eine Begnadigungs : Akte wegen aller vor diesem Tage I
bekannt machen laßen. Sie ent; hält: 1) wegen der Verhafteten eine Verzeihung für alle Diejenigen, welche nicht des Verbrechens der beleidigten göttlichen oder weltlichen Majestät , der Gotteslästerung, des Hochverrathes, des Priestermödr- des, der Falschmünzung » der Brandstiftung , der S0- domie, des Raubes, der Veruntreuung öffentlicher Gel: der und der Zeugenbestechung angeflagt worden ; auch sind die zum Soldatenstande und zu öffentlicher Ar: beit abgelieferten Vagabunden ausgeschloßen. 2) Wes gen der Flüchtlinge wird vérordnet, daß sie sich in 6 bis 12 Monaten vor dem behörigen Gerichts- hofe stellen und die Entscheidung desselben erwär- ten sollen, ob sie in der Begnadigung begriffen seyen. 5) Da das Gese nur auf Spanien und die anliegen- den Jnseln beschränkt is, so soll über die Anwendung auf die Verbrecher jenseit der Meere noch ein bez sondrer gutachtlicher Bericht der behörigen Obrigkeiten an den König erstattet wetden.
Öb die Freiläaßung der verhafteten Mitglieder der ehemaligen Cortes erfolgen werde, erscheint wenigstèns noch zweifelhaft. Man versichert , daß die Großbri- tahnnischè Regierung diese Maasrégel besonders èempfo- len und überhaupt die Annahme von Grundsäßen bez vorwöórtét habe, welche der Civilifation des Jahrhun- derts gemäß sind und nicht länger vershöben werden können, wenn eine Aussöhnung mit den Amerikani: schen Kolonien noch wirksam versucht wérden soll.
Wegen der Verbreitung des gelben Fiebers in Se:
verübten Verbrechen
villa ist man jeßt ohne Sorgen; um so weniger ist
für die entfernteren Gegenden des Reiches zu fürchten.
Der seit einigen Tagen verbreiteten (auch in Fran: zösischeu Blättern enthaltenen) Nächricht , daß das Amerikänische Kriegsfahrzeug, Hornét);, dié Krieger: klärung der Vereinten Staaten hon überbrächt habe, im Fall der König die Rätifikation des Florida : Ver- trages fernerhin verweigere y wird noch kein Gläube beigemeßen. N
(Die Französischèn Blätter seßen hinzu, daß Eng: land an diesem Kriege zux Unterstühung Spaniens thätigen Antheil nehmen werde, und scheinen die Auf: foderung der Englischen Regierung an die auf Warte geld und Penfion gesetzten Militairpersonen hiemit in Verbindung zu bringen.)
Her König hat den bisherigen Justizminister Lo: áánoó dé TForres mit Beibehaltung seines ganzer Gehaltes wegen Kränklichkeit entlaßen: Der Mar- quís vón Mattá Florida; bisheriges Mitglied des Finanzrathes, ist an seine Stellé ernannt. Er war Mitglied der Cortes bei der Zurücunft des Königes, doch in der Minorität. Auf eine danials von ihm verz fertigte Denkschrift soll der König diè Auflösung der Cortes beschloßen haben.
Braunschweig, vom 11, Növembér. Gestern abénd- ward die von. Öttensen hieher gebrachte Leiche
- unsers verewigten Herzogs Karl Wilhelm Ferd i:
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nand im fürstlihèn Gewölbè, zwar ohne feierliches Gepränge nach der Anordnung des Prinzen Regenten, doch unter lebhafter Theilnahme der herrschaftlichen Beamten und der Bürgerschaft, beigesezt. Der Kir: chenrath und Domprédiger Wolf hielt nah der Bei- segung eine Anrede an die Versammlung, welche den alten Ruhm der treuen Anhänglichkeit teutscher Völ- fer an ihre Fürstenhäuser rührend und würdig her: vorhob.
Ro ok, vom 15. November. Jn den Tagen dés i1. 12. und 15. d. M. ist hieselbst das Sekularfest
unscer Universität begangen worden.
Die Universität ward von den Herzogen Johann II. und Albrecht IV. mit Bewilligung des Papstes Martin V. gestiftet und am 12. November 1419 eingeweiht.
Brémen, vom 12. November. Der Senat uné serer freien Stadt hat jeßt die wegen des Weserzolls zu Elsfleth mit dem Herzogthum Oldenburg durch die Bundesversammlung vermittelte Uebereinkunft, nach welcher der Zoll bis zum 7. Mai 1820 von Olz denburg in den bisherigen Tarifsäßen noch erhoben wird, alsdann aber gänzlich aufhört, so ivie ällé aus diesem Gegenstande herrührende An : und Gegenföde- rungen aufgehoben wérden, öffentlich bekánnt gemacht.
Der Oldenburgsche Zoll zu Elsfleth ward bereits durch den Reichs : Deputationsshluß vom 2. Febr. 1805 zur Beförderung des Handels ünd der Weser: schiffahrt aufgehoben und dem Herzoge eine Tecrito- rial : Entschädigung zugewiesen, die et unzureichend fand, weshalb ihm durch die Vermittélungs: Akte vom 6. April 1803 die Erhebung des Zólles bis zum i. Jas nuar 1815 bewilligt wurde. Da er während dieser Zeit des Befiges seiner- Staaten einigé Jahre durch Bonaparte beraubt wordén, so fing er, als er im Jahre 1815 wieder in Besig geseßt wurde, den Zoll, weil er selbst niht io Jahr lang ihn benußt hätte, wiederum zu erheben an, und erst die nunmehr er: folgte Uebereinkunft hat die Schwierigkeit definitiv bes seitigt, die der Ausführung des Reichs : Deputationss Sclußes und der freien Weserschiffahrt bisher entge: genstanden. ) j
Frankfurt a. M., vom 16. November. Wegen
Baden if der Staats : Minister Herr von Berstett.
und wegen Naßau der Staats: Minister Herr von Mjar \ch all nach Wien abgegangen. Jn lán d.
Frankfurt a. O., vom 16, November. Bei Ge- legenheit der dur die Gesebgebung erleihtêrten Ab: lösung einiger den Grundbesiß ershwérenden Abgaben hat sih ausgemittelt, daß im Kottbüßer Kreise noch Abgaben bezahlt werden; welche in Zinsen von Kapi- talien bestehn, die der wirthshaftliché Markgraf J os hann von Brandenburg in der Mitte des 16ten Jahrhunderts zinsbar ausgeliehen. (Ex heißt gewöhn: lich der Márkgiaf Hans vón Küstrin, weil er da- selbst residirté, nachdem ihm sein Vates der Kurfürsk
“ aufzunehmen:
— noch zu beleidigen: L — dls eine Pflicht; und der Ersaß, “ tet, ist ein Mifverßändnis zwischen zwei Nati “ Und dié Besorgnis von Reprêèßalien? Er fodert Schuß “ von üs und bringt Gefahren in unser
Foachim I. die Neumark, Kroßen und die Besikün: gen in der Lausiz testäamentarisch hinterlaßen hätte. Geboren am 5. August 1513, gestörbe am 15. Jan. 1570 duïchlebte ér die ersten Zeiten der Reformätion,
die er unerschütteïlih beförderte, sò dàß er die per:
söónlichè Aufföderuñg des Kaisers Kärl V. zur Uüter-
| schreibung des berüchtigten Interim im Jahre 1548
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mit den Worteù ablehnte: lieber Blut, als Tinte. Er hieß zu seiner Zeit das Auge Teutschläùds. Die Befestigung Küstrins ist sein Werk. Seiñe weibliche Nachkoinmenschaft blüht im regièrènden Hause fort, dà seine jüngste Tochter Katharina init dém Kurfür- sten Joachim Friedri vermählt und die Mutter des Kürfürsten Johann Sigisömuünd war.)
Uebér die Hospitalität gegen Flüchtlinge. Das Journal de Paris und der Censeur euro-
| péén sind über die Gränzen der Hospicalität, die ' ein nâch Frankreich geflüchteter Ausländer geseblich * in Anspruch nehmen könnè, in eine Ecórterung gera: theù, die auch ein publicistisches Intereße hat.
Der Céúseur sagt : „der Fremde, der deù Fran-
| zösischen Boden betritt, ist, wié der Jngedorne; den “ Gesegen Frankreichs un:érwöorfenz eben deshâlb aber
kann er auch die Wohlrhaten dieser Géseze in An: spruh nehmen, und es ist einleuchtend, daß er ebenso
wie wir Franzosen selbst die öffentlichen Rechte Frank:
reihs genießé. Mit Einem Worte, der Fremde ist
| derselben Regierung unterworfen, wie älle Franzbsen.
Man darf willkürlich seine Person und sem Eigen
thum so wenig antasten, als die Person und das Ei:
genthum irgend eines Fränzósen, man kann ihn #0
" wenig, wie einen Jngebörnen, voni Fránzösischen Bo: den vérbánñen, man ist nicht bérechtiget,
i scine Schrif- ten einex Censur zu unteëwerfen, seinen Glauben zu
beunruhigen, ihn dem behörigen Richter zu entziehen,
wie män das Alles einem Französischen Bürger auch nicht thun datf. Man kann, die Gesche selbst beob: achtend, ihn verpflichten, dié Landésgeseße zu beobach: tenz weiter nihts. Ju keinem Faüe können die
_ Minister Poli;eimaasregeln gegen ihn nêhmén.*''_
Das Jourùal de Paris beharrt bei seiner Behaup:
“ tung: daß die Hospitálität gegen inen Fremdén einé
Gunst, und kein Recht sey; däs ihm nicht äuch ver: weigert werdên könne: „Wäre (sagt der Heräusgebêr) die Hospitalität ein Recht, so dürfte dèr Vérbrècher nur glücklih entwishen. Ungestéaft wütde er, äußer: 2 seinès Vaterlandes, den Geseßzêèn Hohn sprèchen; ie ihn verdammen, und jedes Länd, wohin er den Fuß sezte; wäre vérurtheilt; ihn in seilien Schóos , Só langé die Europäishèn Staaten voli Eifersucht und Misträuëèn, insgeheinì einér gegeit den andern bewássnêèt, die Eintrácht vernáchläßigten,
in der dié Kraft bésteht; fo langé ließ sich begreifen,
daß jedes Land den Verbännten des Nahbarstaates éine Freistäte darbot, Dié Gere@htigkeit war wie die Länder getheilt und höëté än deë Gränze auf, än wel: cher die Géwalt endete. So fann és bei unsrer gê- genwärtigen Civilisation nicht sehn, bèi dieser Ge- meinschaft der Jutéreßerì, dié s0 viele Länder beiñäh in éinziges Land vereinigt. Die Auslieféëung der Ver- breher entspringt hieraus, und dasselbé Gesés; wéls
és die éhemáligen Asÿle im Jntieren der Städté ge: — schloßen, scheint nicht länger gestätten zu können, daß * der Schuldige ëine Zuflucht im Nachbaxstaate_ finde. * Und viel éntscheidender oh würden diese, Gründe — séya, wenn der Freindeé nicht blos eine Zuflucht bei — Uns suchte, * nicht zu Beschütern, sondern zu Helfershelsceën wählte, * vetin er in unserem Schooße nun ungestraft fortfahren wollté, deri Staat der ihn verbannte, nur shweter Wie, èêr fódert dié. Hospitälität
sóndern éinén Kampfplaß; wenn èx, uns
den eë uns dafür bie: Nacionctü
Länd29 des Journal de Paris
Es scheint, das dièse Meinung
l den gesunden Vetskand ohne weiteëèn Beweis gewinnen könne, ohne den Partheigeisk zu Überzeugen.
ugen. Der Her: auögeber des Censeur spricyt von dem Rechte der Un-
]
gllcklichen. Aber wer sind diese Unglücklihen ? Wer ieht die Gránze zwischen der Schuld und dem Unglüdce? Auch die Verbrecher des Nächbarstaates, die nah Frank: reich flüchten, wird der Censéur deu Ungllicklichen zuge- selle, da er bei anderer Gelegenheit einer teutshen Regierung Vorwürfe darüber machte, einen von der Festung zu Magdeburg entwichenen Sträfling an die Preußischen Behörden, äuf derèn Requisition, ausge: liefert zu háben. Die Preußische. Regierung lieferte vor einigen Monaten auf das Ansuchen der Fránzô: sishèn Behörde zwei Frañzosen aus, die sich zu den Arbeiten aù der Festung Sáar : Louis verdungen hat- ten; von benen der Eine ein eñtsprungener, zu mehr: jähriger öffentlicher Arbeit verurtheilter Sträfling, und dex Andere ángeklagt war, seine. boch schwangere Frau ermordét zu hahen. Nach der Theöôrie, die der Censeur imi Magdeburgschen Fälle aufstellt; waren ‘es Unglückliche, denen die Preußishe Regierung tiñe Freistäté und álle Rechte Preußischer Bürger nicht versagen durfte. Daß Preußen, ald ein selbstständi- ger Staat, ganz âbgesehen vou den Beziehungen des Völkerréchtes, dié Auslieferung auch verweigern fönnte, konimt hiec gâr nicht zur Frage, âber behaupten zu wollen; daß die beiden Fremden ein Recht hattèn, der Ausliéféiañg zu widérspréchèni , würde thöriht seyn; und bôch läuft dié Meinung des oft #0 verständigen Ceanséur ziemli hiérauf hináus. Das Beispiel wirk: licher Verbrechêr stellt die Säché Übrigeits alleëdings auf die Spike; fie erscheint Zweifelhaft, wenn dec fremdè Flüchtling nichr ein entschiedner Verbrécbèr; odér nicht ein wegen eines gemëin : bürgerlichen Ver- brechens Angeklagter ist: Am häufigsten wird hier von Flüchtlingen die Rede seyn , die, wegen pölitischer Meitungeit verfolgt werden. Dek Pärtheigeist Unter uns hat z. B. behäuptet, daß es der Stadt Frank: furt zur Schmach gereiche, eiten wegen pölitischér Meéinñungen (in añfangs irriger Voraussegung) ver- folgten Mann an eiñen ändern Bundesstäät aüsge: liefert zu haben. Hieraus würde nun nothwendig fol: gen, daß Frankfurt. allen wegen. politischer Méinüng Verfölgtêèn éine Freistäte seyn: müße. Was die Sradt Frankfurt als ein frêiecr Stäat Und öhe Rück- sicht auf Bundes - und vdölferrehtliche Verhältniße, hun und läßen tötnne, ist hier wiédêr nicht die Frage. Abér inan bedènke nur, was für diése kleine Búndes: aw dâráus etitstehn müßre, went ihre Regierung ès ér Stáatsflugheit gemäß fände, die nachgesuchte Aus lieferung zu verweigern und die Stadt O Sige dér Malkontenten des gésammteti Teütschlauds und vielleicht der benächbärten..Ländeë zu erheben. _ Daß eiñige Jouëtialistenñ späterhin nöch und als sie {on wußten; daß von harter Anklage wider den Ausgélieférten dié Rede gewesen, sögar behauptet : Ftanffurt müße, um fich recht unabhängig zu zeigen, auch den Verbrëchèrn der übrigen Bundesstaaten, eine Fréistäte gewähren, bedarf keiner ernstbaftei Widet: legung. Wenn bie. Städt. Ftankfuët gegeit die. Mit: glieder dès Bundes éin solches Récht ,' als Völket- und Bundesrécht,,. geltend machen wölltêé; müßté sîë aüfhörtn ein Bundesglied zu seyn "):
*) Man hat irgendwo gegen die Behauptung der St. 3. daß die teutschen: Zeitungschréiber ; welche die. Regie: rung der Stadt Frankfürt wegen dieser Auslièfecung
Gruündsägé dés Réchtes Und der Ordi
geshmähet; die