1819 / 13 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

ëxam man überein, ihnen auch die Insel Banka zu Übereignen, welche sie niemals beseßen hatten. Dage: gen mußten sie auch die von den Engländern über- nommenen Verpflichtungen gegen den Sultan erfüllen welches sie aber nicht gethan, indem sie ihn vecrtrie: ben haben. Sir-Raffles hat deshalb die dringend- sten Beschwerden geführt, und es if die Vorlegung der Papiere, die auf den zwischen Sir Raffles und dem Sultan geschloßenen Traktat Bezug haben, zu- Jesichert worden.

Zur Untersuchung der Bank - Angelegenheiten hat auch das Oberhaus einen geheimen Ausschuß ernannt. _ Nachrichten aus Ceylon melden die Gefangenneh- mung des Prätendenten von Candy und seines Mi- nisters. Man hält den Krieg dasclbst für beendigt, wenn sich dieses Ereigniß bestätigt.

Paris, den 5. Februar. Die Debatten in der Kammer der Deputirten über die Dotation des Her- ogs von Richelieu waren besonders heftig wegen der Stiftung eines Majorats in Frankreih. Die Kommißion hatte sle mit dem bestehenden Geses und der Verfaßung nicht unverträglich gefunden. Der Graf Simeon (ein geachteter Rechtsgelehrter) be-

hauptete dasselbe. „Die Verfaßungsurkunde “' sagt er „enthält nichts über die Majorate; aber, erwi- dert man, sie stehn mit der Gleichheit vor dem Gese in Widerspruch. Mir seheint es, daß der Titel, unter dem ich ein Grundstück bestsen und übereignen fann, diese Gleichheit gar nicht berühre. Die Gleichheit be- steht darin, daß jedes Eigenthum, es sey so groß oder so flein es wolle, durch die Geseße geschirmt und ge: sichert sey, die auf jedes andre Eigenthum derselben Gattung Anwendung finden. Die Gleichheit besieht darin, daß niemand sich den Gesegen entziehen kann, welche befehlen , verbieten, gestatten , bestrafen. Die Gleichheit der Bürger wird gar nicht gefährdet, wenn diejenigen , die ein Majorat zu errichten im Stande sind, die im Geses vorgeschriebene Erlaubniß dazu er- halten. Die Majorate. sind besondern Vorschriften Über die Erbfolge unterworfen. Diese Vorschriften find in dem bürgerlichen Gesesbuch enthalten, welches überall, wo es der Verfaßung nicht widerspricht , in Kraft verblieben. Die Verfasung verbietet die Ma- jorate nicht, und sollten die Gründe, die man für die Meinung anführt, als ob fie mit den Verfaßungs- grundsägen in Widerspruch siänden, Eingang finden, so muß man gleichzeitig die lebte Vorschrift des 896 sten Artikels des Gesesbuchs aufheben. Denn dieser Ar- tikel ist deutlich und seit der Verfaßung vor wie nach angewendet worden und muß angewendet werden. Die Frage, ob die Majorate nüglih sind, bescitiget sih_ in einer Monarchie, in welcher es eine Kammer von erblichen Pairs giebt, von selbst. Soll man durch die Gleichheit der erbschaftlichen Theilung die Mög: lichkeit herbeiführen, daß diese Würde in Armuth ver- sinke? Soll man durch{ch Besoldungen ihrer Unab-

hängigkeit Eintrag thun? Nichts ist dem Amt und! dem Wesen der Pairschaft angemeßner, als daß fie mit Einkünften ausgestattet werde. Buonaparte be: | griff dieses, als er bei Auflösung der Republik den Senat, ein der Pairs - Kammer ähnliches Justitut, ausftattete.

Séhr heftig sprach Royer d'’Arg ensfon dagegen!

(bekanntlih von sehr altem Adel). „Um zu begreifen, was ihr zu thun habt, wenn es darauf ankommt, diese | Feudal -: und deshalb verderbliche Einrichtung anfs neue in unser Gese6buch aufzunehmen, denkt euch, als werde die Form der Majorate mit allen ihren Auswüchsen, mit allen ihren Widersprüchen gegen das gemeine Recht, dieses Ge: ses werde zum erstenmal eurer Sanktion vorgelegt ; ih |

frage euch, Repräsentanten der Nation, Bürger Frank:

reichs, Menschen des 19ten Jahrhunderts, würdet ihr es genehmigen? würde eure Einsicht nicht alle Mig: bräuche gewahr werden, die daraus entstehen müßen 2 Hat die Eitelkeit niht genug andre Nahrung, der Mügßiggang nicht Lockungen genug, die Eifersucht nicht Ursachen genug, um die Familien zu entzweien? Wird die Verarmung des Grundeigenthums nicht schnell ge nug fortschreiten 2

(Jn demselben Geist hat der Graf Lanjuinais, selbst Pair von Srtantreich, bei diesem Anlaß gegen |

die Majorate geschrieben. Jranfreich hat sie niemals begünstigi. Jn den Provinzen, worin geschriebenes Recht galt (pays de droit ecrnit), hatte schon eine Verorduung von 15659 die fideifommißarischen Substis tutionen auf zwei Grade beschränkt. Die vor diesem Zeitpunkt errichteten Majorate wurden jedoch später- hin ausgenommen und die Erbfolge bis zum a4ten

Grade erweitert. Ein Geseß von 1747 bestätigte die |

Einschränkung auf den zweiten Grad. Die Provin: zen, worin das Gewohnheitrecht galt ( pays coutu- mers), fannten die Subfstitutionen gar nicht; nur in Bretagne waren zu Gunsten der Familien Rohan und Rieux, als für Ubkömmlinge der alten &Sürcsten des Landes, Ausnahmen gestattet.)

Bonald, deßen Grundfége hierüber bekannt sind, suchte den Frrehum seiner Kollegen zu berichtigen. 1Sie haben,“ sagte er, ,„ das Majorat als eine poli: tische Einrichtung betrahtet; es ist aber eine hâus- liche, eine Befugniß der Familie; es is in der That nichts, als die lebte Entwickelung und die größte Erz weiterung der Primogenitur, welche die Natur selbst bei den ältesten Völkern, wie in unsern heutigen Staas ten eingerichtet hat. Der Karaibe, der nur das Ges schlecht vor fich sieht, das ihm folgt, hinterläßt fter: bend dem Stärksten seiner Söhne Bogen und Pfeil. Der gebildete Mensch, der von einer gebildeten , mo- narchischen Gesellschaft den Gedanken an eine Zukunft, den Begriff einer Nachkommenschaft, einer Fortdauer empfängt, vermacht allen ihm folgenden Geschlechten einen Theil seines Vermögens, welches geseblich das ihrige wird. Wenn die Demokratie die ‘Majorate und selbs das Recht der Erstgeburt vertilgt, so go:

fhieht es, weil der Mensch in diefem aufgeregten, die Natur der Gesellschaft bekämpfenden Zustande nur auf seine persönliche Erhaltung Bedacht nehmen und für die Fortdauer der Gesellschaft keinen Gedanken faßen kann. Revolutionaire Regierungen haben keine Zu- kunft. Die Majorate oder die Substitutionen sind daher dèm Intereße der Familien gemäß, weil sie de- ren Fortdauer sichern; ste sind eben deshalb dem Intereße des Staats gemäß, weil er seine Stärke nicht nach Einzelnen, sondern nach Familien bercch- nen muß.‘

(Der Streit über die Errichtung eines Majoräts für den Herzog von Richelieu scheint, in Bezug auf das bestehende Geseß, allerdings ganz entbehrlich ge- wesen zu seyn. Denn Actifel 896 des bürgerlichen Geseßbuchs, welcher die Majorate und Subsfkitutionen untersagt, is durch ein Dekret vom 5. Sept. 1807 dahin erklärt worden: „Doch können die freien Grund- stücke, welche zur Dotation einer erblichen Würde ge: hören, die zu Gunsten eines Prinzen oder eines Fa: milienhaupts gestiftet worden, mittelst Vererbung über: eignet werden , wie es durch die Akte vom 30. März 2806 und das Senatus- Konsult vom 14. Aug. des. J. angeordnet ist.‘ Durch die Verordnung der jeßigen Regierung vom 30. Aug. 1816 is das Dekret vom 3. Sept. 1807 zu Gunsten fideikommißarischer Sub: ftitutionen bestätigt worden. Der Graf Lanjuinais bemerkt auch in seiner Schrift, daß in den seit 1814 erschienenen 12 Bänden Königlicher Verordnungen sich eine Menge von Majorats : Diplomen besinde, ja so: gar eine, welche der Verfaßung entgegen, diejenigen von der Ernennung zur Pairschaft ausschließe, die keine Majorate besiben.)

Auf den Zwei!el: ob die Kron - Domainen für die Dotation des Herzogs von Richelieu noch hinrei ch- ten, hat der General : Direktor der Domainen die Auskunft gegeben, daß die für den Staat disponibeln, doch in den Departements sehr zerstreut liegenden Domainen noch einen jährlichen Ertrag von 250,000 Franks gewährten.

Der Vorschlag eines Mitgliedes, dem Herzog von Nichelieu, die Vererbung der Dotation auf einen

| _ Adoptivsohn zu gestatten, blieb unberücksichtigt.

In der Kammer der Pairs sind die Geseße über die Abschaffung des Heimfallrechts und über die Do-

_fation des Herzogs von Richelieu angenommen worden.

Auf dem Bericht des Ministers des Înnern hat

| der König dur eine Verordnung vom 25. v. M. einen von diesem Minister abhängigen Rath für den Ackerbau, bestehend aus 6 Mitgliedern, errichtet. Er soll über Gegenstände der Gese6gebung und Verwal: tung in Bezug auf den Ackerbau mit seinem Gutach- ften gehört werden, so wie er seine Vorschläge zur Be-

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förderung des Ackerbaues dem Minister einzureichen

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Y berechtiget ist. Ju jedem Departement wird ein kor:

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respondirendes Mitglied unter den Landeigenthümern

erwählt werden,

Die elyseischen Felder wird man durch mehre Anz

pflanzungen und durch Springbrunnen verschönern. Der Vicomte von Bethüne hat fich auf der Jnzs

validenbrücke durch einen Pistolenschuß getödtet. Man

kennt Ursache dieses Selbstmordes nicht.

Neapel, vom 19ten Januar. Der vormalige Ke ñig von Spanien, Karl der ate, ist heute an zurück: getretener Gicht hieselbst verstorben. Er war am 11ter Nov. 1748 geboren , erhielt die Spanische Krone nah dem Ableben seines Vaters des Königs Karl des Zten am 15. Dez. 1798, und entsagte derselben zu Gun= sten seines Sohnes des jeßt regierenden Königs am 19ten May 1808. Er lebte seitdem anfangs in &ranfkreich, zulegt in Rom, von wo aus er seinem Bruder, dem Könige von Neapel, einen Besuch ges macht hatte.

Madrid, vom 19. Jänuar. Ein Königliches Dee fret verordnet, daß der Kriegsminister eine Anleihé von 15 Mill. Fr. für die nach Süd-Amerika bestimmsz te Kadixer Expedition machen soll. Die Junta deL überseeischen Geschäfte, (eine Anstalt unter dem Kriegs minister) soll die Gelder empfangen, und aus Fonds, die der König anweisen werde, mit 8 Procent Zinsett von 6 zu 6 Monaten, jedesmal 2, erstatten, Die Moralität der Juntà, die Solidität der Hypothek und das Königliche Wort werden als Gewähr aufgeführt.

Malaga, vom 18ten Januar. Seit Anfang dies ses Jahrs is hier unerwartet ein neuer Zolltarif unz ter dem Namen von Thorzoll erschienen, dem zufolge der Zoll mehrer Einfuhr- Artikel, besonders des Leinen bedeutend erhöht ist. Auch die eignen Landes - Erzeug- niße sind ihm unterworfen. Diese, der Agrikultur des Landes nachtheilige Auflage hat Gegenvorstellungen an den König veranlaßt. CH. Börsenliste ).

München, vom 6. Febr, Nachdem der König det Grafen von Schönborn zum zweiten Präsidenten der Kammer der Reichsräthe ( deren erster Präsident der Feldmarschall Fürst v. Wrede ist) und für die Kammer der Abgeordneten, aus der Zahl der ihm vorz geschlagenen 6 Kandidaten, zum ersten Präsidenten den Ober : Appellationsgerichtsrath von Schrenk und zum zweiten den Ober - Appellationsgerichts - Präsidenten von Seuffert ernannt hatte, und nach einem am 5. d. M. in der Hof- und allen Pfarrkirchen hieselb gehaltenen Gottesdienste, ward beute die Si6ung des Stände von Sr. Majestät dem Könige eröffnet. Der König erhob sih um 11 Uhr zu Wagen unter dent Donner des Geshüßes nach dem Versamlungshaufe, an deßen Eingang ihn die Prásidenten nebst 8 Reich ss räthen und 12 Abgeordneten, und im ersten Zimmer die Prinzen empfingen. Dem feierlichen Zuge nach dem großen Sißungssaal, in welchem sich zuerst die

Abgeordneten, nah ihnen die Reichsräthe eingefunden,