1897 / 4 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 Jan 1897 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

Königlich

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Preußischer Staats-Anzeiger.

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die Königliche Expedition des Deutschen Reihs-Anzeigers

and Königlih Preußishen Staats-Anzeigers

Verkin §3W., Wilhelmstraße Nr. 32.

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1897.

Königreich Preußen.

Nachstchender Allerhöchster Erlaß an das Kriegs- Minifterium vom 1. d. M. nebst den Bestimmungen zur Frgänzung der Einführungsordre zu der Verord- ung über die Ehrengerichte der Offiziere im reußishen Heere vom 2. Mai 1874 wird hierdurch zur ffentlichen Kenntniß gebracht.

Berlin, den 6. Januar 1897.

Dcr Kriegs-Minister. von Goßler.

Zch lafse dem Kriegs-Ministerium beifolgend die heute don Mir vollzogenen Bestimmungen zur Ergänzung der Ein- ührungsordre zu der Verordnung über die Ehrengericßte der Dffiziere im preußischen Heere vom 2. Mai 1874 mit dem ustrage zugehen, folhe der Armee mit dem Hinzufügen kannt zu machen, daß auch diese Bestimmungen den ffizieren durch die Kommandeure öfters in Erinnerung zu ingen sind.

Neues Palais, den 1. Januar 1897. Wilhelm. An das Kriegs-Ministerium.

Jch will, daß Zweikämpfen Meiner Offiziere mehr als sher vorgebeugt wird. Die Anlässe find oft geringfügiger atur, Privatstreitigkeiten und Beleidigungen, bei denen ein alige S chne Schädigung der Standesehre öglich ist.

Der Offizier muß cs als Unrecht erkennen, dic Ehre es Anderen anzutasten. Hat er hiergegen in Ucbereilung der Erregung gefehlt, so handelt er ritterlih, wenn er an inem Unrecht nicht festhält, sondern zu gütlichem Ausgleiche

Die Hand bietet. Nicht minder muß derjenige, dem eine änfung oder Beleidigung widerfahren ist, die zur Versöhnung

botene Hand annehmen, soweit Standesehre und gute Sitte

e jen. Y Es isstt deshalb Mein Wille, daß der Ehrenrath hinfort undsäßlich bei dem Austrage von Ehrenhändeln mitwirken ll. Er hat sih dieser Pflicht mit dem gewissenhaften Be- eben zu unterziehen, einen gütlihen Ausgleich herbeizuführen. Um hierzu den Weg vorzuzeihnen, bestimme Ich, in Er- nzung der Einführungsordre zu der Verordnung über die hrengerichte der Offiziere im preußishen Heere vom 2. Mai

(4, Folgendes :

I

Kommen zwischen Offizieren Privatsftreitigkeiten und Be- ungea vor, die nicht alebald auf gütlihem Wege standes- äß beglichen werden, so sind die Betheiligten verpflichtet, ter Unterlassung aller weiteren Schritte, ihrem Ehrenrath ofort Anzeige zu machen. I.

Der Ehrenrath hat dann unter Leitung des Kommandeurs en Sacverhalt ungesäumt durh mündliche oder schriftliche Verhandlungen aufzuklären und nah dem Ergebnisse der Er- mittelungen sowie nach Anhörung der Betheiligten schriftli ntweder

1) einen Ausgleihsvorschlag aufzustellen, oder

2) zu erklären, daß er sich nah Lage der Sache außer tande sehe, einen Ausgleich vorzuschlagen, daß vielmehr ein hrengerichtlihes Verfahren nothwendig sei, oder aber

. 3) festzustellen, daß die Ehre der Betheiligten für nicht

berührt zu erahten und deshalb weder cin Grund zur Auf- stellung eines Ausgleihsvorshlags noch auch zu cinem ehren- gerihtlihen Verfahren vorhanden sei. Der Ausgleichsvorshlag hat sich auch über Art und Frist Ausführung auszusprechen. Nach Lage des Falles ist insbesondere festzusegen, ob die Ausführung, außer vor dem Kommandeur und Ehrenrath, vor Zeugen, ob sie shriftlich zu erfolgen habe 2c. Ein Ausgleich Ut anzustreben, soweit es die Standcssitte irgendwie zuläßt.

TTI. ; _ Der Beschluß des Ehrenraths “(I1.) bedarf der fchriftlichen Bestätigung durh den Kommandeur.

Vei den Eßhrengerichten von Landwehrbezirken, dercn Kommandeur nicht den Rang eines Regiments-Kommandeurs besigt, erfolgt die Bestätigung dur den Brigadc-Kommandeur, dem die Verhandlungen und der Beschluß des Ehrenraths mit einem Gutachten des Kommandeurs des Landwehrbezirks vorzulegen sind.

Der zur Bestätigung Berechtigte ist befugt:

1) den Ausgleihsvorshlag abzuändern,

2) in den Fällen zu 11. 2 und 3 seinerseits einen Aus- gleihsvorshlag schriftlich aufzustellen, . dem Ausgleichsvorschlage oder der Feststellung zu II. 3 die Bestätigung zu versagen und seinerseits die Erklärung nach 11: 2 abzugeben.

der

V:

Den Betheiligten steht gegen ‘den Ausgleichsvorschlag oder die Fcststellung zu 11. 3 binnen drei Tagen die beim Kommandeur anzubringende Berufung zu. Die Vorgeseßten haben sich hierzu gutachtlich zu äußern und Meine Entscheidung einzuholen.

V,

Durch die Ausführung des Ausgleihsvorschlags oder die Feststellung zu ITI. 3 findet der Streitfall selbst zwishen den Betheiligten sowie dem Offizierkorps gegenüber seine voll- ständige Erledigung.

__ Hierdurch is indeß nicht ausgeschlossen, das chrengericht- liche Verfahren folgen zu lasscn, sofern das Verhalten eines der Betheiligten hierzu Veranlassung gegeben hat.

VE

Wird ein Ausgleihsvorshlag niht aufgestellt oder die Erklärung zu II. 3 nicht abgegeben, so ist ungesäumt nah S 27 ff. der Verordnurg vom 2. Mai 1874 zu verfahren.

as Gieiche hat zu geschehen, wenn der endgültig festgestellte Ausgleichsvorschlag mit auegeführt wird.

VII. Ueber cinen Offizier, dr ] unter Umgehung des Ehrenraths, oder vor endgültiger Entscheidung über den Beschluß des Ehrenraths,

unter Nichtahtunz des endgültig festgestellten Aus- gleichsvorschlags oder der Feststellung zu Il. 3,

oder

oder

vor Meiner Entscheidung auf den ehrengerihtlihen Spruch einen anderen Offizier zum Zweikampf herausfordert oder die Herausforderung eines anderen Offiziers zum Zweikampf an- nimmt, ist Mir sofort zu berichten.

VIIIT.

Jst einer der Betheiligten ein General, so bleibt die Be- stimmung des Kommandeurs und der Mitglieder des Ehren- raths Meiner Entscheidung vorbehalten.

Jst einer der Betheiligten ein Stabsoffizier, so ist dec Ehrenrath des Ehrengerichts der Stabsoffiziere zuständig.

Im übrigen wird, wenn die Betheiligten verschiedenen Ehrengerichten unterstchen, der für die Ausgleihsverhandlungen zuständige Ehrenrath durch den nächsten gemeinschaftlichen Vorgeseßten (Dienstweg nah § 27 der Verordnung vom 2. Mai 1874) und falls cin solcher nit vorhanden ist, dur Vereinbarung der kemmandierenden Generale (be;w. mit dem fommandierenden Admiral der Marine) bestimmt. Wenn nöthig, ift Meine Entscheidung anzurufen.

IX.

Geräth ein Offizier mit einem den Ehtrengerichten nicht unterworfenen Offizier oder mit einer Zivilperson in einen Ehrenhandel, so ist er sofern nit alsbald auf gütlihem Wege ein standesgemäßer Aucgleih stattfindet gleichfalls ur umgehenden Anzeige an den Ehrenrath verpflichtet. Lesterer at auch hier, soweit es die Umstände gestatten, unter Leitung des Kommandeurs auf einen Ausgleich hinzuwirken.

Neues Palais, den 1. Januar 1897. Wilhelm.

Zufolge der Allerhöchst genehmigten Vorschriften, welche den hier accreditierten Botschaftern auswärtiger Mächte gegen- über zu beobachten sind, haben sämmtlihe zum Allerhöchsten Hofe gehörigen oder daselbst vorgestellten Herren den Bot- chaftern und deren Gemahlinnen, nachdem dieselben von Jhren Kaiserlichen und Königlichen Majestäten und von Jhren König- lichen 25 den Prinzen und den Prinzessinnen des König- lichen Hauses empfangen worden sind, sowie sämmtlihe zum Allerhöchsten Hofe gehörigen oder dasclbst vorgestellten Damen den Botschafterinnen nah allgemeinem Herkommen den ersten Besuch, und zwar in Person zu mahen. Diese Bestimmung tritt jegt in Betreff des Botschafters der Vereinigten Staaten von Amerika und dessen Gemahlin in Kraft.

Berlin, den 5. Januar 1897.

Der Ober-Zeremonienmeister. Graf A. Eulenburg.

Minifterium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Den Privatdozenten in der philosophischen Fakultät der Königlichen Friedrih-Wilhelms-Univerfität zu Berlin Dr. Martin Freund und Dr. Ludwig Plate ist das Prädikat „Professor“ beigelegt worden.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Dem Hauptmann a. D. Freiherrn von Lyn cker, bisher beim Königlichen Hauptgestüt zu Gradig, ist vom 1. Januar 1897 ab die Marstall-Vorsteherjtelle beim Königlichen Land- gestüt zu Celle übertragen.

Folgenden Oberlehrern an Landwirthschaftsschulen : Dr. Lopinsfi in Samter, Olszewski in Heiligen- beil und Dr. Götting in Lüdinghausen ist der Charakter als Professor beigelegt worden.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 1 der Gesez-Sammlung enthält unter : :

Nr. 9872 das Gesetz, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere, vom 14. Dezember 1896; und unter

Nr. 9873 den Staatsvertrag zwischen Preußen, Mecklen- burg-Schwerin und Mecklenburg-Streliß wegen Regelung der gegenseitigen staatsrehtlihen Beziehungen in Ansehung der Eisenbahn von Wittstok nah Mirow, vom 26. Zuni 1896.

Berlin W., den 6. Januar 1897.

Königliches Gesez-Sammlungs-Amt. Weberstedt.

DetauntmwmaGung.

Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. Avril 1872 (Geseß-Samml. S. 357) sind bekannt gemaht:

1) der am 11. November 1896 Allerhö vollzogene Nadtrag zum Statut tür die Lohe-Regulierungs-Genofsen]haft in den Kreifen Nimptsch, Strehlen und Breslau vom 18. Mai 1887 dur das Amtsbla1t der Königlichen Regierung zu Breslau Nr. 52 S. 503, ausgegeben am 26. Dezember 1896; :

2) das am 23. November 1896 Allerhöchft vollzogene Statut für die Genossenschaft zur Regulierung und zum Schate der Ufer- befestigungen der miitleren Barish im Kreise Militsch - Trachenberg durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Breêlau Nr. 52 S. 9509, ausgegeben am 26. Dezember 1896;

3) das am 30 November 1896 Allerhöchst vollzogene Statut für die Drainage-Genoffenschaft zu Manderfeld im Kreise Malmedy dur das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Aaÿhen Nr. 54 S. 385, auêgegeben am 17. Dezember 1896.

Karte des Deutschen Reichs in 674 Blättern und im Maßstabe 1 : 100 C00.

Bearbeitet von der Königlih preußischen Landes- Aufnahme, den T opogrovhischen Bureaux des Königlich bayerishen und des Königlich sächsishen Generalstabs und dem Königlih württembergischen Statistischen Landesamt. Im Anschluß an die diesfeitige Anzeige vom 30. September 1896 wird hicrdurch bekannt gemacht, day nachstehend genannte Blätter : Nr. 354. Re tlinghausen, : Nr. 403. Düsseldorf durch die Kartographishe Abtheilung bearbeitet und veröffentlicht worden sind. l i Der Vertrieb erfolgt durch die Verlagsbuhhandlung von R, Eisenshmidt hierselbst, Neustädtishe Kirchstraße Nr. 4/5. Der Preis eines jeden Blattes beträgt 1 M Berlin, den 4. Januar 1897. Königliche Landes-Aufnahme. Kartographische Abtheilung. Steinmetz, : Oberst und Abtheilungs-Chef.

Persoual-Veränderunugen,

Königlich Vreußische Armee.

Dffiziere, Portepee-Fähnriche 2c. Abschiedsbewilli- ungen. Im aktiven Heere. Neues Palais, 2. Januar. Albrecht, Sec. Lt. im 8. Oftpreuß. Inf. Regt. Nr. 45, mit Pension der Abschied bewilligt.

Beamte der Militär-Verwaltung.

Durch Allerhöchsten Abschied. 17. Dezember. Willer, Willnow, Geheime Kanzlei-Jnspektoren im Kriegs-Ministerium, Nadünz, Geheimer Kanzlei-Sekretär im Kriegs-Ministerium, bei Se A Men aus dem Dienft der Charakter als Kanzlei-Rath verliehen.

Dur Verfügung des Kriegs-Ministeriums. 10. De- zember. Schüler, Proviantamts-Kontroleur auf Probe in Allen- stein, zum Proviantamts- Kontroleur ernannt. E

17. Dezember. Die Proviantamts-Assistenten: Krzyzagorskt in Jüterbog, nah Brandenburg, Herdt in Brandenburg, na Frank- furt a. M, Schmidt in Frankfurt a. M., nah Glogau, Woyth