1897 / 23 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Jan 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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Stabsarzt 1. Kl. und Garn. Arzt in Dresden, mit Wahrnehmung des division8ärztlihen Dienstes bei der 1. Div. Nr. 23 beauftragt. Dr. Müller, charakteris. Ober-Stabsarzt 1. Kl. und Regts. Arzt des 1. (Leib-) Gren. Regts. Nr. 190, zum etatsmäßigen Ober-Stabs- arzt 1. Kl. ernannt. Dr. Schaffrath, Ober-Stabsarzt 2. Kl. und Bats. Arzt des 2 Jäger-Bats. Nr. 13, als Regts. Arzt zum Garde- Reiter-Regt., Dr. Kampf. Stabsarzt bei der Sanitäts. Direktion, als Bats. Arzt zum 2. Jäger-Bat. Nr. 13, Dr. Wagner, Stabs- und Bats. Arzt des 2. Bats. 5. Inf. Regts. Prinz Friedrih August Nr. 104, zur Sanitäts-Direktion, verseßt. Dr. Sonnekes, Assist. Arzt 1. Kl. vom 1. Feld-Art. Regt. Nr. 12, zum Stabs- und Bats. Arzt des 2. Bats. 5. Inf. Regts. Prinz Friedrih August Nr. 104 befördert. Dr. Wichmann, Assist

Regt., zurn 2. Jäger-Bat. Nr. 13 verscßt. Dr. Herbach, Assist. Arzt 2. Kl. vom 1. (Leib-) Gren. Reat. Nr. 100, zum Assist. Arzt 1. KI. befördert. Dr. Stroscher, Assist. Arzt 2. Kl. vom 2. Gren. Regt. Nr. 101 Kaiser Wilhelm, König von Preußen, zum 1. Feld- Art. Regt. Nr. 12 (Garnifon Dresden), Dr. Peyold, Assist. Arzt 2. Kl. vom 2. Jäger-Bat. ‘Nr. 13, zum Garde-Reiter-Regt., ver- seßt. Die Assist. Aerzte 2. Kl. der Res.: Dr. Hofmann, Reinidte, Dr. Donau, Dr. Kirchner, Dr. Lehmann II., v. Criegern, Dr. Kruspe des Landw. Bezirks Dresden-Altft., Dr. Oldag, Dr. Rießsch- des Landw. Bezirks Meißen, Dr. Sommer, Uhlmann des Landw. Bezirks Dresden-Neust., Dr. Kreber des Landw. Bezirks Freiberg, Dr. Hartung des Landw. Bezirks Zittau, Dr. Bochmann, Dr. v. Einsiedel des Landw. Bezirks Bauten, Dr. Sch miedt V., Dr. Friedrich II., Dr. Nosen- thal, Dr. Beyer, Dr. Hohmutb, Dr. Lehmann, Dr. Müller IIl., Dr. Hentschel, Dr. Zinsser des Landw. Bezirks Leipzig, zu Assist. Aerzten 1. Kl. befördert. Die Assist. Aerzte 2. Kl. der Res.: Dr. Hofmann Il1. des Landw. Bezirks Wurzen, Dr. Schneider, Dr. Oppe des Landw. Bezirks Zwickau, Dr. Schetelih des Landw. Bezirks T Chemniy, Dr. Röômer, Dr. Schlick des Landw. Bezirks Plauen, Dr. Nampoldt, Felix, Assift. Aerzte 2. Kl. der Landw. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Leipzig, zu Assist. Aerzten 1. Kl.; die Unterärzte der NRes.: Dr. Schieck des Landw. Bezirks Dresden-Altft., cker des Landw. Bezirks Dresden-Neust., Dr. Kröber, Renken, Dr. Lange des Landw. Bezirks Leipzig, zu Assist. Aerzten 2. Kl., befördert. Dr. Schmidt I., Asfist. Arzt 1. Kl. der Res. des Landw. Bezirks Dresden-Neust., der Abschied beroilligt.

Beamte der Militär-Verwaltung.

Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums. 18. Ja- nuar. Haase, Militäranwärter, uhter dem 1. Februar d. J. als Lazareth-Insp. bei dem Garn. Lazareth in Dresden angestellt.

19. Januar. Unruh, Dauelsberg, Mairich, Techniker nied Baugewerksmeister), unter dem 1. Januar d. J. als Garn.

e bei den Lokalbaubeamten III Dresden, Leipzig und IT Dresden angestellt.

X11. (Königlih Württembergisches) Armee-Korps.

Ir- Sanitäts-Korps. 22. Januar. Die Assist. Aerzte

2. Kl.“ Dr. Klett im Gren. Regt. Königin Olga Nr. 119, Dr.

Neunhböffer der Landw. 1. Aufgebots vom Landw. Bezirk Stutt-

art. Dr. Camerer der Res. von demselben Landw. Bezirk, zu

ift. Aerzten 1. Kl. befördert. Dr. Jaeger, Stabs- und Garn.

Arzt in Stuttgart, behufs Uebertritts in die Königl. preuß. Armee der Abschied bewilligt.

Fefstreden

zur Feier des Allerhöchften Geburtstages Seiner Majestät des Kaisers und Königs.

„Bekenntnißgebundenheit und Lehrfreiheit.“

Rede zur Feier des Geburtstages Seiner Majestät des Kaisers und Königs, gehalten in der Aula der Königlichen Friedrich Wilhelms -Universität in Berlin am 27. Januar 1897 von D. Dr. Wilhelm Kahl, Geheimem Justiz-Rath und Professor. Hochansehnlihe Versammlung ! Ren, Kommilitonen!

In alter &hrfurht und Liebe grüßen heute die Bürger unserer Hochschule ihren Kaiser, ihren König und Herrn, an der Shwelle eines neuen, will’s Gott, reihgesegneten Regierungs- und Lebens- jahres: Alle eins in der Innigkeit aufrihtiger Glück- und Segens- wünsche, in der Erneuerung des Gelübdes der Treue auf Leben und Tod, in der reinen Blcetierung für König und Vaterland, in der Empfindung grenzenloser Dankbarkeit für den Reihthum an nationalem Glück, welhen das deutshe, und infonderbeit das preußishe Volk von dem Fürstengeshlehcht der Hohenzollern empfangen!

Von allen seinen Gaben, bestimmt, die im Volke gelegenen

eistigen und sittlichen Kräfte zu lösen, wird in der Lebensordnung der niversitäten keine werthvoller zu halten, keine reiner zu überliefern sein, als die Vewissens- und deren besondere Aeußerung, die Lebrfrei- heit. Anderwärts den Staatslenkern oft nur zögerlih abgerungen dur den Zwang politischer Nothwendigkeit, war sie in Brandenburg-Preußen wahrhaft das freie Geschenk der weitblickenden Einsicht, der Gerechtigkeit, der Wahrheitsliebe, der Religiosfität hervorragender Herrsherpersön- lihkeiten. Einer ihrer Größten hat einen Ausfpruh gethan, welcher wie berechnet erscheint, der in den firchlihen Bekenntnißkämpfen der Gegenwart von neuem auf die Probe gestellten Lebrfreiheit zum Stügt- punkt zu dienen. Als auf der von dem Großen Kurfürsten 1655 errihteten reformierten Universität Duisburg „eifernde Geistliche egen den Vortrag der cartesianishen Philosophie Beschwerde er- foben, antwortete Friedrich Wilhelm, „daß keiner der Profefforen für verantwortlih

seine Lehre einer Syñnode oder Kirchenversammlun sei.” Den Einzelheiten des Vorfalls bin ih niht nachgegangen. Die Worte, wie hier wiedergegeben, find entnommen aus Droysen?s

Geschichte der preußishen Politik. Aber ih {chöpfe aus jenem Fürstenwort die Berehtigung, am Ehrentage des Königs mich, soweit die Frage in den Gesichtskreis des Kirhenrechtslehrers tritt, über Be - kenntnißgebundenheit und Lehrfreiheit zu äußern.

Ein niht ungefährlihes Thema unter den besonderen Um- ständen der Zeit. Nachdem Vertrauen mich an diesen ehren- vollen Play berufen, werde ih in den stillen Stunden der Vorbereitung dies wohl gewissenhaft erwogen haben. @s ist selbft- verständlich, daß an die Höhe dieser Feterstunde fich nicht Leiderschast und das Gezänke von Parteien, niht Persönliches und

Kleines wagen dürfen. Aber für die Sache selbs die Gunst des ;

freien Worts! Es handelt sih um eine Lebensfrage für die Kirche

der Reformation, wie für die Wissenschaft, eine Frage höchsten :

Interesses für den Staat. Denn sollte sich bewahrheiten, daß die Geistecarbeit der Theologie nah deren Verhältniß zur Kirche an Schranken gebunden wäre, w-lche mit fundamentalen Lebensgeseßen wissenshaftlihen Betriebes t vereinbaren sind, dann wären wir im legten Ziele vor den Entschluß der Scheidung von Theologie und Universitäten gestellt.

Sie wäre vorauésihtlich das Ende einer wissenshaftlihen Theologie ! / | legentlich gefordert. Erft jüngst hat ein Beispiel dieser Art

überhaupt. Das Ende der Universitäten würde sie nicht sein. Aber apch sie würden den Verluft einer Geistesmacht ersten Ranges {wer verwinden. Und mehr. Das Einheitsprinzip, welhes die Entwike- lung des Verhältnifses von Staat und Kirche auf deutshem Boden vornehmlich bestimmt hat, würde gerade an einem Punkte durh-

brochen und in das dunkle Wagniß einer Trennung von Staat und '

. Arzt 1. Kl. vom Garde-Reiter- |

überhaupt niht zu

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Kirche hinübergeleitet sein, wo es für unser ganzes Kulturleben ver- ; hängnißboll werden könnte. Der Legitimation genug, an diefer Stelle ?

wo es gilt, dem im Bekenntniß gebundenen Gewissen gerecht zu sein. Aber auch mit Freimuth, wo unveräußerlihe Nehte des um die Wahrheit ringenden Gewissens zu vertreten find.

UnwillkürliÞh wird die Erinnerung an selbfierlebte Thatsachen wachgerufen sein. Lehrer der evangelishen Theologie haben Ergebnisse

_ und in dieser Stunde von der Sache zu redea. Mit beiliger Scheu, ; Ï | Wissenschaft verdammt.

ihrer Forschung in Wort oder Schrift mitgetheilt, welckche, sei-es qus der Zunft selbst, sei es aus der Gemeinde, dem Bekenntniß der Kirche nit entsprehend befunden wurden. Es hat sid die Sorge erhoben und mitunter zur öffentlichen Anklage gesteigert: folhe Lehren werden die Diener der Kirche unfähig machen zur Ausübung ihres geistlichen Amts, sie werden -den Bekènntnißftand der Kirhe untergraben. Au Mittel der Abhilfe wurden bereitgestellt: synodale Verstärkung des Einflusses der Kirhe auf die Besezung theologisher Profefsuren, Ausftatiing von wissenshaftlih befähigten und fes im Bekenntniß stehenden Geistlihen zum akademischen Lehramt, Abgabe bekenntniß- gefährdender Lehrkräfte aus den theologischen Fakultäten an die alles umfafsende und alles vertragende Philosophie.

In welther Absicht ich an diese Thatsachen erinnere? Lediglich um ftogleich auszusprechen, daß fie ni ch®D rnæiterbin die Gedanken- führung übernehmen fönnen. Denn rit das if der Frage gegenüber die erste Sorge der Wissenschaft, ob etwa eine Maßregel kirchlicher oder staatliher Verwaltung die Wirkung haben könnte, in einzelnen Konfliftsfällen zu beruhigen und die Gefahr baldiger Wiederkehr zu vermindern. Die höhere Frage ist, ob ihrer Art nad die empfohlenen Mittel rihtig gewählt und folhe find, daß von ihrer Anwendung ein ans Herz der Sache greifender Ses zu boffen sei. Ihrer Art na sind sie rechtliher Natur. anchen von denen, welche sie aus8gedacht haben oder befürworten, mag die Absicht ferne liegen, die Freiheit von Wissenschaft und Lehre aufzuheben. Die Er- wartung aber, welche Alle hegen, geht dahin, daß organisatorishe Maß- nahmen der erwähnten Art an f ih geeignet find, der Freiheit das zum Schutze des Bekenntnisses erforderlihe Gegengewicht an die Seite zu seßen. Damit ift die tiefe Wurzel des Streits bloßgelegt. Sie liegt am Gesammtverhältniß von Kirche und Recht. Das Recht foll helfen, die Lehre zu shüßen. Die allgemeine A lautet: Giebt das Recht überhaupt die Mittel an die Hand, E. Konflikt zwishen Bekenntnißgebundenheit und Lehrfreiheit zu lösen“

Bon Hause sind Theologie und Kirhe niht auf den Kampf, sondern auf den Frieden gestellt. Dennoch sind Spannungen zwischen beiden kaum weniger alt, als sie selb. Nur Objekte und Methoden des Streits, sowie die Nollen des Angriffs und der Vertheidigung haben nab der Scenerie des gesammtgeshihtlihen Hintergrundes ge- wechselt. Der Streit war anders zur Zeit der Alerxandriner, anders unter der Scholastik. Die Freiheit des Protestantismus konnte der Entwicke- lung solher Spannungen nur günstig sein. Auf ihn hat sich das eigentliche Kampfgebiet zwischen Theologie und Kirche verlegt. Kaum je haben die Waffen geruht. Zumal nit feit der Mitte des XVIII. Jahr- hunderts, seit den stärker gewordenen Einflüfsen des Naturrehts und des Rationaliëèmus. Wer die kirchliche und weltliche Literatur au nur kursorisch darauf ansieht, wird bald entdecken: die Sturmeszeichen sind nicht von heute, auch nicht von gestern. Zu jeder Zeit ruft Einer aus: die Bekenntnisse waren nie so in Gefahr wie in der Begenwart. Diese Beobachtung hat vielleiht etwas Beruhigendes. Jedenfalls bringt sie Belehrung. Sie erweitert den Blick. Sie lenkt ihn ab vom Perfönlihen auf ias Sawliche, von der Wirkung auf die Ursache, vou der Oberfläche auf dex Grund.

Die Krisis der Gegenwart if nit dadur verschuldet, daß wag- halsige Forscher si jüngst zu weit über die durh Rechtgläubigkeit und Bekenntnißschriften gezogene Vorpostenkette hinausbegeben hätten. Sie ist das Ergebniß einer von langer Hand vorbereiteten Entwickelung in Theologie und Kirche selb}. Die Grundprobleme der Theos- logie sind anders und in einer Weise gestellt, daß von dieser Konftellation der kirhlih interessierte Laie unmittelbar mitergriffen wird. Die fromme Ueberlieferung des Elternhauses hat ihm heilige Schrift und gôöttlihe Offenbarung, Bibel- und Christusglauben gleichgestellt. Der von der Hochschule heimkehrende Sohn bringt andere Weisheit mit. Seine Lehrer haben in der Bibel unterschieden die Substanz der göôttlihen Offenbarung und die mens{hlihe Weise ihrer Ver- mittelung. Von diesem Zentrum aus hat sih das ganze Bild des religiösen Besißstandes vershoben. Unendliches, was früher gebunden war, ist mit Hingabe der altprotestantishen Inspirationslehre lose ge- worden. Es ist ein unermeßliches Freigebtet entstanden. In dieses sind die Kritiker getreten. Und wie anders sind sie bewaffnet als ihre Vorgänger ! Sprach- und Geschichtsforshung haben Ergebnisse geliefert, welche unerbittliÞch Bresche legen in das überlieferte System. Zuerst an einzelnen Stellen. Warum nicht auch an anderen? Wo wird die Grenze fein? Der böse Geist der Kritik rumort überall. Die kritische Nichtung in der Theologie überhaupt ift die Ursache, der Vorstoß Einzelner der zufällige Anlaß des öffentlihen Konflikts. Sie vermefsen sich, am Göttlihen Wesentlihes und Unwesentliches zu unterscheiden. Das iff der Nothschrei gegen die moderne Theolo:ie. Man argwöhne niht, es sei bloß der Ruf des Zelotismus. Es is ebenso die Stimme tôdtlih ershrockener Gewissen. Die Reinheit der religiösen Beweggründe if voraus- zuseßen. Die Unerschütterlichkeit gläubigen Festhaltens am Ueber- lieferten, die Nücksichtélosigkeit eines alle Höhen und Tiefen durh- mefsenden Wahrheitssinnes zwei Thatsachen, welche sih nothwendig stoßen! Dazu die veränderte Lage in der Kirhe. Das Prinzip der Oeffentlichkeit hat \sich in breitestem Umfang in ihr etablierî. Jn ibren Gemeindeorganen, Kreis-, Provinzial- und Generalsynoden hat sie auf allen Stufen repräsentativer Gliederung beredte Sprachorgane erhalten. Die Sorge des Einzelnen kann dur einen Antrag an die höhere Synodalinstanz zur Sorge der ganzen Kirhe gemaht werden. Dabei haben mancher Orten die Synoden den staatlichen Konstitutio- nalismus nahgeabhmt. Ihre Mitglieder haben sih zu Parteien formiert. Spannungen zwischen Theologie und Kirhe werden unvermeidlich vom \synodalen Parteiwesen aufgegriffen. Indem sie fih hier programmatisch verdichten, werden sie in Wahrheit noch verschärft. Andere Motoren, welche die Unruhe der Gegenwart erklären, bleiben absihtlich außer Rechnung. Das Gesagte genügt, überzeugt aus\prehen zu dürfen : die Situation von heute ist nicht das Verbrehen Einzelner. Sie ist eine naturgemäße, wenn auch der Gewifsensruhe der Zeit- genofsen unbequeme Entwickelungsstufe in Theologie und Kirche selbst.

Das ift die Größe des Ereignisses, vor welchem wir stehen. Ihr müssen au die Kräfte entsprehen, welhe wir entgegenseßen. Und nun zum zweiten Mal die Frage: giebt das Recht die Mittel, des Konfliktes Herr zu sein? Mit einem „Ja* wäre der \pezifische Dienst verleugnet und verkannt, welhen das Recht der evangelischen Kirche zu leiften bat. Darum ein bedingungsloses „Nein“. Aber das Ergebniß ift galeichwohl nicht boffnungslose Preisgabe des Be- kenntnifses der Kirhe. Dasselbe Necht, welches den Dienst versagen muß, wo es gedungen würde, den Bekenntnißinhalt durch Zwangs- veranstaltungen irgend welher Art zu s{chügen, bietet doch volle Gewähr, daß nimmermehr eine entfesselte Freiheit der Theologie den Bekenntniß stand der Kirhe aufzulösen vermag. Daß auch bei dieser Aussicht es niht gelingen wird, nah rechts und links befriedigende Resultate abzutragen, ift gewiß. Aber darauf kommt nichts an. Die Hauptsache wird sein, daß das Ergebniß einigermaßen die Probe evangelisher Wahrheit bestehen fann.

Nur eine Macht auf Erden hat für ihren Gemeinschaftskreis die Frage befriedigend zu lôfen gewußt: die katholische Kirche. Es muß sich lohnen, das Meisterstück dieser Lösung zuerst zu besehen.

_Von vornherein ift der Kampfplay begrenzt durch eine engere Auffassung vom Beruf der Wissenschaft. Zwar wird auch aus dem Lager der fkatbolishen Theologie die Lehrfreiheit ge-

sympathish berührt. Aber die Sache ift mit Vorsiht auf- zunehmen. Daß die Wissenschaft uneinges{hränki alle Mittel menschliher Erkenntniß gebrauhen solle, um damit die Wahrheit des durch eine unfehlbare Lebrgewalt geschlossen dar- gebotenen Glaubenësystems zu bcweisen, zu ftüßen, zu erflären, haben die gelehrten Pävste aller Zeiten angerathen. as hat au Pius 1X, der Papft des Syllabus, in einer besonderen Gncyklika von 1846 empfohlen. Und doch hat gerade er ex cathedra die Freiheit der

| Begriff. Der evangelishe Theologe, welher für die Freiheit seiner : Wissenschaft sih erwärmt, ftreitet um etwas Anderes. Er fragt nicht i erft, ob fie Beruf und Ss babe, dem Lehrsystem der Kirche

tütend zu dienen. Das ift selbftverftändlih. Dieser Erfolg ist ihm

Es handelt sich um eine Differenz im

[ der beglüdendfte und lohnendste. Aber er fragt au, ob sie niht den - höheren Beruf und die höhere Berechtigung habe, eine dem Lehrsyftem der Kire gegenüber - voraussetzungslose Fors. zu treiben. Er thut dies von der Aunahme aus, daß die Wifsenscha eben in dieser freien Stellung der Kirhe erft. den höchsten Dien zu leiften vermöge, den Dienst der Förderung in Erkenntniß der Wahrheit. “g der Wahrheitserforshung ift der katholishe Theologe entlastet. Die Wahrbeit wird ihm von einer außerhalb seines Ge- wissens stehenden Instanz fertig dargereiht. Die Gefahr eines Zusammenstoßes von Theologie und Kirche ift gering.

Ganz zu beseitigen ist fie nicht. Aber hier nun fett dem Katholizismus die bilfreihe Funkiion des Rechtes ein. Jeder Glaubensfaß ist Rechtsgebot. Das Glaubensgebiet in seiner ganzen Ausdehnung ist aegen auflöfende Einflüsse irgend welher Pro- venienz dur rechtliche Mittel sihergestellt. Auch gegenüber der Lehre kann sih das Kirchenglied niht nah anderen Maßen behaupten, als gegenüber dem Recht : es is nur vor die Wahl der Unterwerfung oder der Strafe gestellt. So Laien, so Kleriker. Bewußte Abweichung von dem kodifizierten Schema des Glaubens ift formelle Haerefie, mit shwerer Kirchenstrafe bedrohtes Verbrechen. Eine bis zur obersten Instanz des heiligen Officium, der Sacra Congregatio Inquisiticnis, binauf- leitende prozefsuale Organisation sorgt für die Wirksamkeit des Rechts- \{huyes des Glaubens. Präventiv und repressiv steht zur Seite die Congregatio Indicis. Die Bekenntnißverpflihtung des Klerikers bei Ordination und Uebertragung des Kirchenamts äußert die Wirkung \{lechthin rechtlider Gebundenheit an den Wortlaut der amtlichen Kirchenlehre. Für Lehrer der Theologie sind zwar die päpstlichen Vorschriften, daß in jedein Falle vor Ausübung des Lehramtes die professio fidei abzulegen fei, nit überall ftaatlich zur iwe gelangt. Aber das bedeutet niht eine Abschwächung der Gebunden- heit. Geistlichen Standes sind sie ohnehin. Der Profefsor der Theo- logie hat mindestens die erste der höheren Weihen erhalten. Und außerdem ist der Swuy der Kirchenlehre gegen Uebergriffe der Theo- logie dur die besonderen Mittel der Diözesan-Jurisdiktion verftärkt. Um die Einheit von Wissenshaft und Dogma zu fontrolieren, übt der Bischof eine ununterbrochene persönliche Aufsicht über Studien- plan, Lehrmittel und Vorlesungen. Wenn troßdem Haeresien vor- kommen? Eine das Bekenntniß gefährdende Krisis kann in keinem

alle eintreten. Versagt der Staat den weltlichen Arm, so hat die

irche selbft die ausreihenden Mittel in Bereitschaft geftellt. Den Haeretiker #stößt fie aus. Mag der Staat in Amt und Einkommen thn {chügen, in der Fakultät ihn belassen. Das kanonishe Recht hat von jeher {arf und vortheilbaft zwischen kirchlichem und bürgerlihem Gebiet zu unterscheiden gewußt. Mit Hilfe dieser Unterscheidung hat es der Kirche die Zuständigkeit auf dem Gebiete des Eherehts gerettet. Sie hilft auch hier. Auf bürgeclihem Gebiet werden die Kollegen den Haeretiker, selbst den Schismatiker weiter ertragen. Für das kirdlihe Gebiet is er uns{hädlich gemaht. Künftige Diener der Kirche wird er uiht mehr unterrihten. Das Recht hat seine Schuldi keit gethan. Es hat seine vornehmste Zweckbestimmung erfüllt. És hat den Glauben ges{chüut. Dieser Schuß is nicht erreiht durch ein

rôferes Maß von Rechten der Kirche gegenüber dem Staat. Bei

bweihungen im einzelnen, wenigér prinzipieller Natur, als durch die Verschiedenheit der Kirhenverfafsung bedingt, find im wesentlichen die Vollmachten der Staatsgewalt bei Beseßung oder Erledigung theo- logisher Profefsuren nit geringer, als gegenüber der evangelischen Kirhe. Der Erfolg ift eingetreten troy dem Staat. Kraft der un- trüglihen Sicherheit, mit welher der eigene r:chtiiche Mechanismus funktioniert, kommt die ftatholiswe Kirche überhaupt nicht in die Lage, die Rechtshilfe des Staats gegen die Gefahren der Auflösung ihrer Lehre und ihres Bekenntnisses ansprehen zu müssen. Ein großes Resultat. Kein Wunder, daß auch Evangelishe, mit Sorge um das durh die Wiffenschaft bedrohte Be-kenntniß erfüllt, dieses Resultat mit Staunen und Begehrlichkeit betrachtet haben.

Aber der Protestantismus bringt andere Vorausseßungen zur Lösung der Frage mit. Jede Verkaüpfung von Glaube und Recht hat er abgelehnt. Kein Glaubenssaß is Rechtsgebot. Wort und Sakrament follen die Kirhe bauen. Dazu hat Chriftus keine rechtlihen Hilfsmittel verordnet. Gegentheilig bat er für sein

eistlihes Neih jede Regierungsweise nah Art weltliher Gewalt- ber verboten. „O0òöy oörwç Zora: êy ómv.“ Die Kirche ift ange- wiesen, von der für ihre äußere Gemeinschafi8ordnung unentbehrlihen Rechtsbildung alle Bezüge auszuscheiden, welhe denGlauben betreffen. „Wo der Geist des Herrn ist, da ist Freiheit.“ Nur langsam und bis heute noch unvollkommen ift es der evangelishen Kirche gelungen, in diesem Sinne ihr \pezifish geistlihes Wesen herauszuarbeiten. Die älteren Kirchenordnungen steben noh vielfah unter dem Geiste des kanonischen Rechte. Die Freiheit kann nicht unvermittelt verstanden und ertragen werden. Aber das Prinzip hat si festgestellt. Der Glaubens inhalt wird durch Mittel der Nechtsordnung nicht reguliert. Zwangsweise Durc(hsetßung von Lehre mittels Ausübung von Rechtsgewalt ist evan- gelisher Kirhenordnung grundfäßlih fremd. Dies gilt, wie für die allgemeine Zuchtübung, fo für die besondere VDisziplinargewalt. Allerdings \ind Lehrprozesse gegen Geistliche die gefahrvollste Klippe für das geistlihe Wesen der evangelischen Kirche. Aber au bier bandelt es sich nicht um \trafende Reaktion. Indem die Kirche, zum äußersten schreitend, die Amtsènthebung wegen bekenntnißwidriger Lehre verfügt, zieht sie die Konsequenz aus dem eigenen Verhalten des Geistlihen. Er hat aufgehört, Beauftragter der Kirche zu sein. Denn die Legitimität seines ministerium verbi beruhte nur und eben auf der freien Uebereinstimmung mit der Kirchenlehre. Genau fo hat die urchristlihe 2xzx47oa demjenigen, dessen yápotoua sie mißtraute, das Wort in der Gemeinde nit gestattet. Hieser geiftlihe Kern der Sache ift gegenwärtig noch mannigfach dur die Formen des Ver- fahrens verschleiert. Ihn immer mehr zu enthüllen, wird eine wahr- haft evangelishe Aufgabe der Zukunft sein. Die Reformation war nicht eine mit dem Tode Luther’s abgeschlossene Episode. Sie ist ein sih fortsegender Vorgang der Reinigung vom Katholizismus, der Er- neuerung im Geiste. :

Von solchen Vorausfsezungen aus muß das Problem der Bekenntnißgebundenheit eine andere Lösung finden. Der evan- gelishe Laie scheidet aus. Seine Stellung zum Bekenntniß kommt nie zur formalen Enticheidung. Weder die Voraus- seßungen seiner Berufung zu kirchlihen Ehrenämtern, noch fein Gelübde als Mitglied cines Gemeinde- oder Synodalorgans \chließen eine bestimmte Stellung zum Bekenntniß ein. Jedenfalls hat er sie niht menshlich zu verantworten. Anders der Geistliche. Anders auch der Lehrer der Theologie, er sei Geistlicher oder Laie. Bei beiden kann die Bekenntnißstellung zur förmlichen Kon- testation kommen. Hier also giebt es Grenzen der Freiheit zu er- mitteln. Sind sie für beide gleih? Es ift einer der katholisierenden Grundirrthümer, die Bekenntnißgebundenheit mit formal recht- lichem Maßstab gleich einer absolut gegebenen Größe zu hand- haben. Sie wird vielmehr, sow-it dabei die Uebernahme einer Ver- antwortlihkeit in Se fommt, fpezifish differenziert dur den konkreten Dienst, welcher der Kirche geshuldet wird. Sie ift nothwendig anders geartet für den Beruf an der Wissenschaft und den Dienst an der Gemeinde.

Aber ift sie nicht wenigstens für den Geistlihen \taats- oder firhenrechtlich näber bestimmt? Wenn es ginge, ohne ganz fanonish zu sein, hätte man's gemaht. Schon im Preußischen Allgemeinen Land- recht. In der kirhenrechtlihen Abiheilung, deren Arbeiten 1782 be- gannen, wurde beim Abschnitt über die Ämtspflihten ber Geistlichen ernsthaft darüber verhandelt. Klein nahm in seine Entwürfe nichts vom Bekenntniß auf. Er erklärte sih gegen symbolishe Bücher über- haupt. Er that es als richtiger Territorialist des XVIII. Jahrhun- derts. Die landesherrlihe Gewalt in Kirhensahen soll nicht be- schränkt sein. Erst auf Erinnerungen Carmer's mahte Svarez den Zusaß, daß Pfarrer „in ihren fkirhlihen Vorträgen nichts einmischen jollen, was dem Lehrbegriff ihrer Neligionspartei offenbar wider- spricht“. Aber die Oberamts-Regierungen von Breslau und Glogau waren damit nit zufrieden. Sie verlangen in ihren Monita die ge- seglihe Verpflichtung auf die symbolishen Bücher. Dagegen wandte sid bhinwiederum mit Ernst und Humor der spätere Ober-Tribunals-

Präsident von Grolmann. Auch in ihm kommt der Territoria

¿um Wort, aber in eigenthümliher Mishung mit dem Gemeinde- prin:ip des eben entdeckten Kollegialsyitems. „Die Chriften follen Fein anderes symbolisches Buch als die Bibel haben. Verpflichte ih den Lebrer, nah einem anderen symbolishen Buch zu kehren, so setze ih ja das symbolisGe Buch über die Bibel, Menschenfaßungen über das gôttlihe Wort. Wenn ich sage: lehre mih das Corpus juris nah dem Leyser, so gilt ja Leyser mebr wie das Corpus juris. So wenig ih bëi der leyteren Vorschrift ein recht guter Jurist fein kann, so wenig bei der ersteren ein recht guter Christ.“ „Was für eine widerlihe Rolle spielet auch der Landesherr, wenn er jede Religions- partei zwingen will, nicht ein Titelhen von ihren symbolischen Büchern abzugehen.“ „Ein reformierter Prediger hat Bedenken, die harte Lehre von der Gnadenwabl vorzutragen; er nähert ib in seinen Vorträgen den Grundsäßen der Leibniz? schen hilofophie, seine Gemeinde wendet nichts ein. Aber der andesberr leidet es nicht. Bleib? bei dem Heidelberger Katehismus und dem DordreHht’shen Synodus, oder du wirst abgesezt. Ein katholiser Priester will seine Gemeinde von der Bilder- und Heiligenverehrung abbringen, die Gemeinde beklaget sih nicht. Aber was bilfis? Der Landesherr will den heiligen Nepomuk und Antonius von Padua nit untergehen lassen.“ Es folgten noch viele, zum theil erregte Auseinanderseßungen. ‘Svar ez gab zuleßt den Ausschlag. Bei feiner Redaktion, die der beutige § 73 II. 11 darstellt, ift es ge- blieben: „In ihren E aragen und bei dem öffentlihen Unter- riht müfsen fie zum Anstoß der Gemeinde nichts einmishen, was den Grundbegriffen ihrer Religionspartei widerspriht.* Sein ausführ- lihes Votum {ließt mit dem salomonisWen Rath, welcher bei Staats- und Kirchenbehörden durhshlagend war: „Besser, man bleibt in generalioribus und läßt der Nachwelt die nähere Be- stimmung über.“ : Diese Nachwelt sind wir. Inzwischen ift der Territorialismus beseitigt. Ein gefunder Kollegialismus hat der evangelischen Kirche die Anerkennung ihrer Selbständigkeit, in der Selbständigkeit den unbestrittenen Besißstand ihrer Bekenntnisse gebraht. Seit den Frei- heitsfriegen ist ihre autoritäre Werthshäßung mehr und mebr ge- stiegen. Auf eine Anfehtung ihrer Nothwendigkeit kann fie beute die Einlafsung verweigern. Unionsurkunden, Synodalordnungen, Agenden haben ihren Bestand ausdrücklich garantiert. Mit der kirchengesetz- lichen Garantie ihres Bestandes war au die Bekenntnißgebunden- heit der Geistlihen unzweideutig ausgesprohen. Aber freilich nur im )rinzip. Ueber ihren Grund, ihre Art, ihr Maß war nichts bestimmt. ter hat die geseßlihe Formulierung versagt. Um so hingebender aben Kirchenrehtêwissenshaft und Theologie des XIX. Jahrhunderts eine Fülle redliher Arbeit an die Frage gewandt. Von ihrem Er- trag muß nun die Rede sein. E Es ift die Kirche, welhe in den Bekenntnißschriften bekennt. Daheex find sie wes Norm und Schranke für das amtliche Handeln ihrer Diener. Es wird einer tieferen Auffassung entsprechen, diese Bekenntnißgebundenheit niht auf den Formalakt der ordinato- rischen Verpflichtung allein zurückzuführen, fondern in ihr nur die religiöse Verstärkung einer durch das geistliche Amt selb\t ge- seßten Verpflichtung zu erkennen. Der Begriff des Amts f{ließt eine \hrankenlose Geltendmachung des individuellen Meinens gegenüber dém objektiven Glauben, gegenüber dem Bekenntniß der Kirche aus. Aber die hieraus resultierende Gebundenheit ist keine reht- liche, sie ist niht eine Gebundenheit wie unter das Geseß. Diese Annahme würde Borausfsezungen haben, welhe die Be- kenntnfse niht erfüllen. - Sie find niht gleihartigen Inhalts. Sie enthalten göttlihe Offenbarung und menschlihe Reht8ordnung, eitgeshihtlihes und Ewiges, Äpologetishes und Polemishes, atsahhen und Reflerionen, Bewiesenes und Beweisendes, Wahres wie „Fehlbares*. Solche Ungleichartigkeit {ließt rechtlige Ver- pflichtung aus. Die Bekenntnisse sind nicht übereinstimmenden Inhalts. Auch Gesetze enthalten Widersprüche. Aber der Richter Ióft die Antinomie auf. Diese Instanz fehlt der evangelischen Kirche. Die Bekenntnisse enthalten Gegensäßlihes über die Sakramente und in Geringerem. Eine Theologie der Augustana und der Apologie [autet anders, als eine Theologie der Konkordienformel. Wider- sprechende Normen ertragen niht die Wirkung juristisher Gebunden- heit. Die Bekenntnisse sind auch nicht absoluten Inhalts, d. b. fie haben sfih in ihrer vervflihtenden Kraft niht indifferent verbalten gegenüber der ges{hickGtlihen Eniwidelung. Längft mag unsere Ueberzeugung geworden sein, daß ein Gesey nit mehr den fortgeshritienen Lebensbedingungen entsprewe. Das muß An- stoß sein, es zu ändern. Aber es ist. Darum gilt es, so lange nit der Gesetzgeber oder ein unter bestimmten Bedingungen gebildetes Gewohnheitsrecht seine Anwendung ausschließen. An dem Inhalt der Bekenntniß schriften haben, man nehme, was die Apologie über Privaibeichte, die Schmalkaldischen Artikel über die potestas juris- dictionis des Pfarrers sagen, die Jahrhunderte eine Arbeit \pontaner Auflösung verrichtet, welche jede unmittelbare Anwendung dem Geistlichen verwehren muß, wenn er sich niht mit der lebendigen Kirchenordnung in Widerspruch bringen will. Solche durch keine Rechtsquelle legitimierte Veränderung \chließt wiederum jede Möglich- keit juristischer Verpflihtung aus. Das Konkordienbuh kann nicht

Gesetzbuch sein. :

Feine rehilihe Befkenntnißgebundenheit des evangelischen Geistlihen. Also überhaupt keine? In Wahrheit eine viel höhere und stärkere: die durch den Inhalt des geistlichen Amts gegebene und dur die Verantwortlichkeit der geistlihen Amtsführung täglich erneuerte ethisch-religiöse Gebundenheit vor Gott, vor der Kirche, vor der Gemeinde, vor dem Gewissen. Sie ist nicht para- graphenzeise abzusteckden. Alle Versuche der Theologen, partes principales und minus principales in den Bekenntnißschriften zu unterscheiden, sind mißlungen. Wo soll die Grenze der Unterscheidungen sein? Ob der Geistliche fest im Bekenntniß stehe, kann \sih niht nah der Summe der von ihm in einer bestimmten Auffassung für wahr gehaltenen Einzelsäße berehnen. Nicht dies und niht das, vielmehr alles ergreift feine ethish-religiöse Gebundenheit in G Beziehung und Anwendung, in welher es zum Aufbau der Gemeinde als gliedlihen Bestandtheiles der Kirche noth- wendig ist. Dies if der konkrete Dienst des Geistlichen, dies der Anspru der Kirche. Hier liegt der allumfassende, nie ver- fagende Maßstab einer Bekenntnifgebundenheit, der es ee nas verwehrt bleibt, an Stelle der Position die Negation, an Stelle der Glaubenéstärkung die Kritik, an Stelle des einfah Schlichten das kompliziert Spekulative, an Stelle des religiösen Gehalts die theologishe Formulierung, an Stelle der Friedensbotshaft den wifsen- shaftlihen Streit, an Stelle des objektiv Festen das Flüssige der Entwickelung, an Stelle des Wortes Gottes die Meinung des I treten zu laffen. Eine Gebundenheit in der Freiheit, wie sie dur keine rechtliden Schranken erreiht werden fann, wie sie die Kirche von jedem Geistlichen fordern darf und muß. Die Bekenntnisse sind niht sein. Sie sind das Schriftverständniß der Kirche. Sie sind ihm anvertraut zum Aufbau der Gemeinde. Im Sinne dieses Ver- trauens find sie zu gebrauhen. Wer Geringeres fordert, [öst den Bestand der Kirhe auf. Wer rechttiche Garantien dazu verlangt, ift ih Le Lager übergegangen. Das Geistlihe will geistlih ge- r ein.

Wollte nun im Unterschiede von solher Gebundenheit des Geistlichen

ein Lebrer der Theologie seine Lehrfceiheit einfah begründen durch inweis auf einen Verfassungéparagraphen und sein staatsbürgerliches Recht, Deckung suchend unter setner Eigenschaft als Staatsbeamter, so würde er den Kern der Sache, um welche es sich hier handelt, nicht getroffen haben. Er würde s{chlecht bestehen vor der Geschihte, wie vor den Ordnungen der Gegenwart. Die evangelish-theologishen Fakultäten sind im engsten und unmittelbarsten Zusammenhang mit der Kirche der Reformation entstanden. Sie waren im vollen Sinn als Bausteine der Landeskirhen selbs gedaht. Sie gewannen theil- weise die Stellung firchlicher Behörden. Sie verwalten das Prüfungswesen. Sie führen ein Wort bei der Beseßung geist- licher Remtee, Sie überwahen die Reinheit der Lehre. Die Wittenberger Statuten von 1533 ordnen sogar ein eigenes Ver- fahren für die Feststellung streitig gewordener Lehre durch die Fakultät ; befremdlih zuerst, aber trflärlih für die Zeit der Auseinanderseßung

mit der vorreformatorischen Dogmatik und ein Beweis des Vertrauens in die Wissenschaft. Endiich bekleiden noch während des X VIII. Fahr- hunderts der Regel nach die Professoren der Theologie ein geiftliches Amt in der Gemeinde. Solcher organisher Zusammenhang zwischen evangelisher Kirche und tbeologishen Fakultäten hat sich zwar in der Folgezeit gelöst. Auch die leßteren sind säkularisiert und in den all- gemeinen Entwickelungëprozeß der Universitäten zu Staatsanstalten eingeschloffen. Aber îim Kernpunkt ift die kirhlihe Auf- gabe der theologishen Fakultäten davon nicht berührt. Auch die geg mr gee Statuten vertrauen ihnen die Pflege der theolsgishen Wifsenshaft und die Vorbildung der Geistlichen. Ob sie dabei auf die Bekenntnisse besonders verweisen, begründet im Wesen der Sache keinen Unterschied. Denn nirgends kann es nah protestantischer s darauf ankommen, die Bekenntniß- ebundenbeit irgendwie durch formale Vorausseßungen zu bestimmen.

as Ergebniß läßt sich dahin zusammenfassen: die evangelisch-theo- logischen Fakultäten der Gegenwart haben einen Dienst nicht in der Kirche, wohl aber an der Kirche. :

Es ergeben fich Folgerungen nach zwei Seiten: für die Kirche und für die Lehrer der Theologie.

Für die Kirche: sie hat auch heute das lebendigfte Interefse an der Besezung der theologischen Lehrstühle. Es ift berehtigt und noth- wendig, daß diesem Interesse dauernd Rehnung getragen werde durch gutachtlihes Gehör der Kirchenregimentsbehörden, wie es in voller Uebereinstimmung mit anderen Landeskirchen auch in Preußen durh Kabinetsordre vom 5. Februar 1855 gesehen ift.

Für die Lehrer der Theologie: Ihr Dienst an der Kirche recht- fertigt und bedingt nothwendig die Forderung einer kirchlichen Theologie. Nur darum kann es sih handeln, wie diefe Qualität, wie die Kirhlihkeit der Theologie zu bestimmen sei. Hier ift der Brennpunkt der Frage. Ein doppelter Maßstab if denkbar. Die Kirchlichkeit einer Theologie kann beurtheilt sein nach ihrem Ver- hältniß zur Kirchenlehre, nah ihrer Rückwirkung auf die Gemeinde.

Den ersteren Maßstab zu handhaben, bedarf es der vollen Aus- rüstung mit den Mitteln der theologishen Wissenschaft selbst. Wie ih andere Laien warnen möchte, ohne diese Ausrüftung ein Ribteramt über die Kirlichkeit der Theologie zu beanspruchen, so möchte ih vor allem mich selbit vor der Vermessenheit eines rihtenden Urtheils bewahren... Der Laie kann nah ehrliher Prüfung der Sache nur dahin sich entscheiden, von welher Seite der \treitenden Theile er nachhaltigere Eindrücke, scheinlihere Beweisgründe, eine stärkere Ueberzeugung empfangen habe. Die leßten Gründe zu kontrolieren ist er außer stande. Nicht, als ob ich durch bequeme Bescheidenheit einer Stellungnahme ausweichen wollte. Ich bekenne freudig, Üüber- zeugt worden zu sein, daß die Kirchlichkeit evangelischer Theologie nicht na quantitativer Uebereinstimmung mit einem Minimum bestimmt formulierter ne der Bekenntnißschriften meßbar sei, weil in keinem Zeitpunkt der kirhengeschihtliden Entwickelung die Formulierung dieser Säge ein abgestblofsenes Resultat, vielmehr im Geiste der Reformation immerdar nur ein in ununterbrochener Arbeit zu er- \trebendes Ziel darstellen kann ; und daß bei solhem Versuch, das Geheimniß der göttlihen Offenbarung auf den jeweils voll- kommenen menschlihen Ausdruck der Kirchenlehre zu bringen, eine Theologie nur in der Art der Kirche wahrhaft zu dienen ver- möge, daß sie mit abfolutem Wahrheitsfinn, und eben deshalb immer in religiöser Grundstimmung befindlich, auf keines der von Gott selbst gegebenen wifsenschaftlihen Erkenntnißmittel verzichtet. So erweisen ih die verschiedenen Richtungen innerhalb der Theologie nicht als Typen ihrer Entartung zur Unkirchlichkeit, sondern als Zeugnifse für den unermeßlihen Reichthum des Evangeliums, als Staffeln auf seinem Siegeszuge durch die Welt. Sie bilden im förderlihen Aus- tausch geistiger und geistliher Kräfte unentbehrlihe Hilfen und Ee auf dem Weg zum letzten Ziele der Gottesgelehrt- heit überhaupt : zur Erkenntniß des Ewigen. Daß bei folher Ueber- zeugung von den Merkmalen kirhchliher Theologie niht an eine juristishe Bekenntnißgebundenheit der Theologen geglaubt werden könne, versteht ih von selbst. Der Austrag der Sache bleibe denen, welche Beruf und Befähigung dazu besizen.

__ Geringere Zurückhaltung ist gegenüber dem anderen Maßstab der Kirhlihkeit evangelisher Theologie auferlegt. Hier ist das Gemeinde- ges, hier ebenso die Wissenschaft als solche interessiert. Auf der

inie der Erwägungen hierüber liegt auch der Punkt, an welchem die Rechtsfrage wieder einzuseßen und abzuschließen hat.

Der Schluß if ungemein populär: da der Lehrer der Theologie den Geistlichen auf das Kirchenamt vorzubereiten habe, so müsse au er in eben dieser Funktion die Kirchenlehre mit derjenigen Be - kenntnißgebundenheit handhaben, wie sie durch den Begriff des Kirchenamts für den Geistlichen selbst gs ift. Unkirchlich also sei eine Theologie, welche sich ungebunden hierin dem Zuge der wifsen- schaftlichen Freiheit überlasse. Denn sie gefährde die Gemeinde. Der Schluß ist verkehrt. Und wenn er rihtig wäre, das Necht könnte niht helfen.

Der Schluß ift verkehrt, weil er ein Dreifaches verkennt: das Wesen des akademischen Lehrberufs, den Werth theo- logisher Bildung für das geistlihe Amt, das Verhältniß von Glaube und Wissenschaft. Wissenschaftspflege und Unter- rihtsertheilung find nicht getrennte Funktionen. Der Unterricht selbft ist Unterricht der Wissenschaft. Bzides nicht neben-, sondern ineinander. Beides im Geiste einer Wahrheit. Die Zumuthung eines Doppelgebrauhs der Freiheit als Gelehrter und als Lehrer wäre Auflösung der Einheit der sittlihen Persönlichkeit. Wäre die Theologie gebunden an die Bekenntnißschranke der geistlichen A sie würde aufhören, Wiffenschaft zu sein. Denn diese ist threm Wesen nah frei. Es kann keine der wissenschaftlichen Un entzogenen Vorausseßungen der Theologie geben, ohne daß diese selbst ihr wissenshaftlihes Wesen verlôre. Vor allem aber würde mit jener Beschränkung der theologishe Unterricht nicht ferner diejenige wissen- schaftlihe Ausrüstung zu bieten vermögen, welche unerläßlih noth- wendig ist zur Führung des geistlihen Amts. So gewiß ein Unter- rit seines Zieles, Begeisterung und Freudigkeit fürs künftige Amt zu weden, verfehlen müßte, wollte er die Kritik um der Kritik, den Zweifel um des Zweifels willen vorbringen, so gewiß würde er werth- und zwecklos sein, wollte er beides ängstlih unterdrüden. Unterricht ist niht Gemeindedienst, sondern wissenschaftliher Beruf. Den Zweifel wirksam bekämpfen kann nur, wer entschlossen und auf- richtig ihn in sih selber durchgekämpft. Nur wer mit Strömungen und Unterströmungen wohl vertraut isr, kann selbst im Strom den festen Fuß nes der nôthig ist, dem Sinkenden den rettenden Arm zu bieten. Wahrhaft kirhlich is diejenige Theologie, welche zu solchem Dienst in der Gemeinde wehrfähig macht. Leisten kann diesen Dienft nur eine Theologie der Freiheit. Jst man aber rasch bei der Hand mit dem Vorwurf, dieser oder jener Jüngling habe durch die kritishe Richtung der Theologie Schiffbruch. gelitten an seinem Glauben, dann hat man das Ss von Wissenschaft und Glauben im Grundfage verkannt. Glaube is niht die Fruht der Wissenschaft. Jhre Ergebnisse ver- halten ih zu der auf der persönlichen Erfahrung beruhenden Glaubens- gewißheit weder begründend noch auflösend. er da vorgiebt, dur die theologishe Wissenschaft um den Glauben gebraht worden zu sein, prüfe sch doch ernst, ob nicht vielmehr umgekehrt in dem mangeln- den Besiß des Glaubens eine der Grundvoraussezungen ihm gefehlt habe, welche zur theologischen Arbeit mit heranzubringen war. Der Glaube i} eine Ausftattung zur Theologie, nicht die Theologie das Mittel zur Erweckung des Glaubens. Vie evangelische Kirche ist niht die Gemeinschaft der Theologen, sondern die Gemein- chaft der Gläubigen. Zu thr gehören Kinder und Arme im Geist, welhe von theologisher Wissenschaft nihts ahnen. Glaube und Wissenschaft verhalten sih „disparat“, ungleihartig und unmeßbar.

Bon der Lehrfreißeit droht der Gemeinde keine Gefahr. ürde sie droben, so fönnten organisatorishe Rechtsbehelfe sie niht überwältigen. Daß an und für sich Synoden nah geschichtlih be- rehtigter und prinzipiell gesunder Oekonomie in Vertheilung der kirchlihen Funktionen, vollends Synoden in der Formierung von fkirchlichen Parteien nihcht die berufenen Organe zur Mit-

wirkung bei Besezung theologzisher Lehrftühle sein können, daß insbesondere dann der dauernde Erfolg nicht Parität, sondern Imparität der verschiedenen tbeologishen Richtungen sein würde, steht mir unershütterlich fest. Aber ih gebe hier die Fragen preis. Man verfstärke die Einsicht und Gewissenhastigkeit des Kirhenregiments dur ganze Synoden. Mar entsende bekenntnißfeste Geistliche in die akademischen Aemter mit der ftillschweigenden Erwartung oder mit dem bündigftea Befehl: in Wissenschaft und Lehre bis hieher und niht weiter! Was wird gewonnen sein? Nichts, solange nibt die rômisHe Lehre mitübernommen sein wird: Glaubenssaßz ist Rechts- gebot. Das ift wirksamer Schutz, fo lange die Eisenklammer hält, welche Strafe und Zwang um das Gewifien legen. Aber die Re- formation hat sie für ihr Geltung8gebiet gesprengt. Das evangelische Nen erag, kein imperatives Mandat. Im Gewifsen will Gott allein fein. Kein Aufrihtiger kann ans Ende der Entwickelun

sehen. Das konnte auch Luther niht, als er weit entfern

war von dem Bruch mit der päpstlihen Kirche, als er in der Klosterzelle rang, als seine Hammershläge an die Shloß- kirhe zu Wittenberg den anbrechenden Morgen der Gewissensfreibeit verkündigten. Seitdem haben die besten und größten unserer Theologen eine Entwi&elung durchlaufen, deren Ende sie oft weit hinaushob über Anfang und Ausgangspunkt. Der religiös wissen- schaftlichen Bewegung wohnt eine Kraft inne, der keine rechtlihe Scbranke Stand zu halten vermag. Die Verseßung des Abtrünnigen in den ordo philosophorum wird die Kraft nicht hemmen. r er ein falsher Prophet, wird ohnehin seine Lehre untergehen, er trage den Talar in dieser oder jener Farbe. Hat er ein Körnlein evangelischer Wahrheit beigebracht, so wird es weiterkeimen. Der Unterschied wird nur der sein, daß im einen Fall die neue Lehre als Angriff auf die Theologie aus fremdem Lager sich zur Geltung bringen wird, während im andern der Streit als bâusliche Angelegenheit der Theologie zum Austrag kommt. In der Sache selbst ist nichts geändert. Ideen, geistige Mächte lassen sih nichi bannen durch einen Wechsel der Dekoration. Sie bekämpfen einander, vernihten einander, greifen \ich wieder auf, berihtigen sfi, vervollkommnen ih und halten. zuleßt fest, was sie an Reingehalt in sih tragen. Es ist wie in der Hunnenschlaht. Die Geister der Gefallenen kämpfen weiter: Rechtliche Ie zerbrechen unter der Wucht dieses Kampfes im Reiche des Geistes. Das Empfinden des Innerften bei dem immer erneuerten Rufe nah Recht gegen die Lehrfreiheit kann ih vollkommen nur wiedergeben durch eine Anleihe aus Luthers Brief, den er 1530 von Coburg an den Kanzler Brü ck nah Augsburg gerichtet hat: „Da ih zum Fenster hinausfah, sah ih die Sterne am Himmel und das ganze {hne Gewölbe Gottes und sah doch nirgend keine Pfeiler, darauf der Meifter solch Gewölbe geseßt hatte; noch fiel der Himmel nicht ein und ftehet au fol Gewölbe noch fest. u find etlihe, die suhen folhe Pfeiler und wollten sie gerne greifen und fühlen. Weil sie denn das niht vermögen, zappeln und zittern sie, als werde der Himmel ge- wißlih einfallen aus keiner andern Ursache, denn daß sie die Pfeiler niht greifen noch sehen. Wenn sie dieselbigen greifen könnten, so stände der Himmel fest.

Und dennoch hilft das Recht. Nur an anderer Stelle. Es weiht zurück, wo es den Bekenntnißinhalt formieren oder zwangs- weise durhseßen soll. Es leiht seine volle Kraft zur Sicherung des Bekenntnißstandes. Die Rechrsgeltung der Symbole wird von dem Anspruch auf Freiheit der Wissenschaft und Lehre überhaupt nicht be- rührt. Jene beruht allein auf Akten der Kirhengeseßgebung oder gewohnheitsrechtliher Rezeption. So wird auch jede Veränderung in der kir hlihen Geltung der Bekenntnisse sh durch wittelbare oder unmittelbare rechts\chöpferische Thätigkeit des kirhlihen Gemein- geistes vollziehen. In jedem Fall behält die Kirche selbst die Verfügungsgewalt über den R Mi Ba Die Theologie ift nit e Die theologishe Wissenschaft is nur mitberufen, eine Vertiefung und Erneuerung des Schriftverständnifses vorzubereiten, niht aber, ein erneuertes und vertieftes Schriftverständniß als Symbol zu legalisieren. Gere bietet das Recht auch der evangelischen Kirche eine Garantie, ftark genug, die Quellen der Beunruhigung zu schließen. Denn die Kautelen evangelischer Lehrgeseßgebung {ließen es aus, daß einer unreifen, einer im Fluß begriffenen theologischen Lehrmeinung einseitig zum Siege verholfen und durch Aufnahme in das Bekenntniß gemeinverbindliher Ausdruck gegeben werde. Ihre Wirksamkeit seßt vor allem ein vom Gesammtglaubens- bewußtsein der Kirche freiwillig aufgenommenes A voraus. Dieses Glaubensbewußtsein kann kein landeskirhli abgeshlossenes sein. Wohl giebt es keine einheitlihe evan- gewe Rechtskirhe. Im Gebiete des Rechts sind die Landes- irhen ihre eigenen Wege gegangen. Aber die Entwickelung des Schriftverständnisses und der Besiß der reinen Lehre fallen niht mit den Landesgrenzen zusammen. Eine Landeskirhe würde durh eins seitigen und darum voreiligen Gebrauch ihrer Lehrgesezgebung den Zu- sammenhang mit der Geisteseinheit der Reformation verleugnen und verlieren. In dem Bedürfnisse dieser Einheit liegt der denkbar stärkste Schuß des Bekenntnißstandes. Die Kirche bleibt Herrin in ihrem Hause, wie die Theologie es in dem ihrigen bleiben soll. Wann freilih der Zeitpunkt kommen wird, ein unter Vermittelung der theologischen E abgeschlofsen gewonnenes erneuertes Schriftverständniß dur einheitlice Akte landeskirhliher Lehrgeseßgebung zu neuen Bekenntnissen auszugestalten, ist niht zu prophezeien. Alles mens{h- lihe Drängen müßte des Ziels verfehlen. Jch bin durchdrungen davon, daß unserer Zeit die bekenntnißbildende Kraft niht innewohnt. Bekenntnisse werden niht gemaht. Sie entstehen. Freilih hat menshlihe Berehnung und Kunst ihren Theil daran. Aber deren Arbeit kann nur E en aus der Tiefe eines von wahrer religiöser Begeifterung ergriffenen Volks. JIft dies das Merkmal bekenntniß- bildender Zeit, dann ist sie die unserige nicht. Kommen wird fie unausbleiblich und gewiß. Dann werden auch diejenigen im Rechte geblieben sein, welhe mit aller Kraft evangelischer Ueberzeugung da- gegen gekämpft haben, daß der nothwendig voraufgegangenen Geistes- arbeit der Theologie rechtlihe Schranken errihtet würden, und welche bei allen Unvollkommenheiten und Irrthümern des ringenden Menschengeistes von dem Glauben an den Dauerbestand der Wahr- heit auch ohne greifbare Stüßen und Pfeiler niht gewichen sind.

Das Problem klingt aus in die Stimmung des Vertrauens auf die Zukunft. Jh lasse es getrost ausklingen in R Se Vertrauen zu unserem gefeierten König und den Räthen Seiner Krone. Nichts wird geschehen, was das Erbe unserer Freiheit schmälern könnte. Doppelt mächtig quellen heute Liebe und Ver- trauen. War's doch, als ob die Feterglocken dieses Tages schon die Gedächtnißzeit an unseren heimgegangenen Kaiser, der in ernster Mee das deutsche Volk entazzenbaret: mit eingeläutet hätten. Eine ommende Zeit wirft ihren verklärenden Zauber auf die Stunde der Gegenwart. Kaiser Wilhelm?s Erbe und Enkel ist unser Kaiser. Die Tage Seines Gedächtnifses werden das Band der Liebe und des Vertrauens wischen Kaiser und Volk von neuem binden, es von neuem heben auf die heilige Höhe der Begeisterung aus jener groben Zeit des Kampfes und des Sieges. Unter keinem \{öneren Zeichen könnte der Beginn des neuen Lebensjahres unseres Kaisers stehen. Möge es Ihn reiche ee bringen der vertrauenden Liebe eines dankbaren, glücklichen

olkes! Gottes Gnade walte über Seinem Haupte, Seinem Haus und Seinem Königlichen Amt!

„Der Kunst-Unterricht vor Begründung der Kunst-Akademie“, e strede_ zur Feier des Allerhöchsten Geburtstages Seiner Majestät des Kaisers und Königs, gehalten in der öffentlihen Sißung der Königlichen Akademie der Künste im großen Saale der Sing-Akademie am 27. Januar 1897 von Professor Dr. Dobbert, Senator der Akademie,

Die Nede begann mit einem Rückblick in den verfiossenen Sommer, in welchem die Akademie ihr zweihundertjähriges Bestehen feierte: ein Pu dem Ihre Matestäten der Kaiser und die Kaiserin dur Ihre Anwesenheit bei dem Festakt die höchste Weihe gaben, und

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