Frankrèêih wurden fie anfangs nach dem Gefeßbuche von 1791 durch den General - Profureur des Depar- tements gewählt, späterhin dutch diè Friedensrichter, jest dur die Präfekten, in Gemäsheit des Codé d’instructioh criminelle, Der neuste Schriftsteller Über diesen Gegenstaud, Hérr le Graverend, Mai- tre des requéêtes, untersucht sämmtliche Arten, - die Geschwornen zu ‘wählen, ‘und sagt in Bezug auf die- jenige, die nach ‘der gegenwärtigen Gesêsgebung skatt- findet folgendes: „„Gehören die Präfekten nicht we-: sentlih der Mecht an? oder vielmehr, müßen sie ihr nicht angehören? Ganz äbgésehen von ‘dém Einfluße, melchen die Anhänglichkeit an die Verfaßungs - Grund: sâbe bder die Abhängigkeit von Vorurtheilen, die Liebe zur Gerechtigkeit oder das Wöhlgefallèn an Ansehn, Chrgeiz und Hoffnung höherer Gunst, oder Pflichtge- fühl und das Bedürfnis der öffentliczen Achtung mehr oder weniger auf ihre Vertoältung äusern wird: wür- den sle nicht an ihrer Stelle einèn politischen Vét- rath begehen, würden sie sih nicht von der ‘natütrli- chen Linie, die ihnen gezogen is entfernen, wenn sie nit, mit mehr oder weniger éigenem Uttheil oder mit mehr oder weniger Unterwürfigkeit, den Eindrückén sich hingebén wollten, die sie von der Regieruag em- pfangen? Und ist eine solhe Stimmung, die man ohne Ungerechtigkeit nicht tadeln darf, nicht eïn überall hinréihéider Grund, den Gebräuh einer solchen Gewalt init einigem Mißtrauen zu betrachten? nicht ein fehr echebliher Grund, sie ihnen ganz zu entzie- hen? Man is allgemein einverstanden, daß die schon gemachte (Erfahrung keinesweges geeignet ist, sich noch auf eine ‘neue einzulaßen; und wenn die Versuche in einer solchèen Sache gefährlich sind, so darf man wol wünschen, daß man sie nicht fortseze, daß man die- jenigen nicht erneuere, die {on unglücklich für uns gewesen sind und sehr bittere Gefühle nachgelaßen haben. Ich weiß wohl, daß die Véeriheidiger der jeut beste: benden Art die Geschwornen zu wählen, mit Recht für ihre Meinung anführen, in einer wohlgeordneten Staatsverwaltung müße jedes Rad der politischen Ma- schine das andre wechselseitig unterstüßen; es sey un- gerecht, von der Vergangeheit auf das Zukünftige zu \ch{ließen; in dem Verhäl!niße, în welhem unsre Jn- ftitutionen si fester in ihr Fundataent senken, und die ffentlichen Sitten sich ausbilden, werdèn auch die gerügten Mißbräuche verschwinden; Preßfreiheit haben wir hon, man werde nun noch an die Stelle der jebigen Departementsräthe solche seen, die vön den Wahlversammlungéën ernannt oder aus dér Zahl der von ihnen bezeichneten Kandidaten bèrufen worden sind; man werde gleichzeitig ein neues Municipal - System, statt des alten, einrihten und den Gemeinden die ihnen entzogenen Freiheiten zurückg eben; eine sehr leb- haft betriebene Reform werde den Mängeln abhelfen, an denèn die feßige Organisation der National - Garde franfe, und unter solchen Umständen könne ein Prä- feft, wie er auch sonst gefînnt seyn müge, niemals wagen, bei der Anfertigung der Beschwornenalisten Par- theilichkeit oder auch Hur sorglose Gleichgiltigfeit blicken zu laßen, weil er, wenn er hierin der ihm ob: liegenden Bee vergäße, seine moralische Verantwott- lichkeit gefährden wütde. Das glaube ich alles; ich glaube, daß die Prèßfreiheit täglich viel Mißbräuche verhindere und ferner verhindern wetde und daß die be- merkten Reformen unsrer Einrichtungen auf den Geist der offentlichen Verwaltung sehr wohlthätig einwirken tve:den. Aber ih muß bekennen, daß ih sehr wenig auf die moralische Veràntwdortlichkeit zähle. Ein edles, freies, rechtliczes Gernüth, selbst ein ehrsüchtiges, wenn die Ehrsucht ein würdiges Ziel hat, kann eine Schranke darin finden; aber wir haben nur zu viel geschichtliché Beweise, daß diese Verantwortlichkeit in der Wirklich- keit nichts oder soviel als nichts isk. Viele Leute ha- ben sich seit 30 Jahren dadurch täuschen laßen und traurige. Erfahrungen gemacht. Auch in der Zukunft fürchte ih das Beispiel solcher schlimmen Erfolge; und wenn man doch das schöne Gebäude der Jury auf einem
f ficherern Grunde zu errihten willens is, so läßt si{
nicht einsehen, weshalb man auf die Dazwischenfkunft der Präfekten bestehen sollte, um sich noch fernerhin dem Eigenwillen der Macht oder den Schwachheiten hinzuge- ben, die von der menschlichen Natur unzertrennlich sind. Auf keinen Fall will ih die Anfertigung der Geschwor- nenkiste dem Zufalle überlaßen; ich will auf keinen Sall alle Franzosen, die im Genuße ihrer bürgerlichen Rechte sind, ohne Unterschied und nah dem Lose zu- laßen, denn ich will eine Bürgschaft sowol für die Ge- sellschaft, als für die Angeklagten, und zugleich eine ( Bürgschaft für die Masse der Bürger, denen ‘aan eine so lästige Verpflichrung, als der Dienst der Ge- shwornen ist, nicht ausbürden kann, wenn fe sich nicht in einer ‘unabhängigen Lage befinden und eine anstänz dige Wohlhabenheit gesezlich nachweisen. Diese Bürg- schaft finde ich vereint in den'Wählern der Abgeordneten zur Kanimer oder in den Steurpflichtigen, die unmit- telbar äuf diése folgenz-und n ur da find ich sie. Jch bin daher der Meinung, daß die Wähler die Ge- schwornen seyn sollen, daß alle Wähler, welche lesen und schreiben können und nicht unier 30, niht über 70 Jahr alt sind, den Dienst der Geschwornen ver: richten müßen, und ztvar ausschließlich wenn die Zahl der im Departement wohnhaften Wähler hinreicht, andernfalls, gemeinschaftlich mit denjenigen Bewohnern, die nach ihnen den höchsten Steuersag bezahlen.“ Dèr Verjaßer antwortet hienächst den Geg- nern der Jury, wélche sehr bedenklich finden, daß det Érste Beste, der eie Steuer von 300 Fr. bezahlè und 350 Jahre zähle, über die Ehre, das Glück und das Leden seiner Mitbürger urthéilen solle. Er sagt: wènn die Geschwornen über verwickelte Nechtsfragen, welche die Kenntnis der pofiriven Geseze ünd einè voliständige Nechtswißenschaft vorausseßen, zu urthei- len hâtten, würde es unstreitig läczerlih seyn, ein solches Geschäft allen Staatsbürgern ohne Unterschied anzuvertrauen. Aber darauf konmt es gar nicht an. Die Geschwornen follen nur über die That selbst, nach ihrem Gewißen und ihrer Ueberzeugung sprechen. Die Mittel, sich diese gewißenhafte Uedet;eugung ¿zu ver- schaffen, gewährt ihnen die mündliche Erörterung, eine Art von Drama, das unter ihren Augen vorgeht. Es läßt sich gar nit feugnen, daß ein Wann , der mit gesunden Sinken und gesundem Urtheile die Kennt- nis der Welt und des menschlihen Herzens verbin- det, ein vortrefflicher Gesworner seyn werde, Und ntcch der Erfahrung, vielleicht mehr bestritren, is es nicht minder wahr, daß im Allgemeinen die Ges; äfts- leute, die Leute, denen es zur Geroohnheit geworden ist, das Für und Wider nach der Reihe zu erdrtern, die sœcklechtesten Geschwornen sind. Jch wiU aber diese leßte Behauptung, ohne alle Folgerungen, auf sith be- èuhen laßen; das Erste ist schon völlig gnügend.“' _ Herr le Graverend sucht nun zu bewêisen, daß ein Mann über 30 Jahren, der dem Staate 500 Fr. Steu- ern bezahle, er möge sein Vermögen ererbt oder selbsk erworben haben, soviel Erziehung erhalten und soviel Kenntnis der Welt und des menschlichen Herzens sich vershäfst haben werde, um die Wahrheit von der Lüge unterscheiden, und mitten im Gange der Erörterung, das Geschichtliche des Prozeßes, die Aussagen der Zeu: gen, das Leugnen der Angeklagten, und was bewiez sen, was nicht gehörig ausgemittelt wörden , vollstänz dig einsehen zu können. Wenn ein solcher Mann noch zu lesen und zu schreiben verstehè, um die Protokolle, Zeugenverhöre u. dergl. nöthigenfalls selbst zu lesen, 0 sey ihm auch die Tüchtigkeir zum Amte einès Gez shwornen nicht wohl abzusprechen, und es sch unge- reimt, wenn man fage, daß eine aus solchen Elemen- ten zusammengeseßte Jury ohne Wahl gebildet wor: den sey. Herr le Graverend scheint zwar etwas zu viel zu beweisen, da sih unter seinen Wählerit gnug Subjekte finden werden, denen die Natuc das Urtheil versagt hat, indeß glauben wir dennoch, das dergleichen Ausnahmen die von ihm aufgestellce Regel nicht entkräftèn können. (Fortsetzung folgt.)
Om mementtaas
fonnt gemächte Verordnung vom 18. d. haben Sé.
J Maÿj. dec König das von der teutshen Bundesver- 4 fammlung in ihrer Sigung vom 20. Sept. d. J. auf 5 Jahre einstimmig verabredete Preßgeseb nicht allèin pu:
Allgemeine
Preußishe Staats - Zeitung.
S6 Stück, Berlin, den 26sten Ofktoder 1819.
L, Amtlihe Nachrichten,
Kronik des Tages.
Berlin, vom 26. Oftober. Der Königl. Hof hat den 23. d. die Trauer auf 14 Tage angelegt, für J. K. H. die verwitwete Herzogin von Braun-
schweig, geborne Prinzeßin von Oranien. v. Buch, Schloßhauptmann.
Des Königs Majestät haben den bisherigen Regierungs - Kalkulator Weigelt zum Rechnungs: Rath der Regierung zu Koblenz zu ernennen und das Patent für denselben allerhöchstselbst zu vollzie-
hen geruhet.
Se. Königl. Majestät haben dén bisherigen Regierungs - Asscßoxr Täuber zu Frankfurt an der Oder zum Regierungs: Rath in Pofen allergnädigst ernannt. i
Se. Königl. Majestät haben den bisherigen Oberlandesgerichts : Asseßor Schul6 zu Köslin, zum Nathe bei dem Oberlandesgerichte zu Magdeburg zu ernennen geruhetz
Der Justizkommißarius Man tell bei dem Dber- ländesgerihte zu Padèrborn ist auch zum Notarius publicus in dem Departement dieses Kollegiums be- fsellt worden.
Se. Majestät der König haben dem Sculleh: rer Boëkard zu Roßow das allgemeine Ehrenzeichen ¿weiter Klaße zu verleihen geruheêt.
Durch einé besoudre, in der Gefeßsäaminlung be:
bliciten, sondern áuh, unter der Festseßung daß dié Cen: sur nach gleihén Grundsägén in der gesammten Mon: archié behandelt werden solle, dâmit ein besondres Cen? sur : Edikt für die Dauer der im Bundesgeseße erwähn:
sammte Monarchie, und mit Aufhebüng des älteren Censur - Ediktes vom 19. Decbr. 1788, so wie aller si darauf bezießenden oder dasselbe erklärenden Edikte unh Reséripte, auch der in den neuen oder wiedererworbe- en Provinzen das Censur- Wesen betresfenden frü- heren Verordnungen , vérbinden zu laßen geruhet. Durch eine zweite in derselben Art bekannt ge- machte Verordnung vom 18. d. haben Se. Maj. die übrigen zur Aufrechthaltung der inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung im Bunde gefaßten Beschlüße der Bundesversammlung :
1) wegen einer provisorischen Exekutíons- Ordnung in Bezug auf den aten Artikel der Bundes - Akte;
2) über die in Ansehung der Universitäten zu erc greifenden Maasregeln ;
5) wegen Bestellung einer Central - Behörde zur nä- heren Untersuchung der in mehren Bundesstaaten entdeckten revolutionairen Umtriebe,
zur Befolgung in allen zum teutscen Bunde gehö: renden Provinzen publiciren zu laßen geruhet. .
®- ¿s
p.
Heute wird das 29ste Stück der Allgemeinen "*Geseßé fammlung ausgegeben, welhès enthält :
No. 561. Die allerhôchste Kabinetöordre vom 22. Sepr tember 1819, daß die Bégúnstizung der unentgeltlichen Verleihung dés Bürgerrechtes auch Nicht - Kombattan® ten und denen, welche bei alliirten Armeen die Kriege von 1842 mitgemacht haben, zu Theil werden soll z
No. 5 2. Die Erklärung, wegen der zwischen der Königl. Preußischen und der Fürstl. HohenzoUern - Hechingenschen Regierung ve: abredeten Freizügigkeit, in Betreff der zum teutschen Bunde nicht gehörigen Preußischèn Pro- vinzen z vom 23. Sèéptember d. I. 3
No. 563. Die Königl. Bekanntmachung vom 13, Oktober 1819, die Bundestags - Beschlüßè vôm 20. September d. J. betreffend ; und
No 564 Die Verordnung, wié dié Censur der Druck:- schriften nah dem Veschluße des teutschen Bundes vom 20. September d. J. auf fünf Jahre einzurichten ist; vom 18. Oktober d. J.
Berlin, den 26. Oktober 1319.
ten 5 Jahre als künftig einzige Norm dur die ge:
Königl. Pr, Debit - Komtoir f. d, Allgèm, Gesessammlung,
: i E SIDID idw