1880 / 20 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 23 Jan 1880 18:00:01 GMT) scan diff

: Erste Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger

M 20. __ Berlin, Freitag, den 23. Januar

1880.

lictamlliches. nichtjuristische olizeivorstände und Amtsvorsteher, denen die | leichte Straffälle treffe. Nun sollten die Leßteren in Ueber- N Ô ch | Spezifizirung ck Ershwerungsgründe zur Orientirung zu | einstimmung mit dem Strafgeseßbuch nur it Verweis ba Preußen. Berlin, 8, Januar. Jm weiteren Ver- dienen habe. Auch sei es nach seiner Ansicht dem Richter un- | straft werden, weil jeder Mensch f eit einer solchen Ueber- laufe der gestrigen Sizung des Herrenhauses gelangte benommen, beim orhandensein mildernder Umstände au in | tretung \huldig machen könne. Diejenigen, welche das Gesetz be- zunäthst die Petition der Vertreter westpreuß scher Deith- | den hier angeführten ershwerten Fällen auf das Strasminimum | kämpften, seien meist Juristen und durchdrungen von der verbände wegen Beschleunigung der Vorarbeitên behufs Re- | herabzugehen. . L i Ansicht, daß ein gegebenes Gese auch angewendet werden gulirung der Weichsel und Nogat zur Berathung. Die er Abg. Dr. Windt orst erklärte, für den §. 2 stimmen | müsse. Die Anhänger des Geseßes glaubten, man könne Gewerbekommission beantragte dur ihren Referenten Herrn | U wollen, obschon er ni t mit allen Nummern, namentli | etwas dabei nahlassen; das sei aber nit der Fall. Man Geysmer, die Petition der Regierung zur Berücksichtigung zu | niht mit Nr. 3, einverstanden sei. Es liege in der mensch: | gebe do keine Gesetze, um sie nicht E e Die Gesetze überweisen. Das Haus überwies dieselbe, dem Antrage lichen Natur, si der Strafe soweit als mögli zu entziehen; | seien stets bitterer Ernst. Man sollte den Waldfrevel y des Herrn von Simpson-Georgenburg gemäß, der Regierung auch) das Strafgeseßbuch kenne dafür keinen besonderen Para- | strenge wie mögli bestrafen, aber Handlungen, welche bisher

zur gung. A graphen. Er bitte den Präsidenten, über jede Nummer ein- | niht für strafbar geaen hätten, müßten auch fsiraffrei Dann folgte der mündliche Bericht der Kommission für zeln abstimmen zu lassen. | S bleiben, und darum beantrage er Ablehnung. Agrarverhältnisse über die Petition des Präsidiums des Der Abg. Cremer wandte sih gegen die Strafverschär- Der Abg. Dr. von Cuny erklärte, es seien in dieses Gese ärfishen Forstvereins in Frankfurt a. O. mit dem Antrage, | fungen des §. 2; er habe von dem Gesey und besonders von | Bestimmungen mechanish aufgenommen worden, die wohl n

eine Revision des Gesezes vom 6. 0 1875, betreffend | diesem Paragraphen den Eindruck bekommen, als ob es aus- | Forstdiebstahl paßten, aber niht auf so leichte Vergehen, wie Schuhwaldungen und Waldgenossen| aften, herbei- | drücklich von Großgrund- und Waldbesizern gemacht sei. Man | die seien, deren Bestrafung im §. 4 vorgenommen werden zuführen. Der Berichterstatter Herr von der Osten beantragte, | behandle die Sache jo, als ob es dasselbe wäre, ein Blatt vom | solle. Schließe man den Verweis als Strafe für diese Ber- in Erwägung, daß das Geseh zur Beurtheilung der Erfolge | Baume oder einen Biegel vom Dahe zu nehmen. Das Gese | gehen, namentli für jugendliche Verbrecher, denen doch nicht desselben zu kurze Zeit in Wi amkeit gewesen, über die Peti- treffe auch harmlose Spaziergänger, man werde nicht Schuß- | das Bewußtsein der Strafbarkeit für leichte Uebertretungen tion zur Tagesordnung überzugehen. Graf v. d. Shulenburg- leute genug zur Ueberwachung auftreiben können. Einzelne innewohne, aus, so komme man dazu, daß bei einem leichten Beetendorf bekämpfte diesen Antrag, da das bisherige Geseß, Nummern des 8. 2, besonders den vom Unkenntlihmacen Diebstahl auf Geldstrafe oder Lait erkannt werden müßte, da-

in welhem fein Expropriationsrecht konstituirt sei, sich im handelnden, finde er niht präzis genug formulirt und zu | gegen bei einem gemeinen Diebstahl es der Nichter bei einem Gegensaß zu den von demselben erhofften Wirkungen der Mißbräuchen Anlaß gebend. ) Verweise bewenden lassen könne. Er empfehle deshalb die nöthigen Aufforstung von Schußwaldungen hinderlih ex- | ‘Der Staats-Minister Dr. Lucius führte aus, daß man Se Quag nes Paragraphen. ,

wiesen habe. Die bäuerlichen Gehöfte müßten wieder einen si in einem circulus vitiosus bew*ge, wenn man immer an- Der Referent Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa

Waldbesiß bekommen. Zu diesem Zweä müsse eine nehme, daß es si um harmlose Spaziergänger handele, an- entgegnete, daß gerade die Delikte dieses Geseßes meistens Revision der bestehenden Geseße eintreten, und deshalb sei |_ statt anzunehmen, daß von Forstz und Feldfrevlern die Rede | von E Personen begangen würden, denen aber die Petition der Regierung zur Erwägung zu überweisen. | sei. Gerade der vorliegende §. 2 entsprehe genau cinem das Bewußtsein von der Strasbarkeit ihrer Handlung voll- Graf Brühl gab zu, daß Unzuträglichkeiten vorhanden | Paragraphen des Forstfrevelgeseges von 1847. Er bitte um ständig A _Die Vorausseßung des 8. 57 des Straf- sein könnten, erklärte ih jedo gegen die Ueberweisung der Aufrechterhaltung der verschärfenden Gründe. Gegen das | gesezbuhes tresse also hier nit zu.

Petition an die Staatsregierung; denn es sei niht Sache tes | Strafgeseb könne der vorliegende Entwurf son deshalb nicht Darauf wurde §. 4 mit dem Eventualantrage Fiebiger Hauses, die Staatsregicrung anzuregen, daß die Dampf- verstoyen, weil dort die Regelung dieser Materie ausdrüdcklich | angenommen und ebenso unverändert ohne Debatte die S5. 5—8, maschine der Gesetzgebung noh mehr geheizt werde und arbeite, | vorbehalten sei. Auf die Bedenken des Abg. Windthorst Diese Paragraphen lauten: : als dies {on der Fall jei. Wenn es nöthig sei, so werde | gegen Nr. 3 erwidere er, daß unter den dorl erwähnten „zu- 8. 5. Für die Geldstrafe, den Werthsersaß (F: 67) und die die Staatsregierung von selbst dem Landtage eine Vorlage ändigen Beamten“ zweifellos vereidete öffentliche Beamte zu | Kosten, zu denen Personen verurtheilt werden, welche unter der machen. Herr Dr. Friedenthal charakterisirte das Hauptverdienst verstehen seien. i Z Î e A A IRE ote L Siren : tan ace i der jett bestehenden Gesehe dahin, daß sie zuerst das Prinzip Der Abg. Frhr. von Fürth befürwortete im Gegensaß zu | Ynvermögens ver Verurtheilten für haftbar zu erklären und war

fonstatiren, daß der Wald ein gemeinsames Nationalgut sei seinem Fraktionsgenossen, dem Abg. Cremer, die Annahme äncia von der etwaigen Strafe, zu welcher er selbst

während bis dahin Decennien hindurch das rüdsitslose | des §. 2, da ein Wald- und Feldfrevel am Sonntag immer S Meles Gesches dée des S Zom Ry E aide Eta privatre{htliche Prinzip in Geltung Ee Hinderlich seien härter geahndet werden müsse, als an Wochentagen. Gerade verurtheilt wird. Wird festgestellt, daß die That nicht mit seinem die Geseße der Förderung des Forstbesißes nie gewesen, 0ob- der Friedenstag, der Sonntag, werde zu Wald- und Feld- Wissen verübt ift oder daß er sie nicht verhindern fonnte, so wird

wohl sie, indeß ohne Verschulden der Regierung, nit wirksam freveln sehr häufig mißbraucht. O die Hastbarkeit niht au8gesprochen. 0 i genu seien. Ihre Fortentwickelung sei sehr wünschenswerth. Der Abg. Francke führte aus, daß es schon strafgeseblih jo DUA N tee E Lebensjahr ele Form man zur Erreichung dieses Zweckes wähle, sei vorgesehen sei, wenn sich Jemand einen falschen Namen gebe, | zung haftet, zur Zahlung der Geldstrafe, des Wertbsersaßes und

aleigültig. Herr von Knebel-Döberiß befürwortete den An- und daher niht noh besonders in diesem Geseh berücksichtigt ; L ; S ; dag des Grafen Schulenburg, um den Bauernständ vor den | werben dürfe. Au sonst habe er verschiedene juristische Be- Bee E A R E isi über E richt as ALRE liberalen Parzellirungsgedanken zu bewahren. Dieser Antrag denken gegen diesen Paragraphen. Die Begehung einer straf- | Lebensjahr vollendet hatte und wegen Mangels, der zur Erkenntniß wurde sodann vom Hause angenommen. Der mündliche | baren Handlung am Sonntage könne wohl ein Strafvershär- | der Strafbarkeit seiner That erforderlihen Einficht freizusprechen Berit der Kommission für den Staatshaushalt und für fungsgrund sein, müsse es aber nicht, besonders niht in ift, oder wenn derselbe wegen eines seine freie Willensbeftimmung Finanzangelegenheiten über die Petitionen der Gemeinde- | leichteren Fällen. Diese Erwägung erheische eine andere | auss{ließenden Zustandes straffrei bleibt. : behörden von Cöln und Hagen in Westfalen war wegen -Er- Fassung des Paragraphen ; im Augenblick sei er aber nit Gegen die în Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen! als frankung des Herrn Ha ‘bac von der Tagesordnung ab- | in der Lage, ein gehörig redigirtes Amendement vorzulegen. M s tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheit8- gesetzt worden. Die Sißzung \{loß um 2 Uhr. Na einer kurzen Bemerkung des Re ierungsfommssars E Sn iwendungen, Begünsligung und Hehlerei in Be- s Y h 4 wurde ein Antrag auf Schluß der Diskussion angenommen. tehunz auf r r E idr 2s d S lib E Jm weiteren Versause der gestrigen (43) Sihung | Nath einem resumirenden SWlußwort des Referenten wurden | Bes@ignngen (6. some red Strafgctebbuhe) und Begünstigung segte das Haus der Abgeordneten die zweite Berathung | hiera..f die einzelnen Rummern des §. 2 und sodann der | in Beziehung auf solche unterliegen den Bestimmungen dieses

des Entwurss eines H eld- und Forstpolizeigeseßles | ganze Paragraph vom Hause genehmigt. Geseßes nur dann, wenn der Werth des Extwendeten oder der mit §. 2 fort. §. 2 lautet: , 8. 3 lautet: angeritete Schaden zehn Mark nicht übersteigt. Für die Strafzumessung wegen Zuwiderhandlungen gegen Im Rüäfalle (§. 2 Nr. 6) befindet si, wer, nachdem er auf 8. 7. Die Beihülfe zu einer nah diesem Gesetze strafbaren

dieses Gesey kommen als Schärfungsgründe in Betract: „U wenn Erund dieses Geseßes wegen einer in demselben mit Strafe be- Eniwenduag oder rorsäglichen Beschädigung wird mit der vollen die Zuwiderbandlung an einem Sonn- oder Festtage, oder in der drohten Handlung im Königreiche Preußen vom Gerichte oder dur Strafe der Zuwiderhandlung bestraft.

Zeit ven Sonnezuntergang bis Es onnenaufgang begangen ist; polizeiliche Strafcerfügung rechtskräftig verurtheilt worden ift, 8. 8. Der Versuch der Entwendung, die Begünstigung und 2) wenn der Zuwiderhandelnde Mittel angewendet hat, um si innerhalb der nächsten zwei Jahre diejelbe oder eine gleichartige Hehlerei in Beziehung auf eine Entwendung sowie die Begünsti-

unkenntlih zu maten; 3) wenn der Zuwiderhandelnde dem Feld- oder strafbare Handlung, sei es mit oder ohne ershwerende Umstände, gung in Beziehung auf eine nah diesem Geseße strafbare vor-

Forftbüter, oder einem anderen zuständigen Beamten, dem Drgeht. Als gleihartig gelten: sätliche Beschädigung werden mit der vollen Strafe der Ent- Beschädigten oder dem Pfänt ungéberechtigten seinen Namen oder 1) die in demselben Paragraphen oder, falls ein Paragraph wendung beziehungsweise vorsäßlihen Beschädigung bestraft, Wohnort anzugeben si geweigert oder falsde Angaben über seinen mehrere ftrasbare Handlungen betrifft, in derselben Paragraphen- Die Bestimmungen des §. 257 Abs. 2 und 3 des Reihs- eder seiner Gehülfen Namen oder Wohnort gemabt, oder auf | nummer vorgesehenen Handlungen; strafgesezbuchs finden Anwendung.

Anrufen der vorstehend genaunten Perfonen, stehen zu bleiben die 2) die Entwendung, der Versuch einer solchen und die Theil- Hierauf vertagte sich das Haus um 33/, Uhr.

lu&t ergriffen oder fortgeseßt hat; 4) wenn der Thäter die Aus- nahme (Miithäterschaft, Anstiftung, Beihül di infti ändiguna der zu der Zuwiderhandluvg bestimmten Werkzeuge oder und e Seblerei I L E Ee Es der mitgführten Waffen verweigert bat; 5) wenn die Zuwider- f diesem Jui raphen beantragten die Abgg. Dr. Seelig

hantlung von drei oder mehr Personen in gemeinschaftlicer Aus- | und rhr. von Fürt statt der rechtsfrästigen Verurtheilung

A: ift; 6) wenn die Zuwiderhandlung im Rücffalle Hes gebüßte Strafe zur Vorausseßung des Rückfalls zu Statistische Nachrichten.

Der Abg. Dr. S:elig beantragte, Nr. 1 dieses Paragraphen G Dot Ab ; Nr. 19 der „Statistishen Mittheil über das i g. Dr. von Heydebrand und der Lasa wies als s ¿SUaUi rien I ee Tara im Sevi zu streichen. Referent auf die Schwierigkeit hin, die erfolgte Vollstreckung Grote er E I N eilt gs e e T bidgc

Der Regierungskommissar, Geheime Ober-Zustiz-Rath | yon Vorstrafen zu konstatiren. Auch liege oft ei Tyoi ci ; ; . n langer j 5 5 L - , Freien R Va NA N M S e anpelte Zwischenraum zwischen der rechtskräftigen Verurtheilung und As uts iâe Hafer. Rus Tabak Cichorien, Frdterhadfrüchte er q ppelte | der Strafvollstreckung. Alle Delikte, die in diesen Zwischen- | und Stroh; wenig über den Durchscuitt für Weizen, Spelz, Misch-

des gewöhnlichen Strafmaßes zu erkennen habe. Wenn viel- | raum fielen, wären nah dem Antrage Seelig nicht als rück- | frucht, Flad8, Hopfen Handel8gewächse; DurWschnitt für Gerste,

mehr neben Strafshärfung2gründen auf der anderen Seite | fällig zu erachten, was sih niht empfehle Stoppelrüben, Mohn, Wein nah Güte, Getreide, die Gesammt- Milderungsgründe vorlägen, fönne der Richter sogar auf das f ee E De, D eiern S erklärte sich ent- | ernte, Obst; wenig unter dem Durchschnitt für Roggen, A Menge und Kartoffeln.

Strasmänimum zur ben finilderungägrlinden in keiner | [her B Gteafredts und geg Durchbredhung des Prinzios | Im Inde 1878 es hie Großherzoglichen Bezirksämter 115 Weise präjudizire des jeßigen Strafrechts und gegen, die Rückehr zu dem a ten, Ürfunden über die Aufnahme in die robe Staatsangehörigkeit Der Abg. Traeger führte aus, daß es am besten wäre, do S e und Brant D E l Ât die Es E fler die nanu aus berielven. n d ersleres Bares ; 4 ; mi e | 44 Naturalisations den, iederverleihung8urfunde; (1) des diesen Paragraphen r u streichen, da derselbe mit den | ¿xequirte Strafe als Kriterium des Rüdfalls festzustellen. Zu- | trafen M EUT aus “ner deutschen Staatsangehörigkeit in die

Prinzipien des Strasgesebuches in Widerspruch stehe. Jm i i i i i i surkunden betrafen nur 17 den Ueber- Stratgesebbuch fenne man Milderungs- und Verschärfungs- An E eiauet Materie zu einer milderen Beurtheilung Q ZEAE E Be E atéangehörigkeit, iei 409 erfolat As Î R diesem Para raphen B A den leßteren Mo Der Abg. von Lu bestritt, daß hier das Prinzip des zuglei die Eatlafiuag aas der Reichaange O R erío Ausdetcanars Î 2 1 2 4 Li . n t ede. Der a ihre ein bedenklices Moment in den | Reichs - Strafgeseßvuhs durchbrochen werde. Gerade diese ge T De ciantnien 760 Personen. Von den

Strasprozeß ein, und seiner Ansicht nah müsse der Richter, | Materie sei der landes i ( 1 i / G / geseßlichen Regelung vorbehalten wor- 362 nah fremden Welttheilen. Die Zahl der Auf- wenn ein derartiger S vorliege, stets den, und hier empfehle es sih analog dem Holzdiebstahlsgeseße le T pg 1877 um 46, ‘bie der entlateic 169 E

über das niedrigste Strasmaß hinausgehen. Der ganzè | die alte preußische Tradition, die nur mit Widerstreben von | stiegen. 125 der Aufgenomaea n k has J SN ea + en 42 en aus;

Paragraph sei ein Zweifel an der zität des Richters. ; hi ; rers. | dem Bundesrathe verlassen sei, aufrecht zu erhalten. mit, 310 Personen f * Acudes E, u u e e Falie Atren Der Regietungskommisae trat eian Ausführungen bei. | der übrigen O e Vermögenêverbältnifse nicht tee worden. E GRE auer aua Ie Nach Ablehnung des Antrages Seelig wurde §. 3 unver- Anfangs 1878 gab es im Großherzogthum 39 Sthiffe von Zweck, wenn es in allen Fällen Geltung haben müsse, weil | ¿dert angenommen 674 904 Ctr. Tragfähigkeit, gegen 535 Schiffe von 776 592 Cir. in 1 Y 1873. Davon waren 28 (1873 15) Dampfschiffe mit 90 491

es dann hauptsählich harmlose Spaziergänger, Natur- A wi y Î g. 4 lautet: ; (10 000) Ctr. Tragfähigkeit (ungerechnet 7 Schleppdampfschiffe), Quer Bt lätter s. w. treffe, Le meist P en Die im §. 57 des Strafgeseßbuchs bei der Verurtheilung von | davon 9 (7) auf dem “de 19 (8) anf dem Rbein, 367 O 1g ; en, ihren Liebbabereien nachzugehen. Personen, welhe zur Zit der egchung der That das zwölfte, | waren Segelschiffe mit 584 4183 (766 592) Ctr. Tra1fähigkeit Au Auch die Bestimmung vor Sonnenauf- und nah Sonnen- | aber nit das ahtzedrie Lebensjahr vollendet hatten, vorgeschene | den Bodensee kamen im Ganzen 28 3) Schiffe mit 31 untergang sei höchst penibel, denn sie erfordere enaueste Strafermäßigung findet bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Geseß | (25 170) Ctr.,, auf den Rhein 77 (100) Schiffe mit 141 340 astronomische Zeitmessung, und es könne die Strafershwerung feine Anwendung. (137 ) Ctr, auf den Neckar 246 (362) Sch‘fe mit 456 269

von einer einzigen Minute ab en. Er sei immer gegen Die Abgg. Fiebiger und Dr. v. Cuny beantragten prinzi- | (568 950) Ctr, auf den Main 44 (42 it 45 695 eine Revision tes Sbasgrietbucit gewesen, A meisten aber | paliter die treihung dieses Paragraphen, eventuell die mil- (U 592) a f M (42) Schiffe mit

auf dem Gebiete der Bagatelle. dere Strafbemessung nur in dem Falle des 8. 57 Nr. 3 des

Der Regierungskommissar bestritt, daß dieser Paragraph Strasgetehtus auszuschließen. antra

einen Hueise gegen die Kapazität der Richter in sich schließe. Der Abg. Fiebiger machte darauf aufmerksam, o. das |

Es handle si hier nit blos um Richter, sondern auch um * Geseg niht nur den \hweren Forstfrevel, sondern auch sehr