1819 / 62 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

gen, bemerft?unsre Zeitung, daß der Blis, o viel be- Xannt, gegén, 50wmnal auf Ableiter im Großherzog-

thum Bäden: gèetröffen, ohne daß - dabei die geringste

‘Beschädigung erfolgt sey, und daß 4 bis 5000 Ablei-

ter im sudlichèn Teutschland uùd dev nördlichen Schweiz

Über 260mal getroffen, wdrden, wobei in ein Paar Fâäl-

len höchstens etwas Mörtel abgeworfen worden, welches ‘aber jèdèxzeit ‘in einer fehlerhaften Anulègung oder Un- ;

terhaltung seinen Grund gehabt.

Wiesbaden’, boi 24. Junius. Der Apothekeè L öning, derx! s{ch wegen des Mortrdversuchs gegen den

Präsidenten Fbe Uin Untersuchung befand, ist am 19.

:d. an de Folgén ‘eines Versuchs, mittels verschluckten Glases ih selbs Ums Leben zu ‘bringen, gestorben. H

Fn wie weit die geführte Untersuchung bereits ‘ein

Refultàt gegebtù , ist noch nicht sfenelih bekannt

‘gemachk.

Hanau, vom 24. Fulius. Der Kurfürst hat zur | Wiederherstellung und Beförderung des durch den “Krieg so sehr ‘gefuhikeneù Wohlstandes des Fürsten-

Der Herr Regierungsrath Dr. Mallinkrodt hat unter dem | Titel „Ein Angriss der Preußischen Staats - Zeitung und: eine Vertheidigung in “Akt en- üen ‘“ den „in Nr. ag. - der Staats - Zeitung ihm gemachten Vorwurf,

Der Zweck dieser Zeitung gestattet nicht, diése Sache

noch tveiter au weshalb wir nur bemerken, 1

wir nichts darin gefunden hâben, waàs uns veranlaßen könnte, | : Herr M. den Brief abdrucken laßen, durch welchen ihm der Widerruf des mitgetheilten Aufsaßes übersandt wor: den war. Er fügt hinzu, däß der Ueberbringer dieses HBriefes, ein vertrauter, verständiger, ziemlich gebilde- ter Mensch, dèfen Name ihm jedo entfallen, ihm verfschert habe: die von dem Briefsieller exzählten That: sachen wären völlig wahr, der Briefsteller sey äber in Untersachung,- es werde ihm hart gedröhet, und èr wiße ich nur durch den Widerruf zu netten. Eben dieses

habe ihm kurz nächher der Mairxie- Sekretair Höfer |

gesagt. Auf dèn Grund dieser Zeugniße (eintès ihm kitht mehr bekannten, aber vertrauten Menschen, und des Sefretairs Höfer) hábé er den Widerruf nicht könnea gelten läßen und deshalb die Aufnahme veriveigerk. Abex wußte denn Herr D. Mallinkròdt nit,

daß sein Körrespondent nur vor etnem Preußischen Gec richbshof gestellt werden könnte; und daß álle Drohun:- gen fruchtlos bleiben mußten, sobald er die Wahrheit einer Behauptumgen nahwies ? daß er also gar nicht nöthig hätte, sich dur einen Widerruf wahrer That- sachen zu rettèn ? is Ci |

S. 57. theilt Ht. D. Mallinfkrödt einè auf Bè- fehl Sr. Majestät des Königes erlaßene, im Wesf. Anzeiger vom Jahr 1816 {on gedruckte Verfügung des Herrn Kriegsministexs- vom 20. Decbr. 1845 àufs neue mit, durch welche die Kommandeurs und. übrigen Offt- ciere der Regimenter , die fih einen Exceß zu s{ulden kömmen laßen, mit Sr. Majestät höchster Ungnade ernstlich bedroht werden. Es bedurfte daher nur einer Anzeige auf geradem Wege, und der Umweg des Anzei: êrs, der nur einen vertrauten Uübekanntken und einen airie: Sekrétair zu zweifelhaften Wegweisern hin- stellde, war ganz entbehrlich.

N

i „bei der Redaktion des . estfálischen Anzeigets" aicht mit gebührendêsr Waähr- haftigkeit verfahrert zuwseyn,“: zu entkräfcen versucht. ;

den Vorroürf zurückzunehmmn. S. ‘35. hak

thumes Hanau das im Amte Bornheimerberg untweit L Frankfurt gelegene Dorf BoEe n heim zu einer Stadt |

erhoben und derselbe alle Gèrechtsame verliehen, welehe

/ die übrigen Städte des Sürstenthumes genieße: Ue- f brigens ist das àus der Frankfurter Ober : Poskàmts: | Zeitung in mehre andere Blätter üÜbergegangene kurfürst: |

liche Reséript in dex Art nicht erlaßen worden.

| Aurich, vom 25. Julius. Auf Verfügung des Prinzen Regenten werden die Landstände des Fürstens

thums Ostfriesland Und des Harlinger Landes einen allgemeinen Landtag halten, der sofort bestimmt wer:

den soll, als die Ecntebeschäftigungen es gestgiten.. F il’an d.

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die Kollegien aufgehört.

„Gott und der Wahrheit dic Ehre!" Wir müßen dabei aber bemerken, daß es, nach dèm Evangelium, Gotie und dex Wahrheit feineewegcs gqnige, wenn die S chúse feln und Becher nnr auwendig rein gehalten werden.

Auszùg àus einem àn die Nedaktión det Staats: Zeitung gerichteten Schreiben voni 26. Julius.

seiner neusten Blätter und in Béziehung auf das

folgende Thatsachè entgegenzuseßén.

mindestens 5 Gr. pro Quart (also Über g Stüber) în Münster wohlfeiler, alo der schlèchte, toelher im Orte selbst oder in der Umgegend fabrizirt war Die Fracht aus Holland bis Hanim ist höhêr, àls der Brantweinfteuer : Betrag; das Faktum des W. A. müßte also durch aroße Ueberlegenheit der Holländischen Fabrikations : Anstalten, oder (was nicht unmöglich) durch übergroße Getraide: oder doch Spiritus - Vor- räthe aus dem Jahkre 1817 veranlaßt roórden seyn. Dié damalige verfehltè Spekulation der. Holländer und die ungeheure. Anhäufung Nordischen Getraides in: Amsterdam mögen allerdings die Pteise eine Zeitlang unter diè zu Hamm gewesenen Preise herunter getrie- ten habeñ. :

SEEDIIDD R E R R B

Beilage.

d attun t | tert 9 ; Viißen {haften und Künste sondert. Bo'‘nn, vom. 25. Julius. Es ist ungegründet, F 9

N ¿5% 5 d è e Ir, - 0 L Í î 6 i daß , wie mehre öffentliche Blätter melden, die Pro: ün Gl eichniß; und mehr is auch

feßoren Arndt und Gebrüder Welker verhaftet wor: F den. Eben so wenig haben wegen der von der Regie f

rung nöthig gefundenen Beschlagnahme ihrer Papiert ASfáre ti itt das Geistesroerëk

wißenschaftlichen

Beilage

um 62sten Stücke der Allgemeinen Preußishen Staats-Zeitung;

vom z5ten August 1819

| Ueber das ürgerliche Eigenthum àñ Geisteswèrêen, t Bezug - auf die diesfallsigen Bundestags : Ver- \ntlungen, nnd auf das darüber jüngst erschienene

D reubietige Gutachten, von dem Wahlausschuße der

teutschen Buchhändler.

Es wird vielleicht die Aufhellung der Begriffe über eseit Gegenstand fördern, wenn man das bürger- che Eigenthum an Geisteswerken vom litterari- èn unterscheidet, indem ‘man dén Realsiaat der rger '\cheá Geseluschaft von dem ideellen Freistaate der i Der ieutgenannte

gen ü erwogen, nichts als eine Figur der Sprache», das litteraristhe

igenth.1m an Geisteswerten nicht, sobald wir diesel:

Men ledi: \lich in ihrer Be iehung auf die ideelle Sfäre

ünste betrachten. In diese ein durch die Békannkt-

ahung, auf welche Weise fie immer geschehe, und

e Wiß: enschaften und

Mbird durc ) fie ein allgemeines Gut derjenigen; zu de- Men Kenn tniß es gelangt, und welche Sinn dafür ha- Wen, Hier läßt sich für den Urner: kein Aner L L 8 S “E : i Thei G ls die Freude an . deßen Wirkung au _ Der Herr R. R. D. Mallinkrodt {ließt seins dil Mgen s 8 5 6 s Rechtfertigung in der Anklagesaché des Herrn Generals Lieutenant von Thielemann mit den Worten: Y

ndère, u nd der Ruhm es _hervorgedracht zu ‘haben. Diese Vot theile sind unabhängig vom Besiße des Wer: s, unabh ángig sogar bis auf einen gewißen Gyad on seiner 5ortdauer in der Sinnen - Erscheinung ja der weite ders. lben, der Ruhm, wikd selbst von der Fort: quer der “derson in der Sinnénwelt nicht bedingt. Mit dem Lershwinden ' des Geisteswerkes hört nicht

othwendig seine Wirkung auf, mithin auch nicht die Freude des Urhebers daran; und wenn au jene auf- Arte, s0 war sie doch, und E Sa nEe, Ee F U L ¿ i s f ( ergnugen. (e ___ Der Westphälische Anzeiger behauptet in éine Ry haben, gewährt ndch gnlig

_N S ¡Gre Dersonen nicht Steuergeseß vom 8. Februar d. J. es würdè gegen: | Irhebetn n.0 ubm, Wn u n wärtig Holländischer Genever in Hamm um einige f Stüber wohlfeiler verkauft, als diè dortigen Brenner f gleihgutes Getränk herzustellen im Stande wären. f Dieser Behauptung weiß ich aus tigener Erfahrung | größte Stadt in Westphalen, von Hä: a ibe S N

größte Skadt i éstphalen, von Hamin nur 8 Stun: F; x : i er Eigner den entfernt, mitten in einer kornreichen Gegend. Jn A P ne E i es Mo, A ea fn Herbste 1817, als die Kornpreise in Münster mit de: hem es gelänge, die nen in Berlin ungefähr gleithstanden, in Münster gat „5 ß h E AOEe auf L dort Ceres Brantweine lag, ! in Bérlin aber 1 Gr. pro Quart gesteuert wutde, ließ f N ih mir Spiritus (ganz ¿d iaieen; zum Brennen a Mauch für mehr, als für einen Thée- und Käffeelämpen) aus Berlin kommen, „in klei: | ner Quantität, étwà 25 Quart, gegen hohe Fracht, | bei beträchtlicem Verluste dur Verdainpfung : und | dennoch war am Ende guter Spiritus aus Berlin, f

ishylos und Homer ertheilen ihren

nehr physisch existiren. Sie leben dur dieselben in n Sfâre dès menschlichen Geistes fort, und noch is auf dies: Tag gehört die Jade dem Hdmer, der gefeßeite Prometheus dem Aischylos literarisch a, sie sind dieser verstorbenen Unsterblichen littèra: ishes Eigenthum: éin Eigenthum: Gedanken:

hur durch benjenigen beeinträchtigt werden könnte, Welt glauben zu machen, daß es inen andern Urheber hätte, als ihn.

Man sieht, daß dieses Eigenthum, wenn man es figürlichen Ausdruck jelten laßen wollte, viel zu geistiger, zu idealex Natur st, als daß die realistishe Zwanganstalt der bürger: ichen Gesellschaft, der Staat, es an vnd für sich zum Begenstande seiner Gesezgebung und Rechtspflege ma- en könnte, ohne die natürlichen Schranken seiner Sfäre ‘zu überschreiten. Nur das bürgerliche Figenthum gehört in seinen Wirkungskreis, und hier ilt es um tlare Begriffe von der Sa ch e und dem

Rechte. Das Geisteswerk (der Gedanke des Aus |}

tors) tritt ein in das Gebiet der finnlichen E rz \heinung; das allein macht es noch nicht zur Sache im Sinne des Rechts. Der Redner hält

¡seine Rede, dec Jmprovisator trägt seine Tragödie v

die Erscheinung is da, aber sie verschwindet in und mit dem Schalle. Zur Sache. wird sie nur, wenn der Mensch den Gedanken heraustreten läßt als ble i: dende sinnliche Erscheinung; wenn der Redner seine

Rede aufschreibt. Sinne des Wortes hervorgebracht,

lich preis,

Jett hat er eine Sache im rechtse-

und ex hat an ihr das Originar- Eigenthum des Prd: ducenten. Er ist bürgerlicher Eigenthümer des Geis stes werfes, welches als res corporalis in die. Sfärè des Rechtes eingetreten ist; und er ausschließlich kann über dasselbe verfügen in Bezug auf dàs Mein und Dein, auf dasjenige, was in der Sprache der Rechtswißenshäft Vermögen genannt wird; ihm allein steht es ursprünglich zu, damit bürgerlich zu erwerben, sein Vermögen zu vermehren, Und dies ses Befugniß ganz, oder zum Theil guf Untere zu übertragen, i

Das am nächsten liegende Mittel dazu ist Ver-

vielfältiguug durch den Druck, und Verkauf der Exem?

plare; ein Mittel, welches zugleih dem (gar nicht in die chfäre des bürgerlichen Rechtes gehörenden) Zwede dient, dur schnelle und weitreichende Bekanntma- chung zum Genuß der Vortheile des oben beschriebe- nen figürlich sogenannten Cigenthumes, des lites rarischen zu gelangen, Jn dem Gebrauche dieses doppelt zweckmäßigen Mittels kann nur die Unphilor sophie oder die Sophisterei eine Veräuserung des dür- gerlichen Originar : Cigenthumes finden. Jene Bekaännts machung giebr zwar. alle diejenigen Vortheile cffent= welche der menschliche Geist aus deri Geisieswerfe ziehen: kann, von den Vortheilen aber» welche daraus füe das Vermögen, für den bürgerz lichen Ecwoerd zu gewinnen sind, nur diejenigen, welche erlangt werden können durch einen Gebrauch des Exemplars, der das doriginar: eigenthümliche Erwerbrechr des Autors nicht beeinträchtiget. Daher die Widerrechklichkeit alles Nachdrucks, von welchem der spipbübishe Vordruck wider des Autòrs Willen sfih nur durch die Größe des Schadens unterscheidet» Je tiefer dieses Cigenthamsrecht des Autors in der Natur der Sache gegründet ist, um st mehr wol- len alle positive Beschräakungen desselden durch über wiegende Gründe gerechtfertiget seyn. JInsoferne von einer Beschränkung der öffentlichen Beëanntmachung durch Zensur die Rede ijt, scheinen dergleichen Gründe nicht zu fehlen, und es ist immer nur die Gebrechlichz feit der Zensuranstalt selds, welche dieselben schwächks Andecs 1j es mit einer Beschränkung desselven in Bez: zug auf seine Dauer, namentli auf seine Vererbz fällung, So lange der Autor ledt, kann ihm die Ge- rechtigkeit nicht füglich einen terminum ad yuem füt die Ausúbung segen, Sie kann nicht fagen¿ Du solst nur so oder soviel Jahre lang Eigner deines eigenen Werkes, und durch deßen Verbreiruñng zu érwerben befugt seyn; nach Ablauf dieser Zeit, soll das Drigí- nar : Eigenrhüm daran ipso jure ohne Konkurkenz 1k gend einer veräusernden oder verroirfenden Hatidlung von Deiner Seite eclöschen. Auch sein Tod kann és nicht vernichten , denn es haftet nicht unablöslich ant der Person, tann als rein persönlich hon darum nicht angesehen wecden, weil es der Autor bei Ledzeiz ten vetäusern kann, und jener Erwerb dur Vervielz fältigung und Verbreitung wird durth die persönli chen Eigenschäften des Urhedets auf keine Wéise praktisch bedingt, Einmal anerkannt als res quae 11 0nis est, geht es mit dem Vermögen des stékdendén Urt hebers nach der Rechtsphilosophie auch auf deßen Ert ben über, wird Theil ihres Vermögèns, und st0 langé das Werk noch als Sache in der Yátur ‘existirt, ill es der Vererdfällung in inliuitum üntetworfen. . - Wahr is, daß an dem einmal ôffffentlich beêannt gemachten Werke auch das Publikum, die Mitwelt, die. Nachwelt sogar, etwas erlangt dat, was einem Rechte ähnlich sieht, ader eigentli doch wol nichts