 10 Zentner.

Amtszimmer.

4. 10 Zentner für das Amtszimmer der Anmen-, Vezirks-, Gemeindewaisenratsvorsteher, Superintendenten, Pfarrer und ähn- licher ehrenamtlich tätiger oder beamteter Perfonen, die ein besonderes Amtszimmer zur Abfertigung des Publikums haben.

Büro-, Geschäft38- und Axrbeitsräume. 5. Für Büro-, Geschäfts- und Arbeitsräume : e a. in Wohnungen mit mehr als 7 heizbaren Zimmern ein- s{ließlich Küche sür jedes weitere Zimmer 6 Zentner ; b. in Sälen von mebr als 0 bis 100 qm Flächeninhalt 6 Zentner, für je weitere 50 qm Flächeninhalt je 6 Zentner mehr.

Gastwirtshaften (Restaurants) und Wartesäle, Ladenge hafte, L1Mtsptele.

6. Für Gastwirtschaften (Restaurants) und Wartesäle, Laden- geschäfte, Lichtspiele, die sih niht in einem selbständigen, nur diesem wecke dienenden Raume befinden, die gleichen Mengen wie zu Ziffer 5.

ur Lad:ngeschäfte mit 1 oder 2 Räumen ohne Wohnung zu Antrag 10 Zentner.

folgenden Fällen

nare U Den ten:

7. Nah Begutachtung dur die Zahnärztekammer 10 Zentner für das Behandlungszimmer der Zahnärzte fowie derjenigen Dentisten, die zur Behandlung von Krankenkassenpatienten zugelassen sind oder nah der Ausfüöhrungöverordnung zur MNeichsversicherung8ordnung des Ministers des Innern vom 2. Dezember 1913 auf ihren Antrag zuzu- lassen wären; für weitere Vehandlungszimmer und besondere Räume zur Herstellung tehnisher Arbeiten usw. nur nach VBefürwortung dur die Zahnärztekainmer, jedoß im ganzen nicht mehr als

20 Zentner. if Gasthöfe.

8, Für Gasthôfe mit mehr als 7 heizbaren Zimmern einscließ- (ich Küche für jedes weitere vermietbare Zimmer 6 Zentner Hebammen. 9. Für Hebammen bei Vorlegung eines polizeilihen Zeugnisses 6 Zentner. : Rechtsanwälte und Notare. 10. Für Büroräume der Nechtsanwälte und Notare a) in Wohnungen, die aus1chließlich Bürozwecken dienen, bis zu 7 heizbaren Zimmern einshließliÞh Küche außer der Kohlenkarte 10 Zentner, für jedes weitere Zimmer je 10 Zentner. : b) in Wohnungen, die ohne Anrechnung auf zimnter 10 Zentner. Befinden sfich Wohn- und Büroräume getrennt in zwei auf demselben Stockwerk liegenden Wohnungen, so findet auf die nur Bürozwecken dienende Wohnung die Bestimmung zu a Anwendung.

Masseure und Heilgehilfen.

11, Für Masseure und Heilgehilfen, die nahweislich Mitglieder des Zentralvereins der Masseure und Heilgehilfen Deutschlands e. V. sind und die Behandlung in ihrer eigenen ofenbeheizten Wohnung vornehmen, bei Borlegung eines polizeilichen Zeugnisses 6 Zentner.

Künstler.

12. Für ofenbeheizte Werkstätten der Künstler nah Begutachtung dur den Verein Berliner Künstler: bei Gesamtflächeninhalt bis zu S gm 20 Zentner 30

; i 0D.) M0 « 100 4 20

Wohn- und Bürozwecken dienen, die Kohlenkarte für jedes Büro-

150 60 «O O " u â " " 300 v S0 e für je weitere 100 qm Flächeninhalt je 10 Zentner mehr. N leid für Künstler dürfen nur über Gaskoks ausgestellt werden.

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u

Photographen.

13. Für Glas- und Ladenateliers der Photographen auf je 25 qm Flächeninhalt je 10 Zentner.

Sonderkarten für Photographen dürfen nur über Gaskoks aus- gestellt tverden. :

S 82.

Sonderkarten werden nur auf einen bei der Gemeinde zu stellenden Antrag ausgestellt. Ausgenommen hiervon sind die an Künstler und Photographen auszugebenden Sonderkaxten über Gas- loks, welche in der Kohlenstelle Groß-Berlin ausgestellt werden.

8 33.

Die Kohlen- und Sondeëkkarten werden von den Kommunal- verbänden oder ‘den bon diesen bezeihneten Stellen ausgestellt. Diese haben bis zum 10. êines jeden: Monats die von thnen im vorher- aéhenden Mönat auf Sonderkärten bewilligten Kohlentmnengen der Kohlenstelle Groß-Berlin anzuzeigen.

Die Zuslellung ¿déx Kohlen-. und Sonderkarten -an - die Ver- braucher erfolgt dur den Pausbesiger ‘oder dessen Stellvertreter. Die Gemeinden ugd Kommunalverbände könen anordnen, daß die Karken bei der zustäubigen Brotkommission oder einer anderen Stelle durch den Hausbesiger oder Mieter oder deren Stellvertreter ab-

¿ubolen sind. Diese baben alles zur ordnungsömäßigen CGrledigurg (&xforderliche zu veranlassen, L E |

Diese Bestimmungen finden au? ?te Zustellung der der Ein- tragung in die Kundenliste çugrunde liegenden Bescheinigungen ent. \precbende Anwendung (S 44).

8 39. Unczüge-

Verlegt der Verbraucher seinen Wohnfiß oder seine geschäftlide Niederlassung an einen anderen Ort innerhalb oder außerhalb des Gebiets des Kohlenverbandes Groß-Berlin oder löst er seinen Haus balt oder sein Geschäft auf, so hat er sämtliche in seinem Besig be, findlichen Kohlenkarten (Koblen-, Sonder- und HGewerbekarten) der bisherigen Gemeinde (Kommunalverband) oder der von dieser be, zeichneten Stelle (Brotkommisfion) zurüzugeben, ; :

" Bei der Nückgabe ist ihm eine Bescheinigung über Anzahl und Art der zurüctgegebenen Karten sowie über die Zahl der abgetrennten Abs@nitte auszustellen. Bei der Ausgave der neuen Karten ist die entiprehende Anzahl von Abschnitten abzutrennen.

Bei Zuzug von Verbrauchern in das Gebiet des Koblenverbandes Groß-Berlin ist bei Ausstellung der Karten der seit Gültigkeiisbegian der Karten abgelaufene Zeitraum durch Abtrennung einer entsprechenden Anzahl von Abschnitten zu berücksichtigen.

S 36. Verlust von Kohblenkarten.

Bei Verlust von Kohlenkarten darf durch die Gemeinde (Kommunalverband) auf Antrag eine Ersaßkarte ausgestellt werden, wenn der zuständige Beamte unter Würdigung aller Umstände die Ueberzeugung gewinnt, daß ein Verlust tatsächlich eingetreten ist.

Mit dem Antrage ist eine Bestätigung der Ausgabestelle (Brotkommission) einzureichen, daß die verloren gegangene Karte dem Verbraucher ausgehändigt war, sowte eine Bescheinigung des Kohlen händlers, in dessen Kundenliste der Verbraucher eingetragen ift.

Die Bescheiniguna muß enthalten:

1. Name und Adresse des Kohlenhändlers,

2. Nummer der Eintragung in die Kundenliste,

3. die Erklärung des Kohlenhändlers, daß ihm der Verlust der Kohlenkarte gemeldet ist,

4, die Unterschrift des Kohlenhändlers. :

Der seit Gültigkeitsbeginn der Karte abgelaufene Zeitraum ist dur Abtrennung einer entsprechenden Anzahl von Abschnitten zu berücfsichtigen. Von dem hiernah verbleibenden Rest können bis zu ?% ersetzt werden.

A D Dl

Die während der Heizzeit 1918/19 zur Ausgabe gelangten Kohlen- farten behalten ihre Gültigfeit, bis fie dur besondere Verordnung außer Kraft geseßt werden. E e)

8 38.

Die Entnahme und Abgabe von Kohlen auf Kohlenkarten und Sonderkarten darf nur auf die zum Kohlenbezuge freigegebenen Ab schnitte erfolgen.

Die Kohlenstelle Groß-Berlin wird ermächtigt, im Einvernehuen *

mit den Vorständen der Kommunalyerbände die jeweils zum Kohlen- bezuge freigegebenen Abschnitte der Kohlen- und Sondetkarten (§8 23—31) festzuseßen und die Dauer der Gültigkeit der Abschnitte für den Bezug von Kohlen zu befristen.

Das Einvernehmen mit diesen Vorständen kann auf s{riftlihem Wege herbeigeführt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, fo ist die Entscheidung des Kohlenverbandes Groß-Berlin herbei- zuführen, : u Die vom Kohlenverbande Groß-Berlin oder von der Kohlen- stelle Groß-Berlin erlassenen Bestimmungen über Freigabe von Ab: \{nitten der zurzeit geltenden Kohlen- und Sonderkarten bleiben in Wirksamkeit.

S 39, i : i

Bei Abgabe von Kohlen haben die Kohlenhändler eine der ab: gegebenen Menge entsprehende Zahl von Abschnitten abzuirenneu. Die Abgabe von Kohlen gegen bereits abgetrennte Abschnitte ift unzulässig. | Die während des vorangegangenen Monats abgetrennten Ab- schnitte sind aufzubewahren und zu je 100 gebündelt bis zum 15. eines jeden Monats derjenigen Gemeinde postgeldfrei einzuseyden, in der die Kohlenhantlung ihren Siß hat. Die Bestimmungen E Absaz 3 und 4 finden entsprehende Anwendung. Die Anzeige hat sih auch darauf zu erstrecken, ob und in welcher Menge unter deu

abgelieferten Abschnitten unvorschriftsmäßige (verfallene oder noch_

nicht freigegebene Abschnitte) fi befinden.

8 40. Bei Lieferung frei Haus darf der Kohlenhändler von den Karten Abschnitte Mans bei der Bestellung abtrennen. Ja diesem Falle hat er dem Verbraucher auf sein Verlangen eine Gmpfangö- bescheinigung über die ihm überlassene Kohlenkarte bezw. über die Anzahl der von ihm abgetrenuten Abschnitte auszustellen.

Ueber die vor der Lieferung abgetrennten Abschnitte hat der Kohlenhändler ein Verzeichnis zu führen, aus welchem hervor» gehen muß:

1. der Tag der Abtrennung,

2. Name und Wohnung des Verbrauchers,

3. die auf die abgetre nten Abschnitte entfallenden Mengen nach Art (Kohlen-, Sonder- und Gewerbekarten) gesonderl,

4. Daten und Menge der tatsächlih erfolgten Lieferung.

Nach erfolgter Belieferung ist mit diesen Abschnitten gemä § 39 Abs. 2 zu verfahren. i Bei einer Revision sind dem revidierenden Beamten mit dèm Verzeichnis diejenigen Kohlenkartenabschnitte getrennt von den übrigen vorzulegen, auf welche eine Belieferung noch nicht stattgefunden hak.

_ Bl Kundenlifste.

Die bestehendeKundenliste bleibt für dieVer- teilungvonBraunkohlenbriketts fürKüchen-und Ofenbrand auf Kohlen- und Sonderkarten (ÿ 2! Abs. 2) maßgeben v. 1

(intragungen und Löschungen in der Kundenliste sind nur auf Anweisung der Kohblenstelle Groß-Berlin zulässig (§8 44 u. 46).

8 42.

Die Abgabe und Entnahme von Braunkohleubriket!s gegen Kohlen- und Sonderkarten darf nur an derjenigen Abgäbestelle des Kohlenhändlers erfolgen, bei welcher die Eintragung in die Kunden- liste geschehen ist. i

S 43

Kohlenbändler, die bisher eine Kundenliste nit! geführt haben, dürfen eine neue Kundenliste nur il (Ge- nehmigung der Kohlenstelle Groß-Berlin einrichten. : j

Für die Aufstellung der Kundenliste dürfen nur die von der Kohlenstelle Groß-Berlin herausgegebenen Vordrucke benußt werden. Die Vordrucke find forgfällig auszufüllen.

S 44. 7 __ Die Eintragung eines of nit n. dite Kundenlille eanes Kohlenhün dle rs eingetragenen eiu brauchers ist nur nah Maßgabe folgender Bestimmungen zulässig: 1. der Verbraucher hat eine von der Gemeinde (Kommun(' verband) ausgestellte Bescheinigung, die sih aus einer fün den Kohlenhöndler bestimmten Grundkarte und einem für den Felle braucher bestimmten Ausweis zusammenseßzt, bei der Kohlenstele Gr°ckß-Berlin einzureichen. Ner- 2. Der vou --der- Kohlenstelle mit der Versorgung des e brauchers beauftragte Kol)lenhändler hat diesen „in seine Kundenli! E un Angabe, t ait) &) der laufenden Nümmer der Gintragung, b) yon Name und Wohnung des einsutragenden Varbrauhe c) der nah der Grundkarte auf den Verbraucher entfallenden Kohlenmenge in Zentnern.

Na Eintragung des Verbrauchers in die Kunden iste Lat u g oblenfändler anf der Grundkarte Und auf dem Ausweis n nermmerten : Se a) den Namen des Æoblenhändkers,

d) die Abgabestelle,

c) die Nummer der Eintragung,

außerdem auf der GrundbXtarte : ) die Nummer der HDändkerstammkarte. 4, Der Koblenhändler hat den Ausweis nach Abtrennung de

¿rundfarte dem Verbraucher au&ußändigen und die Ben ies verzüglih der Kohblenstelle Groß Berlin einzusenden

S 45. Die Kohlenstelle Groß Berlin wird «intragung in die Kundenliste geschaffene i §40.

Bei Abaaderung der Kundenlifste finden die Bestim- mungen des 8 44 Ziffer 2 bis 4 ‘entiprehende Anwendung E Maßgabe, daß der neue Koblenhändler dem Verbraudher von der qhinderung Mitteilung zu macen und diesem gegen Rückgabe des ¡len den neuen Ausweis auszuhändigen bat. Der alte Ausweis ist n dem Koblenhändier der Kohlenstele Groß Berlin einzusenden.

2. Zentralheizung. : Q E.

Für Haus- und Stockwerkszentralhcizungen und Warmwasser- vreitungsanlagen dürfen Fohlen an Verbraucher nur gegen Bezugê- hein abgegeben und von ihnen entnommen werden. Der Bezugs- ein ist nur mit schriftliher Einwilligung des ausstellenden Rommunal- verbandes übertragbar.

Die Bezugsscheine werden für das vom 1. April bis 31. März ufende Jahr ausgegeben. Am 31. März verliert der Bezugsschein v an diesein Tage ablaufenden Jahres seine Gültigkeit derart daß \jferungen auf den Bezugs]hein nicht mehr erfolgen dürfen. :

8: 48.

Die auf den Bezugsfhein bezogenen Kohlenmengen dürfen von «m Verbraucher nur für die zentrale Heizungsänlage des in tem Rezugöshein bezeichneten Grunditücks verwendet werden.

Bei Selbstabholung -der Kohle durch den Verbraucher darf der thlenbändler Kohle nur gegen Aushändigung einer \chriftlihßen Er- färung des Verbraucbers abgeben, aus welcher bervorgeht, für welGe Ferbrauchéstelle die Kohle bestimmt ift. E nt

Werden Kohlen auf ein Grundstück geliefert, für das sie nit bestimmt sind, so find der Kohlenhändler, welcher die Lieferung be- rit hat, und der Empfänger dieser Kohlen verpflichtet, dies unver- glich der Kohlenstelle Groß Berlin, Abteilung Zentralheizuna, unter Ingabe der abgegebenen Kohlenmenge und der Kohlenart sowie des 6rundflücfs und des Verbrauchers schriftli anzuzeigen.

S C

Der Baugsschein is von M Rolätdbetd auszustellen u dessen Gebiet das Grundstü belegen ift. i aa Jn den Bezugéschein ist einzutragen :

a) von dem Kommuünalverband

- die laufende Nummer des Bezugs\cheins,

9, das Grundstü, auf dem die Anlage sich befindet, sowte der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte,

ò. die für die Anlage festgeseßte Gesamtkohlenmenge in Zentnern,

. Vit und Tag der Ausstellung,

j A Le FommnalherBand (Unterschrift und Dienst- empel),

b) vou dem (igentümer oder fonst Verfügungöberec{tigten

6. éine Erflärung darüber, ob und wieviel zentrale Heizungs- anlagen sih auf dem im Bezugs\chein angegebenen Grund- flück befinden, dur welhe ledigli Fabrikräume, deen Zwecken dienende Näume (vgl. § 51 Abi. 2), Museen, Theater, Konzertfäle, Lichtspielhäuser und ähnliche

__ Vergnügungéstätten bebeizt werden,

i Yrt und Tag der Erklärung,

8. die Unterschrift des Eigentlitne1s

bercchtigten.

c) von dem Kohblenbändler

*, die Nummer seiner Eintragung auf dem Vezugöschein,

10. der Tag der Eintragung,

11. Name und Adresse des KohlenHändlers, /

12. die vom Koblenhändler zur Abgabe übernommene Kohlen-

menge in Zeñtnern,

15. die Unterschrift des Koblenhänvlkers.

Der Kohlenhändler hat seine Eintragung auf den Bezugsschein il berweigern, wenn die zu Ziffer 1 bis 8 vorgeschriebenen Ein- gungen niht ordnungsgemäß erfolgt sind. | Dem Kohlenhändler ist alsbald nach erfolgter Eintragung von tem Verbraucher eine Bescheinigung auszustellen, in der anzugeben ift :

l. der Name des eingetragenen Händlers,

2. 4 A und der Drt der Ausstellung des Bezugs-

scheins,

% bie Berbraud)s\telle, ;

4. die im Bezugsschein festgeseßte Gesamtkoblenmenge,

» die voin Kohlenhändler zur Abgabe übernommene Kohlen-

Nee : ù de für diese Bescheinigung zu benuzenden Vordrucke find bei (l vohlenstelle Groß Berlin in Empfang zu nehmen. Die Be- Ii nd, ilt bon dem Kohlénhändler forgfältig aufzubewahren. N Wi die Skelle des in dem Bezugsf{hein genannten Verbrauhers G Merer, }o ist der Bezugsschein von dem bisherigen Verbraucher aguslándigen Kommunalverbänd zur Vornahme einer entsprechenden R vorzulegen. Nach erfolgter Aenderung hat der neue Ver- fle eaen Bezugsschein dem zur Kohlenabgabe verpflichteten user vorzulegen und die von dem bisherigen Verbraucher n tellte Bescheinigung über die erfolate Eintragung auf dem Be- Wödein seinerseits durch Unterschuift urter Beifügung des Datums nzuerkennen, S 90.

maler e ebung der Gesamtkohlenmenge exfolgt dur den Kom- S y i int erbraucher, welche für ihre Zeutralheizungs- oder Warniwasser- e Augsnidge bisher einen Bezugsschein mt erhalten haben, baben M ustellung eines folhen unverzüglißh bei dem zuständigen Kom- \nalverband zu beantragen. S

E Abgabe und Entnahme von Kohlen ist für die Zenttral- due Manlagen, dur) welche ledigli Fabrikräume, gewerblichen uit Gagpianende Räume, Museen, Theater, Konzertsäle sowie alle s twirtschaften verbundenen Säle, LichtfÞielhäuser und ähnliche ul (Gungöstätten beheizt werden, nur zulässig, wenn die Kohlen-

! (für Fabriken die Koßlenabteilung* der Kriegs-

1 4

ermächtigt, die durch die

Verteilung abzuändern.

oder sonst Verfügungs-

intstell roß Berlin die in den Marten) durch cinen auf dem Bezugssßein ein- Musen ge mert die Genehmigung hierzu erteilt hat. Für gui T, Konzertsäle, Lichtspielhäuser und ähnliche Ver idt N atten ist die Genehmigung ‘zu verweigern, föweit es fd) inlider a iten zur Pflege künstleris{er, wissenschaftliher und Ag Oneressen höherer Art handelt. : : Bestim gewerbiihen Zwecken dienende NMäume im Sinne dieser iden Herst sud nur Nâume anzusehen, die unmittelbar der gewerb- dienen neUung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Erzeugnissen Die G aber Verkaufs: und Büroräume. b, Rohleni enehmigung ist untex Vorlegung des Bezugs\cheins bei der

telle Groß Berlin zu béantragen.

Un M (ftsüle, Lichtspielhä E Unna ctseen, Theater, Konzêrtsäle, Lichtspielhäufer und ähnliche wngsstätten darf in der Zeit - j vom 1, August bis 30. Novembex nicht mehr als 30 vH,

bom 1, Dezember bîs 31. März weitere « « « - 20 vÞ,

im gguzen also nicht mehr als-. . „-- : 2 1 11 Wezugöhclein festgesckten Gesamlfel1l abargeben und ben ihnen entnom1zcu werden, An alle Ubrigen Verbraucber dürfen unbe)\{adct der Bestim- mungen des § 60 in der Zeit vom 1. April bis 31. Fuli nicht mebr als . _AD O Bn J 9 j; c I S j R O, bom 1. Augutt bis 30. November weitere . . . 30 vH, vom 1 Dozor for hig I M Frz - mo! E á O L t ACITIIIDEE D D). UTRTA IDCITETE . c » . 20 0D, Nt T TED M Ie O c i B DD der im Bezugéschein festgeseßten Gesaintfohlenmenge abgegeben und von ihnen entnommen twerden. trt H 5511 965 hot ir Mp + D of . greBt der Vezugéschein durch Vermerk 51) den Kohlenbezug des Verbrauchers abweichend von vorstehender Regelung fest, so ist dieje Festseßung maßgebend.

menge

S D Die Kohlenhändler sind verpflichtet, über die von ibnen für jedes Grundstück, in welchem id Hauis- oder Stockwerkszentral- beizungs- oder Warmwasserbereilungsanlagen befinden, ‘abgegebenen Mengen laufend etne schriftlide N: weisung *) zu führe j A in

d j at Ie HKaMbuvetlung } zu fußren, aus Der 17

nachstebender Yteihenfolge eri! ist: N 1. der Tag der Eintragung auf den Bezugsscein, 2. der Name des Cigentümers oder sonst Verfügungs berechtigten des Grundstücks nebst dessen Wohnung, die Verbrauchéftelle, die Nummer und der Ausflellungsort des Bezugs\ceins, etwaige Sondervermerte auf dem Bezugsschein 51), die im Bezugs\chein festgeseßte SBesamtkoblenmenge, die vom Kohlenbändler zur Abgabe übernommene Kohlen menge, bei Wechsel dés Koblenbändlers (8 54): die von allen unter der gleihen Nummer eingetragenen und inzwischen ausgeschiedenen Kohlenbändlern jeit dem 1. April auf die übernommene Koblenmenge (Ziffer 7) abgegebenen Mengen, und zwar in Zentnern und Teilen vom Hundert der . von dem ersten ausgeschiedenen _Hândlex ursprünglib übernommenen Kohlenmenge, die monatlih auf den Bezugsschein abgegebene Kohlenmenge in Zentnern, getrennt nah Braunkoblenbrifketts und Kohlen anderer Art. ei Gin Wechsel des auf dem Wezugsschein eingetragenen Kohlen- L darf während der Geltungsdauer des Bezugs1cheines nur auf Anweisung der Kohlenstelle Groß Berlin erfolgen.

Vet Wechsel des Kohlenbändlers muß der Verbraucer dem neuen Koblenhändler nahweisen, welche Viengen auf die von dem früheren Kokblenhändler übernommenen und von diesem in den Bezugsschein eingetragenen Kohlenmengen bis zum Eintritt des Wecbsels abgegeben sind. Zu diesem Zweck hat jeder ausscheidende Kohlenbhändler auf dem Bezugs1chein die bis zum Tage des Wechsels auf die urfprünglich ein- getragene Menge abgegebene Kohlenmenge zu vermerkèn, und zwar in Zentnern und Teilen vom Hundert der eingetragenen Kol:lenmenge.

Der neue Kohlenhändler hat sih unter dec gleichen Nummer und unter erneuter Angabe der unter dieser Nummer ursprünglich eingetragenen Kobhlenmenge auf den Bezugsschein einzutragen.

Die gemäß § 49 Abs. 4 vom Verbraucher au8zustellende Be- scheinigung muß bei Wechsel des Kohlenhändlers auch diejenigen Mengen enthalten, die seit dem 1. April von allen unter der gleichen Nummer eingeiragenen und inzwischen ausgeschiedenen Kohlenhändlern auf die ursprünglich eingetragene Koblenmenge abgegeben find.

i S 55,

ä Die Verbraucher sind verpfluch1et, die Eintragung des Koblen- händlers auf den Vezugsschein in Höhe. der festgeseßten Gesamt- toblenmenge bis zum 15. März ¿l veranlassen.

__ Verbraucher, die troß nachgewiesener Bemühungen bis zum 15. März keinen Kohlenhändler zur-Abgabe der ihnen zustehenden Kohlenmenge bereit gefunden haben, haben hiervon der Koblenstelle Groß Berlin unter Angabe der im Bezugs8schein festgesetzten Gesämt- foblenmenge und der Kohlenhändler, welhe ihnen jn der Zeit vom 1. Dftober bis 31. März Kohlen abgegeben haben, fowic der von den einzeluien Kohlenhändlern abgegebenen Mengen bis zum 20. März Mitteilung zu machen.

i 8 56.

__ Kohlenbändler, welche die jeweils freigegebene Teilmenge an ihre sämtlihen Abnehmer abgegeben haben, find verpflichtet, dies der Kohlenstele Groß Berlin unverzüglich \{riftlich anzuzeigen.

S D

Koblenbändler dürfen für paus- und Stockwerkszentralbeizungen oder Warmwasserbereitungéanlagen als Ersaß für etwa fehlende Kohlen anderer Art, Braunkoh1enbriketts

a) an sol@e Verbraucher überhauvt nicht abgeben, die während des mit dem 31. März abgelaufenen Jahres Braun- O für die betreffende Anlage nicht verwendet aben,

b) an folche Verbraucher, welWhe Braunkohlenbriketts neben anderen Arten von Kohlen wäfr-5 cs init dem 31. Mä1z abgelaufenen Jahres verwendet l abon nur bis zur gleichen Menge abgeben, in der ‘solche während- dieses Jahres für die betreffende Anlage nachweislih abgegeben worden sind.

Bei Wechsel des Kohlenhändlers ift der ausscheidende Kohlén- händler auf Verlangen des Verbrauchers verpflihtet, eine Be- scheinigung darüber auszustellen, welche Braunkohlenbrikettmenge er während des am 31. März abgelaufenen Jahres abgegeben hat, und ferner anzugeben, welche Braunkohlenbrikettmengen seit dem 1. April des Jahres bis zum Tage des Wechsels .auf den Bezugsschein ab- gegeben find.

Die für diese Bescheinigung zu benutßzenden Vordrucke sind bei der Kohblenstele Groß Berlin in Empfang zu nehrien.

Unberührt durch die Bestimmungen dieses Paragraphen bleiben zur Zeit des Inkrafitretens dieser Verordnung bestehende Verfügungen der Kohlenstelle Groß Berlin, dur welche die Abgabe von Briketts auf Zentralheizungsbezugssceine verboten ist.

Bei ersimaligem Wechsel erfoigt die Ausstellung der Bescßeinigung auf Grund der Bücher des Kohlenhändlers, bei weiterem Wechsel auf Grund der Bescheinigung des zuleut ausgeschiedenen Kobhlenhändlers, wobei die von den einzelnen Koblenhändlern seit dem 1. April des Jahres abgegebenen Braunkohlenbrikettmengen unter Angabe der be- treffenden Kohlenhändler getrennt aufzuführen sind. Jeder Kohlen- händler darf diese Bescheinigung jeweils nur in einer Ausfertigung aus- stellen. Die Bescheinigungen sind vom Aussteller laufend zu“ numerieren und unter ihrer Nummer mit Angabe des Verbrauchers in eine Liste einzutragen. Jeder neue Koblenhändler ist verpflichtet, die thm auêgelbändigte Bescheinigung aufzubewahren.

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Kohlen dürfen zur Heizung von Näumen mit Zentralheizurg nur insoweit verbraúucht werden, daß die Jnnentemperatur 18%C nit übersteigt, gemessen in der Mitte des Raumes 1,5 m über dem Fußboden.

Bei Vorhandensein von zentralen Warmwasserbereitungêanlagen in Grundstücken mit Mieiräumen muß der Vermieter an Werktagen von Montag bis Freitag von 1 bis 9 Uhr Nachmittags, am. Senn- abend voù 1 bis 10 Uhr Nachmittags und an Sonn- und Feiertagen von 8 Uhr früh bis 4 Uhr Nachmittaas warmes Wasser abgeben. Abweichende Bereinbarüungen zwishen Mieter und Vermieter sind unwirksam.

Die Abgabe von Warmwasser zu anderen als den im Abs. 2 festgéseuten Tages8zeiten ist Imzuläfsig.

Die Bestimmung des Abs. 3 findet keine Anwendung

a) für zentrale Warmwasserbereitungsanlagên, wenn und soweit

sie dienen: gewerblihen Küchenzwécken, S&ul- und Fabrik:

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*) Vordrucke für diese Nachweisungen sind bei der Koblenstelle Groß Berlin, Berlin W, 9, Linkstraße 25, erhältlich.

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2. bon Kirchen, Kapellen, Svnagogen nur gegen Vezugs\hein für Ofenbrand oder gegen Bezugsscein für Zentralheizungs- und Warmwafserbereitungêanlagen nah Mafgabe der Bestimmungen der SS 69 bis 66 abgegeben und von ibnen ent nomen werden.

Der Bezugsschein ist nicht übertragbar. __ Für die Kohlenverforgung der Kirchen, Kapellen und Synagogen sind besondere, von den Bezugsscheinen für Geschäftsräume derx Kirchengemeinden und Behörden getrennte Vezugöscheine auszuste

“Vle tin Y 59 Ziffer l' geranuen Verbrauer dürfen mit den vollen im Bezugsschein festgesezjen Kohlenmengen versorgt werten, jedoch mit der Maßgabe, daß an diese Verbraucher in der Zeit

vom ‘1. April bis 31. Juli ‘richt mebr als . 40 v9 « 1. August-bis- 30. Novbetnbér welkère . . « 40 , «e: 1, Der 018 S Mut Wwettce. . . , W , der im Bezugsschein festgesegzten Gesamtkoblenmenge abgegeben und von ihnen entnommen werden dürfen.

An die in § 59 Ziffer 2 genannten Verbraucher

der Zeit

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dürfen in

vom 1. August bi? 30. November ni&t mehr als 30 vH

7 abe Qeiclber Dis I, At elle. . . . W ,

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der um Bezugéscein festgeseßten Gesamtkoblenrnenge abgègeben und von ihnen entnommen werden Sept der Bezugssc{ein dur Vertnert 51) deu Koblenbezug des Verbrauchers abweichend von vorstehender Regelung fest, io üt diele Festsezung maßgebend. S 61,

Bei Vorhandensein von zenualbeizungen ode bercitungs8anlagen finden die Bestimmungen der S entsprechende Anwendung.

Wartmmwvafser- FR

p 1

L E 4 Ü

A fas 0,

A9 O

| j S 62.

__ Bei Vorhandensein von Ojenheizung sind für den Bezugs schein die Bestimmungen der §8 63—66 maßgebend. Die Bestimmutigen der S 47 und 48 finden entsprehende Anwendung.

/ : 8 63.

_ Der Beznugsschein ist von dem Kommunalverband auszustellen, in

dessen Gebiet die zu beheizenden Räumlichkeiten belegen find. In den Bezugsfcein ist einzutragen : 2) von dem Kommunalyerband

1. die laufende Nummer des Bezugssceins,

2. der Verbraucher (Behörde, Kirche usw., vgl. § 59),

3. die festgeseßte Gesamtkohlenmenge in Zentnuern, getrenut nach Braunkohlenbriketts und Kohlen anderer Art,

4. Ort und Tag der Ausstellung,

9. der ausstelende Kommunalverband (Unterschrift und Dienst- ftentpel),

b) von dem Koblenbändler

6, die Nummer feiner Eintragung auf den Bezugsschein,

7. der Tag der Eintragung,

8. Name und Adresse des Kohlenhändlers,

*, die von dem Kohlenhêäudler übernommene Kohlenmurenge in Zentnern, getrennt nach Braunkohlenbriketts und Kohlen anderer Art,

10. Unterschrift des Kohlenbändlers.

Der Koblenbändler, hat scine Eintragung auf den Bezugsschêin ¿zu verweigern, wenn die in Ziffer 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben nicht ordnungsmäßig gemacht find. Dem Koblenhändlec ift alsbald nach erfolgter Eintragung von dem Verbraucher eine Bescheinigung auszustellen, în der anzugeben ist : : :

1. der Name des eingetragenen Kohlenhändle1s,

2. die Nuinmer und der Ort der Ausftellung tes Bezugs-

: scheins, E ;

* die in dem Bezugsschein festgeseßte Gesamtkollenmeuge in Zentnern, getrennt nach Braunkoblenbriketts und Köhlen anderer Art, die von dem Kohlenhändler zur Abgabe übernommene Koblenmenge in Zentnern, getrennt nah Braunkohlen- briketts und Koblen anderer Art,

5. Unterschrift unter Angabe des Verbräuchers

“Anstalt usw.). : Die für diese Bescheinigung zu benuzenden Vordrucke find bei der Koblenstelle Groß Berlin in Empfang zu nebmen. Die Bescheinigung ist von dem Kohlcenhändler forgfältig auf zubewahren, 8 64.

Gejamitohlenmenge erfolgt dur “den

(Behörde,

___ Die Feftscßung der Kommunalverband. _ Verbraucber, welche für die zu beheizenden Räumlichkeiten bisher einen Bezugsschein nicht erhalten haben, haben die Ausstellung eines folWen nnyenlüiglih) bei dem zuständigen Kommunalverband zu beantragen.

L S 62.

Die Kohblenbändler sfnd vervflichtet, über die von ibnen für jeden der in § 99 genannten Verbraucher zwecks Ofenheizung abgegebenen Kohlenmengen lgufend eine \{Griftli®e Nachweisung zu führen, aus der in nacstehender Neibenfolge ersichtlich ift :

1. der Tag der Eintragung duf den Bezugsschein, 2. der Verbraucher,

die Nummer und der Ausstellung8ort des Bezugsfcheins,

die im Bezugsfschein festgeseßte Gesamtkohlenmenge in

Zentnern, geirennt nach Braunkohlenbriketts und Koblen

anderer Art,

die vom Kohlenbändler zur Abgabe übernommene Kohlen-

menge in Zentnern, getrennt nah Braunkoßtenbriketts und

Kohlen anderer Art, ;

bei Wechsel des Kohbleznthändlers (& 66 i. V. mit § 54):

diebon allen unter der gléêihen Nümmaer cirigetragenen und

inzwisthen ausgeschiedenemKoblenhändlern seit dem:1; April guf die übernommêne Kohlenmenge (Biffée-3) abgegebenén

Mengen, ‘anv zwar în Hentnern und Teilki vom Hundert

Ler bon dém eriten ausgesWiedenen Händler ursprünglid

übernommenen Menge, getrennt nach Vraunkohlenbriketts

und Kohlen anderer Art,