1819 / 7 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 23 Jan 1819 18:00:01 GMT) scan diff

Klaßen allgemeiner wurde, bot das hiernach schon be: stehende System die Möglichkeit dar, diese neuen Ge- nüße hoch zu besteuern. Auch nach der Eroberung Schlesiens, welches nur durch einen vier Meilen brei- ten Landstrich zwischen Züllicau und Krossen mit der Neumark zusammenhing, blieb das Land von allen Seiten gegen nachbarliche Gebiete offen; Berlin, Pots- dam und Frankfurt aren beinahe nur Gränzstädte

gegen Sachsen; Ostpreußen lag ganz abgesondert, und .

bis in seine Mitte erstreckte sich das polnische Erme- land. Eine Gränzbesebung, welche den Schleichhan- del mit hoch béskèuerten Waären hindern konnte, war damals ganz unausführbar. Nur darin, daß aller Handel \cchlechterdings innerhalb der Accifebarrieren der Städte getrieben ward, daß auf dem Lande höch: stens Krämer sparsam géèduldet wurden, die ihren Be- darf blôs aus âccisbaren Städten nehrnen mußten, lag die Möglich?eit, den Verbrauch der fremden Waa- ren hoh zu besteuern, und solchergestalt wurde die Befeurung des äußern Handels mit dem inländischen Accisesysteme in eine nothwendige Verbindung gebracht.

Die Zeit hat an den Grundlagen dieses Steuer- systems viel geändert. Schon dadureh, daß die Bäuart der Städte freier wurde, daß die alten Mauern ver- shwanden, und blühende Vorstädte heranwuchsen, daß der Zunftverband sich lüftete, und nit der wachsen- den Ungleichheit des Vermögens die Gleichheit des Gewerbebetriebes verschwand, haben die natürlichen Kontrollen der Verbrauchsteuern sich sehr vermindert, und die künstlichen, welche an déren Stelle traten, waren nur lästigert, ohne eben so wirfsam seyn zu fön: nen. Noch sehr viel mehr hat die wachsende Bevölke- rung des Landes gerhan. Es is wider alle Erfah- rung, daß ein hoher Grad von Bevölketung mit einer Beschränkung der Handwerke und Fabriken auf die Stádte bestehen könne. Schlesien, welches doppelt fo viel Einwohner auf der Quadratmeile hat, als Bran- denburg, Pommern und Preußen, hatte schon eine große Anzahl von Handwerkern und Fabrikanten auf dem Lande, ehe es an Preußen fièl, und ift auch stets im Verhältniß seiner Bevölkerung minder ergiébig an Accise geblieben. Die neuen Erwerbungen des Staats sind größtentheils ebenso stark, und seibst noch viel stär- fer, als Schlesien bevölkert, und ihre große Fabrika- tion lebt theils àuf dem Lande, theils in offffnen Städ: ten, die nur aus der allmäligen Erweiterung der Dörfer entstanden und keiner Einschließung durch Accisebarrieren fähig sind. :

Die Veranlaßungeù, wodurch das alte Steuersy- sem erzeugt wurde, sind längst nicht mehr vorhauden ; der Zustand der Städte und des Landes, wörauf es gegründet war, hat sich wesentlih verändert. Was auch die Regierung hierauf beschließen mochte: sie mußtè zunächst die Leitung und BVesteu- rung des Verkehrs mit dem Auslande un- abhängig von der innern Bèsteurung ma- chen, um für diese freie Hand zu behalten, und ste nach den erkannten Bedürfnißen des Staats unbefan- gen anzuordnen. Die sehr wesentlich verbesserte Be- gránzung des Staats bot der Regierung die Möglich: Leit dar, die Aufsicht Über den äußern Verkehr an die Gränzen zu verlègen. Die Ermäßigung der Abga- bensäße und die Erleichterung der Hebeformen ist ein Versuch, den Schleichhandel minder ergievig zu machen, der erweitert werden kann, wenn der Erfolg ihn be: wáhrt. Vonñ diesen Ansichten aus dürfte das nèue Zoll: und Verbräuchssteuersy stem zunächst in den altenProvinzen desStaats, worin es nun auch in Kraft getreten ist, zu wür: digen seyn.

Berichtigungen. Es fällt uns, etwas spät, ein Stück des Oppositonsblattes vom Decbr. v. J. in die Hand, worin dessen hiesiger Korrespondent die k6- nigliche Kabinetsordre vom 29. Aug. v. J. in Bezug auf die Theilnahme des Militairs bei der Feuer : Po- lizei mit einem Tädel belegt, der auf Frethum und Unkunde der Sache berußt.

Ein älterer Befehl hatte dem kommandirenden Of: ficier jeder Garnison eine Theilnahme an derP olizei bei Feuersbrünsten, Leitung der Löschanstalten u. s. w. zur Pflicht gemacht. Kollisionen mit den Civilbehörden hatten Verwirkung verursacht. Die Officiere hielten sich streng an die ihnen auferlegte Pflicht, und es ge- hörte ganz recht ein andrer Befehl des Königs dazu, sle von der Theilnahme zu entbinden, und der Civil: behörde des Orts die Leitung ausschließend zu über» weisen, Die Kabinetsordre vom 29. Aug. v. J. hat diesen Zweckck; sie soll nicht Vorschriften wegen des L ö: schens enthalten, sondern nur die Wirksamkeit der Po- lizei in Beziehung auf die Behörde anordnen.

Daher heißt es auch im Rubrum „die Theilnahme des Militairs bei der Feuer-Polize i.

Wenn nun gleichzeitig gesagt wird, daß das Mili- tait am Löschen in der Regel nicht Theil nehme, #0

folgt das schon, nah unsern Einrichtungen, aus der

Ausschließung des kommañdirenden Officiers von der Theilnahme an dec Leit un'g der Léschanstalten, und da nach unsrer Feuerléshordnung jederzeit ein vollfom- men hinreihendes Personal in Thätigkeit geseht wird, so ist die Theilnahme des Militairs in der Regel au gar nicht vonnöthen. Hat der Ködrrespondent jemals ein Feuer gesehn, so wird er wissen, daß durch ein un- regelmäßiges zweckloses Durcheinandergreifen nichts ge- fördert, wohl aber geschadet wird. Seine Axiom j, wer löschen kann; muß löschen‘ fagt ihrs. Mancher glaubt, löschen zu können, und fann es doch nicht. SC0- dann kann ihm ja auch nicht unbekannt seyn daß, sovald, die Feuertrommel geht, die Garnison ins Gewehr tritt, daß die Feuerwache, die täglich bestimmt ist, sofort in der Gegend des Brandes versammelt wird, so roie der übrigè Theil sih auf den verst iedenen Läcmplägen einfindet. Wenn es also heißt, daÿ das Militair nur dann Theil néhme, wenn die leiteude Civilbehörde darum ansucvt, fo ist dâàs gar keine Weirläuftigkeir, sondern die Sache einiger Minuten, indem in den ftlei- nern Garnisonstädten der Civ:lbeamte sih nur an den fommandirenden Officier weuden darf, der einige Schritte davon steht, in déèr größern abe? der Gou-

vetneur ödèt dèr Kommandant zugegen seyn muß, dessen Befehle die zum Theil dicht dabei 1iehenden, zum Theil F

nicht sehc entferiten Soldaten sogleich erhälten können.

Die Einwirkung des militairischen Befehlshabers in die Revifion der Löfchanstalten hätte deseitigt wer- dèn könen, ist aber doch, als einè gréßere Vorsorge bei der Kontrolle der Civilbehörden, besonders in den tleinèn Städren, nicht ohne Nuszen. Der Offizier

ist doch auh ein Beamter dés Staats, mithin zur

Kontrolle sehr wohl geeignet. i

Derselbe Korrèspondent macht der General - Ordens- Koïnmißion den Vorwurf, daß ste oßne Kompetenz eine Bekanntmachüng erlaßen habe, näch welchzer die An- warter künftig erledigter eiserner Kreuze eine wider- rechtliche Anmaßung begehen und die geseßliche Strafe

verwirken, wenn sie das Kreuz vor wirklich eingetre: tenem Erbanfall tragen, weil die Ordens - Kommißion | weder ein Strafgeseß zu Feben, noch es auf einen |

im Geseß nicht vorgesehenen Fal) anzuroenden befugt sei.

Allein das Strafgeseb selbst is vorhanden. Nie: mänd darf ein Ehrenzeichen tragen, dem es vom Staate mcht vérliehen ist. Dem Anwärter ist es nicht verlichen ; das Kreuz trägt noch éin Andrer. Es ist also von selbst sehr klar, daß es eines besondern Geseßes für

solchen Fall nicht bedurfte, und die Ordens - Kommission

mit vollem Recht ihre Warnung erlassen habe.

: Béèékanntmachung.

Auf die der Redaktion der Allgemeinèn Staats: Zeitung gewordene Anzeige »

ganzè Monarchie unabänderlich verbleibt, und die

Postämter diesen Preis nicht vertheuern dürfen, 2!" l Berlin, den 18

offentlichen Kenntniß gebrächt wird. Januar 1819. Die Redaktion.

n etncaeerenaeee an T R E E eem

daß das Postamt zu Gumbinnen 10 Thaler für diese Zeitung fodere, ist sofort Remedur veranlaßt wörden, welches mit dem * Beifügen, daß es bei dem Preise von 5 Thalern durch die

Allgemeine

reußishe Staats - Zeitung,

L il E ei

is Stück. Berlin, den 23sstten Januar 1819.

I. Amtliche Nachrichten.

Kronik des Tages.

Seine Maj. der König haben dem Königl. Fran- zösischen Minister Herzog v. Richélieu, ingleichen den Kaiserlich Rußischen wirklitheu Géheimen Räthèn und Staats - Sekretaièen, Grafen von Neßelrode und Grafen von Capodistrias, den shwarzen Adler: Ordeù zu verleihen geruhét.

Des Königs Majestät haben den Prediger und Direktor des Franzésishèn Gymnafiums Palmié, und den Direktor des Berliñis.®: Kölnischen Gymnasiums Dr. Bellermänn zu Könsistorial- Räthen im Kon- sistorium der Provinz Brändenburg Allêrgnädigt zu ernennen, und .die Bestallungen Allerhöchstselbst zu dollzichèn geruhetz

Seine Königl. Majestät habèn dem Regierungs- Sekretair Volk zu Magdebuxg den Hofraths : Karak- teë allergnädigst ertheilt.

Seine Majestät dèr König haben geruhet, dür eine hose Kabinets: Ordre vom 1iten d. M. fol: gende Anordnungen im Königlichen Staats: Ministe: rio zu befchlen :

1) Der Staatsminister Fürst vòôn Witt gen: stein wird, auf sein Ansuchen, von dem Ministeriò der Polizèy entbundén, dieses ganz aufgèhoben und mit dem Ministerio des Junern vereinñigt.

2) Dâgegen erhält der Fürst von Wittgen- stein, zu seinem befonderú Departément, die Ange:

legenheiten des Königlichen Hauses und der Königl.

Familie, desgleichen alle Geschäfte welche Hofsache und höhere Hof: Aemter betreffen, so wie solche bis: her vom Staats : Känzler besorgt worden. i 3) Von dem Ministerio des Junér, dessen Gez \chäftfreis durch das Hinzukommen der Gegenstände des bisherigen Polizey - Ministekii vermehrt wird; wer- den getrennt: a) diè stándischen Añgelegenheitèn und Verhand: lungen mit den Landständèn; b) dié städtischen und übrigen Körhmiunal - Sächèn ; 6) das Provinzial: und Kömmunal 2 Schulden : Weseû z

d) dié fogenaunten landschaftlichen Krédit-Systemè:

e) die Militair: Sachen, in sofern sie nicht als céin - militairisch vom Kriegsminister aus\chliëß- lich besorgt werden, also die Angelegenheiten der Armee- Ergänzung, der Landwehr : Fotmäktion, des Servis-, Vorspännz, Marsch: und Einz quaxtierungs : Wesens, und die Mitwirkung zur Mobilmächung. Dieses, nebs dem Departeméit des Fürstenthums Neufchätél, welches dér Stäatss Kanzler abgiebt, wird dem Staatsministèr Freic herrn von Humbold, welcher Siß und Stimme im Ministerio erhält, anvertraut.

4) Der Präsident und Staats -:Secretair Friese wird, auf sein Ansuchen, von dem Präsidio im Scha: Ministerio, welches der Graf v. Lottum felbst über nimmt, und von der ihm deshalb auferlegten Pflicht, den Sigungen des Staats: Ministerii béizutoohnen, entbunden, damit er sih dem Bänk- Präsidio und dem Staats : Secretariat im Staats: Rathe ausschließ

lih widmen fkönnéè.

5) Für das Seérstariat im Staats : Ministerio und zur Führung des Protokolls in demfelben, wird der Geheime Öber : Regierungsrath Dun keë bestimmt.

6) Endlich werden die Angelegenhèiten der Thron-, Lehen - und Erb: Aemter, wêlche der Staäâts- Kanzler bisher besonders besorgte, dem Ministeriò dés Jnñern, und die der höchsten geistlichen Würden , die ér ében- falls wahrnähm, dem Ministèriò dér geistlichen Ange: legenheiten zugetheilt, so daß der Staats- Kanzler nüt bei Standes- Erhöhungen und besondern Gnäden: Sachen die Königlichen Befehle zu vernehmen hat, und nur dâàs Archiv, die Ober: Rechnungs: Kammer und das statistische Büreau uñmittelbär untér ih verbleiben, wöòdnach er sih seinen "Geschäften als Staats : Kanzlèer Und der âllgèmeinên Ober: Aufsicht und Kontrollé jeder Verwaltung desto ungéstörter wiëd widmen können.

Jn Beziehung auf die kirchlihe Feièr des Kör- ñnungs- und Ordensfestes am 24stei d. M. macht die Genéêral : Ordens: Kommission hierdukch bekannt :

daß nach béendigtèm Gottesdienste und sobald des