1871 / 57 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 07 Jul 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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1090 1091 Beurlaubtenstandes wird nur diejenige Zeit als Dienstzeit gerechnet, | ziehung und Wiedergewährung derse | j | on 75 Thalern jährli | Schiffsbesaßung erwiesen hat, ist es Kaiserlicher Entschließung vor- in welcher sie attiven Militärdienst esciftet haben. wird monatlich im Voraus bezadlt, s seven) D Ves wenn das E aneirios 1A afer wan von, 9 4M Us bebalien N L Magebenbea ‘atferedie Bestimmungen zu treffen. L RENA me an Kontrolversammlungen bleibt außer Ansaß. /§. 31. Die Zahlung der Pension beginnt mit dem Ablaufe E Eine Beihülfe von je 50 Thalern jährlich erhält der hinterbliebene | Ausgenommen von der für die Sec-Expedition bewilligten Doppel- 4 §. 19. Bei Berechnung Zer Diens eit kommt au die Zeit in Cell oen Monats, für welchen der Verabschiedete das etatsmäßige Rater oder Großvater und die dinterbliebene Mutter oder Großmutter, | rechnung der Dienstzeit is die in solhe Jahre fallende Zeit, welche nrechnung, während Ee ein Offlzier oder im. Offizierrange | Gehalt zum leßten Male empfangen hat. fern der Verstorbene der einzige Ernährer derselben war und | bereits als K-iegsjahre zu erhöhtem Ansaß kommt.

Fer Tarn a) os Militärdienste cines Bundésstaates oder Jf der E u es Gehalts geringer als die Pension; so soll in è die Hülfsbedürftigkeit derselben dauert. F. 51. Als Dienstbeshädigung is außer den, nach §. 3 bei Aus- der Regierung e “g zu einem Bundesstaate gehörenden Gebietes sich | der sich ergebende Ausfall für den leßten Monat vergütet werden: E 43. Die Zahlung der in §F§. 41 und 42 bezeichneten Bei- | übung des Dienstes unmittelbar eingetretenen Verleßungen und map gu rae A ) M Gehalt vorübergehend und die Dauer eines L 32. Das Recht auf den Bezug der Pension erlischt: a) dur hülfen erfolgt monatlich im Voraus. anderweiten nachweislich durch die Eigenthümlichkeit des Militär- be- Jahre E Oi ae E E Dispofition gestanden hat. den Tod des Pensionärs, b) dur rechtskräftige gerichtliche Verurthei- | h Die Beihülfen werden vom Ersten desjenigen Monats an ge- | ziehentlih Marinedienstes hervorgerufenen bleibenden Störungen der R e a R ldienst des Reichs oder eines Bundesstaates nos Ju Pensionsverlust. ährt, welcher auf den den Anspruch begründenden Todestag folgt. Gesundheit, auch die, lediglich und nachweislich auf die klimatischen zuge nas De wird mit zur Anrechnung gebracht. ; ie Pensionserhöhungen können jedoch durch richterlides Er- M C. 44. Die §8. 41 bis 43 finden auf die Angehörigen der nah | Einflüsse bei Seerecisen, insbesondere in Folge längeren Aufenthalts s a en Tas des Beurlaubtenstandes \ fann eine solche | kenntniß nicht entzogen werden. inem Feldzuge ermißten gleihmäßige Anwendung, wenn nach dem | in den Tropen, zurücfzuführende, bleibende Siörung der Gesundheit e E S! gden! wenn A bei ihrer auf Grund des §. 33. Das Necht auf den Bezug der eigentlichen Pension ruht: [F Ermessen der obersten Militär - Verwaltungsbehörde des Kontingents | anzusehen, wenn dadur die Diensifähigkeit für den Seedienst auf-

gerte S Ee s eseßes erfolgten Pensionirung sich noch im aktiven Ll Len ein Pensionär das deutsche Jndigenat verliert, bis zu etwaiger das Ableben mit hoh:r Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. gehoben wird. ; ag Q en. Seoeik i . iedererlangung desselben; Þ) mit der Wiederanstellung im aktiven F. 45. Die nach §. 41 erforderliche Zugehörigkeit zur Feldarmee Ç. 52. Die auf Scereisen nachweislih in Folge einer militäri- i L Heity w bren welcher ein Offizier oder im Offizierrange | Militärdienst während ihrer Dauer; c) wenn und so lange ein wobñt allen zur unmittelbaren Aktion gegen den Feind bestimmten | hen Aktion oder dur außerordentliche klimatische inflüsse, nament-- et y es m Gemeinde-, Kirchen- oder Schuldienste oder | Pensionär im Reihs-, Staats- oder im Kommunaldienste ein Dienst- Truppen , sowie den zu denselben gehörenden Kommandobehörden, | lih bei längerem Aufenthalte in den Tropen, invalide und zur Fort- R (nas einer g esherrlihen Haus- oder Hofverwaltung gestanden | einkommen bezieht, insoweit als der Betrag dieses neuen Dienst- Stäben, Trains und Administrationen bei. i seßung des Seedienstes, ohne ihr Verschulden, unfähig gewordenen L Le (u Erd A. an / entscheidet die obersie Del enboh M Sen der SEDON aus\{ließlich der Bei allen anderen Truppen und Moden S der A D er, E und S e haben auf die im §. 12 festgeseßten

s ¿ nêer ng/, den Betrag des vor der Pensfio * diejenigen während des mobilen | Penfionserhöhungen ÄUnspruch. : e Eee nrechnung desselben Zeitraums is unstatthaft. Penn Dn Diensteinkommens Übersteigt. P Ln ore cini ¿e elben en. N N dformation im Dienste Den Wittwen der durch Schiffbruch verunglückten, sowie der in us % _afti i Di E Ne Ln mie Pens oren 94. Das Recht auf den Bezug der Pensionserhöhungen (§F§. 12 befindlich gewesenen Offiziere und im Offizierrange stehenden Militär- | Folge der oben gedachten Ursachen auf Seereisen oder innerhalb Jahres- ñ de E enst geschiedener Offizier oder im OffiPerrange und 13) ruht in dem Falle des §. 33 unter a Das Recht ruht oa | Aerzte, denen in Folge der eingetretenen kriegerischen Verhältnisse | frist nah der Rückehr des Schiffes in den ersten heimathlichen Hafen Neven L Ans e demselben wieder herangezogen worden ist und in | in dem Falle des §. 33 unter b., jedoch mit folgenden Ausnahmen: außerordentlihe Anstrengungen und Entbehrungen auferlegt, oder | verstorbenen Offiziere, Aerzte und Deckoffiziere sind die im §. 41, und Gesammtdieasit E enen A S trischen Stun N ay M em lem soge I mili- welche dem Leben und der Gesundheit gefährlichen Einflüssen ausgeseßt Urn A en A oder Großeltern die im §. 42 festgeseßten Bei- i s euen, z. D. bei den Traindepots, den " Ä ; ülfen zu gewähren. i 1

en Dienstjahre den Anspruch auf Erhöhung der bisher bezogenen | kommandos, den Garde-Landwehr-Bataillons.Stämmen als Bie, T E O eis ob das Eine oder Andere der Fall gewesen, g. B Den in der Kaiserlichen Marine angestellten Maschinen- D O /g80 L derselben zum Grunde liegenden pensionsfähigen | majors, Führer der Strafabtheilungen , Vorstände der Handwerks- erfolgt dur die oberste Militär-Verwaltungsbehörde des Kontingents! Ingenieuren, Ober-Maschinisten und Maschinisten wird die Zeit, in Gin Cedet vent i stätten, Etappeninspektoren und in der Militär- und Marinever- | : ür die Begrenzung des Anspruchs gilt auch hier, daß der Tod | welcher sie sich vor ihrer etatsmäßigen Anstellung ununterbrochen in den Milit g "ien a bra D fein de Oi Heben T L anes eee Stantiehung zum aftiven Dienst vor Ablauf eines Jahres nach dem Friedens\{lusse T e g mera rp derd ain E der a Marine befunden haben,

e Dauer des mobilen Verhältnisses ; s [ ie den eren | als Dienstzeit mit in Anrechnung gebracht. / pennene sind , nach Maßgabe der betreffenden Geseße, Reglements | Jnyaliden-Instituten. E und d a Of E ieidte na Bee Militäräetten h Maßgabe dieses g. A Den mit Pension aus dem Marinedienste ausscheidenden E ome On g Anspruch auf eine höhere Pension zusteht, so Bei Anstellung im Civ:ldienst verbleiben die ?ensionserhöhungen Geseßes zu bewilli. eden Pensionen dürfen nicht hinter demjenigen Personen wird, wenn sie vor dem, für den Beginn der pensionsbere{- § 22. Di Di f it, wel: dem Pensionär neben den sonst zuständigen Komvetenzen. Betrage zurüblei:. n, welcher denselben bei etwaiger Pensionirung | tigenden Dienstzeit vorgeschriebenen Termine an Bord eines Kriegs- Lebensjahres ; einge 1 welche vor den Beginn des achtzehnten §. 359. Mit der Gewährung einer Civilpension aus Reichs- oder vor Erlaß dieses Ge|[eßes bereits zugestanden haben würde. {ies der Ka ferlichen Marine eingeschifft gewesen sind, die im aktiven cines Bo h d U Aver Dns, Nur die in die Dauer | Staatsfonds fällt bis auf Höhe des Betrages derselben das Recht Dasselbe gilt für die Bewilligungen an Wittwen und Waisen. Marinedienste zugebrahte Zeit von dem Zeitpunkte der ersten Ein- ile 2e es if E e E E ei einem mobilen oder Ersaß - Truppen- | auf den Bezug der früheren Militärpension hinweg. Die Pensions- §. 47. Das gegenwärtige Gesey hat rückwirkende Kraft in Be- | {iung ab als pensionöberehtigende Dienstzeit in Anrechnung ge- Reb eregalien n Aúr d rdienstzeit kommt ohne Rücfsicht auf das | erhöhung verbleibt jedoch dem Empfänger. zug: a) auf alle Pensionsgewährungen und Unterstügungen, welche | bat, gleichviel, bei welhem Marinetheile , beziehentlich in welcher Î rg Hat die éivildie zelt weniger als ein Jahr betragen, so wird | Lit ‘dem 1. August 1870 den Theilnehmern an dem Feldzuge gegen | Stellung dieselben sich bei ihrem Ausscheiden aus dem Marinedienste

Als Kriegszeit gilt in ieser Beziehung die Zeit vom Tage einer | für den Fall des an tretens in den R | | uhejiand di itär- ' iebenen zuerkannt sind; þ) auf | befinden. angeordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt; bis zum | pension wiedergewährt. E Dae En A Laeiceveriet i Kriege 1870/71 0 N Offizieren der Kriegsmarine, welche früher der Handelsflotte an- "6 23. Für jeden Feld l §. 36 Erdient cin Militärpensionär, welcher in eine an sich zur theiligt gewesener Offiziere und im Offizierrange stehender Militär- | gehörten, wird die Fahrzeit mit derselben vom 18. Lebensjahre an bis Offizierrang sebender ilitäraezt f eiae en De aisecli ga men E S harns e n eingetreten ist, ärzte, welchen die nah dem Königlich preußischen eses nom de v r A a die Krieg8marite zur Hälfte als pensionsfähige Dienst- e Pension, so findet neben der ö | ' ' isher versagt werden mußten eit angerechnex. E N “as ge i Ee ne Bundesftaates derart Theil genom- | bezug der auf Grund dieses Geseßes erworbenen Militärpenfon nux A o Ss bes d bürfaisses nid efü werden fonnte ; M F. G5, Die dur dieses Geseß der obersten Militär-Verwaltungs- / er wirklih vor den Feind gekommen oder bei den mo- | in dem dur §. 33 unter c. begrenztéen Umfange statt. | 0) auf die im §. 14 bezeihneten, während des Feldzuges von 1870/71 | behörde des Kontingents übertragenen Befugnisse werden in Bezug

Mien angestellt gewesen und mit diesen in das Feld gerüct Die Pensionserdöhung verbleibt jedoch d | i d

e R Ee E E}€ m i r indem diesen | auf die der Kaiserlihen Marine angehörigen Personen von dem

zugerechnet. ¿»Flihon Dauer der Dienstzeit ein Jahr d 37, te Ein tiduna Kürzung Zee iebeezebruna der g Mita dienfie e E bbhung C. 12) nat der L werd en B

er Anspruch auf die Pensionserhöhung (§. 12) na der näheren Be- Marine Miner aubaelbt dex Kaiserlichen Mar

Ob eine militärishe Unternehmung in dieser Beziehung als ein on auf Grund der Bestimmungen in den §§. 32 bis 36 tritt | Fimmung des §. 14 gewährt wird. Eine anderweite Att uis aaen BO Pitt, a. bis 1 50, 51 und 52, auf die Hinter- : selb 41 bis 45 und 52 dieses Gesehes in An-

Feldzug anzusehen ist und inwiefern bei Kriegen von I V Qaginn heRien ; | ngerer Dauer | Veränder aen Monats ein, welcher auf das, eine solche eigentlichen Mensian aber Lame mehrere Kriegsjahre in Anrechnung kommen sollen; darüber wird in Im Fall na G zie ende Cretgniß folgt as des . 21 erfolgen enen Vorschriften pensionir- | bliebenen P N Wittwen dieser Beamten zu gewährende

jedem Falle durch den Kaiser Bestimmun getroffen vorübergehender Beschäftigung im Reichs -, i ‘den bisher gültig gewe b , : oder im Kom „/ im Staats- ür die nah den Militärärzte findet der | wendung gebra igen Diensteinkommen be- jelnen Bunde tis Sl reen B06 den hierüber in den ein- | Entschädigung wird die Vere für b P oder eine anderweite ten Offiziere und. im O L Man rit die bisherigen Be- | Betrag (§- 41) dae L Manne, G tas worden A je nachdem riften. Beschäftigung unverkürzt en sechs Monate dieser , 33 unter c. ebenfa messen, welche2 fähigen Diensteinkommen eines Generals, eines

. 24. Von der Anrechnung ausges{lo\}sen if: 1 dagegen vom siebenten Monat ; ibnen günstiger sind. dem pensions Festungsarrestes von einjähriger und M EO Dau, L S dem na den vorstehenden Bestimmungen zulässigen Detea: rar A es E S zierrange ste fnda Militärärzie iee Infan, : van ffiziers, ¡Mer Une Hauptmanns und Subalternoffiziers am nächsten gestanden

eit der Kri . 38. Die Bewilli ; | 5 besonderes Ie zur Bisposttio E e diesem ar tann au bei der tellung Pensionirung das fg pet enden Militärcharge als pensions- i © dieses Geseßes werden den oberen Marine- der entsprech 57. Im Sinne dies

Unter besonderen Umständen kann jedoch in diesen n erfolgen. Jn diesem Falle find (len die | des gegenwä nden die Bestimmungen teric-Offiziere (F. 10 3.) t. Stabsoffiziere, g. 97. : Marineverwalter und 2) die Kontingentöbherrn, in dem Falle unter d. mit Kaiserlicher Ganhde i i § 29, (Bew illigungen für H interblieven e.) Hinterläßt Tite in ‘Gehalt omm C Thalern, sowie Hauptieute U el dehalt aus Fem Marine-Etat : ao angenden T iee Und gung stattfinden. x l- | ein pensionirter Offizier : beziehen, werden na il und Steuerleute vom 6

; K Mit Genehmigung der obersten Militär - Verwaltungs. oe tg Mer eheliche abten L B die Pension nos fe | welche ein Gehalt Vor kommen der Stabboffizlere L inn Gehalte De Uan Sl niserlichen Marine y e E Les ariczes echôrde des Kontingents kann auch die Zeit angerechnet werden, Die Zah terbemonat folgenden Monat bezahlt. pen 200 Thalern beziehungsweise der Hauptleute mit ein Lootsen-Commandeure und Ober-Lootsen, Werde wee Lowe ad

während welcher ein Offizier oder im Offizierran lung der Pension für den auf d : s aiserlichen Marine hun ge stehender Militär- auf den Sterbemonat folgen- | von 1200 Thalern pensionirt. ontingente | im Dienste der Kaiserliche M ienstes durch den Monât iere einzelner Konting Invalidität und Unfähigkeit zur Fortseßung Sclind aja (6. 13) oder

arzt im Dienste eines d ; ann mit Genehmi i: der Offi

den hat, st em Reiche nicht angehörigen Staates gestan- Eve des Kontingents auc dann statisinden, wenn de aatnngs- dem Worteintommen der Offiere der Norddeutschen S oa Krieg (F. 12) oder eine Perstümmelung oder i R

Sind bei der Uebernahme in den Dienst eines Bundesstaates n Ernähter ern/ Geschwister, Geshwisterkinder oder Pflegekinder, nicht gleichgestellt is wird d R iele A Frankreich zu | der Tod in Folge des Krieges (§F. 41 und 44) eingetreten ist. Zweiter Theil.

bereits bi deren Ernährer er n , Diensizeit ertbeztt T fe diciben dic der vorangegangenen | der Nachlaß nicht AUET G u Die ROEEE e E n ei E p ‘Ville bis i ¿la R 1 E E B. Jn der Kaiserlihen Marine. Versorgung der Militärpersonen derUnterklassen, sowie

Kraft. der Beerdigung zu decken hinaus gewährte einmonatliche Be- g. 48. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die ihr Ge- deren Hinterbliebener.

und Unwelsung der Penfionen erfolgt dur 2 obe MR | trag De gabe den Sterbemonat e NMilitär- | trag der Pension kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein. d ine-Etat beziehenden Offiziere so wie auf die im | A. Unteroffiziere und Soldaten. aus dem Marine fiziere der Kaiserlichen g. 58. (Allgemeine Bestimmungen.) Die zur Klasse der

Verwaltungsbehörde des Kontingents 27 Officiere oder im Offizierran F. 40. Erfolgt der Tod eines mi [t ge stehende Militä es mit Penfion verabschiedet s a die Deo Bee E Den detteipe Wierrange siehend i dem Meni Offlgierran €: fiehenden: Rerute dn ‘Kinder Bt den nachfolgenden Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden Personen des g ay ui andes haben Anspruch auf Jnvalidenversorgung wenn sie i

g. 27.

welche Ansprüche au

jahr Lrtlliieet babn T Pai j A n A Ne Lebens- | in welchem derselbe das etatômä ige Gehalt zur See gut dem Monat, Marine und auf deren Wittwen und

weisen. Hierzu ist namentlich au die Erklärung der unmit nadgu- D g so hat seine Familie (F. 39) für den Monat n A Rue Mafßgaben Anwendung. ink st iner Dienstzeit von mindestens

E N Gei, daß fie nah pflihtmäßigem Ermessen ree ch6 betra es nux Buspruch auf Gewährung des einmonatlichen Pensions: R Pension fat E bie: S araen vom Unter-Lieutenant Dienstbeshädigung hen sind.

Mientung s Sve fa aiaagi für unfähig zur Fortseßung des aftiven 41. Den Wittwen von denteni | in Ane l Wtaschinen-Ingenieur) aufwärts das im §. 10 festgeseßte Jahre aben dieselben achtzehn Jahre oder länger aktiv gedienh, 10 E enigen Offizieren und im Offizier- zur See (eytt. 2) für die Chargen der Maschinen- Ingen eure zur Begründung ihres Versorgungsanspruches der Nahwe

Inwieweit noch andere Beweismitt i range stehenden Militärärzten der Feld einkommen argen- ege beiwbringen find, Vest die rbe Milde BerivalengE: 26, sat tene en erlittenen Betrwundungen während des Klees Deoere 2 29° of tee Weh dee hnen Iuslebendent Beretigug | vat i i O iensibeibäbigung gnd anzusehen: 2) Berwundunt . | / m Laufe des Krieges erkra G ervibzu ine billige Durchschnittsver- 6 bung des aktiven rdien e dad 60. Lebensjahr zur fgclegt baben, sind de Nachsuchuae pr iedenssluß v for n fob e E cines Jahres nach derx zur Aufnahme in das Lazareth e e en Ingenieure eine Entschädi- | vor dem Dana N tene Mices eshädigung (äußere Dienst- e no

en-(F§. 9 und 10) wird

welche das 60. Lebensjahr zurückgelegt haben orben sind, werden besonder ütung, 3) für die Chargen der Ma n nach dem | im Kriege oder der Gesundheit pee Berabschiedung mit Pension Von, baa Nachweise Ler cadsudung nde bleiben y und im Falle der Wied ervrcdetcatgnte qung úr Bedienung/ 2 für die Marine-Aerzte die ihne ch beshädigung), c) erhebliche und dauernde S ruh enthümlichkeiten j x im

; i: die besonderen

7 gewährt, und zwar: den Wit tatsgeseße gebührende Zulage. iden Marine ge- | und Erwerbsfähigkeit, welche durch veranlaßt sind (innere

¿g ¿Lir den Anspru auf die Pensionserhöhungen (§F. 12 und 13) | d 500 Thalern, den Wittwer: der Stabsoffiziere 4004| F. 50. Der Schifföbesaßung aue a Mie auf einer ost- | des aktiven Militär- beziehen li See" epidemische I berisde N P er Zag weis in jedem Dienstalter erforderlich, '| fh en der Hauptleute und Subaltern - Offiziere 300 hle, örigen S(iffes wird) au m nsizeit, vom Tage des Abganges | Diensibeswädig n L dem den Soldaten zum dienstlichen Aufent. esuch um Gewährung von Pension muß in dem Dieselben Beträ j asiatischen Expedition e 4 bis zum Tage der Rückkehr [n E balt angewiesenen Orte herrschen, insbesondere d) die fontagiöse -

ge empfangen die Wittwen der Aerzte nach Maß- | aus dem Ausrüstungsh bracht.

Abschiedsgesuche enthalten und begrünket sei n;. eine nachträ nid î chträgliche | gabe des Militärranges der leßteren. see, bei der Pensionirung doppelt in Anrechn id Indienststellungen, Mugen Ste die Berechnung der Dienstzeit finden die in M

orderung von Pension i rt der Jnvalidität ALAS en f E Falle, daß die Die mittelst Charaktererhöhung erworbene Ch Dasselbe gilt auch für Seereisen beziehentil nd Nord\ C U Anwendung S D Zani Ene nachträglihe Bewilligun ftattsinden, insofern Mes L 42 pa rve Ver ehénien Charge glei gea et n T bei welchen E A ava M n E N O g§. 18-25 Di n L 4 enthaltenen Deber: Halbinvalide, d. h. solches e innerhalb der im ÿ. 16 angegebenen Frisien b 42. FUr jedes Kind der im §. 41 bezeiineten O zugebracht wonden sind, Dauer nachweislich 9: O1, E INDO untauglich, aber zum Gar- 20. abíbar eantragt wird. | im Öffizierrange stehe zei@nelen Offiziere und ; wo eine Seereise von kürzerer Dau ; eld- beziehentlich Seedienst untaugi@®/ (Zahlbarkeit der Pension, Kürzung, Ein- siebzehnten ebende EnicaciteiE s pm “vollendeten ad In E E dádigend und nachtheilig für die Gesundheit der | welhe zum F ì /