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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Obersten e: D. Mes bisher Bezirks-Comman- deur des 2. Bataillons (Worms) 4. Großherzogli Hessischen Landwehr-Regiments Nr. 118, den Königlihen Kronen-Orden dritter Klasse; dem Schullehrer und Organisten Hauser zu Schönwald im Kreise Gleiwiß den Adler der Inhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern ; sowie dem Brief- träger Ludewig zu Osnabrück und dem pensionirten städtischen Nachtwächter Wilhelm Brauer zu Neustadt-Magdeburg das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Berlin, den 2. März 1880.
_Heu!e fand bei Fhren - Kaiserlihen Majestäten im hiesigen Palais zur Feier des 25. Jahrestages des Re- gierungsantritts Sr. Majestät des Kaisers von Rußland Familiendiner statt, an weldem die sämmtlihen Mit- glieder der Königlichen Familie Theil nahmen. Se. Majestät E S und König sowie die Prinzen erschienen in russischer
niform.
Deutsches Net, _ Dem - Kaufmann Friedrich Neumann in Wolgast ist das Exequatur als s{wedis{-norwegischer Vize-Konsul da- selbst Namens des Neichs ertheilt worden.
Bekanntmachung,
betreffend die Beglaubigung von Meßgeräthen, welche zur
Ausführung der in dem Regulativ, betreffend die Steuer-
freiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken (Central-
blatt für das Deutsche Neih 1879 Seite 781), vorgeschriebenen Prüfung von Holzgeist und Essig erforderlich sind.
Sl Die Kaiserliche Normal-Eichungs-Komnmiission ist ermächtigt, die zux Prüfung von Holzgeist und Essig erforderlihen Meß- geräthe, soweit dieselben nicht eichfähig sind, mit Anwendung eines besonderen den Reichsadler darstellenden Zeichens zu be- glaubigen.
8. 2. | Zu der vorerwähnten Beglaubigung werden zugelassen :
1) Graduirte Glasgesäße (Meßgefäße) in Form unten geschlossener cylindrishexr Glasröhren, deren Raum- gehalt mehr als 100 cem beträgt und weiche mit einer min- destens von 10 zu 10 cem abgestuften Stricheintheilung ver- sehen sind. Die zu dem Raumgehalt von 100 cem gehörige Strihmarke ist mit „100 cem“* zu bezeichnen, während die Bezeichnung der übrigen Strihmarken dur bloße Bezifferung von 10 zu 10 cem ohne den. Zusaß 7,cem“ erfolgt. Falls das Gefäß keine fortlaufende Eintheilung in einzelne Kubik- centimeter besißt, hat dasselbe noch eine Strihmarke zu enthalten, welche den Raumgehalt von 29 cem abgrenzt. Der Abstand von je zwei Strichmarken, welche einen Naum- A von 10 cem begrenzen, darf nit kleiner sein als
mm,
2) Thermometer, welche die Temperaturgrade Von —+ 589 bis + 62° Neaumur angeben. Die Skalen dieser Thermometer sollen auf Glas aufgetragen und zwischen 580 und 620 mindestens in ae Grade eingetheilt sein, außer- dem die Temperaturen 09 und —+ 19 Reaumur markiren und die Bezeichnung „Temperatur nah Reaumur“ tragen.
Das Grad-Jutervall darf sowohl zwischen 5809 und 62 9, als zwischen 00 und + 19, nit kleiner sein als 4 mm,
3) Gläsexrne Aräometer, welche spezifishe Ge- Wwichte von 1,00 bis 1,32 angeben, denen als Einheit das spezifische Gewicht von dichtestem reinem Wasser (Normal- wasser) zu Grunde gelegt ist. — Die Skalen dec Aräometer ollen innerhalb der cylindrishen Glasspindel auf gehörig be- estigten Papierstreifen aufgetragen sein, bis zu Jntervallen von 0,01 eingetheilt und mindestens durh Bezisferung der ridmarken 1,00, 1,10, 1,20 und 1,30, sowie durch Hervor- Ét Ung der in der Mitte zwischen. den Zehnerstrichen liegenden ae deutlih und überfichtlic ablesbar gemacht sein. — Die alen sollen die Bezeichnung enthalten „Spezifishes Gewicht E auf Normalwasser.“ Das einem Unterschiede von je vall in den spezifishen Gewichten entsprehende Skaleninter- al darf nicht kleiner sein als 2 mm, Gl 4) Normalessig-Prober in Form von unten ge- honenen cylindrishen Glasröhren, welche zwei dem Raum- Mryalt von 20 und von 30 cem abgrenzende, um den ganzen ingiang der Röhre si erstreckende Strichmarken enthalten
Det der Bezeichnung „Normalessig-Prober“ versehen sind. N er Abstand der beiden Strichmarken von einander darf
iht kleiner sein als 40 mm, lose Vollständige Essigprober in Form von unten ge- Plossenen cylindrishen. Glasröhren. von mehr als 40 cem Unters U welhe mit Strichmarken versehen sind, deren ci Ra sih um den ganzen Umfang der Röhre erstreckt un aumgehalt von 20 cem abgrenzt, während im übrigen
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filr Beriin außer den ost-Anstalten uu die Expe-
dilion: 8W. Wiltelmstr. Ne. 32,
je zwei benahbarte Strichnarken einen Raumgehalt von 12/g cem einschließen. Die Strichmarken, deren mindestens 13 vorhanden sein sollen, sind, von der untersten anfangend, mindestens von 2 zu 2 mit Bezifferung (0, 2, 4 U. \#. f.) zu versehen. Der Ziffer 12, welche na) Obigem zu der den NRaumgehalt von 40 ceta abgrenzenden Strichmarke gehört, ist das Prozentzeichen (9/0) beizuseßen. Die Nöhren sind mit der Bezeichnung „Essigprober“ zu versehen.
Der. Abstand von je 2 Strichmarken, welhe einen Raun:- E von 10 cem begrenzen, darf nicht kleiner sein als
mm,
S Die oben aufgeführten Meßgerälhe werden nur dann zur Beglaubigung zugelassen, wenn nach dem Ergebniß der Prüfung die Fehler iyrer Angaben im Mehr oder im Weniger die folgenden Beträge nicht übersteigen : ; bei den graduirten Glasgefäßen (Nr. 1)... 0,2 cem, bei den Thermometern (Nr. 2) . ., 0,59 Reaumur, bei den Aräometern (Nr. 3)... eine halbe Einheit der zweiten Dezimalstelle, bei den Normalessig-Probern und den vollständigen Essig- probern (Nr. 4 und 5) . … . 0,2 cem,
g. 4.
Die Beglaubigung der stempelfähig befundenen Meß- geräthe erfolgt durch Aufäßung des in §8. 1 festgeseßten Stempelzeichens auf der Glas8wand dicht oberhalb des obersten Theilstriches. f
Für die Beglaubigung der obigen Meßgeräthe werden folgende Gebühren erhoben:
U N L R F D a A e E O e R L L a iet O0700 15;
ö 0,60
Ergiebt die Prüfung nah 8. 3 “die ‘iInzulässigkeit der O so ermäßigen fih die Gebühren durhgängig un Berlin, den 1. März 1880.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Hofmann.
Bekanntmachung, Postverbindung mit Australien.
Durh die Dampfex der „Orient Line“ wird fortan eine regelmäßige, monatlih zweimalige Verbindung zwischen Plymouth und den Australishen Hafenorten Adelaide, Melbourne und Sydney unterhalten. Die Abfahrt der Schiffe von Plymouth erfolgt von vierzehn zu vierzchn Tagen, zunächst am 6, und 20. März, 3. und 17. April u, #. w. Außer auf den Haupt-Beförderungswegen über Brindisi und San Francisco können auch mittelst der obigen Schiffe Briefsendungen, mit Auss{luß von Einschreib- sendungen, nah Australien befördert werden, wenn dieselben die Bezeichnung: via Plymouth, by private ship“ tragen. Das Porto für die dem Frankirungszwange unter- liegenden Sendungen beträgt für Briefe 60 S für je 15 g, für Drullsachen und Waarenproben 10 Z für je 50 g, für Waarenproben jedoch mindestens 15 3,
Berlin W,, den 28. Februar 1880.
Kaiserliches General-Postamt.
In Veriretung: Kramm.
Königreich Preußen.
Pt T Eg um wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis- anleihesheine des Kreises Heydekrug im Betrage von 450 000 6
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. Nachdem die Vertretung des Kreises Heydekrug auf den Kreit- tagen vom 19, Dezember 1877 und 22. April 1879 bes{lofea hat, die zur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chaufseebanten erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der Kreisvertretung; i; : zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene Seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im Betrage von 450 000 Æ arsiteilen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Shuld- ner Etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des S. 2 des Gefeßes vom 17. Juni 1833 ‘zur Ausstellung von Anleibesceinen zum Betrage von 450 090 t A E j „Vierhundert Fünszig- tausend Mark", welche ia folgenden nitten: E De 00 000 4 zu 1000 M 1000 L 0005
zusammen = 450 000
den 2. März, Abends,
nah dem anliegenden Muster auszufertigen, mit 4} vom Hundert jährli zu verzinsen und nah dem festgestellten Tilgungs- plane mittelst Verloosung jährli vom Jahre 1880 ab mit wenigstens. Eins vom Hundert des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen zu tilgen sind, dur gegenwärtiges- Privilegium Unsere landesherrlihe Genehmigung ertheilen. Dieselbe erfolgt mit der“ rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befuat ift, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein. 4 k i
Dur vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich: der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriediguug der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen. E h:
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und- beigedrucktem Königlichen Instegel.
Gegeben Berlin, den 14. Januar 1830.
EEB! Wilhelm.
Hofmann. Graf zu Eulenburg. Mäybach. Bitter.
Provinz Ostpreußen. Regierungsbezirk Gumbinnen.- : nleiheschein : des Kreises Hcydekruz, zweite Auégabe. BUBRANC Ra E
E E Mark Reichswährung. Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom: R C e A (Amisblatt der Königlichen Regierung zu... -
Vor A d A I 25 ite 1 uno Sammlung für 188 . 2. Seite... laufeide Nr... N
___ Auf Grund der von dem Bezirkérathe des Regierungébezirks Gums- binnen genehmigten Kreittagsbeschlüsse vom “19. Dezember 1877 und 22. April 1879 wegen Aufnahme einer Shuld von 45000 „46 bekennt sich der Kreisaus[{chuh des Kreises Heydekrug Namens des Kreises- dur diefe, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers un- Fündbare Verschreibung zu einêèr Darlehns\{uld von ......, M. welde an den Kreis baar gezahlt worden und Hundert jährli zu verzinsen ift. /
Die Rückzahlung der garizen Schuld von 450 000 M erfolgk nach Maßgabe des genehmigten Tilgungsplaues mittelt Verloofung der Anleihescheine in den Jahren 1880 bis spätestens 1917 einschließli aus einem Tilgungsstocke, welcher mit wenigstens Eins vom Hun- dert des Kapitals jährliß uuter Zuwahs der Zinsen vou den ge- tilgten Schuldverschreibungen gebildet wird. ie Auéloosunz ge- schieht in dem Monate... …. jeden Jahres. Dem Kreise | bleibt jedo das Recht vorbehalten, den ZAlgngentos zu verstärken, oder auch sämmtliche noh im Umlauf befindlihe Anleihesheine auf ein- mal’ zu kündigen. j
Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben- falls dem Tilgungéstocke u ;
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichaung ihrer Buchstab-n, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welhem bie Nückzahlung erfolgen foll, öffent- lich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolat sech8, drei, zwet und einen Monat vor tem Zahlungstermine in dem Deutschen Neichs- und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger, dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Gumbinnen und dem amtlichen Organe der Kreisbehörde zu Heydekruz. Geht eines diefer Blätter ein, #0 wird an dessen Statt von der Kreisvertretung mit Genehmigung des E Regierungs-Präsidenten in Gumbinnen ein anderes Blatt
estimmt.
Bis zu dem Tage, wo folchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es -in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1 a von heute an gerechnet, mit 4} vem Hundert jährli verzinset, 1
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gezen Le NRückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine beziehungsweise dieser Schuldverschreibung bei der Kreis-Kommunalkasse zu Heydekrug, und zwar auch in der nah dem Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Schuld- vershreibung sind auc die dazu gehörigea Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurüdzulizfern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen, Diz gekündigten Kapital- beträge, welche innerhalb“ dreißig Jahren nah dem RNückzahlungs- termine nit erboben werden, fowie die innerhalb vier Jahren, na Ablauf des Kalenderjahres, in weldem Fie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunftea des Kreises. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernihteter Schuldver- schreibungen erfolgt nach Vorschrift der §5. 838 und flg. der Gui peoiesi Dtdnumg für dad Deulide Mah 2 des Lretuhrungs:
S f n; 2 (9. Gef. Bl. S. 83) ‘i Sivilprozeß-Ordnung vom 24, März 1879
gs zur Deutschen C fir Fraftlos erklärt
(Se]. S. S. 281). i ine der aufgeboten noch l vier E Moi -Deentenigen welcher den Verluft von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Berjährungéfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den ftatt n Desi E e E Ï S ung oder | i Mrrtbut, der Sue Wee Verjährungsfrist der Betrag der angemel-
beten und bis dahin niht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quile
g an lt werden. E n Ua Suldverschreibung sind halbjährige Zinsscheine bis zum Schlusse des Jahres „«. +--- L die E Zinsscheine werden für fünfjährige Zeitabichuilte guegegeven werden. Die Ausgabe iner neuen Reihe von Binel einen erfolgt bei der Kreis-Fommunalkasse in Heydekrug gegen Ablieferung der, der älteren Zinssceinreihe beigedrudten Anweisunz. Beim Ver-
L sgt die Aushändigung der neuen Zinsschein» aue Lee A Schuldverschreibung, sofern deren VWor-
E eBtedg gelceben cburd eingegangenen Verpflichtungen