Bemerkung „Einge
‘einem
‘tragen, wo
- wenn er im
Rügen. Das litterarische Wochenblatt v. Kotebue, enthält unter der Aufschrift „Gese 6gebung“ und mit der i sandt‘ einen Aufsaß über das
Preußische Gesey vom 26. Mai 1818 und über einen
: Theil des dadurch verursachten Schriftwechsels- [
i de zu Wiederholungen führen, bei deni
nur dieses Eine läßt sich nicht mit Stillschweigen übergehn, daß der Verfaßer des Aufsatzes die leidenschäftliche erung des freimü- thigen Teutschen-- in Anhalt über die Administra- tions-Strafmach t, blich durch das neue
- Zollgesebß aufgestellt ¡t der Note begleitet : „sie kann, óhne eigentlichen Jag s bis zu 10 Fahr Zuchthaus strafen.“ Wen befällt
nicht Grauen und Entsezen, wenn er dies liest ?
- Die Wahrheit ist, daß jeder Mensch , der eines Steuervergehens, sey es oh geringfügig, an- geschuldigt is, sofort au tliche Untersuchung antragen kann. Thut er dieß, so wird er ohné An- stand an seinen ordentlichen Richter gn vor wel: chem der Fiskus nun als Kläger widér ihn erscheiut. Trägt er nit auf gerichtliche Untersuchung an, st0
“wird die Untersuchung vón der Verwaltungsbehörde,
Haupt-Zollamtk e, oder derProvinzial: Regierung selbs, gegen ihn geführt. Aber auch “während des ganzen Laufs dieser Untersuchung kann der Angeschuldigte noch jederzeit, und bis zum Schluße
, auf gerichtliche Behandlung der Satche an: sofort das Verfahren der Verwältungsbe- hörden aufhört und ganz wie vorhin ‘der ordentliche Rechtsgang eintritt. Wäre also der Angèschuldigte so 4eichtsinnig gewesen zu glauben ,, es habe. mit der An- shuldigung nicht viel auf sich, oder; es werde. nicht sd genau mit ihm genommen werden z Uhd háätté er aus
: diesem Grunde es auf. die Untersuchung vor den Ver- behörden ankommen laßen: so kann er nocch
Verfahrens stets zurüctreten - und áu
und Entscheidung antragen,
ß er nicht so wohlfeilen Kaufs
abkömmen möchte. Eb F der Angeschuldigte auf Stellung vor seinen ordent Richter antragen, aufe der Untersuchung I merkèn glaubt, daß ihn die Verwaltungsbehörde zu hart behandelt, oder zu wenig Gewicht avf seine Vertheidigung legt. Ueberhaupt braucht der Antrag auf richterlihes Ge- ho iht besonders begründet zu wérden; es |
“genug, daß der Añgeschuldigte erklärt, er wolle nicht vor der BVerwoaltungebehörde Rechr nehmen, um àlles
Y Verfahren vor derselben sofort zu heramen.
A E er Angeschuldigte von dieser Befugniß fei- ‘rien Gebrauch , #0 faßt allerdings die Verwaltungsbe- ‘hörde ein sogenanntes. Resolut gegen ihn, wodurch die “verwirtte Strafe festgesevt wird. - Solche Resolute ann’ ein Neben - Zollamt ni e, ein Haupt - Zollamt nur in Fällen, 10 die Strafe zeh n Thaler oder weniger ? hétrágt, abfaßen. Ueberall, wo die Strafe zehn Tha- ‘Jer übersteigt, fann nur die Provinzialregierung; das “ist, ein zahlreiches, aus wißenschafilich gebildeten Máäù- - ner bestehendes Kollegium sprechen. Von’ den Re- solutén der Haupt Zollämter fann an die Regierungen, l yoûn den Resfolutén der. Regierungen an das Finánz- ministerium binnen 10 Tagen Rekurs érgrissen werden.
Es kann also: Niemand wider seinen freien: Willen
dem otdentlichen Richter entzogen werden , und die
_Wü l‘'wischen “dem ordentlichen Richter und dem
4 pr der Verwaltungsbehörde bleibt während ‘dêr -gañzèn Untersuchung“ frei; Uebereilung und Un-
)’wißenheit ist bei dieser Wahl also gar nicht anzuneh-
7 Hiedurch ‘fállt - jeder Verdacht einer - beabsich:
nen. * H “tigteri-Hätte oder-Partheilichket! weg. Jn der That hat
Ganzen zu verweilen z
Einrichtung, - daß“ über Steuervergehen auch von Bétwaltungsbehörden erkannt wérden kann, wenn lng chuldigtë sich dem freiwillig unterwer-
“andérn Zweck, als dem Schul: -
L eren Kosten urid dié größere Weitläuftig-
- digen bie "Féert:des geri tlichen Verfährens bei ganz laren Straf: ' fällen zu ersparen, wenn ex sich diese Ersparung zu i
machen wünsch k.
nehmen, daß der Verfäßer jenes Eilfertigkeit, nicht aus Lästérsucht, den deutlichen In- halxt des Gesebes entstellt habe.
deni zuf i seblie Vorschrift, in weichem Glaubensbefenntniße
die Kindér erzo nen. Der
st }* recztS diefe cons
“das Glü des Hauses ist
| Cin Fallz es g
Für die Strafen, welche die Regierungen fesksezen
fönnen, wenn der Angeschuldigte sch ¡Gren Refolu- ten unterwerfen will, ist allerdings fein Maxi- mum festgesest, und es scheint daher, daß fie bis zur höcksten Strafe in Sreuersaczen, zehn Fahr Zucht- haus, gehen dürfen. alierdings auch frei, shuldigten, Steuerstrafsachen an die Justiz abzugeben ; und se haben vielfachen wo auf Zuchthaus selbst für furze Zeit zu erfennen seyn würde.
“Aber es steht ben Regierungen selbst wider Willen der Ange-
Grund, dieß úbcrall zu thun,
So0 ist nun mit anscheinender Wahrhäftigkeit eine |
Dâärstellung von dêm Strafverfahren bei Steuerver: gehen gemacht wörden , roelche gerade das), was zur Milderung und Erleichterung für den Scvuldigen | aufgestellt ist, Verwaltung erscheinén läßt.
als den verabschéuwürdigsten Druck der | Wit wollèn dás Beste glauben, und hienach an: Aufsabes nur aus
emel D L en
“In einen westfälischen Blatte wird die Maasregel
der General - Vikare, in Bezug auf die gemischten Ehen, von éinem „Freunde der Römischen Kirche ‘“ der Preußi schen Géescggebung bei stimmung des 6. 115%
gemeßen ; namentlich der Be- ‘Tit. 1L P. IL des Landrechtes, olge die Eltern, auch durch Véèrträge die ge:
gen werden follen, nit abändern fön: Friede , meint man, wird sogleich herge: stelit seyn, sobald das Geseg die Freiheit der Eitern, über die Erziehung der Kinder selbsi zu verfügen, her: gestellt haben wird.
Hiegegen ist erstlich zu bedenken, daß diese Vot: schrift des Landrechts in' den Provinzen, woselb das Franzésisché Geseb besteht, nicht zur Anwenövunzg éommt, also für den General - Vikar zu Aachen ein Stein des Anskoßes noch zux Zeit nicht have seyn können; zweitens daß sie der katholischen Geistlich: keit in den übrigen. mit katholischen Eizwohnern sia
‘hevblkerten Provinzen, Schlesien, Westpreußen und
Posen, gar feine Schwierigkeit dárbietet. Der Freund der Römischen Kirche hätte jedo vor allén Dingen errwoágen sollen, daß die Verfaßer des Land: ortes gioriosì laboris, die wir zu den edelsten Zierden des Vaterlandes zählen, ihre Meinu gen nicht zusammen géwürfelt, daß sie, ausgestattet mit ründlicher Wi enschaft und reicher Gescháftkennt‘nif ei’ exnsthaftes Nachdenken an jede ihrer mühsamei Arbeîteßñ? gewendet haben. Nur geleitet vor vieljährigei Erfahrung und raic wohlbevachter Berüksichriguiig del menschlichen Schwächen, haben sie an der getadeiten Stelle die Autonomie der Citern aufgehoben. Da! jugendliche Braurxpaar, seiner ewigen Zuneigung roe: felseitig gewiß, gleicht sick& auch über den Erziehung
az
punkt ‘der Kinder ohne Sch \pricht, was die Eltern, die Freunde, die MRachgeb haben wollen. Der Unbesta Ï | Añsichten während der Chez ein s{chwaches : wird von Gewißens ? Skrupeln geängstet , fanatish Beichtväter thun das ihrige, pr der Friede der Ch" ; gestört.
¡ebt deren ‘mehre. Soll der Vertr“ erst in ‘stehender Che geschloßen werden, #0 weiß m 5 ja wol, wie viel- ein áuserer Einfluß vermag. Ku diése Autonomie ist von verderblicher Natur, und V geber erfüllten nur eine heilige Pflicht, i Y
solche durch eine Bestimmung, in welchem Glaubens} * kénntniß, ohne Rüdcksicht auf etwanige Verrräge d E ‘Eltern, die Kinder bis zum Disfretionsalter erzos}* werden müßen, vernichteten. J ‘S)hließlich is nicht davon die Rede; daß die ( lihèn’ein freiwilliges Versprechen der Eltern Uf _das- Glaubensbekenntniß der Kinder annehmen, 0 ? derú dáß' sie es zwängweise fodern, und M sie, róènn es nicht geleistet wird, ihren Beistand u die Sakramente verweigern» 7
i A
Allgemeine
Preußishe Staats - Zeitung.
268 Stü. Berlin, den zosten März | 1819.
Amtliche Nachrichten. Kronik des Tages.
Berlin, vom 50: März. König haben dem evangelischen Pfarrer Natorp zu Gahlen den rothen Adler- Orden dritter Klaße zu verleihen geruhet.
Seine Majestät der König haben állergnädigst geruhet, dem Landrath von Gruben zu Ahrweiler
im Regierungsbezirk® Koblenz, die Kam me E , rherrnwoücde Se. Königl. Majestät haben mi f 6 mittelst Aller höchst vollzogener Kabinets - Ordre vom 22. März d 5. den bisherigen Geheimen Seehandlungs - Rath Regis und den bisherigen Geheimen Finanzrath Klaat s\cch zu Geheimen Ober- Finanz - Räthen zu ernennen geruhet.
Se. Majestät der
Zeitungs-Nachrichten.
Hilfe schaffen, daß man die Nationalshuld näâtionas Das Steigen der Renten komme, wie dem
Fremden, so auch dem Ingebornen zu gut. Jm ties
fen Frieden, den man doch lange zu erhalten hoffe sey ein allmäliges, solides, dauerhaftes Steigen deé
Renten der unwiderleglihste Beweis des fortschrei- tenden öffentlichen Kredits, und diesen Kredit vermise Frankreich noch. Gegen die Agiotage würden sich Mits- tel ergreifen laßen (?), man könne Maasregeln nehs men, daß nicht mehr. verkauft werde als wirklich ddn handen. Flößen die Kapitalien der Rente zu, so werde der AEerbüu, der Handel, die Manufakturen daran gewinnen. Die Vermehrung der Renten habe keiner anderen Unternehmung z. B. den Anleihen der Stadt Paris, der Feuerversicherungsgesellschaft, dem Brücken- und Kanal - Bau, die Fonds entzogen t2c.
; Die diesjährigen Zinsen der Staatsschuld tverden übrigens auf 192 Mill. Fr. angegeben, wozu noch die Dotation der Tilgekaße mit 40 Mill. tritt, so daß überhaupt im laufenden Jahr 232 Mill. Fr. zu bezahlen sind. Die Renten: Jnskriptionen sind um 6,223,691 Fr. vermehrt, welche in obiger Summe begriffen. Im vori: gen Jahr waren mit Einschluß des Tilge - Kapitals zu bezahlen 180,782,000 Fr.
Unter den Bittschriften, welche der Kammer in dieser Sigsung vorgetragen wurden, bemerkt man vor- züglich eine von den wegen politischer Vergehungen aus Frankreich verbannten Personen, die bisher in bee Feste Pierre:Chatel, Departement L’ A in, deshalb haben verhaftet bleiben müßen, weil die benachbarten Staaten sie aufzunehmen verweigern. Da der Berich b erstatter anzeigte, daß die Regierung bereits eine Kom- mißion angeordnet habe, um die Geseégebung, die für
Paris, vom 20: März. In der Sibung der De- putirten vom 17. d. Monats stattete Herr de la Boullaye im Namen der niedergesezten Kommißion Bericht ab über den Gesez- Entwurf wegen Erwei- terung des Rentenverkehrs mittels der in den Pro- vinzen zu eröfnenden Hilfs - Bücher. voraus, daß die Kommißion von 8 Gliedern fich in zween entgegengesehte Meinungen getheilt habe, die er der Kammer zur Entscheidung vorlege. Gesez:-Entwurfs gingen davon aus, daß man zurn der Ackerbaus und der Gewerbsamkeit die Anlegung der in den Provinzen umlaufenden Gelder an die 6ffentlichen Fonds vielmehr verhüten und der Ein- wohner glückliche Unwißenheit in den Könsten der Geldhändler zu bewahren suchen müße. es ganz gegen Frankreichs Intereße, durch Erweite- rung des Geldmarßtes für die Renten den Getwinn, den die Ausländer bei dem Renten - Ankauf zu 50 bis 67 bereits gemacht, zu vermehren und ihnen Gelegen- heit zu geben, ihre Kapitalien vortheilhaft und in kurzer Zeit zurückzuziehen. Geseß- Entwurf führten an, daß die Börse zu Paris den Belauf der Renten nicht zu tragen vermöge. Doch habe man Schulden bezahlen müßen, um die Unabhängigkeit des Landes herzustellen, für welche sich, da die Auflagen nicht vermehrt werden könnten, und die Anleihen auch ihre Schwierigkeiten und Ge- fahr hatten, kein anderes Mittel, als das vorgeschla: : Beschränke sich der Rentenverkehr auf die Börse von Paris, so würden die Ausländer es immer in ihrer Gewalt haben, je nachdem es ihr auz: genblickliches JIntereße erheische, auf das Steigen oder auf das Fallen zu spielen,
Er bemerkte
Die Gegner des
Zudem sey
wierigkeit aus, und v
Die Stimmen für den
Dieses is n À
gene finde.
Nux dadurcchch könne man