1819 / 56 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 13 Jul 1819 18:00:01 GMT) scan diff

am wenigstens von ganzen Massen \olchèer Nuchlosig- Feiten, wie man nach den Ausdrücken - der Staats- Zeitung anzunehmen veranlaßt werden möchte. Sollte der Verfaßer jenes Aufsazes in der Staats - Zeitung ein Beamter seyn, fo hätte ihm obgelegen, die zuver- láßige und vollständige Kunde, welche er—von diesen Abscheulichkeiten hatte, den gehörigen Behörden an- zuzeigen, und auf die nachdrüctliche Bestrafung der Uebelrhätee zu dringen; denn nach dem Allgem. Landr. _Th. ll, Tit. 10. §. 1. sind Staatsbeamte im Allge- meinen verpflichtet „die Sicherheit, die gute Ord- nung und den Wohlstand des Staats unterhalten und befördern zu helfen. ““

Befindet sih der Verfaßer jenes Aufsaßes nicht im Vesig einer zuverläßigen und vollständigen Kunde: fo verdient derselbe, er sey ein Staatsbeamter oder niht, wegen der durch öffentlichen Dru in der Staats - Zeitung verbreiteten unerwiesenen UAnschuldi- gung eines so abscheulichen Verbrechens, nach der Be- stimmung des Allgem. Landr. Th. 11. Tit. 20. §- 5715. gerechte Bestrafung.

Ueberdieß wird jeder ehrliche Vaterlandsfreund wißen, was- er von einem Manne zu halten hat, wel cher es vorzieht, statt einzelne Verbrecher (insoferne dergleichen Überhaupt in dem in Nede ftehenden Falle etwa vorhanden seyn sollten) rectlich zu verfolgen, ganz im Allgemeinen böse, und eine ganze Masse eh- renwerther Mitunterthanen verunglimpfende Gerüchte în einer, unter óffentlicher Autoritát verbreiteten Zei- tung abdrucken zu laßen. Bis dahin, daß der Verc- faßer jenes Aufsaßes, auf ganz rechtlichem Wege, voll- {ándig erwiesen haben wird, daß eine bedeutende An- zahl hiesiger Gutsbesißer sich der von ihm ausgespro- chenen Gräuel schuldig gemacht hat, fällt die ganze Unwürdigkeit der Beschuldigung allein auf sein Haupt gzurüd. Den 4. Junîius 1819.

Ein O-sktpreußes

Hierauf bemerken wir nun Folgendes. Der so miß- fällig gewordene Aufsab in der Staats- Zeitung if von einem Manne geschrieben, der Ostpreußen lange und sehr genau kennen zu lernen Gelegenheit hatte, der durchaus kein persónliches ÎIntereße bei der vorlie- genden Frage hat, und deßen Namen die Expedition der Staats - Zeitung Jedem unbedenklich nennen wird, der ihn wegen seiner Aeuserungen in derselben vor seinem persönlichen Gerichtsstande zu belangen be- ábsichtiget. :

Er ‘hat nur, und. zwar mit den {chonendsken und

mildesten Ausdrücken niedergeschrieben, was jeder Un- befangene- weiß, der das Land kennt. Es ist ihm bis jegt durchaus' fein positives Geseß bekannt, auf deßen Grund ein Gutsbesißer oder Pächter von einem un-

betheiligten Dritten deshalb vor den ordentlichen Ge-

richten angeflägt werden könnte, weil er seinen Ar- beiter Brantwein statt Geld in Zahlung giebt, oder weil er Versammlungen des gemeinen Mannes in den Schénkeù zur Verméhrung seines Absatzes veranlaßt. Menn er also auch irgend den Beruf in sih hätte fühlen könnêñ, als Denuntiant aufzutreten, st0 wür- den ihm die geseslichen Mittel gefehlt haben, seiner Kläge Folge zu geben, und ‘er würde sofort bei An- meldung derselben vou amtswegen zurückgewiesen wor: den seyn. Ueberdieß wird Niemanden entgehen, wie äu- serst \chwierig, wie fast unmöglich es ist, den Zwang oder * richtlich nachzuweisen , kommen könnte. Oder wer ist

daß er nicht wüßte, wir

worauf es“ doch hier nur anz so neu in der Welt,

die Absichtlichkeit- in einzelnen“ Fällen ges |

viel Misbräuche allgemein

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gekannt und gefühlt sind, die mit der allgemeine Beranlaßung dazu fortdauern, weil in jedem einzel nen Falle die Absichtlichket nit strenge na reehtlichen Formen zu erweisen ist ? M Der angeführte §. 575. des Allgem. Landrecht Th. 11. Tit. 20. lautet wörtlich folgendermaaßen : E „Wenn Schriften, woelche den Wißensczaften, Kün „sten oder sonst der Belehrung oder dem BerynügE ,„des Publitums gewidmet sind, : „enthalten : so sind deren Verfaßer eben #o zu „len, wie die „suchungen ihren Gegnern zur Sache mt gehöri „Vorwürfe machen. 2 Wegen legter verordnet das Geseh folgendes: „S. 552. Wer in gerichtlichen Verhandlungen bid f „zur Ausführung oder Vertheidigung seiner Rech # ¡seinem Gegner fránkende Vorhaltungen zu mah * ¡genöthigt ist, der begeht keine Jnjurie. „S. 553. Wohl aber soll derjenige als Jnjuria! „angesehen und bestraft werden, der feinem Gegn „bei dergleichen Gelegenheit ehrenrührige BVorioüt *

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nebenbei Jujurin® beurth(Z#

„macht, die zu der gegenwärtigen Verhandlung nig F

gehoren. ‘“

Die in der Staats : Zeitung enthaltenen Aeuseru gen haben auch nit im entferntesten den Karafkt einer Jnjurie. Nirgend leuchtet die Absicht hervis eine Person oder eine Klaße von Staatsbürgern ,y dur ¡Verachtung zu kränken oder widercechtiich zu b ,„\himpfen, ‘’ worin das Geseg das Wesen einer J jurie seßt. Vielmehr is die durchaus wohlirwoolien| und eines Mannes vón Ehre vollkommen würdige U sicht unverkennbar, dagegen zu warnen : daß d „Wunsch, die Zahl und den Umfang der ländliche E ¡Brennereien zu vermehren, und deshalb den AbsF „des Brantweines unter dem gemeinen Manne zu er „weitern, in seiner vollendeten Ausführung niorali nsche Uebel erzeugen dürfte, welche bei weitem di „„ötonomischen Vortheile überwiegen, die aus der Vas „bindung der Brantweinbrennerei mit der Landwirf „chaft hervergehn.“' M

Diese Warnung J digten Aufsagés hier nur wiederholen. Durch positis Gesetze verbotner Mittel, den Absas des Brantweines 4 erweitern, hat er Niemanden beschuldigt; Jeder wit hierin {on seine Privatrechte wahren. Selbst ü die Anständigkeit oder Unanständigkeit des Gebrau 4 unverbotner Mittel hat er kein Urtheil! geäusa sondern dieß den Lesecn überlaßen, wenn sie s À wider den klaren Zweck des Aufsahzes überhau E geneigt seyn sollten, sich lieber mit persönlichen Vei dälrnißen als mit einem höchst wichtigen allgemein * Intereße zu beschäftigen. :

Wohl aber würde es gar nicht schwierig seyn, angeblichen Ostpreußen, welcher si erlaubt hat, Verfaßer des gedachten Aufsazes eines nach den segen seines Landes strafwürdigen Verbrech ganz ausdrücklich zu zeihen, und daß er Beskcaf verdiene, in allgemein gelesenen Zeitschriften öff lich zu erklären, gerihtlich zur Veran&vortung ziehen. Judeßen wird es uns noch zur Zeit erla seyn, Mangel an Kenntnißen, Uebereilung und denschaftlichkeit, wovon die vermeinte „Berich! gung“ die unverkennbarsten Spuren trägt, zur C shuldigung geltend zu machen , und unsere Verthei gung nicht mit Waffen zu führen, bei deren Gebrau die Freiheit und Unbefangenheit der öffentlichen Gf örterung des allgemeinen Jntereße's leicht gefährdet f scheinen könntes y

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Allgemeine

[Preußische Siaats -

Partheien, welche in gerichtlichen Unte |

eitung.

winde iri die t e S

56s Stück. Berlin, den 13tcn Jultus 1819.

l. Amtliche Nachrichten,

Kronik des Tages. Berlin, vom 15. Julius. Seine Majestät ‘der König haben dem Erbprinzen zu Hohenzol-

‘lern -Sigmaringen den rothen Adlerorden er: ;

fer Klaße zu verleihen geruhet.

___ Seine Majestät der König haben allergnädigst geruhet, dem Freiherrn Philipp vou der Recke zu Overdyck, so wie bereits im Jahre 1817 den bei: ‘dén Söhnen desselben, Gotthard und Dttomar Freiherrn von der Recke, den Grafenstand, und “die Benéünung: Grafen von der Recke von Voll: merstein zu ertheilen.

Des Königs Majestät haben 1) den bisherigen Legationsrath Schöll zum Geheimen Ober - Regie- rungs - und vortragenden Rathe im Búreau des Staatsfanzlers und des Staats - Ministerii; 2) den bisherigen Aßeßor, Hofrath Schaumann, zum Ges heimen Finanz- und vortragenden Rathe in demsel: ben Büreau; 5) den Hofrath Pietker zum Gehc'e men Hofrath; und 4) den Geheimen expedirenden Se- fcetaic"Coste zum Hofrath zu ernennen und die des- fallsigen Patente hóchsteigenhändig zu vollziehen ge- ruhet.

L E I I E E B I E I A mente amma

1, Zeitungs-Nachrichten.

Ausland.

Paris, voni 5. Julius. Die Kammer der Abge- ordneten hat ihre Berathungen über das Budjet, die Herbeischaffung der Finñanzmittel betreffend, fortgeseßt. Manche Mitglieder“ kommen zu spät, manche bleiben ganz aus; diese vermihderte“ Theilnahme an den Ge- genständen der Diskußion giebt bald zu Beschwer: den bald zu Spôöttereien in der Kammer felbst Ver- anlaßung. Die Zeitungen ermüden in der Mitthei- lung der Debatten, die sie größtentheils sehr unvoll- ständig, mitunter fehlerhaft erzählen, worin nur der Moniteur eine Ausnahme macht. Doch find die Er- örterungen niemals ganz ohne Jntereße, selbs für den aufmerksamen Leser des Auslandes. So enthalten die Verhandlungen vòm 29. v- M. die Geschichte des Französischen Poskwoesens der neuern Zeit , indem Ans

“träge gemacht wurden, dem für die Unternehmer der Deligencen (Meßagerien ) nachtheiligen Konflikte mit der Post: Administration zu begegnen, da die Felleisen- {Brief-)posten (malles - postes) das Recht geltend ma- chen, 4 Paßagiere mitzunehmen, und die Diligencen dem Postmeister 25 Centimes für jedes Pferd bezah: len müßen, welches sie nicht von ihm nehmen.

Ueber den Vorschlag der Kommißion: unter die

_ geseßlichen Abgaben auch diejenigen aufzunehmen, welche

Bestreitung der Kosten ihres Kul:

die Jsraeliten zur desselben näher bestim-

tus nach dem, die Verhältniße

menden Dekret vom 17. März 1808 aufbringen mü- ßen , ward die Bemerkung gemacht, daß man diese Angelegenheit der Autonomie der JFsraelitischen Ge- meine überlaßen müße, weil man kein geseßliches Mit- tel habe, diejenigen zur Bezahlung ihres Antheils zu zwingen, welche sich von der Gemeine absondern woll: ten, ohne deshalb Christen zu werden. Graf Beugs not äuserte, daß man solche Jndifferentisten allers dings zwingen müße; die wohlthätigen Folgen des Dekretres von 1808 werde Niemand verkennen , befon- ders ‘in Bezug auf die Erziehung der Jugend zu nüslichen Gewerben. Man würde den Zustand der Fsraeliten nur verschlimmern, wenn man dieses De- kret nicht aufcecht erhalte, da man doch nicht die Ab- sicht haben könne, eine sto lang gemißhandelte, fo lang

unglückliche Gemeine wieder in eine Lage zurückzu-

stoßen, welche eben #0 sehr der Gerechtigkeit, als ei: ner gesund. n Politik entgegen se9. Der angefochtene Vorszlag ward nach diesen Aeuserungen aufrecht er- halten.

Ju Ansehung der außerordentlichen Ausgaben der Kommunen zur Bestreitung ihrer Bedürfniße, die bei einem andern Vorschlage zur Sprache kame, bemerkte Herr v. Villele, daß man die darauf hindeutenden Artikel des Finanzgeseßes von 1808 ausdrücklich auf: nehmen müße. Herr v. Chauvelin äuserte hiebti, daß man hierin den allgemeinen Grundsaß befolgen