1880 / 92 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 19 Apr 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem General der Jnfanterie von Pape, kommandiren- den General des V. Armee-Corps, das Großkreuz des Rothen Ga mit Eichenlaub und Schwertern am Ringe zu eihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem Dr. phil. Victor Fatio zu Genf den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse und dem Polizei-Pristav Arvid Pfeiffer zu Riga den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse zu verleihen.

Deutsches NMeich.

_Der Erste Registrator und Rendant der Bureaukasse des Reichstages, Rechnungs-Rath Carl Oscar Ferdinand Knack ist zum Bureau - Direktor des Reichstages ernannt worden. _

Dem österreichischen Arzte Dr. med. Franz Ulbrich- aus Neustadtl in Böhmen ist auf Grund der Bekanntmachung vom 9. Dezember 1869 (Bundes-Geseßblatt Seite 687) von den Königlich sähsishen Ministerien des Jnnern und des Kultus und öôffentlihen Unterrichts unter Entbindung von der im 629 der S ant, vorgeschriebenen ärztlichen Prüfung die Approbation als Arzt ertheilt worden.

Berlin, den 16. April 1880.

Der Reichskanzler. Ju Vertretun

g Edck,

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Königreich Preußen

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

den Divisions-Auditeur, Justiz-Rath Simon in Brom- berg zum Landrichter mit dem Charakter als Landgerichts- Rath zu ernennen ; sowie :

dem Appellationsgerihts-Rath z. D. von Wittken in Breslau bei feiner Versezung in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Justiz-Rath, und

dem Oberarzt an“ der Landirrenanstalt zu Eberswalde Dr. med. Karl August Hubert Ulrich in Eberswalde den Charakter als Sanitäts-Rath zu verleihen.

Ge Fe b, betreffend die Abänderung des Fischerei den preußischen Staat vom 30, Mai (Geseß-Samml. S. 197). Vom 30. März 1880.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Ans Spo was folgt:

rtifkel I. ü A S. 7 des Fischereigesezes vom 30. Mai 1874 erhält folzen- en Zusatz: Die im Gebiete des Französishen Re{ts Jedermann zu- stehende Befugniß, auf den Strömen und schiffbaren Flüssen die Angelfischerei jn Treiben wie hierdurch aufgehoben. rtifel IL

Die §S. 12 und 18 des Fischereigesezes vom 30. Mai 1874 er- halten folgenden Zusay:

Die Zahl der auszustellenden Erlaubnißscheine (Legitimations - seine) kann für nicht geshlofsene Gewässer von ter Aufsichts- behörde bestimmt werden.

geseßes für [874

Der §. 28 d iben L 3 Mai 187.

er S. es Fi geseßes vom 30. Mai 1874 ält

S@lufse folgenden Zuiap: E erhált ant Soweit die Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es ge-

stattet, kann der Regierungspräsident (Landdrost) Ausnahmen von der im ersten Absas (iroitiven Bestimmun zulafsen. rtife L An die Stelle des ersten Absates in 8. 45 des Fi i es vom 30. Mai 1874 tritt folgende Versi: es Cibhereigesey Dem Fischereiberechtigten ist gestattet, Fischottern, Taucher, Eisvögel, Reiber, Kormorane und Fischaare ohne Ánwendung von Schußwaffen zu tödten oder zu fangen und für sch zu

behalten. Artikel V.

Die Minister für Handel und für Landwirthschaft sind befugt, zum ee der Fische gegen Beschädigung durch Turbinen bei jeder nah dem Inkrafttreten des Geseßes erfolgenden Turbinenanlage dem Eigenthümer der leßteren jederzeit die Herstellung und Unterhaltung von Vorrichtungen \Gittera u. st. w.), welhe das Eindringen der Fische in die Turbinen verhindern, auf seine Kosten aufzuerlegen.

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen o ela

Gegeben Berlin, den 30. März 1880.

(L. 8.) Wilhelm.

Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg.

Berlin, Montag,

den 19. April,

Auf den Bericht vom 6. März d. J. ertheile Jh den nah Maßgabe der Beschlüsse des vorjähri General-:Land- tages der Pommerschen Landschaft in der Anlage zusammen- Attoltten Zusäßen zu dem revidirten Reglement der Pommer- schen Landschaft vom 26. Oktober 1857 hierdurch Meine Ge- nehmigung. Dieser Erlaß ist nébst den Zusäßen im geseß- lichen Wege t veröffentlichen.

Berlin, den- 15. März 1880.

Wilhe lm. Bitter. Lucius. Friedberg.

An den Finanz-Minisier, den Minister für Landwirth: schaft, Domänen un een und den Justiz- inister.

Zusätge u dem revidirten Reglement der Pommerschen Lan d- ihaft vom 26. Oktober 1857 (G. S. S. 945 ff.), beschlossen durch den General-Landtag der Pommerschen Landschaft vom Jahre 1879.

N) Zusaß 2 zu S8. 2.

Fortan werden 44%ige Pfandbriefe niht mehr emittirt.

N) Zu 8.5. Der zweite Absaß dieses Paragraphen wird aufgehoben.

3) Zusatz zu §8. 62. Auch die Landschaftsdeputirten und Hülfsdeputirten werden fortan auf sech8jährige Amtsdauer gewählt.

4) Zu §. 148. Dieser Paragraph wird aufgehoben.

5) Zu Zusag 8 ju §. 162.

Der-Zusag 8 findet auch bei der Umwandlung von höher ver- zinslichen Anleihen in niedriger verzinsliche und auch dann Anwen- dung, wenn die Ablösung der bidherigea Pfandbriefs\{huld dur Baarzahlung stattgefunden hat.

6) Zusay 4 zu §. 163.

1) Die Bestimmungen bd. und e. im Zusaße 1 zu §. 163 und Zusaß 2 zu §. 163 finden bei neuen Zuschuß-Darlehnen keine An- wendung.

2) Auch für 4°%/ige Pfandbriefe können Zuschußdarlehne auf Höhe der Differenz zwischen dem Nennwerth uud dem Courswerth gegeben werden.

3) Im Falle der Bewilligung des baaren Zuschusses zu den ausgereihten Tre hat der Darlehnsnehmer bis zur Zurü- zahlung dessel von dieser Pfandbriefs- Anleihe jedesmal noch eiae weitere Jahre3zahlung von #%% zu leisten, welche zu gleicher Stelle mit den Pfandbriefszinsen einzutragen i. Die Departements- Virektion ift befugt, bei Bewilligung eines Zuschusses zu den aus- feoeA Pfandbriefen bis zur völligen Abbürdung dessel-

en bôbere, als die vor.edahten mindesten Jahreszahlungea für das Darlehn, nah Maßgabe der Umstände des Falles und der zur Disposition ftehenden Fonds zu bedingen.

Auch kann in Ansehung der außerordentlichen Jahreszahlungen, welche deren vorschriftsmäßigen Minimalbetrag überschreiten, bei Bewillizung eines Pfandbriefdarlehns von der Eintragung an der Stelle desselben Abstand genommen werden. (§. 161.)

4) Wenn für ein Grundstück bei Ausreichung von Pfandbriefen zur Ausgleihung der Coursdifferenz ein baarer Zushuß gewährt worden ift, für welchen die bestellte Hypothek mit haftet, so werden für dieses Grundstück alle nah Maßgabe dieses Reglements zum Spezial-Amortisationsfonds des betreffenden Gutes zu zahlenden Amor- tisationsbeiträge so lange zu einem, bei dem betreffenden Departement zu führenden besonderen Coursausgleihung8-Konto vereinnahmt und zinsbar angelegt, bis daraus die volle Tilgung des Zuschusses nebft 5% Zinsen des Darlehns erfolgt ift. :

5) Pfandbrief2anleihen, auf welche Zuschußdarlehne gewährt sind, können nur Ie werden, wenn gleichzeitig mit den zurück- gereihten Pfandbriefen resp. der Baarzahlung (ee. 280. 281) das noch nicht getilgte Zushußdarlehn nebst Zinsen baar zurückerstattet

wird. 7) Zusatz zu §. 164.

Pfandbriefe werden künftig nur in Stücken von 3000 M, 1500 Æ, 300 und 150 M ausgefertigt.

8) Zusatz 3 zu §. 291. Die Abbebung des angesammelten Amortisationszehntels findet nur abzüglich der etwa noch nit getilgten Zuschußdarlehne ftatt, für welhe das ganze Amortisationsguthaben mitverhajtet ist.

9) Zusaß zu dem durch Allerhö{sten Erlaß vom 17. September 1875 bestätig- ten Beschlusse des General-Landtages de 1874, betreffend die Pen- fionsverhältnifse der landschaftlichen Beamten.

Die hinterbliebene Ehefrau eines der auf Lebenszeit mit einem festen Gehalt angestellten landscaftlihen Beamten, welcher entweder im Dienste verstorben if oder bei seinem Tode bereits pensionirt war, Bi wenn ihr Ehemann bei Eingehung der Ehe nicht älter als 60 Jahre und bei seinem Tode nit jünger als 25 Jahre alt war, und wenn fie niht mehr als 30 Jahre dea er als ihr Ehe- mann war, für ihre Lebenszeit, so lange sie im itiwenstande bleibt, eine Pension in Höhe eines Fünftels der von dem Verftorbenen am Tage seines Todes igenes Besoldung, beziehungsweise Penfion.

Besoldung ist Gehalt nebst Wohnungsgeldzuschuß, sowie pensionsfähige Emolumente. irathet ein mter nah seiner

ensionirung, so hat seine Chefrau feinen Anspru auf eine erder on.

Dasselbe

gilt, wenn ein im Dienste befindliher Beamter eine

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neue Che eingeht, doch kann in diesem Falle seiner nunmehrigen Ehefrau durch Beschluß des De ts-Kollegii de die Wittwenpension verliehen Tae T A an

Ale Post-Anstalten nehmen Bestellung an; H Berlin außer den Post-Anstaltea au die Expe- | dition: 8W. Wilhelmstr. Nr. 32, |

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Abends.

Ministerium der geisilihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Der Titular - Oberlehrer Dr. Karl Goecker am Gym- nasium zu Rendsburg ist zum Oberlehrer an der genannten

Anstalt befördert worden.

Der Gymnasiallehrer Dr. Hagelüken u als S an das Gymnasium in blenz berufen worden.

Der Fngenieur Lüders ist zum etatsmäßigen Lehrer und Professor für Hüttenmaschinenkunde und verwandte Fächer ernannt und an der Königlichen technishen Hochschule zu Aachen angestellt worden.

Emmerich ist

Bekanntmachung.

Die chirurgische Klinik in dem Königlichen Universitäts- flinikum hier, Ziegelstraße 8/9, wird für das Sommersemester Ende d. Mts. eröffnet werden ; Kranke, zu deren Heilu chirurgische Hülfe nothwendig ist, können si daselbst tägli Mittags von 1 bis 2 Uhr melden.

Bedürftige Kranke erhalten außer freier Behandlung au freie Arznei. Die Anmeldungen zur Aufnahme dringender Krankheitsfälle werden von den in der Anstalt wohnenden Assistenzärzten jeder Zeit entgegengenommen. Diejenigen Kranken, welche eine unentgeltliche Aufnahme in das Klinikum nahsuchen wollen, haben fih zuvor bei dem Unterzeichneten shriftlich zu melden; Privatkranke können gegen Erstattung der reglementsmäßigen Kurkosten aufgenommen werden, soweit es die Räumlichkeit der Anstalt gestattet.

Berlin, den 16. April 1880.

Der Direktor. k B. von Langenbeck, Geheimer Dber-Medizin th und Profesor.

Die Nummer 19 der Gesez-Sammlung, welche von heute ab zur Versendung gelangt, enthält unter N R Nr. 8713, das Gese, betreffend die Bestreitung der Kosten für die Bedürfnisse der Kirchengemeinden in den N des linken Rheinufers. Vom 14. März 1880; unter __Nr. 8714, das Geseg betreffend die Abänderung des Fischereigeseßes für den Preußishen Staat vom 30. Mai rf (Geseß-Samml. S. 197). Vom 30. März 1880 und unter / Nr. 8715, das Feld- und Forsipolizei „_* Vom 1. April 1880. F Forsipeligeigeseh Berlin, den 19. April 1880. Königliches Geseßz-Sammlungs-Amt.

Nichtamftliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 19. April. Beide Kaiserliche Majestäten dinirten gestern mit Sr. Kaiserlichen und König- lihen Hoheit dem Kronprinzen bei dem Prinzen und der Prinzessin von Hohenzollern. hre Majestät die Kaiserin und Königin wohnte gestern ottesdienste in der Kapelle des Augusta-Hospitals bei.

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz wohnte am Sonnabend Vormittag erzie- ren der Bataillone und Schwadronen auf dem Tempelhofer Felde bei, nahm gegen Mittag militärishe Meldungen ent- gegen, folgte um 5 Uhr der Einladung Jhrer Majestäten zum L ZO s aa a Socsdect Opernhause.

ern Vormittag wohnte elbe dem Gottes- dienste in der Garnisonkirche bei.

Se. Königliche Hoheit der Prinz Carl em- pfing ers Nachmittag 2 Uhr in Höchstseinem Palais den vormaligen hanseatishen Konsul in Bangkok, Pickenpack, und nahm aus dessen Händen den von Sr. Majestät dem Könige von Siam verliehenen Orden der Siamesischen Krone ent- gegen.

dem

Der Ausschuß des Bundesraths Verkehr trat heute zu einer Sißung E

en. Der Schlußbericht über die votgestrige Sißun des Reichstages befindet si in der Ersten Beilage. ,

In der heutigen (33.) Sißung des Reichstages, welcher die Staats-Minister Hofmann und Graf zu Eulen: burg und mehrere andere Bevollmächtigte zum Bundesrath und 1 Bad desselben beiwohnten, seßte das Haus die weite Berathung des Gesetzentwurfs, betr. die Abänderung

s S. 30 des me vom 21. Oktober 1878 gegen die ge- Der Abg, De, Windthorst Kotivicie Past iele Meg . Dr. Win virte zun einen u §. 28, welcher lautet; N 4

für Handel und