1897 / 22 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 26 Jan 1897 18:00:01 GMT) scan diff

L E T E E wn T M A R

oder Belastung einer Forderun r die ein etragenes Recht als Pfand haftet, eingetragen wer S citgniras

8 26. Fine otel, eine Grundschuld oder eine Rentenshuld darf nur R mmung des Eigenthümers des Grundftücks gelöscht wer

Gin Recht, mit dem eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenshuld belastet_ift, darf-nur mit Zustimmung desjenicen gelöscht

werden, welch:m die Hypothek, die Grundshuld oder die Rentenshuld

zufteht. e eine Löschung, die zur Berichtigung des Grundbuchs er- folgen soll, ift die Zustimmung nicht erforderli, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

M In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solhe nicht erforderli ift, in dem Etintragungsantrag ist das Grundstück überein- stimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweisung auf das Grund- bühblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in Reichs- währung anzugeben. A :

Gine Eintragung foll nur erfolgen, wenn die Eintragungs- bewilligung oder die fonstigen zu der Eintragung erforderlihen Er- klärungen vor dem Grundbuchamte zu Protokoll gegeben oder durh ôffentlihe oder öffentlih “beglaubigte Urkunden nahgewiesen werden. Andere Vorausfezungen der Eintragung bedürfen, soweit fie nit bei Le M: offenkundig find, des Nachweises durh öffentliche

rkunden.

S 29.

Für den Eintragungsantrog fowie für die Vollmawt zur Stellung eines soelhen gelten die Vorschriften des § 28 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Grklärung erseßt werden foll. è 30

Grflätungen, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen oder eine zur Stellung des Eintragungsantrags ertheilte Vollmacht widerrufen wird, bedürfen der im § 28 Say 1 vorgeschriebenen Form.

8 31. Der Racweis, daß der Vorstand einer Aktiengesellshaft aus den im Handelsregifter eingetragenen Personen besteht, wird durch ein Zeugniß des Gerichts über die Eintragung geführt. Das Gleiche gilt von dem Nachweise der Befugniß zur Vertretung einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesellschaft mit be-

schränkter Haftung. 8 32.

Der Nachweis, daß zwischen Ehegatten Gütertrennung oder ein veriragsmäßiges Güterrecht besteht oder daß ein Gegenstand zum Vor- bebaltsgut eincs Ehegatten gehört, wird dur ein Zeugniß des Ge- rits über die Eintragung des güterrechtliden Verhältnisses im Güter- reditsregifter geführt. Is

§ 33. t I#| in den Fällen der §8 31, 32 das Grundbuchamt zuzgleih das Registergericht, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Register. s 44

Der Nachihweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein ge- führt werden. Beruht jedo die Erbfolge auf einer Verfügung von Todeswegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und das Protokoll über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erahtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nach- gewiesen, fo kann es die Vorlegung eines Erbscheins verlangen.

Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Be- fugniß eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nach- fiegenfiand ist nur auf Grund der in ben §8 1507, 2368 des Bürgerlichen Geseßbuchs vorgesehenen Zeugnisse als nachgewiesen an- zunehmen.

S 3D.

Soll bei etner zu cinem Nachlasse gehörenden Hypothek, Grund- \{uld oder MRentenshuld ciner von mehreren Erben als neuer Gläubiger cingetragen werden, fo genügt zum Nachweise der Erbfolge und der Eintragungsbewilligung der Erben cin Zeugniß des Nachlaß- geriägtie.

Das Zengniß darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraus- sezungen jür die Ertheilung eines Erbscheins vorliegen und die Er- flarungen dex Erben vor dem Nachlafgerihte zu Protokoll gegeben oder dur öôffentlihe oder öôffentlich beglaubigte Urkunden nach-

gewiesen find. 8 36.

Die Vorschriften des § 35 finden entsprechende Anwendung, wenn bei eincr Hypothek, Grundschuld oter Rentenshuld, die zu dem Ge- sammtgut einer ehelihen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschafi gehört, ein Betheiligter, auf den das Recht bet der Auseinanderseßung übertragen ift, als neuer Gläubiger eingetragen werden foll. S 37

(

In den Fällen, in denen nach geseßliher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die intragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

8 38,

(Giae Eintragung soll nur erfolgen, wenn derjenige, dessen Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ift.

Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein PVrief ertheilt ift, stebt es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sih im Besitz des Briefes befindet uyd sein Gläubiger- recht nach § 1155 des Bürgerlichen Geseßbuhs nachweist.

8 39.

Ist derjenige, dessen Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so findet die Vorschrift des S 38 Abs. 1 keine Anwendung, wenn die Uebertragung oder die Auf- hebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintraaungs- antrag durch die Bewilligung des Grblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch eineu gegen den Erblasser oder den Nawhlaßpfleger voll- streckbareu Titel begründet wird.

Das Gleiche gilt für cine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Tefstamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen voll- O “Biel sofern die Bewilligung oder der Titel gegen ben Frhen wirksam ist.

8 40.

Bei einer Hypothek, über die cia Brief ertheilt ift, soll eine Ein- tragung nur erfoluen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Ein- tragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine etustweilige Verfügung angeordret is und der Wider) pruch sich ee gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für welche fie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unterliege, oder daß bie Hypothek unrichtig eingetragen sei.

__ Der Vorlegung des Hypotbenbriefs steht es glei, wenn in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Geseßbuhs auf Grund des Aus\chlußurtheils die Ertheilung eines neuen Briefes bean- tragt wird. Soll die Ertbeilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöst werden, so genügt die Vorlegung des Aus- \chlußurtheils.

& 41.

Die Vorschriften des § 40 finden auf die Grandschuld und die Rentens{uld entsprechende Anwendung. Ist das Recht für den Jn- baber des Briefes eingetragen und ein Vertreter nah § 1189 des B a Geseybuchs bestellt, so bedarf es der Vorlegung des Briefes auch dann niht, wenn der Eintragungsantrag durch die Be- willigung des Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene gericht- liche Entscheidung begründet wird.

: 8 42. Bei einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschrei- bung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder einem anderen Papiere, das dur Indoffament übertragen werden kann, soll eine Gintragung

nur erfolgen, wenn die Urkande vorgelegt wird; die Eintragung ist auf der Urkunde zu- vermerken, é -

Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines nah § 1189 des Bürgerlt{en G-seßbuchs bestellten Vertreters oder auf Grund einer gegen diesen erlassenen gerihtlichen BtiGetnng HOReNt werden foll.

Jede Eintragung foll den Tag, an welchem fie Igt ift, an- gehen und mit der Unterschrift des Gm Eb ean ie versehen werden.

: - 8 44.

Sind in einer Abtheilung des Grundbuhs mehrere Eintragungen zu bewirken, so erhalten sie die Reihenfolge, welche der Zeitfolge der Anträge entspriht; find die Anträge gleichzeitig geftellt, so ift im Grundbuche zu vermerken, daß die Eintragungen gleichen Rang haben.

- Werden mehrere Eintragungen, die nicht gleichzeitig beantragt sind, in verschiedenen Abtheilungen unter Angabe desselben Tages bewirkt, so ist im Grundbuche zu vermerken, daß die gee beantragte Eintragung der früher beantragten im Range nachsteht.

H Vorschriften finden insoweit keine Anwendung, als ein Rangoerhältniß Ee besteht oder das Rangverhältniß von den Antrag- ftellern abweichend bestimmt ift.

S 45. Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeshränkung erse s Eintragung eines Löschungsvermerks. ird bei der Uebertragung eines Grundftücks oder eines Grund- ftüdckêtheils auf cin anderes Blatt ein eingetragenes Necht nicht mit- übertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Theils

als gelöscht. 8 46

Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weile erfolgen, daß entweder die An- theile der Berechtigten in Bruchtheilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Mer gatinin bezeichnet wird.

Werden mehrere Grundftücke mit einem Recht belastet, so ift auf dem Blatt jedes Grundstücks die Mitbelaftung der übrigen von Amts- wegen erfennbar zu machen. Das Gleiche gilt, wenn mit einem an einem Grundstück bestehenden Recht a noch ein anderes Grundstü belastet oder wenn im Falle der Uebertragung eines Grund- tüdstheils auf ein anderes Grundbu(blatt ein eingetragenes Recht mitübertragen wird.

Soweit eine Mitbelaftung erlisht, if dies von Amtswegen zu vermerken.

8 48.

Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzuckt, Altentheil oder Auszug eingetragen, so bedarf es niht der Bezeihnung der einzelnen Rechte, wenn auf die Gintragungébewilligung Bezug ge- nommen wird. d

S Bei der Eintragung einer Hypothek für Theilshuldverschreibungen auf den Inhaber genügt es, wenn der Gesammtbetrag der Hypothek unter Angabe der Anzahl, des Betrages und der Bezeichnung der Theile eingetragen wird. Î Diese Vorschrift findet entsprehende Anwendung, wenn eine Grundschuld oder eine Rentenschuld für den Inhaber des Briefes eingetragen und das Recht in R zerlegt werden foll.

Bei der Eintragung eines Vorerben if zugleih das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen feines Verfügungérehts befreit ist, au die Befreiang von Amtswegen ein- zutragen. D

8 51.

Ist ein Testamentsvollfirecker ernannt, so ift dies bei der Ein- tragung des Erben von Amtêwegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt. eh

S

Ergiebt si, daß das Grundbuchamt unter Verleßung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, dur die das Grund- buch unrichtig geworden ist, so ist von Amtswegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nah ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amtswegen zu löschen.

Bei einer Oypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes niht, wenn der Widerspruh den im § 40 Absay 1 Say 2 bezeichneten Inhalt hat.

93,

Jede Eintragung soll dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigenthümer sowie im übrigen allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekannt gemaht werden, zu deren Gunfien die Eintragung erfolgt ist oder deren Net durch sie betroffen wird. Auf die Be- kanntmachung kann verzihtet werden.

Dritter Abschnitt. Hypotheken -, runde, Nentenschuldbrief.

8 54.

Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt ertheilt. Er muß die Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstück bezeichnen, fowie mit Unterschrift und Siegel Gb Er m

5D,

Der Hypothekenbrief soll dic Nummer des Grundbuchblaits an- geben und einen Auszug aus dem Grundbuch enthalten.

In den Auszug sollen aufgenommen werden:

1) die Bezeihaung des Grundstüks nah dem Inhalte des Grundbuchs ;

2) die Bezeichnung des Eigenthümers;

3) der Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen und, soweit zur Grgänzung etner Eintragung auf eine Urkunde Bezug genommen ist, auch der Inhalt dieser Uikunde; im Falle des § 1115 Abs. 2 des Bürgerlichen Gefegbuchs braucht der Inhalt der Satzung niht aufgenommen zu werden ;

4) die kurze Bezeichnung des Inhalts der Eintragungen, welche der Hypothek im Range vorgehen oder gleichstehen.

Der Auszug ist auf Antrag zu ergänzen, wexn fih der Inhalt des Grundbuchs ändert. & 68

Ist eine Urkunde über die Forderung, für welche eine Hypothek besteht, ausgcstellt, so foll die Urfunde mit dem Hypothekenbriete ver- bunden werden. Erstreckt sich ter Inhalt der Urkunde auch auf andere Angelegenheiten, fo genügt es, wenn ein öffentlich beglaubigter Auszug aus der Urkunde mit dem Hypothekenbriefe verbunden wird.

In den Fällen des Ab}. 1 unterbleibt die im § 55 Abs. 2 Nr. 3 vorgesehene Aufnahme des Jnhalts der Urkunde in den Hypothekenbrief.

Zum Nachweise, daß eine Schuldurkunde niht autgestellt ift, ge- nügt eine darauf gerichtete S des Eigenthümers.

S 97. UYeE eine Gesammtbypothek soll nur ein Hypothekenbrief ertheilt werden.

Sind die belasteten Grundstücke in den Bezirken verschiedener Grundbuchämter belegen, so soll jedes Amt [ur die Grundstücke seines Bezirkes einen befondcren Brief ertheilen; die Briefe find miteinander zu verbinden. L ¿

V .

Der Hypothekenbrief i dem Eigenthümer des Grundstücks, im Falle der nachträglichen Ertheilung dem Gläubiger auszubändigen.

Auf eine abiveiGenve Bestimmung des Eigenthümers oder des Mens findet die Vor\chrift des § 28 Say 1 entsprechende An- wendung.

8 59. Ein Theilbypotbekenbrief kann von dem Grundbuhamt, einem Gericht oder etnem Notare hergestellt werden. Der Theilhypothekenbrief muß die Bezeichnung als Theil- hypothekenbrief sowie eine beglaubigte Abschrift der im § 54 Say 2

vorgesehenen Angaben des bisherigen Briefes enthalten, den Theil- Lees der Hypothek, auf den er [V verei bezeichnen sowte mit ÜntersHrif und Siegel versehen sein. Gr soll außerdem eine be- glaubigte Abs{hrift der sonstigen Angaben des bisherigen Briefes und der auf diesem befindlichen Vermerke enthalten. Eine mit dem bis- herigen Briefe verbundene Schuldurkunde soll in beglaubigter Abschrift mit dem Theilhypothekenbriefe verbunden werden.

_ Die Herstellung des Theilhypothekenbriefs, soll auf dem bisherigen Briefe vermerkt werden. j : E

§ 60. S

Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind von dem Grundbuchamt auf dem Hypothekenbriefe zu vermerken; der Vermerk ift mit Unterschrift und Siegel zu versehen.

In den Fällen des § 52 Abs. 1 hat das Grundbucbamt den Besißer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten. Jn gleicher Weise hat es, wenn in den Sälen des § 40 Abf. 1 Sat 2 und des § 52 Abs. 2 der Brief nicht nete ift, zu verfahren, um nachträglich den Widerspruch auf dem Br E Ema

Wird nah Ertheilung eines Hypothekenbriefs mit der Hypothek noch ein anderes, in dem Bezirk desselben Grundbuchamts belegenes Grundstück belaftet, fo ist, sofern niht die Ertheilung eines neuen Briefs über die Gesammthypothek beantragt wird, die Mitbelaftung auf dem bisherigen Brief zu vermerken und zugleih der Inhalt des Briefs in Ansehung des anderen O nah § 55 zu ergänzen.

Im Falle der Vertheilung einer ‘Gesammthypothek auf die ein-

zelnen Grundstücke ift für jedes SURnE ein neuer Brief zu ertheilen.

Tritt nah § 1177 Abs. 1 oder na § 1198 des Bürgerlichen Geseßbuchs eine Grundschuld oder eine Rentenshuld an die Stelle der Hypothek, \o ift, sofern niht die Ertheilung eines neuen Briefes beantragt wird, die Eintragung der Rechtsänderung auf dem bisherigen Brief zu vermerken und eine mit dem Brief verbundene Schuldurkunde abzutrennen.

Das Gleiche gilt, wenn nach § 1180 des Bürgerlichen Geseßbuchs an die Stelle der Forderung, für welche eine Hypothek testeht, eine andere Forderung geseßt wird.

8 64. Stehen einem Gläubiger mehrere Hypotheken zu, die gleichen Rang baben oder im Range unmittelbar auf einander folgen, fo ift ihm auf seinen Antrag mit Zustimmung des Eigenthümers über die mehreren OEA ein Hypothekenbrief in der Weise zu ertheilen, daß der Brief die sämmtlichen PNDoTEeN umfaßt.

Einem Antrage des Berechtigten auf Ertheilung eines neuen Briefes ist flattzugeben, wenn der biöherige Brief oder in den Fällen der §8 1162, 1170, 1171° des Bürgerlichen Gesezbuchs das Ausschluß- urtherl vorgelegt wird.

8 66. :

Wird ein neuer Brief ertheilt, so hat er die Angabe zu enthalten, daß er an die Stelle des bisherigen Briefes tritt.

Vermerke, die nah den §8 1140, 1145, 1157 des Bürgerlichen Geseybuchs für das Nechtsverhä!tniß zwishen dem Eigenthümer und dem Gläubiger in Betracht kommen, sind auf den neuen Brief zu Übertragen.

Die Ertheilung des Briefes n Grundbuche zu vermerken.

8 67,

Wird eine Hypothek gelöscht, so ist der Brief unbrauchbar zu machen und aufzubewahren; das Gleiche gilt, wenn die Ertheilung des Briefes über eine Hypothek nachträglich auêgeshlofsen oder an Stelle des bisherigen Briefes ein neuer Hypothekenbrief, ein Grundschuld- brief oder ein Rentenschuldbrief ertheilt wird. Eine mit dem bis- berigen Briefe verbund:ne Schuldurkunde ift abzutreznen und, sofern sie nicht mit dem neuen Hypothekenbrief zu verbinden ift, zurüdck-

zugeben. 8 68.

Die Vorschriften der §8 54 bis 67 finden auf den Grundschuld- brief und den Rentenschuldbrief entsprehende Anwendung. Der Rentenschuldbrief muß auc) die Ablöfungsfumme angeben.

Ist eine für den Inhaber des Briefes eingetragene GBrunds4uld oder Rentenshuld in Theile zerlegt, so ift über jeden Theil ein be- sonderer Brief herzuftellen.

Vierter Abschnitt. Beschwerde.

S 69. Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechts- mittel der Beschwerde statt. Die Be'\chwerde gegen etne Eintragung ift unzulässig. Jm Wege der Beschwerde kann jedo verlangt werden, daß das Grundbuhamt angewiesen wird, nach § 52 einen Widerspruch einzutragen oder eine

Löschung vorzunehmen. L d §8 70. Ueber die Beschwerde entscheidet das Landgericht, in deffen Bezirk das Grundbuhamt seinen Siß bat.

a Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Be- \hwerdegeriht eingelegt werden. e Die Einlegung erfolgt durch Einreihung einer Beshwerdeschrift oder durch Erklärung zum Protokolle des Grundbuchamts o\oder des Gerichts\chreibers des Ds

S 72 Die Beschwerde kann auf neue Thatsachen und Bewetfe geftüßgt werden. g 73

Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, fo hat es ihr abzubelfen. a 8 74.

Das L'eswerdegeriht kann vor der Entscheidung durch cine einftweilige Anordnung dem Grundbuchamt aufgeben, eine Bormerkung oder einen Widerspruch einzutragen.

Die Vorme1kung oder der Widerspruch wird von Amtsweger gelöscht, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder zurückgewiesen ift.

7D. Die Entsceidung des Be\chwerdegerichts is mit Gründen zu versehen und dem E IAREEE, E

8 76.

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts is das Recht®-

mittel der weiteren Beschwerde zuläisig, wenn die Entscheidung au?

einer Verlegung des Gesetzes beruht. Die Vorschriften der

S8 512, 513, 524, 526 der Zivilprozeßordnung finden entfprechende Anwendung. s 77 :

Ueber die roeitere Beschwerde entscheidet das Ober-Landesgericht.

Will das Ober-Landesgericht bei der Auslegung einer das Grunè- buchrecht betreffenden reihsgefeßlihen Vorschrift von der auf weiter? Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Ober-Landesgerihts, falls aber über die Rechtéfrage bereits eine Entscheidung des Reiché- gerihts ergangen ift, von diejer abweichen, so hat es die weitere Be- juerde unter Begründung seiner Rechttauffassung dem Neichsgerichte vorzulegen.

In den Fällen des Abs. 2 entscheidet über die weitere Beschwerde das Reichsgericht.

(Schluß iu ver Zweiten Beilage.)

zum Deutschen Reichs-Anz

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22 —— @

(Schluß aus der Erften Beilage.)

S 78,

Die weitere BesGwerde kann bei dem Grundbuchamt, dem Land- gericht oder bei dem Ober-Landeëgericht eingelegt werden. Erfolgt die Einlegung durch Einreichung einer Beshwerdeschrift, so muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeihnet sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nit, wenn die Beschwerde von einer Be- börde oder von dem Notar eingelegt witd, der nah § 14 den Ein- tragungsantrag gestellt hat.

Das Grundbuchamt und das Landgerikt find nicht befugt, der weiteren Beshwerde abzubelfen.

Im übrigen finden die Vorschriften über die Beschwerde ent- sprechende Anwendung. e

S Die Entscheidungen über Beshwerden erfolgen bei den Land- gcrihten durch eine Zivilkammcr, bei den Ober - Landesgerichten und dem Reiche gerichte dur einen Zivilsenat. L Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtepersonen sowie die Vorschriften des § 137 des Gerichtêverfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

Fünfter Abschnitt. Sclußbestimmungen. § 80.

Dieses Geseh tritt, soweit es die Anlegung des Grundbuchs be- trifft, gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Geseßbuch, im übrigen für jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem das Grundbu als angelegt anzusehen ift.

Die Artikel 2 bis 5, 32, 55 des Einführungsgesezes ¿um Bürger- liten Ge}jeßbucch finden entsprehende Anwendung.

8 81.

Seweit im Einsührungsze)eß zum Bürgerlichen Gesezbuch zu Gunsten der Landcêgeseße Vorbehalte gemacht sind, gelten se au für die Vorschriften der Landesgeseze über das Grundbuchwesen ; den Landesgesetzen stehen nah Maßgabe der Artikel 57, 58 des Ein- führungsgefeßes zum Bürgerlichen Geseßbuch die Hausverfafsungen gleich.

8 82,

Die Vorschriften der §§ 7, 19 und des § 21 Abs. 2 über das Erbbaurecht, scroie die Vorschrist des § 48 finden auf ‘die in den Artikeln 63, 68 des r igogesages zum Bürgerlichen Geseßbuche bezeichneten Nechte entsprehente Anwendung.

V

S Derch landeskberrlihe Verordnrng kann bestimmt werden, daß für gewiffe Gattungen von Grundstücken bcfondere nit für Bezirke cingerihtete Grundbücher geführt werden.

8 84.

Dur landeskerrliße Verordnung kann bestimmt werden, daß die Vorschrift des § 4 auh dann Anwendung findet, wenn mehrere Grundftücke desselben Eigenthümers in den Bezirken vershiedener Grundbuchämter belegen find. :

S. 85.

Durch landesberrlihe*Verordnung kann bestimmt wetden, daß ein bisher geführtes Buch oder mehrere bisher geführte Bücher für si allein oder zusammen mit einem neuen Buch oder mehreren neuen Büchern als Grundbuch gelten sollen. Die Bestimmung kann auch dann LeS werden, wenn für Grundstücke, die nit denselben Eigenthümer haben, ein gemeinsckchaf!liches Blatt besteht; die Vor- schrift des § 4 findet entsprehende Anwendung.

8 88, __ Werden nah § 85 mehrere Bücher gefübrt, so muß jedes Gründ- ssttück in einem der Bücher eine bésondere Stelle haben. An dieser Stelle ist auf die in den anderen Büchern befindlihen Eintragungen ¡u verweisen. Die Stelle des Hauptbuchs und die Stellen, auf woclche verwiesen wird. gelten zusammen als das Grundbuchblatt.

8 87.

Sind in einem Buche, das zufolge landesherrliher Verordnung als Grundbuch gilt, die Grundstücke niht nah Maßgabe des § 2 Abf. 2 bezeichnet, so ist diese Bezeichnung von Amtswegen zu bewirken.

8 88.

Durch landesherrlihe Verordnung kann bestimmt werden, daß die Grundstücke des Fiskus oder gewisser juristisWer Personen, die öffentlihzn Wege und Gewässer fowie folhe Grundstücke, welche cinem dem öffentliwen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, nur auf Antrag ein Grundbuchklatt erhalten. Das Gleiche gilt von den Grundstüden eincs Landeéherrn und den Grundstücken, welze zum Hausgut oder Familiengut einer landesherrlichen Familie, der Fünstlihen Familie Hohenzollern oder der Familie des vormaligen bannovershen Köntgéhauses, des vormaligen kurhessishen und des vormaligen Herzoglich nassauishen Fürstenhauses angehören.

Steht demjenigen, welher nah Abs. 1 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit is, das Eigenthum an einem Grundstück zu, über das etn Blaîit geführt wird, oder erwirbt er ein solches Grundstü, so ift auf seinen Antrag das Grundstück aus dem Grundbuch auszu- scheiden, wenn eine Eintragung, von welckcher das Recht des Eigen- thümets betroffen wird, niht vorhanden ift.

Ï 8 89,

Das Verfahren zum Zwecke der Eintragung von Gruntstüken, die bet der Anlegung des Grundbuchs cin Blatt nicht erhalten haben, wird dur landesherrlihe Verordnung bestimmt.

8 90.

Das Verfahren zum Zwelke der Wiederherstellung eines ganz oder ibeilweise zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbuchs wird dur landesherrlihe Verordnung bestimmt. Die Verordnung kann cuŸ darüber Bestimmung treffen, in welcher Weise bis zur Wieder- berstellung des Grundbuchs die zu ciner Rechtsänderung erforderliche Eintragung ersetzt werden soll. i

8 91. A

Die Landes-Justi¿verwaltung kann anordnen, daß die Cinsid, t des Grundbuchs und der im § 10 Abs. 1 Say 2 bezeid)neten Schriftstücke in weiterem Umfange gestattet und die Ertheilung von Abschriften in weiterem Umfange zulässig sein soll, als es im § 10 vorgeschrieben ift.

8 92, S

Die Landes-Juslizverwaltung kann anordnen, daß Grundakten gehalten werden, und, unbeschadet der Vorschriften des § 10, auch Anordnungen über die Einsicht der Grundakten und über die Ertheilung von Abschriften treffen. e

8 93.

Die Landes-Justizverwaltung kann anordnen, daß, wenn eine der im § 9 Abs, 1 bezeichneten Uikunden in anderen Akten der das Grundbu führenden Behörde enthalten i}, statt einer beglaubigten Abschrift dex Urkunde cine Veiwelsung auf die anderen Akten genügt,

8 94, Durch die Landes-Juslyperwaitung kann darlber Bestimmung Letroffen werden, inwlewelt sür dle Fälle, in denen ein Theil elined Grundftücks von diesem abgeschrieben odex ohue Abschreibung mit aner Dienstbarkeit oder eluer Neallast belastet werden soll, die Gin- tragung von einer Aenderung des amilien Verzeichnisses der Grund- ide oder von der Velbringung elner ble Lage und die Grenzen des Srundstückstheils baistellenden Karte abhängig seln soll,

Zweite Beilage

8 95. Durch die. Landes-Justizverwaltung kann angeordnet werden, daß der im § 55 bezeihnete Auszug aus dem Grundbu noch andere als die dort vorgeschriebenen Angaben über das Grundftück enthalten foll.

96. Durch orie dia kann befan werden, daf das Grundbuchamt die Grklärung der Auflassung nur entgegennehmen foll, wenn die nah § 313 des Bürgerlihen Gescbuhs erforderlihe Urkunde vor- gelegt wird. 8 97

Durch Landesgeseß kann bestimmt werden, daß die Vorschriften der §8 35, 36 entsprehende Anwendung finden, wern bei einem ¿zum Nachlaß oder zu dem Gefammtgut einer chelihen Gütergemeinschaft oder einer fortgesezten Gütergemeinschaft gehörenden Grundstücke oder Erbbaurecht einer von den Erben als Eigenthümer oder Erbbau- berechtigter eingetragen werden soll.

§ 98.

Durch die Gesctgebung eines Bunteéstaats, in welhem die Amtsgerichte nicht zugleich Grundbuchämter sind, kann bestimmt werden, daß die Abänderung einer Entscheidung des Grundbuhamts bei dem Amtsgerichte nahzusuchen ist, in dessen Bezirk das Grund- buhamt feinen Siß hat. In diesem Falle finden auf das Verfahren die Vorschriften des § 69 Abs. 2 und der §§ 71 bis 75 entsprechende Anwendung.

Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Amtégerichts statt.

8 99.

__ Dur Landesgesey kann dem im § 98 bezeihneten Amtsgericht die Befugniß ertheilt werden, von Amtswegen das Grundbuchamt zu einer nah § 52 zulässigen Eintragung anzuhalten:

Gegen die Anordnung des Amtsgerichts findet Beschwerde nah Maßgabe der Vorschriften des vierten Abschnitts stait.

§ 100.

Durch die Geseßgebung eines Bundesstaats, in welchem mehrere Ober. Landeéëgerichte errichtet sind, kann die Entscheidung üker das Rechtêmittel der weiteren Beshwerde einem der mehreren Ober- Landesgerichte oder an Stelle eines so!hen Ober-Landesgerichts dem obersten Landesgerichte zugewiesen werden.

Statistik und Volkswirthschaft.

Deutschlands Noheisenproduktion.

Nach den ftatiftischen Ermittelungen des Vereins deutscher EGisen- und Stahlindustrieller belief ich die Nohbeisenproduktion des Deutschen Reichs (eins{ließlich Luremburgs) im Monat Dezember 1896 auf 552719 t; darunter Puddelroheisen und Spiegeleisen 148 300k, Bessemerroheisen 42 642 t, Thomasroheifen 283 395 t, Gießereiroheisen 78 382 t. Die Produktion im November 1896 betrug 544 667 t. Vom 1. Januar bis 31. Dezember 1896 wurden produziert 6 360982 t.

ie Dur schnittspreise der wichtigsten Lebens- und Futtermittel betrugen für das Königreih Preußen im Jabresdurhschnitt für das Kalenderjahr 1896 (1895) für Weizen 152 (138) M für 1000 kg, für das Erntejabr 1895/96 (1894/95) 146 (133) 46, für Roggen 121 (119) und 119 (116) A, Gerste 129 (122) und 126 (120) 4, Hafer 124 (119) und 121 (120) 4, Kocherbfen 201 (202) und 199

Es wurden in Preußen gezählt dem Religionébekenntnisse nah

Christen, und zwar a. Protestanten:

evangelische Christen

davon Evangelische Landeskirche Brüdergemeinde Mennoniten Baptisten E englische und schottischc Hochkirhe, Prestyterianer Methodisten apostolische Kirche

Nömisch-Katholische griehisd)-katholishe Kirchen L Summe b

c. Sonstige Chriften : Deutschkatholiken b vis issidenten A sonstige christlihe Bekenntnisse

0. Bekenner anderer Religionen L f. mit unbestimmter Angabe des Religionsbekenntnisses . , . g. ohne Angabe des Religtiontbekenntnifses

Das Religiontbekenntniß ist bei der Zählung von 1895 schärfer als im Jakre 1890 und bei früheren Zählungen erfaßt worden, woraus ih die Abnahme der Personen obne Angabe des Neligionsbekenntnifses und der nicht näher bezeihneten christlihen Bekeuntnisse erklärt. Bei den Evangelischen bot die Unterscheidung der einzelnen Kirchen besondere Schwierigkeit, welche die Vergleichungt fähigkeit der für 1830 und 1895 gewonnenen Zahlen etwas beeinträchtigt. Zur evangelischen Landetkirche ind alle Pertonen gezählt worden, welche sich als zu dieser gehörig oder chlechthin als „evangelisch*", „uniert*, „protestantish* bezeichnet batten,

Ferner in den älterenProvinzen die mit der Angabe „lutherish“,,reformiert*,

„französisch reformiert“ und „deutsch reformiert“ sowie in Berlin die zur Bethlehem-Gemeinde, Trinitatis-Gemeinde und Chriftus-Kire Ge- böôörigen. Außerdem wurden bei der lezten Zählung 5391 347 zur

evangelish-lutherishen Kirhe, 419549 zur evangelish-reformierten |

Kirche gehörige Personen sowie 27/412 Alt- tezw.Separiertlutberaner und 9047 Altreformtierte gezählt gegen 4 225 130 Luthberaner und 527421 Meformierte im Jahre 1890.

eiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Dienstag; den 26. Januar

——

(206) A4, Speifebohuen 274 (275) und 276 (264) 4, Linsen 386 QUE und 385 (397) 46, CGßkartofféln 44,2 (49,7) und 42,8 (52,2) 6, Nichtstroß 39,6 (37,7) und 38,9 (37,7) M, Heu 49,1 (47,9) und 46,0 (50,4) 46, Nindfleish im Großhandel 1052 (1084) und 10863 (1099) «« Jm Kleinhandel kostcte 1 kg Rindfleisch von der Keule 134 (136) Und 135 (138) 4, vom Bauch 113 (117) und 114 (118) „§, Schweinefleisch 122 (130) unv 125 (133) „3, Kalkfleish 126 (129) und 127 (129) „4, Hammelfleisch 122 (124) und 123 (125) S, inländischer geräuherter Speck 147 (160) und 152 (163) „4, Gßbutter 216 (214) und 214 (213) 4, inländishes Schweineschmalz 146 (156) ünd 149 (161) A, Weizenmehl 28 (26) und 27 (26) A, Roggenmehl 23 (22) und 22 (22) „4, ein Schok Eier 341 (351) und 339 (356) „4.

Die Vertheilung der preußishen Bevölkerung nab dem Neligionsbekenntniffe.

Bei der ersten VerdöffentliGßung des endgültigen Erzebni}f-3 der Volkszählung vom 2. Dezember 1895 im preußischen Staat ist bereits mitgetheilt worden, daß im jeßigen Umfange des Staats8gebietes seit dem 1. Dezember 1890 die Zahl

d. i. vom oder jährlih

der A Tausend vom Tausend

Evangelischen , e L08999 58,18 1,4 A 746 687 72,83 ¡2 anderen Chrislen . . 23 896 250,62 DU C E S 7 657 20,53 Bekenner anderer Religionen

bezw. Perfonen unbekannten

Religionsbekenntnisses. . 517 110,19 214

zugenommen hatte, wogegen die Zunahme der Gesamtmntbevölkerung h für den ¡wischen beiden Volkszählungen liegenden fünfjährigen an auf 63,55 oder durchscuittlich jährlich auf 1236 om Tausend stellte.

Die stärkere Zunahme der Katholiken als der Evangelischen be- rubt, wie in der „Stat. Korr.“ au8geführt wird, hauptsäclih auf der schon dur) frühere Zählung-n bekannt geroordenen Thatsache, daß seit der Wiedererrihtung des Deutschen Reichs infolge der Freizügigkeit ein ftarker Bevölkerung8auétaush zwishen den süödlihen und west- lichen, überwiegend von Katholiken bewohnten und den nördlihen und östlichen Landestheilen, deren Bevölkerung größtenthcils protestantish ist, stattgefunden hat. Aus Preußen insbesondere roandern Evangelische in namhafter Zahl nach dem Neichslande und süddeutshen Staaten, während von dorther namentli Katholiken zuziehen. Die auftallend geringe Zunahme der Juden berubt zum theil auf Auswanderung, an welcher die vreußishen Juden von jeher stärker als Personen der hristlihen Bekenntnisse betheiligt gewesen find, bhauptfächlid aber auf zahireihen Uebertritten aus dem Judenthum zu anderen Befkennt- nissen, Von diefen Uebertritten werden nur die zur evangelichen Landeskirche amtlich bekannt; ihre Zahl ift nit bedeutend, allcr Wahrscheinlidbkeit nah aber größer als die der Uebertritte zur römis@- katholisWen Kirhe. Dagegen {einen verbältnißmäßig viele Ueber- tritte aus dem Judenthum zu den Dissidenten stattgefunden zu ‘aben, welche die starke Zunahme dieser Bekenntnißfaruppe zum theil ver- anlaßt baben mögen. Son seit 1889 bat h der auf die Juden entfallende Bevölkerungsantheil beständig vermindert ; er betrug damals 1333 vom Tausend und sank im Jahre 1885 auf 12,94 v. T.,, 1820 auf 12,42 v. T. und 1895 auf 11,92 v. T. berab.

Die Bertheilung der wihtigeren Bekenntnißgruppen nab dem Geshleht und deren durchschnittlihe Zunahme aufs Tausend während

des Jahrfünftes 1890—95 ift folgender Uebersiht zu entnebmez

au 1. Dezbr. | fünfjäßrize 1890 Zunahme überhaupt aufs Tausend

s s 2 Tae 1895 männl. weibl. e e Personen Perfonen zuiammen 9968230: 10383218 20351 443 19 232 449 58,18 7 089 942 T7414 151 14504093 14 479 898 Lf 1856 2 441 4 309 4514 47,41 6 849 7 102 13 951 13 833 8,53 14 275 17 602 31 877 23 969 824 1 672 2 496 2175 1856 2361 17 3 232 10 267 12 343 22 610 16 081 100014157 104267422 20430899 19 298 253

5 427 656 5569903 10997559 10 251 458 1105 841 1946 1 389 5 428 761 9570744 10999505 10 252 818

606 551 1157 929

4 706 3 635 8341 7 301 16 015 11 641 27 656 20 273 1371 1 269 2 640 3 039 92 698 17 096 39 794 31545 186 297 193 419 379 716 372 059 169 33 202 328

9 944 1 435 4 379 9 872 413 915 628 S 1492

M

| zu Braunschweig, Ofterwieck a. Harz, Verla

1896. Gr. 8 von 250 S. Preis geh. 2 » fasser knüpft an einen Angriff auf das Reaklz Ober - Realshule an und \uckcht diesen und zwar sin ira 0 Sstudio I Sculfehde ein Ende zu bereiten drt danken aus: „Die gescichilide EntwiEeiuag \{iedenen Voll-AnKalten (E aen

schule) und zu drei entsprechenden ode!

diese gesichtlihe Entwickelun

erkannt worden: Frieden W a

jede diefer Anstalten Verdäl

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Ls (N Mara 1d bus Cdwus fers Vas Borroort Ut tetteruitte.

ie Zahl der Angebörigen der Brüder- |

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gemeinde is zurückgegangen ; dagegen haben die der apoitolischen Kirche, | 2

die Baptisten, Methodisten und Presbyterianer, ferner die Dissidenten, Deutschkatholiken und Freireligiösen beträchtlih zugenommen. Vei den |

Ndömisch-Katholischen find die Altkatboliken 1895 wie 1890 und vorder mitgezählt. Die Angehörigen griechis{-katbolischer Kirchen find num größten Theile Russish-Orthodoxe.

Literatur.

chs. Kultur und S ule. Präliminarien zu einem Stils frieden im Anschluß an dle Proußische Neuordnung vor 1. Ves 1892. Von Dr. Alexander Wernite, Direktor der Gs Ober-Nealschule, Professor an dex Herzogliden Toduden Ha Felt

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