;) Nr. 80 (Il ®afsel), Quiehl, . Lt. von der Inf. (De) iris des Landw. Bezirks T Cg — zu Hauptleuten, Schrader, Vize - Feldwebel vom Landw. Bezirk Gotha, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Freiherr von Sparr (3. Westfäl.) Nx. 16, Haasen, Vize-iFelbïv. von demsélbén Landw. Bezirk, zuni Sec. Lt. der Res. des Inf. Negts. Kaiser Wilhelm (2. Großherzoal. Héss.) Nr. 116, George, Vize-Wachtm. vom Au. Bezirk 11 Caftel, zum Sec. Lt. der Ref. des Hess. Feld- Art. Régts. Nr. 11; die Pr. Lts.: Martiny von der Inf. 1. Auf- gebots des Landw. Bezirks Meiningen, Pobimann von der Inf. 2. Aufgéebcts béssélben Länbw. Bezirks, edslob, Bötkner von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Weimar, — zu Haupt- leuten, Lotze, Vize-Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Ref. des Inf. Regts. Nr. 135 ; die Pr. Lts.: Mengtel von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Eisena, Seiler von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks T Darmstadt, Gabriel von der Inf. 1. O des Landw. Bezirks Gießen, Mackle von der Inf. 1. Aufgebots ‘des Landw. Bezirks Bruchsal, — zu Haupt- leuten, Hoffmann, Vize-Wachtm. vom Landw. Bezirk Heidelberg, zum Sec. Lx. der Res. des Feld-Art. Regts. von Podbielski (Niederschlef.) Nr. 5, Müller, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Mülhausen i. C., zum Pr. Lt., — befördert. Mot, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Gebweiler, zum Sec. Lt. der Nes. des Magdeburg. Füs. Negts. Nr. 36, v. Jan, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk S zum Sec. Lt. der Ref. des Inf. Regts. Nr. 143, Müller, Vize-Wachtm. vom Landw. Bezirk Molsheim, zum Sec. Lt. der Nes. des Schleswig-Holstein. Ulan. Negts. Nr. 15, Holl, Vize-Wachtm. von demfelben Landw. Bezitk, zum Sec. Lt. der Res. des Feld-Art. Regts. Nr. 15, Lehment, Vize-Wachtm. vom Landw. Bezirk Schlettstadt zum Sec. Lt. der Ref. des Kur- märk. Drag. Regts. Nr. 14, Burow, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Diedenhofen, zum Sec. Lt. der Res. des Königs-Inf. Regts. Nr. 145, Winterfeld, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Met, zum Pr. Lt., Kuhr, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Koniy, zum Sec. Lt. der Res. des 8. Oftpreuß. Inf. Regts. Nr. 45, Weinschenck, Pr. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Thorn, zum Rittm., Groth, Pr. Lt. von der Ref. des Inf. Graf Tauentien von Wittenberg (3. Brandenburg.) Nr. 20 (Graudenz), Warkentin, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgeb. des Landw. Bezirks Graudenz, Anton, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Danzig, — zu Hauptleuten, Wieser, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots desfelben Landw. Bezirks, zum Pr. Lt., v. Manikowsky, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Osterode, zum Hauptm., v. Puttkamer, Sec. Lt. von der Kav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Deutsh-Gylau, zum Pr. Lt. ; die Vize-Feldwebel: Frhr. v. M a lgahn vom Landw. Bezirk Waren, um Sec. Lt. der Res. des Großherzogl. Mecklenburg. Jäger-Bats. r. 14, Duday vom Landw. Bezirk Göttingen, zum Sec. Lt. der Res. des Magdeburg. Jäger-Bats. Nr. 4, Wallmann vom Landw. Bezirk Lüneburg, zum Sec. Lt. der Res. des Garde-Jäger- Bats., v. Harling vom Landw. Bezirk Celle, zum Sec. Lt. der Res. des Hannov. Jäger-Bats. Nr. 10, Radmann, Vize- eldw. vom Ländw. Bezirk Stettin, zum Sec. Lt. der Nes. des V Regts. von Hindersin (Pomm.) Nr. 2, Froft, Vize- eldw. vom Landw. Bezirk Burg, zum Sec. Lt. der Nes. des uß-Art. Regts. Nr. 15, Witte, Pr. Lt. von der Res. des omm. Pion. Bats. Nr. 2 (Nasftenburg), Stever, Pr. Lt. von den Garde-Landw. Pionieren 1. Aufgebots (Halle a. S.), Faerber, Pr. Lt. von der Res. des Schles. Pion. Bats. Nr. 6 (Neisse), Af sen- macher, Pr. Lt. von der Res. des Rhein. Pion. Bats. Nr. 8 (Neuwicd), Krüger, Pr. Lt. von der Nef. des Bad. Pion. Bats. Nr. 14 (1 Trier), — zu Hauptleuten, Friedrihs, Sec. Lt. von der Ref. des Rhein. Pion. Bats. Nr. 8 (Düsseldorf), Koßwig, Sec. Lt. von der Res. des Westfäl. Pion. Bats. Nr. 7 (1 Münster), Dach, Sec. Lt. von der Res. des Hannov. Pion. Bats. Nr. 10 (Efsen), Brenner II., Sec. Lt. von ‘den Pionieren 1. Aufgebots des Landw. Bezirks I Bochum, Gaiysch, Sec. Lt. von der Res. des Magdeburg. Pion. Bats. Nr. 4 (Diedenhofen), Kir \ch, Sec. Lt. von der Res. des Pion. Bats. Fürst Radziwill (Ostpreuß.) Nr. 1 (Danzig), — zu Pr. Lts., Heine, Lwowski, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk St. Johann, zu Sec. Lts. der Res. des Garde-Pion. Bats., Volk, Sec. Lt. von der Nes. des Gisenbahn-Regts. Nr. 1 (Lingen), Ober- gethmann, Sec. Lt. von der Res. des Eisenbahn-Regts. Nr. 2 Köln), - Lynen, Sec. Lt. von der Res. desselben Regts. (Aachen), ac obs, Sec. Lt. von der Res. desselben Regts. (Köln), Kolbe, Sec. Lt. von der Res. desselben ‘Regts. (Halle a. S.), Heinrich, Sec. Lt. von der Res. des n vez bi Nr. 3 (Ill Berlin), Müller, Sec. Li. von der Ref. desfelben Regts. (1 Breslau), Thormann, Sec. Li. von der Landw. 1. Aufgebots der Eisenbahn- Brig. (Schwerin), — zu Pr. Lts., Reiffen, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Fulda, Bogeler, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Kiel, — zu Sec. Lts. der Res. des Eisenbahn-Regts. Nr. 2, — befördert. Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Berlin, 27. Januar. Vitzthum v. Eckstaedt, Sec. Lt. vom Hess. Jäger- Bat. Nr. 11, Fischer, Se-. Lt. vom Gren. Regt. Prinz Carl von rasen (2. Brandenburg.) Nr. 12, — behufs Uebertritts zur Marine- nf. ausgéschiéden. / Im Sanitäts-Korps. Berlin, 27. Januar. Dr. Fl-
berg, Stabs- und Bats. Arzt vom 2. Bat. des Garde-Füs. Negts.,-
unter Belassung in diesem Verhältniß, zum stellvertretenden Leibarzt Seiner Majestät des Kaisers und Königs ernannt. Beamte der Militär-Verwaltung. | Berlin, 27. Januar. Hamm, Stabstrompeter vom Leib- Garde-Huf. Negt., der Titel Militär-Musikdirigent verliehen.
Kaiserliche Marine.
Offiziere x. Ernennungen, Beförderungen, Ver- seßungen x. Berlin, 27. Januar. Fchr. v. Liliencron, Pr. Lt. vom 1. See-Bat., behufs Uebertritts zur Armee voa der Marine- Inf. ausgeschieden. Hiepe, Sec. Lt. vom 1. See-Bat., zum Pr. Lt. befördert. Fischer, Sec. Lt.,, bisher im Gren. Regt. Prinz Carl von Preußen (2. Brandenburg.) Nr. 12, mit seinem Patent bei der Marine-Jnf., und zwar bei dem 1. See-Bataillon angestellt. Roeef GLe r Lt. vom 1. See-Bat., behufs Uebertritts zur Armee von der Marine- Inf. ausgeschieden. v. Hassel, Sec. Lt. vom 1. See-Bat, zum Pr. Lt. befördert. Vißthumv.Eckstaedt, Sec. Lt., bisher im Hess. Jäger-Bat. Nr. 11, mit seinem Patent bei der Marine-Inf., ‘und zwar bei dem 1. See-Bataillon angestellt. Brzostowicz, Sec. Lt. vom 1. See-Bat., zum überzähl. Pr. Lt. befördert.
Die neuesten Aeuderungen der juristischen Prüfnungs8- und Studienordanung.
Das Bürgerliche Geseßbuh hat mit der Umgestaltung unseres Rechtslebens nothwendig auch eine durchgreifende Aenderung des juristishen Unterrichts zur Folge. Dieselbe kann ‘sih niht darauf beschränken, den neuen Rechtsstoff unter die Vorlesungen an den Universitäten und unter die Gegenstände der die Studiénzeit ‘abschließenden ersten juristishen Prüfung aufzunchmen. Sie muß vielmehr dahin Raben ihn zu dem vorhandenen Lehrstoff in das richtige Verhältniß zu segen und dur Sichtung des legteren, wie dur zweckentsprehende Gestaltung der Unterrichtseinzihtungen eine den Anforderungen des Lebens allseitig entsprechende Vorbereitung zu ermöglihen. Diese Erwägungen haben zu der im“ Einverständniß mit dem Herrn Unterrichts-Minister ge G Allgemeinen Verfügung des Herrn Justiz-Ministers vom 18. Januar d. J., betr. die erste juristishe Prüfung, und zu der von ersterem zur Ergänzung derselben an die Uni- versitäten erlassenen Verfügung vom gleichen Tage geführt.
Nu, Verfügung des Herrn Justiz-Ministers hat folgenden
Der Abs{hluß des Bükgerlichen Geseßbuchs machk eine veränderte Eurioun Vas Sus uns der Zes bedingten ersten juristischen- ng nöthig: es fommt darau an, das Deutsche bürgerliche Recht in dèn Mittelpunkt ‘des Unterrichts zu stellen, sodaß es im Lehrplan der Universitäten die Betenting gewinnt, welche gegenwärtig den béiden Vorlesungen Uber Pandekten und über Deutsches Privat- recht eingeräurät is. Jm Einverständniß mit dem Herrn Unterrichts-Minifter wird daher mit Bezug auf Z 5 Abs. 5 Läitt. b. des Prüfungsregulativs vom 1. Mai 1883 L Allgem. Vers. vom 3. November 1890 — J.-M.-Bl. S. 277 —) für diejenigen Studierenden, welche sich nach beendeter Studienzeit der ersten juristishen Prüfung unter- ziehen wollen, Cs bestimmt : ,
I. An Stelle der bisherigen Vorlesungen über:
Juristishe Encyclopädie, Römische Rechtsgeschichte, Institutionen des römischen Rechts, Pandekten, ; SaLE Rechtsgeschichte, Deutsches Privatrecht, Preußisches Landrecht, Rheinisch-französishes Recht treten folgende Vorlesungen: j 9 Einführung in die Rechtswissenschaft, A 2 citirt N EDISSNE und System des römischen rivatrehts,
3) E f Ie und Gründzüge des deutschen
rivatrechts,
4) Deutsches bürgerlihes Reht (Bürgerliches Geseß- buch nebst reihs- und landesrehtlihen Ergänzungen) in eingehender dogmengeshihtliher Entwickelung,
5) UENE über die Rechtsentwickelung in Preußen mit Rücksicht auf die einzelnen Landestheile. -
Die A zu 4 über bürgerlihes Recht is in der Regel innerhalb der ersten Hälfte des Rechtsstudiums zu hören. Wird fie als Doppelvorlesung in einen ersten und einen zweiten Theil zerlegt, so sind die beiden Theile der Vorlesung nicht in demselben Semester, der zweite Theil nicht vor dem ersten Theil zu hören. /
. Von den exegetischen, praktishen oder sonftigen Uebungen des Studierenden (vergl. Allgem. Verf. vom 3. November 1830 — J.-M.-Vl. S. 277 — § 4 Nr. 3, 5, 6; Verf. des Min. der geistl. 2c. Angelegenheiten vom 7. Dezember 1885 — U [T 10291 — und vom 2. Juni 1890 — U I 1385 — f Bl. f. U. V. S. 563), muß
a. in die erste Hälfte der Studienzeit mindestens eine Uebung im Deutschen bürgerlihen Rechte, : b. in die zweite Hälfte der Studienzeit mindestens eine Uebung im Deutschen bürgerlichen Rechte und eine zivilprozessualische, das bürgerliche Recht mitumfassende Uebung fallen. - : : Als Uebungen im Sinne dieser Vorschrift gelten nur solche, welche mit shriftlihen Arbeiten verbunden sind.
ITT. Dem Gesuche um Zulassung zur ersten juristischen rüfung sind Arbeiten beizufügen, welhe in den unter a., b. bezeihneten Uebungen vom Kandidaten angefertigt
und vom Lehrer oder dessen Assistenten scriftlich zensiert find. Aus den Zensuren muß sih ergeben, daß die Arbeiten mit dem Kandidaten besprochen sind. Auch ist ein Ge- sammtzeugniß einzureihen, welches darthut, daß der Kandidat mit Fleiß und Erfolg an der Uebung theil- genommen hat. :
IV. Jnwieweit die Nichtbeahtung der Beftimmungen unter I bis ITT die Annahme eines ordnungsmäßigen Rechts- studiums auss{hließt, hat der Vorsißende der Prüfungs- kommisfion zu entscheiden. ap nah dieser Entscheidung ein ordnungsmäßiges Rechtsstudium nicht vor, so wird der Kandidat auf ein oder mehrere Semester zurück ewiesen.
V. Als genügend entschuldigt ist die Nichttheilnahme an einer Vorlesung oder Uebung namentlich dann anzu- sehen, wenn diese an der Universität, auf welcher sih der Studierende befand, nicht oder nur in einer dem Rahmen des gesammten Studienplans nit entsprehenden Stunden- ahl gehalten worden is und der Studierende den Um- fänden nah nicht in der Lage war, eine andere Universität zu beziehen. A
dn Betreff der Frage, ob die für eine Vorlesung oder eine Uebung angeseßte Stundenzahl als eine unverhältniß- mäßige anzusehen ist, hat die nachstehend auszugsweise ab- gedruckte*) Verfügung des Herrn Unterrichts-Ministers .vom heutigen Tage als Anhalt zu dienen. E j
VI. Diese Vorschriften finden auf diejenigen Studie- renden, die ihr Rechtsstudium vor dem 1. April 1898 be-
onnen haben, nur insoweit Anwendung, als sich nicht mit
Rücksicht auf die Zahl der von ihnen bereits zurügelegten Semester Einschränkungen ergeben und es auhch nah allen sonst in Betracht kommenden Gesichtspunkten der Billigkeit angemessen erscheint.
Berlin, den 18. Januar 1897.
Der Justiz-Minister.
I 168. 97. Schönstedt.
Die Verfügung des Herrn Unterrichts - Ministers lautet: Berlin, den 18. Januar 1897. Der Juristischen
Einverständniß mit mir erlassene Allgemeine Verfü ung des Herrn Justiz-Ministers, betreffend die erste juristishe Prüfung, vom heutigen Tage — zu 97 — in ……. Exemplaren mit A Bemerkungen zur gefälligen Kenntnißnahme zugehen. L 1) Bezüglich der zu T 1—5 der Verfügung genannten Vorlesungen ist im allgemeinen davon ausgegangen, daß eine Ueberschreitung der wöchentlihen Gesammtstundenzahl, welche für die künftig wegfallenden Vorlesungen ‘bisher üblih war, um so weniger rathsam erscheine, als in der Verfügung auf die Theilnahme der Studierenden an den Uebungen erhöhter Werth gelegt ist. N fi Im einzelnen ist dabei an folgende Stundenzahlen gedacht: a. Einführung in die Rechtswissenschaft 2—3 Stunden, b. Römische Rechtsgeschihte und System des römischen Privatrechts, zusammen 8—10 Stunden, c. Deutsche Rechtsgeschihte und Grundzüge des deutschen Privatrechts, zu)tammen 6—8 Stunden,
Anm. *) Vergl. die nachstehend abgedruckte Verfügung: bis J.
Fakultät lasse ih hiernében die im
d. Deutsches bürgerlihes Recht 16—20 Stunden
e. em cht E die Rechtsentwickelung in Îreu en
a O. auf die einzelnen Landestheile 1—2 unden.
3) Die zu Il der ung bezeichneten:Uebungen find auf etwa 2 Etunden wöhentlih veranschlagt.
Mit Bezug auf T Abs. 2 der Verfügung ist es erforderlich, die gat e welche mit schriftliche Arbeiten verbunden sind, in den Vorlesungsankündigungen attsdrücklih als solche erkenübar zu machen. E
4) Zur Gewinnung von Assistenten (T der Verfügung), soweit solhe sich im Jnteresse der Uebungen als nöthig erweisen, ist der Herr Justiz-Minister geneigt, Beamten des
höheren Justizdienstes, welche zu dieser Funktion von mir
erbeten werden, den erforderlichen Urlaub zu gewähren. F* Die Juristishe Fakultät ersuhe ih hiernach, gefällig 1) Abschrift dieser Verfügung und der Allgemeinen Ver- fügung des Herrn Justiz-Ministers den Professoren und Privatdozenten der Fakultät in je einem Exemplar mitzutheilen, 2) leßtere Verfügung durch Anschlag am Schwarzen Brett auch zur Kenntniß der Studierenden zu bringen, 3) Anträge wegen entsprehender Neuordnung der Lehr- auge einzureichen, sowie 4) auch Vorschläge für die Ergänzung des Lehrkörpers, sofern sih eine solche als nöthig oder wünschenswerth erweist, zu machen. Für die s Universität gehe ih von der Voraus- seßung aus, daß die Vorlesung über Deutsches bürgerliches Recht in jedem Semester zweimal voll vertreten sein muß.
An die JZuristishe Fakultät der Friedrih- Wilhelms-Universität hierselbst.
- Abschrift dieser Verfügung unter Beifügung von . Exemplaren der Allgemeinen Verfügung dés Herrn Duftige Ministers erhalten die Herren Universitäts-Kuratoren mit dem Ersuchen, dieselbe der Juristishen Fakultät zu Kenntniß- nahme und Beachtung mitzutheilen. ür die Universitäten außer Berlin gehe ih von der Voraussezung aus, daß die Vorlesung über Deutsches bürgerliches Recht ‘in jedem Semester mindestens einmal voll vertreten sein muß.
An die sämmtlichen Herren Universitäts-
Kuratoren. Der Minister der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal: Angelegenheiten. U I 70. Bosse.
Zur Erläuterung der darin enthaltenen Vorschriften ift im einzelnen Folgendes zu bemerken: :
1) Eine volle Ren des juristishen Studiengangs ist nicht beabsichtigt. Die getroffenen Bestimmungen schließen o vielmehr an die bisher übliche Studienordnung an, indem ie dieselbe vorzugsweise nah drei Richtungen beeinflußfsen.
a. Nr. T Abs. 1 der Guse Miitemalueri ügung zählt
die fünftig wegfallenden und die an ihre Stelle tretenden Vorlesungen auf. Entsprechend der in der Sizung des Reichs- tages vom 11. Dezember v. J. angenommenen Resokution, betr. den Antrag der Abgg. Dr. Bachem und Gen., geht die Ret a8 von dem Gedanken aus, das Deutsche bürgerliche Recht in den Mittelpunkt des Rechtsunterrichts zu stellen. Zugleih soll jedoch dem römischen und deutshen Recht die gebührende Stellung im Unterricht gewahrt werden. Neben der auf 16—20 Stunden wöchentlich berechneten Vor- lesung über das Deutsche bürgerlihe Recht und neben den unten u besprehenden Uebungen im Bürger- lihen Recht sind Sem Vorlesungen * über Römische Rechtsgeschichte und System des römischen Privatrehts mit zusammen 8 bis 10, sowie über Deutsche Rechtsgeschichte und Grundzüge des Deutschen Privatrehts mit zusammen 6 bis 8 Wochenstunden vorgesehen. Die bisherigen Vorlesungen über Pandekten und Deutsches Privatrecht werden als weg- fallend angesehen. Dagegen ist vorausgeseßt, daß die römis und deutschrehtlihe Entwickelung, soweit ‘sie die e eshihtlihen Grundlagen des Deutshen bürgerlichen Re ts bilden, eingehend in der Vorlesung über leßteres zu behandeln sind. Jn dieser werden auch die privatrechtlihen Bestimmungen des Preußischen Landrechts und des Rheinisch-französishen Rechts — abgesehen von der ihnen in der Dogmengeschihhte des Deutschen bürgerlichen Rechts zu theil werdenden Berücksichtigung — Erörterung zu finden haben, soweit sie noch fernerhin dauernd Geltungbehalten und dem- zufolge als landesrechtlihe Ergänzungen des Deutschen bürger- lichen Rechts anzusehen sind. Daneben erscheint zur Orientie- rung über die Rechtsentwickelung in Preußen eine ein- bis zweistündige Vorlesung genügend. E
b. Wenn nach den getroffenen Bestimmungen die(in einem oder mehreren Abschnitten zu hörende) Vorlesung über Bürgerliches Recht in die erste Hälfte der Studienzeit zu ‘ver- legen ist (T. Abs. 2der J.-M.-V.) und in diese auch mindestens eine Uebung im Bürgerlichen Recht fallen muß (Il. dás.), so bezeihnet dies niht nur den Gegensaß zu ‘der ae Bd Stellung der Vorlesungen über Landrecht und französisches Recht, an welhe die Studierenden erst in den “‘léßten Semestérn heranzutreten pflegten, sondern bezweckt gleih- eitig, in der zweiten Hälfte der Studienzeit ‘au der Be- hä tigung mit öffentlihrehtlihen und |staatswissenschäftlichen Vorlesungen den erfordetlihen Raum ‘zu gewähren.
c. Die Theilnahme an Uebungsvorlesungen if den Studierenden seitens des Herrn Unterrichts-Ministers méhtfah empfohlen (vergl. bes. Verf. v. 7. Dezember 1885 ‘U. 1 10291 u. 12. März 1892 U. T 459). Jm Hinblick hierauf war ánläßlih -der 1890 erfolgen e des Prüfungs- regulativs seitens des Herrn JZustiz-Ministers «auch die Vor- lage der bezüglichen Fleißzeugnisse und \riftlihen Arbeiten bei der Meldung zur ersten juristishen ‘Prüfung anheim- gegeben. Die Erfahrungen der Prüfungsbehörden in den lezten Jahren haben diese Art der Behandlung des Vor- lefungsstofs als hervorragend nugzbringend und als besonders
ecignet erwiesen, den Studierenden vor Augen zu führen O E de Teilha me M Ft theoretishen Vorlesungen bringt. n den vorliegenden - taus en (J.-M.-V. i, TIIL, V. d. U.-M. 3, 4) ist deshalb die Theilnahme an mindestens zwei mit schriftlihen Arbeiten verbundenen, etwa zweistündigen Uebungen im Bürgerlichen Recht und an einer das Bürgerlihe Recht ‘ mitumfassenden zivilprozessualishen ‘Uebung, sowie die Vorlage der in Nr. I der Ju Ee u MAEE näher “va unten zu erörternden Nachweise zur Pflicht gemacht. i :
R Eine direkte Verlängerung der zgeseßlih dul drei Jahre festgeseßten juristishen Studienzeit ist nicht in Aussicht ige-
nommen. Den Fleiß soll vielmehr die Möglichkeit ec- alten bleiben, E Seméstern ihr Reh um zu
. Diesen wird es auch nach wie vor möglich jein, dem Studienplan in sechs Semestern R zu genügen. Die wöchentlihe Stundenzahl der nach Nr. [1 der Just:- Min.-Verf. und-Nr. 2 der Verf. d. Unterr.-Min. neueintretenden Vorlesungen bleibt hinter derjenigen. der we fallenden, wie die nahftéhende Vergleichung zeigt, durchschnittlih um 5 bis 6 Stunden zurü:
Bisherige Kü Stunden- Sanitias zahl zahl
etwa 1) Einführung in die Necht3swissenschaft . | 2—3 2) Rôömishe Rechts- ges{chite und System
1) Juriftishe Ency- ai E 2) Römische Nechts- eshihte . . , 3) Inftitutionen . . des römischen Privat- 5 use Relhts- 3) Dertsche Rech eutsdie 8s eu edts- eiFithte S geschichte und Grund- s) Deutsches Privat- züge des deutschen E A rivatrecht8 . . .| 6—s8 7) Preußisches Land- 4) Deutsches bürger- recht oderRheinisch{- lihes Net . .. | 16—20 franzêsishes Recht 9) Vebersiht über die NRechtsentwicktelung : in Preußen : Ls zusammen | 33—43
zusammen | 41—46
im Durchschnitt | 43—44 im Dur(schnitt 38 Stunden. Stunden.
__ Dem egenüber bietet au der Umstand, daß die Uebungen bisher nicht überall in gleichem Maße ausgebildet gewesen sind, keinen Grund zu der Annahme, daß der Vorlesungsstoff niht in der vorg riebenen Semesterzahl erledigt werden könne. Dafür kann eine probeweise Zusammenstellung des lehteren als Beleg dienen :
chen-
Stundenzahl der Vorlesung stunden.
der Wo
Gesammtzahl
Einführung in die Rehtswissenschaft . Römische Rechtsgeschichte . E e System des römischen Privatrehis. . NRöômischer Zivilprozß . . .. Uebung im römischen Ret...
IT. Semester Deutsche NRechtsgeshihte und Grund-
züge des deutschen Privatrechts . . Deutfches bürgerlihes Recht 1. Theil Uebung im Deutschen Ret. .
O huè C j DD E — O
bO 00 00
Deutsches bürgerliches Recht 11. Theil ivilprozeß E chtsentwidelung in Preußen .
S Uebung im Bürgerlichen Recht . .
dels-, Wechsel-- und Seereht . . E i ié E eul|ches und preußishes StaatsreM@t Uebung im Svilhvoze Es M Uebung im Strafrecht . A
Sai e a R T und preußisches Verwaltungs- E e A Kirchenreht .. Gerichtlihe Medizin Nationalökonomie L. Theil . Vebung im Vürgerlichen Recht . . .
Völkerrecht
Rechtsphilo ohe
Nationalsökonomie 11. Theil. .
Stadtsrechtliche oder staatswissenschaft- E o e S
und D Po Non No
O R S
12 im Ganzen 100 Stunden.
Der künftige Studienplan ergiebt hiernah für 6 Semester
eine Gesammtstundenzahl von 100, für jedes Semester eine
Durclhschnittszahl von 16—17 Wochenstunden. Auch wenn
man daneben den höchst wünschens- und empfehlenswerthen
Besuch allgemein wissenschaftliher Vorlesungen in Rechnung
L ‘a: E von ‘einer Ueberlástung der Studierenden nicht ede fein.
3) Dagegen segt die Erreichung einer den Anforderungen der Prüfung wie des Lebens entsprechenden juristishen Aus- bildung allerdings eine gewissenhafte und geordnete Aus- nußung der vorgeschriebenen Studienzeit voraus. Wenn auch bei den Studierenden der Rechte in den leßten Jahren eine uicht unerhebliche Feserung des Vorlesungsbesuchs ange- nommen werden darf, jo müssen daneben die Klagen über mangelnden Studienfleiß, namentlih in den ersten Semestern, auch nach neueren Feststellungen noch in weitem Umfange als E angesehen werden. Diesem Uebelstande sucht die
gemeine Verfügung des Herrn Justiz-Ministers ohne Ein- runa eines Zwischenexamens abzuhelfen, indern mit dem Gesuche um Zu Nane zur ersten juristishen Prüfung schriftlich zenjierte Arbeiten aus den vorgeschriebenen Uebungen, lis Gesammtzeug-- nisse über den fleißigen und erfolgreihen Besuch dieser Vebungen vorzulegen sind. (IIT der J.-M.-V.) Es darf an- genommen werden, daß der Studierende diese Zeugnisse nicht ohne eingehende Beschäftigung mit der betre fenden Disziplin g erlangen in der Lage sein wird, und ih, da eine der
ebungen im Bürgerlichen Recht innerhalb der ersten Hälfte der Studienzeit zu erledigen ist, {hon ‘innerhalb dieses Zeit- raums zur thunlichsten Aneignung des zivilrehtlihen Lehr- stoffs veranlaßt schen muß. |
Indem gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen ist (IV der J.-M.-V.), Kandidaten, welche diesem oder den sonstigen hinsichtlich der Vorlesungen aufgestellten Erfordernissen nicht genügen, wegen mangelnden Nachweises eines ordnungs- des Rechtsstudiums auf ein oder mehrere Semester von der rüfung Oen: wird für unfleißige Studierende allerdings ‘eine Ver Ls der Studienzeit die Folge fein. Es läßt sih-erwarten, daß ‘sih diese Einrichtungen für 2 Hebung des Studienfleißes in besonderem Mäße wirksam
gen werden.
__ Dabei“ist aber, wie bereits hervorgehoben, vor da die Studierenden \criftlihe Arbeiten und die N Arbeit seitens des Lehrers mit dem Studierenden best en wird, um fesgustellen, daß er sih mit den einshlägigen Materien
ründlih bekannt gemacht hat. Deshalb sind die Zeugnisse
r unerläßlich gehalten, von denen die Verfügung des Herrn Justiz-Ministers unter [Il redet. Unverkennbar erwächst da- dur den Lehrern, welche derartige Uebungsvorlesungen ein- rihten, eine shwierige Aufgabe, besonders da, wo an jenen Vorlesungen eine große Zahl von Studierenden theilnimmt. Um hier eine wesentliche leihterung zu schaffen, ift für die- enigen Universitätslehrer, welche dies wünschen, die Bestellung von
ssistenten in Ausficht genommen. Di e Einrichtung läßt fih etwa so denken, daß die ein- bis 0 mats Wochenvorlesung des Universitätslehrers sih auf Darlegung leitender Gesichts- punkte und auf Besprehung eines Theils der eingelieferten
Arbeiten beschränkt , während es dem Assistenten, welcher der Vorlesung des Universitätslehrers beiwohnt, zufallen würde, die übrigen Arbeiten zu prüfen, zu zensieren und mit denen, die sie geliefert haben, zu erörtern. Zu diesem Zweck werden die sämmtlichen Zuhörer des Univerfitätslehrers in Gruppen von 30 bis Studierenden zu zertheilen sein. Beschäftigt si. der Assistent täglih eine Stunde lang mit je einer Gruppe, so genügt seine Hirugiehung, um wöchentlich dem Bedürfniß von 180 bis tudierenden gerecht zu werden, von denen vorausfihtlich nur zu einem Bruchthäil schriftliche Arbeiten für jede einzelne Stunde ei werden. Jn Fällen, in denen Assistenten eintreten, geht au fie selbstverständlich die Pflicht zur Ada auoitellunig über. Werden zu der Assistenz, wie die Absicht ist, gti d Beamte des Justizdienstes herangezogen, so steht zu hoffen, daß daraus eine brauchbare Pflanzschule erwächst, welche zur Ne ung der Praxis beiträgt und, wenn die Betheiligten die erforderliche Lehrfähigkeit und gane zeigen, auch dem Univerfitätsunterrihte Nugen bringen wird.
: WIehin bleibt zu beachten, daß die in der Zust.- Min.-Verf. zu 1 aufgeführten Vorlesungen (Verf. d. U -M. 1, 2) und die daselbst zu TT bezeichneten Uebungen nicht als Zwangs- follegien im früheren Sinne aufzufassen sind. Vielmehr ist die Entf Ce R E ob die vorstehend bezeihneten Rechts- folgen (1V J.-M.-V.) eintreten, dem Ermessen des Vorfißenden
er Prüfungskommisfion anheim gegeben.
_ Zudem beschränken sih die Verfügungen ausdrücklih auf diejenigen Studierenden, welche sih der ersten juristischen Prüfung unterziehen wollen. Studierende, welche sonstige Zwecke, insbesondere solche rein wissenshaftliher Natur, ver- folgen, find daher in der freien Auswahl und Anordnung der Vorlesungen und Uebungen nit gébunden.
___ Auch den “‘akademishen Lehrern is in der Gestaltung ihrer Vorlesungen und Üebungen eine Schranke niht auf- erlegt, nur mit der Maßgabe, daß ein unverhältnißmäßiges Zurückbleiben hinter den vorgesehenen Stundenzahlen oder ein unverhältnißmäßiges Hinausgehen über dieselben die Studieren- den, welche sih der Prüfung unterziehen wollen, nach Ermessen des Vorsitzenden unter Umständen vom Besu der Dung oder Uebung entbindet (V der J.-M.-V. 1—s3 der V. d. U-- u
5) Mit der geforderten intensiven Benußung der Studien- zeit ersheinen die Anforderungen des gleichzeitigen Einjährig- Freiwilligen-Dienstes unvereinbar. Die Zeit des leßteren wird daher voraussichtlich fernerhin nur ganz ausnahmsweise auf die Studienzeit Anrehnung finden können. Den Studierenden erwächst jedo in ihrer späteren amtlichen Lauf- bahn daraus insofern kein Nachtheil, als die hierdurch herbei- gerte Verlängerung ihrer Studienzeit nach den Bestimmungen es Allerhöchsten Erlasses vom 14. Dezember 1891 bei der avi orlequng des Dienstalters zur Anrehnung zu ringen ist. : :
6) Das Studium im Auslande wird, soweit es eseßlih freisteht, durch die vorliegenden Verfügungen nicht beschränkt, Jmmerhin erscheinen dieselben geeignet, einer dur Interessen der allgemeinen Bildung nicht gerehtfertigten zu weit gehenden Neigung zum Besuch außerdeutsher Universitäten insoweit entgegenzuwirken, als die Einrichtung der Vorlesungen und Uebungen an denselben den diesseits gestellten Anforderungen nicht entspricht.
7) Die Bestimmungen finden im vollen Umfange nur auf diejenigen Studierenden „Anwendung, welche ihr Rehtsstudium nach dem 1. April 1898 beginnen, auf andere nur unter den in VI der Just.-Min.-Verf. hervorgehobenen Voraussezungen und Einschränkungen. Dabei wird namentlich davon auszu- gehen sein, daß für die beiden nächsten Semester die Befolgung des bisherigen Studienplanes noch im wesentlihen als genügend anzusehen ist, sofern die einzelnen Fakultäten nicht in der Lage waren, sich den veränderten Studieneinrihtungen schon früher anzupassen.
Damit sind die Ziele und der wesentlihe Jnhalt der beiden Verfügungen bezeihnet. Es bleibt nur noch der Wunsch auszujprechen, daß alle-Betheiligten bemüht sein werden, dur versiändnißvolle Handhabung derselben das Ziel der ge- eigneten Vorbildung der künftigen Juristen nah Kräftenzu Pre. Die Hoffnung, daß dies geschehe, darf bereits aus den Er- fahrungen der jüngsten Zeit geshöpft werden, welche ergeben, daß sih Lehrer wie Studierende dem Bürgerlichen Geseßbuche mit einem Eifer zugewandt haben, wie er sih nur aus dem Verständniß der nationalen Bedeutung einheitliher deutscher Rechisgestaltung erklärt.
Handel und_Gewerbe.
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks
an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 27. d. M. gestellt 13 056, nit rechtzeitig geftellt 442 Wagen. In Obers{hlesien sind am 26. d. M. gestellt 5036, niht recht- zeitig gestellt keine Wagen; am 27. d. M. sind gestellt 4076, nicht rechtzeitig geftellt keine Wagen.
Zwangs-Versteigerungen.
Beim Königlihen Amtsgericht 11 Berlin standen die nahbezeihneten Grundstücke zur Bersteigerung: Grundftück zu f einers- dorf, A am hohen Graben belegen, dem Zimmermeister Carl Heinschke zu Berlin DLrG Flähenraum 11,76 a; Meistbietender
[ieb der Generalagent und Kaufmann Hermann Hilgenfeld zu Berlin, Plan-Ufer 88, mit dem Gebot von 4220 A — Grund- ffück zu Heinersdorf, angeblih am hohen Graben belegen, dem vorgenannten Zimmermeister Heinschke zu Berlin, ge- hörig; P Sen taus 11,73 a; Meistbietender blieb . der Zimmer- meister Arnold Wolfffohn ; zu Berlin, Altonaerstraße 17, mit dem Gebot von 4420 # — Grundstück zu Heinersdorf, an eblich am hohen Graben belegen, dem Zimmermeister DHeinschke ebra:
Flähenraum 11,74 a; Meistbietender blieb ‘der General-Agent und
:A.-G. ; Guano -W. 78,00, Privatdiskont 3, Hamb.
t Hermann Hilgenfeld zu Berlin, Plan-Ufer 88, mit t ot von 4230 G — Grundftück zu Heinersdorf, angeblich en Graben belegen, dem Zimmermeister Hein {ke gebörig -
raum 11,72 a; Meist der blieb der General- und Kaufmann Hermann Hilgenfeld zu Berlin, - Ufer 88, mit dem Gebot von 4220 # — Sn zu Wilmersdorf, angeblich an der Schaperstraße belegen, dem Kaufmann Otto Weidler zu Berlin gehörig : Flächenraum 14,16 a; wit dem Gebot von 234 660 Æ blieb der Architekt und B eister ellmutb Schufter zu Berlin, Kurfürstenstraße 123, Meist- ietender. — Grundftück zu Heinersdorf, angeblich am hohen Graben belegen, dem Zimmermeister Carl Hein|chke zu Berlin gehörig; Flächenraum 11,75 a; mit dem Gebot von 4220 t blieb der Géneral-Agent und Kaufmann Hermann HilTgenfeld zu Berlin, Plan-Ufer 88, Meistbietender. — Aufgehoben wurde das Verfahren der Zwangsversteigerung des im Grundbuche von Schöneberg Band 21 Blatt Nr. 921 auf den Namen des Kaufmanns Gustav Voth zu Friedenau eingetragenen, zu Schöône- berg belegenen Grundstücks. Die Termine am 23. und 27. Marz d. J. fallen fort. — Ferner wurde das Verfahren der Zwangsverfteigerung des zu Pankow, Florastraße belegenen Grundfstücks, dem Zimmer- meister Heinrih Kunert zu Berlin gehörig, aufgehoben. — Auf- geyobea wurde das Verfahren, betreffend das zu Schöneberg, embrandtstraße 10, belegene Grundstück, dem Maurermeister Karl offmann zu Berlin gehörig. — Eingestellt wurde das Ver- ahren der Zwangsversteigerung, betreffend das Grundftück zu Lichtenberg, ange Kronprinzenstraße 6, belegen, dem Wild- und Federviehhändler Carl Bollwien zu Friedrihs- berg gehörig. — Eingestellt wurde ferner das Verfahren, betreffend das Grundstück zu Pankow, Hegestraße 31 belegen, dem Maurer- meister Albert Erdmann zu Berlin gehörig, und betreffend das Grundftück zu Schönerlinde, angeblih Bullenwiese 37 belegen, der rau C. H. Nickel und Genossen gehörig, welhes zum Zwecke der tig ta Eelepung unter zwölf Miteigenthümern zur Versteige-
nd.
__— Der Abschluß des Admiralsgarten-Bades in Berlin für das Jahr 1896 ergiebt nah Abbuchung von 28 714 (1895: 24 088 A) für Reparaturen einen Uebershuß von 176 847 M (1895: 183 336 4). Zu Absehreibungen werden hiervon verwendet 42 502 (1895: 43 668 M), sodaß ein Reingewinn von 134 345 4 (1895: 139 667 M) verbleibt. Der Generalversammlung, welhe zum 15. Februar d. J. einberufen ist, wird vorgeshlagen werden, hiervon wie im Vorjahre eine Dividende von 4% mit 114 009 auszu- zahlen und nah Abzug der Rüdcklage in den Reservefonds und der Tantièmen 1530 4 auf neue mp vorzutragen.
— Der Aufsichtsrath der Braunshweigishen Kohlen- bergwerke wird der im März ftattfindenden Generalversammlung vorschlagen, auf die Stamm-Aktien eine Dividende von 7 9%, auf die Stammprioritäts-Aktien eine folche von 8 9/0 zu vertheilen; für das Vorjahr wurden 6 und 79/5 bezahlt.
n e Einnahmen der Königlich sächsishen Staats- eLtanby S: Tie Ge Soi «i 856 (+1153 194) A und vom 1. Januar nde ember v. J. 76 989 475 dien 6 ; gisentas
— Die Einnahmen der Zittau-Reichenberger Eisenbahn beliefen fich im September 1896 auf 74612 (— 391) M e E 1. Januar bis Ende September v. J. auf 618 589 (— 9070) Æ
— Die Einnahmen der ittau-Oybin-Jonsdorfer Eisen- bahn “A Y im September 1896 8029 (— 1622) # und vont 1. Januar bis Ende September v. F. 81 262 (— 83) Æ
Stettin, 27. Januar. (W. T. B.) Nach Privatermittelungen wurden im freien Verkehr notiert: Weizen 168, oggen 123, Hafer 132. Rüböl Januar 55,50, Spiritus loko 37,50.
Breslau, 27. Januar. (W. T. B.) (S@Whluß-Kurse.) Sl. 34 9/0 L.-Pfdbr. Litt. A. 100,40, Breslauer Diskontobank 119 50, Bres- lauer Wechslerbank 104,50, Kreditaktien 236,65, Schles. Bankverein 129,00, Bres[. Spritfbr. 136,00, Donnersmark 158,25, Kattowißer 169,00, Obershl. Eis. 92,90, Caro Hegenscheidt Akt. 137,00, Oberschl. P. 3. 139,50, Opp. Zement 153,25, Giesel Zem. 134,75, L. Ind. Kramsta 14440, Schles. Zement 194,75, l. Zinkh.-A. 209,00, Laurahütte 172,50, Bresl. Öelfbr. 110,50.
— Produktenmarkt. Spiritus per 100 1 100% erkl. 50 A Verbrauchsabgaben pr. Januar 55,80 Gd., do. do. 70 4 erbrauh8- abgaben pr. Januar 36,30 Gd.
Magdeburg, 27. Januar. (W. T. B.) Zuckerberiht. Kornzucker exkl. von 92 9/9 —,—, FKornzucker exkfl. 88 °%/0 Rendement 9,672 —9,774. Nachprodukte exkl. 750% Rendement 7,10—7,75. Rubig. Brotraffinade T 23,50. S rgllingoe ITI 23,25. Gem. Raffinade mit Faß 23,25—24,00. Gem. Melis 1 mit Faß 22,50. Ruhig. NRohzucker 1. Produkt Transito fr. a. B. Hamburg pr. M h ba K e p u L Ge, Da d a
rz 9,15 bez., 9, r., pr. April 9, i hes r., pr. Juli 9,375 Gd., 9,424 Br. Ruhiger. a
Frankfurt a. M., 27. Januar. (W. T. B.) (Schluß-Kurse.} Lond. Wes. 20,377, Pariser do. 80,933, Wiener A PRELL 3 9% Reichs-A. 98,70, Unif. Egypter 105,90, Ftaliener 91,00, ‘39% port. Anl. 24,60, 5% amort. Rum. 100,70, 49/6 ruff. Kons. 104,20, 49/0 Ruff. 1894 66,60, 4 9/9 Spanier 62,30, Mainzer 119,20, Mittel- meerb. 94,30, Darmstädter 161,30, Diskonto-Komm. 212,10, Mitteld. Kredit 119,00, Oest. Kreditakt. 3184, Oest.-Ung. Bank 820,00, Reichs- bank 157,40, Laurahütte 172,40, Westeregeln 179,40, Höchster Farb- werke 433,00, Privatdiskont 23.
Effekten-Sozietät. (Shluß.) Oesterr. Kreditaktien 3188, Gotthardbahn 167,70, Diskonto-Komm. 212,10, Laurahütte 172,00, Italien. Mittelmeerb. —,—, Schweizer -Nordostbahn 136,40, Italien. Méridionaux —,—, Mexikaner 96,30, Italiener 91,20.
Köln, 27. Januar. (W. T. B.) Getreidemarkt. In Weizen, Roggen, Hafer kein Handel. Rübsl loko 60,50, per Mai 58,70.
Leipzig, 27. Januar. (W. T. B.) (Schluß - Kurse.) 30, Sächsische Rente 97,90, 34 1/6 do. Anleihe 101 80 Zeiger Puraegu? und Solaröl - Fabrik 108,75, Mansfelder Kuxe 1050 00, Leipziger Kreditanstalt-Aktien 213,23, Kredit- und Sparbank zu Leipzig 118,95, Ster Bankaktien —,— , niger Hypothekenbank 147,50, Sächsische Bankaktien 124,25, Sächsische Boden-Kreditanftalt 119,25, Leipziger Baumwollspinnerei - Aktien 170,00, Leipziger Kammgarns spinnerei - Aktien 196,00, Kammgarnspinzerei Stöhr u. ‘Co. 191,00, Wernhausener Kammgarnspinnerei 88,00, Altenburger -Aktiens brauerei 240,00, Zuckerraffinerie Halle-Aktien 111,00, Große Leipziger Straßenbahn 210,00, Leipziger Elektrishe Straßenba 160,25, Thüringische Gaësgesellschafts- Aktien 202,00, Deutsche Spizenfabrik 224,00, Leipziger Elektrizitätswerke 136,50. Böhmische Nordbahn- Aktien 181,75.
Kammzug-Terminhandel. La Plata. Grundmuster B.. pr. Januar — A, pr. Februar 3,05 #, pr. März 3,05 pr. April 5,07 #, pr. Mai 3,07 &, pr. Juni 3,10 4, pr. Jul 3,10 4, pr. August 3,10 4, pr. September 3,124 6, pr. Oktober 3,12} #, pr. November 3,125 4, pr. Dezember 3,15 A Umsay 80 000. Behauptet.
Bremen, 27. Januar. (W. T. B.) Börsen - Schlußbericht. Raffiniertes etroleum. (Offizielle Notierung der Bremer Petroleum- Börse.) til. Loko 5,75 Br. Schmalz. Matt. Wilcox 224 S, Armour shield 221 Z§, Cudahy 34 S, Choice Groc 234 9, White label 234 &Z. Speck. Ruhig. Short clear midd loco 224 S. Reis stetig. Kaffee unverändert. Baumwolle. Nuhig. Upland middl. loko 38 §. Taback. Umsazlos.
Kurse des Effekten -Makler - Vereins. 5 9% Nord- deutshe Wollkämmerei und Kammgarnspinnerei - Aktien 166 Br. 2a Ls Norddeutsche Lloyd - Aktien 1135 bez., Bremer Wollkämmerei
r.
Hamburg, 27. Januar. (W. T. B. l[ußkursfe. mb. Kommerzb. 132,60, Bras. Bk. f. D. 168.10. LübA üs. 181,15, etf. 135,90,
Nordd. Lloyd 114,50, Trust Dynam. 192,50, 30/6 H. Staatsanl. 97,25,
iti L E E t C S R E A L B M E ita A A E A n Ê +45