1871 / 101 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Aug 1871 18:00:01 GMT) scan diff

öfe und andere ‘dergleichen A 1844 1845 renden nare dergleichen Anlagen in gutem, dem Bedürfnisse ent- | - 5) um neue Kirchenumlagen , um Erbs i i i-Synode. ung der b | nzahl die einfahere Gemeinde- II. Ordnung der Propstei-Sy spredenden Stande Eten und, soweit dies erforderli, neu herge- iti v a4 r ¿Um eine Abänderun in dee Keparlition den: Becfasung eingeführt witd, regelmäßig 2 Jahre. In den im §, 36 g. 64. Die zu demselben Aufsichtsbezirk (Propstei) gehörenden Er hat insbesondere vor Anfang eines jeden Rechnungsjahres die | lungen der Ki A Lex MEVLYTEIT JUE SENMISNAAD- unter Nr. 2 und 3 aufgeführten Gemeinden braucht e Gra N N ben ben Verband einer. Propiecthde; firhlihen Gebäude und Anlagen zu besichtigen, über alle zur Instand- _—_ as A CEbeN ; nur dann ösffentlih ausgelegt und der Gemeindeversammlung vorge- r qt el Bropsteisynode besteht : haltung oder Erneuerung derselben vorzunehmenden Arbeiten Be- déving der Zahl, um Erhéóduag vorr Hirabschent ter Se E E a ind; überdics, indie Berufung der Getneinde- 1) aus dem Propften, im Verbinderungsfalle dessen Stellvertreter,

{luß zu fassen, und vorbehaltlich der Genehmigung der Gemeinde- : | Kirchenumlage zu decken sind; l 9) aus sämmtlichen geisilihen Mitgliedern der Kirchenvorstände;, S LCURG in den geeigneten Fällen der höheren Kirchenbehörde die Aiberiiden Cinculee ting arer in feste Ei Verwandlung der ver- versammlung nicht nöthig, wenn es sich nur um die, dur die Syno ) aus sämmtlichen geisi

: i n einmal der Repar- 3) aus einer Anzahl weltlicher Abgeordneten (§. 66). G R L e m U, N D dien R E oder dicselte nel 0 di gipdet an „Finnahmen in Bait sofern R IEA durch die Gemeindeversammlung festgeltell A ee éd E Î A A a rg 2 Pes auf besonderem Titel beruhende Verpflichtung besteht dle Krte oder é m D E Z nem geordneten Ablösungsverfahren erfolgt. Abhweihung von demselben beabsichtigt wird. In den, im §. E S é find V A LO S R R E E Bt, ls S ebiger- die sonstigen firhlizen Gebäude 2c. ganz oder theilweise zu unter- | went es g Sälen unter 1 bis 4, sowie in den Fällen unter 5, Nr. 4 aufgeführten Gemeinden ist, sofern gegen den, nah Ma Ne Een in ibr vorhanden nd Wird jedoch die Vakanz einer von halten, müssen die hierauf \ich beziehenden Beschlüsse des Lee vor, E B Loe Bei Lene oder um eine Abänderung in der Repartition der Bestimmungen des §. 48 auszulegenden Voranschlag keine Ein- ste N ih Plus i A U E 20, die Batz La ee standes den Verpflichteten vorgelegt werden welche, falls sie mit diesen | bühr eien A Á Gen umlagen oder um Abänderung der Ge- wendungen erhoben werden, eine Berufung der Gemeinde-Versamm- \ cid en dien Linous dur kirchenregimentliche Verfügung erie eshlüssen niht einverstanden ; / F l en für Amishandlungen der Kirchenbeamten handelt, und nicht erforderli, und zwar auch dann nicht, wenn eine Er- | seßliche j i e Derfeg s E fr höheren Kircbenbebörde bringen! tgeenüeegenheit zur Entscheidung | in den Fällen unter 6, wenn es sich um Vermehrung oder Vermin: A n der Kirhenumlage in Vorschlag gebracht ist. Die Revision | gerh so ist die betrcffende Stelle hierbei nicht in Anschlag 3

: derung der J: i ; i - | Mebrere Gemeinden, welche zusammen nur einen rediger haben, §. 48. 7) Der Kirchenvorstand vertritt die Gemeinde in ver- Eirnobinen dex “est ángestellen ain bendeamiea bele g ia Ven er Jahresrechnung erfolgt durch zwei von den beitragspflihligen T wählen in einer gemeinschaftlichen Versammlung ihrer Kirchenverstände

mögensrechtliher Beziehung, namentli au in allen Rechtsangelegen- | gleich d Vendbeamten handelt, bedarf es zu- meindegliedern zu wählenden Revisoren. einen Abgeordneten für die Propsteisynode. Diese Bestimmung fin- heiten und Rechtsstreitigkeiten, und verwaltet das firhliche Vermögen : Pei Neubauten 2 Rude Umbauten fkirchlicher Gebäud g. 59. Die Gemeindeversammlung , welche aus sämmilichen | zet auf E Fall bas interimistischen Verwaltung eines vakanten mit Einschluß der dazu gehörigen Stiftungsmittel, sofern hierbei nit | sind die Baupläne und Kostenanschläge dem Kirch h i G i stimmberechtigten Mitgliedern der Gemeinde besteht, und in welcher Pfarramts durch einen benahbarten Prediger keine Anwendung. :

die Fundationsakte der Stiftung entgegensteht, sowie mit Einschluß | Genehmigung vorzulegen. : E M der Vorsikende des Kirchenvorstandes oder dessen Stellvertreter den Wählbar find nur solche Personen ; welche das Aeltesten-Arnt in

des Pfarr-, Pfarrwittwenthums-, Küsterei- und sonstigen Stiftungs- i ¡5 ührt, wird dur den Kirchenvorstand berufen. der betreffenden Gemeinde bekleiden, oder früher bekleidet haben, und Vermögen, insoweit das Ret des jeweiligen Tnhabers nit ent- die Dühtebtenrng / nabe e dieie Ubt én babdie (L Bn Bors Bie Einladung erfolgt unter Angabe der zur Verhandlung de sich add ian Besiß der für die Wählbarkeit in den Kir eor Dae Insonderheit ist von Seiten des Kircenvorstandes dafür | mit den etwa eingegangenen Erinnerungen nebst einer Beantwortun - stimmten Gegenstände dur Verkündigung von der Kanzel und An- | (selbst erforderlichen Eigenschaften befinden. Die Wahl gilt auf die

orge zu tragen, daß die Leistungen, welche den einzelnen -Gemeinde- | derselben der Gemeind i g den Kirchenthüren. Sie muß in der Regel mindestens 2 Tage | Hguer von drei Jahren. gliedern, sei es auf Grund einer Kirchenumlage, sei es aus ei r Bekl pra nh! ersteren zur definitiven Feststel, bag Bag in geschehen. 7. Die Innerhalb des Propsteibezirls angestellten Hülfsgeist- andern Titel, der Gemeinde gegenüber d bliegen, rebtzettig erfolt unD die E DN C, A evisoren Und Beschlußfassung übe vor dem angeseßten Termin acl und 40 leiden auch auf die Be- §. 97. Die innerh Dro

i immungen der §§. 39 lichen, die Geisilihen der in dem Propsteibezirke belegenen öffentlichen M a Sr z1 welchen die Gemeinde verpflichtet ist, ordnungs- | der Wahl der Revisoren ‘umd Vet Beschlu pfangen abe M E f E. as Beschlüsse der Gemeindeversammlung Anwendung. Ba ten sowie die innerhalb des Propsteibezirks an Vexlonat ge ment r pig Lon werden. Der Kirchenvorstand hat ferner für eine ord- | dungen haben die Mitglieder des Kirchenvorstandes mit Eins{luß des "Die Befugnisse der Gemeindeversammlung bestimmen sich nad | den angestellten evangelisch - lutherischen Prediger sind berechtigt 3 uo gnäßige Rechnungsführung in Betreff der von ihm zu führenden | Vorlißenden sich ihrer Stimme zu enthalten; der Leßtere hat jedoch den ín den Fg. 52 bis 55 enthaltenen Vorschriften (vergl. aber aus | den Berathungen der Propsteisynode mit beraihender Stimme the a n i ung zu sorgen. die Der Vorans@iie es E Ugen zu leiten, g. 58 Nr. 2). R R ie Hülfsgeistliche können den Prediger, dem sie zugeordnet Vat, He A für die L st reGuung nad beendeter Revision scfort Be Ante ‘der MoLEeL 9. find, e der Synode vertreten, wenn derselbe am Erscheinen ver- Sorge zu tragen hat. E L. e Kirehatbotstaub ober Ute Vakeinbeoietdes Von den Rechten der Kirchenpairone. e ¿L Jeder Propfteisynode ift ein Aus\chuß vorgeseßt, wel er

Der Kirchenvorstand muß zu j ; L N E i : i i (einem geistlichen und einen Voranslag Ran Jabrencinn lang eines jeden É ean lagees es unterläßt, oder verweigert, die der Gemeinde geseßlich obliegenden 60. Den Kirchenpatronen verbleiben außer den kirhlihen | aus dem Propsten als Vorsißenden und zwei ( geistlih

i Leistungen auf den Voransclag zu l S ionsrecht zu den Predigerstellen und das | einem weltlichen) Beisipern besteht. mungSsübrer «bgt Fo, des Rechnungs. | genehmigen, so können die firGenteglinentiicser Wet es us Ehren hien L Kiecdenhcamten in ernennen aale iese AeQle | Die Besse: werden (zugleis cit (e etnem Essig 908 her ; ¿s / em er | wegen, unter Anführung des rechtli i ; i und insoweit n Ur | Propsieijynove ; iren L I N die R ¿ evision zustellen. Der | die Eintragung n den Voranschlag bewirken oder die auge Dun E BEEE E e anderkn biezin getroffen worden find. Oer geistliche Beisißer vertritt den Airenprouten lbereng vat mtcind ets a Gs v nus ablage müssen, bevor sie der Ge- Ausgabe feststellen. Jedoch ist die S emeludevertreiune vorher zu hôren E ; [8 solche oder als Grundbesißer behindert isst, Bei einer Vakanz rg a by it der interimisti- giger Bekanntmachuns, s g mewen, mindestens 14 Tage na vorgän- | insofern dies nicht bereits gesehen is, und es sich um einen Gegen- g. 61. Kirchenpatrone, welche a forderlich, beitragen müssen, | jedoch von der Kirchenregierung au äfte bec ftr: A eben glied der Gemeinde dieselbe Ÿ ausgelegen haben, damit jedes Mit- | stand handelt, in Betreff dessen es an sich einer Beshlußfassun der zu den Kirchensteuern, soweit solche As sverwaltung des Kirchen- chen Wabrnehmung der Propsteigeicb Ly e Dauer von drei Jahren dungen dagegen oe brcncen E und seine etwaigen Einwen- | Gemeindevertretung bedarf. (F. 52) E E S an Kart ae Dahmen, "au sofern sie die zur , Die D E S e bee Amtsführung Tite erti Anil bex Dur einen von dem Kirchenvorstande in Gemeinschaft mit der Das. Kirtenregiment hat außerdem das Recht, die Geltend- Voritamees VEETgE lo O R

, ¿ i irchenvorstand erforderlichen Eigenschaften be- i schen. Gemeindevertretung zu fassenden Beschluß kann die Anschlagsperiode machung rechtsbegründeter Ansprüche des von dem Kirchenvorstande Wählbarkeit für den Kirchenvorsi | Wahl der nêuen Beisißer erlöschen

j des über Vermögen®- i j alenderjahre einmal bis auf drei Jahre verlängert werden. zu verwaltenden Vermögens, insbesondere auch einer durch Pflicht- siven, den Berathungen des Kirchenvorsa d e Stimmrecht, an Ç 69. Die Propsteisynode wird in jedem Kalenderjah

i ; : ; | ; j Der Auds{chuß der ; , widrigkeit eines Vorstandsmitgliedes ( j angelegenheiten beizuwohnen und si, 1edo zu ‘einer ordentlichen Versammlung berufen. Propst Paderdlevem, fowie fn der Verwaltung des Bremtaeat der | Wle de Prozeses #8 begehren und usersen Falls dure esgene Be} dessen Verbandlung I beth On iten f tegledenden Beshhusse | Propseisynode tell ei und Or sofern, M pas n ropleisynode Kirchen in den Propsteien der Norderhard g lp rnanwalis zu bewirken. I A | der Gemeindevertretung nicht einverstanden, | |€ t durch den Auss{uß der Propsteisynode auf der Insel Alsen , soweit diese BiOvAtnits dib RON E §.-55. Ueberschreitungen des Voranschlages bedürfen immer der des Kirchenvorstandes oder der E Die Berufung geschieht dur

; i idung der höheren Kirhenbehörden da- l Qusammentritt und is dem Kon- schaftliche für die Kirchen der genannten Propsteien gewesen ist, wird Venthmigung der Gemeindevertretüng (vergl. M | E un ia f ruM orts E ; j siforium, E areldigea, Wieidiiitia find die Gegenstände der Verhand- T C ey ey estimmungen Niits geändert. (Val jedo 8. Peer Kirchenvorstand ist verpflichtet, die von ihm (allein ee jun den Kirchenvorständen und dem Konsistorium mitzutheilen und, au §. 74 am Ende.) : Besondere Bestimmungen für die Gemeinden, in wel@en l Gemeinschaft mit der Gemeindevertretung) gefaßten Deli ie Be: soweit nöthig , einzelnen Mitgliedern der Synode zum Vortrag zuzu- §. 49, 8) Der Kircenvorstand hat die Wahlen der Gemeinde- diè einfahere Gemeindeverfassung zur Ausführung si auf Vermögensangelegenheiten beziehen, insonderheit a weisen.

vertreter zu leiten, die Wahllisten zu diesem Behuf aufzustell d fommt \chlü}sse Über die Wahl cines Kirchenrechnungsführers und die von Die Versammlung dauert höchstens zwei Tage , falls nicht das Über Einwendungen nach Maßgabe der in d R S 5 j A j istende Sicherheit, dem Patron, falls er nicht der Sißung i ine längere Dauer bewilligt hat. i tenen Bestimmungeu zu en A (Val. ils S t L ae Aba führ ves Die einfatere Gemeindeverfassung kommt zur Aukt- E Rhodes beigew. ohnt hat; ritt A n Der Fon Der Susammentritt der Propstcisynode ist Son Ae s 16 ; bed vie A Semeindevertretung zu berufen und die Be- 1) in den Gemeinden von weniger als 500 Seelen; Patron muß, wenn er es bei A Tagen nos erlangter Kenntniß | unter Benennung des (der) dazu von d hs M Kanzel zu d) 4 D A E “au zur Ausführung zu bringen. 4 L fia N der Propstei Hadersleben, für welcke die Me D Le arme e U dine sofern er es nicht vorzieht Uen am vorherge’zenden Sonntag

J. U, er Airwenvorstand ift außer f L emeins@aftliche Kirchenka t von dem Znyaui ; ; ; j verkündigen. P ¿ : meinde auf den Synoden nach Maßgabe bee Soucen Dele Be Norderharde und bér Shiderhardi, daf dee Ant Alfenz E durch eine von ihm zu g ar4 p L bheren Eine Fürbitte für die Synode \oll MesET. Mer, N an Wichtige, die einzelne Gemeinde besonders berührende Einig | Kirenrett qut ne noen mit Privatpatroneny in welchen dänishes Y sinpenbegörbe anbringen un zugleich den Kirbenvorsland hiervon | {Wien je Propsteisynode fann von ihrem AussCuh, falls ein tungen und Anordnungen, insbesondere Parochia! - Verä inte 4) in den G benachrichtigen. Hat der Patron den Weg der Lropf be Qi Bedürfniß sih geltend macht, auch zu außerordentlicher Ber Pans sollen von der Kirchen-Regierung nit getre Ae e He i \{lagen, so beginnt die Frist für die Einreihung der Veswer berufen werden; hierzu bedarf es jedo der Genehmigung des Kon- der Kirchenvorstand y geeigneten Fans | “g Be i i i Lea Tage, an welchem ihm die Mitiheilung von der S at des sistoriums. Eine außerordentliche Berufung muß erfolgen, wenn das

j : x : im- 90A t ist Die Versäumung der ; t. T ist. (ren Wünschen, Erinnerungen oder Vorschlägen ver- 10 und in dem vierten Absaß Beruf O I is füx den betreffenden Fall zur Folge. Ron e Verbandlungen der Propsteisynode werden protokollirt

i ur ein Ki i i ebenen j uf von dem Vorsißenden Schriftführer aus 7. Gand U nux ein Kirhenvorstand, nicht aber eine 5. ae M E V C AIA zur id A cin von ihm zu e Lilie v& Synode A bestellen. Die. Protokolle werden ame Von den Befugnissen der Gemeindevertretung. Die Gemeindeversammlung übt hier die Rechte aus, welche sonst Moe L Gemeindemitglied - welches die zur Wählbarkeit in den gängiger Verlesung und Genehmigung durch die Versammlung vo

i i demnächst aber i j der aus dem Kirchenvo i | igenshaften besißt, vertreten zu lassen. | dem Vorsizenden und den Schriftsührern unterzeichnet, mit dete iben eta ‘pie ‘Aeltesten: p 'wädlea 5 A made es Stiktelkdereprisentatien, Iustehhe eret S aud L N N LIRE en Ver agtgebaie Beziehung E p (öfter dem Se ay dl Pr L ih node a E 1A} find Güt, Si Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes bedürfen zu ihrer | männer, Bevormundete dur ihre Vormünder 1 Le ae À sämmtlichen Kirchenvorständen in der Propstei mitzutheilen. gfeit der Zustimmung der Gemeindevertretung (vergl. g. 38), | die Ñ Y 73. Zum Wirkungskreis der Propsteisynode gehört :

wenn es sich handelt: ; j wägung der firhlihen und sitilihen Zu- 1) um die Erwerbung oder Veräußerung von unbeweglihem in diesen Gemeinden an einer Gemeindevertretung fehlt, oder sonst Parochie seinen Wohnsiß bat, ) die Beachtung und Erwägung ch

Kircheneigenthum oder so! chen Gerech{tsamn 1 durch die besonderen Verhältnisse der betreffenden gleihsicben , sowie um eine, über die l vón Idlr Jae HE N In, R

:) i 97. Für die Zusammenseßung des Ki : osterprop| vertreten. - orschristen der §F§. 3, 4, 22 f.j soweit sie ie Ee i ee E E e Vaiten oder dessen geseßlicher Vertreter nicht in der / e muß er dem Po e Mie Mitthei- ände im Bezirke, wobei die Synode von ihrem Aus\{huß durch die o o i h f Gemeinden eine | der Parochie U RE N S U aibetdeit ns die Einladungen zu Mitibeilung der von ihm gemachten wichtigen amtlichen Erfahrungen

: y t d; ersireckende Verpachtung von unbeweglihem Kircheneigenthum. Die. Wo adelige Güt:r eingepfarrt sind, haben die Besißer derselben den V ersammlungen des Kicchenvorstandes) in Empfang zu nehmen | ynd Beobachtungen unterstüßt wird ;

Gi l _ Steht das Patronatrecht mch- 9) die Wahrnehmung der kirchlichen Juteressen des Bezirks dur ch Mafßgabe der Bestimmungen des §. 28 ein Recht, in dem a N E: Ae Naa einen p ihrer Eintaindans darauf berbalider Antrôge bei dem Konsistorium und Borschriften des Reskripts vom 31. Mai g L 98. Die Aeltesten werden, soweit nit die Beftimmungen des Mitte oder einen dritten Bevollmächtigten dem Kirchenvorstand zu | hei der Gesammtsynode/,

i , rium gemachten Vorlagen; : meindevertretung ; Änitaltedern der Sette , 97), von den stimmberechtigten dem erwähnten Behufe zu benennen. in de Mitaufsi cht über e Geistlichen, Kandidaten und Kirchen-

j n oben für die Wahl der Ge- den Vermögensrechten, welche den Kirchenpatronen Gemeindevertreter - in dem welche die | meindevertreter aufgestellten Grund Jftart , §. 63. In den le8wig, in denen dänisches | beamten, so wie über die Aeltesten und Gemeindeverireter alien, so- Im Uebrigen gelten in Arisedrigg d. Kitchzitvorsiandet, seiner denjenigen Bien E Sitden und kirchlichen Einkünfte | Propsteibezirk. Demgemäß ist die Synode Lr von sittlichen Ver-

Mitglieder und ihrer Einführu iner : Kirchenrecht gilt, | Z nq Nichts geändert. Der | siößen und Vernachlässigungen des Amtes Kenntniß zu nehmen, und, für furze | {lü}se;, sowie seines Wirkungoreitlg 'viesetben Gesindel A R zustehen - R E O riesen Gemeinden das Recht und | wenn die von ihr angewandten Mee E U D iSeia UO rückerstattet werden sollen; ahres zu- | den : E Gemeinden, jedoch mit folgenden Modifikationen : Kirchenvorsian daß die firchlihen Gebäude 2c. in | und Warnung ihren Zweck verfehlt haben, be

; i; hen ; Ñ 2 4) um die Einleitung ei ; r den Fall, daß die Zahl d j ; die Pflicht, darüber zu wa alls nach seiner Ansicht der | hülfe zu suchen; i: wide Scblußfordétung eingeklagt L in welhem nit blos eine | bar is, bestimmt der Kir Zahl der Aeltesten nicht durch drei theil utem Stande erhalten werden, Und/ f erwaltung des Kirchen-, Pfarrei

; i : g ] : i Verpflichtungen 4) die Mitaufficht über die V lines Vergleichs darüber ; soll, sowie um Abschließung | in welchem einer weniger aut sede! oll velhcm Termin einer mehr Yateon den in, dieser Beleduna L höheren Klrchenbehörde i führen, und firlichen Stiftungsvermögens innerhalb der Propstei. Jn der e 4) Die Voranschlagungs - Periode beträgt in den Gemeinden, in nicht nachfomm!, Y

Verpachtung von Dienfiländereien der Ki b i i Blenltzeit des auge irhenbeamten, welche über die Kirenvorstande vertreten zu sein baben sol ; untetica Q Inhabers derselben hinaus Geltun

1765, bedarf aber nit der

Propstei Hadersleben und in den Propsteien der Norderharde und