1871 / 127 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 26 Sep 1871 18:00:01 GMT) scan diff

2272 : 1 Obligationen (d. h. der Coupon Rr. 10 von Aktien und Nr. 11 vot Obligationen) zur Auszahlung kommen und zwar in dem auf den- selben namhaft gemachten Nominalbetrage. In diesem Termine er- halten die Jnhaber sowohl von effektiven als von Warschau-Terespoler Genufßaktien den mittels Beschluß der Generalversammlung vom 6/18. Juni 1870 festgeseßten Sinszushlag von §4 pCt. in fklingender Münze ausgezahlt und zwar gegen nreichung des Dividenden- coupons vom Jahre 1871. 5

Alle obigen Äuszahlungen finden an den üblichen Zahlstellen der Warschau-Terespoler Coupons statt; und zwar im Auslande in landes- übliher Münze, in Warschau und im Kaiserreich Rußland entweder in Gold, den halben Tmperial Rub. 5 Kop. 15 gerechnet , oder in

[3040] Wiederholter Aufruf gekündigter Kur- und Neumärkischer Pan nete Non den dur unsere Bekanntmachung vem 17, Juli 1871 für den Fälligkeitstermin Weihnachten dieses Jahres aufgekündigten Pfandbriefen sind die in dem na noch nit eingeliefert worden. Wir holt auf , gedahte Pfandbriefe nebst Talons und denjenigen Zins- coupons, welche auf einen späteren als den vorbezeihneten Fälligfeits- termin lauten, an unsere Hauptkasse oder an eine unserer Provinzial» Ritterschaftskassen einzuliefern. Ueber die Einlieferung wird Rekognition ertheilt und diese demnächst im Fälligkeits-Termin durch Verabfolgen der Valuta eingelöst werden. Sollte die Einlieferung der Pfandbriefe bei einer der Provinzial-Ritterschafiskassen bis zum : Kreditbillets , nach dem jedesmaligen Tageécourse der Jmperials ge- 14. Januar künftigen Jahres rechnet. | oder hei der Hauptkasse bis zum | Die Herren Aïtionäre, welche bisher verabsäumt , die zu ihren i 14. Februar EAnf igen Jahres : Aktien gehörigen Dividendencoupons in Empfang zu nehmen oder nit erfolgen, so werden die säumigen Inhaber nach Vorschrift der aber die iín ihrem Besiß befindlichen Interimsscheine für Warschau- Allerhöchsten Ordre: vom 15. Februar 1858 und des Regulativs vom | Terespoler Genußaktien gegen effeftive Genußaktien umzutauschen, 7, Dezember 1848 (Geseß-Sammlung 1858 S. 37, 1849 S. 76) mit | belieben dies unverzüglich zu bewerkstelligen , da sie widrigenfalls den den in dem Pfandbrief gerte e Rechten, insbesondere mit dem | oben erwähnten Zinszuschlag von 1 yCt, welcher auss{ließlich nur der Spezial-Hypothek präkludirt und mit ihren Ansprüchen auf die gegen den Dividendencoupon vom Lahre 1671 zahlbar ist, nit wer- bei dem Kredit - Tnstitut zu deponirende Valuta verwiesen werden. en verabfolgt erhalten können. Falls die zum Umtausch gekündigten Pfandbriefe bei der Haupt- Warschau, den 1./13. September 1871. Ritterschaftskasse ee werden ; wird die unterzeichnete Der Verwaltungsrath. En von ihrer Besugniß, gegen die Einlieferung zunächst Cin zu ertheilen, zur equemlihkeit der Jnhaber bis I R R R R R R L R G S ea Ae aen: U c en 2 s Verschiedene Bekauntmachungen. er gekündigten Pfandbriefe sofort die Ersabpsandbriefe au ndigen. : Much erfolgt die Einziehung der auf Umtausch gekündigten Pfand- [2872] Hoerder Dat und Hütten-Verein. briefe und die Aushändigung der Ersay Dae efe ne e Die diesjährige id S nohlung der Aktionäre E M pen Pfandbriefs-Tnhaber, sofern er dabei nicht selbst etwa des Ho erd ce Der gwerts- und ütten-Vereins wird L E Berlin, den 16. September 1871. onnerstag, den 28. Septemver C./ ormittags Kur- und Neumärkische Haupt-Ritterschaftsdirektion. 11 Uhr, im Direktionsgebäude auf der Hermannds- Graf Haeseler. hütte in Hoerde ni stattfinden.

Unter Hinweijuag auf die §F. 33 und 36 unseres Gesellschafts- Statuts laden wir die dazu berechtigten Aktionäre ein, an dieser General-Versammlung Theil zu nehmen, indem wir zuglei bemerken; daß die Eintrittskarten und Stimmzettel am Mittwoch, den 97. September c. Nachmittags von 3 bis 6 Uhr, in unserm vorgenannten Sa M T genommen werden können.

agesordnung: Thlr. Thlr. 5 Nr a Hie Hage d Ged e Madr gart O über E 2EPA : e Resultate des verflossenen Ge ahres insbesondere ; Durch Umtausch einzulösende Pfandbriefe. 2) Bericht der im §. 38 der Statuten bezeichneten Kommission über die stattgehabte Revision der Rehnung ;

13,705 Gofsowro, Neumark ; 1000 3) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes und der Kom-

Verzei gekündigter und einzuliefernder Kur- und Neu- märkisher Pfandbriefe.

Betrag. Gold. “|Courant.

Gut. Provinz.

Rummer.

Antheil 14/359 » » 200 missarien zur Revision der Bilanz pro 1871/72; 28,593 Clemzow » 1000 4) m tuna hme be: 4 Es a) theilweise Verwendung des Reservefonds;

b) E i der Anlagek der Verbindungs-Eisenb A Berloofung L j ' Wilen der Pahosen-Anlage und der Hermannshütte/ n enemigun ex au en erten de Tée s von C gema e a p nien unstwer en q Teführien: theils noch auszuführenden ata ges “Er.

Vereins Düsseldorfer Künstler zu gegenseitiger Unterstüßung und weiterungen.

Hülfe. Hörde, 8. September 1871. - Loofe à 1 Thlr.

Der Verwaltungsrath. 4 dur den unterzeichneten General - Agenten des Vereins zu be- | [M.247] Kaufm. Unterrichts- Institut ehen. G Miederverkäufern gewähre ih Rabatt und bitte, sich an mich wen-

von Siegmund Salomon, Wallstr. 91. Gegründet 1859. Han- den zu wolleti.

dels\{hule für E Leute von 14—17 Jahren, Separatkurse für Lehr- Anton Schmidt, Düsseldorf.

linge, Kaufleute, Oek., Arch. 2c. wie speziell fürs Bankfach, resp. Bank- Examen. Comtoirwissenschaften, Franz., Engl., Jtalien {. ] Warschau - Terespoler Eisenbahn - Gesellschaft. Am 19. September ¿ g, wird im Hauptbahnhofsgebäude der

Bekanntmachung. Hannoversche Staats-Eisenbahn- 1, Oftober

Wir finden uns veranlaßt, im Ans@(lusse an unsere früheren Be- kanntmathungen wiederholt darauf aufmerksam zu machen, daß Be- werten E Angelegenzeteen E S Retlanaat U u wn

, agen-Beförderun nébesondere Fracht-Reklamaticnen Warschau - Terespoler Eisenbahn tar Praga in Gegenwart des Re- quugs- Ansprüche aeb Anträge auf Erlaß von Lager- und Standgeld gierungs-Jnspektors und Kommissärs bei den Eisenbahnen des König- nicht direkt an uns, sondern erstinstanzlih an den Ober-Güter- reichs Polen, sowie der hierzu delegirten Mitglieder des Verwaltungs- | yerwalter Mertens hierselb| zu richten sind, gegen dessen Ent- raths und der Direktion die öffentliche Verloosung der zu amorti- {eidung der Refurs an die unterzeihnete Behörde frei- sirenden Aktien und Obliga on Ste, deren N steht. Die Nichtbeahtung dieses vorgeschriebenen Jnstanzenwege?! __ Die Einlösung der N L eren ne a von welchem nicht abgewichen werden kann, widerspricht dem eigenen züglih nach erfolgter Ziehung veröffentliht werden j findet vom | Interesse der Betheiligten, indem mit der unerläßlichen Ueberleitung tung ag e Me an den bekannten Zahlstellen der Warschau-Terespoler | ihrer Eingabe in den angewiesenen Weg jedenfalls Qeitverlust ver- : knüpft ist. Zugleih nehmen wir Anlaß, wieder olt darauf hinzu- Die verloosten Stücke müssen mit allen noch nicht fälligen Zins“ E as dae N detweeisin von vi zu Harn Sand coupons zur Auszahlung eingereicht werden, d. h. die Obligationen L bestimmungsmäßig lediglich bei der betreffenden V ersandt- mit 9 und die Aktien mit 10 laufenden Coupons. Außerdem müssen | Station anzubringen sind, welche darauf das Geeignete nah Mafß- R A ra pr Atien 15 Dividenden - Coupons befinden, von | ¿ahe der bestehenden Vorschriften veranlassen wird. Beschwere t) ias Den A N met Von u E e d deren Stell Lher vermeintlich zur Ungebühr nicht erfolgte Wagengestellung sind ern von verloosten Aktien werden an deren Stelle | an die Königliche Ober-Betriebs-Jnspektion hierselbst und in höherer Genuarten verabreicht, welche ebenfalls mit Dividenden - Coupons Instanz an uns zu richten. :

er e S bei den zur Einlösung präsentirten Aktien resp. Qbliga- Hannover, den 16. SP Elen pen-Diretti Â

tionen Zinscoupons fehlen soUten, so wird deren Nominalwerth von g , dem für die gezogenen Stücke ju zahlenden Betrage in Abzug ge- L E E E EE R R bracht. Falls aber die verloosten Aîtien nicht mit der vo chrift8- | M. 267] (a. 472/9) Soeben erscheint:

mäßigen Anzahl Dividenden - Coupons eingeliefert werden, #0 Verzeichn. v. Monographien u. Gelegenheitsschriften.

wird eine entsprechende Anzahl Dividenden - Coupons von Z. Geschichte adeliger Geschlechter. II. Abth. 5 SgT.

den zu verabfolgenden Genußaktien gekürzt und zurückbehalten. Gleichzeitig werden in dem oben angegebenen Fälli keitstermin Berlin, Jägerstr. 53 J. A Stargardt i ® ® ® Hier folgt die besondere Beilage

die halbjährigen Zinscoupons von Warschau-Terespoler Aktien und

Das Abonnement beträgt 4 Thlr. 7 Sgr. G Pfg- für das Vieëteljahr.

Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile Dz Sgr+

Alle Post-Anstalten des In- und Auslandes nehmen Sestellung am für Serlin die Expedition: Zietenplai Nr. S. r

¿ 127.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen: Zux Anlegung des dem Ober-Erb-Kämmerer von Schlesien, freien Standesbherrn von Milits, Grafen Mortimer von Malßahn, von des Königs von Sachsen Majestät verliehenen Großkreuzes des Albrechts-Ordens; des dem in Mannheim wohnhaften Kauf-

ader aus Frankfurt a. M. von des

Königlichen Hoheit verliehenen Ritter- kreuzes zweiter Klasse des Ordens vom Zähringer Löwen; der dem Studirenden der Theologie Erhard Handel zu Berlin von des Mee von Sachsen Königlichen Hoheit ver- liehenen, am landesfarbigen Bande zu tragenden silbernen Verdienst-Medaille; sowie In Anlegung des dem Gutsbesißer Johann Laurenz Gri}ar zu Kartäuser Hof bei Coblen don Sr. Heiligkeit dem Papste verliehenen itterkreuze8s de! Ordens vom heiligen Grabe und des demselben von dem Prä- sidenten der Republik Honduras verliehenen Commandeur- Kreuzes des Santa-Rosa-Ordens. :

R E D T S I T DGENA T m N

‘Deutsches Nei. Gesetz, betreffend die Vereidigung der Staatsbeamten. Vom 20. September 1871. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaifer, König von Preußen 2c. : verordnen im Namen des. Deutschen Reichs, nach erfolgter Zu- stimmung des Bundesrathes, für Elsaß-Lothringen was folgt:

Ç. 1. Der Dienstcid der Staatébeamten, einschließlich der Advokaten, Anwälte und Notare, erhält nachstehende Form:

ch N. N. s{chwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissen-

den, daß ih Sr. Majestät dem Deutschen Kaiser treu und gehorsam sein, die Geseße beobachten und alle mir vermöge meines Amtes obliegenden Pflichten nach meinem besten

Wissen und Gewissen genau erfüllen will, so wahr mir

Goit helfe. / j

F. 2. Diesen Eid leisten sämmtliche Beamlte, auch die be- reits im Dienste stehenden. : | i

Der Reichskanzler trifft die zur Ausführung dieser Beslim- mung erforderlichen Anordnungen 7 tr ist insbesondere ermäch- Le if Behörden zu bezeichnen, vor welchen der Eid zu eisten ist.

Die Vereidigung derjenigen Beamten, welche in Elsaß- ana bereits einen Diensteid geleistet haben, erfolgt ge- bührenfrei.

__§: 3, Der Diensteid verpflichtet die Beamten, nicht nur für die zur Zeit der Eidesleistung von ihnen bekleideten, son- dern auch für alle ihnen etwa später zu übertragenden Aemter.

F. 4. Amtliche Handlungen haben volle Wirksamkeit, ohne Unterschied, ob sie vor oder na der Ableistung des Diensteides vorgenommen worden sind.

Dies gilt auch von denjenigen amtlichen Handlungen, welche seit der im leyten Kriege dur die deutschen Truppen erfolgten Beseßung von Elsaß-Lothringen vorgenommen wor-

den sind. : __ _§. 5. Gegenwärtiges Geseg tritt am Tage seiner Ver- kündung in Kraft. i H Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Baden-Baden, den 90. September 1871.

(L, S.) IV ilhelm. Fürst v, Bi8mar ck,

- Berlin, Dienstag den 26. September, Abends.

187 1.

Allerhöchste Verordnung über die Kompetenz der Kriegs8gerichte. Vom 20, September 1871. Wir Vsilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen . des Deutschen Reichs auf Grund des Artikels XVI. des Geseßes vom 30, August d. J.,- die Ein- führung des Strafgeseybuchs für das Deutsche Reich in Elsaß- E! betreffend (Gesehbl. S. 255), für Elsaß-Lothringen was folgt: Die Artikel 4, 5 und 6 der Verordnung Unseres General- Gouverneurs vom 12. September 1870, betreffend die Kom- petenz der Krieg8gerichte, sowie die Artikel 2 und 3 der Ver- ordnung Unseres General-Gouverneurs vom 17. Dezember 1870, betreffend die Erweiterung der Kompetenz der Kriegs- gerichte, treten vom 1. Oktober 1871 an außer Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. : Gegeben Baden-Baden, den 90, September 1871.

(L S) - IV ilhelm. In Vertretung des Reichskanzlers: Delbrü.

betreffend die Einführung von Positmandaten. i des Gesehes über das Postwesen vom 2. November 1867 wird Folgendes bestimmt : : Behufs Erleichterung des Geldverkehrs fann vom 15. Of- tober 1871 ab die Einziehung von Geldern bis zu 50 Thalern oder 872 Gulden einschl. durch Postmandat erfolgen. For- mulare zu den Postmandaten können bei allen Postanstalten zum Preise von 4 Silbergroschen für 5 Stück bezogen werden. Dem Mandate is das einzulösende Papier (die quittirte Rech- nung, der quittirte Wechsel, der Coupon 2c.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zahlung leisten soll, beizufügen. Das Mandat ist vom Absender durch Angabe seines Namens und Wohnorts, des Namens und Wohnorts des Schuldners, so- wie des einzuziehenden Betrages auszufüllen. Die Thaler- oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben aus- gedrückt sein. Zu \{riftlihen Mittheilungen an den Schuldner ist das Postmandat, welches in den Händen der Post verbleibt, nit zu benußen. Bei Benennung mehrerer Personen erfolgt die Vorzeigung nur an den zuerst genannten Adressaten. Einem Postmandate können mehrere Quittungen, Wechsel, Coupons 2c. zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Schuldner beigefügt werden ; die Gesammtsumme des einzuzichenden Betrages darf jedo den oben bezeichneten Betrag nicht Übersteigen. Die Ver- einigung mehrerer Posimandate zu einer Sendung ist -niht statthaft. Der Auftraggeber hat das Posimandat nebst dessen Anlage unter verschlossenem Couvert an die Adresse der Post- anstalt, welche die Einziehung bewirken soll, rekfommandirt ab- E: Der Brief ist mit der Aufschrift »Postmandat« zu versehen. i Die Gebühr beträgt, einschließli des Portos und der Re- kommandation8gebühr, ohne Rücksicht auf die Höbe des Be- trages 5 Silbergroschen bezw. 18 Kreuzer. Diese Gebühr ist vom Auftraggeber vor Absendung des Briefes, möglichst Postrwoerthzeichen, zu entrich- ten. Die Uebermittelung des eingezogenen Betrages an den Auftraggeber erfolgt durch Postanweisung; die Postanweisung8gebühr wird von dem eingezogenen Betrage in -Abzug gebracht. Wird der Betrag nicht eingezogen, so kommt, außer der bei der Aufgabe ‘entrichteten Gebühr, eine weitere Gebühr nicht in Anwendung.

durch Verwendung - von