1871 / 60 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 11 Jul 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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bei

1148 E

Subskriptionsbedingungen

auf

} Thlr. 200,000 in 2000 Actien à 100 Thlr,

M Chemischen Fabrik „Orauienburg“.

Die Fubskription erfolgt al pari

am 12. Juli er.

den Bankhäusern

p : ; in Berlin bei Rauff & Knorr, Oranienburgerstr, 62/63,

In

9 in | in In In iN In 4

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Í . Samelson & Sackur, Unter den Linden M, 99 S. Frenkel, Schlossplatz 3.

VWagdäeburg bea M. S. Meyer,

Hannover hei Michel Berend.

Giotha bei Gebr. Goldschmidt,

Stettin bei S. Abel jr.

Nordhausen hai S. Frenkel,

Leipzig bei Ferd. Schönheimer,

Dresden bei Rob. Thode Comp.

Bei der Subseription ist eine Caution von 10 pCt, baar, oder in conurshabenden

Effecten zu hinterlegen, (a. 114)

Im Falle der VUeberzeichnung triit cine Reduction der Anmeldungen ein, Das Resultat derselben wird öffentlich bekannt gemacht werden,

Die Zahlung déèr zugetheilten Beträge muss bei Verlust der deponirten Caution ip der Zeit bis 1, August nebst 5 pCt, Zinsen vom (1, Juli er, bei der Zeichenstelle er-

folgen, bei welcher die Subscription geschehen ist, Baar-Cautionen werden hierbei in

Anrochning gebracht, Cautionen in Werthpapieren dagegen nach vollständiger Ab- Rahme zurückgegeben, Die Fubseribenten erhalten bei der Zahlung Interimsscheine, welche baldthunlichst gegen die definitiven Stücke umgetauscht werden,

An das Kriegs-Ministerium.

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Deuts cher Reich s-Anzeiger

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

Das Abonnement beträgt 4 Thlr. # Sgr. S Pfg+ füx dás Vierteljahr. Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile Dz Sgr. Seigi A R,

Alle Post-Anstalten des In- und Auslandes nehmen Bestellung anz sür Berlin die Expedition : Zietenplaß Nr. S. ———

„é 60.

Se. Majêéstät der König haben Allergnädigst geruht:

Ihrer Hoheit der Herzogin von Sachsen-Meiningen .

und Ihrer Kaiserlichen oheit der Groß ürstin- Helene von Rußland den Lui en-Orden erster Abtheilung zu ver-

leihen,

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

_ Dem Salarien- und Deposital - Kassen - Rendanten, Red- nungs-Rath Bliesener zu Bütow; dem Kreisgerichts-Sekretär, Kanzlei-Rath Simon zu Ratibor, und dem Haupt-Steueramts- Rendanten Goebels zu: Rheine, im Kreise Steinfurt, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse; dem öniglich belgischen Post-Jnuspektor Thimister zu Brüssel den Königlichen Kronen- Orden dritter Klasse und dem EaLO italienischen Konsul Joseph Pilastri zu Bombay den Königlichen Kronen-Orden

vierter Klasse; dem Steuer-Aufscher a. D.-Kerner zu Cöln,

niver\ litgcgebtmeee Harms zu Marburg und dem n or L h a ; :

Wilhelm Co argen zu Rönnhof, im , und dem Kutscher Winkler zu Breslau edaille am Bande zu verleihen,

uni 1871 betreffend Einrih- tung einer Kriegs\{ule in Meß und Abhaltung afademischer Lelzrkurse

Allerhöchste Ordre vom 29. F

für junge Offiziere. _

Auf den Mir gehältenen Vortrag bestimme Jch Folgendes :

1) Die: Räumlichkeiten der früheren -école d’application de Vartillerie et du génie in Meß sind bis zum 1. Januar 1872 zu äiner Kriegs\{hule einzurichten, und die Kosten dicser Einrichtung und dex Unterhaltung des Jnstituis auf den Etat zu btingen.

+ 92) Auf der Artillerie- und JTngenieurshule zu Berlin ist sobald als thunlich ein etwa sechsmonatlicher akademischer Kursus für folche

“Offiziere des Garde-Corps zu erôöffnen, welche während des Feldzuges

1870/71 ohne Offizierexamen zu ihrer Charge gelangt sind. Die er forderlichen Lehrer für diese Kurse sind, soweit sie nicht aus den Leh)- rern der Vereinigten Artillerie- und Ingenieurschule, aus dem General- O dem blepgen Kadettenhause heranzuziehen sind, Mir zur omumandirung in Vorschlag zu bringen. n i 3) Nach Beendigung der diesjährigen Lehrkurse auf den BE E schulen hat die Heranziehung der den anderen Armee-Corps onzehs- renden Offiziere der betreffenden Kategorie zu den dazu irgend geeig- neten Kriegsshulen an etwa sech8 Monate zu erfolgen. 3 Das Arieas - Ministerium hat hiernach die erforderlichen Verfü- gungen zu iesen Juni 1871, | 5 gs exlin, den 29. Jun is ¡at | Wilhelm. Graf v. Roon.

“Die vorstehende Allerhöste Ordre wird hierdurch mit dem Be- merken zur Peiß L cidee gebraht, daß die Einberufung der qu. Offiziere zu den akademischen Cebrkursen Seitens der Königlichen General - Tnspektion des Militär - Erziehungs- und Bilduhgswesens

durch Verinittelung des betreffenden Königlichen General-Kommandos

erfolgt. | !Verlin, den 8, Juli 1871. Kriegs-Ministerium.

Graf v. Roon.

Erlaß vom 27. Juni 1871 betreffend Anzug und. Abzeichen A s des XIY. Armee-Corps, A Se, Majestät der Kaiser und König haben im Einverständniß mit Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Baden folgende Bestimmungen Über den Anzug und die Abzeichen des X1Y, Armee- Corps zu treffen geruht. ä

_ Berlin, Dienstag den 11, Juli, Abends

caßenwärter Bringmann zu Hebenshausen _im Kreise Zil usen, das A Seine u Ben ; sowie ‘dem Arbeits |

| stimmungen ergangen:

IS7 L.

S

1) Allgemeine Bestimmungen. Sämmtliche Offiziere eLfl. Generalität und Gèneralstab, welche dem XIV. Armee-Corps ange- bôren, tragen die Schärpe. und das Portepee in den dur Artikel 55 der Verfassung des Deutschen Reichs festgestellten Farben und bis zur Einführung einer allgemeinen Bundetkokarde, neben der preußischen die badische Kokarde. Leutere am Helm links und an der Mügze über der preußischen- Kokarde.

Achselstücke, Epaulettes und Epaulettes-Einfassungen nah preußi- {em Muster und in preußischen Farben. :

Die Offiziere der zum X1V. Armec-Corps abkommandirten preußi- e FEEGIe legen die Bundesfarben und die badische Kokarde ni its. Cann

2) Generalität und Generalstab. Preußische Uniform, preuß:scher Helm, Schärpe und Portepee ohne die Bundesfarben. An der Kopfbedeckung nur die rende Kokarde. U :

3) General- und F ügel-Adjutantur Sr. Körrig- lihen Hoheit des Großh erzogs von Baden. Badische elm- zier, Helmbusch in preußischen Farben, desgleichen preußische Epau- lettes und UAchselstücke mit dem Namenszuge Sr. Königlizhen

obeit des Großherzogs von Baden. & chärpe und Portepee in den

undesfarben :

__ Genexal- unb Flügel -Adjutanten Sr. Königlichen Hoheit)

welche in den Dienst bei der Truppe zurücktreten, behalten die Namends- Chiffre so lange ‘sie badischen Truppentheilen angehèren.

4) Badische Truppentheile behalten ihre bisherigen Abzeichen

in Bezug auf Farbe der Kragen / Achselklappen und Aermel-Auf-

1 schläge, auch sämmilihe Auszeichnung: Kronen: und Chiffre 2c j ebenso die bisherige Helmzier (badishes Wappen): :

Die Offiziere tragen-die-preußische neben der badischen Kokarde 0 M Die Mannschafi trägt nur -die badische

ofarde.

Epaulettes, Achselstücle, Säbelkc ppeln und Kartus(-Bandoliere der Offiziere nah preußischem Muster und in preußischen Farben.

Haarbüsche der Kavallerie-Regimenter werden in den bisherigen Farben beibehalten.

“Das Seitenzewehr der Mannschaft dér Artillerie bleibt unverän- dert. Die Unteroffiziere und Mannschaften aller Truppentheile er-. halten Säbeltroddel nach preußischem Muster.

Die Tschakos der Landwehr und- des Trains. werden in der bis- dr E beibehalten, erhalten aber das preußische Feldzeichen

ational). : j S R Die Tschakos der Landwehr behalten die badische Kokarde mit dem bisherigen Landwehrkreuz/ die Tschakos des Trains den badischen Greifen mit der bisherigen Inschrift.

Die Jnfanterie-Offizière behalten- ihr-bisheriges- Seitengewehr.

Die Öffiziere, welche sih im Besiß des Dienstauszeihnungskreuzes befinden, tragen dasselbe weiter. Bei Neu-Verleihungen wird das preußische Dienstauszeihnungskreuz ausgegeben. A Bei den Dienstauszeichnungen der Mannschaft sollen die preußi- {en Bestimmungen und die preußishe Form maßgebend sein, icdoch wird das badische Band und die bisherige Schnalle beibehalten.

Die Regiments- und Bataillons-Tamboure der Grenadier-Regi- menter können ihre bisherigen Bandoliere mit Goldborten als außer- etatêmáäß'ge Stücke beibehalten.

- Berlin, den 27; Juni 1871. a ___— - Kriegs-Ministerium. O Im Aufträge: v. Shmeling.

Erlaß vom 2. Juli 1871 betreffend Gewährung von Geshüß- 2c. Douceurgeldern für die im Feldzuge 1870/71 eroberten Trophäen. Durch AllerhFhste Kabinets-Ordre vom 92, v. M. sind hinsit-

lich der Zahlung von Douceurgeldern an die Truppen - für die in

dem Feldzuge gegen Frankrei eroberten Trophäen nathfolgende Be-

1) Für jedes feindliche Geschüß , wel@hes in offener Feldshlact

oder im offenen Gefecht während seines. Gebrauchs bei feindlicher Gegenwehr mit stürmender Hand genommen worden ist, erhält das Regimenit , welchem - die Eroberer : der Trophäen angehört haben, 60 Dukaten. n

2) Für jedes feindliche fg en, sei es eine Fahne, eine Stan- © darte oder ein Adler, welche

in offener Feldschlacht oder îm offenen