1819 / 11 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 06 Feb 1819 18:00:01 GMT) scan diff

dorf, Kleve (soweit daselbst die Preußischen Geseze ein: geführt sind, und nah Nro. 26 und 27 au von) Ko: blenz, über den ganzen Regierungsbezirk erstreckt.

15) Die fünf größeren von diesen Gerichten erster §nstanz in Düßeldorf, Köln, Koblenz, Trier und Aachen, solle# aus einem ersten Präsidenten, zwölf Richtern, drei Beisizern und dem nöthigen Subaltern- Personale bestehen, damit in der Regel drei Senate zu vier Mitgliedern, die beiden ersten in Civilsachen, und der dritte in Zuchtpolizeisachen gebildet, und gleichwokl die Assisen ohne Unterbrechung der laufenden Ge- schäfte beseßt, außer den Assisen aber auch im Noth- fall vier Kammern zu drei Mitgliedern eingerichtet, und dennoch zu den nöthigen Jnstruktionen und Un-

tersuhungen beständig vier Mitglieder verwendet wer-

den fönnen.

14) Das öffentliche Ministerium bei jedem dersel: ben foll durch einen Oberprokurator, dem ein Schrei- ber zu bewilligen, und vier Stellvertreter desselben wahrgenommen werden.

15) An jedem Sibe der einzuziehenden Distriktge- richte zu Krefeld, Mülheim, Bonn, Simmern, Saar- brücken, Prüm und Malmedy, soll beständig ein Mit: glied des Gerichts erster Jnstanz als Jnstruktionsrich- ter, ein Stellvertreter des Ober-Profurators zu Wahr: néhmung des üffentlichen Ministeriums, und ein Ge- richtschreiber zu Führung der Untersuchungen in den zu weit entlegenen Gegenden des Regierungs - und Gerichts : Bezirks anwesend seya, denen zu diesem Be- huf das Geschäftlokale des eingezogenen Distrifktgerichts und die Gefängniße desselben zu überweisen sind.

16) Das Gericht erster Jnstanz zu Kleve soll we- gen seines geringen, auf das linfe Rheinufer beschränk: ten Bezirks, nur aus einem Präsidenten, fünf Rich: tern und zwei bis drei Beisizern, mit dem nöthigen Subaltern - Personale, und das öffentliche Ministerium bei demselben aus einem Oberprokurator, dem eben- falls ein Schreiber zu bewilligen ist, und zwei Stell: vertretern desfelben bestehen, damit das Gericht zwei Senate bilden kann.

17) Was oben unter der achten Nummer von dem Wechsel des Vorsizes, mit Ausnahme des ersten Präsiden: - ten, bei dem Appellations -: Gerichts - Hofe verordnet ist, soll auch von den Gerichten erster Jnstanz gelten.

18) Es soll bei sämtlichen Gerichten erster Jn-

ftanz eine Einrichtung getroffen werden, daß über Ap-

pellationen von zuchtpolizeigerichtlichen Urteln ,, eine aus andern Mitgliedern als denjenigen, die in erster Instanz gesprochen haben, bestehende Kammer zu fünf Mitgliedern sprechen kann.

19) An diese Kammer sollen auch ‘die Sachen ge: wiesen werden, worin nach den bestehenden Geseben keine Appellation von dem Urtelsspruche des Gerichts erster Jnstanz Statt findet.

20) Die Bezirke der Friedensgerichte sollen mit den Gränzen der landräthlichen Kreise in Ueberein:

|

stimmung gebracht, durch Vereinigung der zu kleinen sSriedensgerichte erweitert, so wie anderer seits durch Theilung der zu großen Friedensgerichte der Beamte den Gerichteingesessenen näher gebracht, oder, wo hie und da das Gegentheil nicht zu vermeiden wäre,

durch Anordnung periodisher Gerichtsizungen vorge:

sehen werden. 21) Die einfachen Forstfcevel, welche mit keinem

andern Vergehen oder Verbrechen verbunden sind, | und geringe Thätlichkeiten, welche keine körperliche | Verlebung zur Folge gehabt haben, werden an dis |

Friedensgerichte getoiesen.

22) Jn jedem Bezirke eines Gerichts erster Jnstanz | sdll! am Site desselben ein Assisengeriht gehalten

werden, in welchem ein Appellationsrichter den Vor- sis führt.

23) Die Verordnung des Bergischen General : Gou vernements vom 28. Februar 1814, wodurch die Ge- schworen - Anstalt aufgehoben worden, ist außer Wirkung zu seben.

24) Die Chefpräsidenten der Regierungen , oder die ihre Stelle vertretenden Directoren, sollen unter ih- |

rer persönlichen Verantwortlichkeit bei Änfertigung der Listen der Geschwornen, die den ehemaligen Präfekten obliegenden Verrichtungen wahrnehmen.

25) In dem ofiseitrheinischen Theile des Koblen? zer Regierungs - Bezirks sollen die bisherigen Justiz-

ämter sogleich nach Art der Friedensgerichte zur Ent- | scheidung einfacher und minder wichtiger Rechts - und |

Straffälle eingerichtet werden. 26) Der Justizsenat zu Ehrenbreitstein und diè dem:

selben untergeordnete Kriminal - Kommission zu Ko- } blenz sind zu einem Gerichte erster Jnstanz umzu- |

formen.

27) Für Weßlar und das Amt Asbach soll gegen: wärtig noch ein Gericht erster Instanz aus drei Mit: gliedern bestehen bleiben.

28) Der Jnstanzenzug geht von den Friedens8ge-

rihten an die Gerichte erster Jnstanz (Nro. 26 und | 27) und von diesen an das Appellationsgericht für !

die Rheinprovinzena, in le6ter Instanz aber an den Revisionsgerichtshof für die Rheinlande zu Berlin. 29) Die Behandlung und Entscheidung ftreitiger

Lehnssachen, welche bisher dem Justizsenate zu Ehso renbreitstein zustanden, wird künftig von andern Civil- |4

sachen sich nicht unterscheiden.

30) Die Lehnshoheit - Angelegenheiten aber müßen

der Regierung zu Koblenz verbleiben.

31) Se. Majestät behalten sich die Ernennung der Präsidenten und Richter, auch der Gerichte erster Jn- | stanz, desgleichen sämmtlicher Beamten des öffent: F lichen Ministeriums vor ; alle übrigen Justiz - Beam: F ten, die Notarien mit eingeschloßen, werden von dem

Minister ernannt.

32) Das Personal der Justizbeamten, sowekt dasselbe :

niht Gebührèn statt Gehalts beziehet, soll mit aus- komlichen Gehalten versehen werden.

35) In Ansehung deßen, was durch die obigen Be- ftimmungen nicht ausdrücklich abgeändert worden, bleibt es vorläufig bis zu der im Eingang gedachten definitiven Einrichtung bei der bestehenden Gesetge- bung und Verfaßung.

Uebrigens wird die Königl. Jmmediat - Jufstkiz- Kommißion bis auf weitere Verfügung vorläusig in allen ihren bisherigen Funktionen fortfahren, damit der Uebergang der ihr zugetheilt gewesenen Justiz- Ministerial - Angelegenheiten auf mein Ministerium chne Stockung der Geschäfte vor sih gehe, und die

Kommißion zu Ausfühung der vorstehenden Aller- höchst beschloßenen Einrichtungen, und zu deren Be- schleunigung mitwirken könne.

Auch die gegenwärtig in den Rheinprovinzen beste- henden Gerichte fahren, bis zur Einführung der an ihre Stelle tretenden, in allen ihren bisherigen Amts- verrichtungen fort.

Berlin, den 15. Januar 1819.

Der Minister zur Revision der Gesezgebung und Jusliz : Organisation in den neuen Provinzen. (gez.) v. Beyme.

An die Königl. Jmmediat - Justiz- Kommißion zu Cöln.

I Zeitungs-Nachrichten.

London, vom 26. Fanuar. Jn der Rede, durch welche der Lordkanzler im Namen der von dem Prin- zen Regenten ernannten Kommißion das Parlament am 21sten d. M. eröfnete, ward vorläufige Nach: richt von dem Abschluß des mit den Vereinten Staa- ten von Nord - Amerika verlängerten, aber noch nicht ratificirten Handlungs - Traktats gegeben und angetün: digt, daß die Papiere über den U-cfprung und Erfolg des Krieges in Ost - Jndien vorgelegt werden sollen. Die Dank - Addreße wurde gewohntermaßen in beiden Häusern beschloßen.

Das 20ste Infanterie - Regiment, 600 Mann stark, ist nach St. Helena eingeschifft. i

Zu einer nordwestlichen Entdeckungs - Reise werden zwei Schisse unter Lieutenant Parry ausgerüstet.

Paris, vom 27. Januar. Der Moniteur ent- Hält die Berichte, welche Über die Abschaffung des droit d’Aubaine (Heimfallrechtes) und des Ubschoßes imNamen der ernannten Kommißion durch den Marquis v. Clermont-Tonnere an die Kammer der Pairs, und über die Tabacks - Regie dur den General - Direktor der indirekten Abgaben, Staatsrath Barante, an den Finanz - Minister erskattet sind. Der erste erklärt ih für die Abschaffung eines barbarischen Rechts, welches schädlich sey, der andre für die Fortdauer der Regie.

In den Sibungen der Deputirten - Kammer von vorgestern und gestern wurden einige Privatgesuche vorgetragen, und über den Antrag des Herrn D ü- meillet in Bezug auf das Petitionsrecht in Bera- thung getreten. Nur ein einziger von der Kommißion vorgeschlagener Artikel wurde angenommen. Die Bes rathung über die Donation für den Herzog v. R i e: lieu wurde angefangen.

In den elyseischen Feldern wird eine große Menge von Bäumen gefällt, um die Aussicht nach mehren Seiten zu verschönern.

Stockholm, vom 22stken Januar. Um den Schleichhandel aus den Nachbar - Gegenden zu er- schweren, ift verordnet worden : daß fein Zucker, Kaffee, Tabak, Wein und Arrak in ofenen Fahrzeugen jeder Größe, oder gedeckten unter 25 Last schweren ins Reich eingeführt, und keine Niederlag - Waaren, mit Ausnahme von Salz, Getreide und Hanf, in derglei: chen Fahrzeugen weder ein- noch ausgeführt werden soilen, bei Verlust von Schiff und Gut nebst 509 Bthlr. Strafe. Alle jedoch, die beweisen kénnen, daß ihre Waaren innerhalb des Sundes vor dem nächsten 1sten April, oder außerhalb vor dem 1fen May vers laden gewesen, sind hiervon ausgenommen.

Stuttgard, den 26. Jannar. Der König hat eine Verordnung erlaßen, durch welche die Staats- verwaltung in Bezug auf die untern Behörden dec Justiz und des Junern, anderweit organisirt und we- sentlich reformirt wird.

Das Resultat der Berathungen, die von Seiten einiger teutschen Staaten über die katholischen Kir- chenangelegendheiten zu Franffurt am Main im vori- gen Jahr gepflogen worden, soll durch den Würtem- bergschen Staatsrath Freiherrn von Schmt6-:Gro |- lenburg und durch den Badenschen Gesandten am Großherzoglich Heßischen Hofe, Freiherrn von Tür f- heim, nah Rom überbracht werden. Sie wollen in den ersten Tagen des Februars abreisen.

Homburg vor der Höhe, vom 26. Januar. Am 21. d. M. sarb hieselbst Frau Magdalene S 0: phie, verwittwete Fürstiu von Anhalt: Bernbur g- Schaumburg, geb. Prinzeßin vonSolms-:Braun- fels, geb. am 4. Jun. 1742. Jhr Gemahl, der Fürst Victor Amadeus, war bereits im Jahr 1790 als Rußischer General - Lieutenant an seinen im Feldzuge gegen die Schweden erhaltenen Wunden verstorben.

Geri R E R E I I A G I E R S I Eta ernennen

Preußens neues Zollsystem in Verhältniß zu den teutshen Nachbarstaaten.

Seit langen Jahren erhob die Preußische Regie: rung Durchgangzölle, zum Theil nah sehr hohen Sägen, fast durchgehends unter sehr lästigen Formen. Die Einfuhr der mehrsten fremden Fabrikate zum in- nern Verbrauch war ganz verboten; selbst die Fabri- kate der Preußischen Provinzen in Westphalen wur- den nur gegen eine Abgabe von 25 Procent des Werths in die Länder an der Elbe, Oder und Weichsel einge- laßen. Kolonialwaaren und Weine zum innern Vec- brauch waren sehr hoch belegt, Taback ein Staats: monopol. So stand die Sache schon, als die Ael- testen de Jeztlebenden zu denken anfingen. Beson- devs waren bald nach dem siebenjährigen Kriege die

Zölle und Verbraucbsteuern sehr erhöht, die Verbote vermehrt, die Förmlichkeiten ershwert worden, durch- gehends in der Absicht, ausländische Fabrikate abzu- halten, den Handel in die Hände der inländischen Kaufleute zu bringen, und möglihs viel für die Staatsfkaßen von dem Aufwande der Wohlhabenden zu erheben. Erfolglos verhallten die lautesten und allgemeinsten Beschwerden gegen dieses Steuersy stem ; Bürgers Raubgraf, und vielfache andre wißige und bittre Aeußerungen in den beliebtesten Schrifren aus den sechsziger und siebenziger Fahren werden der Nach- welt aufbewahren , wie die Meinung der Zeitgenoßen sich öffentlich darüber aussprach.

In den achtziger und neunziger Jahren, nachdem der Unwille durch die Gewohnheit abgestumpft und