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Deutscher Reichs-Anzeiger
und
Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.
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V 125.
Berlin, Montag,
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dition: SW. Wilhelmstr. Nr. 32, —R
I den 31. Mai, Abends.
1880.
| Se, Majestät der König haben Allergnädigst geruht :
den Ober:Baurath und Dombaumeister, Professor Frie d- | ih Smidt zu Wien nach stattgehabter Wahl zum \stimm- | sijigen Nilter des Ordens pour le mérite für Wissenschaften | 1d Künste, sowie den Professor Freiherrn von Nor- | denstiöld an der Universität zu Christiania zum ausländi- | hm Rilter desselben Ordens zu ernennen.
Et Majestät der König haben Allergnädigst geruht :
dén Großherzoglih sächsishen Ober-Landforstmeister Dr.
| Grebe zu Eisenah den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse,
/ sovie dem Großherzoglich sächsishen Hofrath und Professor
Ir, Senft an der Forst:Lehranstalt zu Eisenah den König- lden Kronen:Orden dritter Klasse zu verleihen.
Deutsches Nei.
Berlin, den 31. Mai 1880.
Se, Majestät der Kaiser haben dem zum außer: ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Re- publi Guatemala ernannten Herrn Crisanto Medina (stern, um 1 Uhr Nachmittags, in Allerhöhstihrem hiesigen alais eine Privataudienz zu ertheilen und aus dessen Händen das Schreiben des Herrn Präsidenten dieses Freistaates ent- egenzunehmen geruht, wodur er in der gedachten Eigen- haft bei Allexhöcsidenselben beglaubigt wird.
Als Vertreter des Auswärtigen Amts wohnte der Audienz a f E Fürst von Hohenlohe-Scillings- r bei,
Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht : __ den vortragenden Nath im Au3wärtigen Amte, Wirk- lihen Legations-Rath Humbert zum Geheimen Legations- Tath zu ernennen, — -
Der Notar Friedri Wilhelm S@Gönlaub zu Mbheim ist zum 1. Juni d. J. in gleicher Eigenschaft in n Landgerihtsbezirk Straßburg mit Anweisung seines Wohn- sts in Selz versebt.
Gee; betreffend den Wucher. Vom 24. Mai 1880. Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Vundesraths und E Nei 2 was folgt : / Artikel 1. „ Hinker den §, 302 des Strafgeseßbuchs für das Deutsche Ri werden die folgendén neuen §8. 302a., 302b,, 302c., Md, eingestellt :
8. 302a.
Wer unter Ausbeutung der Nothlage, des Leichtsinns dder der Unerfahrenheit eines Anderen für ein Darlehen dder im Falle der Stundung einer Geldforderung ih oder finem Dritten Vermögensvortheile versprechen oder gewähren lißt, welche den üblichen Zinsfuß dergestalt überschreiten,
ß na den Umständen des Falles die Vermögensvortheile
Gese s müsen, E Pa ae 1876 festgestellten Fassung wird dür
i) auffälligem Mißverhältnisse zu der Leistung stehen, wird wegen Wuchers mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und jugleih mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. pad in auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
8. 302b,
„Wer \ih oder einem Dritten die wucherlichen Ver- négensvortheile (8. 302 a.) vershleiert oder wechselmäßi a unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidli UE unter ähnlichen eigen oder Betheuerungen ees gä wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre sro Cas Gäldstrafe bis zu se{chstausend Mark be- erkannt wer On auf Verlust der bürgerlihen Ehrenrecte
; §. 302 Dieselben Strafen (8. 302: t l «02a, 8. 302b.) treffen- den- Jenigen, U mit Kenntniß des E hrerkalts A For- Ung der vorbezeichneten Act erwirbt und entweder die-
selbe weiter veräu 0 ; s vortheile geltend edt Mer“ die wucherlihen Vermögens- 8. 3024.
Wer den Wuder gewerbs- ober itsmäßig be- keibt, wird mit Gefängniß niGht unlee tr tenanig be Mulaterd Bart bea na ria bis zu fünf / ejtraft. Au i ürger- wen Chrenrechte zu ande en t der blitger
Artikel 92. Ner §..360 Nr. 12 des Strafgeseßbuhs in dex dur das
immung erseßt: 8. 360 Nr. 12.
zuwiderhandelt, insbesondere den durch Landesgeseß oder Anordnung der zuständigen Behörde bestimmten Zinsfuß überschreitet.
Artikel 3.
Verträge, welche gegen die Vorschristen der 88. 302 a,, 302 b. des Strafgeseßbuchs verstoßen, sind ungültig.
Sämmtliche von dem Schuldner oder für ihn geleisteten Vermögensvortheile (8. 302 a.) müssen zurückgewährt und vom Tage des Empfanges an verzinst werden. Hierfür sind Die- jenigen, welche sich des Wuchers \{huldig gemacht haben, soli- darisch verhaftet, der nach §. 302c. des Strafgesezbuchs Schul- dige jedoh nur in Höhe des von ihm oder einem-Rechtsnach- folger Empfangenen. Die Verpflichtung eines Dritten, welcher si des Wuers nicht s{huldig gemacht hat, bestimmt sich nah den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Das Recht der Nückforderung verjährt in fünf Jahren seit dem Tage, an welchem die Leistung erfolgt ist. l
Der Gläubiger ist berechtigt, das aus dem ungültigen Vertrage Geleistete zurüczufordern ; für diesen Anspruch haftet die für die vertragsmäßige Forderung bestellte Sicherheit. Die weiter gehenden Rechte eines Gläubigers, welhem nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts die Ungültigkeit des Vertrages nicht entgegengeseßt werden kann, werden hierdurch niht berührt.
Urkundlich unter Unserer öchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen nsiegel.
Gegeben Berlin, den 24, Mai 1880.
(L. 8.) Wilhelm. von Bismarck.
„ Wer als Pfandleiher oder Nückaufshs dler bei Aus- übung seines Gewerbes den darüber erlu Motderangen
Bekanntmachung, * : betreffend Abänderung der Säge der badischen Uébergangsabgabe und Steu errüdvergütung für
Branntwein. s
Vom 20. Mai 1880, z
Nachdem im Großherzogthum Baden die Steuersäße Für die Branntweinbereitung vom 20. Dezember -v. J. ab eine Erhöhung auf den zweisahen Betrag erfahren haben, sind von demselben Zeitpunkt ab auch die Säße der Uebergangs8abgabe vom Branntwein und ‘der Steuerrüc@vergütung für den unter Kontrole über die Landesgrenze ausgehenden Branntwein (vergl. die Bekanntmahung vom 15. Januar 1877 Reichs- Dien E S. 9 ff.) entsprechend erhöht worden. Es beträgt iernach: L. die Uebergangsab gabe ; a. für Branntwein (Branntwein von we- niger als 60 Prozent Alkoholgehalt nah
Zralles bei 121), Grad Réaumur) . 7,20 M, b. für Weing eist (Branntwein von 60 Pro-
zent oder mehr Alkoholgehalt nach Tralles
Ver S Grad Raum S
vom Hektoliter; IL. die Nückvergütung der Steuer von dem in Mengen von mindestens 501 unter Kontrole über die Landes- renze ausgehenden Branntwein, und zwar unter Wegfall der baren Beschränkung auf den im Großherzogthuin bereiteten Branntwein ; a, für Branntwein . . 3,60 M, b eing S vom Hektoliter, wobei jedoch für Branntwein, dessen Alkohol- ehalt weniger als 35 Prozent (nach Tralles bei 121/, Grad Nun beträgt, eine Rükvergütung nicht geleistet wird. Berlin, den 20. Mai 1880. Der Reichskanzler. In Vertretung : Scholz.
Der Bundesrath hat dem nachstehend abgedruckten Ver- zeihnisse derjenigen Massengüter, auf welche die Bestimmung in §. 11 Ziffer 3 des Geseßes vom 20. Juli 1879, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs, Anwendung findet, die Zu- timmung ertheilt und zuglei bes{lossen, daß dasselbe rück- ichtlih derjenigen Güter, welche nit bereits in 8. 11 Ziffer 3 a. a. O. benannt sind, mit dem 1. Juni d. J. in Wirk- samkeit tritt. i:
Berlin, den 26, Mai 1880.
Der Reichskanzler. von Bismarck.
t T tnelbe die Bestio f in 8. 11
jeni Massengüter, auf welche die Bestimm ng in S.
det Gilebes a 90. Juli 1879, betreffend die Statistik des verkehrs, Anwendung findet.
(Die Ziffer bezeichnet die aue des - statiftishen Waarenverzeich-
nifffses.) :
1. Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eifenfeil- \päne) und von Eisenblech{, verzinntem (Weißblech) und verzinktem. 2. Abfälle von Glashütten, auch Serben von Glaswaaren.
3. Leimleder, auch abgenußte alte Lederstücke und sonstige zur Verwendung als Fabrikationsmaterial geeignete Lederabfälle.
4. Guano, natürlicher.
5. Anderer thierischer Dünger.
6. Sonstige Düngungémittel, als ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knohenshaum oder Zuckererde und Thierknochen jeder Art.
iffer 3 aaren-
7. Kleie und Malz;keirne.
8. Lumpen aller Art.
9. Papierspäne, Makulatur, beschriebene und bedruckte.
10. Alte Fischerneße, altes Tauwerk und alte Stricke, gezupfte
Charpie.
11. Sonstige Abfälle, soweit sie niht wie die Rohstoffe, von welchen sie herstammen, zu“behandeln sind, als Blut von geschla ch- tetem Vieh, Reisabfälle, Thierflechsen, Treber u. dergl.
12. Baumwolle, rohe.
13. — fardätschte, gekämmte, gefärbte.
68. Alaun.
70. Chlorkalf.
82. Soda, kalzinirte.
83. Soda, rohe, natürliche oder künstliche;
84, Pottasche.
895. Wasserglas. /
88. Ammoniak, kohlensaures ; Salmiak, Salmiakgeist.
6 AOORIaG \chwefelsaures.
. Ci8,
kryftallisirte Soda.
Farbhölzer und zwar:
in Blöcken, gemahlen, geraspelt oder in ähn- j Retblal licher Weise zerkleinert.
. Galläpfel und Knoppern, auch gemahlen. - Kalt, \{wefelsaures und salzsaures (Chlorkalium). . Knochenkohle. . Knochenmehl. 126. Mineralwasser, künstlihes und natürlihes, eins{chließlich der Flaschen und Krüge. ; 128. Natron, \{chwefelsaures (Glauberfalz). 130, Palm- und Kokosnüsse und Theile von folchen. 131. Salpeter, Chilifalpeter. 132, —, anderer, roh und gereinigt. 133. Salpetersäure, 134. Salzsäure. 136. S@wefel, roh und gereinigt. 137. Schwefelsäure. 138, Seegras. 140. Superphosphate. 144. Vitriole aller Art. 154. Roheisen aller Art. 155. Brucheisen - und Eisenabfälle, genannt: 181, Cement. 182. Graphyt (Reisblei, Wasserblei). 183. Gips.
184. Kalk (Kalkstein, gebrannter und gelöshter Kalk).
185, Kaolin (Porzellanerde).
186. Kreide, rohe.
137. Kryolith.
188. Shwerspath in Stücken.
189. Farbenerden aller Art.
190, Andere Erden und Mineralien, als Kies, Grand, Sand, Swlamm, Mergel, Mörtel, Lehm, Thon, Pfeifenerde, Alaunerde, Infusorienrerde, Gartenerde, Feldfpath, Flußspath, Kalkspath, Kieserit, Carnallit, Borazit und dergleichen.
191. Blei- und Kupfererze, auch filberhaltige.
192. Braunstein.
193. Eisenerze, Eisen- und Stahlstein.
194. Nickelerze.
195. Schwefelkies.
196. Zinkerze (Galmei, Zinkblende u. dergl.).
197, Andere Erze, als: Zinnerze, Kobalterze, Antimon-, Wis- S G Swhlacktenwolle.
. Flachs.
204. Hanf. ) y
205. Heede und Werg von Flachs und Hanf.
206. Andere vegetabilische Spinnstoffe, wie chinesishes Gras 2c. eaen Baumwolle, Jute, Manillahanf und Kokosfasern \. Nr. 12/13
ezw. 372/373).
207. Weizen.
208,
209.
. Blauholz
soweit nicht unter Nr. :
Roggen. Hafer. 210. Andere nicht besonders genannte Getreidearten. 211. Hülsenfrüchte. 212. Gerste. 213. Mais. 214, Buchweizen. Anis
216. z
217. Fenhel.
218. Coriander.
219. Kümmel.
220. Raps und Rübsaat.
221. Leinsaat.
222. Sesam.
223. Senf, roher (Senfsaat).
224. Erdnüfse.
225. Palmkerne.
226. Kleesaat.
227. Grasfaat.
228. Heu. z
229. Stroh und Stilf.
230. Kartoffeln.
Aus 235. Baumwollensamen, Hanfsamen, edern, Eicheln, wilde Kastanien.
236. Futterkräuter. i
237. Lebende Bäume und Sträucher, au in Kübeln, Seßlinge, Blumen und Blumenzwiebeln, auch in Töpfen und Kübeln.
238. Grünes und anderes naturfarbiges gemeines Hohlglas (Glasgescirre), weder gepreßt, noch ges{lifen, nochþ abgerieben, au mit ordinärer Beflechtung von Weiden, Binsen, Stroh oder Rohr. *
252. Borsten. E
———
Mohnsamen, Buch-
254. Rohe Bettfedern. / 271. Brennholz, Reisig, au Besen von Reisig.
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