1819 / 38 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 11 May 1819 18:00:01 GMT) scan diff

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wurde. Zuweilen ward die Diskußion so heftig, daß der Präsident, nach dem journal du commerce, dem Hercn Chauvelin zurief: Sie allein machen mehr Lärm, als die Andern alle zusammen. :

Hienächst {lug Bignon (von der linken Seite ) einen Zusaß in Bezug auf die Gesandten und Ge- \c;äfisträger der fremden Höfe dahin vor, daß dem diffamirenden Schriftsteller der Beweis der Wahrheit zugelaßen seyn solle, wenn die Handlungen der frem: den Diplomaten die Sicherheit oder das Jntereße Frankreichs gefährdeten. Der Justizminister dbe- merfte, daß das Völkerrecht eine solche Bestimmung nicht gestatte, und Courvoisier äußerte, daß die Garantie für den Schriftsteller in der Jury liege. Ueberzeuge sih solche, daß derselbe dem Vater- lande einen Dienst geleistet, so dürfe er auch nichts fürchten. (2) * :

(Herr Bignon hatte bereits bei den Diskußionen Über das erste Geseg auf Unterdrückung des 1dten Artikels, welher wegen Beleidigung gegen fremde Souveraine die geseßlichen Strafen verordnet, oder auf den Zusaß angetragen: daß das Geses nur dann in Anwendung trete, wenn die Gesehgebung des aus- wärtigen Staates dem Könige von Frankreich dieselbe Gewähr leiste. Er bemerkte hiebei „, daß bisjebt die Gesezgebung keines Staates Über die Vergehungen, welche der erwähnte ‘Artikel des Gesebentrourfs zum Gegenstande habe, eine bestimmte geschriebene Vor- schrift enthalte.‘ Diese Geseßgebung sollte er also doch kennen, zumal die Preußische, da er, zum Theil als diplomatischér Agent, verschiedene Jahre unter uns gelebt hat. Unser Landrecht §. 135. Tit. 20. P. LII, sagt aber mit deutlicher Bestimmtheit : wer das Völ: Lerrecht gegen fremde Staaten, deren Oberhaupt oder Gesandten verleßt, oder dieselben sonst beleidigt, ge- gen den. soll die dur die That selbst verwirkte Strafe jedesmal ge\chärft werden. Auf die Gegenbemetkun- gen des Justizministers hatte Herr Bignon den An- trag zurückgenommen.)

Der Graf von Forbin-Janson, Karamerherr Bonaparte's, einer der Verbannten, jest in Eng: land, hat sein an den Minister des Jnneren in Bezug auf seine Zurückberufung erlaßenes Schreiben bekannt gemacht, worin er auszuführen sucht, daß er die Zu- rückberufung als einen Aft der Gerechtigkeit, nicht der Gnade des Königs fodre, und daß er und seine Fami- lie, (bekanntlich eins der ältesten und berühmtesten adlichen Geschlechter der Provence) statt dem königl. Hause zur Erkenntlichkeit verpflichtet zu seyn, gegen- seitigen Anspruch darauf habe. A

Der Nouvel homme gris, der Libéral und die historishe Bibliothek sind wegen ihre Aus- fälle gegen die Schweiger in gerichtlichen Anspruch ge- nommen. Der erste ist inzwischen eingegangen und nur im zweiten wieder aufgelebt. “A

Der Marquis de la Fayette hat in einer ge- heimen Sitzung der Kammer angetragen, den König um Niederschlagung aller Strafen zu bitten, welche in Folge des Gesehes vom 9. Novemb. 1815 (wegen Aufruhrgeschreis ) wider Schriftsteller erkannt wor: den sind.

Aus der in Druck erschienenen Anklage des Ge-

neral - Profureur Bellart wider Cantillon und.

Marinet ergiebt sich, daß Cantillon ehemaliger Soldat unter den Garde- Jägern Bonaparte's im Fahr 1815, nachmals Domestik seines Obersten Brice und zuleßt des Marinet, angeklagt wird, in der Nacht vom 10. zum 11. Febr. 1818 auf den Wagen des Herzogs v. Wellington geshoßen zu haben; Marinet aber, (ehemals Advokat zu Lyon, später zu Dijon, während der 100 Tage Auditeur des Bo- naparteschen Staatsrathes, als Beförderer der Rü- kehr Bonaparte's durch ein Genoßengericht vom 13. December 1816 abwesend zum Tóde verurtheilt), verdächtig i und angeklagt wird, den Cantil- lon durch Geld und Versprechungen zu dem Meu- chelmorde gedungen und mit Anleitung versehen zu

haben. Es wird erzählt, daß Marinet schon am 30. Januar zu Brüßel dem Lord Kinnaird, der jedo als ein Feind Wellingtons und der jeßigert Französischen Regierung geschildert wird, Eröfnungen gemacht und ihn ersucht habe, ihm durch die Verwen- dung Wellingtons als Belohnung für diese Ent- deckung die Erlaubniß zur Rückfehr nah Frankreich zu verschaffen, daß Lord Kinnaird an demselber Tage an den Chef des Generalstabes des Herzogs geschrieben, daß jedo die Zeit zu kurz gewesen, um das Attentat zu verhindern und daß der Lord mit Marinet erst am 18. Februar in Paris eingetrosfen. Marinet, der bereits 15 Monate verhaftet ist, be- flagt sich in den Zeitungen über die zu frühzeitige Bekanntmachung und will seine Unschuld und Recht- lichkeit erweisen. :

London, vom 30. April. Nach einer Anzeige, die von Seiten des Lord Liverpool und des Kanz- lers der Schaßkammer auf der Stockbörse öffentlich bekannt gemacht worden, ist es wahrscheinli, daß die Minister für dieses Jahr dennoch eine Anleihe machen werden, indem sie die Börse benachrichtigen ließen, daß bei einer etwanigen Anleihe die Schaßkammerscheine mit einer Prámie von 20 Procent, allein nur zum vierten Theile des Ganzen, angenommen werden sollten. Die Fonds sind jedoh nicht gestiegen, vielmehr gefal- len. Die’ Schaßkammerscheine gaben am Schluße der Börse 10 Procent Prämie.

Im Unterhause soll angetragen werden, den Til: gefond für die Bedürfniße zu benußen, für welche man die Anleihe nöthig habe. Herr Grenfell hat dieserhalb eine Motion bereits angekündigt.

Den Bericht des Ausschußes Über die Bank - Ange- legenheiten hat man noch immer vergebens erwarter.

Der Herzog und die Herzogin von Kent KK. HH. sind wieder in England angekommen.

Der Persische Botschafter ist in London eingetrof fen. Er wurde zu Dover mit zween Salven em-

pfangen. i

Herr Grattan wird nächstens mit seiner Motion, die Katholiken betreffend, vortreten. (Nach einer Fran- zösischen Zeitung befinden sich jest allein in England 13 Million katholischer Fnwohner, da fich ihre Zahl bei dem Antritte der Regierung des jeßigen Königs nur auf 70,000 belief. Die nach England geflüchteteæ Französischen- Priester, von denen sich nach dem bekannt gemachten Breve des Pabstes vom 16. Sept. 1818 und dem Schreiben des Herrn Lambert an die dißidentischen Priester vom 5. Januar d. J. noch 270 in England aufhalken, und eine Jesuitenschule haben zu dieser Bekehrung, nach jener Zeitung, vorzüglich beigetragen.)

Brüßel, vom 2. Mai. Das öffentliche Ministe rium hatte im Kriminal - Prozeß wider die der Ver: s{hwérung gegen die Person des Kaisers von Rußland Maj. angeklagten fünf Personen seinen Antrag vor dem Aßisengerichte dahin gemacht, sie insgesamt für schuldig zu erklären. Auch sind sie schuldig erkannt, P iger und Dierickx zu ein- Lacroix und Bert h zu drei: und Buchoz zu sechsjährigem Gefängniße, Brandmark und zweistündiger öffentlicher Ausstellung.

Karlstuhe, vom 30. April. Die Kemmern ha: ben in geheimer Sißung die Dank- Addreßen debat- tirt, auch hat die zweite Kammer in öffentlicher Siz-

zung die ihr vorgelegte Geschäfts - Ordnung mit einis-

gen Abänderungen (worunter auch die des Fremd: Wortes Reglement in Geschäfts-Ordnung) und Zusäbßen angenommen.

Der Staatsrath und Hofrichter Siegel ist zum Präsidenten der zweiten Kammer ernannt. Zu Vices Präsidenten sind der Kreisrath Kern und der Ober- Hofgerichtsrath Walz gewählt. Auch hat die Kam: mer ihre fünf Ausschüße gebildet.

Münc{en, vom 5. Mai. Die Kammer der Ab- geordneten hat den Antrag des fünften Ausschußes auf Aufhebung der Gewerbefreiheit, für deren Erhal- tung die Mehrheit entschieden zu seyn schien, noch zur nähern Erwägung -an den dritten Ausschuß ge- wiesen.

Jn der Sibung vom 1. d. M. kam der Antrag auf Beschränkung des Haufirhandels zur Sprache. Der Bericht:Erstatter Hr. von Hofstetten bemerkte, daß nicht blos Juden diesen Handel trieben, sondern daß auch Kouriere, die mit förmlichen Packwoagen ins Land zögen, und die Diener ausländischer Gesandten und hoher Reisenden dahin gehörten. Seine Aeuße- rung, daß es intolerant sey, immer die alte Leier über die Juden anzustimmen, daß man sich lieber über ihre angemeßnere Stellung in der Geselischaft berathen möge, gab zu einer vorläufigen Diskußion Über diesen Gegenstand Anlaß, roorin für und gegen die Annähe- rung der Jüdischen Glaubensgenoßen gesprochen wurde. Köster und Schulz sprachen vorzüglih zu ihren Guhnsten. Der erste bemerkte, daß nach den verschiede:

nen intoleranten Aeußerungen, die er jevt gehört, nur ein Blick auf die Konstitution ihn wieder ge 'erins nert habe, daß er im 19ten Jahrhunderte lebe.

Frankfurt am Main, vom 4. Mai. Auf einé gegen ODesterreich und Preußen gerichtete Reklamation der Inhaber der sogenannten alten Schlesischen Obli- gationen hat die Bundestags - Versammlung ihre Jn-

kompetenz beschloßen und die Reklamation zurück- gewiesen. : |

Inland.

Berlin, vom 10. Mai. Die durch teutsche Zeis tungen verbreitete Nachricht, als a Ie Ae Preußen mit Erlaubnißscheinen ihrer Regierung zu Jena angekommen wären, um dort zu studiren, kann nur auf einem Mißverständniße beruhen, da es viel- mehr gewiß ist, daß dergleichen Erlaubnißscheine bis jezt nicht ertheilt worden find. -

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Zur Geschichte der alten Schlesischen Obligationen.

Nach dem Abschluße des Berliner Friedens vom 22. Juli 1742 wurde man von den Maasregeln, welche Friedrich der Große mittelst Zusammenstellung der Foderungen des Preußischen Staates und Preußischer Unterthanen an die Republik Holland, behufs der Erfüllung seiner übernommenen Zahlverbindlichkeit, treffen ließ, in Holland! sehr bald unterrichtet und äuserte sich darüber gegen den Gesandten des Königs, den Grafen v. Podewils, indem man einräumte, daß Preußen bedeutende und gerechte Foderungen an Holland habe, daß also nichts billiger sey, als sie mit demjenigen zu verrehnen, was Holländische Un- terthanen an die Schlesischen Stände zu fodern hät:

ten. Hierauf antwortete der König am 9. Octb. 1742: Ich habe aus der Aeußerung des Herrn v. Ran d-

wyk mit Vergnügen vernommen, wie man in Hol- land einverstanden ist, daß ih wohl begründete Fode- rungen an die Republik habe, und daß man es recht

findet, wenn ih bei Berichtigung meiner Schuld an

die Holländischen Unterthanen wegen der auf die Schlesischen Revenüen geliehenen Gelder meine Fode-

- rung an die Republik in Rechnung stelle. Aus die- sem Princip folgt, wie mich dünkt, ganz natürlich,

daß die Foderungen meiner Unterthanen an die Re- publik oder an Privatpersonen in Holland auf dem- selben Fuße behandelt werden, daß ich also, wenn ih die Unterthanen der Republik befriedige, gerechter- weise das in Abzug bringe, was die Meinigen recht: ináßig zu fodern haben. Man wird das in Hol- land um so weniger befremdend finden, als man weiß, daß ih mir im Friedensshluße die Liquidation und

Kompensation der wechselseitigen Foderungen aus:

drücklich vorbedungen habe, und ohne den Jnhalt des Friedensschlußes würde man wegen der Schlesi: schen Schulden nicht den geringsten Anspruch an

“_wich geltend machen können. Jch besize Schlesien aus einem ganz andern Titel, als dem der Succeßion, “und nichts würde mich verpflichten, die Schulden, ' mit welchen die vorige Landesherrschaft die Provinz zu belasten gut gefunden hat, anzuerkennen und zu, be- zahlen. Zwar habe ih zu Anfange des Krieges in Holland erflären laßen, daß ich sie anerkennen und bezahlen wolle; man wird sich jedoch wohl erinnern, unter welchen Bedingungen, nämlich, daß die Repu- blif eine vollkommene Neutralität beobachten, in kei: * ner Art für die Königin von Ungarn Parthei neh- "men, und ihr keinen Beistand, von welcher Natur ® derselbe immerhin seyn möge, leisten solle. Man wird

es aber nicht in Abrede stellen, daß man diesen Bez dingungen entgegen gehandelt, theils durch die Re- solution vom 24. April 1742 und die darauf erfolgs ten Schritte, theils durch Geldvorschüße, die man dem Hofe zu Wien anfangs heimlich, späterhin ganz öffentlich gemacht har. Jch bin also meines Ver sprechens ganz entledigt; wenn ich es demohnerachtet als verbindlich für mich erneuert und anerkannt habe, so muß man es als eine Grosmuth, und nicht als eine Schuldigkeit ansehen. ‘‘

Abgabenverhältniß der drei westlihen Pro-

vinzen des Preußischen Staats zusammen- genommen.

Die Provinzen Westphalen, Kleve-Berg und Niederrhein bilden in Rücksiht auf die innere Verwaltung einen solchen natürlichen Verein, daß es nothwendig wird, ste auch zusammen zu nehmen, wo es darauf ankommt, ihr Abgabenverhältniß gegen den ganzen Staat klar zu übersehen. Was die Länder an der Ruhr und Lippe einführen, wird größtentheils an Rheine versteuert. Das Salz, welches die Rheinlän= der verbrauchen, wird ihnen größtentheils aus deæ Salzwerken in Westphalen zugeführt.

In den Uebersichten, welche das 36ste und 37ste Stü dieser Zeitung enthält, waren die G E der drei gedachten Provinzen, die Mobiliar - und Pers sonal -, die Thür: und Fenster: die Personen- Ver- mögen - und Haus - Steuer, das fixirte Kavaleriegeld und die Nebenabgaben im Arnsbergschen, nach dem Etat für das Jahr 1818 aufgeführt. Der Ertrag des Stempels und Enregistrements, der Gewerbsteuer und der Mindenschen Mahl: und Schlachtsteuer war nah dem wirklichen Einkommen vom Jahre 1817 ange=z nommen, da die Rechnungen für 1818 noch nit völlig abgeshloßen sind. Der Anschlag für das Eins fommen vom Salze und aus den. Zöllen und Ver- brauch steuern von fremden Waaren lerudte aber nur auf sehr allgemeinen, und daher sehr unsicheren Schäz=z zungen z hier soll nunmehr aber der Ertrag des Salzs. monopols nach dem wirklichen Einkommen von 1817, und der Ertrag der Zölle und Verbrauchsteuern na einem speciellen Anschlage für die einzelnen Zollämter, den man im Jahre 1819 zu erfüllen hofft, angegeben werden. Mit dieser Berichtigung stellen sich nun die Abgaben, der drei westlichen Provinzen zusammenge: nommen, folgendermaßen : :