1871 / 57 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 07 Jul 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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Redaction und Rendantur: Schwieger.

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Folgen drei Be ilagen

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Ersie B

eilage

¡um Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

M 57.

Freitag den 7. Juli.

1871

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eß, beireffend die Pensionirung und Verforgung der Militär- - aas des N eBheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie dîe Bewilligungen Ee die U R Personen.

om 27. Jun ;

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen im Namen des Deutschen Reichs, na r Quftimmung des Bundesrathes und des Reichstages;

s folgt: ; E gas g! 1 Für die Pensionirung und Dun der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie - für die Be- willigungen an die Hinterbliebenen solcher Personen gelten die nach-

den Vorschriften. folgenden Vorschrif Erster Phil,

Offiziere und im Offizierrange stehende Militärärzte. A. Tm Reichsheere.

g. 2. (Anspruch auf Penfion.) Jeder Offizier und im Offi- ierrang stehende Militärarzt, welcher sein Géhalt aus dem Militär- Etat bezieht, erhält eine lebenslängliche Pension, wenn er nach einer Diensizeit von wenigstens zehn Jahren zur Fortseßung des aftiven Militärdienstes unfähig geworden ist und deshalb verabschiedet wird.

Is} die Dienstun}äbigkeit die Folge einer bei Ausübung des Dienstes ohne eigene Verschuidung erlittenen Verwundung oder Jonsti- gen Beschädigung, so triit die Pensionèberehtigung auch bei kürzerer als zehniähriger Dienstzeit ein.

§. 3. Als Dienstbeshädigungen (§- 2) gelten: a) die bei Aus- übung des aftiven Militärdienstes im Kriege oder Frieden erlittene äußere Beschädigung, b) anderweite nahweisbar durch die Eigenthüm- lichkeiten des Militärdienstes, sowie durch epidemische oder endemische Kranfheiten, welche an dem zum dienstlichen Aufenthalt angewiescnen Orte herrschen , insbesondere durch die kontagiöse Augenkrankheit her- vorgerufene bleibende Störung der Gesundheit , wenn dur fie A. und b. die Militärdienstfähigkeit sowohl .für den Dienst im Felde, als auch in der Garnison aufgehoben wird. ;

Die Beantwortung der Frage , ob eine Dienstbeschädigung vor- handen , erfolgt durch die oberste Militär - Verwaltungsbehörde des

Kontingents. F. 4. Dex Anspruch auf Pension is bei einer kürzeren als gehn-

i ; ers auf ein Aakr. odor «isr D ilgriges Dienigen a uvördert t Zur Fortsepung des aftiven

ilitärdienstes nicht mit Sicherheit als eine bleibende angesehen wer- den kann. Mit der oiidirnhg: reti Vg zur völligen Diensitfähigkeit er-

rechtigung zur Pension. l L bi dic Urin Vér Invalidität jedoch in einer vor dem Feinde | Verwundung er FUMOEE Beshädigung - so findet die nsion stets auf Lebenszeit fall. _ |

S I ate im §. 2 bezeichneten Falle ein Offizier oder Tr Offiz errange stehender Militärarzt vor Vollendung des zehn- ten Dienstjahres dienstunfähig und deshalb verabschiedet oder gur Disposition gestellt, so kann demselben bei vorhandener Bedürftigke i eine Pension entweder auf bestimmte Jeit oder lebenslänglich bewillig

onsfähigen Diensteinkommen {§. 10)

Un i s Diersiaotes innerhzlb des Etats bekleideten Charge. Tritt die Pensionirung in Folge von Dienstbeshädigung (§. 3 cin, so woird die Lobe der Pension nach der bei der eintretenden Pensionirung bekleideten Charge auch in dem Falle bemessen, wenn

dieselbe noch fein volles Jahr bekleidet. E evag ut Maid ee den Etat, die bloße Charaktererhöhung

während des Dienstes oder beim Ausscheiden aus demselben, sowie

die vorübergehende pet fr e 2 s höhèr dotirten Stelle ge- öheren Pensionsan}pruch. ; wahren e E co i Dffigier oder ein im Offizierrange stehender Mi- litärarzt in einem militärischen Dienstverhältniß mit diner Diensteinkommen, als er bisher etatsmäßig bezogen hat, verwendet so wird bei seinem späteren Eintritt in den Ruhestand die Pension denno nah dem vorher bezogenen ôheren Diensteinkommen unter Berücksichtigung der gesammten Dienstzeit berechnet. ¿ Soweit -jedoh das früher bezogene höhere Diensteinkommen r Dienfizulagen (§. 10) bestand, wird die Pension nur, je nachdem e far d Doe den" Bee bis bahin zurlelegen Dienst inkommen und der Se pit tas wuleßt bezogenen Diensteinkommen und der gesammten Dienstzeit berechnet. Meier Die Offiziere und im Offizierrange stehenden z des N o ttdenda erwerben den Anspruch auf eine Periioe ne auf Grund der_ Dienstzeit - sondern ledigli dure eine im Militär- dienst erlittene Verwundung oder Beschädigung (F§. 2 und Bi .9. (Betrag der Pension.) Die Pension d meen die ies ab alidung nach vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Bla siabee eintritt, 2°/2, und steigt von da ab mit eran weiter zue rückgelegten Dienstjahre Um !/z4 de pensionsfähigen Diensteinkommens.

erlittenen

In dem im §. 2 erwähnten Falle der Jnvalidität durch Besckädi- es bei iei als zehnjähriger Dienstzeit beträgt die Pension 2°/%5 Ds Periba ähigen Diensteinkommens,; in dem Falle des §. 5 höchstens ¿o desselben,

§. 10. Als pensionsfähiges Diensteinkommen (§. 9) wird in Anrechnung gebracht : a) das chargenmäßige Gehalt nah den Säßen für Jufanterie - Offiziere oder, wo das wirklich bezogene etatsmäßige Gehalt niedriger ist, dieses leßtere; b) der mittlere S1ellen- beziehungs- weise Chargen- (Personal-) Servis ; c) für die Offiziere vom Brigade- Commandeur einschließlich aufwärts die im Etat ausgewotfenen Dienstzulagen; d) für die Offiziere vom Hauptmann erster Klasse eins{ließlich abwärts eine Entschädigung für Bedienung; &e) für die Premier- und Seconde-Lieutenants der etatsmäßige Werth ihrer Be- rechtigung zur Theilnahme an dem gemeinscaftlihen Offiziertische; f) für die unter 6. aufgeführten Chargen, sowie für die Hauptleute dritter Klasse der Werth ihrer Berechtigung zur Aufnahme in das Lazareth gegen eine billige Durchschnittsvergütung.

g. 11. Fällen, wo das pensionsfähige Diensteinkommen in®- gesammt mehr als 4000 Thaler beträgt, wird von dem überszießenden Betrage nur die Hälfte in Anrechnung gebracht.

§. 12. (Ansprüche auf Pensionserhöhung und Betrag derselben.) Jeder Offizier oder. im Offizierrange stehende Militärarzt, welher nachweislich. durch den Krieg in- valide und zur Fortseßung des aftiven Militärdienstes unfähig eworden is, erhält eine Erhöhung der Pension: a) wenn die- selbe 550 Thaler und weniger beträgt, um 250 Thaler jährlich, b) wenn dieselbe zwischen 550 und 600 Thaler beträgt, auf 800 Thaler jährli, c) wenn dieselbe zwischen 600 und 800 Thaler beträgt, um 200 Thaler jährli, d) wenn dieselbe zwischen 800 und 900 Thaler beträgt, auf 1000 Thaler jährli, 0) wenn dieselbe 900 Thaler und mehr beträgt, um 100 Thaler jährlich.

§. 13. Jeder Offizier oder im Offizierrange stehende Militärcarzt, welcher nachweislich durch den aktiven Militärdienst, sei es im Krieg oder im Frieden , verstümmelt , erblindet oder in der nachstehend an- gegebenen Weise s{chwer und unheilbar beschädigt worden ist , erhält neben der Pension und eintretenden Falls neben der na .&.12 fie stimmten Pensionserhöhung, cine, tr ner Hand, eines Fußes, Un udges bei nicht völliger Gebrauchsfähigkeit des anderen Auges. Die Erblindung eines Auges wird dem Verluste desselben glei eachtet; b) bei dem Verluste der Sprache; c) bei Störung der aktiven Bewegungöfähigkeit einer Hand oder eines Atmes, sowie eines Fußes in dem Grade, daß sie dem Verluste des Gliedes âaleih zu erachten ist. Die Bewilligung dieser Erhöhung ist ferner zulässig: d) bei nach- gewiesener außergewöhnlicher Pflegebedürftigkeit, die in wichtigen, gleih dem Ve-lust eines Gliedes \ich äußernden Funktionsftörungen

und hat. 4

ren Die wt a. bis d, L T ta fle, E Gee, gen den Betrag von alern nur in de : ! Dec die Ma t durch Verwundung oder äußerliche Beschädigung

wenn die E ührt ift. herbeige! für Erblindusg eines odex beider Augen ausgesehßten Penfions- erhöhungen von beziehungsweise 200 Thalern und 400 Thalern jähr- lich werden jedoch von der vorstehnden Einschränkung nit betroffen. Ist die Gebrauchsunfähigkeit der unter c. bezeichneten Gliedmaßen oder die unter d. erwähnte Pflegebedürftigkeit als vorübergehend an zusehen, so wird die D i nur auf die voraussichtliche wäcbezustandes angewiesen. An ets 7 M 4 ünd im Offizierrange stehende Militärärzte, roelche als Jnvalide aus dem aktiven Dienste mit Pension ausgeschieden sind, erlangen, wenn sie zum Militärdienst wieder herangezogen werden, Ansprüche auf die im §. 12 bestimmte Pensionserhöbüng nur dann, wenn dur eine im Kriege erlittene Rie Gtevile oder Beschädigung cine bleibende Störung ihrer Gesundheit herbeigeführt worden ift. _g. 15. Die in den Cg. 12 und 13 aufgeführten Pensions- erhöhungen werden- auch bew lligt, wenn der Betrag der Pension mit den Erhöhungen den Betrag des pensionsfähigen Diensteinkommens erreiht oder Übersteigt. 16 Die Bewilligung der Pensionserhöshungen auf Grund einer im Kriege erlittenen V-rwundung oder Dienstbeshädigung ist nur zulässig, wenn S As vor Ablauf von fünf Jahren riedens\{lu}se eintriit. A pen lie N Friedensdiens entstandenen Jnvalidität wird die Pensionverhöhung E die A innerhalb fünf ren nach der erlittenen Be gung erfolgt. S g. 17, Die Entscheidung darüber , ob ein Offizier oder im Offi- zierränge stehender Militärarzt im Sinne

gu. D C den Bo itgemacht, beziehungsweise durch den Ktieg invalide Und zur Fork- sel “d Des Nes aufäbig geworden is C 12), erfolgt durch die bberste Militär-Verwaltungsbehörde des Kontingents. | g. 18. (Berechnung der Dienstzeit.) Die Dienstzeit wird vom Táge des Eintritts in den Dienst bis zu dem Tage ein ließli; an welchem die Order der Verabschiedung oder Disþpositionsstellung

Ueber den Betrag von *%, dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung der Pension nicht statt.

n erechnet. i V Den Ven und im Offizierrange stehénden Militärärzten des