1897 / 30 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Feb 1897 18:00:01 GMT) scan diff

Ri S A E E S E Ï n

Daß Uebersezungen zu fo billigem Preise, wie sie jeßt vielfach feilgeboten werden, in Zukunft während der Schußdauer des Urheber- rechts dem Verkehr vorenthalten bleiben, ift allerdings nicht aus- geschloffen. Der Gefahr, daß die Preise zu hoh gespannt werden, wird indessen hier, ganz wie bei deutshen Oricinalwerken, durch den Wettbewerb gesteuert. Im Übrigen kann der geringe Preis auf dem Gebiete der Literatur gewiß nicht als Vortheil betrachtet werden, wenn das, was dafür geboten wird, geringwerthig ift. Jm Interesse der Allgemeinheit iff es gerade zu wünschen, daß ungenügende Ueberseßzungen ausländischer, oft schon an fih werthloser Erzeugnisse niht in solhem Uebermaß, wie cs jeßt der Fall ift, bei der lefenden Bevölkerung Eingang finden. Nicht minder muß es vom Standpunkt der deutshen Schriftsteller und des reellen inländishen Verlagëbuchhandels willkommen geheißen werden, wenn einer Uebershwemmung des Büchermarktes durch werthlose Ueber- feßzungen Einhalt gethan wird. S

Es darf hiernach darin, daß deutscherseits den ausländishen Ur- bebern das aus\chließliche ÜUeberseßungére{t in erweitertem Umfange gewährt wird, auch vom teutschen Standpunkt ein Fortschritt erblickt werden, insofern dadur einer guten inländischen Ueberseßungsliteratur der Weg geebnet wird. Was auf, der anderen Seite die rehtlihe Behandlung der deutshcen Schriftsteller in den anderen Verbands- ländern betrifft, fo spricht ibr völlig berechtigter Wunsch, ihre Werke nit durch Unberufene überseßt zu sehen, und, bei der zunehmenden Verbreitung der deutschen Literatur im Auslande, auch ein erhebliches Vermögensinteresse für thunlihste Ausdehnung des Schutzes.

Das aus\chließlihe Ueberseßungsreht ist davon abhängig, daß das einzelne Werk überbaupt die Vortheile der Uektereinkunft ges, taß also die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt sind, welche die Eg ung Zes Ursprungslandes für einen Schutz gegen die Wieder- gabe in der Vriginalsprache vorschreibt (Art. 2 Abs. 2 der Uebereinkunft). Dagegen ift es nicht erforderlich, daß au den etwaigen besonderen Vor- cusseßungen genügt ift, welcke die Geleve des Urjprungslandes, wie ¿. B. das Reichsgeseß vom 11. Juni 1870 § 6, bezüglich des Ueber- fegurgsrechts enthalten. Die Verlängerung des Schußes üker die Frist von 10 Jahren if} ferner davon abhängig gemacht, daß inner- halb diescs Zeitraums der Urheber in einem Verbandslande eine Ueber- segung in der oder den Sprachen veröffentlicht hat, für die der weitere Schuß in Anspru gencmmen wird. Nach Ablauf dieser Frist wird tas Uebersezungs1eht für alle diejenigen Sprachen, in denen Ueber- feßungen des Werkes nicht erschienen sind, Gemeingut. Der Lauf der Feist beginnt erst mit der Veröffentlihung des Originalwerkes. Daraus ergiebt sih im Hinblick auf die Ziffer 2 der „Deklaration“, daß dramatische und dramatish-musikalishe Werke, die niht im Druck erschienen sind und deshalb troy erfolgter Aufführung nicht als ver- öffentlicht gelten, gegen Uebersetzung ebenso lange ges{chüßt werden, wie gegen Abdruck überhaupt. Uebrigens is nah der gewählten Hafsuvg der Berechtigte, auch wenn er durch Ablauf der Frift sein

echt für die Zukunft vollständig oder für die eine oder andere Sprache verwirit hat, niht gehindert, gegenüber einer Ueberseßung, die hon vorher unerlaubter Weise erschienen ist, \sich der geseglihen Rechtsbehelfe zu bedienen.

Inwieweit die Vortheile des Artikels 5 au Urhebern zu gute kommen, die dem Verbande nicht angehören, ergiebt der Artikel 3. Sie genießen hiernah den Schuß, der den Verbandsangehörigen zu- gesichert ift, mit der schon bei Artikel 3 erwähnten Beschränkung, daß das Werk veröffentliht, und die erste Veröffentlihung innerhalb des Verbandes bewirkt sein muß. Dramatische und dramatisch- musikalische Werke verbandéfremder Autoren genießen daher, soweit sie überhaupt nicht oder außerhalb des Verbandes im Drucke erschienen sind (und deshalb nicht als „veröffentliht“ gelten), innerhalb der Berner Union auch gegen Uebersetzung keinen Schuß

_Zu 1V: Auch bezüglih des Schußes von Artikeln, welhe in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften erscheinen, sind auf der Kon- Ln im wesentlihen die von der deutshen Delegation gemachten

orshläge zur Annahme gelangt.

Gs werden von nun an geschüßt:

1) unbedingt: die Feuilletonromane und -Novellen. Unter

Novellen find, wie in Paris des näheren fklargestellt worden ift, kleinere Romane und Erzählungen fowie unter Umständen au Auf- säye zu verstehen, die n-cht bloß Thatsachen enthalten, sondern auch mit Zuthaten der Phantasie des Autors ausgeschmüdckt sind. __2) bedingt nämli unter der Vorausseßung, daß bei Beitungsartikeln oder auf der betreffenden Nummer einer periodischen Zeitschrift das Verbot des Abdrucks ausdrücklich autgesprochen ist die fäâmmtlihen übrigen Zeitungeéartikel. Fehlt der Vorbehalt, fo können diese Artikel abgedruckt werden, wenn die Quelle angegeben wird. Man ging übrigens in Paris von der Auffassung aus, daß die Quellenangabe h nicht bloß auf die Angabe des Namens der Zeitung oder periodischen Zeitschrift, in welcher ter betreffende Artikel er- schienen ist, sondern, julls der Artikel gezeihnet war, auch auf die Benennung des Urhebers zu erstrecken habe.

Die Unterscheidung von größeren und kleineren Artikeln nah Analogie des deutschen Urbeberrechtögeseßes vom 11. Juni 1870 if, wie schon bei der bisherigen Berner Konvention, als zu unbestimmt weggeblieben. S

3) uneingeschränkt nämli auch gegen ein ausdrücklih auêgesprochenes Verbot des Autors und ohne Angabe der Quelle dürfen wie bisher im Original und in Ueberseßung abgedruckt werden : A politischen Inhalts, Tagesneuigkeiten und „Vermischte Nach- richten“,

Durch die neuen Bestimmungen des Artikels 7 wird der Betrieb der größeren und ter erusthaften kleinen deutshen Presse im inter- nationalen Verkehr eine Regelung erhalten, welche allen betheiligten Interessen gerecht wird, während andererseits nah wie vor die Mög- lichkeit bestehen bleibt, gerade bei den hauptsächlich in Betracht kom- menden Zeitungéprodukten, den eigentlichen Artikeln, einem mißbräuh- lichen Nachdruck entgegenzutreten. In dieser Beziehung dürfte sich vor allem die Thatsache, daß man zur Beseitigung der dieserhalb be- stehenden Zweifel sh ent|chlofsen hat, die Feuilletonromane und Novellen den in Buhform erscheinenden Romanen und Novellen gleichzustellen, als wirksam erweisen.

Zu V: Der bisherige Artikel 12 der Berncr Uebereinkunft hatte es zweifelhafi gelafsen, ob die Beshlagnahme unerlaubter Nach- bildungen von Werken der Literatur und Kunst nur bei der Einfuhr und niht auch n a ch der Einfuhr in diejenigen Verbandsländer, wo die betreffenden Originalwerke auf vertragsmäßigen Schutz Anspruch Haben, erfolgen kann. : j

Durch die nunmehr in Paris zur Annahme gelangte, ihrem Wortlaut nah dem Vorschlage der deutshen Delegation entsprehend formulierte i pae eaeg. des bisherigen Artikels, wonach die zuständigen Behörden detjenigen Landes, das die Originalwerke {üßt, kurzweg als zur Beschlagnahme der unerlaubten, von außen eingehenden Nach- bildurgen berufen und befugt bezeihnet werden, dürften alle Zweifel e A zulä|sigen Moment der Beschlagnahme jeyt endgültig 'be- oben sein.

___ Zu VT: Die Erfeßung der Worte: „Diese Kündigung soll an die mit der Entgegennahme der Beitrittserklärungen beauftragte Regierung gerihtet werden“ in dem Absaß 2 von Artikel 20 der bis- herigen Berner Uebereinkunft durch eine Wendung, der zufolge diese Kündigung an die Regierung der Schweizerishen Eidgenossenschaft gerichtet werden foll, hat den Aue die Fassung dieses Artikels mit derjenigen deé Artikels 18 der Berner Konvention in Uebereinstimmung

zu bringen. : b. Zu Artikel 2 der Zusagakte. (Abänderungen des Schlußprotokolls zur Berner Uebereinkunft vom 9. September 1886.) Zu I. (Zu Nummer 1 des Schlußprotokolls.)

___In den oben erwähnten „Propositions“ der französischen Regierung und des Berner Bureaus war vorgeschlagen worden, unter Abänderung der bisherigen Nummer 1 des Scluß- protokolls die Werke der Architektur und die Photographien den im Artikel 4 der Berner Uebereinkunft aufgezählten, den Werken der Kunst im Sinne dieser Uebereinkunft zuzurehnenden

edoch der Umstand en, daß die innere Gesetzgebung verschiedener

Dotancoa Z - der Architektur“ als objefte überhaupt

nicht kennt, und daß in mehreren Ländern den Photographien unter

Absprehung des künftlerishen Charakters entweder gar kein Sh

oder do nur ein minderer als den eigentlihen Kunstwerken zugebilli

wird. Es mußte daher bei dem bisherigen Wortlaut von Artikel 4

sein Bewenden behalten.

Zu A. Hingegen erschien es angängig, den Werken der Architektur in denjenigen Staaten, welche fie als Kunstwerke ansehen und hüten, auch für den internationalen Verkehr die Gleihstelung mit den übrigen, im Artikel 4 benannten Werken der Literatur und Kunst zu gewähren. Diese neue Bestimmung ift für Deutschland, das zu den- jenigen Ländern gehört, welche die architektonishen Werke als folhe niht hüten, unbedenklich.

Zu B. Sis vér Photographien erschien es erwünscht, die bisherige Fassung von Nummer 1 des Schlußprotokolls, wonach die- jenigen Verbandsländer, welhe den photographischen Erzeugnissen den Charakter von Werken der Kuxst nicht versagen, die Verpflichtung übernehmen, denselben die Vortheile der Berner Konvention zu theil werden zu laffen, dur eine Bestimmung zu erseßen, welche auch die- jenigen der Union angehörigen Staaten umfaßt, deren Gesezgebung den Photographien zwar den künstlerishen Charakter abspricht, ihnen aber do einen, wenn au geringeren Schuß gewährt.

Es ift deshalb in dem neuen Abschnitt der fraglihen Schluß- Psotoronperimunna niht mehr zwishen diesen beiden Kategorien von

ändern unterschieden, sondern es wird allgemein die Regel aufgestellt, daß die photographis{en Erzeugnisse der Vortheile, welhe die Berner

Uebereinkunft und die Zusat:akte gewähren, insofern und insoweit theilhaftig werden follen, als die innere Gesetzgebung den einheimischen Produkten einen Schuß gewährt. Dadurch fällt in einigen Verbants- ländern, wie beispielsweise in Deutschland, für die aus den anderen Verbandsstaaten stammenden Photographien die dur die innere Gesetzgebung (deutshes Gese, betreffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung, vom 10. Januar 1876 Reichs-Gesezbl.

. 8 —) als Vorausseßung des Schußes der einheimishen Photo- graphien verlangte Erfüllung gewisser rine 4 fort. Es fann nicht E werden, daß hierdurch seitens dieser Länder ein Opfer gevraht worden ift, das jedoch niht so bedeutend sein dürfte, als daß es nit im Interesse der Sache hätte gebraht werden können.

Ebenso läßt sih nicht in Abrede stellen, daß durch diese Neuregelung des Photographienshußes insofern eine Unbilligkeit in der Schuß- gewährung eintreten wird, als die Länder, welche photographische Er- zeugnisse Überhaupt niht s{hüßen, bezüglih ihrer Erzeugnisse in den anderen Verbandsländern den vollen Schuß der dortigen Gesetzgebung ohne Gegenleistung beanspruhen können. Die Konferenz hat indessen geglaubt, auch diese Konsequenz der neuen Fassung der Bestimmung angesihts des Fortschritts, den dieselbe an ih bedeutet, mit in Kauf nehmen zu follen, hat aber zugleih in dem ersten der von ihr pro- flamierten „voeux“ der Erwartung Ausdruck verliehen, daß die Gesepgebungen fämmtliher Verbandsländer den photographischen Er- zeugnissen Schoÿ gewähren möchten, und daß die Dauer dieses Schutzes überall zum mindesten fünfzehn Jahre betragen werde, wodur auch den neuerdings in Deutschland zu Tage getretenen, auf Erstreckung e T EIARRE hinzielenden Beélirebungen Rechnung getragen ein dürfte.

__ Den Photographien sind auf Wunsch der franzöfishen Delegirten die „durch ein ähnliches Verfahren* hergestellten Erzeugnisse zugesellt worden, was unbedenklih erscheint.

__ Zu Il. (Zu Nummer 4 des Schlußprotokolls.)

i: E Nummer 4 des S{hlußprotokolls hat folgende Abänderungen erfahren :

1) Im Absay 2 wurden die Worte „in ihrem Ursprungslande“ eingefügt, um festzustellen, daß es fich hier nicht etwa um Werke handle, welche in dem Lande, das Schuß gewähren soll, noch nicht Gemeingut geworden find, sondern, wie übrigens der Wortlaut von Artikel 14 der Berner Uebereinkuft, auf den sich diese Nummer des Sclußprotokolls bezieht, klar ergiebt, fjelbstverständlich nur um solche Werke, welche zur Zeit des Inkrafttretens der Berner Konvention beziehungsweise der Zusaßakte in ihrem Ursprungslande noch geschüßt waren beziehungsweise sein werden. -

2) Es ist ein weiterer, vierter Absaß hinzugefügt worden, in welchem gegenüber der in dem neuen Artikel 5 der Berner Ueber- einkunft vorgesehenen Erweiterung des Ueberseßungsshußes die Ueber- gangöbestimmungen der Konvention und der Zusaßakte gleihfalls für anwendbar erflärt werden. Daraus folgt, daß, wenn im Augenblidcke des Inkrafttretens dieses neuen Artikels 5 in einem Verbandslande seit dem Erscheinen eines Werkes noch nicht zehn Jahre verstrichen sein werden, der Schuß in Gemäßheit des gedachten Artikels für die- jenige Sprache, in welcher bereits eine rechtmäßige Uebersezung dieses Werkes erschienea ist, fortdauert, daß jedo, wenn beim Inkrafttreten des mebrerwähnten Artikels die Frist von zehn Jahren seit dem Erscheinen des Originalwerkes auh nur gerade verstrichen ist, ohne daß eine reht- mäßige Ueberseßung des Werkes überhaupt erschienen sein follte, das Ueberseßungêreht i Gemeingut werden wird, und nit etwa ein neuer Fristenlauf beginnt. Es ist endlich nech der dritte Fall denkbar, daß die bisherige zehnjährige Frist des Uebersezungsshußes bereits verstrihen, innerhalb dieses Zeitraums aber eine vom Urheber veranstaltete Uebersezung veröffentlicht ist. In diesem Falle würde das Werk einen neuen Schuß gegen Ueberseßung gemäß dem abgeänderten Artikel 5 erlangen, soweit nicht die im Absaß 2 der Nummer 4 er- wähnten Abmachungen oder etwaige Vorschriften der inneren Gesetzgebung entgegenstehen. Für Deutschland findet in leßterer Hinsiht der Grund- saß des § 1 Nr. 2 der Verordnung vom 11. Juli 1888 TReichs- Geseßbl. S. 225) Anwendung: danah werden die vorerwähnten Werke den Schuß des neuen Artikels 5 niht genießen gegenüber solchen Bere welche bei dem Jnkcafttreten der Zusayakte erlautterweise bereits ganz oder theilweise veröffentliht waren.

3) Zu dem ebenfalls neuen Absay 5, welcher die Anwendbarkeit der Uebergangsbestimmungen für die neu beitretenden Staaten (vom Moment ihres Beitritts an gerechnet) festsezt, is zu bemerken, daß ursprünglich in Ausficht genommen war, bei derjenigen Ländern, die nicht innerhalb einer Frist von cin oder zwei Jahren Uebergangs- bestimmungen getroffen haben würden, die volle Rückwirkung eintreten zu lassen; da jedoch seitens einzelner Delegirter Bedenken hiergegen erhoben wurden, begnügte man sih damit, den Sachverhalt klar-

zustellen. c. Zu Artikel 3 der Zusagakte. : : (Beitritt anderer Staaten.)

Dieser Artikel der Zusagakte entspriht dem Artikel 18 der Berner Uebereinkunft. Danach kann nach wie vor der Beitritt zur Berner Konvention allein, jedoch von nun an auch zur Konvention und zuglei zur Zufaßpakte, und zwar in einem wie im anderen Falle, einschließli oder ausschließlih der „Deklaration“ erfolgen.

_ d. Zu Artikel 4 der Zusaßgakte. (Gültigkeit und Dauer der Zusazakte, Ratifikation.)

_ Die in diesem Artikel enthaltene Bestimmung, daß die Zusayakte dieselbe Gültigkeit und Dauer haben soll wie die bisherige Ueberein- kunft, bewirkt einerseits, daß erstere von keinem ihr beigetretenen Verbandsstaate für sich allein gekündigt werden kann, und zum anderen wird der Umstand, daß die beiden Akte gleichzeitig ablaufen, die Schaffung eines neuen einheitlihen Vertragéinstrumentes auf der nächsten NRevisionskonferenz wesentli erleichtern.

A B. Zur „Deklaration“. Die fämmtlichen, in die „Deklaration“ vom 4. Mai 1896 auf- Ftgoumenen Bestimmungen hätten in der Zusaßzakte Aufnahme finden önnen, wenn nicht von seiten der Königlich großbritannischen Dele- gr aus Gründen der inneren Vesepuenung thres Landes gegen nnahme derselben für den internationalen Verkehr Bedenken erhoben worden wären. Die Konferenz stand daher vor der Wahl, entweder vollständig auf die Betheiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland sowie seiner ausgedehnten überseeishen Besißungen an der Zufaßzakte zu verzichten, oder die hier in Frage ftehenden er-

Werken anzugliedern. Der Annahme diefes Vorschlags stand

-

britannien niht theilnahm, zusammenzufassen. - Sie hat das letztere bergezogen und bezüglih dreier z

1) Von seiten einiger Gerihtshöfe sind vor e:niger Zeit Urtheile

erlassen worden, wona. der Schuß der in einem bandslande er- schienenen. Werke der Literatur und Kurft in dea anderen Verbands. ländern abhängen sollte von der Erfüllung nit nur derjenigen Be- dingungen und Förmlithkeiten, welhe in dem Ursprungslande, sondern auch derjenigen, welche in dem Lande, wo der Schuß in Anspruch ge- nommen wird, für die einheimisden Werke vorgeschrieben sind. it Rücksicht hierauf ersien es wünschenswerth, durch eine authentische Interpretation den Sinn von Artikel 2 Absag 2 dahin ein für alle Mal flarzustellen, daß der durch die Berner Uebereinkunft vom 9. September 1886 und die Zusaßzakte vom 4. Mai 1896 den Werken der Literatur und Kunst gewährleistete Shuß lediglich von der Erfüllung der im Ursprungslande der betreffenden Werke vorgeschrie- benen Bedingungen und Förmlihkeiten abhängig zu machen sei. * Die Anwendbarkeit des in Vorstehendem ausgesprohenen Grund- saßes auf die photographischen und die durch ein ähnlihes Verfahren gern Erzeugnisse noch besonders zu konstatieren, erschien des- halb erforderli, weil eigentlih nur die im Art. 4 der Uebereinkunft aufgeführten Kategorien als Substrate des von ihr gewährten Schutzes anzusehen sind, und es demgemäß hinsihtlih derjenigen Länder, die, wie oben ausgeführt worden ift, den Photographien den künstlerischen Charakter absprehen oder ibnen überhaupt keinen Schuß gewähren, zweifelhaft erscheinen konnte, ob und inwieweit auch bei Photographien nur die Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten des Ursprungs- landes die Vorausfeßung des zu gewährenden Schußes bilden sollte.

Bei dieser Gelegenheit kann noch darauf hingewiesen werden, daß man auf der Konferenz bezüglich der Dauer des durch die Berner Konvention und die Zusaßzakte gewährten Schuße s einstimmig der Ansicht war, die Bestimmung im Artikel 2 Absay 2, wonach der Schuß in den übrigen Verbandsländern „die Dauer des in dem Ur- sprungélande gewährten Shußzes nicht überschreiten“ könne, sei dahin zu verstehen, daß ein Anspruch auf eine längere Schußdauer nicht be- stehe, daß es jedoch einem Staate, der eine längere Schußfrift ge- währe als der Heimathsstaat tes betreffenden Werkes, selbstverständ- lih unbenommen bleibe, diese längere Frist au den nihteinheimischen Erzeugnifsen einzuräumen.

2) Mit Rücksicht darauf, daß der Schug, den die Berner Union gewährt, unter Umständen davon abhängig gemacht ist, daß das be- treffende Werk in einem Verbandélande veröffentliht sein muß, ersien es der großen Mehrzahl der Delegirten der in Paris vertretenen Staaten erforderlih, den Begriff der „Veröffentlihung“ genau zu umgrenzen. Nach der infolge dessen durch Ziffer 2 der „Deklaration“ gegebenen Definition dieses Begriffs ist „veröffentlichen“ gleihbedeutend mit „herausgeben“, worunter die erste Vervielfältigung behufs Ver- triebes an die Oeffentlichkeit zu verstehen is. Herausgeben ist alfo niht vollkommen identish mit „, Verlegen" im gebräuchlihen Sinne, da es den Selbstverlag mitumfaßt.

Als nicht veröffentlicht gelten nah dem Wortlaut der „Dekla- ration“ dramatische, dramatish-musikalishe und musikalische Werke, welche in einem Unionslande lediglich aufgeführt, - sowie Kunst- werke, die in einem solchen nur ausgestellt worden sind. Dies hat zur Folge, daß, wie {on oben bemerkt, derartig in die Erscheinung getretene Werke verbandéfremder Autoren in der Union überhaupt keinen Schutz genießen. Die nit veröffentlihten Werke der verbands- angehörigen Urheber werden von dieser Konsequenz nicht betroffen, da sie in Gemäßheit der Artikel 2 und 9 der Uebereinkunft geschütt werden, sie seien veröffentliht oder nicht. Eine ausführlichere Dar- legung der Gründe, welche dazu geführt haben, den Begriff der Ver- öffentlihung genau zu definieren, sowie der Konsequenzen, die si aus dieser Definition im internationalen Verkehr ergeben, ist in den als besondere Anlage beigefügten „Erläuterungen der Ziffer 2 der Dekla- ration” enthalten.

3) Die Thatsache, daß die Verarbeitung besonders beliebter Ro- mane in Theaterstücke und eventuell au zugkräftiger Theaterstücke in Romanform neuerdings einen immer größeren Umfang angenommen hat, hatte den Wunsch nahe gelegt, diese Fälle austrücklih unter die im Artikel 10 der Berner Uebereinkunft vorgesehenen „Adaptationen“ zu sfubsumieren. Es mußte jedoch angesihts des Widerspruhs der britishen Delegirten darauf verzichtet werden, eine bezügliche Bestim- mung dem genannten Artikel selbst einzuverleiben, beziehungeweise den- selben in der Zusagzakte abzuändern. j

__ Für Deutschland is die neue Bestimmung ledigli eine Er- gänzung der im internen Verkehr längst durchgedrungenen Anschauung, daß derartige Umänderungen, wie die hier in Rede stehenden, sehr wohl unter den Begriff der „Adaptationen" fallen können, und daß es lediglih Aufgabe des Richters ist, an der Hand der Sach- verständigengutachten bei jedem Fall zu prüfen und zu eutscheiden, ob eine „Adaptation“ vorliegt oder ein neues, selbständiges Werk ge- schaffen worden ift. Die Annahme war für uns unbedenklich, da auch

- im Artikel 10 der Berner Uebereinkunft diese Prüfung vorgesehen ift.

Der Beitritt zur „Deklaration“ ist den Verbandostaaten, die sich an ihr nit betheiligt haben, sowie denjenigen anderen Ländern offen gelassen, welche später der Berner Uebereinkunft oder dieser Ucberein- kunft sowie der Pariser Dulaßatte beitreten werden. Bezüglich der Dauer und Gültigkeit der „Deklaration“ ist bestimmt, daß sie hierin der Berner Uebereinkunft und- der Pariser Zusaßzakte gleihzustellen sei. Es gilt in dieser Hinsicht dasselbe, was bei Artikel 4 der Zusaßzakte ausgeführt worden ist. '

Die Pariser Konferenz hat außer der Zusayakte und der Deklaration noch die in der Anlage aufgeführten 5 „voeux“ be- urkundet. Von dem ersten derselben, der sih auf den Schuß und die erstrebenswerthe Verlängerung der Schußdauer für photographische Erzeugnisse bezieht, ist bereits bei der Besprehung von Artikel 2 der gusa afte und von dem fünften, der das Wünschenswerthe einer späteren

ereinheitlichung des ganzen Vertragswerkes ausspricht, in der Ein- leitung zu dieser Denkschrift die Rede gewesen.

Was den „voeu“ Nr. 2 anlangt, so is} derselbe darauf zurück- zuführen, daß ursprünglich eine der mehrerwähnten, der Pariser Kon- ferenz als Programm vorgelegten „Propositions“ der französishen Re- ierung und des Berner Bureaus den Vorschlag enthielt, die musika- lishen Werke den dramatishen und den dramatisch - musikalischen insoweit gleichzustelen, daß die Gewährung des Schußes gegen unbefugte Aufführung veröffen!lihter musikalisher Werke niht mehr, wie bisher, von dem seitens des Urhebers zu machen- den ausdrücklihen Vorbehalt abhängig sein sollte. Deutscher]eits konnte dieser Proposition nicht beigestimmt werden, da man durch die vor Beschickung der Pariser Konferenz verarstaltete Enquête in der bereits bei den diesfeitigen Vorkonferenzen gewonnenen Ueberzeugung bestärkt worden ift, daß die Zeit zu einer internationalen Regelung dieser, in das deutshe Musikleben tief eingreifenden Frage noch nicht gekommen sei, daß es vielmehr wünschenswerth sein werde, in erster Linie die nothwendigen, für die verschiedenen Länder schwer einheitlich zu gestaltenden Ausnahmen von dem Schuß eas Aufführungen wvorbehaltslos veröffentiihter musikalischer

ompositionen, irsbesondere im Interesse der verschiedenen Arten volksthümlihen Musiktreibens in Vereinen 2c. beziehungéweife auf den Gebieten der Schule, der Kirchen- und Militärmusik in den einzelnen Ländern im Wege der inneren Geseygebung festzusegen, sowie die Bildung eines Syndikats, wie es beispielsweise in Frankreich für die Einzichung der Tantièmen aus der öffentlichen Aufführung von Musikwerken besteht, auh- für Deutschland anzustreben. Anderer- seits waren aber auch vom deutshen Standpunkt aus keine Bedenken dagegen zu erheben, daß die einmal gegebene Anregung zum Gegen- stande eines „voeu“ gemaht werde.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

läuternden Vorschriften in einer besonderen Urkunde, an der Groß-

[hafter Punkte Folgendes fest.

j zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

„F¿ 30.

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(S(hluß aus der Ersten Beilage.)

Der driite, von der Konferenz proklami?rte „„voeu“ besdâftigt sich mit der Revisicn der Sonerverträge, die über den Schutz von Werken ter Literatur und Kurst zwischen den einzelnen Verbands» ftaaten abges&lossen worden sind. Es erschien aus praftishen Gründen wünschenswerth, nachdem der Articls aäditionnel der Berner Ueber- einkunft diese Verträge hatte bestehen lassen, darüber klar zu werden, inwieweit die in ihnen enthaltenen Abmachungen neben den Bestim- mungen der Berner Uebereinkäanft noch Anspru auf Gültigkeit er- beben können. E

Der im „voeu“ Nr. 4 gegebenen Anregung, es möchten in die Gesetzzebungen der einzelnen Verbandt staaten Bestimmungen auf- genommen werden, wonach die Usurpation des Namens oder der Signatur der Urheber bei Werken der Literatur und Kunst unter Srrafe gestellt werden, konnte deutscherseits um fo unbedenklicher zugestimmt werden, als auch im deutscken _ inneren Verkebr 1h bzrei1s ein Bedürfniß nah einer derartigen Sirafvor schrift Her- ausgeftellt hat. Die Bestimmung im § 6 Ziffer 1 des _Reiché- gesetzes, betreffend das Urheberr-cht an Werken der bildenden Künste, vom 9. Januar 1876 (Reihs-Geseßkl. S. 4), welcWe lediglich die Anbringung des Namens oder Monogramms des Urhebers eines Werkes der bildenden Künste auf einer Einzelkopie diefscs Werkes verbietet, gewährt in fragliher Hinsilt keinen hinreichenden Schuß. ? Zum Schluß sei noch darauf hingewiesen, daß der dur Ver- mittelung des Präsidenten der Pariser Konferenz, Herrn von Fre ycinet, in der dritten Sißung derselben mitgetheilte Vorschlag, als Ort der näd;sten Revifiontfkonferenz Berlin in Auesi#t zu nehmen, einstimmige Annahme gefunden hat.

Statistik und Volkswirthschaft.

Ucber die Ergebnisse der Volkszählung vom 2, Dezember 1895 im Königreih Sachsen enthält das soeben erschienene Doppelheft 3/4 der „Zeitschrift des Königlich sächsischen Statistisden Bureaus" einen eingehenden Bericht, cus dem nachstehende Zahlen hier mitgetheilt werden mögen. Im Köniareih Sachsen fanden sih_ am 2. Dezember 1895 ins- gesammt 3787 688 Personen vor. Seit der Volkszählung vom 1. Dezember 1890, bei welcher 3 502 684 Peisonen gezählt wurden, hat fomit eine Vermehrung von 285 004 Personen = 8,14®/9 ftattacfünden. Dieïe war nicht ganz so hoh wie diejenige der Periode 1885,90 mit 10,08 9/0. übertrifft aber die relativen Ziffern der Perioden 1875/80 = 7,€0 9% und 1880/85 = 7,04 °/0 dech ret wesentlich. :

! e den 3 787 688 Personen befanden sch 1 838422 männ- lie und 1949266 weiblicwe Personen, während man am 1. De- zember 1890 nur 1701 141 Männer und 1801 543 Frauen zählte. Demnach fand im Laufe des leßten Iahrfünfts eine Vermehrung von 137281 männli@en Personen = 8,07 %/ und 147723 weiblichen Personen = 8,20 9/6 statt; das weibliche Geshlecht batte nicht nur absolut, sondern auch prozentual einen stärkeren Zuwachs als das männli&e Geschlecht. Demnach muß sich avrch im Laufe der leßten Volkszählunge-Periode das Verktältniß der Zahl der Männer zu der Zabl der Frauen zu Urgunsten der ersteren geändert haben, und in der That kamen 1890 auf 1000 männlihe Perfonen 1059, am 9. Dezember 189% aber 1060 weibliche Perfonen, oder unter 100 orts- anwesenden Personen waren am 1. Dezember 1890: 48,567 9/0 Männer, 51,433 9/6 Frauen, am 2. Dezember 1895 : 48,937 °/o Männer, 51,463 9/9 Frauen. Es vrermebrte sih sonach das Verkältniß der Angehörigen des weiblien Geschlechts um 0,63%. Wesentlich höker als der angegebene Durchschnitt des Landes von 100: 1060 gestaltete si der Ueberschuß weiblihet Personen in den Amtshauptmannschaften Löbau (1119), Zittau (1097), Annaberg (1110), Plauen (1117) und S{hwarzenberg (1124). Man darf wohl vermuthen, daß in diesen Berwaltungsbezirken die Textilindustrie einen großen Einfluß auf das Vorhandensein weibliter Personen und das wesentlihe Vor- herrschen dieses Geshle(ts gehabt hat. Dagegen waren in der Amts- hauptmannschaft Döbeln die beiden Geschlehter fast gleichmäßig vertheilt (56 006 wännli, 56 173 weiblid, Verbältriß 1000 : 1003) und in den drci Verwalkungsbezirken Dresden-Altstadt, Großenkbain und Leipzig überwogen sogar de Männer. Das Verhältniß der beiden Geshlecter war hierselbst so, daß auf 1000 männliche Personen kamen: Amtéhauptmannschaft Dresden- Altstadt = 997 weib- liche Personen, Amtéhaurtmannshaft Großenhain = 991 weibliche Personzn und Amtshauptmannschaft Leipzig = 999 weibliche Personen. Man wird wohl niht irrig \{ließen, wenn man si diesen UebersGuß des männlichen Geshlehts in Dreétden-Altstadt durch die großen technis@en Betriebswerkstätten in der Montan- und Eiken- industrie, bei Großenhain durch die starke Belegung mit Garnifon, bei Leipzig ebenfalls durch die Anwesenheit vieler männlicher aftiver Diilitärpersonen (Kaserne Möckern) erklärt. Im allgemeinen kann man sagen, daß die beiden Kreishauptmanns&aften Dresden (1046) und Leipzig (1038) einen größeren Ausgleich ter numerisckc,en Stärke beider Geschlechter zeigen, während sich in den Kreishavptmannschaften Zwickau (1080) und Bauten (1083) ein überturch|\chnittlicher Frauen- üvershuß vorfindet. 5 E

Das Wachsthum der Bevölkerung gestaltete ih natürlich auch sehr verschieden in den einzelnen Verwaltungébezirken des Landes. Die relativ stärkste Vermehrung ihrer Einwohnerzahl zeigten die Amtskauptmannschaften Dreéden- Altstadt = 24,44 9/9 und Vrebden- Neustadt = 24,98 9/0, während dem entgegengeseßt Dippoldiswalde (0,44 9/0), Freiberg (1,30%) und Borna (1,10 9/69) nur N in der Bevölkerungsziffer zunahmen. Wie {hon erwähnt wurde, steht die

leßte Periode 1890/95 mit 8,14% Gesammtver mehrung gegen diejenige der Jahre 1885/90 mit 10,080/9 um fast 29/6 zurü, und es sind besonders noch, außer den eben erwähnten Amtshauptmannschaften,

die Verwaltungsbezirke Dippoldiswalde, Pirna, Leipzig, Annaberg und Chemnig, deren Vermehrung bedeutend geringer ale diejenige der Volkszählungéperiode 1885/90 war. Se muß man bei den beiten Amte hauptmannschaften Leipzig und Chemniy berücksichtigen, daß in der Zeit vom 1. Dezember 1890 bis zum 2. Dezember 1895 einige sebr reih bevölkerte und durch ihre Lage nahe der Großstadt zu einer rashen Vermehrung befähigte Landgemeinden diefen beiden Ver- waltungsbezirken entzogen und den Großstädten Leipzig und Chemniß einverleibt worden sind. E Die Dichtigkeit der Bevölkerung auf je einen Quadrat- kfilometer betrug am leßten Volkäzählungstage bei 14992,94 qkm Gesammiflähe im Königreih Sachsen 252,6 Bewohner gegen 233,6 im Zahre 1890 und 97 im Reichsdurchschnitt. Sie s{wankte in den einzelnen Amtshauptmannschaften zwischen 81,3 (Dippoldiswalde) und 597,3 (Dresden-Alistadt), während fie in den drei Greßstädten sich bis auf 8775,2 (Dreéden) steigerte. Zwei Kreishauptmannschaften (Baußen und Diceaben) erreihten bezüglih threr Bevölkerungsdichtigkeit nicht das Landeëmittel, und von den einz-lnen Verwaltungsbezirken übertrafen leßteres nur sechs (Dreéden - Altstadt, Dresden - Neustadt, Chemniy, Glauchau, Plauen, Zwickau). Man sieht, daß dies aussließlih Bezirke sind, in denen die größten Mittelstädte des Landes liegen oder welche die nächste Umgebung von Großstädten bilden. Die Amtöhauptmann- n Leipzig, früher ciner der dichtbevölkertsten Bezirke des Landes, at dur die Cinverleiburg von sieben großen Vororten L-ipzigs in tiese Großstadt selbst wesentlih an Dichtigfkeit eingebüßt. Dafür ift

Zweite Beilage Berlin, Donnerstag, den 4. Februar

eses Mal, entgegen frühercn Beobachtungen, die Amtsbhauptmanrn- es Dresden-Alistadt an die Spitze aller Verwaltungébezirke aerückt und zählt auf 1gkm 78 Personen mehr als der bisler am dichteften bevö!feite Bezuk Glaucbau. Auch die Amtshauptmannscbaft Dresden- Neustatt, die noch im Jahre 1890 etwa dieselbe Dichtigkeit wie die Awtshauptmannschaft A zei m dat bei der legten Volkszählung iesen Bezirk um 35 Personen überholt. vet Da in L E 1890 in2gefammt -299 600 bewohnte Hausgrunditücke, 1895 aber am Volkszäblungstage 312 628 bewohnte Hautégrundstücke gezählt wurden, so fand demnach in dieser Hinsicht ein Zuwachs ven 13 028 bewohnten Grundstücken = 4,35 9/6 des Bestandes am 1. Dezember 1890 ftatt, also eine um fast 40/0 niedrigere relative Vermehrung als die der Bewohner. Hieraus ergiebt sich, daß die Dicht igkeit der Bewohner eines Grunt- stüdcks im allgemeinen zugenommen haben muß: es entfielen in Sachsen 1890 auf ein bewohntes Hausgrundftück durchschnittlich 11,7, dagegen 1895 {en 12,1 Bewohner. In den einzelnen Amt8s- bauptmannschaften \chwankt diese Dichtigkeit für je ein bewobntes Grundstück zwischen 7,0 (Löbau) und 17,9 (Dresden-Altsiadt), während sie in ten drei Grofßstäèten Dresden, Leipzig und Chemniß sih auf 35,9 bez. 35,2 bez. 38,4 Bewohner steigert. Die Art und Weise, die Dihtigkeit eines Bezirks oder einer Stadt zu berehnen, kann, be- sonders für das Königreih Sachsen, neben derjenigen für 1 qkm nidt garz aufer Adt gelassen werden, da bei der großen Anzabl von Städten und \tadtäbnlidben Gemeinden auf einer do verbältnif mäßig nit allzu großen Flähe nicht nur die Ausdehnung der tewobnten Räumlichkeiten und Häuser in der Fläche, fondern au nah der Höhe (im Raume) eine gewisse Rolle spiel.

Es3 ist nit uninteressaut, die Dichtigkeit der Bewohner nach ter Höbe, die gewissermassen durch die Ziffern der Dichtigkeit eines bewohnten Hausgrundstücks caralterisiert wird, etwas näber zu beirahten und au die Verhältnisse in einzelnen Gemeinde- kategorien zu untecsuhen. Da zeigt sich, daß mit der Zabl ter Ein- wohner in den einzelnen Gruppen von Gemeinden die Dichtigkeit auf je einem Grundstück abnimmt; cine unwesentlihe Ausnahme machen bier die Städte mit über 15000 Einwohnern, deren Dichtigkeit diejenige der Städte mit über 20000 Einwohnern infolge der niederen Ziffern von Glauchau und Meerane um 0,2 übertrifft. Die drei Großstädte üben einen terartigen Einfluß auf die durhschnittlihe Dichtigkeit aller Stadtgemeinden aus, daß s diese höher als diejenige aller anderen Städtegruppen stelit; die Didtigkeit in den Landgemeinden ftebt insgesammt um mehr ais die Hälfte geaen die der Stadtgemeinden zurück. Dagegen läßt der Be- riht eine Thatsache erkennen, welhe man wohl kaum voirausgeseben bätte; es entfallen nämlich bei derselben Grupve in den Land- gemeinden mehr Einwohner auf je ein Grundstü als in den Städten; ja diefe Beobahtung läßt sich nit allein auf die größeren Landgemeinden, unter denen viele stadtähnliche große Vororte und industriereihe Dörfer enthalten sind, ousdehnen, fondern arch die Landgemeinden unter - 2000 Einwohnern sind dichter be- vöôlkert als die Städte gleiher Größe. FreiliÞh muß man hier be» rüdsihtigen, daß unter den Landgemeinden mit weniger als 2000 Ein- wohnern Vororte größerer Städte und einzelne Gemeinden mit großen Anstalten (Hohweitßschen, Zschadraß 2c.) enthalten sind. Man sieht bieraus, daß der volkéthümlihe Begriff von Stadt und Dorf, der für die Städte eine konzentriertere ÄAnfiedlung der Bewobner, für die Landgemeinden aber. das Vorhandensein ausgetehaterer Streäcn be- bauten, unbewohntcn „Landes“ vorausseßt, für das Königreich Sachsen ein reht illuforisher geworden ist und daß es sih in vielen Fällen iu statistisher Beziehung nicht empfiehlt, die landetüblihe Eintheilung der Gemeinden beizubehalten. : E

Bon den 3 787 688 Bewohnern Sachsens wurden 65 660 = 1,73 9/6 als einzeln lebende Personen, 3 644 447 = 96,23 9/9 als Haushaltungs- mitglieder, 8457 = 0,22 9/9 als Gasthoféfremde und 69124 = 1,82 9/0 als Anstaltsbewohbner registriert. Die Zahl der einzeln lebenden Per- sonen umfaßt auh alle Personen, die nur zeitweise am Zählungstage als alleinige Vertreter. des Hausbalts anwesend waren, also z. B. Eke- frauen, deren Männer in Berufsgeschäfien cder aus anderen Gründen die Nacht. vom 1. zum 2. Dezember anderwärts zubrachten. Die Anstalisinsassen vertheilen ih in der Hauptsache auf zwei große Gruppen: die An- gehörigen der aktiven Lrmee und die Insassen von Erziehungs-, Heil-, Versorgungs- und Besserungsanstalten. Die Zabl der Haushaltungen von mehreren Personen betrug am 2. Dezember 1895 insgesammt 794 239, fotaß e‘w1 4,8 Personen auf einen Familienhaushalt ent- fielen. Da im Jahre 1890 die Zahl der mehrgliedrigeni Hauskalte 729 965 war, so fand demna eine Vermehrung von 64274 Familienhauéhaltungen = 8,81 9/0 statt. Ganz besenders stieg die Zahk der Familicnhauthalte von zwei und mehr Persocen in folgenden Berwaltungsbezirken und Großslädtin: Stadt Dreéden um 15,9 9/0, AUmtéh. Dresden-Altstadt um 252%, Amtéh. Dreéden-Neustädt um 243 %, Stadt Leipzig um 13,9 9/0, Amtéh. Leipzig um 18,6 9/0, Amtsh. Chemniy um 13,1 %o. E /

Bezüglich des konfessionellen Bekenntnisses der Ein- wohner ist mitzutheilen, daß nur die Evangelisch-Lutherischen und die Nöômisch-Kathclishen einen geringen Zuwachs im Königreich zeigen, wenngleih die ersteren Einbuße erlitten in der Kreiëshauptmannschait Dreéden, die leßteren in den Kreishauptmannschaften Baußen und Zwickau. Dagegen nahmen die Angekß örigen der anderen Religions- bekenntnisse ab, zugleih im Königreich und auch in den meisten Kreis- hauptmannscaften: nur die Israeliten vermehrten sch unbedeutend in der Kreishauptmannschaft Leipzig.

Nach dem alphabetischen Verzeichniß der Stadt- und Land- gemeinden 2c. giebt es in Sachsen 921 Ritter- und Kammer- güter, von denen 896 einen selbständigen Gutsbezirk bilden. Außer- dem zählte man noch 242 scnstige exemte Grundstücke. Von den Rittergütern sind 28,5 9% in der Kreishauptmannschaft Bauten, 21,7 % in Dreéden, 28,999 in Leipzig und 20,9% in Zwickau ge- legen; man sieht hieraus, daß die weitaus [kleinste Kreis- kauptmannscha\t vermöge des noch daselbst vorhandenen Vor- herrsdens rein landwirtbschaftlitzer Gemeirden der FKreishaupt- mannschaft Leivzig mit den landwirthschaftlichen Bezirken Borna, Grimma und Oschaß sehr nahekommt, tie beiden anderen Kreiéhauvt- maunschaften Dresden und Zwickau aber um 7 bis 89/6 übertrifft. Auch haben die Nittergüter der Oberlausiy am meisten ihren guts- herrlihen Charakter bewahrt, indem von den 262 Rittergütern des Kreises 261 = 99,6 9/6 noch selbständige Gutébezirke bildeten, während sich die dieebezüglihen Verhbältnißziffern bei den drei anderen Regic- rungsbezirken Dresden, Leipzig und Zwickau nur auf 98,5 9/9 bez. 96,6 bez. 94,3 9/6 stellten.

Handel uud Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 3. d. M. gestellt 12 685, niht cehtzeitig

gestellt keine Wagen. : In Oberschlesien sind am 3. d. M. gestellt 4745, niht recht-

zeitig gestellt keine Wagen.

Gestern trat hier in Berlin eine Delegirtenversammlung

des Zentralverbandes deutscher Industrieller unter dem Vo:siß des Königlich bayerischen Neichéraths und Kommerzien - Raths

1897.

Theodor Haßler zu einer Sitzung zufawmen, zu welcher auh der Staats- sekretär des Innern, Staats-Minister Dr. von Boetticher, der Di- rektor im Reichsamt des Innern Dr. von Woedtke und der Präsident des Reichs - Versicherungéamts Dr. Bödifer erschienen waren. Der Generalsekretär des Verbandes Bueck erstattete den Geschäftsbericht und erörterte dabei das gesammte Wirtbschafisleben Deutsblands, im besonderen die Frage der Handelsverträge, die Handwerkerfrage, die Lage der Landwirthschaft u. f. w. Der Staatssekretär Dr, von Boetticher, welcher alsdann das Wort ergriff, um für die Einladung zu danken, drückte seine Freude darüber aus, daß in der Rede des Generalsekretärs das warme Gefühl, welches die deutsche íInduflrie für die Nothlage anderer Erwerbszweige, besonders der Landwirthschaft bisher gezeigt habe, aufs neue zum Ausdru gekommen fei, und wandte fih tarn den Gegenständen der Tages- ordnung zu. Alsdann s\prach auch der Präsident des Retchs- Versicherungsamts Dr. Bödiker feinen Dank für die Einladung aus und wies darauf hin, in wie bohem Grade si die Selbstverwaltung im berufêgencssenschaftlihen Versiherungëwesen bewährt habe. Für die sich anschließende Berathung über die Novelle zum Invaliditä!s- und Alters- versicherungsgeseß hatten der Geheime Finanz Nath a. D. Jencke und der Generalsekcetär Bueck das Referat übernommen. Die Referenten \{lugen eine Reihe von Anträgen zur Annahme vor. Die Er- örterung der Referate und Resolutionen wurde gestern noch nicht be- endigt und foll heute forigescht werden; wir werden diese Anträge nah ihrer Genehmigung durch die Delegirtenversammlung mittheilen.

Dem Aufsichtsrzaih der „Nationalbank für Deutsch- land“ in Berlin wurde von der Direktion das Bilanz- und Ge- winn- und Verlust-Konto für das abgelaufene Gesctäftéejabr vorgelegt, welches cincn Bruttogewinn von 6 270 312,41 4 glei 13,93 9/9 des Akticnkapitals ergiebt, der sih folgentermaßen zusammensezt: Ge- winn auf Wechsel- und Zinsen - Konto 2959054 4 (1895 9 574 055 J), Giwinn auf Provisions - Konto 1381 4384 #4 (1895 1487 091 46), auf Effekten- und Konsortial-Konto 1 603 283 6 (1895 1962517 6), auf Sorten- und Koupons-Konto 25 270 46 (1895 57502 4), Gewinnvortrag a8 dem Vorjahre 301219 4 (1895 251437 M). Nah Abzug von Verwaltungskosten und Steuern von 1168868 46, von Abschreibungen auf Konto- Korrent- Konto 54 025 4 und auf Inventar-Konto 32502 # ver- bleibt ein verfügbarer Reingewinn von 5 014 916 M gleich 11,14%. Auf Antrag der Direktion wurde beschlossen, der für den 11. März 1897 einzuberufenden Generalversammlung die Vertheilung einer Dividende von 84 9% vorzushlagen, dem Beamten-Pensionë- und Unterstüßungsfonds 50 000 46 zuzuweisen und den nach Abzug der statuten- und vertragsmäßigen Tantièmen und Gratifikationen ver- bleibenden Rest von 364 363 auf neue Rechnung vorzutragen. Das Bilanz-Konto vom 31. Dezember 1896 stellt sich, wie folgt: Aktiva: Kaffa-Konto 6 807 040 M4 (1895 9 364 072 M), Guthaben bei Banken und Banquiers 2 940 000 46 (1895 1 760 000 46), Sorten- und Kuvons, Konto 1 278 637 4 (1895 220 702 4), Wechsel-Konto 36 979 607 M (1895 33165537 4), Effekten-Konto (cigene) 5 261 57346 (1895 5 972 294 46), in Prolongation genommen 26851716 46 (1895 38 177 439 4), Konsfortizl- Konto 11 686 826 46 (1895 8 976 408 M), Konto-Korrent-Konto 54 887 117 M (58 651 427 M), davon ungedeckt 8 900 000 6, eigenes Bankgebäude 1 450 000 4 (1895 1 450 000 46). Passiva. Aktienkapital 45 (00009 6 (1895 45 009 000 4), geseß- l-cher Neservefonds 7 085 140 A (1895 7 085 140 46), allgemeiner Reservefonds 500 000 6 (1895 500 000 4), Konto-Korrent-Reserve- fonts 783740 A (1895 783 740 M, Dividenden-Ergänzungéfonds 600 000 46, Beamten-Pensioas- und Unterstüßtzungsfonds 294 227 M 1895 236 135 46), Accepten-Konto 24 218 082 46 (1895 25268 697 46),

‘onto-Korrent-Konto 64 643 068 M6 (1895 73 624 984 Æ), davon auf feste Termine 37 900000 4 Die bilanzmäßigen Reserren be- laufen sih auf 8 968 839 A = 19,93 9/ des Aktienkapitals.

Die Betriebseinnahmen der Ostpreußishen Südbahn im Januar 1897 betrugen nah vorläufiger Feststellung im Personen- verkehr 52 359 4, im Güterverkehr 297 072 4, an Extraordinarien 9% 100 4, zusammen 374 531 Æ, darunter auf der Strecke Fischhausfen— Palmnicken 4871 #4, im Januar 1896 nah vorläufiger Feststellung 350314 M, mithin gegen den cntsprehenden Monat des Vorjahres mehr 24217 M, gegen die endgüitige Einnahme mehr 17 311 4

Oer Aufsichtsrath der Königsberger Walzmühle hat den Rechnungsabschluß für das verflossene Geschäftsjahr festgestellt. Es wurde beschlossen, der Generalversammlung für 1896 die Berthei- lung von 10 0/9 Dividente gegen 6 9% für das Vorjahr vorzuschlagen.

In der Und des Kuratoriums der Pommerschen

ypothek-n-Aktien-Bank Berlin vom 2. d. M. wurde der

bschluß für 1896 vorgelegt und genehmigt. D.r Netto-Gewinn be- trägt 1019 809 6 (1895: 1001056 4). Der außerdem erzielte außerordentlide Geminn on Pfandbrief. Agio (abzüglich aller Stempel-, Anfertigungs-, Vertriebskosten 2c. 625 248 S) ist fogleih vorweg tantièmefrei auf den außerordentlichen Reservefonds ükertragen worden. Der auf den 2. März d. J. einberufenen Generalversammlung wird die Vertheilung ciner Dividende von 79% (im Vorjahre 64 9/0), ferner die Dotierung des Beamten- Pensions- und Unterstüßungsfcnds um weitere 120 009 „#6 (1595: 110 000 4A) und die Uebertragung des Gewinnrestes von 63 447 auf den außerordentlihen Reservefonds vorgeschlagen werden. Da- neben wird der Generalversammlung die Aenderung der §§ 6, 19 und 96 der Statuten (betreffend Unterschrift der Pfandbriefe 2c.), sowte Beschlußfassung gemäß Art. 196 a, 232 und 232a H.-G.-B. vor- geschlagen werden. Die liquiden Mittel der Bank (Kassa, Effekten [Deutsche Staatspapiere 2c.], Wechsel und Bankguthaben) betragen 13 901 §805 A, die Anlage im Hypothekengeschäft 144 105 819 (1895: 127 338 740 M4), die gesammten Reserven nah den erwähnten ÜUeberweisungen 4445566 # oder etwa 43,6 v/9 (1895: 37,6 °%/o) des Aktientapitals von 10,2 Millionen Mark.

Die Aktionäre der Kölnishen Wechsler- und Kom- missions-Bank werden auf den 25. Februar zu einer außerordent- lihen Generalversammlung eingeladen, in welher über Erböbung des Aktienkapitals um 1500000 Æ durch Ausgabe von 1220 Aktien à 1200 6 Beschluß gefaßt werden foll. J-ht beträgt das Kapital der Bank 6 Millionen Mark. L :

Der Kölnischen Hagelversiherungs-Gesellschaft hat das abgelaufene Jahr infolge der zahl- und umfangreichen Hagel- wetter, von welchen die einzelnen Gebiete Deutschlands beimgesuht wurden und unter welchen alle Hagelversiherungs- Gesellschaften zu leiden batten, cincn Verlust ron 266 034 #6 gebrackt, der aus den Rücklagen gedeckt wird. Nh Deckung dieses Verlustes und na Entnahme von 72 000 #4 aus der Dividenden-Ergänzungsrüctlage zur Vertheilung einer Dividende von 4°/9 an die Aktionäre verfügt die Gesellschaft insgesammt an Rücklagen noch über den Betrag von 1 922 891 M oder fast 107% des eingezablten Alfktienkapita1s. Die Gesellschaft wurde im Berichtejahre von 3463 (i. V. 2355) Scbäden betroffen, welche eine Entshädigungssumme von 1783 425 M (i. V. 1 080 707 4) einschließlih der Abschägungskosten erforderten. Im Vorjahre betrug der Uebershuß 409 381 #, wovon 240 000 „6 als 13} 9/6 Dividende gezahlt wurden. , A

Der Bruttogewinn der Portland-Zementfabrik Hem- moor sür das Geschäftsjahr 1896 beträgt 469 178 Æ gegen 318281 M in 1895. Untcr Berücksichtigung des Gewinnvortrages aus dem Vorjahre und nach Absctung der Ab)hreibungen im Betrage von 159600 6 gegen 148575 ÆM in 1895 ergiebt sih ein Rein-

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gewinn von 318 383 gegen 182941 im Vojahre. Die Vere

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