1819 / 82 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 12 Oct 1819 18:00:01 GMT) scan diff

geschloßene Ausstellung der Fhdustrie-: Erzeugniße fragt p das Journal, der Courier: „Js nicht etwan ein Abon- nent der Gazette de France (welche die alterthüm- lichen Einrichtungen aufrecht zu erhalten vielleicht am ersten berechtigt ist, weil fie selbst seit 1631 erscheint) in Erstaunen verseßt worden, daß sich das Alles ohne Jinnungen, ohne Gewerkgeshworne, ohne Zunftord- nung, ohne Fabriken - Jnspektion gemacht hat? Wirkt lich fonnte man in. jener alten guten Zeit diese vor: trefflichen Arbeiten nur durch Contravention verferti- gen. Alle diese Tücher würde man mit den Namen der Fabrikanten an den Schandpfahl gehängt haben. Freilih wird man mir den großen Colbert entgegen- seben. Denn wenn Colbert, zu deßen Zeit es Lehr- burschen geben mußte, wiederkäme, meinen diese Her- ren, würde er die Meister lange suchen können; sie würden immer und ewig nur Lehrburschen bleiben. . Aber wie schôn würde auch alles in Ordnung- seyn! Die bronzenen Medaillen verblieben den Gewerkge- \chwornen, die silbernen den Gewerfpatronen, und die goldenen den Herrn Fabriken - Aufsehern.“ Dieses leßte nimmt Bezug auf eine Vertheilung von Me- daillen, welche eine deshalb niedergeseste Jury den verdientesten Fabrikanten und Handwerkern zuerkennt, und welche der König selbst persönlich ihnen zugee Fellt hat.

Madrid, vom 21. September. Den Personen, welche im Jahre 1814 in die Verschwörung des Gene: rals Porlier verwickelt waren, ist nunmehr ein Friegsrechtliches Erkenntnis gesprochen worden. 11 Of: ficiere sind zum Tode verurtheilt, doch abwesend, weil sie entflohen sind. Die Anderen sind mit Entlaßung aus dem Dienste, mit zeitiger Galeeren - oder Gefäng: nisstrafe belegt, oder es ijt ihnen der 5jährige Ver- haft als Strafe angerechnet worden.

Die Nachrichten aus Kadix wegen des gelben Fie- bers sind nicht beruhigend; denn auch an diesem Orte und zu Puerto de San Maria nimmt die Sterblich- Feit sehr zu. Jn der leßten Stadt sind in 5 Tagen von 4000 Bewohnern, welche sie zählt, 152 gestor- ben. Man verfichert, daß die Personen, die schon im Fahr 1800 das Fieber gehabt, weiter niht von dem- selben befallen werden.

Riga, vom 25. September. Seine Majestät der Kaiser sind nebst Seiner Kaiserlichen H o- heit dem Grosfürsten Nicolai Pawlowitsch hieselbst angekommen, um die Musterung eines in unserer Gegend zusammengezogenen Truppen - Korps von 20,000 Mann zu halten.

Fn unserm Getraidehandel ist ein sehr unbedeuten- der Umsab.

Stuttgart, vom 1. Oktober. Der König hat durch eine besondre Verfügung vom 26. v. M. die Voklendung des Verfaßungwerkes und die von ihm und der Ständeversammlung erfolgte Vollziehung der Verfaßungs - Urkunde öffentlich bekannt gemacht.

Noch am 20. d. M. hat die Ständeversammlung

dem Prinzen Paul in Anttwoort auf ein an dieselbe relaßenes Schreiben für seine Theilnahme an der Ver- faßung des Landes ihren ehrerbietigen Dank erstattet.

Die Vollziehung der Verfaßungs : Urkunde erregt die allgemeine Zufriedenheit, die sich überall unter den Bewohnern kund thut. Man glaubt, daß der König im December d. J. die Stände zusammenberufen werde.

Darmstadt, vom 5. Oktober. Die Regierung hat sich genöthigt gesehen, in Michelstadt, einem Städtchen im Odenwalde, Truppen mit Geschüß ein- rücken zu laßen, weil die Bürger sih der Verhaftung

ihres Stadtschultheißen thätlich widerseßt und die Kom: *

mißaire der Regierung, die mit ihm bereits auf dem Wege waren, gezwungen hatten, umzukehren. Der

Stadtschultheiß hatte sie zwar beruhigt und vermocht,

ihn in das Gefängnis gehen zu laßen, weil sie sich sonst Unheil zuziehen würden ; indeß hatten fie doch die anderen Beamten der Stadt mit Gewaltthätigkei- ten bedroht, falls der Schultheiß in drei Tagen nicht zurückkehren würde. Die Anwesenheit der Truppen hat alles beruhigt. Der Stadtschultheiß ist übrigens bei der Regierung in Verdacht, die Bewohner von der vollen Bezahlung ihrer Steuern abgehalten zu haben, welches die Ursache seiner Verhaftung isk.

Hanau, vom 28. September. Es ist zwar gewiß, daß die Kurfürstl. Heßischen Truppen, die zum Behuf militairisher Uebungen zusammengezogen worèen, we- nigstens zum Theil scharfe Patronen erhalten, wie die öffentlichen Blätter melden, eben so gewiß aber ist es auch, daß diese Maasregel weder durch die Lage äußerer noch innerer Beziehungen hervorgebracht; was die ersten betrifft , so kann davon bei den Bundesver- hältnißen des Kurfürsten ohnehin die Rede nicht seyn, und was die inneren Angelegenheiten betrisst, so har zwar der Kurfürst durch eine öffentlihe Vekanntma- chung erflärt, daß er sich den vom Bundestage zur Unterdrückung geheimer Umtriebe und gefährlicher Ver- bindungen getroffenen Maasregeln angeschloßen , zu- gleich ader auch, daß er bisher mit dem guten Geiste, und mit den gehorsamen und ruhigèn Gesinnungen seiner Heßen zufrieden zu seyn die gegründetste Ur: sache gehabt habe.

Hamburg, vom 8. Oktober. Der Korrespondent enthält einen aus London eingesandten Artikel vom 1. d., der die Meinung widerlegen soll, als ob die in den hiesigen Stocks gekündigten Gelder auswärtiger Kapitalisten, die sich auf 1 Mill. Pfund belaufen follen, aus Besorgnis einer Revolution aus England weggezogen würden. Der Einsender ist der Meinung, daß die Aufkündigung deshalb erfolge, weil die Eigen- thümer ihre Gelder zu Hause vortheilhafter benußen können. Die Huntschen Masfkeraden, und alle noch zu erwartende Auftritte, so toll und aufrührisch sie auch dem festen Lande erscheinen möchten, sind nach seiner Meinung nicht im geringsten geeignet, irgend eine Besorgnis einzuflößen.

T O U

Da wir die Geseg: Entwürfe, welche die Bundes: versammlung in Frankfurt am 20. v. M. beschloßen, bisher nur ihrem wesentlichen Jnhalte nah mitge- theilt, so wollen wir solche jeßt nach und nach voll: ständig folgen laßen.

Entwurf eines provisorishen Beshlußes über die in Ansehung der Universitäten zu ergreifen:

den Maasregeln.

s, 1. Es soll bei jeder Universität ein, mit zweck- mäßigen Justruktionen und ausgedehnten Befugnißen versehener, am Orte der Universität residirender außers ordentlicher landegherrlicher Bevollmächtigter , entwe- der in der Pérson des bisherigen Kurators, oder eines anderen, von der Regierung dazu tüchtig befundenen Mannes bestellt werden. :

Das Amt dieses Bevollmächtigten soll seyn, über s

die strengste Vollziehung der bestehenden Gesebe und Disziplinar- Vorschriften zu wachen, den Geist, in wel: chem die akademischen Lehrer bei ihren öffentlichen und Privat : Vorträgen verfahren, sorgfältig zu beobachten, und demselben, jedoch ohne unmittelbare Einmischung in das Wißenschaftlihe und die Lehrmethoden, eine heilsame, auf die künftige Bestimmung der studiren- den Jugend berehnete Richtung zu geben; endlich Allem, was zur Beförderung der Sittlichkrit, der gu- ten Ordnung und des äußeren Anstandes unter den Studirenden dienen kann, seine unausgeseßte Auf- merfsamfeit zu widmen. :

Das Verhältnis dieser außerordentlichen Bevoll: mächtigten zu den akademischen Senaten soll, so wie Alles, was auf die nähere Bestimmung ihres Wir- kungsfreises und ihrer Geschäftführung Bezug hat, in den ihnen von ihrer obersten Staatsbehörde zu er-

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theilenden Jnstruktionen, mit Rücksiht auf die Um: stánde, durch welche die Ernennung dieser Bevollmäch: tigten veranlaßt worden ist, so genau als möglich fest: geseht werden.

§. 2. Die Bundesregierungen verpflichten sich ge- gen einander, Universitäts- und andere öffentliche Leh- rer, die durch erweisliche Abweichung von ihrer Pflicht, oder Ueberschreitung der Gränzen ihres Berufes, durch Misbrauch ihres rehtmäßigen Einflußes auf die Ge- müther der Jugend, durch Verbreitung verderblicher, der óffentliÞhen Ordnung und Ruhe feindseliger oder die Grundlagen der bestehenden Staatseinrichtungen untergrabender Lehren, ihre Unfähigkeit zur Verwal- tung des ihnen anvertrauten, wichtigen Amtes unver- Fennbar an den Tag gelegt haben, von den Universi- täten und sonstigen Lehranstalten zu entfernen, ohne daß ihnen hiebei, so lange der gegenwärtige Beschluß in Wirksamkeit bleibt, und bis über diesen Punkt de- finitive Anordnungen ausgesprochen seyn werden, ir: gend ein Hindernis im Wege stehen könne. Jedoch soll eine Maasregel diesec Art nie anders als auf den vollständig motivirten Antrag des der Universität vor- geseßten Regierungs - Bevollmächtigten, oder von dem: selven vorher eingefoderten Bericht, beschloßen werden.

Ein auf solche Weise ausgeschloßener Lehrer darf in keinem anderen Bundesstaate bei irgend einem öf- fentlichen Lehr - Jnstitute wieder angestellt roerden.

F. 5, Die seit langer Zeit bestehenden Gesege ge- gen geheime, oder nicht autorisirte Verbindungen auf den Universitäten, follen in ihrér ganzen Kraft und Strenge aufrecht erhalten, und insbesondere auf den seit einigen Jahren gestifteten, unter dem Namen der Ullgemeinen Burschenschaft bekannten Verein um so bestimmter ausgedehnt werden, als diesem Vereine die shlechterdings unzuläßige Vorauesezung ciner fortdauernden Gemeinschaft und Kerrespondenz zwischen den verschiedenen Universitäten zum Grunde liegt. Den Regierungsbevollmäcztigten soll in Anse: hung dieses Punktes eine vorzügliche Wachsamkeit zur Pflicht gemacht werden.

Die Regierungen vereinigen sich darüber, daß Jn- dividuen, die nach Bekanntmachung des gegenwärtigen

Beschlußes erweislih in geheimen oder nicht aäutori-

firten Verbindungen geblieben , oder in solche getreten find, bei keinem osfentlichen Umte zugelaßen werden 5 sollen.

F. 4. Kein Studirender, der durch einen von dem Regierungs - Bevollmächtigten bestätigten, oder auf des- s)sen Antrag erfolgten Beschluß eines akademischen Se: nates, von einer Universität verwiesen worden ist, oder der, um einem solchen Beschlußé zu entgehen, sich von der Universität entfernt hat, soll auf einer anderen

Universität zugelæßea, auch Überhaupt kein Studiren- der, ohne éin befriedigendes Zeugnis seines Wohlver- haltens auf der von ihm verlaßenen Universität von irgend einer anderen Universität aufgenommen werden.

Entwurf éines provisorishen Beschlußes zur Ver: hütung des Mißbrauches der Druckpreße,

in Bezug auf Zeitungen, Zeit- und Flug-

schriften.

F. 1. So lange als der gegenwärtige Beschluß in

Kraft bleiben wird, dürfen Schriften, die in der Form

"täglicher Blätter oder heftweise erscheinen, desgleichen oiche, die niht über 20 Bogen in Dru stark sind, “in keinem der Bundesstaaten ohne Vorwißen und vor-

gängige Genehmhaltung der Landesbehörden zum Drue

befördert werden.

Schriften, die nit in eine der hier namhaft ge: machten Klaßen gehören, werden fernerhin nach den in den einzelnen Bundesstaaten erlaßenen oder noch zu erlaßenden Gesegßen behandelt.

Wenn dergleichen Schriften aber irgend einem

Bundesskaate Anlaß zur Klage geben, so |soll diese

Klage im Namen der Regierung, an welche sie gerich: “let isi, na den in den einzelnen Bundesstaaten be:

stehenden Formen gegen die Verfaßer oder Verleger der behöôrigen Schrift erledigt werden.

F. 2. Die zur Aufrechthaltung dieses Beschlußes érfoderlichen Mittel und Vorkehrungen bleiben der näheren Bestimmung der Regierungen anheim gestellt ; sie müssen jedoch von der Art seyn, daß dadurch dem Sinne und Zwecke der Hauptbestimmung des §. 1. voll: ständig Gnüge geleistet werde.

ÿ. 5. Da der gegenwärtige Beschluß durch die unter den obwaltenden Umständen von den Bundes- regierungen anerkannte Nothwendigkeit vorbeugender Maasregeln gegen den Misbiauch der Preße veranlaßt worden ist, so können die auf gerichtliche Verfolgung und Bestrafung der im Wege des Druckes bereits vertwirklichten Misbräuche und Vergehen abzweckckens den Gesege, in weit sie auf die im §. 1. bezeich: neten Klaßen von Drukschriften anwendbar seyn sol: len, so lange dieser Beschluß in Kraft bleibt, in kei: nem Bundesstaate als zureichend betrachtet werden.

F. 4. Jeder Bundesstaat ist für die unter seiner Oberaufsicht erscheinenden, michin für sämmtliche un- ter der Hauptbestimmung des F. 1. begriffenen Druck- schriften, in sofern dadurch die Würde oder Sicherheit anderer Bundesstaaten verlebt, die Verfaßung oder Verwaltung derselben angegrissen wird, nihr nur den unmittelbar Beleidigten , sondern auch der Gesammt- heit des Bundes verantwortlich.

F. 5. Damit aber diese, in dem Wesen des teut- shen Bundesvereins gegründete, von deßen Fortdauer unzertrennliche, wechselseitige Verantwortlichkeit nicht zu unnüßén Störungen des zwischen den Bundesstaa- ten obwaltenden freundschaftlichen Verhältnißes Ans laß geben möge, so Übernehmen sämmtliche Mitglieder des teutshen Bundes die feierliche Verpflichtung ge- gen einander, bei der Aufsicht über die in ihren Län- dern erscheinenden Zeitungen, Zeit - und Flugschriften mit wáächsamen Ernste zu verfahren, und diese Auf- sicht dergestalt handhaben zu laßen, daß dadurch ge- genseitigen Klagen und unangenehmen Erörterungen auf jede Weise möglichst vorgedeugt werde.

F. 6. Damit jedoch auch die durch gegenwärtigen Beschluß beabsichtigte allgemeine und wechselseitige Gewährleistung der moralischen und politishen Un- verletlichêeit der Gesammtheit und aller Mitglieder des Bundes nicht auf einzelnen -Punften gefährdet werden könne, so soll in jedem Falle, wo die Regie- rung eines Bundesstaates sich durch die in einem an- dern Bundesstaate eescheinenden Druschriften ver- leßt glaubte, und durch freundschaftlihe Rücksprache oder diplomatische Korrespondenz zu einer vollständi- gen Befriedignng und Abhilfe nicht gelangen könnte, derselben ausdrücklih vorbehalten bleiben, über der- gleichen Schriften Beschwerde bei der Bundesversamnzi- lung zu führen, der leßte aber sodann gehalten seyn, die angebrahte Beschwerde kommißarisch un: ersuchen zu laßen, und wenn dieselbe gegründet befunden wird, die unmittelbare Unterdrückung der in Rede sehenden Schrift, auch, wenn sie zur Klaße der periodischen ge- hört, aller ferneren Fortsezung derselben , dur einen entscheidenden Ausspruch zu verfügen.

Die Bundesversammlung soll außerdem befugt sedn, die zu ihrer Kenntnis gelangenden unter der Hauptbestimmung des F§. 1. begriffenen Schriften, in welchem teutschen Staate sle au erscheinen n:6- gen, wenn folche, nah dem Gutachten einer von 16r ernannten Kommißion, der Würde des Bundes, dec Sicherheit einzelner Bundesstaaten, oder der Erhal- tung des Friedens und der Ruhe in Teutschiand zuwiderlaufen , ohne vorhergegangene Aufsoderung cus eigener Autorität durch einen Ausspruch, von wel: chem feine Appellation stattfindet, zu unterdrücken, und die behörigen Regierungen sind verpflichtet, die: sen Ausspruch zu vollziehen.

F. 7. Wenn eine Zeitung oder Zeitschrift durch einea Ausspruch der Bundesversammlung unterdrückt worden ist, so darf der Redakteur derselben binnen