1933 / 53 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 03 Mar 1933 18:00:01 GMT) scan diff

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lâssig und wird als ein Verstoß gégen § 18 a, a.

mit § 10 derx Verordnung des des deutschen Volkes vom 4, Februar 1983 Langenöls, Bez. Liegniß, erscheinende Dru rift „Rote Wächter“ auf die Dauex von 6 Monaten, und zwax vom 1. März bis 31, August 1933, verboten.

Zit è bas Verordnung des ves deutschen Volkes vom 4, Februar 1983 habe ich die in Petéïsdorf i. Rsgb. erscheinende Drudschrist Be Rote Berg gei E auf die vom 1. März bis einschließlich 31. August 1933, verboten.

mit § 10 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze

Preußen. Verbot.

Auf Grund des § 9 Absay 1 Zissex 1, 5 und 7 dex Verordnung des Reichspräsidenten _ Schuye des deut- schen Volkes vom 4. Februax 1933 (RGBIl. Nr 8 S. 35 ffff.) in Verbindung mit den S§8§ 81 bis 86 StGB. verbiete ich die in Berlin erscheinende Tageszeitung „Die Welt am Abend“ mit sofortiger Wirkung bis zum 28. März 1933 einschließlich. Das Verbot umfaßt auch die in dem Verlage erscheinenden Kopfblätter der Zeitung sowie jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlih als die alte darstellt oder als deren Ersaß anzusehen ist. Eine etwaige Veröfsent- lichung des Verbots hat sich auf die Mitteilung zu be- schränken, daß die Zeitung bis zum 28. März 1933 A nschließ- lich verboten sei. Jede weitergehende Mitteilung ist unzu- lässig und wird als Verstoß gegen § 18 der angezogenen Ver- ordnung verfolgt. Gegen das Verbot ist binnen zwei Wochen, vom Tage der Zustellung ab, die Beschwerde zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei mix einzureichen. Sollte von dem Beschwerdereht Gebrauch ge- macht werden, so” empfiehlt es sih zux Beschleunigung der Angelegenheit, die Beschwerdeschrift in vierfaher Aus- fertigung vorzulegen.

Berlin, den 28, Februar 1933.

Dex Polizeipräsident. von Leveyow,

Veuvbot.,

Auf Grund des § 9 Absay 1 Zisseru 1, 2 und 3 dex Vex- orduung des Reichspräsidenten zun Schuye des deutschen Volkes vom 4. Februax 1933 (RGBl. Nr. 8 S. 35 f.) in Ver- bindung mit den 88 81 Le 2, 82, 85 und 86 verbiete ih die in Berlin erscheinende Halbmonatsshrift „Ka m Rad Organ der Kommunistischen Arbeiter-Untion, mit sofortiger Wirkung bis zum 30. April 1933 einschließlich. Das Verbot umfaßt auch die in dem Verlage erscheinenden Kopfblätterx dex Zeitung sowie jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersaß anzusehen ist. Eine etwaige Veröffentlichung dieses Verbots hat sh auf die Mitteilung zu beschränken, o die Druckschrift bis zum 30. April 1933 einschließlich verboten sei. Fede weitere Mit- teilung ist unzulässig und wird nah § 18 der VO. vom 4. Februar 1933 verfolgt.

Berlin, den 28, Februar 1933.

Der Polizeipräsident, J. V.: Diek s. Veúvvbot.

Uuf Grund des § 9 Absay 1 Ziffern 1, 2, 3, 5 und 7 dex Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4, Februar 1933 (RGBl. Nr. 8 S. 35 ff.) ver-

des deutshen Volkes vom 4. Februax 1933 habe ih die in Glay exscheinende Druckschrift „Die rote Festung“ auf die Dauer von 6 Monateu, und zwar vom 1. März bis ein- shließlih 31. August 1933, verboten.

Breslau, den 28. Februar 1933.

Der Oberpräsident der Provinz Niederschlesien. *

V euvbot,

Auf Grund des § 6 Ziffer 1 der Verordnung des Reichs- prâsidenten zur Erhaltung des inneren Friedens vom 19, De- zembex 1932 (RGBLU. I S. 548) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Que des deut- {hen Volkes vom ‘4. Februar 1933 (RGBl. T S. 35) habe ih die nachstehenden kommunistishen Zeitungen a die Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 1933 einschließlih verboten:

1. „Gubener rxote Fahne“ in Guben, 2. „Das rote Sprachurohtr“ in Guben, 3. e N Cvrossener Lauscher“ in Crossen, Der, 4, „Das rote Müncheberg“ in Müncheberg, 5. „Dev rote Bli“ in Sorau, 6. "S insterwaldex Echo“ in Finsterwalde, 7. „Die RoteRakete“ in Tyrow, 8. „Die Rote B. Z.“ in Brandenburg, H., 9. „Jugendsprachrohr“ in Brandenburg, P, Dex Brennabourprolet“ in Brandenburg, Havel,

11. „Die Profitwalze“ in Brandenburg, H.

12. „Dex Rote Faden“ in Brandenburg, H.

13. „Dex Wollprolei“ in Brandenbuxg, H.,

14, „Dex Rote Hutavrbeiter“ in Brandenburg, Havel,

15. „Die Rote Brille“ in Rathenow,

16, Die kommunistishe Zeitung „Dex Judustrie- Prolet“ in Luckeuwalde habe ih für die Zeit vom 3. März bis 3, Mai 1933 verboten.

Charlottenburg, den 28. Februar 1933.

Der Obexrpräsident dex M Brandenburg und von Berlin. Dx. Maier,

Ÿ Vevrhboi.

Auf Grund des § 1 dex am 28. Februar d. J. verkün- deten Verordnung des Herrn Reichspräsidenten zum Schuße von Volk und Staat vom gleihen Tage verbiete 4 mit Wir- n vom 1. März d. J. die in Kiel erscheinende ozialdemo- kratishe Tageszeitung „Schleswig - Holsteinische Volkszeitung“ bis zum 14, März d. F. einschließlich,

Kiel, den 1. Mäxz 1933.

Der Oberpräsident der Proviuz Schleswig-Holstein.

Veuxboëi,

biete ih die in Berlin erscheineude periodishe Drucksschrift „Die Kämpferin“ die Zeitung dex werktätigen Frauen in Stadt und Land mit sofortiger Wirkung bis zum 27, August 1933 einschließlich. Das Verbot 11? au die in dem Verlage exscheinonden Aoufblärter d ‘citung sowie jede angeblich n rift, U 8 die alte darstellt oder als tat i ‘waige Veröffentlichung dieset o! ¡d àuj die Mitteilung zu beschränken, daß die Lrutschrift bis zum 27, August 1933 einshließlich verboten sei. Fede weitere Mitteilung is unzu- lässig und wird nah § 18 dex VO, vom 4. Februar 1933 verfolgt. Berlin, den 28, Februar 1933. | Der Polizeipräsident. | F. V.: Diel s. |

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R ctc ier 9 bes 8 11 -Abiäh 1 __— T des Reichspräsidenten zum Schuße des deut- schen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. Nu. 8 S. 35 ff.) verbiete ich die in Berlin erscheinende Wochenzeitschrift „D i e Wahrheit“ mit sofortiger Wirkung bis zum 16. Mäxz 1933 einschließlïch. Das Verbot umfaßt auch die in dem Ver- lage erscheinenden Kopfblätter der Zeitung sowie jede angeb- lich neue Druschrift, die sih sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersay anzusehen ist. Gegen das Verbot ist binnen zwei Wochen, vom Tage dex Zustellung ab, die Be- schwerde pla: sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei mix einzureichen. Sollte von dem Be- | shwerdereht Gebrauch gemacht werden, so empfiehlt es sich, | zur Beschleunigung der Angelegenheit die Beschwerdeschrift in vterfacher Ausfertigung vorzulegen. Eine etwaige Ver- | öffentlichung des Verbots hat sih auf die Mifteiliinig zu be- schränken, daß die Zeifuüng bis zum 16, März d. J. einschließ- li verböten ist. Jede weitergehende Mitteilun ist unzu- i verfolgt.

Berlin, den 1, März 1933, Dex Polizeipräsident. V Vi Diold;

; VeklanntmaäaPhwung; Auf Grund des § 9 acaies 1 Ziffer 1 in Verbindung eihsprasidenten zum Schuye | abe ich die in

Breslau, den 28, Februar 1933, Der Oberpräsident der Provinz Niederschlefien.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 9 rio L Pil n Gou eihspräsidenten zum Schu

auer von 6 Monaten, und zwar

Breslau, den 28, Februar 1933. Dex Oberpräsident der Provinz Niederschlesien. i Bekauntmachung, Auf Grund des § 9 Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung

| des Reichspräsidenten zum

den Lesern der / zu machen, dárf dies nur in folgender Form geshehen: Das

Auf Grund des § 1 der am 28. Februax d. J. verkün- deten Verordnung des Hexrn Reichspräsidenten zum Schube von Volk und Staat vom gleichen Tage verbiete ih mit Wir- kung vom 4. März d. J. die in Flensburg erscheinende sozial- demokratishe Tageszeitung „Volkszeitung“ bis zum 17, März d. J. einschließlich.

Kiel, den 1. Mäxz 1933.

Dex Oberpräsident dex Provinz Schleswig-Holstein.

Veuvrboi.

Auf Grund des §9 L BA Nummer 7 dex Verordnung

des Reichspräsidenten zum uße des deutsbgy M160 U

C Lui j 99 (M u 06CtE as Erscheinen ber Tante An (ROM-ate in Erfurt auf die Dauer von D ar „und zwar für die Zeit vom heutigen Tage 1s zum 14, März dieies Wurtt, Nach 9 Absay 3 diesex

Verordnung umfaßt diejes Verbot sämtliche Kopfblätter sowie

| jede angeblich neue Druckschrift, die si sahlih als die alte

darstellt oder als ihr Ersay anzusehen ist. Magdeburg, den 1. März 1933. Der Oberpräsident der Provinz Sachsen. J. V! Fanfsen.

Bert

Auf Grund des § 9 e G4 Nummer 7 dex Verordnung

uße des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. 1 S. 35) verbiete ih das Erscheinen der Wochenschrist „Rote Bazillen“ in Artern auf die Dauer von es Monaten, und? zwärx für die Zeit vom heutigen diee is zum 31, August einshließlih. Nach § 9 Absaÿ 3 dieser Verordnung umfaßt dieses Verbot sämtliche Kopfblätter Mrt jede angeblich neue Drueckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersaß anzusehen ift,

Magdeburg, den 1. März 1933, Der Oberpräsident der Provinz Sachsen. J. V! Fáttsen.

Veuxbot.

Auf Grund des § 9 Abs. 1 Ziffer 5 und 7 der Verord- nung des eute zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. 1 S. 35) verbiete ih die in Paderborn erscheinende Tageészeitung „Westfälisches Volksblatt“ auf die Dauer von drei Tagen. Das Verhot beginnt mit dem 3, März und endigt mit Sonntag, dem 5, März 1933, Das Verbot umfaßt auch die in demselben Verlage erscheinenden Kopfblätter der Zei g sowie jede ân- geblih neue Druesschrift, die si adi als die alte t oder als ihr Ersay anzusehen ist. Gegen das Verbo ist binnen zivei Wochen vom Tage der ellung ab die Beschwerde zulässig; sie hát keitie aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei mir einzureihen. Sollte von dem Be- shwerdereht Gebrauh gemacht werden, so empfiehlt es si jür Beschleunigung der Angelegenheit, die Beschwerdeschrift n vierfächex ga e vorzulegett, Falls g A t ist,

ruckschrift von diesem Verbot tellung Erscheinen des

estfälischen Volksblattes ist bis zum 5, Mär

1933 verboten. Jede weitere Mitteilung is verboten un stellt einen Verstoß gegen § 18 der Verfi bruax 1933 dar.

ligung vom 4. Fe-

Münster i. W,, den 1. Mäxz 1933,

Der komm. Oberpräsident der Provinz Westfalen. Freiherr von Lüninfck,

Verlage ersten Kopfblätter der

Re1chs: und Staatsanzeiger Nr. 53 vom 3, März 1933. S. 2.

Verbot.

Auf Grund des § 9 Absay 1 Ziffern 3 und 5 dex Ver- ordnung des Reichspräsidenten zum Schuße des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. I S. 35) verbiete ih die in Schwerte erscheinende Wochenschrift „Die Rote

Donnerstag, dem 1. Funi 1933, Das Verbot umfaßt auch die in demselben Verlage erscheinenden Kopfbläiter der Zeitung sowie jede angeblih neue Druckschrift, die sih sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersay anzusehen E Gegen das N 1st binnen zwei -Wochen, vom Tage

ab, die kung. Die Beschwerde ist. bei mix einzureichen. Sollte von dem Beschwerdereht Gebrauch gemacht werden, so empfiehlt es sich, zur Beschleunigung der Fat in vierfacher Mes vorzulegen. ais beab- ichtigt ist, den Lesern dex Drudcschrift von die

Mitteilun schehen: büne“ ist bis zum 1. Juni 1933 verboten. Jede weitere Mit- teilung ist verboten und stellt einen Verstoß gegen § 18 der Verfügung vom 4. Februar 1933 dar. Z

Münster, den 28. Februar 1933. Der komm. Obexpräsident der Provinz Westfalen. Freiherx von Lüninck.

zu machen, darf dies nur in folgender Form ge-

Verbot. Auf Grund des § 9 Absay 1 Ziffern 4, 5 und 7 dex Vex-

die in Halver exscheinende Zeitung „Zeitspiegel“ auf die Dauer von 6 Monaten. Das Verbot beginnt mit Donnerstag, dem 2. März 1933, und endigt mit Gas dem 1, September 1933. Das Verbot umfaßt auch d 1

selben Verlage erscheinenden Kopfblätter der Zeitung sowie jede angeblih neue Druckschrift, die sih sachlich als die alté darstellt oder als ihr Ersay anzusehen ist. Gegen das Verbot ist binnen zwei Wochen, vom Tage der Zustellung ab, die Be- e zulässig; sie hat keine aufshiebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei mix einzureichen. Sollte von dem Be- schwerdereht Gebrauch gemacht werden, so empfiehlt es sich, zur Beschleunigung der Angelegenheit die Beschwerdeschrist in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Falls beabsichtigt ist, den Lesern der Druckschrist von diesem Verbot Mitteilung zu machen, darf dies uur in folgender Form geschehen: Das Er- scheinen der Zeitung „Zeitspiegel“ ist bis Freitag, den 1. Sep- tember 1933, verboten. Fede weitere Mitteilung ist verboten Und stellt einen Verstoß gegen § 18 dexr Versügung vom 4, Februar 1933 dar. : i

Münster, den 28. Februar 1933. Dex komm. Oberpräsident der Provinz Westfalen. Freiherr von Lünindck.

Verxbot. j Auf Grund des § 9 Abs. 1 Ziffer 5 der Verordnung des Reibspläsidenten um Schuße des deutshen Volkes vom 4. F 1933 (RGBl. 1 S. 35) verbiete, ich die in Hagen i, W. erscheinende eitung „Das Rathaus“ auf die Dauer von drei Monaten. Da : è tag, dem 2. März 1933, und endigt mi 1. Juni 1933. Das Verbot 2asaßt au

Dounexstag, dem die in demselben eitung sowie jede aageollh- neue Druckschrift, die sih sahlich als die alte dar- stellt oder als ihr Ersay anzusehen ist. Gegen das Verbot 1st binnen zwei Wochen (vom Tage der Zustellung ab) die Beschwerde zulässig; ste hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei mir einzureichen. Sollte von dem Be- schwerderecht Gebrauch gemacht werden, so empfiehlt es si, zur Beschleunigung der Angelegenheit die Beshwerdeschrift in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Falls beabsichtigt 1st, den Lesern der Druckschrist von diesem Verbot Mitteilung zu machen, darf dies nur in folgender Form geschehen: Das Er- scheinen der Zeitung „Das Rathaus“ ist bis zum 1. Juni 1933 verboten. Fede weitere Mitteilung ist verboten und stellt einen Verstoß gegen § 18 der Verfügung vom 4. Februar 1933 dar. - Münster i. W., den 28. Februar 1933. Der komm. Oberpräsident der Provinz Westfalen. Freiherr von Lüninck.

Verbot,

. Auf Grund des § 9 Abs, 1 Ziffer 7 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schuße des - deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. 1 S. 35) verbiete ih die in Brügge, Kr. Altena, ere nene Zeitschrift „Rote Wa cht“ auf die Dauer von drei Monaten. Dás tag, dem 2, März 1933 und endigt mit Donnerstag, det 1. Juni 1983, Das Verbot umfaßt auch dié in denselben Verlage erscheinenden Kopfblätter der S et solvie jede an- geblih neue Druckschrift, die sih sahlich als die alte darstellt oder als de Ersaß anzusehen ist. Gegen das Verbot ist binnen zwei Wochen (vom Tage der Zustellititg ab) die Bel werde julässig; sie hat keine aufshiebende Wirkung. Die Beschwerde

t bei mir einzureihen. Sollte von dem Beschwerderecht ebräuch gemacht werden, so empfiehlt es sich, zur Be s{leunigung der Angelegenheit die Beschwerdeschrift in vier- Vesta ussertigung vorzulegeit, Falls beabsichtigt ist, den

eserit der Druckschrift von diesem Verboi Mitteilung zu machén, darf dies nur in folgender Form geschehen: Das Er- scheitteit der Zeitschrift „Rote Wacht“ ist bis zum 1, Juni 1933

Verstoß gegen § 18 der Verfügung vom 4. Februar 1933 dar.

Münster i. W., den 28. Februar 1933.

Dex komm, Oberpräsident der Provinz Westfalen. Freiherr von Lüninck.

Verbot. : Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten a Schuhe des Sas RGBl. 1 S. 35 ff.) habe ich die in G verlegte Tages- zeitung „Volksblatt“ mit sofortiger Wirkung bis 15. A är

1933 einschließlich verboten. Das Verbot umfaßt auch die in demselben Verlage etwa erscheinenden Kopfbiätter, also auch das „Hindenburger Tagebläti“ und den „Oberschlesischen

Volksboten“, sowie jede andexe angeblich neue Drucsschrift, die

Tribüne“ auf die Dauer von 3 Monaten. Das Verbot beginnt mit Donnerstag, dem 2. März 1933, und endigt mit

em Verbot

ordnung des Reichspräsidenten zum Schuße des deutschen- Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. I S. 35) verbiete ih.

ie in dem--

erbot beginnt mit Douners- -

verboten. Jede weitere Mitteilung ist verboten und stellt einen

olkes vom 4. Februar 1933

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ex Zustellung . eshwerde zulässig; sie hat keine aufshiebende Wir= ngelegenheit die Beschwerde-

as Erscheinen dexr Wochenschrift „Die Rote Tris

s Verbot Begne mit Donners- |

. (RGBVI. 1 S. 35) verlängere ih das unter dem 20,

Reich8-: und Staatsanzeiger Nr. 53 vom 3, März 1933. €&. 3,

| a sahlich als die alte darstellt oder als ihr Ersay anzu- f en i :

Oppeln, den 1. März 1933. Der Oberpräsident dec Provinz Oberschlesien. Dr. Lukasche k. 9

Bekanntmachung.

Auf Anordnung des Herrn Ministers verlängere ih das U Verfügung vom 18. Februar 1933 (k 1502) erlassene Verbot des wöchentlich E einenden Mitteilungsblatts der K. P. D., Ortsgruppe Hechingen, „Der Rote Zoller“, verantwortliher Redakteur, Druck und Verlag Karl Schweikert in Hechingen, auf die Höchstdauer von fes

__ Monaten, d. i. bis zum 18. August 1933 einschließli.

Sigmaringen, den 1. März 1933. : Der Regierungspräsident, Dr. Simons. 5 Verbotsverlängexung.

Auf Grund des § 9 Absay 1 Ziffer 5 und 7 dex Ver- ordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 verlängere ih das gegen die in Berlin erscheinende Tageszeitung „Dex Funke“ durch meine Versügung vom 17. Februar 1933 ausgesprochene Verbot bis zum 16. Mäxz 1933 einschließlich. :

Berlin, den 28. Februar 1933.

Der Polizeipräsident, J. V.: Diel s. E O Verbotsverlängevrung,

Auf Grund des § 9 Absay 1 Zisser 3 und 5 dex Ver- ordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des | deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 verlängere ih das gegen die in Berlin erscheinende periodishe Drueschrist „Tribunal“ durch meine Verfügung vom 22. Februar 1933 ausgefsprochené Berbot bis zum 21. August 1933 einschließlich,

Berlin, den 2. März 1933.

Der Polizeipräsident. J. V.: Diels,

Verbotsverlängerung.

Die Verbotsdauer der auf Grund des § 9 Absay 1 Nummer 5 und 7 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februax 1933 vom Oberpräsidenten in Kassel am 22. Februar 1933 his zum 22. März 1933 verbotenen Wochenzeitshrifst „Dex A x - beitslose“ ist bis einshließlich 22. Augusi 1933 ver- längert worden.

Kasset, den 1. Mäxz 1933.

Dex Obexpräsident. F. V.: Dr. Sch un ck.

Bekanntmachung.

J habe das Verbot der in Altona herausgegebenen - kommunistischen E E „Norddeutsch

von sechs Wochen auf sechs Monate verlängert, so daß sie nunmehr für die Zeit vom 22. Februar bis einschließli 21. August 1933 verboten ift.

Kiel, den 28. Februax 1933. Dex Oberpräsident der Provinz Schleswig-Holstein.

Verbotsverxlängerung. Auf Grund des § 9 Absay 1 Ziffer 1 dex Verordnung zum E des deutschen Volkes vom 4, Februar 1933 (RGBI, 1 S. 35) verlängere ih das unter dem 20. Februar

d. F. D. II. 359 ausgesprochene Verbot der in Köln

erscheinenden kommunistishen Tageszeitung „Sozialisti- [he Republik“ auf die Höfidauer von 4 Wochen, so daß die Zeitung weiterhin bis zum 19, März d. F. einschließ- lich verboten bleibt. Koblenz, den 28, Februar 1933. Dex Oberpräsident der Rheinprovinz. J. V.: Fla ch. Verbotsveurlängerung. Auf Grund des § 9 Absatz 1 Ziffex 1 dex uns zum Schuze des deutschen Volkes vom 4, Februax 193: (RGVl. 1 S. 35) verlängere ih das untex dem 19, Februar d. F D. T. 357 G A Verbot dex in Düssek- dors erscheinenden kommunistishen Tageszeitung „Fr ei - hei 1“ aus die Höchstdauer von 4 Wochen, so daß die Zeitung Os bis zum 18. März d. F. einschließli verboten cibt.

Koblenz, den 28. Februar 1983, Der Obexrpräsident der Rheinprovinz. : - J. V.: Flach. Verbotsverlängerung Aus Grund des § 9 Absay 1 Ziffer 1 derx Ed zum Schüze des dentshen Volkes vom 4. Februar 198

d. J. D. I1, 386 ausgesprochene Verbot dec in Essen ersheinenden N Be ágeszeitung „Ruh x - E ch o“ auf die Höchstdaitex von 4 Wochen, so daß die Zeitung weiter- hin bis zum 19, März d. J. einschließlich verboten bleibt.

Koblenz, den 28. Februar 1933, Dex Oberpräsident der Rheinprovinz, J. V.: Fla h. .

Bekanntmachung. Mein Verbot dex periodishen Deueschti Sender“ in Osmünde N A h auf sechs Monate, bis zum 27. August 1983 einschließ Magdeburg, den 1. März 1933. Der Obexrpräsident der Provinz Sachsen. J. V.: Fansen.

„Der-rote 933 hertiagere ih.

Bekannimachung. Mein Verbot der Wochenschrift „Fllustxriertes Rotes Echo“ in Halle a. d. S. vom 21. Februax 1933 ver-

es Echo“.

Februar

längere ih auf sechs Monate, bis zum 21. August 1933 einshließlith. E "F p Magdeburg, den 1. März 1933. Der Oberpräsident der Provinz Sachsen. J. V.: Fansen.

Bekanntmachung.

_ Mein Verbot der periodischen Druckschrift „Dex rote Sidolkumpel“ in Wittenberg vom 20. Februar 1933 verlängere ih auf sechs Monate, bis zum 20. August 1933 einshließlich.

Magdeburg, den 1. März 1933. : Der Oberpräsident der Provinz Sachsen. F. V.: Fansen.

Bekanntmachung,

Mein Verbot der periodischen Druckschrifi „Dex Knüppel“ in Nietleben vom 25. U 1933 verlängere ih aus die Höchstdauer bis zum 25. August 1933 einschließlich.

Magdeburg, den 1. Mäxz 1933.

Dex Oberpräsident der Provinz Sachsen. F. V.: Fan sen.

Bekanntmachung,

Mein Verbot der Wochenschrift „Dex Arbeiislojs e“ in Halle a. d. S. vom 27. A068 1933 habe ich auf sechs Monate, bis zum 27. August 1933 einshließlich, verlängert,

Magdeburg, den 1. März 1933. /

Der Obexrpräsident dex Provinz Sachsen, i F. V.: Fansen.

Bekanntmachung.

Mein Verbot dexr Wochenzeitung „Dex Axbeits- lose“ in Erfurt vom 17. Februar 1933 verlängere ih auf fechs Monate, bis zum 17. Äügust 1938 einschließlich.

Magdeburg, den 1. März 1933.

Dev Oberpräsident der Provinz Sachsen. J. V.: Fansen,

Bekanntmachung.

_ Mein Verbot dex Tageszeitung „Thüringer Volks blati“ vom 22. Februar 1933 verlängere ih auf die Dauex von vier Wochen, bis zum 22. März 1933 einschließlich.

Magdebuxg, den 1. März 1933. i Der Oberpräsident der Provinz Sachsen. J. V.: ansen,

Bekanntmachung,

Mein Verbot dex periodishen Druschrift „Thü - ringer Kurier“ vom 17. Februar 1933 vexlängerce ih auf die Höchstdauer bis zum 17. August 1933 einschließlich.

Magdebuxg, den 1. März 1933.

Dev Oberpräsident dex Provinz Sathjen. J. V.: Fansen. :

Bekanntmachung.

Mein Verbot “dex Stadtzeitung Bitierfeld vom 27. Februar 1933 habe ich_ auf die Dauex von ses Monaten, bis zum 27, August 1933 einfchließlich, verlängert,

Magdeburg, den 1. März 1933. i

Dex Oberpräsident der Provinz Sachsen. A Fans En.

——————

Bekauntmachung.

_ Mein Verbot derx periodischen Len „RNoterL Flieger“ in Schkeudiß von 23. Februar 1933 verlängere ist auf die Höchstdauer von sechs Monaten, bis zum 23, August 1933 einschließlich.

Magdeburg, den 1, März 1933. Dex Oberpräsident dex Provinz Sachsen. F. V. Fans en;

Bekanntmachung. Das von mix unter dem 23, Februar 1983 O. P, 1. P, 1121/176 ausgesprochene Verbot der Druckschrift „Di e Stranddiestel“ in Ahlbeck-Seebad habe ih auf die Zeit bis zum 24, August 1933 einschließlich verlängert. Stettin, den 1. März 1933. E Dex Oberpräsident. Dre. von Hälfexn.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Die Voflsizung des Reichsrats ant Donnerstagabend, die jvegen des Brandes des Reichstagsgebäudes nicht dort, sondern im alten Bundesratssaale des Auswärtigen Amtes in der CMEN rale statisand, wurde in Vertretung des ver- hinderten Reichsinnenministers Dr. Frid um ersten Male von dem neuen Staatssekretär desReichsinnen- ministeriums Dr, Pfundtneér Dieser

s rbrehEn, das vor wemgen Tagen in Rec be-

worden s macht es uns unmögli unsere Sthung an Le altgewmohnien Stätte abzuhalten. besteht aber die fe nurnig, daß bereits in wenigen Wochen, also vielleicht schon bei unserer nächsten Sihung, die E U bestchen wird, den Reichsta gurüd ukehcen. Jh dar} die Einmütigkeit des Reichs- rats sesiste len, daß erx dieses Verbrechen dex Brandstistung im Reichstag auf das schärfste C ns und seinerseits erwartet, daß es mit allen Mitteln geahndet wixd. (Zustimmung.)

Vorx Eintritt in die Tagesordnung richtete dann bez Vevse- treter der Provinz Hessen-Nassau, Landesrat Witte. noch eine Reihe von Fragen an den Staatssekretär. Ex wünschte Auskunst darüber, wie weit die Untersuchung in derx Beamten gediehen sei und \wies darauf hin, daß eine dex größten politischen

geleitet.

Parteien verdächtigt worden sei, an dieser Brandstiftung irgend- wie betetligt zu sein Dem hielt ec entgegen, daß die Erhaltung des Rheinlandes und anderer Provinzen während der Besetzung durch Engländer und Franzosen zum Teil der Tätigkeit der Ge- werkshaften zu danken sei, und daß er selbst von den Feranzosen ausgewiesen worden sei mit der Begründung, er gehöre zu einer Partei, die den schärfsten Kampf gegen die Besaßung geführt habe. Er wies weiter auf das Zeitungs- und Versammlungsverbot gegen die Sozialdemotkratishe Partei hin.

__ Staatssekretär Pfundtner erwiderte, er sei leider nit in der Lage, darauf eine Antwoct zu erteilen, da die Untersuhung von den zuständigen Organen geführt werde. Fm übrigen glaube, ex micht, daß die Angelegenheit sih zur Beratung im Reichsrat, eigne. i Der Vertreter dex Proving Sachsen, Regierungspräsident a. D. Weber, bat um eine Aeußerung der Reichsregierung zu den. leßten Erlassew des Reichskommissars für das preußiiche Fnnen-, manistecium, Göring, die nah seiner Auffassung nicht mit den Artikeln 109 und 114 der Reichsverfassung in Einklang gebracht werden fönnten. Art. 114 erkläre die Freiheit der Person für unverleßlich und Art. 109 sage, alle Deutschen seien vor dem, Gesey gleih, Dex eine Erlaß des Ministers Göring zur Förde- rung der nationalen Bewegung bezeichne jedoch nux SA., SS. und Stahlhelm als nationale Verbände und betrachte die Ver= bände, Spoct- und Wehrorganisationen wie das Reichsbanner, und die Fugendorgnisationen des Zentrums nicht als national, jondern rechnen sie zu den feindlihen Gruppen. Ein zweiter Erlaß an die Beamten stelle secrner einen unerträglihen Gewissen- zwang für diefe auf.

Staatssekretär Psundtner machte den Redner darauf auf- merksam, daß der . Reichsrat eine. ganz andere Tagesordnung zu erledigen habe.

Weber erwiderte, ex have als Mitglied des Reichsrats aber doch das Recht, an die Regiecung Aufragen zu stellen. Ex vertrat die Auffassung, daß der Beamteneclaß micht mit Art. 130 der Reichsverfassung im Einklang stehe. Schließlich wandte ex si noch gegen den Erlaß über die Hilfspolizel und dagegen, daß Schuß pelizeibeamie in voller Uniform mit dex Hakenkreuzfahne durch Berlin marschiect seien. Ex fragte, ob die Reichsregierung der Meinung sei, daß solche Dinge sih mit dem Begriff Rechts- staat vereinbaren ließen.

Staatssekretär Pfundtner: Jch bin zu meinem Bedauern nicht in der Lage, auf diese Anfcage zu antworten, da es si um inner- preußishe Angelegenheiten handelt.

Der Vertretex der Provinz Westfalen, Stadtrat Gilsing, er- flärte es für selbstvercsländlih, daß die Reichsregierung alle mögs- lichen staatlichen Steue gegen die gemeinen Verbrecher an- wende, die die Brandjitistung im Reichstag veranlaßt hätten. Tief bedauerlich sei es aber, wenn Personenkreise H würden ohne genügenden Rechtsgrund. Die Bezeichnung einzelner Ver- bande als national unter Ausschluß zahlreicher anderec Verbände Hielt der Rednex für durhaus ungerecht, Dies sei die Auffassung derx Provinzew Rheinland, Westfalen und Grenzmack Posen-West- preußen.

Lamndesvat Witte beantragte, die Sißung auf eine Stunde zu vertagen und die verantwortlichen Minister zur Auskunfts- erteilung herbeizurufen. Dieser Antrag fand tedoch nicht ge- nügende Unterstüßung.

Regterungspräsident a. D. Weber: Fh möchte feststellen, dat die Ansrage der Regierung außerordentlih unbequem ist, und da sie sie deshalb nicht mehx vor den Wahklen beantworten will.

Staatssekretär Dr, Psundtuer: Das ist eine rein persönliche Feststellung und trifft auch nicht zu.

Bayertscher Gesandter Sporr: Jch erinnere an den Beschluß des Reichsrats, wonach bis zux Entscheidung des Staatsgerich:s- hoss nux dringlicthe Angelegenheiten zur Beschlußfassung gestelli werden sollen. Die heutige Tagesordnung trägt diesem Beschluß nit in allen Teilen Rehnung. Da die Angelegenheiten aber nin einmal auf der Tagesordnung ftehen, will ih nichts gegen ihre Beratung einwenden. Fch wünsche jedoch, daß dem Beschluß in Zukunft Rechnung getragen wird. 7Fm übrigen beziehe ich mi auf die Rehtsverwahruna, die ih im der vorigen Sißung ausê- geiprochen habe. ;

Landesrat Witte beantragte, die niht beaniivor:eten Ans fragen dem zuständigen Au&chuß des Reichsrats zu überweisen.

Dex braunschweigishe Gesandte, Boden, machte auf die Grenzemw der Zuständigkeit des Reichsratis aufmerksam und bat aus diesem Grunde um genaue Formuliecung der Anfragen

NRegierungspräsident a, D. Weber formälierie die Anfragen dahin, daß Auskunft gewünscht würde darüber, ob es ‘cihtig sei, E Sögtaldemotraten än der Brandstiftung im Reichstag be- teiligt seien. Ferner wird Auskunft gewünscht über den Gang der Untersuhung und {ließli darüber, ob die Erlasse des Ratichs- kommissars für das preußische Fmtenntinistertum mit der Reichs- verfassung. in Einklang ständen e

Bayerischer Gesandte Spoxr trat für die Ueberweiiung der Anfragen an den Auéschuß für Verfassung und Geschästsorduitng ein, der sich dann zunächst damit beschäftigen fönne, ob der Reichsrát für diese Fragen zuständig sei. S

Darauf wurde die Ueberweisung an den Ausschuß be- schlossen. V a

Dérx Reichsrat trat daun in die Tagesordnung ein. Er erledigte Personalien. Zu Vertretern des Reichsrats im Ver- woaltungsrat der Deutschen Girozentrale bestimmte ex den Preuß ston Ministerialdirektor Dr. Schalfejew (Vertreter Ministerialdirektor Dr. Surén) und einen Ministerialrat des bayerishen Fnnenministeriums, An Stelle des jeßt Re- gierungspräfident gewordenen und deshalb aus dem Reichsrat ausscheidenden Mittisterialrats Dr. Sommer bestimmte er den Pru ean Ministerialdirektor Dr. Landfried zum Mitglied es Vertwoaltungsrats der Deutschen Reichspost. Diese Er- nennung gilt allerdings nur noch für den Monat März, da der Verwaltungsrat der Reichspost am 1. April neu zu- sammengeseßt wird, Trobdem legten die Vertreter mehrerer Provinzen gegen diese Ernennung Rechtsverwahrung ein. Der Beschluy wurde gegen die sieben Stimmen der Provinzen Westfalen, Sachsen, Hessen-Nassan, Oberschlesien, Nieder- schlesien, Rheinprovinz, Greitzntark Posen-Weftpreußen und des Landes Schaumburg-Lippe gefaßt. j A

Die nächste Sizung des Reichsxats soll, falls dringliches Material vorliegt, in der übernähsten Woche stattfinden.

Dex Königlich schwedische Gesandte C. E. Th. a fWixsén hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit füx Le- atiónsxai G. von Reuterskiöld die Geschäfte der

esandtschaft.

Handel und Gewerbe. Berlin, den 3. März 1938.

B agtngeitlinng [hn Kohle, Koks uud Briketts im Ruhrrevier: Am 2. März 1933: Gestellt 15665 Wagen.

Die Elektrolytkupfernotierung der Véreinigung füx ‘orz e 0 ap Me stellte fi laut Berliner Meldun des „W. T. B.“ am 3. März auf 46,00 « (am 2. März gu 46,00 e) für 100 kg.

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