1819 / 27 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Zeitverlust hauptsächlich der Versuch wider das Wahl- geseß {huld sey. ,, Frankreich will noch heut, sagte der Redner, was es vor 50 Jahren wollte, Freiheit und Ruhe. Die entshiedenste Mehrheit der Franz9- sen sieht in dem Wahlgeseg einen Schuß ihrer Fret- heit, ihres Eigenthums, ihrer Judustrie, ‘und el- ner jeden Eroberung, welche die Revolution im Kampfe mit der veralteten und unerträglichen Anmaßung der Privilegien gemacht hat. Man sagt, daß eine neue SMunicipal - Ordnung die jeßt bestehende Einrichtung, die nichts als eine gutgeheißene Willkühr, eine ver- steckte Feudalität ist, aufheben soll. Däânn wird fich auch das Wahlprinzip in den Departementsverwal- tungen wieder finden. Es wird sich, wie ih hoffe, wiederfinden in den Grundzügen des Geseges von 4791, in dieser Jnstitution der Nationalgarden, durch die allein das Problem gelöst werden konnte die Freiheit in einem großen Reiche des festen Landes Sicherheit und Selbstständigkeit zu vereinigen. Noch andere Gegenstände stehen unsrer Berathung bevor ; meine verehrten Freunde häben angetragen , der Jury ihre Unabhängigkeit, alle ihre beschirmenden Formen wieder zu schaffen, und der Minister sichert uns die Gewährung dieses Wunsches zu; sie haben auf die Zurückberufung der Verbannten angetragen, um den Proscriptions - Maasregeln ein Ziel zu sesen. Auch ich vereinige meine Stimme mit der ihrigen. Auf diesem Wege werden wir der erhabenen Auffoderung des Königs entgegen kommen, wir werden die offfne Bahn einer wahrhaften Freiheit betreten, dieser Ordnung im höch- {en Sinne, dieser unumschränkt waltenden Gerehtig- eit, dieser wahren Ehre einer Nation. Aber hinter uns liegen Abgründe, in die ein einziger Rückschritt uns hinabstürzen fann. Die Annahme des Vorschlages der Pairkammer würde dieser erste Rückschritt seyn.“

Fn der öffentlichen Si6ung der Deputirtenkammer vom 20. d. M. ward ihr die Jahresrechnung der Schul- dentilgungs- und der Depositen - Kaße vorgelegt , über woelche weiter verhandelt werden wird.

In derselben Sißung überreichte der Finanzminister den Entwurf eines zweiten Geseßes über das Budjet, nemlich die Einnahme des laufenden Jahrs betref: fend, und seßte den JFnhalt näher auseinander.

Das Geseh besteht aus 6 Titeln. Der erste enthält die allgemeine Festseßung der Einnahmen auf eine Summe von 889,210,000 Franks; der zweite handelt von den «direkten Steuern; der dritte von den für die

Departemental - Ausgaben bestimmten Fonds z der vierte

von verschiedenen Rechten und Erhebungen ; der fünfte von den Mitteln des Kredits, und der leßte enthält einige Verfügungen über die Schuldentilgung. Der Finanzminister gab die Einnahmen dieses Jahres in folgender Art an: Franks. 1) Grundsteuern « ch + + * _+ 363,558,000 g) Domainen, Eintrage - und Stem- pelgesille e ee e 5) Forstgefáälle = « ch ch + o. * 4) Sollgefälle +4 oed s) indirekte Abgaben, mit Einschluß des __Tabackverkaufs . «ch «o. M eo ael 4) Lotterie e + + «ee e # S) Salzwerfe «+ e + ch 9) Zinsen von Renten - Jnscriptionen, Bank- und Salinen - Aktien, in deren Besiß der Schaß mit 72,200,000 Fr. fi befindet « «e... 5,180,000 20) Gehalt-Abzüge ch+ ch + - - 11,200,000 == 889,210,000 Diese Einnahmen ( welche Brutto, mit Einschluß ver Verwaltekosten, gerechnet sind) gewährt Frank- reich selbst, und es darf zu keinen außerordentlichen Mitteln geschritten werden. Auch die Paßiva der vier lebten Jahre sind hinreichend gedeckt ; da jedoch zu die- en Deckungen das vorhin zu 9 erwähnte Kapital ge- ört, welches man nicht zu veräusern wünscht : 0 trägt der Minister auf die Bewilligung an, für 48 Millio:

163,566,000 17,600,000 113,013,000

174,834,000 22,460,000 12,500,000

5,298,500

mit seiner

I

Gesezze statt;

nen Bons, denen dieses Kapital zur nöthigenfalls ausgeben zu dürfen. Aus dem Verkaufe der Holzungen, deßen Ertrag für die Tilgekaße be: stimmt is, glaubt der Finanzminister (außer der Er: sparung von 5 Miu. jährlicher Verwaltekosten und außer den gewiß eben so hoch zu berechnenden künfti: gen Abgaben) ein Kapital von 440 Mil. Fr. zu lôsen. Nach dem neuéên Geseß - Entwurf soll auch das mit Strauch bewachsene Land zum verfauft werden.

In der Sizßung der Deputirtenkammer vom 22- d, übergab der Freiheit der Preße betreffend. enthält die Vorschriften Über die Bestrafung der Ver:

brechen und Vergehungen , welche mitcelst der Prefie f

Arr öffentlicher Bekanntmachung

oder einer andern verübt werden. der öffentlichen Auffoderung U éffentlichen Schmähungen gegen on di nigs (Strafe 6 Monar bis 5 Jahr Gefängniß und gleichzeitig j leßungen der öffentlichen Ij¿oral und der guten Si ten (1 Monat bis 1 Jahr Gefängniß und 16 bis 500 Fr. Geldbuße); 4) von Schmäh- und Schimpfreden (diffamatiou die den Vorwurf ciner ehrenkränkendea Handlung enthält, und 1njure, die ohne solchen Vor wurf nur in beschimpfenden Ausdrück@ten besteht) in 14 §F. und verschiedenen Strafabstufungen,

Verbrechen; 2) von

Das zweite Geseh handelt in 50 Artikeln die

Prozeßform bei Preßverbrehen ab. Jn der Regel tritt das Verfahren der Aßisengerichte ein. Nur bloße Beschimpfungen (Jnjurien) werden von der Zucht: oder au der gewöhnlichen Polizei gerichtet.

Das dritte hat die Zeitungen und Journale zum Gegenstande. Die Eigenthümer oder Herausgeber von Zeitungen und periodischen Schriften, welche ganz oder

zum Theil Neuigkeiten oder Gegenstände der Politif ab- *

handeln und öfter als Eizmalin jedem Monat erscheinen, müßen ihre Namen (wenigstens zwei, wenn ihrer mehr sind), ihre Wohnung und die Druckerei anzeigen, und hiernächst eine Kaution von 10,000 Franks in Renten, wenn das Blatt täglich, und von 5,900 Fr., wenn seltner erscheint, bestellen. Die angezeigten Heraué geber sind für alle Aufsäße verantwortlich. handlungen der Kammern in ihren geheimen Sigun- gen dürfen sie nur mit deren Bewilligung aufnehmen, Das gerichtliche Verfahren findet nah dem zweiten auch treten die Strafen des ersten Geseßes mit der Ausnahme ein, daß die Geldbuße verdoppelt und im Wiederholefall vervierfacht wi), wenn das Strafgeseß auf wiederholte Verbrechen nit schon eine härtere Strafe verordnet hat.

Die Kammer wird sich in geheimer Si6ung übe? dieses Geseh berathen.

London, vom 25. März. Die bisherigen Ver handlungen des Parlaments haben für das Ausland kein erhebliches Jntereße. Die wichtigsten Gegenstänkt werden noch in den AusshÜßen erwogen.

Der Prinz Regent hat bedeutende Preise für dit jenigen Brittischen Schisse, welche zu einem bisht

Sicherheit dient, |

Behuf des Tilgefonds }

Justizminister drei Geseb- Entwürfe, die } Das erste Geseß f

(8 handelt in vier Kapiteln : 1) vonf

die Person des Kö: F

500 bis 10,000 Îr- Geidduße) ; 5) von Ver:|

Die New!

nicht erreichten Grade der Breite oder Länge im Ner den gelangen werden, ausgeseßt. :

Die Bank hat angefangen, Silber an die Bat fiers auszugeben.

Die neusten Nachrichten aus Ceylon bis zum 1! Sept. lauten günstig. Seit der König von Kand} mit seinem ersten Minister gefangen genommen wf den, heißt es daß die Einwohner sich überall zur WF terwerfung neigen. |

Nach von Spanien an die Vereinten getreten, und der Traktat am 22. j vorgelegt worden. Noch is er nicht vollständig bf kannt. Jn unsern Blättern wird zum Theil hefti dagegen 'geeifert, daß Großbrittannien dieser Abt} tung keine Maßregeln entgegengeseßt habe,

Staaten nunmehr F} Febr. dem Senf

Amerikanischen Blättern sind die Florida! '

Hannover, vom 26. März. Die Wünsche un- {eres verehrten General - Gouverneurs, unseres ganzen Fürstenhauses und der Unterthanen zweier Königreiche sind erfüllt, dur die heute Morgen bald nach g Uhr erfolgte glückliche Entbindung Ihrer Königl. Hoheit der Frau Herzogin von Cambridge, von ei- nem Prinzen. Allgemein ist die Freude über die Er- füllung der so sehnlichst gehegten Hoffnungen. Das Befinden der Durchl. Mutter is erwünscht.

München, vorn 24. März. Jn der Sißung vom 90. d. ward der Kammer der Abgeordneten von dem Finanzminister der Entwurf eines Staatsschulden- tilge- Geseßes übergeben, und der Zustand des Schul: denwesens ausführlich vorgetragen. (Wir behalten uns vor, hierauf besonders zurückzukommen). Die Verhandlungen der Abgeordneten selbst bieten kein bedeutendes Resultat dar.

Unsre Blätter enthalten einen Antrag, den der Reichsrath Graf v. Rechtern-Limpurg, in der er- sten Kammer wider den Vorschlag des Finanzmini- sters (in der allgemeinen Darstellung des Finanz-

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HYstadt als am

den Französischen Kontributions: Effeften der Central - Staatsfaße um bei Ausbruch eines

Zustandes) „aus Geldern und den einen Staatsschaß zu bilden, Kriéges das Heer in Bewegung zu seben'‘ dahin rich- tete: „Seine Majestät zu bitten, diese Fonds zuc Schuldentilgung zu verwenden, weil Baiern keines Staatsschabes bedürfe, vielmehr dee Wohlstand und die treue Vaterlandsliebe der Bürger sein bester Sthab sey."

Stockholm, vom 19. März. Zu Beförderung einer shnelleren Gemeinschaft Schwedens mit- den Kontinent ist nunmehr, außer der: auf Hamburg- ge- henden, eine besondere, in Hinsicht des Porto’s uns gleich vortheilhaftere Briefpost über Ystadt und Stralzs sund mittelst der daselbst gehenden Postjachten. einge richtet und die eben so schnelle Ankunft der Briefe in Sunde zu Helsingburg veranstaltet worden ; dagegen auf allen Briefen mit den Worten, „über Ystadt““ oder „Über Helsingburg, ‘‘’ der Weg bez zeichnet werden muß, welchen die Korrespondenten wähs len. Das Porto ist für jenen bis Stralsund zu EBthlr., und für diesen bis Hamburg zu 1 Bthlr. festgeseßt.

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Die Rheinischen Blätter Ne. 35. vom 2. d. M. enthalten unter dem Artikel „München ““ eine Rüge des Verfahrens, welches im Preußischen Staate bei dem Liquidationsgeschäfte und bei der Vertheilung der von Frankreich für die Foderungen von Privaten, Ge- meinden und vffentlichen Anstalten bezahlten Gelder heobachtet wird.

Der Redaëteur einer unsrer besten Zeitungen ist verleitet worden, einen Artikel voll falscher Ansichten und fafktischer Unwahrheiten aus unfundiger oder bés- gesinnter Feder aufzunehmen, die einer Berichtigung bedürfen. Dieser Korrespondent der Rheinischen Blät- ter behauptet :

1) nach dem von Zeit zu Zeit erschienene Borde: reaus sey noch keine Million festgeseßt, #0 daß für die gesammten 52 Millionen zur Vertheilung und Erhebung 45 Jahr vonnöthen seyn würden ;

2) die Liquidations - Kommißion erfenne über die Gültigkeit des Anspruchs allein ;

5) nur die abgewiesenen Gläubiger hätten die Be- fugniß, auf die in Berlin niedergesezte \chieds- richterliche Kommißion zu provociren, so daß

4) die Maße der Gläubiger selbst ohne Vertreter fey und gefährdet werden könne, wenn unzuläßige Foderungen in Arechnung kämen.

Alle diese Behauptungen sind falsch, wie aus nach-

{stehender aktenmäßiger Darstellung erhellêt :

Nachdem Frankreich durch den Vergleich vom 25. ‘April 1818 gegen die Bezahlung einer Aversional- Summe von allen in dem Friedenstraftat vom 50. Mai 1814 und in der Konvention vom 20. November 1815 vorgesehenen Foderungen Preußischer Untertha- nen u. st. w. entlastet, und die aus jenen Traktaten, zur Berichtigung solcher Foderungen entstandene Bet- hindlihkeit Franfreihs nun von der Preußischen Re- gierung Übernommen wurde, war es nothwendig, eine

neue Ordnung und neue Behörden zur Fortseßung des

Geschäftes einzuführen. Zwei Hauptpunfte glaubte man hiebei im Auge halten zu müßen. Das Aver- sionalquantum is der Garantiefond für die bloß recht: mäßigen Foderungen ; also schnelle Befriedigung wahr- hafter und gegründeter Gläubiger nebst unpartheiischer strenger Prüfung unbefugter oder gar arglistiger An- sprüche ; sodann gänzliche Trennung jenes Garantiefonds von dem Staatsvermögen, und eine eigene Verwal: tung desseiven, um der promptesten Realisirung der Liquidations : Resultate versichert zu seyn: dieses wa- ren die Zwecke, die man zu erreichen suchte, und dur ein Verfahren, welches dem durch die Konven- tion vom 20. November 1815 vorgeschriebenen , so weit es die geänderten Umstände erlaubten , analog blieb, auch wirklich zu erreichen glaubte.

Nach diesen Grundsäßen wurde die neue Geschäft:

Ordnung eingeleitet, die Behörden angestellt, und die Instruktionen entworfen.

Die erste Prúfung aller, vor dem im 16. Art. dec Konvention vom 20. November 1815 feskgesebten ríás flusionstermin, gegen Frankreich angemeldeten Fode: rungen ist Sache des Liquidationskommißarius , er ist Bet Me instruirende Behörde; das Verfahren ist olgendes :

1) Alle Reklamationen , wogegen der Liquidationss Kommissair durchaus nichts zu erinnern hat, bringt ér in periodisch zu fertigende Ecats, und legt solche mik motivicten Anträgen auf Bezahlung den Königlichen Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Schabes zur Genehmigung vor. Diese Ministerien prüfen nun wiederhole jede einzelne Reklamation, und zwar das Ministerium der auswärtigen Angele- genheiten vorzliglih die Frage, ob die Foderung im Prinzip auf den Traktaten gegründet ist, und jenes des Schabes, ob dieselbe gehörig und rechtlich justifi- cirt erscheint.

Dem ersten dieser Ministerien gebührt die Auslé- gung der mit fremden Staaten Über die Rechte der Unterthanen geschloßenen Verträge, und nach den von ihm aufgestellten Grundsäßen hat man sich mit Frank- reich in Pausch und Bogen abgefunden, sie müßen also foriwährend gelten, und diese Behörde ist die geeigné= teste, um die Ausführung fener Grundsäße zu fon- trolliren. Dem Schaßministeëium gebührt es aber, die Justifikation der éinzelnen Föderungen zu unter fuchen, die definitiv auf einen Fond angewiesen wer- den sollen, über den der Staat die Oberaufsicht führt, und wobei er zugleih in mehrfacher Beziehung, j- B. bei Beg as des Landes - Schuldenwesens ein Jn- tereße hat. s

Finden diese beiden Ministerien weder im Grund- saße noch bei der Justififkation etwas zu erinnern, so kehrt die Sache an den Liquidations - Kommißarius zurück, um die Auszahlung der angewiesenen Posten zu bewirken. Wird aber etwas ausgestellt, geht die Sache an die schiedösrichterlihe Kommißion zur definitiven Entscheidung. :

2) Alle Reklamationen, bei welchen der Liquidàz tions - Kommißarius auf ganze oder theilweise Vere werfung im Grundsaße oder in der Justifikatión an- trägt, gehören ausschließlich zur Crfenntniß einer schiedsrichterlichen Kommißion, welche aus fünf Justiz- beamten bestehèt, und Über àlle solche zweifelhafte Sâlle nach der Stimmenmehrheit definitiv erkennt. Jhre Erkenntniße enthalten die Motive, und kein fernerés Mittel findet gegen dieselben statt.

5) So wie der Liquidations - Kommißarius die ins struirende Behörde ist, so ist er auch die ausführende, er erhebt von Franfreich die periodischen Zahlungen,