weinbrennen bestimmt wurde, in den Städtèn der Scheffel Weizen 68 Groschen 15 Pfennige, Roggen s9 Groschèn, Gerste 50 Groschen 12 Pfennige. Der Scheffel Weizen zum Verbrauen in den Städten war mit 67 Groschen 9 Pfennigen besteuert. Das Brauen aus Gerste, welches in der Regel statt fand, unterlag in den Städten einer sehr verschiedenen Besteurung ; ‘der Tarif giebt keinen Sab dafür an, sondern verweist blos auf das Herkommen.
Das platte Land entrichtete gar keine Abgaben an den Staat für das Brantweinbrennen und Brauen. Giñùg inländischer Brantwein vom Lande in die Städte ein, so gab das Quart 7 Groschen 9 Pfennige Preußisch Accise; Königliche Aemter, die ein Verlagsrecht in den Städten hatten, entrichteten jedoch nur 5 Groschen vom Quarte. Bier, welches vom Lande in die Städte einging, gab für die Tonne von 100 Quarten 1 Tha- ler 74 Groschen 15 Pfennige; wenn es aber aus Kö- niglichen Aemtern in Folge eines Verlagsrechtes ein: p wurde, nur 67 Groschen 9 Pfennige. Es war
abei als Regel angenommen, daß” man von zwei Scheffeln Gerste eine Tonne Bier braue.
Der Bierpreis stand in allen Städten unter einer Polizeitaxe, und dem platten Lande war verboten, un- ter der Polizeitaxe der nächsten Stadt zu verkaufen, weil man fürchtete, daß der Bauer sonst, statt an den Markttagen in den Städten Trinkgelage zu feiern, lieder am nächsten Landkruge anhalten würde. Bei dieser Einrichtung trank also Niemand ‘auf dem Lande wohlfeileres Bier als in der Stadt; und der Inhaber einer ländlichen Brauerei wurde, sclb#| wenn er nicht ‘wollte, genöthigt die Abgabe , welche der Staat in den Städten vom Biere erhob, auf dem Lande zu feinem eignen Nuten einzuziehn. Der Brantwein Fand zwar unter keiner Polizeitaxe, indeßen waren benachbarte Schenkwirthe schon durch die Konkurrenz genöthigt, gleichen Preis zu halten; und man re:faufle wenigstens im Einzelnen auf dem Lande auch den Brantwein in der Regel nicht wohlfeiler, als in den benachbarten Städten.
So stand die inländische Getränfkzubereitung bis ‘zum 28. Oktober 1810, wo ein Gesel erschien, ver: möge deßen aller Unterschied in den Abgaben auf Ge- tränke zwischen den Städten und dem platten Lande aufhörte. Die Umschüttegelder vom Getraide wurden ganz abgeschafft; dagegen soilten in dem ganzen da- maligen Umfange des Staates in den Städten und auf dem Lande vom Scheffel Getraide, der zu Ge- tränken, gleichviel ob Bier oder Brantwein, verwandt wurde, folgende Abgaben entrichtet werden :
Vom Weizen 18 Gr. Brandenb. od. 67 Gr. 9 Pf. Preuß.
2 Roggen 14 =ck * o ha + 9 -
- Gerste 12 = ck- - c 4uS 0 S s __ Für die Städte lag hierin eine Ermäßigung der Abgaben ; denn sie zahlten bis dahin von ihrer Brant- weinbrennerei mit Einschluß des Umschüttegeldes vom Weizen 18# Gr. Brandenb, od. 70 Gr. — Pf. Preuß. Roggen 162; - - - e 00. 09s : Gerste 13 = = ck 2 52 - 19 7 -
Bei der Brauerei, wo die Abgaben bi3her örtlich verschieden waren, hatten die Städte wenigstens in so fern gewiß feinen Nachtheil von der neuen Steuer, als es ¿Înen nunmehr ganz überlaßen blieb, das Bier \o stark, als sie es selbst wollten, zu brauen.
Auf den Preis, wofür Bier und Branttwoein in den Schenken auf dem Lande verkauf: wurde, hatte die neue Abgabe auch keinen Einfluß, weil dasetbst \{hôn bisher die städtischen Preise statt gefunden hatten. Der Verzehrer hatte also nirgend Ursache zu klagen.
Wohl aber klagten die Juhaber der ländlichen Bren: nereien und Brauereien, da die ganze Abgabe, welche sonst vermöge ihrer Steuerfreiheit in ihre Taschen fiel, nun in die Staatskaßen fließen sollte. Die Klagen waren theils gegen die Hebart , theils gegen den Ab: gabensat gerichtet. Dié erste konnte besonders in Rüdckck- ficht des Brantweines wol einiger Abänderung bedür-
fen; und es fam auch wirklich dahin, daß man
in Preufen bei der althergebrachten Hebeform ver: blieb. Ader auch der Abgabensa6 litt bald eine große Veränderung , denn er blieb nur in den Städten wie er durch das Gescß vom 28. Oftober 1810 festgesetzt war; auf dem Lande wurde er dagegen durch das Gez: seß vom 7. September 1811 bei dem Biere auf ein Drittheil, bei dem Brantweine auf ein Viertheil der städtischen Abgabe herabgesezt. Ging Brantwein und Bier vom Lande in die Stádte, so mußte es nunmehr wieder einen verhältnißmäßigen Nachschuß zahlen. Die gleichzeitige Anordnung, wonach kleine gewerblose Städte in Nücksicht der Abgaben dem platten Lande gleichge- seßt werden sollten, ist nur ausuahmweise bei sehr wenigen Städten zur Ausführung gekommen.
Das Geseg vom 8. Februar dieses Jahres, welches so eben in Vollziehung geseßt wird, hebt nun wieder allen Unterschied zwischen Stadt und Land in Rück: sicht der Tranksteuer auf, und verordnet, daß Überall vom Quarte im Lande erzeugten Brantweines ein Groschen drei Pfennige, und vom Centner Braumalz sechszehn G:oschen Preußisch Kurankt, oder Branden- burgische Währung erhoben werden sollen. Um diese Abgaben mit den früheren zu vergleichen, muß man bemerken, daß im Jahre 1810 auf den Grund von angestellten Versuchen angenommen wurde, es könne der Scheffel Weizen achtzehn , Roggen vierzev, Gerste zwölf Quart Branntwein von der yeset: lich vorausgeseßten Stärke geben ; ingleichen daß nach der Mühlenwag : Tabeile vom 15. Februar 1811 der Scheffel geschrotnes Braumalz von Weizen 767, von Gerste 5952 Pfunde wiegen solle. Hienah bctra- gen die jeßt angeordneten Steuern beim Brantweine vom Scheffel :
Weizen 222 Gr. Brandenb. od. 84Gr. 64 Pf. Preuß. Roggen 17€ - z c e 05 s É s i“ Gerste 15 - : s 2 00e M s
Beim Biere aber vom Scheffel:
Weizenmalz 1175 Gr. Brand. od. 41 Gr. 137x Pf. Pr. Gerstenmalz 83# *- - è 00e 11 +
__ Die Erhöhung der Abgabe «vom Brantweinschrote ist daher in Rüksicht der Städte ganz unerhedbli- Vom Roggen, als dem Hauptmateriale zur Brants- weinbrennerei werden 5 Groschen 8x Pfennige Preu- ßish, oder 175 Pfennige Brandenburgisch mehr als son im Jahre 1806 für den Scheffel entrichtet, welches, so wenig als ein Steigen oder Fallen der Roggenpreise auf dem Markte von anderthalb guten Groschen auf den Scheffel, irgend einen merfklichen Einfluß auf den Preis des Brantweines in den Schenken haben kann. :
Auf Bier ist die Abgabe in den Städten noch nicht ganz zwei Drittheile von der, welche seit 1810 besteht, und ste wird sich auch im Ganzen gewiß mä- ßiger stellen, als die hon im Jahre 1806 bestandne. Ueber die Höhe des Sagtes ist daher in den Städten gewiß nicht zu klagen.
In den Landschenken ist auch bisher, ohngeachtet der Verschiedenheit der Abgaben das Getränk nicht wohlfeiler gewesen, als in den Städten ; wenigstens hat eine größere Wohlfeilheit nicht bei gleiher Güte des Getränfkes, und nicht in der Negel siatt gefunden. Auch künftig wird fein Unterschied zwischen den städ- tischen und ländlichen Getränfkpreisen stattfinden föriz nen, da der Verkehr zwishen Stadi und Land in Rücksicht des Getränkes wieder ganz abgabenfrei wird. Der Verzehrer wird daher auch auf dem Lande in der Regel nicht über die neue Steuer zu klagen ha: ben. Es ist vielmehr ganz eigentlih nur der Jnha- ber der ländlichen Brennereien und Brauereien, welchen sie trift; und ob dieser dadurch ungebühriich be: s{chwert werde, darüber wird nächstens in diesen Blät: tern eine Erörterung wenigstens vorbereitet werden.
Druckfehler. Im 38sten Stück dieser Feitung Un- ter dem Artikel London, Z1ste Zeile von unten, muß s heißen £4 Million, statt 1} Millionen.
Allgemeine
Preußische Staats - Zeitung,
40% Stuck. Berlin, den 18ten May 1819.
1, Amtliche Nachrichten.
Kronik des Tages.
Berlin, vom 18. Mäy. Seine Königliche Ma? jestät haben den bisherigen Geheianen Justiz- und Kammergerichts - Rath Sie be» zum Gehrimen Ober- Tribunals - Rath zu ernennen geruhet.
i
S. Königl. Majestät haben den Kaufmann Strahl ia Glogau mittels höchsteigenhändig vollzo- genen Paténts zum Kornmérzien : Rath allergnädigst zu ernennen geruhet. :
Il, Zeitungs-Nachrichten.
A us land.
Kondon, vom 7. Mai. Die Motion des Herrn Grattan in Bezug auf die katholischen Einwohner Jrlands ward in der Sitzung des Unterhauses voni 3. d. M. debattirt. Herr Grattan entwidelte die An: sprúche der Reklamanten y und ward von Herrn Exo: ter mit großer Gründlichkeit unterstüßt. Nur wenige Mitglieder (spracn, und man bémerfté, daß Niernand von den Ministern àn der Diskußion Theil nahm. Das Resultat war: daß sich 241 Stimmen für und 903 gegen den Anträg exflárten, der daher mir einer Mehrheit von nur 2 Stimrnen zurüffgewiesen rourde. Die Sißung dauerte bis 2 Uhr Nachts. a
Sn der Sihung des Unterhauses vom 6. d. M. érkämpfte die Opposition einen Sieg gégen diè Mini- ster mit 149 gegen 144, inde sié bié Ernennung ei: nes Ausfchußés zur Untersuchung der Einrichtungen der Schottischen Nepräsentation durchführte.
Fn derselben Sihung ward dexr Bericht des Aus- hußes über die Bánkangelegenheiten verlesen. Er geht im Wesentlichen dáhiñ : daß die Bank ohne zu großen Verlust mit dem 1. Juli d. J. ihre Zahlun- gen nicht anfangen könne ; dagegen wurde ein mit hiesigen Handelshäusern reiflih übetlegtér Plan vorz gelegt, nah welchem die Bank in Goldbarren ihré Zahlungen beginnen soll, und zwar wenigsténs mit 60 Unzen. Die Záhlungs - Termine und die Preise der Únze Gold sind dahin bestimmt: | s
a, der etste Zählungs : Termin ist am 1, Februáär 1820 zu 81 Schill. per Unzé (dem seit einiger Zeit befiehenden Marktpreise),
b, der zweité am 1. ling 6 D.,
Oktober 1820 zU 79 Schil:
c. der dritte am i. May 1821 U 77 Shill. 104 D.
I
Mit diesem Uebergängé hoffe man nah abèrmaligeë Frist von 2 bis 5 Jáhren mit baarem Gelde zahlen zu könieit.
Bei diesem Anlaße kamen andre erhebliche Gegen stände zur Sprache, z- B. daß die Englishè Nation ¿twa ot Millionen Pfund in äuswärtigen Staats- papieren angelégt habe, worunter 7 Milliónei in Fran- zösischen (welches jedoh voû dem Aßocié des Herrn Baring bezweifelt und auf 5 Milliòn beschränkt wurde).
Den niedern Ständ dér Köurfe fand män in diet ser Aniegung Englischer Gelder in fremden Fonds und in den Kötrn - Einfuhren.
Auf eine Fragè des Herktn Tierney Über dié Anleihe erwidérte der’ Kanzler dér Schahkam- mér, daß et zunächst däs Budjet vörlegen werde. Alle Gerüchté wege der Anleihè wären vokeilig, wor- auf Hr. Tiérn ey einen Anträg auf Untersuchung des Zustandes der Nation vorläufig ankündigte.
Der Aúütrâg des Hr. Lytleton äuf Äbschäffung der Lotterié ist mit einer Mehrheit vón 4 Stimmen verworfen worden.
Auf dén Bericht wégeit def Bank sind- dié Stocks ünbedéutend gefáällen.
Die Preußische Regierung hat die halbjährige Raté des vertragsmäßigen Tilge: Kapitals ihrer Anleihé mit 45,000 Pfund in eingelößten ÓÖbligâtionen dei der Bak depônirei läße.
Der Herzog von York ist meisténtheils hergestellt.
Petersburg, vom 20: April. Zu den Krédité Anstalten des Reichs, deren der Finanzininistér in seis ner bei der diésjährigen Versammlung des Konseils derselben gehaltenen Rede erwähnte, gehören auch dié B anken: