1819 / 80 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 05 Oct 1819 18:00:01 GMT) scan diff

Königl. Kommißfarien über die endliche Entschließung des Königs ihr gemacte Eröffnuvg in atderweiit Be: rathung ge ogen, solche einstimmig ‘angenommen und in einem edrerdietigèn Danksagungschreiben an den König das Verfaßungswerfk nunwehr für vollendet er: klärt. Die Standhaf:igkeit und Weisheit des Königes, der treue Sinn des Vóolkes und die Besönnenheit vér ständiscizen Abgeordne«ren haben alsó über alle Hindet- nige gesiegt, die der Vollendung dieses rühmlichen, die glückliche Zukunft unseres Vaterlandes bedingenden Werkes sich früherhin entgegen zu stellen schienen.

Alt ona, vom 50. September. Nach einem Schrei- ben aus Kiel hat der Archid. Harms den Ruf der Rußisch : kaiserlichen Regierung zum Bischof der säammt:- lichen evangelischen Gemeinoven nicht angenommen.

Stade, vom 28. September. Die hiesige Königl. Regierung hat am 24. d. amtlich bekannt gemacht, das bei dem Ausbruche des gelben Fiebers zu Havan- nah, Philadelphia und Baltimbpr, und selbst zu Ka- dix, die aus Nordamerikanischen und Spanischen Häfen kommenden Schiffe und Waaren für verdächtig gehal: ten und an den hiesizen Küsten ohne die vorgeschrie benen Vorsichtmaasregeln nicht zugelaßen &erden sol: lenz besonders bringt sie auch zu öffentlicher Kennt- nis, daß das wahrscheinli erst zu Anfange Augusts von Baltimor expedirte Schi, the Virgin, deßen Ladung zum Theil in Baumwolle und Fellen bestehe, âuf der Weser angekommen sey, und daß den Consig- natarien, da sie sih der angeordneren Reinigung nicht hätten unterwerfen wollen, von Herzögl. Oldenburgischer Seite gestattet wörden, die Ballen seewärts zu ver- senden, weshalb man darüber wachen müße , daß sie nicht étwa an den Küsten dér hiefigéèn Provinz gelán- det würden.

Frankfurt am Main, vom 24. Sépternber. Zu den in der Sigung der Bundesversammlung vom 20. d. M. durch die Kaiserl. Oesterreichshe Gesandt: schaft vorgelegten, und angenommenen Geseg - Entwür- fen gehört auch : ¿

C. der Entwurf einer provisorischen Exekutions -Drd- nung in Bezug auf den 3. Artikel der Bundes :Akte. °)

1. Die Bundesversammiung wählt von 6 zu 6 Mona:en eine Kommißion von 5 Gliedern aus ihrer Mitte, um die Vollziehung der gefaßten Beschlüße zu leiien.

2. Wenn der betheiligte Bundesstaat den Bundes: g übethaupt nicht, oder nicht in der bezeichneten

usdehnung anwendbar findet, wird auf das Gutach- ten der Kommißion ein Schluß der Bundesversamm- lung veranlaßt, nach welchem die Vollziehung erfol: gen muß. :

5. Etwanige Lokal: Anständer werden durch zweck- mäßige Modifikationen beseitigt.

4. Geht die Nichtvollziehung in einem einzelnen Bundesstaàte aus einer Widerseglichkeit der Staats- Angehörigen hervor, welche die eîgne Landesvertval: tung zu heben niht im Stande ist: so beschließt die Versammlung auf den Vortrag der Kommißion zu- nächst Dehortatorien, und wenn diese fruchtlos bleiben, militairische Assistenz durh Bundesttuppen.

5, Eben fo wird verfahren, wenn die Bundes ftaats- Regierung die Vollziehung des Beschlußes seibst ver- weigert. : :

Für die ersten 6 Monate sind die Herrn Gesand- ten von Oesterreich, Preußen, Baiern, Holstein - Lauen- burg und Meklenburg gewählt worden. ;

Zur Aufsicht über die Preßgeseze sind diè Herrn Gesandten von Oesterreich, Baiern, Hanover, Baden und Holstein : Oldenburg gewähl. /

Folgende Regierungen ernennen Mitglieder zur Un-

+) Der Actikel selbst làutét „Der Zweck des Bundes ist Erhaltung der äuseren und inneren Sicherheit Teutsch- lands und der Unabhängigkeit uñd Unverlegbarkeit der

einzelnen teutshen Staaten. ‘“

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} igen Bestandtheile des Bundes seyn sollen, entwedet *

tersuhungs - Kommißion in Máinz è Destétteid, Préu: ßen, Baiexn, Hanover, Baden, GH. Heßen, Naßau. Zu Kommißarien behufs der Einleitung der Be: s{chlüße und zum Vortrage über Anfragen der Unter: suchungs- Kommißion, sind die Herren Gesandten von Oesterreich, Preußen und Kurheßen ernannt. 4; Wegen des besondern Intereße der Sache glauben wir den Lesern die Vortráge der Kaiserl. Oesterreich: schen Präsidial - Gesandtschaft über die einzelnen Ge: genstände nicht vorenthalten zu dürfen. Sie lauten“ dahin : ;

Ungewisheit über den Sinn des 15. Arti" fels der Bundesakté, und Misdeutung F desselben. a) a I Als die Erlauchten Stifter des teutschen Bundes" in dem Zeitpunkte der politischen Wiedergeburt Teutsch: " lands ihren Völkern in der Erhaltung oder Wieder herstellung ständischer Verfaßungen ein Pfand ihrer Liebe und ihres Vertrauens zu geben beschloßen , und zu diesem Ende den 15. Artikel der Bundesakte un: terzeichneten , sahen sie allerdings voraus, daß diefer Artikel nicht in allen Bundesstaaien in gleicem Um: fange und in gleicher Form würde vollzogen werden kon: nen. Die große Verschiedenheit der damaligen Lage der Bundesstaaten, von welchen einige ihre alte land: stándische Verfaßung ganz: oder zum Theil beibehal» ten , andere die vorher beseßene ganz verloren , wte: der andere dergleichen Verfaßungen nie gehabt, oder" hon in früheren Zeiten eingebüßt hatten, mußie nothwendig eine eben so große Verschiedenheit in der Behandlung dieses wichtigen Gegenstandes herbeifüh:| ren; eine Verschiedenheit, vie dorc die neue Bezium-: mung der Territorial : Gränzen, dur die Vereinigung ungleich fonstituirter Länder zu einem Gescmmtstaaie, durch die Vers4melzung solcher Gebiete, denn lands ständische Verfaßungen mehr oder weniger fremd ma? ren, mit Provinzen worin sie von Airers her bestan den, noch im hohen Grade vermehrt werden mußte. In Rüesicot hierauf haben nicht allein bie Stifs ff ter des Bundes, sondern auch spâter, tn Ler ersten F Periode der Verhandlungen des bereits bestehenden" Bundestages, die- Bundes - Fürsten jederzeit Dedeuten" getragen, dem von vielen Seiten geâuserten , verschie dentlich auch am Bundestage laut geword/T1èn Wunsche, daß zur Bildung der im 15. Artikel erwähnten land: F ständischen Verfaßung-n eine ailgemeine Norm fetige: F segt werden méchte, Gehör zu geben; und wenn aus der Nichterfüllung dieses Wunsches, wte man fich Je6 freilich nicht mehr verbergen kann, für Teutsch!and * manches Uebel entsprungen ist: so wäre es do vrg& recht, die Motive, welche dem bisherigen Stillf* wel: gen der Bundesversammlung über diesen wichtigen Punkt zum Grunde lagen, nämlich die Achtung vot dem, jedem Bundesstaate gebührende! Rechie, seine inneren Angelegenheiten nach eigener Cinsicht ¿u 0rd: en, und die Besorgniß, durch freng auëegesprochene aligemeine Grundságe einzelne Bundesstaaten in man nichfaltige Verlegenheiten, vielleicht in unaufi&sliche Schwierigkeiten zu verwickeln, verkennen zu wolien. Nie aber haben die Stifter des teutschen Bunde voraussegen können, daß dem 15. Artikel Deutungen die mit den klaren Worten desselben in WiderspruŸ stehen gegeben, oder Folgerungen daraus gezoge werden sollten, die niht nur den 15. Artikel, fordern" auch den ganzen Text der Bundesakte in allen idren® Hauptbestimmungen aufheben, und die Fortdauer des * Bundesvereines selbst höbsst problematish ma@en wäl den. Nie haben sie voraussezen können, daß man das nit zweideutige lanoständische Princip, auf deßen, Befesti gung sie einen hohen Werth legten mit rein demo kratischen Grundsäßen und Formen verwechseln und auf dieses Misverständnis Ansprüche gründen würde f deren Unvereinbarkeit mit der Existenz monarchischer : Staaten, welche ( mit unerheblicher Ausnahme der in diesen Verein aufgenommenen freien Srädte ) die ein? *

S N S L U 2 U E T R S rer E E Bt i Lan 0A

fofore einleuchten;, ddrr dôch gâttz kurzét Zeit of- fenbar twerden mußte.

Even so wenig schien die Besorgnis gegründet, daß man icgcndwöò in Teutshland dem Gedanken Raum geben würde, durch die den landständischen Verfaßun- g{n zu verleißhende Form die wesentlichen Rechte und Kttribute des Bundes selbst beschränken, oder, {vie würklih bereits versucht worden, unmittelbar angrei- fen, mithin das einzige Band, wodur gegenwärtig ein ieutscher Staat mit dem anderen, und das ges sammte Teutschland mit dem Europäischen Staaten: systeme verfnüpft wird, auflösen zu wollen.

Gleichæœol haben sich alle diesé schweren Miszver- ständniße und Jrrthümer in den lebtverfloßenen Fah: ren nicht nur entwickelt, sondern durch eine unglüdck- lihe Verketkung von Umständen, der öffentlichen Mei- nung so sehr bemächtiget, daß man den wahren Sinn des 13. Artikels fast gänzlich aus dem Gesichte ver- loren hat. Die täglich überhand nehmende Neigung zu unsruchtbaren oder gefahrvollen Theorien, der Ein: fluß selbst irregeführter oder jedem Volkswahne schmei- chelnder Schriftsteller, das eitle Verlangen , die Ver- foßungen fremder Länder, deren heutige politische Ge-: stalt der von Teutschland eben so unähnlich is, als ihre ganze frühere Geschichte der unsrigen, auf teut: shen Boden zu verpflanzen: diese und viele andere mitwirkende, zum Theil noch bejammernswürdigere Ursachen haben jene allgemeine politishe Sprachver: wirrung erzeugt, in welcher diese große, edle, sonst durch Gründlichkeit und tiefen Sinn so rühmlich ausgezeichnete Nation sih zu verzehren bedroht ist; fie haben sogar in den Augen vielèr Mitglieder än- disher Versaiamlungen den Standpunkt, auf welchem sie verfapungsmäßig gestellt waren , dergestalt verdun: xelt und die Gränze ihrer rêchtinäßigen Wirksamkeit dergestalt verrückt, daß dadurch die Regierungen , selbs in der Erfüllung ihrer wesentlichsten Pflichten, gestört und gehindert weidén mußten. O

je Grunde, welche die B1ndesversammlung frü- her bestimmt hatten, auf das Verfaßungswesen einzel: ner Bundesstaaten nicht Unmittelbar einzuwirken, müßen jeßt höheren Rücksich:en Piaß machen. Wenn der teutsche Bund nicht zerfallen, wenn Teutschland nicht ailen Schrecknißen !nnerer Spaltung, geseßloser MWilléür und unheilbarer Zerküttung seines Rechts und Wohlstandes Preis gegeven werden soll: so muß es für die wichtigste seiner Angelegenheiren, für die Bildung seiner künftigen Verfaßungen, eine feste ge- meinschaftlich ánerkannte Grundlage gewinnen.

Es muß daher eins der ersten und dringendsten Geschäfte der Bundesversammlung seyn, zu einer gründlichen, auf alle Bundesstaaten, in welcher Lage fie sich auch gégenwärtig befinden mögen, anwendba- ren, niht von allgemeinen Theöôrien öder fremden Mustern, sondern von teutschen Begriffen, teutschem Rechte und teutscher Geschichte abgeleiteten, vor al- Ilem aber derx Aufrechthaltung des monatchishen Prin- zips, dein Teutschland nie ungestraft untreu werden darf, und der Aufrechthaltung des Bundesvereines, als der einzigen Stüte seiner Unabhängigkeit und seines Friedens, vollkommen angerneßenen Auslegung und Erläuterung des 15. Artikels der Bundesakte zu schreiten. :

Und so sehr àuch dähin geträchtet werden muß, die landständishen Verfaßungen in allen den Bun- desstaaten, wo sie nicht bereits ihre feste Existenz ha- ben, ohné weiteren Aufenthalt, ja mit verdoppelter, Thätigkeit ins Werk zu richten: so wünschenswürdig ist es zugleih, daß zu Verhütung neuer Misver- ständniße und zu möglichster Erleichterung einer be- vorstehenden endlichen Üebereinkunft über die Vollzie- hung des 13. Artikels, bei den jest in mehren desstaatén eingeleiteten, auf die E Verfaßun- gen Bezug habenden Arbeiten, keine Beschlüße gefaßt werden mögen, die mit den hier vörläufig ausgespró: chenen Ansichten, und mit der von der Bundesver- sammlung in kurzer Frift zu erwartenden näheren Er-

Bun:

läuterung jenes Artikels, auf irgend eine Weise in Widerspruch ständen.

Befugniße der Bundesverfammlung, und ittel zur Vollziehung derselben

Es liegt im Begriff und Wesen des téutshen Bunsz desvereines , daß die denselben repräséntirende Behörde in Allem, was die Selvsterhaltung und die wesentli chen Zwecke des Bundes, wie solche im 2. Artikel deë Bundesákte ausgesprochen worden, angeht, die oberstè Geseßgebung in Teutschlartd fönstituire. Hieraus folgts daß die Beschlüße der Bundesversammlung, in so fernt sie die äusere und innere Sicherheit der Gesammiheit, die Unabhängigkeit und Unverlegbarkeir einzelner Mit= glieder des Bundes, und die von beiden unzertrenn=z liche Aufrechthaltung der rechtlich bestehenden Ordnung zum Gegenstande haben, von allgemein verbindlicher Kraft seyn müßen, uud daß der Vollziehung solcheL Beschlüße keine einzelne Gesezgebung und kein Sepa- rat: Beschluß entgegen stehen darf.

Der Bestand und die Fortdauer des Bundés läßt sich ohne feste und strenge Aufrechthaltung dieses Gcrundsagzes nicht als möglich denken. Deßen weiteré Entwidckelung, so wie eine definitive Bestimmung det Befugniße und Attribute des Bundestages überhaupt, muß den foctgesezten Berathungen über vollständige Ausbildung und Festsezung der gesammten durch den Bund gestifteten Verhältniße vorbehalten bleiben.

Unterdeßen wird zumvoraus hier von allen Seitert anerkannt, daß, wie auch das Eñd- Resultat jeneë Berathungen ausfallen möge, der an und für sich bez stehende oberste Grundsag teine Haltung, und übers haupt die Geseße und Beshlüße des Bun»ves keine Gewährleistung ihrer Wirsamkeit haben können, wei der Bundesversammlung nicht die gemeßene Dispof tion über die zu deren Vollziehung erfoderli&en Mits tel und Kräfte anvertraut wird. Die Abvfaßung eineë zweckmäßigen Exekutions : Ordnung muß daher einer der Hauptgegensiände der vorhin gedächten Berathuns gen seyn; und Seine Majestät glauben, bei Jhcen sämm:clihen Buüdesgenoßen über das dringende Dez dürfnis eines solhen Gesezes die vollkommenste Uéêz bereinstimmung annehmen zu können. :

jedoch in der Zioischenzei:, die zur Handhabung und Ausführung derjenigen Beschlüße und Mäaasreso geln, welche die innere Sicherheit Teutschlands nothz wendig machen könnte, érforderlichen Mi: tel dem Bun destàge nicht fehlen dürfen: so ist die KK. Präsidial- Gesandtschaft beauftragt, den Entwurf eiter provisoz rischen, mit ausdrücklicwer Bezichung auf det 2. Aëz tifel der Bundesakte abzufaßenden Executions- Ordsë nung zur unverweilten Prüfung und Berathung vorz

zulegen. A IÏÏ,

Gebrechen des Schul- und Üniversitäts: : Wesens. | i Die Aufmerksamkeit der Bundesversammlung, wié

der einzelnen teutschen Regierungen, war längikt auf diesen Gegenstand gerichtet, von deßen ausnehmeüder Wichtigkeit ganz Teutschland lebhaft durchdrungen ist. Eine richtige ünd heilsame Leitung der öffentlichen Unterrichts - Anstalten überhaupt, besondérs aber dét höheren, welche den Eintritt in das praktische Lebèi unmittelbar vorbereiten sollen; wird in jedem Staate als eins der Hauptgeschäfte der landesherrlichen Vots sorge betrachtet. Den téutschèn Regierungen aber liegt dabei eine ganz eigenthümliche Verpflichtung und mehr als gewöhnliche Verantwortlichkeit ob; einmál weil in Teutschland die Bildung zur öffentlichen Witk- samkeit und zum Staatsdienste den Hohen: Schulen ausschließend überlaßen ist; sodann, weil diese Hohen- Schulen ein Hauptglied in dem Gesammtverbande der

eutschen sind, und so wie dás aus ihnen ervorges

hende fte sich über die ganze Masse der Nätión vers

breitet, so auth die in ihnen sich erzeugenden Gebreé chen auf jedem Punkte von Teutschland mehr oder weniger fühlbar werden müßen z endlich, weil Teutsch: