1819 / 11 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 06 Feb 1819 18:00:01 GMT) scan diff

dorf, Kleve (soweit daselbst die Preußischen Geseze ein: | stimmung gebracht, durch Vereinigung der zu kleinen

geführt sind, und nach Nro. 26 und 27 auch von) Ko- blenz, über den ganzen Regierungsbezirk erstreckt.

13) Die fünf größeren von diesen Gerichten erster Knstanz in Düßeldorf, Köln, Koblenz, Trier und Aachen, solle aus einem ersten Präsidenten, zwölf Richtern, drei Beisizern und dem nöthigen Subaltern- Perfonale bestehen, damit in der Regel drei Senate zu vier Mitgliedern, die beiden ersten in Civilsachen, und der dritte in Zuchtpolizeisachen gebildet, und gleichwokl die Assisen ohne Unterbrechung der laufenden Ge- schäfte beseßt, außer den Assisen aber auch im Noth- fall vier Kammern zu drei Mitgliedern eingerichtet, und deunoch zu den nöthigen Jnstruktionen und Un-

tersuchungen beständig vier Mitglieder verwendet wer-

den fönnen.

14) Das öffentliche Ministerium bei jedem dersel- ben soll durch einen Oberprokurator, dem ein Schrei- ber zu bewilligen, und vier Stellvertreter desselben wahrgenommen werden.

15) An jedem Sitze der einzuziehenden Distriktge- richte zu Krefeld, Mülheim, Bonn, Simmern, Saar- brücken, Prüm und Malmedy, soll beständig ein Mit: glied des Gerichts erster Jnstanz als Jnstruktionsrich- ter, ein Stellvertreter des Ober-Prokurators zu Wahr: nehmung des öffentlichen Ministeriums, und ein Ge- richtschreiber zu Führung der Untersuchungen in den zu weit entlegenen Gegenden des Regierungs - und Gerichts-Bezirks anwesend scya, denen zu diesem Be- huf das Geschäftlokale des eingezogenen Distriktgerichts und die Gefängniße desselben zu überweisen sind.

16) Das Gericht erster Jnstanz zu Kleve soll we- gen seines geringen, auf das linfe Rheinufer beschränk- ten Bezirks, nur aus einem Präsidenten, fünf Rich- tern und zwei bis drei Beisizern, mit dem nöthigen Subaltern - Personale, und das öffentliche Ministerium bei demselben aus einem Oberprokurator, dem eben- falls ein Schreiber zu bewilligen ist, und zwei Stell: vertretern desselben bestehen, damit das Gericht zwei Senate bilden kann.

17) Was oben unter der achten Nummer von dem Wechsel des Vorsizes, mit Ausnahme des ersten Präsiden- ten, bei dem Appellations - Gerichts - Hofe verordnet ist, soll auch von den Gerichten erster Jnstanz gelten.

18) Es soll bei sämtlichen Gerichten erster Jn- stanz eine Einrichtung getroffen werden, daß über Ap- pellationen von zuchtpolizeigerichtlichen Urteln ,, eine aus andern Mitgliedern als denjenigen, die in erster Instanz gesprochen haben, bestehende Kammer zu fünf Mitgliedern sprechen kanu.

19) An diese Kammer sollen auch die Sachen ges wiesen werden, worin nah den bestehenden Geseben keine Appellation von dem Urtelsspruche des Gerichts erster Jnstanz Statt findet.

. 20) Die Bezirke der Friedensgerichte sollen mit den Gränzen der landräthlichen Kreise in Ueberein-

griedensgerichte erweitert, so wie anderer seits durch Theilung der zu großen Friedensgerihte der Beamte den Gerichteingesessenen näher gebracht, oder, wo hie und da das Gegentheil nicht zu vermeiden wäre,

durch Anordnung periodisher Gerichtsizungen vorge: |

sehen werden.

21) Die einfachen Forstfrevel, welche mit keinem

andern Vergehen oder Verbrechen verbunden sind,

und geringe Thätlichkeiten, welche keine körperliche | Verlebung zur Folge gehabt haben, werden an die

Friedensgerichte gewiesen.

22) In jedem Bezirke eines Gerichts erster Jnstanz sdll! am Sige desselben ein UAssisengericht gehalten werden, in welchem ein Appellationsrichter den Vor- fis führt.

23) Die Verordnung des Bergischen General - Gouz vernements vom 28. Februar 1814, wodurch die Ge- shworen - Anstalt aufgehoben worden, ist außer Wirkung

zu seben.

24) Die Chefpräsidenten der Regierungen , oder die |

ihre Stelle vertretenden Directoren, sollen unter ih: rer persönlichen Verantwortlichkeit bei Änferctigung der Listen der Geschwornen, die den ehemaligen Präfekten obliegenden Verrichtungen wahrnehmen. 25) In dem ofiseitrheinishen Theile des Koblen? zer Regierungs -: Bezirks sollen die bisherigen Justiz- ämter sogleich nach Art der Frieden8gerichte zur Ent-

scheidung einfacher und minder wichtiger Rechts- und |

Straffälle eingerichtet werden. 26) Der Justizsenat zu Ehrenbreitstein und die dem: selben untergeordnete Kriminal - Kommission zu Ko-

blenz sind zu einem Gerichte erster Jnstanz umzu-

formen.

27) Für Wesblar und das Amt Abbach soll gegen- wärtig noch ein Gericht erster Jnstanz aus drei Mit: gliedern bestehen bleiben.

28) Der JInstanzenzug geht von den Friedensge- richten an die Gerichte erster Justanz (Nro. 26 und 27) und von diesen an das Appellationsgeriht für die Nheinprovinzen, in leßter Instanz aber an den Revisionsgerichtshof für die Rheinlande zu Berlin.

29) Die Behandlung und Entscheidung streitiger

Lehnssachen, welche bisher dem Justizsenate zu Eho /

renbreitstein zustanden, wird künftig von andern Civil:

sachen sich nicht unterscheiden.

30) Die Lehnshoheit - Angelegenheiten aber müßen -

der Regierung zu Koblenz verbleiben.

31) Se. Majestät behalten sih die Ernennung der Präsidenten und Richter, auch der Gerichte erster Jn- | stanz , desgleichen sämmtlicher Beamten des öffent: F lihen Ministeriums vor ; alle übrigen Justiz - Beam: | ten, die Notarien mit eingeschloßen, werden von dem

Minister ernannt.

52) Das Personal der Justizbeamten, sowett dasselbe F

nicht Geblihrèn siatt Gehalts beziehet, soll mit aus- komlichen Gehalten versehen werden.

35) In Ansehung deßen, was durch die obigen Be- ftimmungen nicht ausdrücklich abgeändert worden, bleibt es vorläufig bis zu der im Eingang gedachten definitiven Einrichtung bei der bestehenden Gesebge- bung und Verfaßung.

Uebrigens wird die Königl. Jmmediat - Justiz- Kommißion bis auf weitere Verfügung vorläusig in allen ihren bisherigen Funktionen fortfahren, damit der Uebergang der ihr zugetheilt gewesenen Justiz- Ministerial - Angelegenheiten auf mein Ministerium chne Stockung der Geschäfte vor sich gehe, und die

Kommißion zu Ausfühung der vorstehenden XAller- höchst beschloßenen Einrichtungen, und zu deren Be- shleunigung mitwirken könne.

Auch die gegenwärtig in den Rheinprovinzen beste- henden Gerichte fahren, bis zur Einführung der an ihre Stelle tretenden, in allen ihren bisherigen Amts- verrichfungen fort.

Berlin, den 15. Januar 1819.

Der Minister zur Revision der Geseßgebung und Justiz : Organisation in den neuen Provinzen. (gez.) v. Beyme.

An die Königl. Jmmediat - Justiz- Kommißion zu Cöln.

I Zeitungs8-Nachrichten.

London, vom 26. Fanuar. Fn der Rede, durch welche der Lordkanzler im Namen der von dem Prin- zen Regenten ernannten Kommißion das Parlament am 21sten d. M. eröfnete, ward vorläufige Nach- richt von dem Abschluß des mit den Vereinten Staa- ten von Nord - Amerika verlängerten, aber noch nicht ratificirten Handlungs - Traktats gegeben und angetün- digt, daß die Papiere über den Ursprung und Erfolg des Krieges in Ost - Jndien vorgelegt werden sollen. Die Dank - Addreße wurde gewohntermaßen in beiden Häusern beschloßen.

Das 20oste Infanterie - Regiment, 600 Mann stark, ist nah St. Helena eingeschifft.

ZU einer nordwestlichen Entdeckungs - Reise werden zwei Schisse unter Lieutenant Parry ausgerüstet.

Paris, vom 27. Januar. Der Moniteur ent- hält die Berichte, welche über die Abschaffung des droit d’Aubaine (Heimfallrehtes) und des Ubschoßes im Namen der ernannten Kommißion durch den Marquis v. Clermont-Tonnere an die Kammer der Pairs, und Über die Tabacs - Regie dur den General -: Direktor der indirekten Abgaben, Staatsrath Barante, an den Finanz- Minister erstattet sind. Der erste erklärt ch für die Abschaffung eines barbarischen Rechts, welches shädlich sey, der andre für die Fortdauer der Regie.

In den Sibungen der Deputirten- Kammer von vorgestern und gestern wurden einige Privatgesuche vorgetragen, und über den Antrag des Herrn D ü- meillet in Bezug auf das Petitionsrecht in Bera- thung getreten. Nur ein einziger von der Kommißion vorgeschlagener Artikel wurde angenommen. Die Be- rathung über die Donation für den Herzog v. R i e: lieu wurde angefangen.

In den elyseischen Feldern wird eine große Menge von Bäumen gefällt, um die Aussicht nach mehren Seiten zu verschönern.

Preußens neues Zollsystem in Verhältniß zu den teutshen Nachbarstaaten.

Seit langen Jahren erhob die Preußische Regie- rung Durchgangzölle, zum Theil nach sehr hohen Sätzen, fast durchgehends unter sehr lästigen Formen. Die Einfuhr der mehrsten fremden Fabritate zum in- nern Verbrauch war ganz verbotenz selbst die Fabri- kate der Preußischen Provinzen îin Westphalen wur- den nur gegen eine Abgabe von 25 Procent des Werths in die Länder an der Elbe, Oder und Weichsel einge- laßen. Kolonialwaaren und Weine zum innern Ver- brauch waren sehr hoch belegt, Taback ein Staats- monopol. So stand die Sache schon, als die Ael: testen de Jettlebenden zu denken anfingen. Beson- devs waren bald nach dem siebenjährigen Kriege die

Stockholm, vom 22sten Januar. Um den Schleichhandel aus den Nachbar - Gegenden zu er- schweren, ift verordnet worden : daß fein Zucker, Kaffee, Tabak, Wein und Arrak in offenen Fahrzeugen jeder Griße, oder gedeckten unter 25 Last schweren ins Reich eingeführt, und keine Niederlag - Waaren, mit Ausnahme von Salz, Getreide und Hanf, in derglei: cen Fahrzeugen weder ein- noch ausgeführt werden soilen, bei Verlust von Schiff und Gut nebst 500 Bthlr. Strafe. Alle jedoch, die beweisen kénnen, daß ihre Waaren innerhalb des Sundes vor dem nächsten 1sten April, oder außerhalb vor dem 1Fen May vers laden gewesen, sind hiervon ausgenommen.

Stuttgard, den 26. Jannar. Der König hat eine Verordnung erlaßen, durch welche die Staats- verwaitung in Bezug auf die untern Behörden der Justiz und des Juanern, anderweit organisirt und we- sentlich refocrmirt wird.

Das Resultat der Berathungen, die von Seiten einiger teutschen Staaten über die katholischen Kir- chenangelegenheiten zu Franffurt am Main im vori- gen Fahr gepflogen worden, soll durch den Würtem- bergschen Staatsrath Freiherrn von Schmtb-:Gro l: lenburg und durh den Badenschen Gesandten am Großherzoglich Heßischen Hofe, Freiherrn von Türf- heim, nah Rom überbracht werden. Sie wollen in den ersten Tagen des Februars abreisen.

Homburg vor der Höhe, vom 26. Januar. Am 21. d. M. sarb hieselbst Frau Magdalene S 0- phie, verwittwete Fürstin von Anhalt: Bernburg- Schaumburg, geb. Prinzeßin von Solms-Braun- fels, geb. am 4. Jun. 1742. Jhr Gemahl, der Fürst Victor Amadeus, war bereits im Jahr 1790 als Rußischer General : Lieutenant an seinen im Feldzuge gegen die Schweden erhaltenen Wunden verstorben.

Zolle und Verbraucbsteuern sehr erhöht, die Verbote vermehrt, die Förmlichkeiten ershwert worden, durch: gehends in der Absicht, ausländische Fabrikate abzu- halten, den Handel in die Hände der inländischen Kaufleute zu bringen, und möglich#| viel für die Staatskaßen von dem Aufwande der Wohlhabenden zu erheben. Erfolglos verhallten die lautesten und allgemeinsten Beschwerden gegen dieses Steuersyskem ; Bürgers Raubgraf, und vielfache andre wißige und bittre Aeußerungen in den beliebtesten Schrifren aus den sechsziger und siebenziger Fahren werden der Nach- welt aufbewahren, wie die Meinung der Zeitgenoßen sich öffentlich darüber aussprach.

Jn den achtziger und neunziger Jahren, nachdem der Unwille durch die Gewohnheit abgestumpft und