1871 / 111 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Sep 1871 18:00:01 GMT) scan diff

2018

eung der Taxe. Der von dem Kommissarius L Veibanadwend wird von der Departements-Direktion eud- Z ültig festgestellt. FÜr Baudefekte, mangelndes Jnventarium und m Nüacsicht auf den Kulturzustand seßt dasselbe eintretenden Falls einen

entiprechenden Abzug auer der Taxe. Auf Grund einer

) : dreijähriger deren Fesisebung ein mehr als dreijaHrig WerthEfe ne ossen r darf a Se ubewilligung nicht erfolgen.

SGSE "Verbindlichkeit des Schuldners. Dex Darlehns-

s j des richen

a) die Darlehnsvaluta in Pfandbriefen des Pommer! R L unter Anrechnung derselben zum Nenuwerthe anzu- nehmen; þ) für das Darlehn dieim §.5 Alinea 2 gedachten Jahreszahlun- gen in gleichen halbjährlihen Raten, vom 16. bis 24. Juni und vom 16. bis +4, Dezember, an die Kasse der betreffenden Departements-Diri k- tion baar zu entrichten; c) das Darlehnèëkfapital ganz oder theilweise nach sechsmonatlicher Aufkündigung, welthe der Landschaft nur in den Fällen des §. 21 zustehen soll, zurückzuzatlen; die Zunücfkzahlung muß in Pfandbricfen des Pommerschen Landkreditverbandes nach dem Nennwerthe an die gedachte Kasse erfolgen; d) im Falle der Zahlungs- \säumniß von dem rücfsiändig gebliebenen Betrage fünf Prozent Ver- zugszinsen bis zum Ablauf desjenigen Vierteljahres zu entrichten, in welchem die Zahlung erfolgt; e) die Sebäulichkeiten des verpfändeten Grundstücfs zu dem höchsten zulässigen Betrage in der betreffenden Provinzial-Feuersccietät gegen Feuer zu versichern, was vor erfolgter Ausreichung der Pfandbriefe (F. 27 am Schlusse) geschehen sein muß, wenn nicht aus besonderen Gründen eine Frist gewährt wird; f) auf jede gerichtliche Zahlungsflundung (Spezial-Moratorium) zu verzichten ; Z) den Bestimmungen dieses = tatuts fi zu unterwerfen. /

Der Darlehnsempfänger hat hierüber , unter Anexkenntniß des Valutenempfanges und unter Verpfändung des zu beleihbenden Grund- suüds und dessen Zubehör, namentlich der Brandvergütigungen für Kapital, Zinsen und Verzugszinsen , sowie für die zu leistenden Bet- träge zum Sicherheitsfonds , zum Amortisationsfonds und zu den Verwaltungskosten, eine Urkunde vor Gericht oder Notar auszustellen.

F. 16. Eintragung. Der Darlehnsnehmer hat die prioritä- tishe Eintragung r f p ph . 10) im Hypothekenbuche des zu beleibenden Grundstücks zu berolken.

Dle Landschaft ist auch berechtigt , die Veranlassung der Eintra- gung und die Vorbereitungen zu dexselben selbst in die Hand zu nehmen. d

ei jeder Besißveränderung muß ‘die persönliche Verpflichtung aus dem Darlehnsvertrage von dem neuen Erwerber in einer auf seine Kosten auszustellenden, dem §. 15 entsprechenden Urkunde über- nommen , und diese Urkunde innerhalb vier Wochen nach der Ueber- nahme des Grundstücks der Departements-Direktion eingesandt wer- den , welche hiernächst den früheren Besißer sciner persönlichen Ver- bindlichkeit entläßt. |

§. 17. Zwangsmittel. Wenn der Schuldner eine ZinE- oder Kapitalszahlung im Fälligkeitstermine unberichtigt läßt, so steht dem Pommerschen Landkreditverbande die Befugniß zu , den Rückfstand so- fort oder nah Dora geganaener Mahnung mit präklusiver Frist ge- richtlih beizutreiben. j

ss Au dert Ende is derselbe berechtigt: a) ‘die gerihtlihe Exekution in das bewegliche Vermögen des Schuldners nachzusuchen, þ) oder das Grundftück oder Theilstücke desselben sequestriren zu lassen, c) endlich die Subhastation des Grundstücks zu beantragen.

F. 18. Subhastation. Bei der Subhastation kann der Pom- mersche Landkreditverband das Grundstück zum Besten des Sicher- heitsfonds selbst erstehen, ohne daß er hierzu einer besonderen Staais- genehmigung für den einzelnen Fall bedarf. Derselbe ist jedoch ge- halten, in der Regel innerhalb dreier Jahre, vom Tage der Adjudi- kation an gerechnet; das Grundstück wieder zum Verkauf zu siellen.

F. 19. Ueberwachung Die allgemeine Aufsicht über die bepfand- briefien Grundstücke liegt den Departements-Direktionen ob. Dieselben sind befug t, die spezielle Ueberwachung den von ihnen aus den Be- theiligten des Pommerschen Landkreditverbandes zu wählenden Per- sonen zu übertragen, welche verpflichtet sind, Handlungen oder Unter- lassungen der S@uldner, oder Ereignisse, durch welche die Sicherheit der Pfandbriefs-Darlehne und ihrer Verzinsung gefährdet erscheint (K. 21), zur Anzeige zu bringen. Die Uebernahme eines solchen Auf- trages ist ein Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Betheiligte des Pommerschen Landkreditverbandes verpflichtet ift.

F. 20. Freiwillige Rückzahlung. Dem Schuldner steht jederzeit frei, seine ganze Schuld oder einen Theil derselben abzutragen,

Der Schuldabtrag muß in Pfandbriefen des Pommerschen Land- kreditverbandes nach dem Nennwerthe erfolgen, welchen die laufenden Coupons und der Talon angehängt sind. Die Zinszahlung fällt da- durch \{chon für das laufende Halbjahr fort und erfolgt die Abschrei- bung des abgezablten Betrages von der intabulirten Schuld.

Die eingelieferten Pfandbriefe und die Obligation werden der Kontrolkommission (§. 27) vorgelegt, welche die Pfandbriefe fkassirt und auf der Obligation attestirt, daß der betreffende Betrag von Pfandbriefen aus dem Verkehr gezogen und fassirt is.

g. 21. Unfreiwillige Rückzahlung. Die Kündigungs- befugniß des Pommerschen Landkreditverbandes für das Pfandbriefs- darlehn oder einen Theilbetrag desselben tritt ein: a) wenn das Dar- lehn niht mehr die nach dem Statute erforderliche Sicherheit genießt (§. 9, worüber sich der Pommersche Landkreditverband durch eine anzuordnende Toaxrevision zu jeder Zeit Sicherheit verschaffen kann ; b) wenn der Schuldner die Substanz des Grundstücks oder dessen Subehörungen erheblich verringert, oder so cklecht wirthschaftet, daß eine erhebliche, die Sicherheit des Pommerschen Landkretitverbandes gesährdende Verschlechterung zu besorgen ist, und ‘der von der Depar- temen1s-Direktion erfclgten Anweisung entgegen mit der Verringe-

r ibm geseßten Frist abstellt. Darüber, ob die unter a. D dee E E anges der Kündigungsbefugniß für ein- etreten zu erachten sind, hat die Departements-Direktion, mit Aus- ub des Rechtsweges, zu entscheiden; c) wenn der Schuldner unter- läßt, die vorgeschriebene S Derutt fortzusepen; d) wenn der- selbe nicht den Nahweis führen kann, die auf dem Grundstücke haf- tenden Abgaben (§. 10 Alinea 2 und §. 11 Nr. 3) regelmäßig be- zahlt zu haben; ©) wenn dexselbe der im §Ÿ. 16 enthaltenen Verpflich-

ux Uebernahme der persönlichen Verbiädlichkeiten aus dem

DaAlcdndvertrage in der daselbs bestimmten Frist nit entsprickt;

er die Uebernahme von Vemtera und Aufträgen verweigert E ben De Ulak dés Pommerschen Landfkreditoerbandes nah Inhalt dieses Statuis übertragen werden können (Sg. 12. 19). Die Kündigungét frist beträgt ses Monate. Die Rückgewähr der gekündigten Summe, welche stets durch 25 theilbar sein muß, ge{chieht in Pfandbricfen des Pommerschen Land- freditverbandes nach dem Nennwerth. Um Uebrigen fommen die Vorschriften des §. 20. auch hier zur Anwendung. Ç. 22. Disposition über den frei gewordenen Lokus. Oer Schuldner kann über die von ihm bezahlte Hypothekenforderung des Pommerschen Land-Kreditverbandes, bei Theilzahiungen mit Vor- behait des Vo zugsrech{tes für die dem Verbande auf dem Gute ver- bleibende Forderung, verfügen. Zu diefem Behufe ertâ!t er bei Theilzahlungen auf Berlangen ein abgezweigtes Dokument. ç. 23. Amortisation. Der in der Jahreëzahlung des Suld- ners (§. 7.) enthaltene Beitrag von & Prozent der S@uld, welcher niht zur Verzinsung der ausgegebenez Pfandbriefe und nicht zur Deckung der Verwaltungskosten bestimmt ist, wird nach Ablauf der ersten 122 Jahre des Schuldverhältnisse®s, während welcher derselbe zum Sicherheitsfonds fließt, zur allmäligen Tilgung des Darlehns im Wege der aran vi E verwendet und zum General-Amortisa- tionsfonds vereinnahmt. : Diesem Fonds fließen ferner die Zinsen seiner Bestände und des Sicherheitöfonds zu, sobald und sofern derscibe die Höhe von fünf Prozent der ausgefertigten Pfandbriefe erreiht. A dicsem General- Amortisationsfonds nehmen alle belicehenen Grundstücke Theils welche für das Halbjahr zur Amortisation bercits verstattet sind, und zwar pro rata des auf ihnen radizirten Pfandbriefs Dahrlehns. Die Antheile jedes zur Theilnahme berechtigten Grundfstüdcks ‘wwer-

jedes Grundstiücks übertragen.

, Wenn p Sidcherheitéfonds erschöpft sein sollte, ohne vorher seiner Bestimmung (§. 33) genügt zu haben , so treten in subsidium die Amortisationsfonds pro rata der guf den Grundstüfen radizirten Pfandbriefe ein. :

Ç. 24. Verwaltung des Amortisationsfonds. Die Ver- waltung des Amortisationsfonds wird von der General-Direktion der Pommerschen Landschaft geführt. Die Bestände des Fonds werden in Pfandbriefen des Pommerschen Landkreditverbandes a gelegt, deren Erwerbung durch freien Ankauf oder nach dem Ermessen der Direk- tion durch Kündigung nah erfolgter Verloosung zu bewiiken ist. Die Rechnungslegung und Rechnungsabnahme erfolgt nach Vorschrift des §. 36.

g. 25. Verwendung. Wenn das Spezial-Amortisationskonto eincs Grundstücks den ganzen Vetrag des darauf haftenden Darlehns erreicht hat, so wird der Bestand zur Abbürdung des Darlehns ver- wendet. Während der Amortisationszeit findet eine theilweise Ab- chreibung des aufgesammelten Bestandes von der Darlehnss{huld nur insoweit statt; daß der Schuldner, (wenn der fünfte Theil seiner Darlehns\{uld aufgesammelt ist , das Recht hat , die Lösung eines gleih hohen Antheilsbetrages im Hypothekenbuche oder dessen Ueber- weisung (§. 22, und zwar mit der Wirkung zu verlangen, daß weiterhin die im §, 7 bestimmte Jahreszahlung nur von dem vVer- bliebenen Betrage der Schuld zu entrichten bleibt,

Hinsichtlih der Kassation _ des der abgeschriebenen Summe ent- sprechenden Betrages von Pfandbriefen findet das im §. 20 bestimmte Verfahren statt.

In Stelle der Abschreibung von der Schuld kann jedoch der Schuldner, sobald das Amortisationsfonto seines Grundstücks die vor- bestimmte Höhe erreicht hat, auch verlangen, daß ihm der Betrag des- selben in Pfandbriefen des Pommerschen Landkreditverbandes nach dem Nennwerthe ausgehändigt wird, sofern durch eine neue Er- mittelung festgestellt wird, daß der Beleihungs8werth für die eingetra- gene Schuld noch statutenmäßige Sicherbeit genährt. Der Antheil des Schuldners am General-Amortisationsfonds und der Betrog des

Spezial - Amortisationéfontos gehen mit dem Grundstücke auf jeden -

neuen Erwerber des leßteren über und kann von keinem Grundbesißer über die Fonds anders, als in der vorbestimmten Weise disponirt werden. Namentlich. können dieselben nicht ohne das Grundstück ab- getreten werden.

Wenn der Schuldner seine Darlehxns\{huld aus anderen Mitteln vollständig -ablö}, #2 wird ihm der Befiand seines Spezial - Amorti- sationsfonds zur freien Disposition auêëgeantwortet.

F. 6. Kosten. Die Kosien des Darlehnsges{häfts hat ‘der Darlchnsnehmer unter Anrechnung des nach §. 11 geteisteten Kosten- vors{us}ses zu tragen, und zwar:

1) für die Taxen ein Paushquantum von % pCt. der Beleihungs- summe, mindestens aber von fünf Tbalern, 2) tür die auzzufertigen- den Pfandbriefe eine Gebühr von 24 Thalern pro Mille nebst dem Betrage der zu verwendenden Stempel, 3) für die hypothekarische Eintragung und Ausreichung der Pfandbriefe, so wie für die sonstigen s Gerichte erwahsenden Kosten nah der gerichtlichen Sportel- rechnung. :

rung fortfährt, oder die gerügten Mängel der Wirthschafteführung

Außerdem hat der Antragsteller für die Beköstigung des Taxkom"

den halbjährlih berechnei und auf das Spezial-Amortisationskonto -

Sorge zu tragen.

C. Von den Pfandbriefen. §. 27. Ausferti . §27. gung und Die Pfandbriefe des Pommerschen La s verbandes werden von den Departements Dit e E, Muster A. in Apoints von 25, 50, 100, 500 und 1000 Thalern; und ar unter Berlüeksihtigung der Wünsche des Darlehnsnebmers,; auf arfem Papier ausgefertigt und nebst dem Hypotheken-Jnstrument

Ausreichung.

Über das Darlehn der betreffend i i giebung vorgelegt ) fenden Kontrolfkommission zur Mitvoll- e Kontrolkommission wird aus den beiden Kommi Eve welche für die Intabulation von Pfandbriefen ae E chen Landschaft aus den Mitgliedern des am Size der betreffenden Departements-Direktion bestehenden Gerichts ernannt sind. Für das Treptower Departement treten die beiden Mitglieder des Gerichts zu Treptow a. d. R. als Kontrolkommission ein. Sie i| berufen zu prüfen, ob-sür die Pfandbriefe des Pommerschen Landkreditverbandes wirklich eîne dem Betrage der zu emittirenden Pfandbriefe gleihkom- mende Darlebnsforderung auf cia Grundstü nach Inhalt dieses P Ppolheiuisck eipgalragss worden ift.

ac MRervon gewonnener Ueberzeugung vollziehen di itgli e O non E E ‘vorgelegten Pfandbriefe unter ertigung des au . sehenden eemerfs ' gung f dem Hypotheken-Justirumente zu a er den Beirag des verscriebtnen Darlehns Vfa i Pommerschen L indk-editverb 22:58 gr burn E Ne a demzufolge dem Pommerschen Landkrediroerbande cine Disposition Über das Darlehnefapital nur insoweit zustehe, als vorher ein N T Eyag Zon TlIpyriesen aus dem Umlaufe zurück- irt, odex aber ti i i - fir worden s ; ode urch richterlihes Ertenntniß amor Die Pfan briefe werden ers dur die gedachte Vollzichun feft, und demnäch|t vcn der Deparierents-Diceltian in bie fu bten: den caex de A arf Der Hypotbekenrihter nur unter der löschen oder Cessionen eintragen (58 22, 25), wenn e L E Af idm ina Nachweis in der im §. 20 bestimmten Weise ges

Nah Eintragung in das Regi e S Pfandbriefe. s egister erfolgt die Aushändigung der

§. 28. Zinscoupons. Den Pfandbriefen des Pom P E E Ar par i Sibi ti@es

0 1ons na em anliegenden Í : fün Cd E T genden Musier B. resp. C. auf , echte des Pfandbriefs-Jnhabers. Der Inhbabe eines Pfandbriefes des Pommerschen Landfkreditverbandes p das Recht, von dem Kreditverbande die terminliche Zahlung der verschrie- benen Zinfen, und zu dem Zweck die Ausreichung und Einlösung der P RRen sowie bei Pfandbriefs - Aufkündigungen prompte Zah- ung des Nominalbetrages zu verlangen. Söllte er seine Befriedigung von dem Kreditverbande im Verwaltungêwege nicht erlangen, so stebt ihm die Befugniß zu; im ordentlichen Rechtswege gegen den Pom- merschen Landkreditverbahd seine Befriedigung mittelst richterlicher Ueberweisung aus dem Sicherhe:tsfonds und dem Amortisationsfonds

des Ponimerschen Landkreditverbandes zu suchen.

§. 30. Zinszahlung. Die Zablung der Zinsen dur in- lösung der Zinscoupons beginnt den 24, Luni Le 2. Str el den Departementskassen, den 20. Juli und 20. Januar bei der General- Landschafts-Direktion in Stettin; und den 2. Augusi und 2. Februar bei deren Agentur in Berlin, so lange solche bestcht, und baert volle acht Tage. Bei Ablauf der Periode; für welche die inScoupons ausgereicht waren, werden die neuen Zinscoupons auf orzeigen der

Talons an. deren duhaber verabfolgt.

Hat der Jnhaber des Talons solchen eingereiht, ohne die neuen Coupons zu fordern, so ist der Pommersche Landkreditverband berech- tigt, die neuen Coupons ohne Weiteres dem Präsentanten des PYfand- briefes zu behändigen. Wenn der Talon weder in dem Binstermine, in welchem die neuen Coupons® ausgehändigt werden, noch in dem nächfifolgenden bei dem Pomtinerschen Landkreditverbande präsentirt wird, fo sind die Coupons der neuen Serie dem Jnhaber des NYfand- e beim Eintritt des zweiten Termins dieser Serie aus8zuant-

L.

Das Forderungsrecht aus den Coupons, und also das Ret der Zinsenforderung für die darin bezeihneten Termine erlisht;, en rig Tbe f a der Jahren, none reue des Jahres, in

ese werden, gerechnet | ° m worden find g A gerechnet, nitt zur Einlösung vorge

. 31. . Erneuerung. enn ein Pfandbrief des Pommersche Landkreditverbandes durch Vermerke, oder Besleduno E Beidäei gung zum ferneren Umlaufe unbrauchbar geworden if, gleichmwohl aber die wesentlichen Kriterien der Aechtheit und Jdentität; nämli die Bezeichnung des Zinsfußes, der Nummer, des Kavitalbetrages, der ausfertigenden Departements - Direktion, und den Vermerk der Kontrolkommission noch erkennen läßt; so kann der Inhaber die Um- schreibung desselben nach Maßgabe des Geseßes vom 4. Mai 1843 be- antragen und- die: Verabfoigung eines neuen gleihhaltigen; unter Zu- ziehung der Kontrolkommisfion (§. 27) auszufertigenden furéfähigen_ Ptandbriefes Unter derselben Nummer anstatt jenes, gegen Berichti- gung der Ausfertigungsfoften, verlangen. |

Ebenso werden für völlig vernichtete fandbriefe, sowie auch Coupons, wenn die Thatsache der Vernichtung in einer jeden Zweifel und jede Ungewißheit ausshließenden Art und Weise nachgewiesen worden M andere Exemplare unter denselben Nummern und über die- elben Beträge in der vorbestimmten LZeise gegen Ecstattung der Aus-

2019

missarius während des Taxgeshäftes, und. für freie An- und Rückfuhr

Ob der vorerforderte Beweis geführt i at die De - D EENE zu entscheiden. Wenn dieser Gens nit bee oie g r wenn in dem Falle der Beschädigung die ves Merkmale es Pfandbriefes nit mehr erkennbar find, sowie in allen Fállen, oro det Pfandbrief dem Inhaber entwendet oder sons abhanden E A e e Ausfertigung eines anderen Pfandbriefes immer nur unter neuer Numemes Mae ar N um Coupons oder Talons allein können nicht amortisirt werden.

§. 32, Aufgebot und Amortisatio n. Wenn ei - brief des bärigd, nemichit e verbandes auf die pen : I er oder dem Jnhaber abhanden gek e hat die General-Landschafts-Direklion die “r yfove dn Juhabor S : f Zu Mee en Je "Bette die AIENR Thatsache beschei- ezeiOnung des Pfandbriefes und des Antragstellers durch die Amtsblätter der Re ai ierungen ind dung e Salt etge" den Mean Siaois Lie 1 in dem Vepartement erscheint , in welchem der Veriust si zugetragen hat; mi j alle Pfandbrieisinhaber bekannt i Ld, d bei dee, Ged, Direktion mit dem aufgerufenen Pfandbriefe zu melden.

Die Aufforderung maß a) den zweiten Zinstermin nah ihrer halten unter der Androhung, daß im halte ter K tamen u 1 Unte rTohung, daß im Falle der Ni “gera Ms feinen e S an ben So E

l / er aus dem Pfandbriefe herleit präkludirt und der Pfandbrief selbs werde ampetistet eee muß þÞ) in den vorbezeichnetén Blättern dreimal und dergestalt inserirt werden, daß von der leßten Infertion bis zum Präklusivtermine eine I IEN es g 1 C) dieselbe muß endli bei der Ge- - e Und an i gchângi werden. en Börsen zu Stettin und Berlin aus- : eidet fh vor oder in dem anberaumten Termine Ni ia uetas die nächste periodische Erneuerung der Sitcouc aE R __ Jf auch dabei über den Verbleib des aufgeru nichts ermittelt, so werden dann sofort die Atten S General-Direktion auszustellenden Bescheinigung des Juhalts, daß seit der ersten öffentlichen Bekanntmachung (a) der Pfandbrief nicht ein- geliefert und ein Aaspruh darauf nicht angemeldet sei, dem Kreis- gerichte zu Stettin vorgelegt, und dieses seßt hei befundener Beobach- tung der vorstehenden Vorschriften die angedrohte Präklusion und Amortisation durch ein Erkenntniß fest, welches dur Aushang an der Gerichi8ftätte publizirt wird, Sobald die Entscheidung rehts- kräftig geworden ist, wird die erfolgte Amortisation von der General[- Direktion öffentlich bekannt gemacht. Der amortisirte Pfandbrief wird in den Pfandbriefsregistern gelöscht, dem Extrahenten aber ein neuer Pfandbrief resp. unter neuer Nummer unter Zuziehung der Kontrol-

Kommission ausgefertigt (F. 31). Di : trägt der (ixträhená. gt (F. 31). Die Kosten des ganzen Verfahrens

D. Sicherheitsfonds. §. 33 Bestimmun e iher- heitsfonds is dazu bestimmt: a) die Forderungsretdte A der Pfandbriefe des Pommerschen Landkrediiverbandes zu garantiren; b) Ausfälle zu decken. Jnsoweit daber bei der Subhaftation eines beliehenen Grundstücks das darauf gewährte Darlehn nit vollständig mit seinen Nebenforderungen zur Perzeption gelangt, und aus dem Spezial - Amortisationskonto dieses Grundstücks nit gedeckt werden fann, muß der Ausfall von dem Sicherheitsfonds Übertragen ,- und daher au der durch Hypothek niht mehr gedeckte und deshalb aus dem Umlauf zurückzuziehende Betrag von Pfandbriefen des Pommer- einbe 6) Li: Grdie (C N Sicherheitsfonds entnommen ¿- Cc) den Kostenfon . 37) zu ergänzen ae e N nicht da dee A sôllte, E n E M g. 34. uUetlien. Jn den Sicherheit8fonds fließen: der P aoreëzahlung des Schuldners (§. 7) entdalteie Drogen tom Darlehns\{uld, welhe außer den 44 Prozent zur Ver insung und außer dem 4 Prozent zur Veckung der Verwaltungskosten entrichtet werden, während der ersten 122 Jahre des Sculdverhäitnisses ; Þ) der Betrag dec innerhalb der vietjährizer Verjährungsfrist (§. 30) nit abgehobenen Pfandbriefszinsen; c) der Sinsgewinn, welchen der Vom- mershe Landkreditoerband aus der Belegung unabgehobener Zinsen i ewa bezieht S G6 e seiner Bestände, sofern j estimm e nicht e ; e) e He eryo denen Derzugsainsen (§. 15). HOGO1 Va wWirds 09. erwaltung. er Sicherheitsfonds wi von der General-Landschafts-Direktion Delta Die Beiäude L selben werden in Pfandbriefen des Pommerschen Landkreditverbandes angelegt und diese durch freien Ankàuf beschafft.

. 36. Rechnungslegung. Die Rechnun j i peitoLnds wird zuglcih mit decteniden e Lea Eden (F. 24) und übr den Kostenfonds (F. 39) ganzjährig aufgestellt, und E a E P e MEeiDeiiaEe aus der Zahl der Darlehns-

enden ifaft revidirt Und abgenommen Ausschuß der Pommerschen Land- le Meislbetheiligten werden von der General -

je E i i N, ua betheiligte is der jede8malige Stellvertreter in Behinderungs fällen des E een Beim Vorhandensein von zwei oder mehreren gleich bo Ì igl s Sg entscheidet unter denselben das Loos. an Tageètiáten 3 Thaler, an Reisekosten eins{ließlich der Reis diâten 1 Thaler pro Meile Land iden - pr Meile Eisenbahn oder Dawpfschif. E O

Die Meistbetheiliaten treten mit dem Engeren Aus\{u}se der

ager ausgefertigt.

Pommerschen Landshafk zusammen und nehmen Theil an den Vet-