1871 / 101 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Aug 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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der Süderharde auf Alsen if der Propstéisynöde au Über die Ver- Ens er gememen Kirchenkasse Rechnung abzulegen (vgl. ; am Ende); :

5) dié Auffi@t über die Verwaltung der Propsteisynodalkasse, so- wie die Bewilliguna von Ausgaben für kirchliche Bedürfnisse des Propfstiverbandes und der Deckungsmittel für diese Ausgaben, unter Vorbehalt der Genehmigung des Konsistoriums;

6) die näheren Fesistellungen in Betreff der Zusammenseßung der Kirchenvorstände und Gemeindevertreturigen, sowie der Zahl ihrer Mitglieder in Gemäßheit der FF. 4 und 7 (vgl. auch §. 28);

) die Wahl der Beisißer des Aus\{hu}ses der Propsteisynode

(F. 68) und der Abgeordneten für die Gesammisynode (vgl. §. 78 . 4 und §. 79). Wichtige, die einzelne Propstei besonders berührende Einrihtungen und Anordnungen sollen von der Kirchenregierung nicht getroffen werden, ohne daß die Propsteisynode, in eiligen Sachen wenigstens ihr Aus\{chuß, mit ihren Wünschen, Erinnerungen und Vorschlägen vorgängig vernommen is, Eine derartige Vernehmung hat namentlich dann stattzufinden, wenn es sich um Veränderung dés PEOVRN enes oder der Parochialbezirke in dem leßteren handelt.

F. 74. Die Geschäfte, welche bisher den Kirchenvifitatorien ob- gelegen haben, gehen, insoweit sie sich auf fkirchliche Angelegenheiten beziehen, auf die Aus\{üÜs}se der Propsteisynoden über.

Außerdem hat der Aus\{chuß der Propstcisynode die Versamm- lung der leßteren vorzubereiten, zu berufen und einen Béricht Über die firchlichen und sittlichßen Zustände (§. 73 Nr. 1) in derselben zu erstatten, die von der Propstcisynode gefaßten Beschlüsse auszu- führen und den Verkehr der Piopsteisynode mit dem Konsistorium, der Gesammtsynode, den Kirchenvorständen und einzelnen Personen zu vermitteln.

Ihn den Fällen der F§. 14, 16, 17, 19 Nr. 1 und 27 bildet der Aus\{huß der Propsteisynode die Berufungs-Justanz, in den Fällen des §. 19 Nr. 2, §. 23 und der Schlußbestimmung in §. 27 die in erster Jnstanz entscheidende Behörde.

Dem Aus\{uß steht die Verwaltung der Propsteisynodalkasse, die Erhebung der dieser zufliceßenden Einnahmen und die Leistung der ihr obliegenden Ausgaben zu.

In der Propstei Hadersleben gehört zugleich die Verwaltung der aemeinshaftlichen Kirchenkasse zum Geschäftsfkreise des Ausschusses der Propsteisynode. Dasselbe gilt für die Propsteien der Norder- und der Süderharde auf Alsen, vorbehaltlih einer anderweitigen Regelung.

F. 75. Der Auss{uß der Propsteisynode tritt auf Einladung seines Vorsißenden so oft zusammen, als die Geschäfte es erfordern. Der Vorsißende ist auch bereMhtigt, eine schriftlihe Abstimmung durch Circulär zu veranlassen; jedoch steht es in solhem Fall jedem der Beisißer frei, die mündliche Besprehung zu verlangen.

Die Gültigkeit der Beshlüsse ist dadurch bedingt, daß alle drei Mitglieder des Aus\chu}ses, im Verhinderungsfalle deren Stellvertreter oder Ersaßmänner, an der Abstimmung theilnehmen. Für Aus-

fertigungen bedarf es nur der T R durch den Vorsißenden.

F. 76. Der Einführung der Propsteisynoden geht eine neue Ein- theilung der Propsteibezirke voraus, welche durch das Kirchenregiment im Anschluß an die für die Gesammitsynode gebildeten Wahlkreise

(F. 79) festzuseßen ist.

IIT. Ordnung der Gesammtsynode.

Ÿ 77. Die Gesammtheit der zu der evangelis-lutherisden Kirche der Provinz Schle8wig-Holstein gehörenden Gémeinden wird dur eine Gesammtsynode nah Maßgabe der folgenden Bestimmungen ge- [leitet und vertreten.

F. 78. Die Gesammtsynode besteht:

1) aus den General-Superintendenten für Schleswig und Holstein, 3) aus aht vom Landesherrn zu ernennenden Mitgliedern, 3) aus einem Mitgliede der theologischen Fakultät zu Kiel; welches von dieser \selb| gewählt wird, 4) aus 26 geistliden und 26 weltlichen, nach Maßgabe der folgen- den Paragraphen zu wählenden Abgeordneten.

F. 79, Behufs der Wahl der geistilihen und weltlichGen Ab- geordneten (F. 78 Nr. 4) werden die in der Anlage bezeihneten Wahl- kceise gebildet. Wo der Wahlkreis mit einem Propsteibezirk zusammen- fällt, erfolgt die Wahl durch die Propsteisynode. Anderenfalls8 wird die Wahlversammlung gebildet durch den Propsten, bezw. die Pröpste und die den Gemeinden des Wahlkreises angehörenden (geisilichen und weltlihen) Mitglieder der betheiligten Propsteisynoden.

Die Leitung der Wahlversammiung hat der Propst, unter er Es derjenige, welher am längsten das Propstamt

e

In jedem Wahlkreise wählt die Wahlversammlung einen geist- lihen und einen weltlihen Abgeordneten, sowie zugleih für jeden A E E

0 ar zu geisilichen Abgeordneten sind die wahlberechtigten Geistlichen des Wahlfreises, zu weltlichen Abgeordneten O it- glieder der zu dem Wahlkreise gehörenden Gemeinden, welche cin Be Ee Tik de E A E haben und \sich noch im

arkeit in e i i EigensSaften befinden. nen Kirchenvorstand erforderlichen

Die Yvbayhlen und Ernennungen für die Gesammtsynode (8. 78 Nr. 2, 3; 4) n auf die Daner von sechs R 19 (S d e “t e R sid e drei Jahre an

/ en ordentlichen Syno E dein Wafcrinm bestimmen Drt EUPE chnen

Die Berufung erfolgt durch die Kirchenregierung.

In außerordentlihen und dringenden Fällen kann die Kirchen- regierung die Synode zu einer außerordentlichen Versammlung hbe- rufen und bestimmt dann zugleih den Ort der Versammlung.

§. 81. Am Sonntage vor der Eröffnung der Synode erfolgt in

allen evangelisch - lutherishen Kirchen der Provinz im Vormittags- gottesdienst eine Fürbitte für die Synode, mit welcher fortzufahren ist, so lange die Synode versammelt bleibt.

Der Eröffnung der Synode selbst geht ein öffentliher Goties- dienst vorher. |

g. 82. Die Synode wird durch einen Königlichen Bevollmäch- tigten eröffnet und geschlossen. Unter dessen Leg wählt sie aus der Mitte ihrer Mitglieder einen Präsidenten und sodann unter Lei- S Präfidenten cinen Vize-Präsidenten und mehrere

ri rer. ;

. 83. Die Mitglieder der Synode haben bei ihrem Eintritt in dieselbe das Gelöbniß abzulegen :

»Tch gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der Synode die innere und äußere Wohlfahrt der par d nermen Kirche der Provinz nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und darnach zu trah- (8 Christus Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt

/ ritus.«

Die bei der Eröffnung anwesenden Mitglieder legen dies Gelöh- niß in die Hand des Königlichen Bevollmäghtigten , später eintretende in die Hand des Vorsißenden ab.

Einer Erneuerung des Gelöbnisses bedarf es bei dem Zusammen- treten zu der, in die Wahlperiode fallenden zweiten ordentlichen Ver- sammlung, sowie bei dem Zusammentreten zu einer außerordentlichen Versammlung nicht.

84, Die Gesammtsynode hat die Zustände und Bedürfnisse der Kirche der Provinz nah den verschiedenen Lebensgebieten derselben in Obacht zu nehmen, sowie über die Führung der Geißlichen, Kan- didaten, Aeltesten, Demeindevertreter und Kirchenbeamten zu wachen.

Sie hat die kirhlichen Angelegenheiten , welhe durch Anträge ihrer Mitglieder oder der Propsteisynode an sle gebracht oder von der Kirchenregierung ihr vorgelegt werden , zu berathen und nach Maß- gabe ihrer Kompetenz zu begutachten oder darüber zu beschließen.

Sie hat das Ret, in allen kirchlichen Angelegenheiten Wünsche, Anträge oder Beschwerden an die Kirchenregierung zu bringen, sowie bei der kirchlihen Gesehgebung mitzuwirken, dergestalt, daß Kirchen- geseße nur mit ihrer Zustimmung erlassen, wieder aufgehoben; ab- geändert und authentisch interpretirt werden können. Ohne Zustim- mung der Synode dürfen neue Kate@ismen, Gesangbücher und Agen- den nicht eingeführt , sowie überhaupt fkirhengeseßlihe Normen in Beziehung auf Liturgie, Zut oder Verfassung nicht erlassen werden.

Sie hat über die Bewilligung neuer kirchlicher Ausgaben nah den Vorlagen der KirWhenbehörde zu beschließen. Diese Ausgaben sind aus den Kirchenkassen, sofern niht im Fall der Unzulänglichkeit Dritte ganz oder theilweise für dieselben einzutreten haben, zu ent- nehmen, eventuell durch Leistungen der Gemeinden aufzubringen.

_Qur Einführung neuer, regelmäßig wiederkehrender allgemeiner Kirchenkollekten bedarf es der Zustimmung der Gesammtsynode.

Ohne ihre Denehmigung kann die Einführung neuer allgemeiner Gebühren für Amtshandlungen der Kirhcubeamten oder eine allge- Sort Veränderung in Beziehung auf die bestehenden Gebühren nit erfolgen.

Die Beschlüsse der Synode treten ersi dann in Kraft, wenn sie

die Bestätigung der kompetenten Behörden erhalten haben. ___ §. 85. Zur Bestellung cines Aus\husses hat die Gesammtsynode je vor dem Schlusse einer jeden ordentlichen Versammlung ein geist] lihes und ein weltlihes Mitglied, sowie je einen, in allen Fällen einer Behinderung zuzuziebenden Ersaßmann auf die Zeit bis zur nächsten Wahl aus ihrer Mitte zu wählen.

Diese Mitglieder bilden mit dem Präsidenten der Gesammt- \ynode als Vorsißenden den Auss{chuß. Jm Behinderungsfall kann fih der Präsident dur einen der Beisißer verireten lassen.

Die Mitglieder des Konsistoriums können nicht zugleich Mitglieder des Ausschusses der Gesammtsynode fein.

F. 86, Der Aus\{huß ist im Allgemeinen berufen, die Kirchen- behörden in Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, namentlich bei Vorbereitung von Vorlagen für die Gesammtsynode mit scinem Gutachten zu unterstüßen. as Konsistorium fann zu diesem Behuf den Aus\{uß zu einer Konsistorialsißung hinzuziehen, oder ein {rift- liches Gutachten von ibm einholen.

Provisorische Verfügungen Über . Angelegenheiten, welche ihrer Natur nach zur Entschließung der Gesammtsynode gehören, können von der Kirchenregierung nur im Einverständniß mit dem Synodal- auts{chuß erlassen werden. Dieselben sind der nächsten Gesamnmt- \synode vorzulegen und, wenn sie deren Zustimmung nicht erlangen, sofort außer Wirksamkeit zu seben. Ebenso bedarf es einer Zustim- mag des Synodalauss{husses für die Bewilligung einmaliger Kirchen-« olleften.

Die Mitglieder des Aus\{Gu}es treten als außerordentliche Mit. glieder dem Konsistorium bei und nchmen als solche an den Berathun] gen und Entschließungen desselben Theil :

1} bei dem Vorschlage wegen Anstellung der Pröpste,

2) wenn es si um die Entlassung eines Geistlihen auf Grund einer gegen -ihn geführten Dis8ziplinar - Untersuchung, sowie um das Streichen eines Kandidaten aus der Kandidatenliste handelt,

3) wenn es sih um die (von dem Konsistorium in leßter Instanz abzugebende) Entscheidung über die für das fkirhlihe Wahlrecht, bezw. die Wählbarkeit in den Paragraphen 9, 10 und 22 erforderte firdlihe Qualifikation handelt, jedoch mit folgender Maßgabe:

Geht die Beschwerde gegen die Entscheidung des Propsteisynodal- Aus\{us}ses darauf, daß einer bestimmten Person die erwähnte firh- liche Qualifikation nit abgesprochen sei, so is die Zuziehung der Mitglieder des Aus\{usses der Gesammtsynode nur dann erforderlich, wenn das Konsistorium \ich nicht für die Zurückweisung der Be- \chwerde entscheidet. J} die Beschwerde wider eine, die kirchliche Qualifikation absprechende Entscheidung des Propsteisynodal Aus\{us}ses

gerichtet, so erfolgt die Zuziehung der Mitglieder des Ausschusses dex

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Gesammisynode nur dann, wenn der Beshwerdeführer Solches ver- langt; durch die abzugebende Entscheidung kann in diesem Fall nicht allein in Anschung des kirchlihen Wahlrechts (§. 14), sondern auch in Ansehung der Wählbarkeit nur erreiht werden, daß das Vorhandensein der dafür exforderlichen kirchlichen Qualifikation im Up s wieder zur Anerkennung gebracht wird, während es für E bene Fall bei der bereits getroffenen Entscheidung sein Be- wenden behält.

Der Ausschuß hat über seine Wirksamkeit der Gesammisynode, sowie dieselbe versammelt ist, Bericht zu erstatten.

IV. Gemeinschaftliche Bestimmungen für die Synoden.

g. 87. Alle nah dieser Ordnung für die Synoden und von den- selben vorzunehmenden Wahlen erfolgen durch Stimmzettel, welche von den Stimmberechtigten persönlich zu überreichen sind. :

Für die Wahlen der Schriftführer (F. 82) genügt relative Stim- Mere ¿ für die übrigen Wahlen ijt absolute Stimmenmehrheit erforderlich. |

| Ergiebt sch bei der Abstimmung eine absolute Stimmenmehrheit nicht oder nicht in Ansehung aller zu Wäßlendenh, \o ist die Wahl in der Art zu wiederholen, daß nur diejenigen, welche bei der ersten Ab- stimmung die meisten Stimmen auf si vereinigt haben, und zwar eine doppelt so große Zahl, als die Zahl der noch zu Wählenden, zur Wahl gestellt wird. Js

Ecgicbt sih dann Stimmengleichheit, so entscheidet das Loos.

Die über die Wahlen der Abgeordneten zu den Propsteisynoden aufgenommenen Protokolle sind an den Propsten der betreffenden Propstei, die über die Wahlen der Abgeordneten zur Gesammt) node aufgenommenen Protokolle an das Konsistorium binnen 8 Tagen nah geshehener Wahl einzusenden.

§. 88. Das Mandat der in eine Propstei- oder in die Gesammt- synode gewählten weltlichen Mitglieder erlischt:

1) wenn sie die für die Wählbarkeit in einen Kirchenvorstand er- forderlichen Eigenschasten verlieren,

2) bei den Mitgliedern einer Propsteisynode, wenn sie aufhören, Mitglieder der Gemeinde zu scin, für welche sie abgeordnet worden pt bei M tale he der Gesammtsynode, wenn fie aufhören, dem

zablfreise, in welchem sie gewählt worden sind, anzugehören.

Die Geistlichen, weiche zu Mitgliedern der Gesammisynode ge- wählt sind, verlieren ihren Siß in derselben dur Versepung an ein Pastorat in einem anderen Wahlkreise.

F. 89, Jm Allgemeinen kann derjenige, welcher E ha Mitglied der Propsteisynode oder der Gesammisynode zu ein, au nicht mehr Mitglied des Aus\{usses der betreffenden Synode Jem

Die weltlichen Beisißer cines Propsteisynodal-Ausschusses heiden iedoch durch Verlegung ihres Wohnsißes in ein anderes Kirchspiel

erselben Propstei nicht aus dem Ausschuß aus. Ebenso scheiden die

weltlichen und geistlichen Mitglieder des Ausschusses der Gesammt- Synode durch Verlegung des Wohnsißes in einen andern Wahlkreis oder Verseßung an ein Pastorat in einem andern Wahlkreise nicht aus dem Ausschusse aus. L

Diejenigen, welche in Folge der vorstehenden Eugen vor- übdergehend Mitglieder eines Synodal-Ausschusses sind, ohne Mitglieder der A zu fein, er rig nit an den Berathungen der- Sy-

e ohne Stimmrecht theilzunehmen. is g. 20. Jede Sen obe entscheidet selbs über die Legitimation ihrer Mitglieder, sowie über die Fortdauer der Synodalfäh1gkeit derselben.

Ebenso gebührt der Synode selbst die Entschcidung über streitige Qulässigkeit fernerer Theilnahme an ihrem Ausschusse. Die vor- [äufige Entscheidung hierüber steht jedoch, sofern es sich um die Theilnahme an dem Aus{uß der Propsteisynode handelt, dem Kon- sistorium, sofern es sich um Theilnahme an dem Ausschuß derx Ge- sammtsynode handelt, diesem Ausschusse selbst pr

Ç. 91. Die Sizungen der Synoden sind öffentlih. Durch einen, in ciner geheimen Sißung zu fassenden Beschluß fann aber die Oeffentlichkeit für einen bestimmten Gegenstand der Berathung aus-

den. ge[G Nen Mitglteder des Konsistoriums und Bevollmächtigten der

Kirchenregierung können ohne Stimmrecht an den Berathungen der |

i n. ne H. die Sipungen der Synoden werden mit Gebet eröffnet,

mit Gebet geschlossen. d t Die Su dden find e U Ta uelkelt der Hälfte ihrer Mit- glieder beschlußfähig und fassen ihre Beschlüsse nah absoluter Stimmen-

nden. (Vgl. au §. 87.) mee 2 Seis Ctbeidet die Stimme des. Vorsißenden. g. 94, Die Festseßung der Geschäftsordnung ist den Synoden selbst überlassen. Den Beschlüssen der Gesammisynode muß jedoch eine zweifache Berathung (Vorberathung und Schlußberathung) vor- hergthen. V. GGtn Em agt, f ugs ; meinden, in welchen hereits auf Vrund der Seide -Sedrüng vot 16. August 1869 Kirchenvorstände und Gemeindevertretungen , oder Kirchenvorstände allein gebildet sind, iese in Laa Vemanbr-Orbaung gewählt wären, und wird der Zeitpunkt

e regelmäßige Erneuerungswahl (F. 18 und 25) nah bein Zeitpunth mit din die erwähnten Gemeinde-Organe ihre Wirksamkeit begonnen haben, bestimmt. Jn den Gemeinden jedo, in welchen ah der Gemeinde-Ordnung vom 16. August 1869 Ge- meindevertretungen zu bilden waren, während nah der gegenwärtigen Gemeinde-Ordnung die einfachere Gemeindeverfassung zur Ausführung kommt, treten die bestehenden Gemeindevertretungen nunmehr außer

Wirksamkeit.

irksamkeit, als wenn sie auf Grund der gegen-

In den Gemeinden, in welchen es bisher noch nicht zur Bildung von Gemeinde-Ocganen auf Grund der Gemeinde-Ordnung vom 16. ‘Auguß 1869 gekommen is wird die Bildung der Gemeinde- Organe nah Maßgabe der Bestimmung der gegenwärtigen Hemeinde- Ordnung vorgenommen. Das erste Mal wird hier die Wahl der Gemeindevertreter, in den Gemeinden mit der einfacheren Gemcinde- verfassung die Wahl der Aeltesten, durch cinen Wahlauss{uß geleitet, welcher durch den (ersten) Geisilihen der Gemeinde und mindestens 4 von ihm zu wählende Mitglieder derselben gebildet wird und in An- (gung der zur Frage stehenden Wahl die Rechte bat , welche in den F. 11 bis 17 dem Kirchenvorstande beigelegt sind. Sobald die Kirchen- vorstände gebildet sind, haben auch in diesen Gemeinden die bisheri- gen Gemeindevertretungen ihre Wirksamkeit , soweit dieselbe fich auf die firhlichen Angelegenheiten bezieht, einzustellen.

g. 96. Jn den Gemeinden, auf welche der §. 28 Anwendung leidet, treten die Besißer adeliger Güter , welchen hiernach Siß und Stimme in dem Kirchenvorstande gebührt, dem Kitchenvorstande bei. Erachtet der Auss{uß der Veopsteilonode in Folge dessen eine siärkere Beseßung des Kirchenpvorstandes nicht für nothwendig , so findet die erforderliche Verminderung der Zahl der gewählten Aeltesten erst bei dem Ausscheiden einzelner Mitgliederaus dem Kirchenveorstande statt, sonstaber bei der ersten regelmäßigen Erneuerungs8wahl. Ebenso ist, wo die bißherige Zusammenseßung der Gemeindevertretung oder des Kirchen- vorstandes den Vorschriften des §Ç. 10 Absay 3 und des §. 22 Absaß 4 nicht entspricht, die erforderliche Berichtigung erst bei Gelegenheit des Ausscheidens einzelner Mitglieder, oder bei der ersten regelmäßigen Erneuerungswahl. herbeizuführen.

F. 97. Die in dem §. 60 der Gemeinde-Ordnung vom 16. August 1869 in Ansehung der Kieler Gemeinde und der Stadt Neustadt ge- troffenen Bestimmungen bleiben, soweit sie nicht dur die Vorschriften dieser Ordnung eine Abänderung erfahren, in Kraft.

F. 98. Sobald in den einzelnen Propsteien in Gemäßheit dieser Verordnung die Ausschüsse der Propsteisynoden gebildet sind, haben die Kirchenvisitatorien ihre Wirksamteit, soweit sich dieselbe auf kirch- liche Angelegenheiten bezieht, einzustellen. (§. 74). i

Bis dahin üben die Kirchenvisitatorien zugleich diejenigen Rechte aus, welche in den vorstehenden Bestimmungen den Nusshüssen der Propsteisynoden überiragen worden sind.

F. 99. Die Propsteisynoden werden für ihr erstes Zusammen- treten von dem Propiten der betreffenden Propstei berufen.

Ç 100. Die Vorschriften dieser Verordnun finden auf die für bestimmte Klassen von Personen bestehenden Gemeinden (Militär- gemeinden, Anstaltsgemeinden u. a. m.) keine Anwendung.

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Entwurf einer Verordnung über die Aufbringung der Kosten der Synoden und der Synodal-Aus\chüsse in de evangelish-lutherishen Kirhe der Provinz Schleswig -Holstein.

F. 1. Zur Bestreitung der durch Bildung und Wirksamkeit der Synoden und Synodal-Ausschüsse entstehenden Kosten, wird für jede Propsteisynode eine Propsteisynodal-Kasse gebildet.

g. 2. Die Propsteisynodal - Kassen werden durch Beiträge der Parochial-Kirchenkassen gedeckt. Reichen dieselben dazu nicht aus, fo sind diese Beiträge von den Gemeinden aufzubringen.

Der Fuß, nah welchem diese Beiträge auf die gedachten Kassen und Gemeinden zu vertheilen sind, wird von jeder Proysteisynode unter Genchmigung des Konsijzoriums festgeseßt. Bis diese E seßung erfolgt, bestimmt sich die Größe der Beitéäge nach der Ein- wohnerzahl der einzelnen Kirchspiele, welhe nah den Ergebnissen der jedesmaligen leßten Volkszählung in der Weise berechnet wird, daß die Zahl durch 50 theilbar sein muß und der bei einer Theilung durch 50 verbleibende Ueberschuß nicht geréechnet wird.

F. 3. Aus jeder Propfsteisynodal-Kasse sind die Kosten der Propstei- \synode und ihres Ausschusses, leßtere Kosten, soroeit nicht dafür andere Oéecfungsmittel vorhanden sind, zu bestreiten und dur) Beiträge sämmtlicher Propsteisynodal-Kassen die Kosten der Gesammuisynode

ihres Ausschusses. s Der Gun ps welchem die Bciträge zur Bestreitung der Kosten

der Gesammisynode- und ihres Ausschusses auf die einzelnen Propstei- Synodalkassen zu vertheilen sind, wird von der Gesammtsynode unter Genehmigung des Konsistoriums festgeseßt. Bis diese Festsepung er- folgt, bestimmt sich die Größe dex Beiträge nah der in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 2 zu berechnenden Einwohnerzahl. der ein- zelnen Propsteien.

F. 4. Die Verwaltung der Propsteisynodal-Kassen, die Erhebung der denselben zuflicßenden Einnahmen und, die Leistung der ihnen ob- liegenden Nusgaben steht unter oberer Leitung des Konsistoriums den Aus\{hüssen der Propsteisynoden zu.

Dieselben haben darüber den Propsteisynoden bei jeder ordent- lichen Versammlung Rechnung zu legen. |

ç. 5. Die Erhebung der Beiträge der Propsteisynodal-Kassen für die Kosten. der Gesammtsynode und ibres Ausschusses und die Be-

| fstreitung dieser Kosten besorgt das Konsistorium.

Der Gesammtsynode soll darüber bei jeder ordent{ichen Versamm- [lung Rechnung gelegt werden.

F. 6. Ueber die Gewährung von Diäten und Reisekosten ihrer Mitglieder zu bestimmen, bleibt den Synoden untex Genehmigzung der Kirchenregierung überlassen.