1880 / 72 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Mar 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

Dus Avormnemzut vetcägi 4 50 A füx das Niertzljahz

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Abonnements-Bestellungen auf den Deutschen Reihs- und Königlich Preußischen Staats- Anzeiger für das mit dem 1. künftigen Monats beginnende Quartal

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Berlin, Mittwoch,

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Æ | Alle Post-Anftaitea nehmen Befteivog an; | | für Berlin onßer den Post-Anstalten on die Expz- | M dition: §W. Wilkelmsfte, Ne. 32, L

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V A den 24. März, Abends.

1580.

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nehmen im Deutschen Nei sämmtliche Post-Aemter, für Berlin die Expedition dieses Blattes, SW. Wilhelmstr. 32, sowie die Stadtpost-Aemter und Zeitungs-Spediteure entgegen. Bestellungen für das Ausland nehmen an: in Oesterreih-Ungarn, Rußland, Schweden und Norwegen, Dänemark, Belgien, in den Niederlanden und der Schweiz die Post-Aemter; für Frankreih, Spanien und Portugal die Herren Auguste Ammel, successeur de G. A. Alexandre (Paris, cour du commerce,

St.-André des arts, No. 2 und Straßburg i. E., Brandgasse Nr. 5), C. Kliñcksieck (rue de Lille No. 11) und Paul Collin (rue Lavoisier No. 10) in Paris; für Jtalien Herr für Griechenland und die Türkei das Kaiserlich Königliche Post-Amt in Triest; für Großbritannien und Jrland Herr A. Siegle (110 Leade

Julius Da se in Triest;

Street E. C.) in London; für Nord-Amerika Herr E. Steiger (22 & 24 Frankfort Street) in New-York. Der vierteljährliche Abonnementspreis des aus dem Deutschen E und dem Königlih Preußischen Staats-Anzeiger bestehenden Gesammtblattes beträgt im

Deutschen Reichs-Postgebiete einschlicßlich des Postblattes und des Central-Handelsregisters für das Deutsche Reih 4 A 50 F. Bei verspätetem Abonnement kann eine Nachlieferung bereits ershienener Nummern nur soweit erfolgen, als der Vorrath reicht.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem General der Kavallerie und kommandirenden General des VIT. Armee-Corps Grafen zu Stolberg-Wernigerode den Schwarzen Adler-Orden zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :'

dem General derx Kavallerie und General-Adjutanten Grafen vonBismarck-Bohlen und dem General der Fnfanterie und General-Adjutanten von 0 Ore kommandirenden General des X1V. Armee-Corps, das Gro freuz des Rothen Adler- Ordens mit Eichenlaub und Schwertern am Ninge; dem General-Lieutenant und General-Adjutanten von Werder, Militär-Bevollmächtigten in St. Petersburg, den E Adler- Orden erster lasse mit Eichenlaub und dem Emaille-Bande des Königlichen Kronen-Ordens mit Schwertern am Ringe; dem Major von der Schulenburg im Kriegs-Ministerium den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse; sowie dem Zahl- meister Nu ßholz beim Königs-Husaren-Regiment (1 Rheini- l us Nr. 7 den Rothen Adler-Orden vierter Klasse zu ver- A 7

Deutsches Neich. Bekanntmachung.

Postanweisungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika.

Vom 1. April ab kommt für Postanweisungen nah den Vereinigten Staaten von Amerika an Gebühr der Saß von 20 Pfennig für je 20 Mark, mindestens jedoh 40 Pfennig für jede A zur Erhebung. Der Meistbetrag einer Postanweisung beträgt, wie bisher, 50 Dollar. Der Be- trag ist in der Währung des Bestimmungsgebiets Dollar und Cents anzugeben. Die Umwandlung in die Mark- währung findet bis auf Weiteres nah dem Verhältniß von 100 Dollar gleih 425 Mark statt. Zu Postanweisungen nah den Vereinigten Staaten ist das für den Weltpostverein vor- gene Formular mit ‘deutshem und französishem

ordruck zu benußen. Die handschriftlihe Ausfüllung ist mit lateinishen Schriftzeihen zu bewirken. Die Postanwei- sungen müssen außer dem Namen des Empfängers und dessen genauer Adresse seinen Vornamen oder wenigstens die An- jngbuä staben seines oder seiner Vornamen enthalten. Bei irmen genügt die gewöhnlihe Bezeihnung der Firma. Zur näheren Bezeihnung des Bestimmungsorts ist außer dem Namen des Staats thünlihst auch der Name des Kreises (county), in welhem der Wohnort des Empfängers liegt, an- M: Der Abschnitt der Postanweisung muß den amen und die nähere Bezeihnung des Absenders und kann außerdem den auszuzahlenden Betrag und den Tag der Ein- s enthaiten. eitere Mittheilungen sind auf dem Ab- nitt nicht zulässig. Berlin W., den 23. März 1880. Kaiserliches General-Postamt. Wiebe.

Königreich Preufen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Seminar-Direktor Hildebrand in Mett- mann zum Regierungs- und Schulrath, sowie , die Gerichts-Assessoren Weil in Breslau, Dr. La- shinsfi in Peiskretsham und Roeser in Tarnowiß zu Amtsrihhtern zu ernennen. |

“Berlin, den 24. März 1880.

Im Laufe des gestrigen Tages sind abgereist: Ihre G O Hoheiten der Großherzog, h p oro8 und die Erbgroßherzogin n Sawhsen,

Se. Hoheit derx Herzog von Sachsen-Altenburg, Mr Doheiten der Herzog und die Herzogin von alt, sowie

Ihre Königlichen Hoheiten der Erbgroßherzog Strelie Erbgroßherzogin von Mecklenburg-

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Geseßt8, betreffend die Verwendung der verfallenen Kaution für das Gennep-Goh-Weseler Eisenbahn - Unternehmen, Vom 23. Februar 1880. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von

Preußen 2c. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Land-

tages der Monaréhie, was folgt: Einziger Paragraph. Der Minister der öffentlihen Arbeiten wird ermächtigt, die von der N On Le Loi für

die rechtzeitige C und Ausrüstung der Eisenbahn von der preußisch: holländishen Grenze bei N über Goch nach Wesel bestellte, dem Staate verfallene Kaution von 78 500 Thalern 41/, prozentiger preußisher konsfolidirter Staatsanleihe nebst den inzwischen aufgelaufenen Zinsen der Nordbrabant-Deutschen Eisenbahngeséllshaft mit der Maßgabe zu überweisen,

1) daß dew Vetrag von 830 000 Thalern (90 000 46) I preußischer konsolibirter Staatsanleihe bei der General-Staatsfkässe in Berlin hinterlegt und als Kaution füx A Anlagen verhaftet bleibt, deren Ausführung von dem Minister der öffentlihen Arbeiten zur Umwandlung des jeßigen provisorischen Anschlusses der Gennep-Weseler Bahn an die Venlo-Weseler Bahn in einen definitiven Anschluß etwa gefordert wird;

2) daß ferner ein Betrag von 17 000 Thalern Gi 000 6) erst am 1. Juli 1881 zur Rückerstattung kommen foll.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 23. Februar 1880.

(L. 8. Wilhelm.

Gr. zu Stolberg. von Kameke. Hofmann. G S u LeLOUTO Maybach. Bitter. vonPuttkamer.

ucius. Friedberg.

Géseßs, betreffend die Besteuerung des Wanderlager- betriebes. Vom 27. Februar 1880. Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Umfang derselben, was

folgt : SR

Wer außerhalb seines Wohnortes und ohne Begründung einer gewerblihen Niederlassung die Waaren eines Wander- lagers von einer festen Verkaussstätte aus feilbieten will, hat vom 1. April 1880 ab neben und unabhängig von der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen (Geseß vom 3. Juli 1876, Geseßz-Samml. S. 247) in jedem Orte, an welchem er das Geschäft betreibt oder durh Vermittelung eines daselbst einheimishen Verkäufers oder Auktionators betreiben läßt, eine nah den folgenden Vorschriften für die Gemeinden be- ziehungsweise Kreise zu erhebende Steuer zu midt

König von

Durch die Erfüllung der geseßlihen Förmlichkeiten der R des Wohnsißes oder einer gewerblihen Nieder- lassung wird der Jnhaber eines Wanderlagers von der Ent- rihtung der Steuer nicht befreit, wenn die begleitenden Um- stände erkennen lassen, daß die Förmlichkeiten behufs Ver- deckung des Wanderlagerbetriebes erfüllt sind. :

Das Veranstalten einer Auktion von Waaren eines Wanderlagers wird dem Feilbieten derselben gleih geachtet.

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Werden die Waaren des Wanderlagers an einem Orte in mehreren Verkaufslokalen (gleichzeitig oder nach einander) feilgeboten, so ist für jedes derselben die Steuer besonders zu

entrihten. H Der in diesem Geseße vorgeschriebenen Besteuerung is

iht unterworfen : My 1) der Markt- und Meßverkehr, sowie der Verkauf von

‘Ausstellungsobjekten auf öffentlichen, von dén zuständigen Be-

hörden genehmigten Ausstellungen,

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2) die Errichtung fester Verkaufsstellen für die Dauer

E Kurzeit (Saison) in Bade-, Brunnen- und ähnlichen rten,

3) das Feilbieten von Gegenständen des Wochenmarkt-

verkehrs vom Schiffe aus mit Ausnahme derjenigen Hand-

werkerwaaren, mit denen nur den einheimischen FLIEES

der Wochenmarktverkehr gestattet ist (§. 64 der Neichs-

S NANE vom 21. Juni 1869, Bundes - Geseßbl. , 245),

4) das Feilbieten von Lebensmitteln aller Art.

5) Außerdem kann der Finanz-Minister für gewisse Gewerbs- arten oder in einzelnen Fällen den Geschäftsbetrieb steuerfrei gestatten.

8. 4.

Die Steuer beträgt für jede Woche der Dauer des Wanberlagerbetriebes in den Orten: der ersten Gewerbesteuerabtheilung 6/00 M der zweiten und dritten T erg Res 40 5, der vierten Gewerbesteuerabtheilung, sowie in den Hohenzollernshen Landen . Eine en B der Sieuersäße für einen E en Betrieb findet nicht statt, Die Woche wird vom Tage der Eröffnung des Betriebes bis zum Anfang des entsprehenden Tages der nächsten Ka- lenderwohe gerehnet. Eine Unterbrehung oder Nee bee des Betriebes vor Ablauf der Woche bleibt un- erüdsihtigt. Für die Wanderauktionen wird dieselbe Steuer für den Tag erhoben.

kürzeren als

8. 5.

Die JZsteinnahme der Steuer wird

a, in den Orten der ersten, zweiten und dritten Ge- werbesteuerabtheilung der Gemeinde, in deren Bezirk

der Wanderlagerbetrieb stattgefunden hat, h, in den Orten der vierten Gewerbesteuerabtheilung den betrefsenden Kreisen, in den Hohenzollernschen

Landen den betreffenden Amtsverbänden Cen, j

“Ueber die Verwendung haben im Falle zu Litt, b, die Kreisvertretungen, beziehungsweise in den Hohenzollernschen Landen die Amtsversammlungen zu Gunsten der betheiligten Gemeinden und C zu beschließen.

Insoweit die Erhebung der Steuer durch Staatsbeamte e er de Steuerkasse in Berlin, Kreiskasse in Frank- urt a. M.) bewirkt wird, sind von der zu überweisenden Jst- einnahme 3 proz, als Erhebungskosten für die Staatskasse vorweg in Abzug zu bringen.

Jm Uebrigen feht weder dem Staate noch den Gèmeinden für ihre Mitwirkung bei Festseßung und Erhebung der Steuer ein Anspruch auf Vergütung zu.

8. 6,

Wer ein nah 8. 1 steuerpflihtiges Geschäft beginnen, oder nah Ablauf der Zeit (8. 4), für welche die Steuer ent- rihtet ist, fortseßen oder wieder beginnen will, ist 02 ichtet, davon der Gemeindebehörde des Ortes in Berlin der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern untex Angabe der Verkaufsstelle und der Dauer des Betriebes (§. 4) Anzeige zu machen und den in der Anmeldungsbescheinigung bestimmten Steuerbetrag an die daselbst bezeihnete Empfangs- L gegen Quittung vor Eröffnung des Betriebes zu ent- richten.

n den Fällen des §. 2 ist die gleihe Verpflihtung für jede Verkaufsstelle zu erfüllen. g a

Wer ein nah 88. 1 und 2 steuerpflichtiges Geschäft be- gun beziehungsweise L eE ohne die im 8. 6 bestimmten erpflihtungen erfüllt zu haben, wird mit einer dem doppel- ten Betrage der vorenthaltenen Steuer (8. 4) gleichen Geld- strafe bestras. Außerdem ist die vorenthaltene Steuer zu entrichten.

8. 8. Wird festgestellt, daß die strafb1re Handlung (8. 7) im Auftrage und für Rechnung einer anderen Person E ist, so ist gegen den Auftraggeber auf die gleiche Strafe wie gegen den Beauftragten zu erkennen, und haften Beide soli- O für die Strafbeträge, die Kosten und die vorenthaltene