feler gesprochen, doch sei ihm kein derartiger wo die Mitwirkung Sei*èns dex Geistlichkeit verweigert worden wüäre, wenn es sih um eine wirkliche Sedanfeier und niht um eine Demonstration gegen die Katholiken gehandelt habe. Wenn man den Bürgermeistern am Rhein diese Befugnisse einräume, dann müsse man au wissen, wie man die Bürgermeister dort an- stelle. Dieselben würden dort nit gewählt, sondern seien fast alle oktroyirt mit Rücsicht auf den Kulturkampf. Auch das Ein- treten der NLMIEIG n Autorität, der Landräthe, würde wenig nügen, das seien auch lauter Kulturkämpfer, Am besten entschiede hier die Regierung, nicht aber die mit den Gefühlen der Bevölkerung im Widerspruch befindlihe Lokalbehörden. Auch er halte die Gemeindekommission am geeignetsten zur Berathung dieses Entwurfs, möchte aber doch den Abg. Bachem bitten, im Jnuteresse der Sache zu Gunsten des Even- tualantrags des Abg. von Cuny auf Verweisung an eine eigene S seinen Antrag auf Verweisung in die Gemeindekommission zurüctzuziehen.
Der Abg, von Eynern konstatirte gegenüber der Behauptung des Abg. Bachem, der Provinzial-Landtag habe die Streichung des §, 4 mit 37 gegen 32 Stimmen angenommen, daß nach §. 46 der Provinziallandtags- Ordnung für alle vom Könige zur Berathung überwiesenen SOLLGOe eine Zweidrittelmajorität erforderlich 1 der Landtag habe also nah dem gegebenen Stimmenverhältniß die Streihung niht beschlossen , \ es sei überhaupt kein Beschluß zu Stande gekommen.
Dex Abg. Cremer wandte sich zunächst gegen den 8.4 des Geseßentwurss. Bei Be Gefahr sei es selbstredend, daß die Glocken benußt werden dürften, au sei es ja im Revolutionsjahr 1848 vorgekommen, daß man die Glocken gezogen habe, als das Siegburger Heughaus gestürmt fei; wie aber in anderen Fällen ein Laie dazu komme, ohne Befugniß in die Kirche einzudringen, sei ihm unerfindlih. Man sage, die katholischen Geistlichen hätten kein Entgegenkommen gezeigt. Wenn man R IGAe aber grundsäßlih durch den Kulturkampf zu Tode maßregeln wolle, so könne man doch nit von ihnen auch Le ein Ine fordern. Man habe hier auf die
torgänge am Sedanfest verwiesen, Die ganze Sedanfeier sei nichts anders als eine Demonstration gegen die glaubenstreuen Katholiken. Erst habe man die äußeren Feinde geschlagen, habe es geheißen, und nun kämen die inneren an die Reihe; erst habe man Paris niedergeworfen und nun komme Rom daran. Wenn man erst anfange, die Feste zu feiern, wie es sein müsse, so würden die katholischen Pfarrer auch die Glocken läuten lassen; jedoch nicht der Leer Der Nichtpriester habe gar nichts zu thun mit diesem rein kirhlihen Objekte. Man s\prehe immer von Frieden und Versöhnlichkeit, wenn die Leute aber diesen D arggrapben sehen würden, n würden sie einen neuen ampfparagraphen erblickden. Jn Bezug auf geschäftliche Be- handlung {ließe er sich dem Antrage Windthorst auf Ver- weisung an eine Kommission von 14 Mitgliedern am
Der Abg. Simon von S erklärte, er sei kein Kulturkämpfer, und dennoch befinde er sich in der Lage, gegen den Abg, Windthorst zu sprehen und mit dem Abg. von Cuny übereinzustimmen. Er sei der Ansicht und seine Freunde desgleichen, daß allerdings die Staatsgeseßgebung in der Lage sei, das vorliegende Geseh zu geben, ohne vorher die Kirchenbehörden darüber zu besragen, Es handele fich hier lediglich um Staatsgeseße, die aufgehoben resp. geändert werden sollten und ausschließlich um vermögensrechtlihe Ver- hältnisse. Wenn der Abg. Windthorst sage, wenn man Fe- mandem das Eigenthum nehme, so müsse man ihn doch vor- Bee fragen; so liege insofern ein Jrrthum Seitens des Abg.
indthorst vor, als der Kirchenbehörde hier ja kein Eigenthum
genommen, sondern nur etwas gegeben werden solle. Die Kirchenbehörde brauche also nicht befragt zu werden, ob sie damit einverstanden sei. Jm Allgemeinen habe ja auch der Abg. Cremer erklärt, daß diese Gesehgebung und namentlich das vorliegende Geseh ein gutes Geseß sei, und derselbe habe dadur eRE wieder das zurückgenommen, was er anfänglich andeutet habe: daß nämlich hier im Geiste der französischen P S N Rg operirt worden sei. Gerade die jeßige Vorlage verlasse die Revolutionsgeseßgebung und über- trage nunmehr den Kirchengemeinden das, was ihnen zustehe, zu threr Benußung und Verwaltung. Er beantrage, die zweite Berathung im Plenum vorzunehmen, aber nicht heute, wo die Gemüther so In, sondern an cinem andern Tage. Von ciner Kommissionsberathung könne er und seine Partei niht den geringsten Vortheil zur Klärung der Sache oder Umstimmung der Gemüther erhoffen, Der Abg. Windthorst, der eine E Jnstanz, also die Negierung, zur Entscheidung der Gloenfrage wünsche, habe den zweiten Absaß des 8. 4 jedenfalls nit gelesen, dort sei dies ausdrüdlih festgestellt.
Der Abg. Pr, Reichensperger (Olpe) glaubte, daß gerade die lokale Natur der hier berührten Verhältnisse eine Kom- missionsberathung dringend AIOIOS Der 8. 4 möge gelten, wenn es sich um Unglücksfälle handele. Man dürfe aber nit vergessen, daß die Kirchenglocken geweiht seien und ihre Anwendung zu weltlichen ZweCen dem kirchlihen Bewußtsein der Bewohner widersprehe. Gegen die Ausführungen des Abg. von Cuny über die Genesis der Besißverhältnisse und die daraus entspringenden Rechtstitel müsse ex sich wenden, und das Eigenthum der Kirche an ihren Objekten ganz und voll wahren. /
Der Abg. Knebel wünschte kommissarishe Berathung der Vorlage, und zwar namentlih unter Heranziehung von Ab- a der betreffenden Landestheile, damit die lokalen Zerhältnisse in gebührender Weise jr Geltung kommen könnten. An kirhlihen Gebäuden habe auch nah gegenwär- tigem Rechte, wie die Judikatur übereinstimmend anerkenne, der Staat resp. die politishe Gemeinde das nate Eigenthum. u der Staat nun dieses den Kirchengemeinden zurücgebe, so könne derselbe sd auch einen gewissen Gebrauch reserviren, thue er dies nicht, so sei er auf die kirchlihe Gnade ange- wiesen, Nur rechtzeitige feste Bestimmungen über dieses Ge- brauhsrecht könnten späteren Streitigkeiten vorbeugen. Die Bürgermeister im Rheinland seien der Mehrzahl nach Rheinländer, kennten die Verhältnisse gut und ver- träten die rheinishen Anshauungen. Die Ve auptung des Abg. Cremer, daß erst die Kulturkampfreden balten worden seien, und dann die katholische Bevölkerung si von der des obe ferngehalten habe, sei unri tig; die Sache liege umgekehrt. Jm Jahre 1872 sei diese Feier zum ersten Male begangen, damals sei von Kulturkampf noch keine Rede gewesen. Sofort aber hätten sich alle katholischen Geistlichen von der Feier fern R und da sie ieten hätten, daß sie gegenüber dem Wunsche des Volkes die Feier zu halten, nicht durhgedrungen seien, so hätten sie an dem Tage ¡hre Orlschaften und Gemeinden verlassen, um nit dabei zu
Bal bekannt,
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ne wenn die neue Erstehung des Deutshen Reiches gefeiert würde.
Der Abg. Strosser empfahl die kommissarische Behand- lung der Vorlage. Sein Freund und Fraktionsgeno}]e, der Abg. Simon von Zastrow, habe dem Hause vorhin die An- siht der Majorität seiner Fraktion dargelegt. Da er leider verhindert gewesen szi, der Fraktionssizung selbst beizuwohnen und seine entgegenstehende Anschauung dort zur Geltung zu bringen, so halte er es für seine Pflicht, seine Abstimmung hier auch näher zu motivireu. Besonders den §. 4 müsse er bemängeln; was ihn nun veranlasse, in Bezug auf diesen Paragraphen gegen die Majorität seiner eigenen Fraktions- genossen zu sprehen und zu stimmen, sei die Auffassung und die Anschauung, daß das Kircheneigenthum nur der Kirche und den Kirchenbehörden gehöre, wie das Staatseigenthum nur dem Staate und den staatlihen Behörden, und daß der Eine niht in das Recht und Eigenthum des Anderen hinübergreifen und dort mitsprechen solle. Dann sei es andererseits seine Meinung: Was im ganzen übrigen preußischen Staat, ja in ganz Deutschland Usus sei, solle man doch nicht in anderer N reguliren in einem kleinen Winkel, der jenseits des Rheines liege. Diese neue Art der Behand-
lung kirchlihen Eigenthums" sei von Frankrei hergekommen auf dem Wege der revolutionären Gesehgebung, und die des
Kaisers Napoleon sei in diesem Punkt nicht besser als die vor- angegangene revolutionäre gewesen. Es habe eili der Abg. von Cuny vorhin feierli versichert, daß das bereits altes kurkölnishes Recht gewesen sei. Er bedauere, daß der sehr rehtsgelehrte Herr es unterlassen habe, die betreffende Be- immung im Wortlaut vorzulegen. Man könne derartiges ehr leiht behaupten, es könne auch etwas Aehnliches
mmen solle, und habe den Kulturkampf voraus n as N das Haus den Kulturkampf, \o daß es möglih werde, das Fest mit gemeinsamen Zielen und Zwe&en u feiern, dann werde es die Sympathie der Katholiken finden, enn wer sollte niht Freude haben an dem Erfolge deutscher Waffen ? ie Diskussion wurde hierauf geschlossen. Nach einigen persönlichen Bemerkungen wurde zUr Abstimmung geschritten und die Ueberweisung der Vorlage an eine Kommission ah= geln, Die zweite Berathung wird daher im Plenum statt nden. Es folgte die erste Berathung des Geseßentwurfs, betref= ao die Mugen g vas Wanderlagerbetriebes..
. Handelregister-Beilage.
\ Bn Abg, Kalle wandte sh nicht gegen das Geseß als, olhes, sondern nur gegen die Motive, weil sie ihm zu dürftig: eien. Die Motive wollten nur die Einnahmen der Kommunen vermehren und eine Ausgleichung der Besteuerung der Wan- derlager mit derjenigen der seßhaften Geschäfte erzielen. Aus. diesen Gründen allein käme man zu den vorgeschlagenen hohen Steuersäßen niht. Die Wanderlager seien deshalb so: efährlih, weil sie eine Reklame maten, die der scßhaste Ge-- htttamenn seiner Reputation wegen niht machen könne, Die Jnhaber der Wanderlager könnten das Publikum dur; billige Preise anlocken, weil sie einmal den Vertrieb von Aus-= \hußwaaren übernähmen und weil sie auch häufig gewissen- losen Menschen vor der Zahlungseinstellung die Waaren ab- kauften, um dieselben den Gläubigern zu entziehen. Die Ver- antwortlichkeit des Produzenten gegenüber dem Konsumenten 9x die Qualität der gelieferten Waare, welche bei dem stän- igen Geschäste noch R: bestehe, werde dur die Wanderlager vollständig aufgehoben. Diese Motive, nicht die
n der betreffenden Gesebgebung vorhanden sein; und doch müsse man si eine solhe Vorschrist auf ihren ganz genauen Wortlaut ansehen, um zu erfahren, ob sie wirklih das ent: E was irgend cin Bibnies so in der Mitte der Debatte ehaupte. Es wäre doch möglich, daß die kurkölnishe Geseß- ge ung ctwas gan Anderes feststelle, als der Abg, von Cuny hr unterlege. Aber selbst, wenn diese kurkölnische Geseß: gebung A die vorliegende Materie so ordnete, wie der Abg. von Cuny ihr beimesse, dann habe derselbe doch Eins überschen, daß dieser kurkölnishe Staat durchaus ein rein fatholisher Staat gewesen sei, regiert von dem katholischen Erzbischof, und daß dieser die Obrigkeiten in seinem Bezirke selber eingeseßt und, wenn sie niht handelten, wie er es wollte, abgeseßt habe. Unter derartigen Umständen könne man nöthigenfalls auch eine solche Einmischung zulassen, weil eben iren. und Staatsregiment sih gegenseitig voll- ständig deckten, Das seien zwei grundverschiedene Dinge im Vergleich zu dem gegenwärtigen Zuslande. Zu seinem Er- auten respeklire man jeßt die Beslü e des Herrenhauses o sehr auf einer Seite, die immer die Beseitigung desselben gewünscht habe, Er halte die Autorität des Herrenhauses immer sehr hoch; aber die jeßige Majorität im Plenum desselben imponire ihm auch nit, Ns aber wundere er si, daß der Abg. von Cuny Ludwig XIV, als Muster vorführe, der die katholische Kirche so gewalthätig behandelt habe. Der Staat gebe der Kirche jeßt niht das Eigenthum, sondern die Pflicht zur Erhaltung der Gebäude zurück; also müßte derselbe ihr alle Rechte des Eigenthümers ungekränkt lassen. Die Kirchen- Bo eien für den Gottesdienst bestimmt; sie mögen auch ei gemeiner Gefahr, oder wenn der Gesalbte des Herrn ein- iehe, gebraucht werden. Wo man Sedan mit Gottesdienst s da sollten und würden auch die Kirchenglocken geläutet werden; wo man aber Sedan mit Saufen und Fressen feïiere, da ‘sollten weder evangelische, noch katholishe Glocken geläutet werden. Er empfehle daher kommissarische Behandlung der Vorlage. : __ Der Abg. Richter bemerkte, die Debatte habe den wich- tigen Umstand noch gar nicht berührt, daß a dem rechten Rheinufer die Kirchthürme nach altem bergischen Recht Eigen- thum der politishen Gemeinden seien, obwohl hier zu allen Zeiten verschiedene Konfessionen in derselben politischen Ge- meinde gewohnt hätten, Das Recht, mit einer Glocke zu läuten, sei kein Natlurreht; es dürfe niht Jeder mit einer Glocke läuten.{ Das Necht, o der Kirchenglocen zu bedienen, sei ein Privilegium, an dessen Ausübung man Bedingungen knüpfen könne. Der Vorredner habe gemeint, daß Kirchenglocken doch nicht gebrauht werden dürsten, um zum Fressen und Saufen einzuladen ; aber S Möser in seinen patriotishen Phan- tasien erzühle daß im vorigen Jahrhundert der Pfarrer am Rhein mit ber Glode das Zeichen gegeben habe, wenn der O auf die Tonne gestiegen sei, um zum Tanze zu spielen. Ss solle noch heute in einzelnen Orten am Rhein Sitte sein, daß die Glocke das Zeichen gebe, wenn um Tanz aufgespielt werden dürfe. Dergleichen würde em Pfarrer gar nicht zur Unehre gereichen, Die katholische Kirche würde am Rhein nicht so populär sein, wenn sie zu den Volksvergnügungen eine so griesgrämige Stellung einnähme, wie viele orthodoxe protestantische Pastoren. Denke man doch an den rheinifGen Karneval! Die Vollmacht des §. 4 für die Bürgermeister gehe ihm allerdings zu weit, aber au auf firchliher Seite könne mit dem Glockengeläute Mißbrauch ge- trieben werden, Jn Düsseldorf sei es einem jeht gesperrten Kloster eingefallen, nach seiner Ordensregel Nachts um 1/212 Uhr zu läuten. Die ganze Umgegend sei darüber in Aufregung gewesen, man sei aus dem ersten Schlaf geweckt, Kranke eien gestört und Fremde beunruhigt. Jn déx Stadtverordneten- versammlung habe man Beet daß der verantwortliche Klosterbruder wegen groben Unfugs vor das Polizeigeriht gestellt werde, Der Bürgermeister habe indeß erklärt, nit kompetent zu sein, einzuschreiten. Suche man also na einer ormulirung, welcher die mißbräuchlihem Glockengeläute von irchlihér, wie vón politischer Seite gleichmäßig steuere. _ Der Abg. Dr. Windthorst cmviabl nochmals mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der Materie die Verweisung der Vor- lage an cine Kommission. Jedenfalls sei der §. 4 eine Ano- malie, für welche man blos der augenbli&lichen politishen Lage wegen eintrete; er glaube durch Vermittelung der höheren Instanzen würde eine Verständigung zwischen kirchlihen und politishen Behörden. leiht zu erzielen sein. Gerade die be- trübenden Vorkommnisse bei der Sedanfeier sollten beweisen, wie nöthig die Beendigung des Kulturkampfes sei. Vom Kulturkampf sei vor 1872 \{chon lange die Rede gewesen. Als die Schlacht bei Düppel ge]chlagen worden sei, sei hon in roßen Organen darauf hingewiesen, daß nun noch der innere feind ju dhlagen sei. Von Versailles aus seien {hon 1870 die einleitenden Schritte gethan, und das größte Kulturkampf- geseß, das Schulaufsichtsgeseß, sei lange vor 1872 gegeben,
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Die Aufrufe zur Sedanfeier zeigten unzweideutig, wohin sie gerichtet seien, Er habe ein außerordentlih sicheres Gefühl für
der Regierung, rehtfertigten die vorgeschlagenen Steuecrsäße.
Dex Abg. Graf Behr-Behrenhof erklärte sih für die Vor- lage. Er und seine Partei erkenne das Bedürfniß dieses. Geseßentwurfs vollständig an. Der Hauptnachtheil derx Wan N bestehe darin, daß sie billig und s{hlecht lieferten und ungeheure Reklame machten. Die Jnhaber der Wandet- lager hätten den Vortheil, daß sie Alte aarzahlung erhiel= ten, während die eboten Geschäste jahrelang kreditiren müßten. Bewähre sich dieses Gese, dann werde man in ähnlicher Weise gegen die Hausirexr und die Musterreisenden vorgehen mlissen. Die Unterscheidung, welhe §. 5 mathe, daß die großen Kommunen selbständig über diese Erträge verfügen könnten, während sie in Landgemeinden den Kreisen zur Verwendung überwiesen werden sollten, könne er nit billigen, Er glaube aber, daß diese Bedenken auch in der Plenarberathung beseitigt werden könnten, deshalb stimme ex gegen die Ueberweisung an eine Kommission.
Der Abg. Dr. Kropatschek erklärte, der Vorredner
: j ) abe bereits darauf N
wie eine gewisse Aehnli(hkeit wischen der augenblicklihen Geseßesvorlage und der Schank- M eeodrlade bestehe. Zhm scheine, daß diese Aehnlichkeit in mancherlei Punkten sih aussprehe. Zunächst in der Form. Im 8. 5 habe man eine Vorlage, die durhaus analog dem entsprehenden Paragraphen des Schanksteuergeseßes sei. Aber auch im Zwecke, den das Geseh verfolge, finde sich dieselbe Aehnlichkeit wieder, Auch hier e es, den Kommunen in ihrer bedrängten finanziellen Lage in etwas zu Hülfe zu kommen, Der Vorredner habe mit Recht gesagt, daf die Geldsumme, welche den Kommunen durch dieses Gesetz eve-uell zufließen werde, eine verhältnißmäßig minimale a “Aber immerhin sei sie für einzelne Gegenden des preußischen Vaterlandes doch nicht so ganz unbedeutend. Fernér liege aber, wie beim Schanksteuergesey auch hier noch der Zwet in dem Geseh enthalten, daß durch dasselbe in ge- wisser Beziehung prohibitiv gegen die Wanderlager eingesGhritten werden solle. Dies sei auch in der That nit gegen die Wanderlager allein wünschenswerth, sondern in erhöhtem Maße müßte dasselbe nöthig sein hinsicht- lih der Wanderauktionen. Jn einer dritten, weiteren Be- ziehung finde er eine Aehnlichkeit zwischen dem Schanksieuer- geseß und diesem, nämli darin, daß man in beiden Fällen es mit Geseßen zu thun habe, welhe bestimmt seien, gegen gewisse bedenkliche O welche die Reihsgewerbegeseßgebung für das preußische olf Cas habe, Abhülfe zu schaffen. Das Haus habe die Aufgabe vor si, Korrektur zu schaffen gegen das, was die Gewerbeordnung von 1869 gebracht habe. Es sei ja allbekannt, wie die Regierung damals in ihren Vor- lagen denjenigen Herren, welhe die Majorität im Hause bildeten, keineswegs weit genug gegangen sei, wie von dem Referenten der damaligen Kommission, Dr. Friedenthal her- vorgehoben sei, 20 kein Grund vorliege, weshalb man den Gewerbebetrieb im Umherziehen in seinex Konkurrenz mit dem stehenden beschränken solle. Das Haus stehe nun heute vor einem Gesehentwurf, welcher neue Beschränkungen einführe für den Ge-: werbebetrieb im Umherziehen, denn zu diesem gehöre nach dem Bundesrathsbes{hluß vom März v. J. auch der Wanderlager- betzieb, Klagen über die Folgen der Freiheit des freien Wanderlagerbetriebs “ seien dem Hause ja genug vorge- uet worden. Diejenigen, welche das sehr umfangreiche Ma- erial, welches die Osnabrüder Handelskammer vorgelegt habe, gelesen hätten, würden den Klagen zustimmen müssen. Er er- wähne dabei, daß von mehreren Gewerbe- und Handelskam- mern, |: B. Lübeck und Zittau, darauf hingewiesen sei, daß: die üblen Folgen, welche der Wanderlagerbetrieb für das. stehende Gewerbe gehabt habe, in der That Folgen seien der R von 1869, Der Art und Weise, wie diesen Klagen Abhülse durch dies Geseh geschafft werden solle, werde ja, so weit er eben gehört habe, die Majorität des. Hauses im Großen und Ganzen ihre Zustimmung geben. Der einzige Weg, auf dem den Uebelständen abgeholfen werden könne, sei in der That der, den der Geseßentwurf einschlage, nämlich eine Besteuerung des Wanderlagerbetriebs und de anderauktionen für die Kommunen. Die Klagen über die E e die Aalen hervorgerufen, s estimmungen des Geseßes, wel G U E P R O zen zustimmen, jedoch dürste es wohl rathsam sein, na dem Muster von Medllenburg die Wine A böber zu besteuern, als die Wanderlager, weil zu ihrem Betrieb ein Prees NRaffinement erforderli sei und man die Beschaffen- A E 10 [el erkennen könne. Er bitte, das- daß bie Vorlage re Kommission zu verweisen und hoffe,
fahren werde, jo z. B., da i i Wanderlagerinhaber nur e n ibr
h Vebelstän- werde er im Großen und
Geseßentwurf mit Freuden. Der Abg. Richter bemerkte, mit diesem Gesebentwurfe-
seien nit:
in derselben noch manche Verbesserungen er-
3 , s eigenen Firma ihre: Lager eröffnen A Die fonservative Partei Paurüse L
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