1897 / 31 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Feb 1897 18:00:01 GMT) scan diff

D N E E E C R E M

Industrie. In den großen Betrieben mit Ausnabme der zurück- gebliebenen Betriebe der Bälerei, der Müllerei, der Ladengeschäfte 2c., tit die Arbeit3zeit pept, meift eine 10ftündige. Die Eisenbahnen und die Post haben er ebliche Vebershüsse geliefert, die Arbeitszeit ihrer Beamten und Arbeiter ist aber eine übermäßig lange. In Amerika und England bat sih der Ahtftundentag sehr gut bewährt, wie überall, wo er eingeführt worden ist; er hat zahlreiche Nachahmung gefunden. Die Arbeitgeber berichten darüber, daß die Produktion größer ge- worden ift, während die Ausgaben für Gas und elektrische Beleuchtung, Abnuzung der Geräthe u. st. w. geringer geworden sind. Dem Bei- spiel der Privaten sind die Behörden gefolgt. Die Stadtverwaltungen baben den Lieferanten die Bedingung auferlegt, ihre Arbeiter nur 8 Stunden zu beschäftigen; die Staatsverwaltungen sind bezüglich der Militärwerkftätten 2c. ebenfalls zurn Acht stundentag übergegangen. Gine sozialdemokratishe Erfindung if der Ahtstundentag nicht. Durch denselben wird niht die Reservearmee der Arbeitslosen ver- mindert, denn es zeigt sich überall eine Steigerung der Arbeits- Leistungen. Die Behauptung der Undurchführbarkeit kann man nit mehr aufrecht erhalten, nachdem Unternehmer in Deutshland den Achtftundentag eingeführt haben, so Siemens u. Halske, Heinze u. Blankerß und namentli Heinrih Freese. Eine {lechte Verwendung der freien Zeit kommt bei ten Arbeitern nit vor; ihre Bildung und ihr Lebensniveau steigt. Auf dem internationalen Kongreß für Demographie und Hygiene wollte kein Fabriksarzt über den Acht- stundentag referieren. Gegen denselben wollte sch keiner aussprechen aus wissenshaftlihen Gründen, für denselben niht mit Rücksicht auf die Arbeitgeber. Der Kaiserlihe Erlaß vom 4. Februar 1890 nahm direkt auf den Achtstundentag Bezug. Jch will niht von einem Bruch der darin enthaltenen Versprehungen |prehen, aber von einer Nicht- erfüllung derselben, und deshalb ist es die Aufgabe der Volksvertre- tung, die Regterung an ihre Pflicht zu mahnen, und das kann \ie niht befser thun, als durch Annahme unseres Antrags, der lediglich das verspricht, was der Kaiserliche Grlaß versprochen hat: die Besser- stellung der Arbeiter. /

Aba. Dr. Hige (Zentr.): Die Freunde des Vorredners hoffen doch wohl kaum, daß der Antrag Zustimmung in diesem Hause finden werde. Wenn es wahr ift, daß die Arbeitsleistung in aht Stunden dieselbe ist wie in neun oder zehn Stunden, so ist das eine falsche Taktik, glei das Aeußerste zu verlangen. Der Ahtstundentag ift keine fozial- demokratische Forderung, fondern eine Forderung praktischer Erwägung. Aber gerade deshalb sollte man erft Erfahrungen sammeln. Die acht- stündige Schicht herrs{cht in dem Bergbau des Westens; wo eine aroße Wärme herrscht, ist sogar eine sehéstündige Schicht durchgeführt. Ferner hat der Reichstag dem Bundesrath die Ermächtigung gegeben, für besonders gesundheits[hädlihe Betriebe eine Beschränkung der Arbeitszeit eintreten zu lassen. Aber dieser Weg allein wird nicht zum Ziel führen. Erreicht werden muß eine Verkürzung der Arbeit2- zeit, weil dur die übermäßige Dauer derselben das Familienleben zerstört wird. Die Verkürzung der Arbeitszeit wird die Anschaffung neuer Maschinen, die Verbesserung der Technik fördern. Wenn au die Arbeitsleistung in aht Stunden nicht dieselbe sein wird wie in zehn Stunden, so wird sie doch eine intensivere sein als bei längerer Arbeitszeit. Dadurch wird die Waarenproduktion geringer, die Preise steigen, und \chließlich müssen mehr Arbeiter eingestellt werden, um die Waaren herzustellen, wodur wiederum die Löhne steigen. Die Normalarbeits- zeit für die Arbeiterinnen ist ohne große Unbequemlihkeiten eingeführt worden; soweit solde vorhanden waren, wurden fie bald überwunden. Aber die allge:neine Durchführung des Normalarbeits1ages erfordert vielleicht einige Rücksichtnahme, und deshalb ist die Maximalarbeitszeit für die Woche vielleicht in Erwägung zu ziehen. Redner empfiehlt die Annahme seines Antrags, welcher einen erheblichen Kulturfortscritt bringen würde.

Abg. Freiherr Heyl zu Herrnsheim (nl.): Ih bin im al'ge-

meinen mit den Auèflibrungen des Vorredners einverstanden, halte den Antrag Hitze aber richt für geeignet, dem Arbeiter etwas Nennené- werthes zu vershaffen; denn 90% der Großbetriebe haben heute {chon eine Arbeitszeit von 10 Stunden täglich, alfo 60 Stunden wöchent- lich. Für die Kleininduftrie aber würde die Beschränkung der Arbeitszeit eine erhebliche Störung mit si bringen. Die Zunahme der Aktien- gründungen ift nit als wirthscaftliher Fortschritt zu bezeichnen, sie ist vielmehr zu bedauern, denn fie ist entstanden, weil die Unternehmer fürchien, daß die Zollpolitik des Auslandes die deutschen industriellen Interessen chwähen könnte, und außerdem, weil viele Unternehmer infolge der sozialdemokratishen Bewegung die Liebe zu ihrem Be- rufe und zu ibren bis dabin persönlich geleiteten Unternehmungen ver- loren haben. Die Ermäßigung der Arbeitszeit in Deutschland, die sich ohne geseßliGe Bestimmung vollzogen hat, ift erfreulich ; wenn sie an Ausdehnung zugenommen hat, fo ist das kein Beweis, daß man geseylih vorgehen muß. Die Sozialdemokraten, als sie noch eine nationale Arbeiterpartei waren, verlangten nur den Zehn- stundentag. Erft scit 1890 ijt der Achtstundentag als Forderung auf- gestellt worden. Die internationale Krbeitershuß-Konferenz, bei der ih auh mitgewirkt habe, hat ihn als undurchfübrkar ver- worfen, weil die Verhältnisse in den anderen Staaten außer- halb Guropas anders sind als in Europa. Die klimatischen Verkbältnifse fordern eine kürzere Arbeitszeit, die Bodenverhält- nisse find anders als die Verhältnisse unserer Landwirth- schaft. Ja Australien und Amerika hat man arch von dem geseß- liden Marximalarbeitêtag abgesehen; nur in Oesterreih und der Schweiz ift man dazu übergegangen, aber mit soviel Ausnahmen, daß diese eigentli die Regel bilden. Jn England besteht der Wunsch der Arbeiter na einer geseßliden Regelung durchaus nit in erheb- lihem Maße. Auch die freiwillige Cinschrärkung der Arbeitszeit in den Marine- und Militärwerkstätten in England, in den Spandauer Militärwerkstätten ist kein Beweis für die Nothwendigkeit einer gesetz- lihen Megelung. Die Arbeiter wünshen geradezu cine gleilmäßige, regelmäßiae Beschäftigung von 10 Stunden; die Frauen sind garnicht für eine Verkürzung der Arbeitszeit, weil die Männer in die Wirth- schaften gehen; denn es ist leider eine Thatsache, daß um die Fabriken herum fi& die Wirthschaften ansammeln und der Alkoholgenuß ter Arbeiter zunimmt. Die Erfahrungen in England 2. sind niht maß- gebend, denn in den Spinnereien z¿. B. sind die Leistungen ter Arbeiter von ibrer Geschicklihkeit abhängig, und die englischen Arbeiter sind gescidter als die deutschen Arbeiter in Schlesien u. st. w. Eine Vermehrung der Produfktionskcäfte müßte narmentlih jeßt gesGehen, wo die Zoll- politik des Auslandes den Absaß deutsher Waaren beeinträchtigt. Jch habe persönli die E:kläruna des Grafen Posadowsky mit Genug- thuung entgegengenomrzen, daß die Negierung dabei iît, einen speziali- sierten Zolltarif auézuarbeiten. Die Regierungen sollten damit rect {nell vorwärts gehen. Die Kleinbetriebe arbeiten allerdings durch- \hnittlih bis zu 13 Stunden, denn sie können ihre Arbeiter nicht fo unterbringen wie bie großen Fabriken, namentli, wenn es sich dabei nur um vorübergehende starke Beschäftigung handelt. Die «Bâkereiverordrung hat nicht das Nichtige getroffen; eine Verbesserung der gefundheitliten Verhältnisse ist nicht erreiht, und die Bäer- gesellen verlangen selbst, baß die Verordnung aufgehoben wird, weil sie die Hoffnung baben, selbst cinmal Meister zu werden, und wissen, daß unter folchen Berbältnifsen ein Meister nit bestehen kann. Die Be- schästigungsdauer von 36 Stunden kommt in der MüUerei vor; aber es find dabei so wenig Arbeiter beschäftigt, daß ein großer Mißstand nicht vorliegt. Aber beseitigt roerden müßte L Mêißstand ebenso wie die Mißstände bei der Konfektionsarbeit. Die G.werbeordnung hat den Arbeitsvertrag bis ‘auf zwei Punkte geregelt, darin liegt auch cine Erfüllung der Kaiserlichen Grlafse; es Gblt nur eine Regelung der Lohynfrage und eine Regelung der Ueberstunden. Die Arbeiteraus{chüs}e sollten ihre Zustimmung geben müssen zur Ueberarbeit; da haben si2 etwas Besseres zu thun als die allgemeinen Arbeiteraus\{chüsse, die das Geseg vorsieht. Da die Gewerkvereine sich überlebt haben, so follte man obligatorishe Berufsgenofsenschaften schaffen, um in Gemeinschaft mit den Arbeitgebern wie in den Knappschaftékassen diese Verhältaisse zu regeln. Alle Prophezeiungen des Professors Brentano bezügli der Gewerks{baftsbewegung sind längst widerlegt. Den Konareß der christlih-sozialen Arbeiter hat Herr von Stumm richtig charafterisiert. Herr Pfarrer Naumann wünschte direkt den Anschluß an die sozialdemofrati}che Organifation.

Abg. Freiherr von Stumm (Rp.): Ich bestreite in keiner Weise daß man über das, was in den Königlichen Erlafsen steht, auf Grund sehr vieler anderer Ecwägungen noch viel weiter gehen kann, aber ih bestreite ganz entschieden, daß man behaupten kann, daß die Versprechen der Allerhöchsten Erlasse nicht er- fült worden seien. Es is ausdrücklich der preußische Staatsrath offiziell einberufen worden, um darüber Vorschläge zu machen, in welher Form und Weise die Erlasse Ovtgernant werden sollten. Diese Vorschläge sind gemaht worden, und auf Grund dieser Vorschläge hat der Bundesrath einen Entwurf ausgearbeitet. Dieser Entwurf ging noch über die Vorschläge des preußischen Staatsraths hinaus, und die Vorlage im Reichstage wiederum über die Vorlage des Bundesraths. Auf weitere Verpflich- tungen kann man die Regierung niht festnageln. Die Sozial- demokraten wollen jeßt mit einem großen Sprung weit über das hinausgehen, was sie früher gefordert haben; während sie noch 1890 einen zehnftündigen Normalarbeitstag verlangten, der im Jahre 1894 zu einem neunstündigen und 1898 zu cinem achtstündigen werden follte, kommen sie jet auf einmal sofort mit einem An- trage auf Einf¿hrung des Ahtstundentages. Damals sagten sie selbst, daß obne internationale Vereinbarung über den Normalarbeitêtag die Konkurrenzfähigkeit unserer Industrie nicht aufreht zu erhalten sei. Ueberall wo der Versuh mit dem Achtstundentag gemacht ift, haben sich größtentbeils die Arbeiter selbst dagegen ausgesprochen, ur:d nirgends besteht heute geseglih der Achtftundentag. Daß überall, wo freiwillig der Achtstundentag eingeführt ift, ausnahmssos ein Er- folg damit erzielt ift, ift ganz falsch. Jn England ist an fehr vielen Stelien das Experiment gemaht worden, aber man ist davon zurück- gekommen wegen erhebliher Nachtbeile. Und wenn Herr Fischer sagt, daß überall die Arbeitsleistungen gestiegen sind infolge einer Verkürzung der Arbeitszeit, so weise ih einfa auf die Statistik der Bergver- waltung hin, woraus Sie er!ezen fönnen, daß die Arbeitsleiftung von 1880 bis 1895 um 11 9/0 heruntergegangen ist. Ih behaupte, daß dieser Antrag gewissermaßen ein ganz erhebliher Schlag ins Gesicht der Industrie ist, und daß er bewußtermaßen erreiht und erreiden will die Verminderung der Erwerbsfäßigkeit und die Schädigung ciner sehr großen Zabl von Arbeitern. Der Accordarbeiter würde bei dem Achtstundentag pro Stunde genau dasselbe verdienen wie früher, weil er denselben Stücklohn bekäme, seine Ausgaben würden aber ent- sprechend steigen, wenn er 2 Stunden mehr auf andere Weise verbringen muß. Wenn er diese in der Familie zubrähte, würden seine Auëêgaben allerdings nicht steigen. Das ift aber thatsächlih nicht vorauêzuseben. Und wenn Herr Hiße meint, man solle den Atbeiter eine mögli&st geringe Stundenzahl beschäftigen, damit er si seiner Familie widmen und seine Kinder beser erziehen könne, fo liegt nach meinen Erfahrungen eine viel größere Gefahr für das Fa- milienleben und die Kindererzichung in dem Vereinëwesen und dem Wirtbshausbesuch, als in der längeren Arbeitszeit. Nun soll der Arbeiter in der kürzeren Zeit genau dasselbe leisten, das ift bei einer ganzen Menge von Arbeitsthätigkeiten garnicht möglih. Wie foll z._B. der Kesselwärter, der nur cine Aufsicht zu üben hat, in acht Stunden ebenso viel leisten wie in zwölf oder zehn? Und solcher Thätigkeiten giebt es eine große Menge. Ja, bei vielen Thätigkeiten sckonen si gerade dic Arteiter durh langsame Arbeit und werden über 60 Jahre alt. Das englische Beispiel beweist nits. Der englische Arbeiter steht sich nit etwa besser als der deutsche, weil er mehr verdient denn er verdient durhaus nit mehr als der deutsche —, sondern er ißt besser, weil er nihi die Neigung hat, zu Vergnügungszwecken, für Getränk und den Puy seiner Frau jein Geld auszugeben. Man sollte daher die Flu igen, den deutschen Arbeiter zu einem größeren Fkeishfonsum anzurezen, fördern, Der Achistundentag wäre geradezu eine Prämie für die starken Arbeiter, die si mehr anstrengen können, während der \{chwächere niht mehr zu leisten im f¿ande wäre. Daß ter Arbeiter in den acht Stunden bei gleiher Leistung einen höheren Lohn bekäme, nchmen die Herren als sclbstverständlich an. Unsere Konkurrenz mit dem Auslande wlirde aber erheblih gefährdet, wenn die Arbeitslöhne steigen. Es ift auch wieder auf die industrielle Neservearmee hingewiesen worden. Nach der Arbeitslosen-Statiftik vom Juni 1895 giebt es überhaupt nur 1,1% aller Arbeiter, die beshäftigungslos sind, wenn sie nit gerade frank oder aus anderen Gründen unbeshäftigt gewesen sind. Von den 1,1% müssen Sie noch diejenigen abziehen, die nit arbeiten wollen, die faulen, und diejenigen, die gerade im Begriff waren, von einer Arbeit zur anderen überzugehen, sodaß ih behaupte, diese Arbeitslosen-Statiftik bat bewiesen, daß die Zahl der Arbeitslosen in Deutschland fast ver- shwindend ift gegen antere Staaten, und daß von einer MNeservearmee keine Rede ist. Man kann sagen, eine Arbeitslosig- keit im großen Ganzen existirt gauniht. Wenn das richtig ist, wo wollen Sie dann die 20 °% der Arbeiter mehr becnehmen, die bei Veriürzung der Arbeitszeit von 10 auf 8 Stunden nothwendig wären, um dasselbe Arbeitêquantum zu leisten wie bisher? Es würde iogar ein Arbeitermang?l entstehen, namentlich in der Landwirth- aft, und wollen Sie etwa eine Kuliwirthshaft? Mit dem, was ih gesogt habe, will ih feineswegs einer vernünftigen MNegelung der Arbeitszeit entgegentreten. Jch selbst habe in meiner Arbeits- ordnung mir Garantien geschaffen, daß namentli für die Zeit, wo ih nicht anwesend bin, nit dur die untergeordneten Beamten die Arbeitszeit in meinem Betrieb ins Ungemessene vermehrt wird. Jh habe selbft gegen den Willen der Arbeiter eine Reduktion der Arbeitszeit eingeführt; die Arbeiter haben in der Regel eine große Neizung zu Ueberschihten. Aber cs ist, ein Unding, wenn man die Sache generell für alle gleihmäßig regelt und einem Goliath von Menschen, der eine Frau und sieben Kinder und viclleiht alte Eltern zu versorgen bat, die Verx flihtung auferlegt, nit länger zu arbeiten und nit mehr zu Leisten wie ein Swächling. Wenn Sie überhaupt einen Normalarbeitstag haben wollen, der mehr is als eine Redensart, so müssen Sie für jeden cinzelnen Menschen individualisieren, Sie müfjen eine Dynamoma!/chine baben, welche die Leistungsfähigkeit eines jeden Einzelnen feststeUt. Mit Ihrem Antrage (zu den Sozialdemokcaten) steuern Sie geradezu auf den fozialdemokratischen Staat los. Mit der Bäerciverordnung bat der Bundesrath am falschen Ende angefangen. Die gefährlichsten Betriebe hätte er zuersi heraussuhen müssen, z. B. die Metall- schleifereien, die Fabriken mit Quecksilber, die Thomasschlacken- mühlen. Statt dessen hat er das Bäkercigewerbe heranë- gegriffen, das —« die Herren mögen sagen, was sie wollen das gesundeste Gewerbe ist. Die Bäckergescllen fagen sich: wenn sie auch ein paar Jahre unbequeme Arbeit baben, fo werden sie doch später selbft Bäckermeister. Die kleinen Bäer werden dur die Brotfabriken erheblih geschädigt, und diesem Zu- stande müßte cin Ende gemaht werden. Jede Fesiseßung eines Normal- oder Maximalarbeitstages, die über den Charakter eines sanitären Arbeitstages hinausgeht, verkümmert dem Arbeiter dicjeaige Gleichberetigung, auf die er von Gottes und Nets wegen Anspru hat. An dem Arbeiters@uß habe ich mich gern betheiligt, aber darum handelt es sih hier nicht, sondern um das Recht des Mannes, feine Kraft mögli zu verwerthen. Ueber den Antrag Hige ließe sich ja reden. Vielleicht käme ein Kompromiß zu stande; jedenfalls wäre ec unschädlich. Die Betriebe, die Tag und Nacht und im Feuer arbeiten, können keinen Nocmalarbeitstag haben, oder man müßte sie zwingen, drei ftatt zwei Schichten zu macen. Herr von Heyl meinte, Ueberstunden fönnten nur mit Genehmigung des Arbeiter- ausschusses eingeführt werden; das ist aber {on im Arbeitsvertrag geregelt. Darin verpflichtet sich der Arbeiter \{chcn ohne weiteres, Ueberstunden zu machen, wenn es nothwendig ist. Würden diese Ueberstunden nit eingeführt sein, so wäre dcr ganze Betrieb un- möglich. Das können Sie doch nicht beabsichtigen. Diese Frage kann nur im Arbeitêvertcage geregelt werden , darüber hinaus fann fein Arbeiter zu Ueberstunden gezwungen, vielleicht jogar garnicht einmal zugelassen werden. Jn den ]ogenannten staatserhaltenden Parteiblättern hat man früher darauf hingewiesen, die sozialdemo- Tratishe Partei wäre keine Umfturzpartei mehr, sie verfolgte keine Utopien, fie fei eine ganz harmlose Neformpartei, die mit anderen Parteien bestrebt sei, das Woktl des Arbeiters zu fördern mit dicfera

Antrage springen Sie weit über die Forderung hinaus, noch 1891 für alléin erreidbar gehalten Den g Î wien N

Ihren Antrag cine Knelhtschaft herbeiführen, die {Glimmer diejenige, die irgend ein Unternehmer den Arbeitern auferlegen s

Abg. Dr. Schneider (fr. Volksp.): Die Arbeitershutz- gebung wird au von uns vertheidigt. Aber dem Antrage des S gegenüber mödbte dcch darauf aufmerksam zu machen sein daß der Bundebrath von seinen Vollmachten ni@t immer richtige Anwendung

emacht bat, namentli bezüglih der Bäereien. Der Bundesrath önnte sih für ermächtigt halten, ebenso wie bei der Bäerei, da von seiner Befugniß Gebrauch zu machen, wo eine ausgedehnte Arbeitszeit besteht. Für den Antrag des Zentrums liegt deshalb kein Anlaß vor. Jn der Schweiz besteht ein Normalarbeitêtag. Ja England wird von den Arbeitern der Achtstundentag verlangt auf Grund der Erfahrungen, welche in einzelnen Etablissements gemacht worden sind. Die Fabrikinspektoren treten auch zum tbeil für eine Beschränkung der Arbeitszeit ein, aber, was Herr Fischer nicht mitgetheilt hat, unter Wahrung der für die einzelnen Industrien nothwendigen Spezialisierung. Der Antrag des Zentrums ift empfeblens- werther, weil er sich an die bestehenden Verhältnisse anschließt, während der Antrag der Sozialdemokraten cinen zu großen Sprung mat. Es fann doch_ ni&t behauptet werden, èaß cine Arbeitézeit von aht Stuuten in Handel, Handwerk und Industrie unbedingt das äußerste ist, was man den Arkcitern zumuthen Fkann. In vieken Betrieben würde die achtstündige Arbeitszeit dahin fübren, daß die Zahl der Arbeiter vecmehrt werden müßte, ohne daß eine Grhöhßung des gesammteà Lohnes eintritt. Das wäre dann durchaus fein Kulturforts{ritt, wenn man nit glei mit einem geseßlichen Minimal- lehn vorgeht. Das beste Mittel ift die wirkliche Freiheit des Arbeité- vertrages. Deshalb treten wir für die Sicherung des Koalitions- rechts, für die A bon Berufsvereinen ein. Wenn die Polizet nicht eingreift, wenn sih die Kräfte rubig mit einander messen können, dann-wird man fich auch über die Arbeitszeit verständigen. Daß die Arbeitgeber dabei nicht immer die Oberhand haben werden, zeigen die Verhältnisse in England. Wenn auf deni Wege der Ver- einbarung cine Verminderung der Arbeitszeit erreicht wird, fo wird das As cu Id E S

._ Abg. Bindewald (Reformp.): Ohne Schädigung der Industce wäre der atstündige Arbeitstag durchzuführen, ae nid für alle Be- triele; für das Kleingewerbe ist er undurchführbar wegen der Ver- \ciedenheit der Menschen bezügli ihrer geistigen und körperlichen Anlage. Ich weiß nit, ob die ahtstündige Arbeitszeit ffir die Arbeiter cinen Nugen haben würde; die Arbeiter wollen sie nit überall. Viele Leute, die niht gerade Arbeiter sind, aber doch zu den Enterbten gehören, würden mit einer nur ahtstündigen Ardeitêzeit sehr zufrieden sein. Die Arbeiter würden einen Vortheil von der Verkürzung der Arbeitszeit niht haben, denn fie würden kein Mittel haben, um die Arbeitgeber zur Erhöhung ibres Lohnes zu zwingen. Die achtstündige Arbeitszeit wäre nit möglih ohne eine geseßlide Regelung der Lohnfrage. Jch bin in dieser Beziehung nicht ängitlich, sondern ziehe die Konsequenz. Aber ob es möglich ift, die Lohrfrage geseglichizu regeln, das ift eine andere Frage. In gesundheitss{chäd- lichen Betrieben muß die Arbeitszeit herabgeseut werden, darin sind wohl alle Parteien einig. Für die Einführung obligatorisher Berufsgenofsenshaften bin ih aud, ebenso wie Herr von Heyl, der damit im Gegen]aß zu den meisten seiner Freunde steht. Nur die Berufsgenoffenschaften des Handwerks können die Arbeitszeit und die e regeln. Dem Antrage des Zentrums stehen wir freundlid gegenüber.

Abg. Dr. Hitze (Zentr.) verwahrt sih gegen einzelne Ausführungen des Abg, Freiherrn von Heyl, und weist darauf bin, daß der Vorsitzende des cbriftlichen Bergarbeiteroereias Brust gegen die Stellungnabme des Pfarrers Naumann protestiert habe. Die Bervfung auf dic Kaiser- liden Erlasse von 1890 made auf die Arbeiter immer einen großen Eindruck. Herrn von Stumm's Auslegung derselben sei eine andere als die des Ministers von Berlepsh gewesen, und von einer schon erfolgten Ausführung der Kaiserlichen Erlasse keine Rede.

Ein Vertagungsantrag wird angenommen.

Abg. Freiherr von Stumm bemerkt persönlich, daß naŸ seiner Meinung dur die Berathungen des Staatsraths die Kaiserlichen Grlafse zur Ausführung gekommen seien, daß von einem nicht erfüliten Versprechen also keine Rede mehr sein könne.

Schluß 51/2 Uhr. Nächste Sigzung Freitag 1 Uhr. (Etat des Reichskanzlers und der Reichskanzlei; Wahlprüfungen.)

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstage ist der nachstehende Entwurf eines Ge- seßes wegen Abänderung des Gesezes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, und der Zivilprozeßordnung zugegangen:

Artikel 1.

_Das Gesetz, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oter VDienftlohnes, vom 21. Juni 1869 (Bundes. Geseßbl. S. 242} wird dahin geändert : A

1) Der § 4 Nr. 3 erbält folgende Fassung:

auf die Beitreibung der den Verwandten, dem Ghegatten und dem früberen Ehegatten für die Zeit nah Erhebung der Klage und für das diesem Zeitpunkt vorausgehende letzte Vierteljahr kraft Gesetzes zu entrihtenden Unterhaltsbeiträge ;

2) Als § 4 a wird folgende Vorschrift cingeftellt :

Auf die Beitreibung der zu Gunsten eines unehelichen Kindes von dem Vater für den im § 4 Nr. 3 bezeidmeten Zeitraum krast Eeseßes zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als der Schuldner zur Bestreitung seines notbdürstigen Unterhalts und zur Er- füllung der ibm seinen Verwandten, seiner Ehefrau oder seiner früheren Ehefrau gegenüber geseßlich obliegenden Unterhalis- pfliht der Vecgütung (88 1, 3) bedarf.

Artikel 2. Der § 749 Vbfay 4 der Zivilprozeßordnung erhält folgende

Fassung: 5 i E

In den Fällen der beiden vorhergehenden Absätze ist die Pfändung ohne Nückfiht auf den Betrag zulässig, wenn sle wegen der den Verwandten, dem Ehegatten und dem früheren Ghegatten für die Zeit nah Erhebung der Klage und für das diesem Zeitpunkte vorausgehende letzte Vierteljahr kraft Ss ¿zu entrihtendcn Untechaltsbeitcäge beantragt wird. Vas Gleiche gilt in Ansehung der zu Gunften eines unehelichen Kindes von dem Vater für den bezeichneten Zeitraum kraft Gefeßes zu entrichtenden Unterhaltsbeitröge; diese Vorschrift findet jedo insoweit keine Anwendung, als der Schuldner zur Bestreitung seines nothdürftigen Unterhalts und zur Erfüllung der ihm seinen Verwandten, seiner Ebefrau oder seiner früheren Vbhefrau gegenüber geseglich obliegenden Unterhaltspfliht der Bezüge bedarf.

Begründung.

Das Verbot der Beschlagnahme des noch nicht fälligen Arbeits- oder Dienfilohnes, wie es turch das Geseg vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 242) zur Seltung gebracht ift, findet keine Un- wendung, wenn €s fih um die Beitreibung der auf gescßliher Vor- schrift beruhenden Alimentationsansprüche der Familienglieder handelt. Dem entsprewend gewährt der § 749 Absatz 4 der Zivilprozeßordnung der Ebefrau und den ehelihen Kindern die Befugniß, wegen threr Forderungen an laufenden Alimeuten Gehalt und Pen ion der Be- amten und der ihnen gleihgestzUten Personen obne Rücksicht auf die Beschränkungen in Anspru zu nehmen, welche für die Beitreibung anderer Forterungen aus den erwähnten Bezügen gelten.

Wiederbolt sind im Reichétage Anträge geftellt worben, welche darauf abzielten, die bezeihneten Bergünstigungen auf die Unterhalté- ansprüche des unchelihen Kindes gegen seinen Erzeuger auszudehnen.

‘denen gegenwärtig--die Pfändung von Arbeitslohn, Gehaltsbezügen

faufenten Session des Reichstages ist cin zu dem gleichen aen dem Abgeordneten Grafen von Holstein eingedrahter Ge- egentwurf in der Sißung vom 13. Juni v. J. an eine Kommission verwiesen worden, welche in dem am 26. desselben Monats erstatteten Berichte die Vorschläge des Antragstellers mit einigen Aenderungen zur Annahme empfoblen hat. - Der den Beschlüssen dieser Kommission zu Grunde liegende Ge- danke muß als ein ta anerkannt werden. Die Beschränkungen,

und Pensionen unterlieat, gewähren dem Erzeuger eines unehelichen. Kindes die Möglichkeit, fih mit einem folhen Einkommen, auch wenn es den zum eigenen Unterk,alt erforderliden Betrag übersteigt, der Erfüllung seiner geseßliden Pflicht zum Unterkalt des Kindes zu ent- ziehen und das Kind mit der Mutter der Noth preiszugeben oder der öffentlihen Armenpflege anbeimfallen zu lassen. Es erscheint daber angezeigt, den hieraus sich ergebenden Mißftänden, welze seit längerer Zeit in weiten Kreisen der Bevölkerung empfunden werden, im Wege der Gesetzgebung abzuhelfen. :

Die Vorschläge der Reichstagé-Kommission aus dem Sommer vorigen Jahres geben jedo zu Bedexken Anlaß, namentli infofern, als sie die durch die Gbe und die Familiengeweinschaft begründeten Unterhaltsansprühe nicht ausreichend wahren. Das natürliche Nechts- gefühl verlangt, daß diese. Ansprüche in erster Reibe berücksichtigt werden. Eine Aenderung des bestehenden Rechbts zu Gunsten der un- ehelicen Kinder erscheint daber nur zulässig, soweit dadur die An- pen sonftigen Unterhbaltsberehtigten niht gefährdet werden.

it dieser Maßgabe will der vorliegende Entwurf dem Bedürf- nisse nah einer besseren Sicherstellung des Unterhalts der unehelichen Kinder durch Abänderung der Vorschriften des Lohnbeschlagnahme- geseßes und der Zivilprozeßordnung Rebnung tragen. Hierbei bietet sich auh die erwünschte Gelegenheit, die in den erwähnten Vor- {riften bestehenden fablihen Verschiedenheiten, für welche es an einem inneren Grunde fehlt, zu eiligen und dariit für den Bereich e beiden Gesetze einen übereinstimmenden Nechtszuftand herbeizu- führen.

Der Artikel 1 des Entwurfs enthält die erforderlichen Aente- rungen des Gefeßes vom 21. Juni 1869, der Artikel 2 die ent- sprechende Abänderung der Zivilprozeßordnung. E

Von einer Aenterung der Unfallversiherung8gesete, wie sie im Artikel 3 des Entwurfs der Reichstags-Kommission in Ausficht ge- nommen ift, wird hier abzusehen fein, da die Frage, ob und inwieweit die Pfändung der in diefen Geseßen gewährten Entschädigunas- forderungen zu Gunsten der unehelichen Kinder ¿u gestatten sei, befser der bereits im Gange befindlihen allgemeinen Revision der Unfall- versiherungsgeseße überlafjen bleist.

Zur Erläuterung der Einzelbestimmungen des Entrourfs werden die nahftehenden Bemerkungen genügen:

Artikel 1.

1) Die Notbwendigkeit, sämmtlihen Verwandten und dem Ghe- gatten, foweit sie kraft Geseßes Anspru) auf Unterhalt haben, das im §4 Nr. 3 des Lohnbeshlagnahmegesetzes den Familien- gliedern gewährte Net zu erhalten und ihnen ein Vorrecht vor den unehelichen Kindern zu fichern, ergiebt sih chne weiteres aus den oben erörterten allgemeinen Gesichtspunkten. Die gleihe Berücksichti- gung wird den Unterbaltêansprüchen des früheren Gbegatten (zu vergl. Bürgerliches Gesezbuch §§ 1345, 1346, 1351, 1578, 1583, 1586) zu gewähren sein; eine Bevorzugung der unchelichen Kinder würde auch hier in vielen Fällen, z. B. wenn die Ebe roegen detjenigen Ehebruchs gescieden ift, aus welhem das un- ebelice Kind bervorgegangen ist, odec wenn es fih um einen wegen Geifieékrankeit geschiedenen Ebegatten handelt, i mit dem allgemeinen Rechtsbewußtsein nicht vereinigen lassen. Die Uebergehung der frag- lihen Ansprüche würde zudem mit den Grundsätzen in Widerspruch treten, nah denen das Bürgerliche Gesezbuh in den §§ 1579, 1609 für den Fall des Zusammentrefsens mehrerer Untcrhaltsbereztigter das Nangverhältniß ihrer Ansprüche regelt. :

Die Beschränkung des Vollstreckungsvorrechts auf die Unter- haltöbetträge, welhe für die nah Erhebung der Klage und für das diesem Hunt pcrausgebende leßte Vierteljahr zu entrichten sind, ist bet den im § 749 Absaz 4 der Zivilprozeßordnung auf- geführten Bezügen {on jeßt geltendes Recht. Die Aenderung, welche damit für das Lobnbeschlagnahmegesey eintritt, ist zwar von keiner erheblichen praktishen Tragweite, da nah § 1613, § 1360 Absatz 3, § 1580 Absay 3 des Vürgerliwen Geseßbuchs, abgefchen von den un- ehelichen Kindern (§8 1711 daselbft), für die Vergangenheit Unterhalt nur ün Falle des Verzugs oder der Rechtshängigkeit gefordert werden kann. Immerhin empfiehlt es sih im Interesse der Gleichmäßigkeit, die in der Zivilpro;eßordnung vorgesehene, durhaus zweckmäßige Be- fhränkuna au auf die Pfändung des Arbeitslohnes auszudehnen.

2) Der § 483 läßt eine Beschlagnahme des in Zukunft fällig werdenden Lohnes wegen der zu Gunsten eines unchelichen Kindes von dem Vater kraft Geseyes zu entrihtenden Unterhaltsbeiträge zu. Wie fich aus der Fassung ergiebt, kann von dieser Vorschrift auch die Mutter des unehelichen Kindes Gebrau machen, fei cs, daß ibr das Gesetz, wie dies zur Zeit in einzelnen Rechtsgebieten der Fall ift, cinen cigenen Anspruch gegen den uneßelihen Vater auf G: währung der Mittel zum Unterhalte des Kindes zugesteht, sci es, daß der An- fpruch des Kinde3 auf sie kraft Gefeizes (zu vergl. Bürgerliches Geset- bu § 1769 Absay 2) übergegangen ift. i

er als Vater des unchelichzen Kindes im Sinne des § 4a gilt, bestimmt Tünftig der § 1717 des Bürgerlichen Geseßbuchs, gegen- wärtig das geltende Landesrecht, wobei jelbstverständliß nicht der in dem Gefe gewählte Ausdruck, sondern allein die Frage entscheidet, wen das Pio behufs Regelung der Unterhaltspfliht als den Er- ¿euger ansieht.

Abweichend vom § 4 Nr. 3 trifft der § 4a dur eine besondere Bestimmung Vorsorge, daß dem Schuldner der zu seinem Unterhalt erforderliche Betrag des Lohns nicht entzogen werden kann. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gefeßbuhs (§§ 1360, 1361, 1579, 1603) machen im allgemeinen die Unterhaltspfliht von den Ver- mögens und Erwerbéverhältnissen des Verpflichteten abhängig; die Ausprlcve der unehelichen Kinder gegen den Vatec sind indessen solden Beschränkungen, abgesehen von gewissen Ausnahmesällen (8 1708 Absayß 2), uicht unterworfen. Aehnlich liegen die Verhält- niffe zum theil son nah dem geltenden bürgerlichen ÿtecht. Gegen- über dem Anspruch des unehelichen Kindes ift es daher geboten, dem Schuldner durch cinen ibm für das Zwangsvollftreckungsverfahren zu gewährenden Rechtsbehelf unier allen Umständen wenigftens seinen nothdürftigen Unterhalt zu sihern. Noch weiter zu geben und dem Schuldner den ftandesmäßigen Unterhalt, entsprehend dem § 1603 Abfay 1 des Bürgerlichen Geseßbuchs, unangetaftet zu lassen, erscheint nit angängig, weil ‘hierdurh in den Gallen Fällen der Zweck des Gesetzes vereitelt werden würde. i

Der § 42 stellt, wie durch seine Fassung zum Ausdruck kommt, die Regel auf, daß. die Beitreibung der für das unehelihe Kind zu entrihtenden Unterhaltsbeitiäge der im § 1 des Gesezes vom 21. Juni 1869 vorgeschriebenen Beschränkung nit unterliegt; in Ab- weihung von dieser Regel soll aber die Beschränkung bezüglich der- jenigen Beträge Plaß greifen, welche der Schuldner für sih und seine Familie zum Unterhalt brauht. Für die praktische Handhabung des Gesetzes ergieot sich hieraué, daß das Vorhandensein der Voraus- feßungen, unter denen die Beschlagnahme des Lohnes unzulässig ift, regelmäßig im Wege der Einwendung gemäß § 685 der Zivilprozeß- erdnung geltend zu machen ift.

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Artikel 2 A ist bie Pfändung der unter § 749 Absap 4 der Zivilprozeßordnung fallenden Bezüge nach tensclben Gesichtöpunkten geregelt, wie im Artikel 1 die Beschlagnahme des Arbeits- und VDienstlohnes; es kann daber im wesentlihen auf die Erläuterungen zu Artikel 1 ver- wiesen werden. Hervorzuheben is nur noch, daß die Vorschrift des § 749 Absay 4 der Zivi proc rna nah der neuen Faffung, ebenso wie dies bisher [hon bezüglich ded 4 Nr. 3

nden foll. Die Beschränkung erscheint geboten, da sonst dur einen fden t cte, Beiden F Senden Vertrag andere Unterhaltsberech- tigte geschädigt werden könnten. Andererseits verftebt es sich von selbst, daß ein gesezliher Anspruch diese Eigenshaft dur vertrags- mäßige Anerkennung nicht verliert, daß daher die Feftstellung des Unterhaltsanspruchs dur Vertrag seine Verfolgung nah Maßgabe der neuen Vorschriften an fih nicht hindern wird.

Statistik und Volkswirthschaft.

Ergebnisse der Verhandlungen der Kommission für Acbeiterstat istik über die Arbeitsverhältnisse in der Konfektionsinduftrie vom 9. und 11. Januar 1897.

(Druckfachen der Kommisfion für Arbeiterftatistik. Verhandlungen Nr. 12.)

An der E der im „Reichs- und Staats-Anzeiger" Nr. 6 ausführlich besprohenen „Zusammenstellung der Ergebnisse der Er- mittelungen über die Arbeitsverhältnifse in der Kleider- und Wäsche- Konfektion, bearbeitet im Kaiserlichen Statistishen Amt“, hat die Kommission für Arbeiterstatistik am 9. und 11. Januar d. J. darüber cingehend berathen, welche Mißstände überhaupt als fest- gestellt zu betrahten und welhe davon einer ctwaigen Beseili- gung zugänglih seien. E3 wurden, entsprehend dem von dem Direktor des Kaiserlichen Statistischen Amts erstatteten Referat, zu- nähst L) diejenigen Verhälinisse in der Konfektions- industrie behandelt, die bióher irrthümlicher Weise als die \chwersten Mißstände angesehen worden seien; sodann 2) die Mißstände, welche einer Verbesserung durh Eingriffe der Geseßgebung oder Verwaltung nicht zugänglich erscheinen, und s{lißlich 3) tie Uebel- stände, bei denen eine Abstellung oder doch wenigstens eine Verminderung als durhführbar anzunehmen sei. Was die ad 1 bezeihneten Verbältniffe anbelangt, fo wurde nach eingehender Diskussion tie Ansicht dahin festgestellt, „daß die Zufammenstellung die Ergebnifse der Erhebung in allen wesentlichen Punkten wiedergebe, daß die Berathungen sich nah wie vor auf die Kon- feftion im engeren Sinne zu beschränken hätten, daß das Zwischen- meistersystem an fich nicht als ein besonderer Uebelstand anzu- sehen fei und die Erhebungen keine besonderen, der Konfettion cigen- thümlichen sittlihen Mißstände ergeben hätten. ; Ein Vorschlag, die Beschäftigung von Heimarbeitern dur Zwischenmeister zu verbieten, wurde abgelehnt. j Desgleichen wurde festgestellt, daß die Vernehmungen Anhalt für die Anvahme ergeben haben, daß die früher durch das Trucksystem vorhandenen Mißstände in der Konfektion niht mehr beständen. Bezüglich der ad 2 bezeihneten Mißftände ergab \sih erstens als die Ansicht der Mehrheit der Komniission, „daß die Höhe der Arbeitél hne in der Konfektion zwar eine sehr geriage sei, daß sich aber direkte Eingriffe tur die Geseygebung hier nit empfehlen“, und zweitens, „daß in de: Charakter der Konfektionsindustrie als Saifonindustrie einer der größten Ente zu erblicken sei, daß aber cine Besserung durch ein direktes Eingreifen der Gesetzgebung oder Verwaltung nit herbeigeführt, tie hier zu Tage getretenen Mißstäade vielmehr nur indireft gemildert werden könnten." Betreffend der ad 3 bezeichneten Mißstände, auf deren Beseitigung nach der Ansicht des Referenten direkt eingewirkt werden kann, wurde zunächst die Frage geftellt, ob binsihtlich der Dauer der Arbeitszeit Mißstände vorlägen und wie ihnen abzuhelfen fei. Na eingehenden Berathungen machte sich die Kommission zunähst dahin \chlüssig, daß es nothwendig sei, den Begriff der Werkstatt festzulegen und es sih empfehle, „als Werkstälten diejenigen Arbeitsöräume gelten zu lassen, in denen min- destens cine nicht zur Familie des Arbeitgebenrs gehörige Person gegen Entgelv beschäftigt sei. Zur Negelung der Arbeitszeit sei es empfehlenswerth: 1) die Schußbestimmungen der §§ 135 bis 139 b der Ge- werbe» Ordnung auf die Werkstätten auszudehnen; : 2) die Werkstatt aïbeiteringen vor einer Ueberlastung durch Heimarbeit thunlichst zu s{chüßen, wenn nicht anders mögli, au durch das Verbot der Mitgabe von Arbeit nah Hause.

mission dahin, „daß den Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in den Werkstattbetrieben der Konfektionsindustrie Pausen zu gewähren seien, daß aber die Pausen nicht einzeln festgelegt werden möchten, sondern nur bestimmt werden soll, auf die täglihe Arbeitszeit habe eine Pause von mindestens 13 ftündiger Dauer zu entfallen.“ j

Bezüglich der Klage über die Zeitverluste der Zwischenmeifster und Arbeiter bei der Empfangnahme und dem Abliefern der Arbeit gelangte die Kommission zu der Ansicht,

„daß cine Beseitigung der hier bestehenden Mißstände dur gesetz- lies Eingreifen niht thunlich sei“. : : ;

Sodann wurde die Frage erörtert, ob die Arbeitsbedingungen zu Bedenken Veranlassung geben und wie weit hier Abhilfe zu schaffen sei. Die Mehrheit der Kommission entschied sih für folgende darauf bezügliche Grundsäße: S j j

„Bei Stückarbeit ist überall dur Tarife, Lohnbücher oder [ea eine sichere Geunt' ge als Arbeitsverhältniß zu hafen.“ j

| „Die Werkstait- und Heimarbeiter sind mit Lohnbüchern zu versehen, in welhe beim Ausgeben der Arktcit die Löhne für die einzelnen Arbeiten einzutragen ftüud.“

Bei der weiter zur Verhandlung kommenden Frage der Ans- dehuung der Versicherung®pflicht gegen Krankheit, Invalidität und Alter nahm der Vorfizende Veranlassung, die Diskussion durch cine auéführlihe Darlegung des heutigen Standes der Sache einzuleiten und darauf hinzuweifen, daß die Heranzichungdes Konfekt ionärs zur Zahlung des Arbeitgeberbeitrages erwün}|cht sei, {on weil diese Heranziehung unter anderem die gute Folge haben würde, daß der Konfcktionär sich um die Heimarbeiter kümmern müsse, was bisher, und das sei als einer der s{limmsten Uebelstände zu bezeichnen, nicht geschehen sei. Die Kommission nahm folgenden Antrag an:

„Cine Erweiterung der Versicherungspflicht der Hausindustriellen oder Heimarbeiter bezüglich der Rranken- fowie der Invaliditäts- und Altersversicherung unter Heranziehung der Konfektionäre zu den Beiträgen der Arbeitgeber erscheint nothroendig.* O

Es wurde dann überyegangen zu den sauitären Verhältnissen in der Konfektionsindustrie und der Beseitigung der auf diesem Gebiete hervorgetretenen Mißftänte. Bezüglih der Spezialfrage, - ob sich der Erlaß besonderer Vêaßregeln zum Schuße des Publikums vor Ansteckung durch Gegenftände der Kleider- und 2Wäsche- konfektion empfehle, wurde festgeftellt : i L

„daß nah Ansicht der A besondere, die Koafeltions- industrie treffende Maßregeln behufs des Schußes des Publikums gegen anstcckende Krankheiten nicht erforderli und räthlich feien.*

Im allgemeinen wurde bezüglich der Beschaffenheit der Arbeitsräume von verschiedenen Seiten betont, daß zur wirksamen Beaufsichtigung der Betriete der Konsektionsindustrie die Bestim- mungen der 88 120 a. ff. der Gewerbeordnung die zur Zeit noth- wendigen Vollmachten gebe und im übrigen die Lokalbehörden und A auf dem Wege der Polizeivero1dnung gegen etwaige Mißstände vorgehen könnten. Die Kommission sprach \ick dahin aus: E i ; c

„daß es si gegenwärtig niht empfehle, besondere Vorschriften hinsichtlih der Beschaffenheit der Werkstätten in fanitärer Beziehung sür die Konfektionsindustrie zu erlaffen.“ A

Was die Gesundhetitöschädlihkeit gewisser Arbeiten anbelangt, so wurde zunächst bezügli des „Stempelns*“ in der Wüäschefabrikation ausgesprochen, i

„daß hier irgend welche Vorschriften weder erforderlich ncch

wünschenswerth |elen“, : : i und auch bezüglich der sogenannten Koblenbügeleifen äußerte die Kommission ihre Ansicht dabin:

des Lohnbeschlagnahmegeseßzes der Fall war, ledlgllch auf dle kcaft S zu Le dar Unterhalt&beilräge Anwendung

„daß es si empfehle, von besonderen Vorschristen über die Ver-

Bezüglich der Pausen ergab sich ein Einverständniß der Kom-,

wendung der Kobleubügeleisen Abstand zu nehmen, daß jedoch die zuftändigen Behörden auf die hierdurch herbeigefübrten SAYAN aufeerkiam zu machen und zu veranlaffen fcien, auf Grund der be- stebenden Vorschriften diesen Schädigungen ealgnten zu arbeiten.“ Endlich sprach sih die Kommission noch dahin aus, „daß auch bezüglih der Nähmaschinenarbeit in der Kon- fektionsindustrie besondere Vorschriften nicht nothwendig erschienen.“ Die Komniission wird zum Zweck der Feststellung des von ihr üßer das Ergebniß der Erhebungen und Verhandlungen zu erstattenden Berichts zu einer ferneren Siyung zusammentreten.

Invaliditäts- und Altersversierung.

Bei der Hanfeatischen Versicherungsanftalti fmd k. an Anträgen auf Gewährung von Renten eingegangen: a. an Altersrenten: im Laufe des Jahres 1891 1105, 1892 404, 1893 381, 1894 353, 1895 354, 1896 351 und im Januar 1897 26, zu- fammen 2974; b. an Invalidenrenten: im Laufe des Jahres 1892 181, 1893 301, 1894 550, 1895 895, 1896 948 und im Januar 1897 69, zusammen 2944; mithin find Ie Beginn des Jahres 1891 bei der Hanseatischen Verficherung2anstalt an Renten- anträgen im Ganzen eingegangen 5918. Von den Anträgen auf Alters- rente entfallen auf das Gebiet der freien und Hansestadt Lübeck 496, Bremen 6236, Hamburg 1842 und von den auf Invalidenrente auf das Gebiet von Lübeck 311, Bremen 928, Hamburg 1705. Von den Anträgen auf Altersrente find bis Ende JIanvar 1897 erledigt worden 2944, und zwar 2558 durch NRentengcwäbrung, 344 durch Ablebnung und 42 auf fonstige Weise. Von den Altersrenten- Empfängern find inzwishen ausgeschieden 617, von diesen find ver- storben 581. Von den Anträgen auf Invalidenrente find bis Ende Januar 1897 erledigt worden 2864, und zwar 2088 dur Renten- gewährung, 677 durch Ablehnung und 99 auf sonstige Weise. Von den Invalidenrenten-Empfängern sind inzwishen ausgeschieden 592, von diesen find verstorben 548. Auf die Gebiete der drei Hanseftädte vertheilen sih die noch im Bezuge der Rente befindliden Personen folgendermaßen: Lübeck 320 Altersrenten-, 173 Invalidenrenten- Empfänger, Bremen 412 Altersrenten-, 533 Invalidenrenten- Empfänger, Hamburg 1209 Altersrenten-, 776 SInvalidenrenten- Empfänger. Die JIahressumme der bis jeßt gewährten Renten macht insgesammt 676 334,99 4 aus, von welchem Betrage 167 951,80 6 für die inzwisen ausgeschiedenen RWentenempfänger abzusezen sind. Nah den Berufszweigen vertheilen sich diese 4646 Nenten- empfänger auf folgende Gruppen: Landwirthschaft und GBärtnerei 291 Nentenempfänger, Industrie und Bauwefen 1953, Handel und Verkehr 930, sonstige Berufsarten 389, Dienstboten 2. 1083 Renten- empfänger. 11. Anträge auf Nücerstaltung der Beiträge sind ein- gegangen : a. Anträge gemäß §30 des Gesehes: im Laufe des Jahres 1895 425, 1896 2302 und im Januar 1897 219, zusammen 2946 Anträge; b. Anträge gemäß § 31 des Gesetzes: im Laufe des Jahres 189% 83, 1896 377 und im Januar 1897 53, zusammen 513 Anträge; im Ganzen lagen alfo 3459 Anträge auf Rückerstattung der Beiträge vor. Von diesen 3459 Anträgen entfallen auf das Gebiet von Lübeck 265, Bremen §856, Hamburg 2338, zufammen 3499. Davon sind erledigt worden durch Rückzablung 2920, dur Ablehnung 352, auf fonstige Weise 44, zusammen 3316, mithin un- erledigt geblieben 143.

Land- und Forfiwirthschaft.

Im Brantenburgishen Probvinzial-Ständehausfe hierselb begannen gestern Vormittag unter dem Vorsiß des Direktors im Ministerium für Landwirthschast, Domänen und Forsten, Wirklichen Geheimen Ober-Regierungs-Raths Sterneberg die Verhandlungen des König- lih preußischen Landes-VDekonomiec-Kollegiums. Die Ver- sammlung erledigte an erster Stelle die Vorlage tes Ministers für Landwirthschaft 2, betreffend die Beschleunigung der geologisch- agronomischen Landes8aufnahme und die Abänderung des be- treffenden Arbeits- und Publikationéplanes. Das Referat erstattete Land - Forstmeister Dr. Danckelmann - Eberêwalde. Nach längerer Debatte wurde folgende Nefolution des Referentcn cinstimmig an- genommen: „1) Im Jutcresse der Land- und Forstwirthschaft ist es bei der bisherigen Tiefe der Bohrlöcher von 2 m ¿u belassen, 2) Das Gleiche gilt von der bisherigen Vervielfältigung der Bohrkarten und Bohrtabellen. 3) Die Beorschläge der Königlichen Geolozischen Landesanfstalt zur größeren Verbreitung und Nußbarmahung der geologish-agronomischen Landeskarten nebst Erläuterungen find mit der Maßgake zu aanpfehlen, daß sie auf die Botrkarten und auf die Kartenbescaffung für die landräthlichen Kreise ausgedehnt werden.“ Während der Debatte war auß der Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Harnmerstein erschienen. : : :

Den folgenden Gegenstand der Tagesordnung bildete die Aende- rung des Regulativs für das Kollegium. Der Minister für Landwirthschaft 2c. hat die Nothwendigkeit der Aenderun des Ne-

ulativs etwa folgendermaßen begründet: Nachdem in einer größeren An:abl von Provinzen Landwirthschafstskammern auf Grund des Geseßes von 30. Juni 1894 errichtet worden find und die Geschäfte der inzwisen aufgelösten landwirtbschaftlihen Zentralvereine über- nommen haben, ersheint cs nothroendig, das Negulativ für das Königliche Landes - Oekonomie - Kollegium entsprehend unt- zugestalten. Jch beabsichtige, dies vorbehaltlich der Allerhöchsten Ermmächti- gung, in der Weife zu thun, daß überall da, wo die landwirtßs{ast- ichen Zentralvereine sh aufgelöst haben, das Wahlrecht für das Kollegium auf die Lanbwirthschastékammern übergeht. Auch da, wo landwirtbs{aftlihe Z-ntralvereine noch neben den Kammer oder als Unterverbäude derfezlben bestehen, halte ih es der St-Uung der Landwirthschaftskammern als der cinbeitlihen Vertretung der gesammten Landwirthschaft für angemeffen, die Wahlen durch die betreffenden Kammern und nicht „mehr dur die laudwirthslaft- lichen Vereine erfolgen zu lassen. Nur in den Provinzen, wo cinfst- weilen Landwirthschaftékamrmmern noch nicht bestehen, tann es fo lange bei den Wahlen zum Landes-Ockonomie-Kollegium durch die land- wirtbschaftlidzen Zentralvereine sein Bewenden baben, bis au dort Landwirthschaftskammeran errihtet sind oder die Vertretung der ge- fammten Landwirthschaft dieser Provinzen im Landes-Dekonontic- Kollegium unter M:tverücksichtigung aller in den betreffenden Pro- vinzen vorhandenen größeren landwirthschaftlichen Verbände ander- weitig geordnet ift. Da cs zu manchen Unzuträglichkeiten fübren könnte, wenn die Mitglieder einer so bedeutung®vollen Körper- schaft, wie des Landes - Oekonomie - Kollegiums, uod auf längere Zeit Mandatare von Organisationen blieben, welche in- zwischen anderen Organisationen Piat gemacht kaben, fo

erscheint es ferner zweckmäßig, mit der vorstehend geschilderten Ums

| gestaltung des Negulativs auch die Mandate der biederigen Vertreter

der landroirthschaftlihen Zentralvereine aufhören zu lassen und Neu- wablen anzuordnen, denen sih dann der Gleichmäßtgkeit wegen au die Vertreter der landwirtbschaftlichen Zentralvereine der Provinzen obne Landwirth\@&aftskamtmern zu unterziehen haben würden. Die Referenten, Landes - Hauptmann von Röder (Dker - Ellguib) und Oekonomic-Rath Winkelmann (Köbbing, Westf.), befürworteten die Annabme folgenden Antrags: „Das Landes. Dekonomie: Kollegium wolle dcim Herrn Minister vorschlagen, das neue Re- gulativ, wie jolot, zu geftalten: 1) Vas Landes - Oekon: Kollegium hat die Bestimmung, die Jniereffen der

und Forstwirthfchaft in Preußen wahrzunehmen. EL dient Zentralstelle für die Landwirtbschafttkammern und für die landwirtk- \chaftlihen Vertretungen in den Provinzen und in den Landestbeilen, in denen Landwirthschaftèkammern nicht besteden; s ist befugt, selbft» ständige Anträge an die Staatöregierung zu richten, ift der regel- mäßige Beiratb des Ministers für Landwirtbschaft, Domänen und Forften und ift als folcher verpflidtet, üder die idm üderwiesenen Gegenstände zu berathen und zu bes(ließen und die etwa erforderten Gutachten abzugeden. 2 Das Landes+Oekonomic- Kollegium hat feinen Siy in Berlin; dbeftedt: a. aus in den Provinzen, wo Landwirtbf&aftekammern deosteden, von

diesen, in den anderen Provinzen von den Zentralvereinen, în