1897 / 18 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Jan 1897 18:00:01 GMT) scan diff

B S e e———

Me E ——— —habe—ih- nit, daß bis zum 1. Juli unsere Diplomatie eine“ Ver- |

ben mir daß die Einführung des Art. 26 eine große Bethe it Ad T wêibe. Warum foll ein solher Zustand S dea SU Sra GOte, des Mdeaccll durdeus Ll reite S damp u us n 1g. bose ae V Meceritng den Wünschen der Interessenten Rechnung agen wird.

_ Abg. Dr. Freiherr von Langen (d. kons.): Jh schließe mich den Ausführungen des Abg. Hahn an; das bisherige Natur- oder Gewohnheitsreht war befite als das widerfinnige und ‘Sia ilde Verwaltungsreht, welches, iegt. eingeführt werden 1: Ein Fisch- “däitipfe? it einem Wagen zu vergleiheä; der beladen Wird; einem folhen Wagen wird niemand das Autweichen zumuthen. Wenn erft Zusammenfstöße stattgefunden haben, werden die Versiherungs- prämien zum Schaden der Fisberei erhöht werden. Das Vertrauen

einbarung erzielen wird, nahdem sie seit 1889 nichts erreicht hat. Unsere Diplomatie nimmt mehr Rücksiht auf das Ausland, als noth- wendig ist. Die Herren, welche auf der Washingtoner Konferenz Deutschland vertraten, verstanden von der ganzen Sache nichts. Wenn Art. 9 ausgelafsen werden kann, weshalb fann dies nicht auch bezügli des Art. 26 geshehen? Gine Hebung der Fischerei kann der Art. 26 niht mit sih bringen. Wenn eine Verschiedenartigkeit des Rechts in deutschen Gewässern bestebt, so mögen die englischen Schiffe sich nah dem deutshen Recht richten.

Staatssekretär des Jnnern, Staats-Minifter Dr. von Boetticher:

Ich habe aus den Ausführungen der beiden Herren den Eindruck gewonnen, daß meine Worte doch noch niht so verstanden sind, wie ih gern wünschte, daß sie verftanden werden. Ueber die Materie selbft, d. h. über die Frage, wie zweckmäßiger Weise das Wegerecht der Fischereidampfer einzurihten ift, besteht zwishen Ihnen und uns gar keine Meinungsverschiedenheit. Die deutshe Regierung hat und das habe ih bei meinem erften Bortrage bereits zu betonen mir erlaubt fortgeseßt und mit allem Nahdruck den Wunsch ausge- sprochen, daß in den Vorschriften über das Seeftraßenreßt auch eine solhe Vorschrift Aufnahme finden möge, daß den Fischereifahrzeugen, gleihviel, ob Dampfer oder Segler, alle anderen fahrenden Schiffe ausweihen follen. Also über die Materie selbst besteht gar keine Meinungsverschiedenheit zwischen uns. Die deutshe Regierung wird nicht aufhören und hat nit aufgehört, diesen ihren Standpunkt bei den internationalen Ver- handlungen mit allem Nachdruck zu verfolgen.

Was dazu geführt hat, jeßt erft sich auf den Wunsch der eng- lishen Regierung dahin \{chlü}ssig zu machen, daß die Washingtoner Beschlüfse publiziert werden mögen, auh einschließlich des Art. 26, das ist lediglich die Erwägung, daß, wenn dieser Art. 26 jeßt niht von deutscher Seite eingeführt wird, dann eine Rehtsverschieden- heit in den Rechtsgebieten der konkurrierenden Staaten besteht, die zum Nachtheil der deutschen Fischerei, insbesondere der deutshen Dampf- fifcherei führen kann.

Da diese Auffaffung doch im hohen Hause noch nicht den nöthigen Boden gefunden zu haben scheint, so werde ich mir erlauben dürfen, darauf noh mit einigen Worten einzugehen. Alfo zunächst liegt die Sache so, daß die Mehrzahl der an den Washingtoner Beschlüssen betheiligten Staaten die Beschlüsse bereits eingeführt hat, ein- geschlofsen den vielberufenen Art. 26. Der Rechtszustand in diesen Staaten wird also in Zukunft der scin, daß Segler, die im Begriff sind, mit Segelfischereifahrzeugen in Kollision zu gerathen, diesen Segelfischerfahrzeugen ausweihen müfsea, daß aber die Fischerei- dampfer den ihnen entgegenkommenden und der Gefahr der Kollision mit ihnen ausgeseßten Seglern ihrerseits das Feld räumen sollen. Nun if ja ganz richtig, was man e contrario aus dieser Fassung des Art. 26 {ließt, daß also fortan ein Rechtsanspruh für alle Segelfahrzeuge besteht, daß auch der fishende Dampfer ihnen das Feld räumt. Das war bisher niht der Fall. Es war bisher überhaupi bezüglih des Wegerehts der Fischereifahrzeuge gar keine Rechtsvorschrift in Geltung, sondern es bestand nur die thatsähliche Vebung unter den Schiffen der Seefahrt treibenden Nationen, daß jedes fahrende Schiff jedem fishenden Fahrzeuge aus dem Wege ging. Daß aber ein folher Nechtszustand niht und namentli nicht nach deuts%em Recht besteht, ergiebt sich ja aus dem Spruch des hanseatishen Ober- Landeëgerihts. Darin ift ausdrücklich ausgesprochen, daß der Fisch- dampfer nit verlangen kann, daß ihm der entgegenkommende Segler aus dem Wege geht.

Nun hat man gesagt: ja, unsre deutschen Fischer haben es hauptsählich mit deutschen Schiffen zu thun. Das is nicht richtig. In der Nordsee und auch in der Nähe unjerer Fishpläße und auch auf unseren Fishpläßen begegnen sich Schiffe aller Nationen. Will man uns aber damit trösten, daß man einen Kapitän, der, entgegen der deutshen Vorschrift die, wie ge- sagt, noch gar nicht existiert, sondern €s besteht nur ein Gebrau einen Fishdampfer umfährt, nachher bei den deutschen Gerichten in Anspruch nehmen könnte: ja, dazu müssen wir ibn do erst haben. Wenn der Mann von England, will ich mal sagen, nach Dänemark über unsere Fishpläße fährt und er fährt unsere Fischereidampfer in Grund und Boden, wie wollen Sie dann den Anspruch geltend machen, zumal wenn in Deutschland ein folcher Rechtssay nicht einmal besteht, wie die Herren ihn vorausseten, und wenn nach dem Geseß des Landes, dem das zerstörende Schiff angehört, ausdrücklich der fishende Dampfer ausweihen muß? Also so einfah liegt die Sache niht. Wenn wir also aus dieser EGventualität die Ueberzeugung {öpfen, daß es nicht gerathen ift, einen verschiedenen Rechtszustand und selbst wenn auch nur die Staaten wären, die an die Nordsee grenzen, die dabei in Betracht kommen herbeizuführen (Zuruf), ein Schaden für unsere Fischerei entsteht dann werden Sie doch nicht der Regierung den Vorwurf machen können, wenn sie den vorsihtigeren Weg geht. Ich kann den Vorwurf des Herrn Abgeordneten Frese in keiner Weise als berechtigt zugeben, daß die Regierung etwas Verkehrtes einzuführen im Begriff ist. Sie ist nur im Begriff, etwas einzu- führen, was sie auf dem betreffenden Gebict nicht für rihtig hält, was aber alle übrigen Staaten theils bereits eingeführt haben, theils ein- zuführen im Begriff sind. Das Bessere ist der Feind des Guten, das Bessere wollen wir; aber damit ist doch nicht gesagt, daß das, was die Anderen eingeführt und beschlossen haben, verkehrt ift.

Der Herr Vorredner hat auch von der Nichteinführung des Art. 9 der Washingtoner Konferenz gesprohen und daran die Betrachtung ge- knüpft, daß man ebenfo gut, wie man auf Art. 9 verzichtet habe, auch auf Art. 26 hätte verzihten kênnen. Der Unterschied is nur der: rüdsihtlich der Nichteinführung des Art. 9 sind alle Staaten ein- verstanden, und rüdsihtlich der Nihteinführung des Art. 26 bezw. der Cinführung einer befseren Vorschrift an Stelle der Vorschrift des

die dabin gebt, n

Art. 26 ftehen wir vorläufig, wenigstens was die zeitige Einführung anlangt, ganz allein. é

Uebrigens beruht der Widerftand gegen die Ginführung des Art. 9 doch auf recht plausiblen Gründen. Es handelt sich da um die Vorschriften über die Lichterführung, und auf diesem Gebiete sind die liebaewordenen, eingewurzelten Gewohnheiten von fo einshneidender Bedeutüng , daß eben die Staaten, weil niht überall diese Vor- schriften bei ihnen unter dem Beifall der Fischereibevölkerung zur

Durchführung Febraht sein könnten, zunähst --Anftanb---genoumen f-

haben, L wangsweise damit vorzugehen. Wir haben auf diesem Gebiet auch eine Erfahrung gemacht: wir haben im Jahre 1880 Vorschriften

über die -Lichtsrführung erlassen und im Jahre 1881 haben wir ñe_|_

bereits wieder geändert.

Also ich wünsche nur, daß diese meine Auffaffung, die ih vorhin vertreten habe, rihtig verstanden werde. Materiell find wir einver- standen; das Ziel, das Sie anftreben, ftrebt au die Regierung an. Die Regierung wird jeßt von neuem Veranlafsung* nehmen, dringende Vorstellungen in London zu mahen. Wenn der Herr Vorredner gemeint hat, es werde unserer Diplomatie niht gelingen, bis zum 1. Juli damit fertig zu werden, so hoffe ih, daß die Aktion aus englischen Fischereikreisen, von denen Herr Dr. Hahn gesprochen hat, do ein wesentlih unterstüßendes Moment sein wird, daß man sich au unserer Auffaffung in England anschließen wird.

Abg. Jebsen (nl.): Ob es besser ist, die Frage geseßlich zu regeln, oder es, wie bei Artikel 9, einfach beim alten zu belassen, ift niht {wer zu entsheiden. Man fann so viele Geseze maqen, wie man will, der Fischer hält an seinen alten Gewohnheiten feft. Strebt man alfo ein internationales Abkommen an, so suche man möglihft das bestehende Gewohnbeitsrecht zu fkonservieren. Es mit einem einzigen Federftrich zu beseitigen, ist niht das rihtige Ver- fahren. Die beste Lösung der Frage wäre die, daß es möglich wäre, noch vor dem 1. Juli über beide Artikel 9 und 26 eine A herbeizuführen, welhe den Wünschen der Betheiligten entspriht.—.

Abg. Dr. Vielhäben (Reform-P.) weist auf den Verlauf der Verhandlungen in Washington und ferner darauf bin, daß {on das Lehrbuch, nah welchem die amerikanishen und englif{en und auch die deutschen Seefischer uuterrihtet würden, die Rück- fihtnahme auf die Fischereifahrzeuge, auh auf die Fishdampfer den Schiffern als ein Gewohnheitsrecht beibrächten.

Ich

Abg. Liebermann von Sonnenberg (Reform-P.): bedauere, daß man lediglich aus deutsher Gründlichkeit von ännern, die gar nichts von der Sache verstanden, Beschlüsse fassen ließ. Diesem erften Febler folgte der zweite, daß man troß der Erkenntniß der Unrichtigkeit der Maßregel dieselbe sanktionieren will. Wenn die Bestimmung eingeführt wird, werden die Fishdampfer sich durh Zeichen als manövrierunfähig bezeihnen, und die Vorschrift vird umgangen werden. Dar die Rechtsprehung wird wohl erzwungen werden können, daß die fremden Schiffe in deutshen Gewässern das deutsche Recht beachten. Unsere Segler werden keinen Nachtheil davon haben, wenn ibnen in fremden Gewäfsern die Fishdampfer ausweihen. Man sollte nicht vergessen, daß die Fischereiflottille 1500 secerfabrene Mann- schaften für unsere Kriegtflorte beschäftigt. Die gesammten Inter- ehenten und der gesammte Reichstag sind anderer Meinung als die Negierungen. Wenn diese nit in si gehen, follten die Interessenten sich an Seine Majestät den Kaiser wenden.

Staatssekretär des Jnnern, Staats - Minifter Dr. von Boetticher:

Meine Herren! Ich fühle mich doch berufen, die Bemerkungen, die über die Vertreter Deutshlands auf der Washingtoner Konferenz gemacht sind, in thatsählicher Beziehung rihtig zu stellen.

Der Verlauf der Verhandlungen auf der Washingtoner Konferenz, soweit es sfih um den Art. 26 handelt, war der, daß gerade diese Delegirten die Anregung dazu gegeben haben, daß auch rücksichtlih des Wegerehts der Fischerfahrzeuge Vorschläge von der Konferenz gemacht werden möhten. Und, meine Herren, daraus wird ibnen kein Vorwurf zu machen sein. Denn es if klar, daß gerade das Wegereht der Fischerfahrzeuge doch immerkin ein nit ganz unter- geordneter Theil des allgemeinen Straßenrechts auf See überbaupt ist. Wenn man an eine internationale Regelung des Straßenrehts auf See geht, so wird man auch den Wunsch haben müssen, daß die Ver- hältnisse rücksihtlich derjenigen Fahrzeuge geregelt werden, wele vor- züglich Thätigkeit auf dem offenen Meere ktaben.

Nun ift davon gesprohen worden, daß die Delegirten auf der Washingtoner Konferenz fich in einem Irrthum befunden haben. Ich habe diesen Irrthum nit erkennen können, und habe namentli nicht erkennen fönnen, daß ein Widerspruch zwischen den damals aus- gesprohenen Auffassungen unserer Delegirten und zwisen den Erklärungen bestehe, die Herr Geheimer Rath Donner abgegeben hat, auf der von dem Herrn Abg. Vielhaben erwähnten Konferen? Damals in Wasßington sowohl wie auf dieser Konferenz ift auédrücklih die Auffassung ausgesprochen worden, daß es ein geschriebenes, gesetlih festgestelltes Wegereht nit gebe, sondern daß, wie sich Herr Geheimer Rath Donner ausdrückte: es ift der Uf us auf See; ih glaube ganz allgemein, daß man solchen Fischerfahrzeugen aus dem Wege gebt, geseßlich festgestellt, vorgeschrieben aber ift es nicht. Und so verhält si auch in der That die Sache; im Gegentheil, man kann sagen, daß es ein geseßli festgestelltes Wegereht für die Fischerfahrzeuge nicht giebt ; das ist seit dem Erkenntniß des hanseatischen Ober-Landesgerichts vollständig zweifelsfrei. Es ift ein Gebrau, aber ein Gebrau, der bisher dur die Gerichte oder dur eine geseylihe Feststellung nicht sanktioniert ist. Jn Parenthese will ih gleichzeitig dabei ein- shalten : wenn dem Herrn Geheimen Regierungs-Rath Donner vorge- worfen ift, daß er die Behauptung aufgestellt habe, daß es für die Fischereidampfer doch möglich sei, auszuweichen, daß also ibre Manövrierfähigkeit so groß sei, daß man füglich an einer Bestimmung darüber, daß fie auszuweihen haben, keinen allzu großen Arftand nehmen sollte so liegt die Sache so : Herr Geheimer Rath Donner hat ausdrücklich erklärt: ausweichen zu können, dazu ift ein Fischereifahrzeug immer in der Lage, es kann es allerdings nur auf Kosten seines Neges und Betriebes. (Zurufe rets.)

Gewiß. Er hat also die absolute Möglichkeit des Ausweichens allerdings in Abrede gestellt, hat aber gleichzeitig darauf bingewiesen, daß eben diese Vorschrift des Ausweichens niht im Interesse der Fischereifahrzeuge liege, weil es in der Regel auf Kosten ihres Betriebes und ihrer Geräthschaften mögli sei.

Nun, meine Herren, was die sogenannte Unkenntniß anbelangt, die den Delegirten auf der Washingtoner Konferenz beigewohnt baben soll, so bitte ich Sie, doch gegenwärtig zu halten, daß, als die Washingtoner Konferenz zusammentrat, es fih darum handelte, inter- national das allgemeine Seestraßenrecht zu regeln und daß Deutsch- land unter den zur Verfügung stehenden Juristen gar keinen finden konnte, der besser mit dem internationalen Recht Bescheid weiß, als wie der Ober-Landesgerichts-Präsident Dr. Sieveking in Hamburg,

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und jeder, der die Ehre hat, den Herrn Präsidenten zu wird gar feinen Zweifel darüber haben, daß es eine ausgezeidnete Wabl war, ihn an die Spize der deutschen Telegation zu ftellen (Sehr richtig !) 7

Und wenn wir weiter in der Auswahl der übrigen Delegirten au mit der größten Vorsicht vorgegangen sind, wenn wir die beften Kräfte dorthin geshickt haben, die uns auf diesem Gebiet zur Ver- fügung standen, dann sollte _ nan -.doz---über den Mangel __ auf einem Gebiet, das ursprünglih niht auf dem Programm der Konferenz fiand, binwegsehen. :

--—-Wie-hat sih-benn bié Sache enfwickelt ? Allgemeines Seestraßez,

ret sollte von den Herren vereinbart werden. Bei dieser Gelegen- heit fam ¿ur Sprache, daß do auch die Verhältnisse der Fischerei, fahrzeuge einer Regelung bedürften, und daß man die Aufgabe nur vollfommen erledigen könne, wenn man au diesen Zweig des See, ftraßenrechts in Untersuhung nähme. Daß da nun die Herren nit mit dem Fischereibetrieb in allen Einzelbeiten bekannt gewefen sind das sollte man ihnen nahsehen. Und was war denn die Folge dieser Unkenntniß? Die Folge dieser Unkenntniß war für uns in Deutschland die, daß \ih die deutsche Regierung vom erften Tage an, wo die Washingtoner Beschlüfse ihr bekannt wurden, auf den Standpunkt geftellt bat, daß der Art. 26 nicht das Richtige treffe, was wir im Interesse unserer Fischerei zu thun bätten. Im Jahre 1891 bereits ift von deutsher Seite der englishen eröffnet worden, wir würden wünshen müssen, daß der Art. 26 nicht zur Einführung käme, daß vielmehr das Seestraßenrecht in anderer Weise zu regeln fei. Aber, wie ih {hon in meiner ersten Rede beute gefagt babe: bei internationalen Verhandlungen kann man niemals sicher sein, daß das, was man anstrebt, auch wirklih erreiht werde. Und dazu braucht man bei uns gar keine Jmpoienz, wie es Herr Lieber- mann von Sonnenberg gethan bat, vorauszusezen. Jh glaube, daß unsere Diplomatie doch mit aller Energie und aller Schärfe den Standpunkt, den sie vertreten hat, au geltend zu machen weiß, aber es gelingt nicht immer und namentlih dann nicht, wenn man sh gegenüber und das ist der Fall hier sämmtlihe übrigen Staaten hat.

Der Herr Abg. Dr. Vielhaben hat davon gesprochen, daß eine große Neibe von Staaten, zu denen er auch China und Japan ge- rehnet hat, auf unserer Seite ständen. Das ift einfah nit wabr. Nach unferen Nachrichten, die wir über den Gang der Verhandlungen haben, sind wir bisher mit unserer Prätension allein geblieben. Das {lit niht aus, daß wir künftig ein befseres Ergebniß erreichen werden.

Was die Frage des Herrn Dr. Vielhaben anbelangt, ob es rihtig sei, was er vermuthe, daß Amerika zwar die Washingtoner Beschlüfie, unmittelbar nahdem sie gefaßt waren, eingeführt, sie- aber nahber wieder aufgegeben babe, so liegt die Sache einfah so, daß die amerikanishe Regierung die Beschlüsse sofort publiziert hat, aber da sie zur Einführung nicht {reiten konnte, bevor niht auch die übrigen Nationen über den Einführungstermin sh mit ihr verständigt haben, so find die amerikanishen Vorschriften damals thatsählich garni§t in Krast getreten; erst neuerdings hat man fi unter allen betheiligten Staaten über den Termin geeinigt, an dem die übereinstimmende Ein- führung dieser Vorschriften stattfinden soll.

Abg. Frese spricht die Dans aus, daß bis zum 1. Juli eine Aenderung des § 26 herbeigefübrt sein werde, und weist darauf biz, daß 1889 die Seefischerei mit Dampfern noch nit fo entwickelt gee wesen sei wie jeßt; daraus seien die damaligen Beschlüsse zu verftebez.

Die Abgg. Dr. Vielhaben und Dr. Hahn verwenden sih nohmals für das Nicht-Infkrafttireten des Art. 26 und suchen die Ans für die vorkommenden Unglüdcksfälle auf die Regierung zu wälzen.

Geheimer Ober-Regierungs-Rath von Jonquiòdres weis darauf hin, daß die Konferenzbeshlüsse, einshließlich des Art. 2%, biéher in Kraft geseßt seien in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Oesterrei, Italien, Rußland, Spanien, Dänemark, Chile, Mexiko, Portorico, Peru, Goîtarica, den Niederlanden, Schweder- Norwezen und Griechenland. Eia einzelner Staat könne dem- gegenüber niht ein von dem internationalen Wegerecht abweichende, besonderes Wegerecht aufrecht erhalten. Es fehle nur noch die deutsch: Verordnung, und wenn diese erlassen sei, würde die englische Regierung an ihr Versprehen erinnert werden können, der Frag: des Art. 9 und des Art. 26 näber zu treten.

Darauf wird die Debatte geschlossen. ist damit erledigt. i

Die_ zweite Berathung des Reichshaushalts-Etats für 1897/98 wird beim Gehalt des Staatssekretärs des Neihs-Schagamts fortgeseßt.

Abg. Freiherr von Stuw m (Rp.) fragt an, ob die Nachricht, daß der Bundesrath einstimmig den Quebraozell abgelehnt babe, richtig sei. Das wäre sehr bedauerlich im Interesse der kleinen Schälwaldbesißer, die an den Lohepreisen ein großes Intereffe hätten. Den Interefsen der kleinen Landwirthe gegenüber könne taë Interesse der großen Gerbereien u. \. w. niht maßgebend sein. Daß die Zollfreibeit des Quebraho durch die Handelsverträge mit Italizn und Vesterreich festgelegt sei, könne auch nit ausschlaggebend fein ; denn gerade diese beiden Staaten hätten an dem Zoll gar fein Interefsc. Uebrigens beshränke sih die ZoUfreiheit auf Lohe, worunter max nur Kinde verstehen fönne und nit Holz. Der Reichstag werde keinen wesentlihen Einfluß mehr auf diese Frage auéüten können; er hate feine Sckuldigkeit gethan. Die vorliegenden Petitionen würden ter Kommission Veranlassung geben, dem Reichêtage die Frage noch einmal zu unterbreiten. Auch im preußischen At- geordnetenhause werde man versuchen, die Regierung zur Genebmiguns des Quebrachozolles zu bestimmen. Die Schälwaldbesißzer würden ja wohl die sieben Jahre, welche die Handelsverträge noch dauerten, über- stehen können, wenn ihnen der Hoffnungsstern winke, daß nachher ein Zoll nit bloß auf Quebracho, sondern auch auf Gerberlobe eingefbrt werde. Es werde sih dann zeigen, ob die Industrie das Interesse der Landwirthschaft anerkenne.

Staatssekretär des Reichs - Schaßamts Dr. Graf vo= Posadowsky-Wehner:

Auf die Anfrage des Herrn Vorredners habe ih die Ehre, dem hohen Haufe zu erwidern, daß der Bundesrath in seiner Sißung vor 25. Oktober vorizzn Jahres beschlossen hat, der Resolution auf &ir- führung eines Zolls auf ausländishe Gerbstoffe eine Folge niht #2 geben. (Bravo! links.) Bei der großen Bedeutung, die unzweifelba2" der Schälwald für die deutshe Volkswirthschaft und, wie ih gestehe, besonders für weite Landestheile im Westen Deutschlart® hat, halte ich mich den verbündeten Regierungen sowie dem tage und den deutschen Stälwaldbesitzern gegenüber für verpflid*, die Gründe, welche zu diesem ablehnenden Votum des Bundesratbs geführt haben, hier eingehend flarzul-gen. Ich möhte zunächst E örtern: wie ift die Resolution, welhe |. Z. der 4 gefaßt hat, überhaupt zu verstehen, welche Vegetabilien soliez

Die Interpellation

ennen, 4

Otiénkierung dieser Kräfte auf einem einzelnen Gebiet, und noh day

D -e-

E ar:

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nah dieser Resolution mit einem Schußzoll belegt werden ? Es if zunähft ganz unzweifelhaft, daß nah “jener Reso- i das Quebrahoholz in jeder Form ohne Rülsicht auf seine Verwendung mit Zoll belaftet werden soll. Jh bemerke es wird das für die weiteren technishen Erörterungen von Wichtigkeit sein —, daß das Quebrachoholz, welches jeßt nah Deutsh- land kommt, einen Gerbftoffgehalt von 16 bis 28% und im

Mittel - von «18--bis 20 %%--bæt. -Hochwerthigeres Quebrahobolz-wird.-4-

nah Guropa niht mebr eingeführt. Das Quebrachoholz findet tehnische Verwendung entweder zerkleinert in Lohschnitt, in Hirnschnitt

oder in Pulverform, oder als flüssiger Extrakt mit einem Gerbstoff- ‘gehalt bis 40 und als fester Extrakt mif einem Gerbffoffgebalr bis

80%. Diese Extrakte follen in der Färberei Verwendung finden: von einer Verwendung in anderen Industrien ist nihts bekannt.

Die Refolution bezieht \fih aber niht nur auf Quebrachoholz sondern auf alle überseeishen Gerbstoffe, d. h., nit nur auf solhe der Position ò m, rohe Erzeugnisse und chemishe Fabrikate ¡um Gewerbe- und Medizinalgebrauh, sondern auch auf die Gerb- rinden Position 13 b.

Neben den auf dem europäishen Kontinent produzierten Gerb- fioffen würden aber die Erzeugnisse der Mittelmeerländer und -Inseln als überseeishe im Sinne der Resolution nicht anzusprehen sein. Es wären hiernah von der Zollbelegung von vornherein ausgeschlossen alle europâishen Gerbrinden, Fichten-, Weiden-, Birkenrinden u. \. w., levantinishe- Knoppern, Valonea, Eckerdoppern aus Kleinasien und Griechenland, Knoppern und Knoppernmehl aus Ungarn, Kroatien und Slaoonien, Aleppishe Galläpfel, von Eichenarten abstammend, aus Syrien, Kleinasien, Jtalien, Sumach, und zwar eter aus Sicilien und Kleinafien, unehter aus Ungarn, Italien und Frankreich.

Nach dem ersten Eindruck, den die Resolution beim Lesen mat, fönnte man glauben, daß diefelbe so auszuführen wäre, daß Quebracho- holz und alle die überseeishen Gerbftoffe, die vorzugsweise in der Gerberei Verwendung finden follen, mit Zoll zu belasten wären, daß aber au die übrigen Gerbftoffe zu verzollen wären, jedoch der Zoll insoweit außer Hebung zu seten sei, als sie vorzugêweise dienen zur Färberei und zu Zwecken der chemishen Industrie. Nah der un- widersprochenen Erklärung des Herrn Abg. Möller in der Sißung vom 25. April 1895 sollen aber solhe Stoffe, welhe vorwiegend der Gerberei dienen, allerdings verzollt, diejenigen Gerbstoffe aber, welhe vorwiegend in der Färberei oder zu Zwecken der hemishen Jn- dustrie di-nen, sofort zollfrei ins Zollinland eingelafsen werden.

Es würden hiernach auf Grund der Resolution mit Zoll zu be- legen sein außer Quebrachoholz und seinen Präparaten und Extrakten nordamerikanische Eichen: und Hemlockrinde, australishe und afrikanische Mimosenrinde, ferner Cajota-, Valdivia- und Ulmenrinden aus Chile und den La-Plata-Staaten und endlih Canatgrewurzeln aus Mittel- Amerika, und, wie ih ausdrücklich betone, alle Präparate und Extrakte aus diesen Gerbstoffen. Daß gerade diese Gerbstoffe der inländischen Gicbenrinde große Konkurrenz machten, läßt sih nit annehmen. Statistish sind sie leider niht besonders nah- gewiesen. Dagegen werden die Gerbftoffe, welhe nah der Statistik neben Lohrinde und Quebraho in großen Mengen eingeführt werden, entweder als nicht zu den überseeishen Gerbftoffen gehörig, wie Galläpfel, Knoppern und Sumac, oder als für die Färberei und chemishe Induftrie wihtig wie außer Galläpfeln und Sumach noch Katehu, Dividivi und Myrobalanen von Zoll unbedingt frei zu lassen sein. Von diesen wichtigen Gerbstoffen finden, abgesehen von Knoppern und Valonea, namentlich die übersecishen Myrobalanen

Nah der Resolution würden also hiernach neben Quebracho nur ganz wenige überseeishe Gerbftoffe von untergeordneter Bedeutung mit Zoll belaftet sein.

Ih möchte jeßt weiter auf die Erörterung der Frage ein- gehen: wie ist die Resolution vom zolltehnischen Standpunkt aus zu beurtheilen? Quebracho fann nicht zolltarifarisch der Posi- tion 13 des Zolltarifs „Holz und andere vegetabilishe Schnitzstoffe“ subsumiert werden, ganz abgeseben davon, daß dieser Zoll mit 20 A bvertragsmäßig gebunden i, vielmehr is Quebracho ebenso wie die Präparate und Extrakte daraus eine gerbfstoffbaltige Droge und deshalb unter Position 5 m des Zolltarifs zu tarifieren. Dort würde eventuell auch zerkleinertes Quebrachobolz, und zwar im Interefse der Zerkleinerungsindustcie, mit einem etwas höheren Zolisatz als Blockholz anzusprehen sein. Davon könnte man absehen, die Quebrachopräparate, je nahdem sie fest, in teigiger oder flüssiger Form eingehen, verschiedenen Zollsäßen zu unterwerfen, weil selbft- verständlich {on aus Gründen der Transportersparniß die Präparate, Extrakte u. #. w. immer in fester Form bei uns eingeführt werden würden. Canaigre und defsen Extrakte würden wie Quebracho zu behandeln fein. Für die überseeishe Gerbrinde würden unter 13 4 „Holzborke und Gerberlohe“ besondere zollpflihtige Positionen ein- ¡ustellen fein. Also, wollte man der Resolution ftattgeben, so müßten aus einer Gruppe technisch zusammengehöriger und deshalb tarifarisch gleichmäßig behandelter Artikel einzelne berausgerifsen und hohen Zollsäßen unterworfen werden. Wie ficht es nun mit der Zollsicherheit dieser Maß- regel? Dieselbe wäre nur verbürgt, wenn die eingehenden Gerbftofe sowobl von einander wie von anderen Drogen und nametlich ven Farbstoffen unzweifelhaft ¡u unterscheiden wären. Dabei bitte ich nicht zu vergessen, daß jeder Gerbstoff auch ein Farbstof is. Charakteristische Unterscheidungsmerkmale für die Gerbstoffe, auf «welhe ih die Resolution bezieht, sind aber bisher niht bekannt. Selbst für den Fahmann und darüber haben wir sehr eingehende Gutachten von ersten Autoritäten eingezogen if es s{chwierig, Quebracho von Blau- und Rothholz, Mimosenrinde von Eichenrinde zu unterscheiden, wenn sie in gemahlenem Zustande eingehen; felbst für die chemische und mikrofkopishe Untersuchung is es \{hwierig, die Ursprungspflanze eines Gerbmaterials zu ermitteln bei Mischungen verschiedener Extrakte und bei Extrakten, welhe aus der Mischung verschiedener Gerbmaterialien hergestellt sind. Ja, die chemische Analyse versagt sogar biêweilen vollständig. So sind nah den Sathverständigen- gutachten Mischungen von Eichenextrakt und Quebrachoextrakt, in ge- wissen Verhältnissen vorgenommen, nicht zu unterscheiden. Myrobalan- ettrakt kommt in von anderen Extrakten ebenfalls niht zu unter- sheidenden Extrakten vor. s

Außerdem werden und dadur wird die Frage noch besonders nah der zolltechnishen Seite hin kompliziert täglih, kann man sagen, neue Gerbstoffe entdeckt und eingeführt.

würden

Diese zolltechnishen Schwierigkeiten, meine Herren, aber felbfstverftändlich allein nie genügen können, um si einer Resolution gegenüber ablehnend zu verhalten, wenn ihr Zweck ein volkswirtbhschaftlih berehtigter wäre, und wenn man dur eine Zollmaßregel diesen volkswirthschaftlih berechtigten Zweck überhaupt erreichen könnte.

—-Wescattichckrindecs “Tiegt “aber, _tie. Frage . .unserer«WVertragt--—

verhältnisse. Vom Standpunkte des autonomen Tarifs wäre es selbftverständlih vorzuziehen, alle ausländishen Gerbftoffe mit einem einheitli%en, --viellei(t nur nach Rohstoffen, Halb-

e --

fabrikaten und Extrakten abgeftuften Satze zu belegen, dagegen für die Färbereien und die chemishe Industrie diese Stoffe auf Er- laubnißshein und gegen entsprechende Verwendungskontrole zollfrei zu lasen. Mit Heranziehung aller Gerbftoffe würde insbesondere eine Unbilligkeit beseitigt sein, welhe in der Verzollung einzelner Gerbftoffe gegenüber den Rotbgerbereien liegen würde. Roß- und Schafleder werden hauptsählich, neben Fitenlobe, mit Quebracho gegerbt, während bei Sohblleder im kombinierten Verfahren in beträcht- lichem und fteigerungsfähigem Umfange Dividivi, Valonea und Myrobalanen Verwendung finden, welhe und darauf bitte ih zu achten nah der Resolution zollfrei bleiben sollen. Es würden die Scnellgerbereien weniger bart betroffen werden als die Oberleder- gerbereien, während die Lohgerber nah altem Verfahren gerade auf die überlegene Konkurrenz der norddeutshen Sohlledergerberei den Rückgang der Lohgerberei und damit des heimishen Eichen- s{älwalds zurückführen. Daß aber dies durch Vertrags- verhandlungen nicht zu erreichen is, daß alle Gerbftoffe mit einem Zoll belegt werden gegenüber der vertragsfreien Bindung, glaube ich, brauche ih niht näher auszuführen.

Die zollfreie Verwendung an si zollpflihtiger überseeisher Gerb- stoffe gegen Erlaubnißshein und Verwendungskontrole wäre ferner das kann ich wohl fagen zolltehnisch unausführbar. Leider liegt das ftatiftishe Material aus der leßten Berufszählung noch nicht vor, wie viele Betriebe in der Färberei und den chemishen Industrien daran interessiert sind. Dagegen ift die Zabl bekannt aus der Berufê- zäblung des Jahres 1882. Damals gab es bereits 17 216 solcher Betriebsftätten. Ueber 17216 Betriebsftätten eine Kontrole zu fübren, daß die zollfrei eingeführten Gerbstoffe lediglich für diese Induftrien in ihrem inneren Betriebe Anwendung finden, das, glaube i, kann man für unausführbar erklären. Selbftverftändlih is aber seit 1882 die Zahl dieser betbeiligten Industrien noch ganz außerordentli gewachsen.

Aber au in dem Umfang der Resolution stehen der Verzollung der überseeishen Gerbstoff vom Standpunkte unserer Handels- verträge Hindernisse entgegen, welße man ebenfalls als unüber- windlih bezeichnen kann. Ih muß hier namentlih auf eine Be- merkung eingehen, welhe der Herr Abg. Freiherr von Stumm gemacht hat. Die Zollfreiheit der Position 136: „Holzborke und Gerberlobe“ ift ODefterreih-Ungarn, Italien, Belgien, Rumänien und Rußland gegenüber gebunden ; die Zollfreiheit der Position 5 m: „rohe Erzeugnisse und chemische Fabrikate zum Gewerbe- und Medizinal- gebrauh“ ift gebunden gegenüber Oesterreih-Ungarn und Italien, für Sumahh in gemahlenem Zuftande sowie für andere rohe Erzeugnisse und chemishe Fabrikate zum Gewerbe- und Medizinalgebrauch, insbesondere für Drogen-, Apotheker- und Farbwaaren, insoweit sie nicht unter besondere Nummern fallen; die Zollfreiheit is ferner ausdrüdcklich getunden gegenüber Griehenland für Valonea, Gall- äpfel und Sumach die gleihe Bindung liegt natürli allen meistbegünstigten Staaten gegenüber vor. Darin hat Herr Frei- herr von Stumm Recht: könnte man die Bindung mit den Prinzipal- staaten beseitigen, fo würde natürlich auch das Recht der Meistbegün- tigung für die anderen Staaten von selbft fortfallen.

Besondere Verhandlungen bezüglih der Aufhebung der Zollfreibeit von Sumach, Valonea und Galläpfeln könnten unterbleiben, weil diese als für die Färberei und die chemische Induftrie erforderlih auch nah dem Inhalt der Refolution in Zukunft autonom zollfrei bleiben sollen. Aber unzweifelhaft umfaßt die allgemeine Bin- dung auch das Quebrachoholz in Blöcken, zerkleinert und in Extraktform. Selbft wenn man auf Grund ander- weitiger vertragsmäßiger Abmachungen das Quebrachoholz in Blöcken einshließlich des aus dem freien Verkebr Oefterreih:Ungarns ftammen- den dem Zoll unterwerfen könnte, so würde doch noch für die aus Quebrachobolz hergeftellten Ertrakte und Präparate, wenn die Ertraktion oder die Zerkleinerung im freienVerkehr eines Vertragëstaates stattgefunden hâtte, die Zollfreibeit in Anspruch genommen werden. Durch die Bearbeitung des Quebrachoholzes würde eben dies Quebrachoholz; den Charakter eines nationalen Ge* werbeerzeugnisses annehmen. Wie Quebracho und seine Prä- parate und Extrakte fallen aber auch alle anderen Gerbmaterialien unter die vertragsmäßigen Zugeständnisse, insbesondere Canaigre und dessen Extrakte aus Britisch- Ostindien und die überseeishen Gerb- rinden aus Amerika. Es müßte also wegen des Quebrachobolzes verhandelt werden mit Oesterreih und Jtalien, dann noch mit Belgien, Rumänien und Rußland. Ich gestehe zu, daß die Auf- fassung des Herrn Abg. Freiherrn von Stumm manches für sich hat, daß zerkleinertes Quebrachobolz eigentlih niht unter die Position 13 b, „Gerberlohe“, sondern unter die Position 5m, „robe Erzeugnifse zum Gewerbegebrauch“, fällt. Denn zerkleinertes Quebrachoholz ift aus Stammholz bervorgegangen und nicht aus einer Rinde, und es war der Gedanke hon früher angeregt, einer Verhandlung mit Belgien, Rumänien und Rußland dadurh zu entgehen, daß man das zerkleinerte Quebrachoholz im Wege einer Aenderung des amtlihen Waarenverzeihnisses in die Position 5 m aufnimmt. Dieser Ausweg hat aber dadurch wesentlich an Bedeutung verloren, daß ja auch die überseeishen Gerbrinden nach der Resolution mit Zoll belegt werden sollen, und daß deshalb doch wieder auh mit den zuleßt genannten drei Staaten verhandelt werden müßte. Aber selbft die erfolgreihe Durchführung dieser Verhandlungen würde an einer zollfreien Einfuhr der aus den zu verzollenden Gerbstoffen im freien Verkehr der Vertragsftaaten hergestellten Präparate und Extrakte nichts ändern, da die Vertragsstaaten darein nie- mals willigen würden, daß nationaleGewerbserzeugnisse ihres Landes entgegen den vertragsmäßigen Ab- machungen mit Zoll belegt würden. Ich bemerke, daß hier besonders in Betracht kommen als Herkanftsländer von Gerbextrakten Belgien und Oesterreich, außerdem aber auch Frankreich.

Ich glaube, aus diefen Einzelheiten ergiebt sich, daß eine

wirksame Einführung von Shußtzöllen auf Gerbfstoffe

Dauer der Handelsverträge ausgeschlossen ift.

Schließlich balte ih mich aber verpflihtet, abgesehen von den zolltechnischen und handelspolitishen Schwierigkeiten, doch no die Frage zu erörtern: welche wirthshaftlihen Wirkungen würden die beantragten Zollmaßregeln haben? Man könnte zunächst

deutshe Schälwald in den leßten zehn Jahren überhaupt in einer Nothlage sich befunden bat. Von dem deutshen Schälwald entfallen um 2% vermehrt hat. Da indessen in der Rheinprovinz zwei Drittel des preußishen Schälwalds belegen sind, und sih in der- selben Zeit dort die Shälwaldflähe um 4,9 9% vergrößert hat, so muß bei der unerbeblihen Vergrößerung der fiékalishen Fläche in ganz Preußen dort jedenfalls in den leßten zehn Jahren eine niht unerhebliche Vergrößerung der Schälwaldfläche der Privaten, Gehöfershaften, Ge- nossenshaften und Gemeinden ftattgefunden haben: hierin läge aber ein günftiges Zeichen. Selbft wenn aber der deutshe Schälwald zu- nehmen solite, würde er doch nit in der Lage sein, den beimishen Be- darf an Gerbfstoffen zu decken. Der S{älwald hat bekanntli eine 15- bis 20 jährige Umtriebszeit, die Industrie aber schreitet in ihren Bedarf an Gerbftoffen viel {neller vor als das Wachsthum des Schälwaldes und dec hiermit verbundene Zuwachs an Gerbstoffen. Die heimishe Produktion kann böhsitens 920000 bis 950 000 Doppelzentner Lobe herstellen; nah einer Angabe bereits aus dem Jahre 1879 war indeß damals schon der heimische Bedarf an Gerbstoffen viermal so groß, und ih glaube: es if klar, daß seitdem mit dem Anwahsen der Lederindustrie der Bedarf an Gerbftoffen noch ganz außerordentlich gestiegen if. Allein bei Position 13b, „Holzborke und Gerberlobe“, betrug im Jahre 1895 der Uebershuß der Einfuhr über die Ausfuhr über 1 Million Doppelzentner im Wertbe von über 10 Millionen Mark. Hierunter befanden sich aker nah der argentinishen Statistik bei uns ist das zerkleinerte Quebrachoholz ftatiftish nicht ausgeshieden höôdstens 20000 Doppelzeatner zerkleinertes Quebrachoholz; die übrige Einfuhr besteht in Rinden, woran Oefterreih-Ungarn mit 47 °/6, Frankrei mit 42 9%, Belgien mit 9 9/e und die Niederlande mit 3 9/0 partizipieren. Diese Einfuhr ist zollfrei und kann für die Dauer der Handels- verträge felbftverständlich durch fkeine Verhandlung beseitigt werden.

Dagegen hat die Mebreinfubr von Quebrachobolz in Blöten im Jahre 1895 und das war bisher das stärkste Jabr der Ein- fubr 867 000 Doppelzentner betragen im Werthe von 53/10 Mil- lionen Mark. Da der Gesammtwerth unserer Einfuhr an Gerb- materialien 31 Millionen betrug, so fiel selbst in diesem Jahre einer aus spekulativen Gründen enorm ftarken Einfuhr von Quebracho nur etwa der fünfte bis sehte Theil des Gesammtwerthes der Ein- fuhr von Gerbftoffen auf Quebrachoholz. Im Jahre 1896 i} sogar die Einfuhr des Quebrachoholzes um 200 000 Doppelzentner gegen das Vorjahr zurückgeblieben.

Meine Herren, es erscheint danach zweifelhaft, ob die starke Ein- fuhr von Quebrachoholz die überwiegende Ursache des Preisfalles der heimishen Rinden überhaupt is. Hierfür spriht noch der Umstand, daß vor der Zeit der Einfuhr des Quebrahoholzes Quebrachoholz ift in nennenswerthen Mengen erst im Jahre 1885 in Deutschland eingeführt worden in den Jahren 1863, 1866, 1879, 1885 und 1886 besonders niedrige Lohepreise notiert wurden, obgleih sich das Angebot gegen das Vorjahr verringert hatte. Es scheint au, daß weniger die niedrigen Preise der deutshen Rinden Anlaß zu Klagen über die bedrängte Lage der Schälwaldbesitßer gegeben haben, sondern mehr die Thatsache, daß seit 30 Jahren die Werbungskosten für die Ge- winnung der Rinde fortgesezt gestiegen find, d. b. für den Zentner von 1,80 auf 3,10 M

Im Jahre 1879 führten die niedrigen Lohepreise zu einem Zoll- {uy von 50 „1 für 109 kg. Infolge dessen stiegen zwar die Preise von 1879 zu 1884, fielen aber wieder von 1884 bis 1886 auf das Preisniveau vor dem Jahre 1879, also vor Einführung des Zollshugzes. Im Jahre 1887 wurde von \{lesichen Grundbesißern angeregt, den Schußzoll auf Lohe zu erhöhen, indem man ausführte, daß namentlich der Ausbau des ungarishen Eisenbahnneßes die Kon- kurrenz der österreihisch - ungarishen Lohe wesentlih erhöht habe. Interessant ist es, daß damals die Lohgerber gerade um- gekehrt ih für die völlige Aufhebung des Schutzes auf Gerberlohe aussprachen, Obgleih diese Zollerhöhung nit eintrat und die Loheinfuhr während der folgenden Jahre erheblih ge- steigert wurde, sind in den Jahren 1887 bis 1890 durhweg höhere Preise erzielt, als im Jahre 1886. Hiernach scheinen allerdings für die Bildung der Preise der heimishen Gerbstoffe neben der Zufuhr fremder Gerbftoffe noch andere unbekannte Ursachen vorzuliegen. Seit dem Inkrafttreten des Handelsvertrags mit Oesterreih-Ungarn, das heißt seit dem 1. Februar 1892, ift bekanntilih der Lohezoll gefallen, aber nit zufolge eines Zugeständnisses, was wir den Oesterreiern gemacht bâtten, sondern das ergiebt die Denkschrift, die dem Vertrage beiliegt den dringenden Wünschen der Lohgerber ent- sprehend, die darin glaubten eine Kompensation zu finden für die Zollermäßigung auf Sohlleder. Troy der nunmehrigen zollfreien Einfuhr ausländischer Lohe sind in den Jahren 1892/93 geringere Mengen als 1888 bis 1890 eingeführt, offenbar infolge des Um- standes, daß im Jahre 1888 zuerst größere Mengen überseeischen Gerbstoffes, d. h. Quebracho eingeführt wurden. Man könnte daraus umgekehrt s{ließen, daß, wenn das Quebracho jeßt prohibiert wird durch einen hohen Zoll, als Aequivalent wieder eine stärkere Einfuhr zollfreier Gerbstoffe, besonders österreihisher und französisher Rinden eintreten würde. Auf die Senkung unserer Nindenpreise dürften aber auch die Rindenpreise Oesterreih-Ungarns Einfluß üben, welche ebenfalls, wie die Statistik ergiebt, in den leßten 10 Jahren fortgeseßt zurückgegangen find, namentlih infolge der Konkurrenz des Eichenholz- und Kasta- nienholz - Extraktes, der dort in \teigendem Umfange zur tehnischen Verwendung gelangt ift. Jn Frankreih sind dagegen die Rinden- preise in den leßten 10 Jahrea nicht gesunken, fondern noch etwas gestiegen, obgleich auch in Frankrei der Konsum von Quebra(o in den leßten Jahren erheblich zugenommen hat. Wendet man die Sauerbeck’s{che Theorie auf die Preisgestaltung der deutschen Rinden an, so ergiebt \sih, daß die Rindenpreise Deutschlands in geringerem Verhältniß gesunken sind, wie die Durchschnittspreise der Artikel, für

die Sauerbeck alljährlich seine Preisskala ermittelt. Für die Schäl«

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