1880 / 151 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 Jun 1880 18:00:01 GMT) scan diff

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s{ränkungen unterworfen werden, welche die Gefahr 7 Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte selbst oder in dessen Die Vorschrift unverzüglicher Tödtung der an einer einer Einschleppung ausschließen ober vermindern ; Umgegend sofort die erforderlichen polizeilichen Schußmaß- Seuhe erkrankten oder verdächtigen Thiere findet, wo sie in

2) der Verkehr mit Thieren im Grenzbezirk solhen Be- | regeln anordnen, ohne daß es einer nohmaligen Zuziehung | diesem Geseße enthalten ist, feine Anwendung auf solche stimmungen unterworfen werden, welche geeignet sind, | des beamteten Dhierarztes bedarf. : : Î hiere, welche einer der Staatsaussicht unterworfenen höheren im Falle der Einschleppung einer Weiterverbreitung Auch is} in solhen Bezirken, in welchen si der Milz- Lehranstalt über

( - geben sind, um dort für die Zwecke derselben der Seuche vorzubeugen. brand ständig zeigt (8. 2 2 icpudichun des beamteten | verwendet zu werden. | f 9 | Die Einfuhr- und Verkehrsbeshränkungen sind, soweit | Thierarztes nicht in jedem Falle dieser Seuche erforderlich. 8. 95, erforderli, auch auf die Einfuhr von thierischen Rohstoffen : 2 : . 116; : Werden Thiere , welche bestimmten Verkehrs- oder und von allen solchen Gegenständen auszudehnen, welche F Bn allen Fällen, in welchen dem beamteten Thierarzte Nuzungsbeschrä

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d 1 ) üntungen oder der Absperrun unterworfen Träger des Ansteckungsstoffes sein können. eststellung des Krankheitszustandes eines verdächtigen | sind, in verbotwidriger Benußun l h

; : 1 oder außerhalb der ihnen Von dem Erlasse, der Aufhebung oder ung ne Thieres obliegt, ist es dcm Besißer desselben unbenommen, | angewiesenen Näumlichkeit, obe an S N e ihr Einfuhr- oder Verkehrsbeschränkung ist unverzüglich dem

eihs- | auch seinerseits einen approbirten Thierarzt zu diesen Unter- per verboten ist, betroffen, so kann die Polizeibehörde die kanzler Mittheilung zu machen. : suchungen zuzuzichen. ‘Die Anordnung und die Ausführung ofortige Tödtung derselben anordnen. Die verfügten Einfuhr- oder Verkehrsbeschränkungen sind | der Schußmaßregeln wird hierdurch nit aufgehalten.

Î 8. 26. ohne Verzug öffentlich bekannt zu machen. , Die vorgeseßte Behörde hat Jedoch im Falle er eblicher 7) Die unschädlihe Beseiti ung der Kadaver solcher b. Viehrevisionen. Meinungsverschiedenheit zwischen dem beamteten Lider Thiere, welche an der Seuche E in Folgt ber Seuche N i

S und dem von dem Besißer zugezogenen approbirten Thierarzte | oder in Fol è des Verdachts getödtet fi d olcher Theile Gewinnt die Seuhe in_ einem Nachbarlande eine bedroh- | über den Ausbruch oder Verdacht eine ¿ Folg hts getödtet sind, und solch

( 4 Ll z l 1] r Seuche, oder wenn | des Kadavers kranker oder verdähtiger T iere, welche zur Ver- liche Ausdehnung, so kann für die Grenzbezirke eine Revifion | aus sonstigen Gründen erhebliche Zweifel über die Richtigkeit | s{leppung der Seuche Geciglie R (Sei, Häute, Ein- des vorhandenen Viehbestandes und eine regelmäßige Kon- der Angaben des beamteten Thierarztes obwalten, sofort ein geweide, Hörner, Klauen u. s. w.), endlich der Streu, des trole über den Ab- und Zugang der dur die Seuche gefähr- thierärztliches Obergutachten einzuziehen und dem entsprehend

Düngers oder anderer Abfälle kranker oder verdächtiger deten Thiere angeordnet werden. : das Verfahren zu regeln. Thiere | fes I. Unterdrückung der Viehseuchen im Jnlande. i S 17 8. M. 1) Allgemeine Vorschriften. „, Alle Vieh- und Pferdemärkte sollen durch beamtete Thier- 8) Die Unschädlihmachung (Desinfektion) der von den a, S urzte beaufsihtigt werden. Dieselbe Maßregel kann au auf | kranken oder verdächtigen Thieren benußten Ställe und Stand-

: D L die von Unternehmern behufs öffentlichen Verkaufs in öffent- | orte und die Unschädlihmachung oder unschädliche Beseitigung

Der Besißer von Hausthieren ist verpflichtet, von dem lichen oder privaten Räumlichkeiten zusammengebrachten | der mit denselben in Berührung Ei erätb schaften

Ausbruche einer der in §.-10 angeführten Seuchen unter Viehbestänte, auf die zu Zuchtzwecken öffentlih aufgestell- | und sonstigen Gegenstände, insbesondere auch der Kleidungs-

seinem Viehstande ‘und von allen verdächtigen Erscheinungen ten männlichen Zuchtthiere, auf öffentlihe Thiershauen | stüde solcher Personen, welche mit den kranken Thieren in

E r Pla E solchen N uns S 8 ane dur A ia ver- eas gekommen sind. d Per

efür ssen, nzeige zu machen, | anlaßten Lu ammenziehungen von Pferde- und iehbeständen rjorderlichenfalls kann au die Desinfizi ung der Z auc das Thier von Orten, an welchen die Gefahr der An- | ausgedehnt werden. s Nl e A Loud infizirung

i i ichtet onen, wel i Thi i ührung ge- steckung fremder Thiere besteht, fern zu balten, Der Thierarzt ist verpflichtet, alle von | sonen, we he mit seuchenkranken Thieren in Berührung

z l ] 1 he Unt auf dem Markte oder unter den vorbezeihneten Pferde- tommen sind, angeordnet werden. Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in | und Viehbeständen beobachteten Fälle übertragbarer Seuchen Die Durchführung dieser Maßregeln muß nach Anordnung Vertretung des Besißers der Wirthschaft vorsteht, ferner be- | oder seuchenverdächtiger Erscheinunge i

Bert chaft ) n sogleih zur Kenntniß | des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung züglich der auf dem Transporte befindlihen Thiere dem Be- | der Polizeibehörde zu bringen und nat sofortiger Unter- | erfolgen. L leiter derselben und bezüglih der in fremdem Gewahrsam | suchung des Falles die Anordnung der erforderlichen polizei-

efindlihen Thiere dem Besißer der betreffenden Gehöfte, | lichen Schußmaßregeln zu beantragen. : :

Stallungen, Koppeln oder Weiden. Liegt Gefahr im Mérzi e, so ist der Thierarzt befugt, | der öffentlichen Thierschauen innerhalb des Seuchenortes oder ,, Ur sofortigen Anzeige sind au die Thierärzte und alle | {hon vor polizeilihem Einschreiten die Absonderung und Be- | dessen Umgegend oder der Auss{luß einzelner Viehgattungen diejenigen Personen verpflichtet, welche si gewerbsmäßig mit wahung der erkrankten und der verdächtigen Thiere an- | von der Benußung der Märkte. der Ausübung der Thierheil

kunde beschäftigen, ingleichen die | zuordnen. an S S. 29. Fleishbeshauer, sowie diejenigen, welche gewerbsmäßig mit c. Schußmaßregeln gegen Seuchengefahr. 10) Die thierärztlihe Untersuchung der am Seuchenorte der Beseitigung, Verwerthung oder Bearbeitung thierischer TETR! : oder in dessen Umgegend vorhandenen, von der Seuche ge- Kadaver oder thierischer Bestandtheile si beschäftigen, wenn Qu Fou der Seuchengefahr (8. 14) und für die ‘Dauer | fährdeten Thiere. : sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von derselben können, vorbehaltlich der in diesem Geseße rüsicht- (Schluß folgt.) dem Ausbruche einer der nahbenannten Seuchen oder von lih einzelner Seuchen ertheilten besonderen Vorschriften, je Bek t Erscheinungen unter dem Viehstande, welche den Verdacht | nah Lage des Falles und nach der Größe der Gefahr, unter L etanntmaqhung. eines Seuchenausbruchs begründen, Kenntniß erhalten. Berücksichtigung der betheiligten Verkehrsinterefsen die nah- | Beitritt von Ecuador, Uruguay und den Bahamag-

10. i ; folgenden Schußmaßregeln (88. 19 bis 29) polizeilich an- Fnseln zum Weltpostverein.

Die Seuchen, auf wel{e sih die Anzeigepflicht (8. 9) geordnet werden. / i Ï S Zum 1, Juli treten die Republiken Ecuador und erstreckt, sind folgende: Beschwerden des Besißers über die von der Polizei- Uruguay, sowie die Bahama-Jnseln dem Weltpo st-

1) der Milzbrand; behörde angeordneten Schußmaßregeln haben keine aufschie- | verein bei. Von diesem Zeitpunkte ab kommen mithin für

2) die Tollwuth; bende Wirkung.

; Briefsendungen nah und aus Ecuador, Uruguay und den

Maul S Roß (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und 1) Die Absortb S aGuna be pdlizeilide Bess E A Pereinaportosäe in Anwendung, nämlih esel; l nderung, Bewa er polizeili S ür frankirte Bri 40 Ü irt iefe;

4) die Maul- und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, achtung der an der Seuche erkrankten und der verdächtigen S i Lee S für unfrankirte Briefe;

: Naul: u 10 § für Postkarten, 5 S für je 50 g Drucksachen, Ge- Ziegen und Schweine ; A hiere. ; : i S schäftspapiere und Waarenproben, mindestens jedoch 20 S für 5) die Lungenseuche des Rindviehs; Der Besißer eines der Absonderung oder polizeilichen Geschäftspapiere und 10 & für Waarenproben. : 6) die Poenseuche der Schafe; Beobachtung unterworfenen Thieres ist verpflichtet, auf Erx- Berlin W., den 8. Juni 1880. ¿N 7) die Beschälseuhe der Pferde und der Bläschenausschlag | fordern solche Einrichtungen zu treffen, daß das Thier für die“ Der Staatssekretär dés Reichs-Postamts. der Pferde und des Rindviehs; Dauer der Absonderung oder Beobachtung die für . dasselbe tephan. 8) die Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel } bestimmte Räumlihkeit (Stall, Standort, Hof- oder Weide- j und e E raum u. s. w.) nit verlassen kann unv außer aller Berüh- Einrichtun g des Postamts er Reichskan

zler ist befugt, die Anzeigepflicht vorüber- rung und Gemeinschaft mit Zern Thieren bleibt. 0

gehend au für andere Seuen einzuführen. A 065 (Sul straße).

» ; E Am 1. Juli wird in dem Hause Sculstraße Nr. 7 ein - 2) Beschränkungen in der Art der Benuzung, der Ver- O ; : : D

Die Landesregierungen sind ermächtigt, für solche Be- | werthung oder des Transports kranker oder verdächtiger Is Postamt in Wirksamkeit treten, welches die Bezeich-

zirke, in welchen si der ilzbrand ständig zeigt, von der An- Thiere, der von denselben stammenden Produkte oder solcher g- ostamt Nr, 65 (Schulstraße)“

ena @ 9) E A e e N See nir S MEe E oder me fgeiden 2a in übten wes , uljtraße

vereinzelt auftritt. n diesem Falle müssen die ußmaß- erührung gekommen oder son geeignet sind, die Seuche zu A / ; : s

regeln nah Maßgabe des Geseßes und der Ausführungs-Jn- | verschleppen. Bei demselben können Postsendungen jeder Art, mit Aus-

; ; ; » 6 deten, eingeliefert werden. struktion (§. 30) allgemein vorgeschrieben werden. Beschränkungen im Transport der der Seuchengefahr | ahme von Paceten, H : b, Ermittelung ger SeuGenausbrüche. Gagesebten E solher Thicre, welche geeignet sind, die boi Publidan unden Vie E E den Verkehr mit Ad: eue zu vershleppen. Z C E

Die Polizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige (88. 9 8. 21. b i agen, u Sommerhalbjahr D e Und 10) oder wenn sie auf irgend einem anderu Wege von 3) Berbot des gemeinschaftlihen Weideganges von Thieren 8 Ubt Abend Ointerhalbjahr von 8 Ühr Vorm. dem Ausbruche einer Seuche oder dem Verdachte eines Seudhen- | aus verschiedenen Stallungen und der Benuzung bestimmter b. an So A 9; : b Vorm. bis ausbru{hs Kenniniß erhalten hat, sofort den beamteten Thier- | Weideflähen, ferner der gemeinschaftlihen Benußung von 0 uhe V, A von 7 bzw. ‘8 Uhr bis 8 Uhr arzt behufs O U ELE T E r en E Ta und f Snitg0es E bente. orm. und von 5 Uhr Nachm. bruhs zuzuziehen vergl. jedoch §. 15). Der ierarzt ha éuchenlranken oder verdächtigen Thieren auf ö entlichen oder 2 / i ; die Art (66 Bat und die Ursachen der Krankhei: zu | gemeinschaftlihen Straßen und Sriften e falten den, die nit auf ei R 8 erheben und fein Gutachten darüber abzugeben, ob dur den Verbot des freien Umherlaufens der Hunde. A S 7 bzw. 8 Uhr Vorm. bis He e Uhr Befund der Ausbruch der Seuche festgestellt oder der Verdacht 290! Nac A Vorm. bis 2 Uhr Nachm. un eines Seuchenausbruchs begründet ist. A 4) Die Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes B a N 8 Uhr Abends,

Jn eiligen E kann derselbe schon vor polizeilihem seuhenkranker oder verdähtiger Thiere, des Gehösts, des E D A 28. Juni 1880. i G Einschreiten die sofortige vorläufige Einsperrung und Abson- | Orts, der Weide oder der Feldmark gegen den Verkehr mit er Kaiserlihe Ober-Postdirekto. derung der erkrankten und verdähtigen Thiere, nöthigenfalls Thieren und mit Jolhen Gegenständen, welche Träger des E S auch die Bewachung derselben anordnen. Die getroffenen Ansteckungsstoffes sein können. : : : fe vorläufigen Anordnungen sind dem Besißer der S oder Die Sperre des Gehöftes, des Orts, der Weide oder der Die Nummer 16 des Reichs-Geseßblatts, welche von heu dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder dur \chriftlihe | Feldmark darf erst dann verfügt werden, wenn der Ausbruch | ab zur Versendung gelangt, enthält unter ter- Verfügung eröffnen, auch is davon der Polizeibehörde | der Seuche dur das Gutachten des beamteten Thierarztes , „Nr. 1389 das Gesetz, betreffend die Abwehr und Unter- sofort Anzeige zu macher. festgestellt ist. drückung von Viehseuhen. Vom 23. Zuni 1880.

Auf Ersuchen des Thierarztes hat der Vorsteher des Die Sperre eines Orts oder einer Feldmark ist nur dann Berlin, den 30. A 1880 Seuenorts die vorläufige Bewachung der erkrankten Thiere zulässig, wenn die Seuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere Kaiserliches Post-Zeitungs-Amt. zu veranlassen. und allgemeinere Gefahr einshließt, und Thiere in größerer

8.118. Zahl davon bereits befallen sind. Die Sperre kann auf ein- Wenn über den Ausbruch einer Seuche nah dem Gut- zelne Straßen oder Theile des Orts oder der Feldmark be-

e L Köntgreich Preußen. ahten des beamteten Thierarztes nur mittelst Zerlegung | {ränkt werden.

i A ! ges ; [ n : Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : eines verdächtigen Thieres Gewißheit zu erlangen ist, so kann Die polizeilih angeordnete Sperre eines Stalles oder den Amtsrichter Karl Heinri Boehncke in Zohan- die Tödtung desselben von der Poli eibehörde angeordnet sonstigen Standortes, eines Gehöfts oder einer Weide ver- | ; R ih Boe Brei wad. : O 2 pflichtet den Besiher, diejenigen Einrichtungen zu treffen, Lat Mp ¿um Garnijon-Auditeur in Neu-Breisah zu e tadtlice E À; 14; bea Lei A E erde zur wirksamen DurÖführung der Sperre vorgeschrieben dem ‘Landrath von Levebau in Wandobeck ben Cha-- uf die gutachtlihe Erklärung des beamteten lerarztes, | werden. ; ; s i daß bet Auabru@ der Seuche festgestellt sei, oder daß der i 8. 23. rafter als Geheimer Regierungs-Rath zu verleihen. begründete Verdacht eines Seuchenausbruhs vorliege, hat die 5) Die Impfung der der Seutengefahr ausgeseßten Staats-Min ieru Polizeibehörde die für den Fall der Seuchengefahr in diesem | Thiere, die thierärztliche Behandlung der erkrankten Thiere, L A t i eseße und den zur Ausführun desselben erlassenen Ver- | sowie Beschränkungen in der Befugniß zur Vornahme von Der mit der kommissarischen Verwaltung des Staats ordnungen vorgesehenen, den Umständen nach erforderlichen Heilversuchen. : N arcives in Posen beauftragte Archiv-Sekretär Dr. O Schußmaßregeln zu treffen und für die Dauer der Gefahr Die Jmpfung oder die thierärztliche Behandlung darf nux | Christian Meyer ist n Staatsarchivar daselbst erna es wirksam dur{zuführen. Hegt die Polizeibehörde Zweifel über | in den Fällen angeordnet werden, welche in diesen Gesetze der Archiv:Sekretär Dr, phil. Max Pos ner von

die Erhebungen des beamteten Thierarztes, so kann dieselbe | ausdrü lich bezeichnet sind, und zwar nach Maßgabe der da- | burg an das Geheime Staatsarchiv in Berlin verseßt, Und

h ( Z a. D. war die Einziehung eines thierärztlichen Obergutactens bei | selbst ertheilten näheren Vorschriften. der Archiv - Assistent, Kammergerichts - Referendar L its: dee vorgeseßten Behörde anen die Ane der er- | ie “olbeilih angeordnete Impfung erfolgt unter Auf- | Dr. jur. Georg Sello in Coblenz bei dem dortigen S forderlihen Schußmaßregeln darf jedoch hierdurch feinen sicht des beamteten Thierarztes oder durch denselben. arhive als Archiv-Sekretär angestellt worden. Aufschub erleiden. i M. Dit L Ss- und §. 15, i 6) Die Tödtung der an der Seuche erkrankten oder ver- inisterium der geistlichen, Un ees

Zst der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (8. 10 | dächtigen Thiece. Medizinal-Angelegenheite : fen ift Ziffer 4) dur das Gutachten des beamteten Dhierarztes fest- Dieselbe darf nur in den Fällen angeordnet werden, Der ordentlich: Seminarlehrer Seidel zu Dro gesellt, so kann die Polizeibehörde auf die Anzeige neuer | welche in diesem Geseve ausdrücklih vorgesehen find. an das Scullehrer-Seminar in Neu-Ruppin verseßt.