1819 / 94 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 23 Nov 1819 18:00:01 GMT) scan diff

Rektor ‘der Universität einen Bevollmächtigten zu be- stellen, über deßen Auswahl er sih mic dem Senate vereinigen,“ und den er nach vorgängiger Rüdspracde mit demselben mit der nöthigen Jnformation verse» hen, und hinsichtlich des Betriebes des Prozeßes fort- gesegt fontroliren muß.

Jurisdictión auf den atademischen Gütern verwaltet,

liegen ihm dieser Hinsicht die durch die allgemeine :

‘Gerichts= Ordnung den Justitiarien vorgeschriebenen Pflichten ‘ob.

‘g. ‘8s. Bei Verwaltung der eigentlichen “afademi:, | ährt der Uni-

‘schen Disciplin ‘und Polizei: Gewalt, ve ‘versitäts - Richter völlig selbständig _ a) ‘bei ‘allen Civilklagen gegen Studirende, deren "Gegenstand ‘lediglich. pefuniair ist, i

b) bei ‘allen leicvteren Vergehen, deren Strafe nur ‘in - Verweis ‘oder in Karcerstrafe bis zu vier Tagen V A S A S Vie, 6 Gra Das És werden ‘daher ‘alle Civil: Klagen, so wie älle ÁÄnzeigen gegen Studirende wegen Verlegung der Po: lizei - Verordnüngen und Strafgeseße bei dem Univer- itäts - Richter . angebracht, an den auch der Rektor ‘dieselbén sofort abzugebén vérbunden ist, falls sie zu: ‘fállig ‘in ‘seine Hande gekommen seyn sollten. Der Universitäts'- Richter ‘ist verbunden, zunächst zu prü: fen, ‘ob der Gegénftand der ‘Aùzeige an die ‘afademi-: chen öder ordentlichen Gerichte ‘gehört, und leßten Kalles verbunden, die Anzeige ‘sofort dorthin abzugeben. Er ‘behält jedoch ‘entwede Abschrift derselben zurüd, ‘oder wenn die Sache hiezu zu weitläuftig seyn soüte, reyristrirt ‘er aus den durch seine Häude gehenden Verhandlungen deren wesenclichen Jnhalt , damit auf den Grund derfelben in der nächsten Senatsst{ung oder bei besonders wichtigen Fällen, in einer von dem Rektor zu veranstälienden ‘außerordentlichen Versamm: lung geprüft werden Lönne, ob es etwà besonderer Disciplikar - Maasregeln bedürfe. Gehört die Sache aber vor das afademifche Gericht , so is der Univer- fitäts- Richter in den oben ad a. und b. angegevenen Fällen befugt, sie selbständig zu untersuchen und zu ende A S

s steht ihm aber frei, dén Rektor, den Dekan der behörigen Fakultät, oder jedes andre Mitglied der Universität, deßen Anwesenheit bei der Untersuchung er aus besondern Umständen etwa für nüglih hält, um Beiwohnung der Termine zu ersuchen ; und dies sen Requisitionen muß von den Requirirten unweiger- lich Folge geleistet werden. Dagegen steht ès auf der andern Seite jedem Mitgliede des Senates frei, in den Terminen gegènwärtig zu seyn, und dem Univer- fitäts : Richter seine Bemerkungen, jedoch ohne alle weitere Einmischung mitzutheilen. L _"§. 9. Js der Universitäts : Richter der Meinung,

daß nach Lage der beendigten Ausmittelungen ein blo- her Verweis hinreiche , so giebt er die Verhandlungen an- den Rektòr- zurück, dem, wenn er der Ansicht des ‘Richters beiiritt, die Ertheilung des Verweises über- laßen bleibt. Weicht die Ansicht des Rektors von der des Richters ab, und findet keine Vereinigung ‘gwischeu beiden nach gegenseitiger Berathung statt : so trägt der Rektor die Sache dem versammelten Se- nate bei der nächsten Sigung vor, und der Beschluß der Pluralität des Senates entscheidet in diesem Falle unbedingt. j ;

F. 10. Bei allen größeren Vergehen, wo die ver- muthlihe Strafe tägige Jnkarceration übersteigt, wird die Untersuchung zwar von dem Universiräts- Richter gleichfalls selbständig nach §. 8. geleitet , er ist jedoch verbunden , zu den Termins - Verhand: lungen den Rektor zuzuziehen, der sich in Verhinde- rungsfällen den Rektor des nächstvorigen Jahres, oder, wenn auch dieser verhindert wird, den Dekan, oder, wenn auch dieser verhindert wird, einen Professor or-

Wo ‘der Universitäts - Richter zugleich die |

- dinarius der Fakultät, zu welher der Angeschuldigte

gehört, zu substituireu berechtigt ist.

Als größere Vergehen, jedoch mit den Beschränkun: gen, welche das Edikt vom 28. Decbr. 1810 §. 9. entz hálc, sollen ohne Ausnahme betrachtet werden : Duelle unter den Scudenten, bei denen keine erhebliche Ver- roundung oder Ver(¿ümmlung vorgefallen, Real : Jnju- rien, Störung der Nuhe an öffentlichen Orten, Be- leidigungen einer Obrigkeit, Beleidig ng eines Lehrers

rüdcksichtlih ihrer nur disciplinellen Folgen, Aufwiege-

lei, Rottenstifrung unter Studenten, Verrufcerctläz rung ‘oder Ausführung einer Verrufserklärung, Theil- nahme an geheimen oder nicht authorijirten Verdin- dungen.

“§. 12, Auch die Entscheidung erfolgt in den §F- 10. und 11. bestimmten Fällen, sobalo sie nichr auf Ausschließung von der Universität ausfällt, selbstan- dig dur) ven Universitätscichter, jedoch nach vorgán- gigem Vortrage im Senate. Sämmtlichen Mitglie- deèn des Senates steht bei diesem Vorcrage eine be- rathende Stimme zu. Jst aber die Hälfte der Mit- glieder des Senates der Meinung, daß die Entswzei- dung des Ricvters zu harc oder zu gelinde sey, und hetrift die Verschiedenheit in den Ansichten eine acht: tägige Jnkarcecatiovn oder eine noch härtere Strafe: so muß, wenn der Richter sich von den Gcünden der üb.igen Senats - Mitglieder nicht überzeugen läßt, der Regierungs - Bevoumächtigte Über die Differenz enischeidèn. Dieser Rekurs auf den Regierungs : Be- volimacyrigten findec, sodald der Rekior sich untet den Dissentirenden befindet, schon daun statt, wcyn ein Dri.tel sämmrlicher Stimmen des Senates [ich ges gen oen Univerjit äts: Richter erklärt.

§. 13. Sobald von dem NRicter vder einem an- deren Senats - Mitgliede auf Ausschließung von der Universität, sey es nun durch Lxclusion , Consiliuim abeundi oder Reiegation angetragen wird, haven sämm! liche Senats -Wétiglieder eine völlig entscheiveuc Stimme, und die einfache Pluralitar der Stimmen gievt den Ausschlag; dem Richter steht jedo frei, wenn er dem Beschluße si nicht fügen zu tónnen glaubt, auf die Entscheidung des Regierungs : BevoU- máchtigten im Falle ad 12. zu provocicen.

§: 14. Alle Entscheidungen, Über welche Vortrag im Senate gehalten worden, werden in deßen Nanen abgefaßt und von dem Rekror und Richtec unier: schrieben.

Alle sonstige Ausfertigungen, und in den ad a, und b. des §. 8. bezeichneten Sachen, auch die Erkennt- ße werden von dem Universitäts: Richter allein uns tersczrieven. ;

F. 15. Alle Ausfertigungen, an denen der Uni- versitäts - Richter Theil nimmt, werden von dem Se- fretair fontrasignirt ; das Protokoll in den Termins- Verhandlungen führt der Kanzellist und Registrator der Universität.

s. 16. Der in §. 15. des Reglements vom 28. December- 1810 gegen Entscheidungen des Senates in Disciplinarsachen .nachgelaßene Rekurs mus, wenn

auf Relegation erkannt is, binnen vier Tagen und h A7 Lp. / E —— regel nicht unterrichtet gewesen #ey.

is wol, " mern vorgéle4+ werden sollt,

gegen andre Disciplinarstrafen binnen 48 Stunden bei Vermeidung der Präklusion ergriffen werden. Jm leht- ten Falle kann das Ministerium der geistlichen, Un- terrihts - und Medizinal - Angelegenheiten der Strafe eine Verschärfung hinzufügen, Ungebühr ergriffeu ist. Jn Ansehung der durch das gedachte Gesez nachgelaßenen Appeu‘arion in Civils sachen bleibt es bei den festgestellten Fristen.

F. 17. Der Rektor sowol als der Universitäts- Richter sind verpflichtet, in jeder Senats - Sihung von allen Sachen Nachricht zu geben, welche von ihnen nach §. 2. 4. 8. 9. seit der vorhergehenden Senats- Sibung entschieden worden sind.

(Schluß in der Beilage.)

Beilage.

fen liegt dem Richter ób, der, insofern von Jukarcera:

"— fultät dés zu Bestrafenden darüber hören muß, wie T die Strafe ohne zu größen Nachtheil für das Stu: dium des zu Bestrafenden zu vöólistrecken sey. Dem —— Richter gebührt daher auch die Aufsichc über die zweck- máßige Einrichtung des Karters und üdér Befolgung der Karcer- Ordnung.

* (hung die Verhaftung

kan provociren tônnen, wenn der Richter die von ih: nen behaupieté Nothwendigkeit der Verhaftung nicht anerfennen will.

"* pécuniairen Jütereße noch ein disciplinelles eintritt,

meïkei, welbe erbeten worden, zurückgegeben.,

wenn der Rekurs zur F i Y I a] S r L: * Verindérung dés Regierungs: Sÿ?éms an uschließen

J Frankreich herrshendé Ruhe, und die Anhänglichkeit

n t e r Wet T Q a zum o94sen Stücke der Algéméinèn Preußischen Staats-Zeitung,

vom 2z3sten November 1819.

Polizei : Behörden in Verbindung tritt; es muß dahei in allen Angelegenheiten, bei welchen ein polizeiliches Intereße stattfindet, insbesondère abso über die An: träge der Studirenden auf Zulaßung öffentlicher Auf- züge, der Veranstaltung von Bällen und Koncerten, zwischen dem Rektor und Richter, und, wenn diesé sh Über die Zulaßuñg vereinigt haben, iv dem Richter und dem Chef der Orts Pôölizeibchörde bera: then werden. Der Regierungs? Bevollmächtigte ent: scheidêèt, wenn bei den Berathungen keine Verèinigung stattfinde. : ort i H. 25. Dex Richter müß wöchentlich dem Regie- rungs-Bevoumächtigten eine Uebersicht der eingegan: genen und der beendigten Klägen und Anzeigen ein: reihen, in welche auch die nách F. 2. von dem Rek: tor aufgenorimenen Registratureà aufzunehmen sind: Das Schema hiezu wird ihm der Regierungs : Bevoll: mächtigte mittheilen. Es is damit eiñe Anzeige von der geschehenen VollstrèéckEung der Urtheile zu verbinden Bei Vorfállen unter Studirenden, die am Ore ein besonderes Aufsehen erregt haben, muß die Anzeige an den Regierungs - Bevolimächtigten sogleih erfolgen; mit bestimmter Bezeichnung des bereits Feststehenden ‘und des zur Zeit noch unverbürgt bekannt Gewor?

denen. S As G. 24. Det Universitäts Richter is befugt und verpflichtet, geseblich zuläßige Schuld - Konkrakte det Studirenden aufzunehmen, auch die, - studirenden Aus? ländern in ihren Privat:Añgelegenheitén eîwa nöthigen gerichtlichen Beglaudbigungeu zu ertheilen; und solle diese Verhandlungen , für welche er aber in keinen Be eine Taxe erhebèn darf; gerichtlichen Glauben haben. ; Nach dieser Verordnung, welhè zu Jedermanüs Wißenschaft durch Unsre Gejebsammlung öffentlich be: kannt gemacht werden su, haben Alle, die-es angeht, besonders alle Universitäten und Staatsbehörden , fich i : zu achten. Gegeben Berlin, den 18. November 1819. F. 22. Der Richter soll überhaupt das Organ seyn (L. S.) (gez.) Friedrich Will dür welches der Rektor und Senât mit den Urts: M D F: v. Dirkenieen

Reglement für die künftige Verwaltung hér afademishen Disciplin und Polizei- Gewalt bei ven Universitäten. (Schluß.)

F. 18. Die Sorge für die Vollstreckuñg der Stra:

tion die Redë is, das Gutächten des Dekans der Fa-

Hält der Richter im Laufe der Untersu: 5 eines Studirenden für noth- * wendig, so nuß er darüber, wenn nicht Gefahr auf © dem Verzuge haftet, mit dem Rektor uud Dekan zu: * pörderst Rücksprache nehmen; weichen beide von seiner * Ansicht ab, so entscheidet nach F. 6. der Regierungs- Bevollmächtig:e, auf welchen ihrerseit Rektox und Dés

g. 19.

F. 20. Jun allen Angelegenheiten» außer dem ist nàâch §. 10. die Urt des Verfahrens davon abhan- gig, ob rücksichtlich des leßten eine härtere âls vier: rágige Karcerstrafe zu erwarten isiz die Entscheidung über dás pecuniaire Juntereße gebüyrt auf jeden Fall dei Ritter ale s L §; 21. Dem Universitäts: Richter steht diè Bée- _ Fugang dêr unteren Polizei: Beamten des Ortes für E die von ihm zu führenden Untersuchungen unter RÜck- sprà e mit den Ort: Chefs derselbèn frei. Zu Mit: theilungen zwischen diesen und dem Universitäts : Rich: ter bedârf es keiner förmlichen Schreiben, die Ber: haùolungen werden vielmehr gegenseitig, in originali brevi manu mitgetheilt und mit den Original: Ver-

Il. Zeitungs-Nachrichten. 1 Schriftsteller des Tages? jy Das Wort Karlsbàd

läßt sih vortrefflich benußen, um die verbrauchten Redénsarten: Feuüdalrèchte ünd Zehenten daran

_ Haris, vom 15. Rovember. Der unerwartete Avsshub der Eröffnung der Kammern hat dem Ge- rüchte von einer Ministêcialveränderung neue Nah: éung gegèbden; besonders, da unsere Zeitungen versi:

chern; daß ein Theil der Minister von dieser Maas: i Wahrscheinliczer daß die Geseh - Entwürfe , welche den Kani: noch nicht fertig - sind. A __Añù das Gerücht von einer Ver nderung des Mi: ® piseriums har der Partheigeist das Gerüch: vön éiner

zu fnüpfen. Die Nationalgüter dürfen au] keinen Fall hinwegbleiben; und ehr zu S 24 kommen die Jesuiten zu Hilfe. habèn wir éin vollständiges Wörrerbüuch aller Lügen, die an der Tas gesordinung sind. Thut diè Geisterers%einung nächt- licher Zusammenkünfte und geheimnißbdller Personen hinzu; bedröhet das Vaterland, ohné zu erïköthen, mit der Diplôniarik der Fremden, deren Waffen einé strafz bare Schüld schón zwéimal über uns gebräctt hätz klaget die Minister, Frän¿dseri von Abkunft Und von Gemüth, kláget ste an; daß sié vom Auslandé ernenüt oder gehalten werden, ihr, die ihr selb voni Auslan- de, nicht Minisker, sondern einen Herrscher verlangt habt, der Alles seyn könite, nur kein Fránzóse; spart für den Triumph eurer Beredsamkeit die Drohung einer vollständigen Gegen - Revolution auf, deren Un inöglichkeit êuch #0 gut erwiesen ist, als uns selbsk;

gs) welches dèn Herrù B. Constänt veránlaßt * hat, ‘in einer besondern Flugschrist über dié gégen: * wártige Lage Frankreichs darzustellen, . daß die in des Volkes an den König und an die Verfáßung ein solches Gérücht von selb entferne. Das Journál de Paris (das seit einigen Tagen 5 sich Journal d- Paris et d-« Départenm'ents nennt) * sagt über dieselbe Angelégènheit in Bezug auf die , :