1933 / 60 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Mar 1933 18:00:01 GMT) scan diff

11. Bilanz für den Schluß des Geschäftsjahrs 1931/32.

I, Grundbesiß ¿

IV. Darlehen . . VI. Guthaben:

a) bei Bankhäusern, Sparkassen usw. « + + - b) bei anderen Versicherungsunternehmungen aus dem laufenden Mit- und Rückversicherungs8-

verkehx - « «

VII. VIII, IX, X, XI,

Inventar . «ooooo oo0 Sonstige Aktiva:

a) im folgenden Jahre fällige Zinsen, soweit sie anteilig auf das laufende Jahr tressen « « « b) verschiedene Debitoren «e... o o.

Gesamtbetrag

B. Passiva.

. Veberträge auf das nächste Geschäftsjahr: Bei-

tragsüberträge «- «o o... . Schadenreserve - . Hauptrücklage « « . Sonderrüdcklage . « . Versorgungsrücklage « «

E... Y e . . e L Q D

.

verkehr . Sonstige Passiva: a) Versicherungssteuer

b) reservierte Sprißen- und Rettungsprämién c) Anteil der Mit- und Rückvérsicherèr an der

Schadenreserve d) Mitgliederguthaben . . e) verschiedene Kreditoren

f) Rückstellung für Ausfälle bei Hypotheken « Gesamtbetrag

Nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung abschluß der Versicherungsunternehmung, die zugrunde liegende Buchführung und der Jahresbericht des Vorstands den geseßlichen Vorschriften.

Greifswald, 4. Februar 1933.

Bretbke, Revisor des Verbandes pommerscher landwirtschaftlicher Genossenschaften, zur Prüfung durch Verfügung des Reichsaufsichtsamts vom 15. 12. 1932 zugelassen.

Vorstehender Jahresberi{ht und Rehnungsabschluß sind der Hauptversamm- lung am 2. März 1933 unter Berichterstattung ‘des Aufsichtsrats und des Vorstands vorgelegt und von ihr genehmigt, auch ist der Verwaltung Entlastung erteilt worden.

Greifswald, 6. März 1933.

Der- Vorstand. Heinze. 8 6. Aufgaben des Vorsitzenden.

[93649]. Vekanntmachung.

Auf Grund des § 7 Abs. 4 der Ziveiten Verordnung über die Durchführung der Gemeindefinanzverordnung vom 2. No- vember 1932 (G.-S. S. 341) vom 28. Ja- nuar 1933 (G.-S. S. 12) wird nachstehend die von dem Herrn Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg und von Berlin durch Erlaß vom 7. März 1933 O. P,

IV 146/1 genehmigte Saßung des |.

Prüfungsverbandes der preußishen Pro- vinzen veröffentlicht. Prüfungsverband der preußischen : Vrovinzen. Der vorläufige Vorsitzende.

Satzung des Prüfungsverbandes der preußischen Provinzen.

8 1. Name. Rechtséharakter.

Verwaltungssißz. Geschäftsjahr.

(1) Der Verband führt die Benennung „Prüfungsverband der preußischen Pro- vinzen“. Er ist eine Körperschaft des öffent- lichen Rechts und steht unter der Aussicht des Staates.

(2) Die Verwaltung des Verbandes wird in Berlin in Verbindung mit der Ge- chäfts stelle des Verbandes der preußischen Provinzen geführt.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Rehnungs- jahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 1. April 1933.

S 2. Zwed.

Aufgabe des Verbandes ist:

a) die regelmäßige Vornahme über- örtlicher Prüfungen des Haushalts-, Kaisen- und Rechnungswesen3 der verbandsangehörigen Gemeindever- bände (Ordnungsprüfung);

b) die Förderung und Vornahme über- örtliher Prüfungen gemäß § 18 Say 3 der Gemeindefinanzverordnung (Wirtschaftlichkeits- und Organisá- tionsprüfung).

8 3. Mitglieder.

Mitglieder des Verbandes sind die preußischen Provinzialverbände, die Be- zirskverbände der Regierungsbezirke Kassel und Wiesbaden und der Landeskommunal- verband der Hohenzollerishen Lande.

S 4. Verbandsorgane. Organe des Verbandes sind der- Vor- sißende und der Verbandsausschuß.

8 5. Vorsitzender.

(1) Der Vorsißende wird - von Der |

Landésdirektorenkonferenz auf die Dauer von sechs Jahren, jedoch nicht über den Ablauf seiner hauptamtlichen Tätigkeit hinaus, aus der Zahl der Landeshaupt- leute bestellt. Zugleih mit dem Vor- sißenden ist in der gleihen Weise ein Stell- vertreter zu bestellen. Kommt die Be-

stellung nicht innerhalb einer von der Auf- |

jihtsbehörde gestellten Frist zustande, so bestellt diese den Vorsißenden und seinen Stellvertreter. E

(2) Die Bestellung des Vorsißenden und seines Stellvertreters bedarf der Be- stätigung der Aufsichtsbehörde. Die Be- stätigung kann zurückgenommen werden, wenn der Vorflbßende (Stellvertretet) den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.

(3) Die Geschäfte des Vorsißenden und seines Stellvertreters werden nebenamtlich wahrgencmmen. Für ihre Tätigkeit kann thnen neben dem Ersaß ihrer baren Aus- [lagen eine angemessene Entschädigung ge-

IL. Hypotheken- und Grundschuldforderungen 111, Wertpapiere . « «e ooooooo

Va Geschäftsanteile . . . s 0. 9.9 . . L A .

G00. (S E 69 E: 6

Rückständige Zinsen und Mieten . . « Rückstände bei Versicherungsnehmern Kassenbestand einschl, Postscheckguthaben

. Guthaben anderer Versicherungsunternehmungen aus dem laufenden Mit- und Rüversicherungs-

iwváltung des Verbandes und vertritt ihn reitet die Beschlüsse des Verbands3aus- schusses vor und führt sie aus. Er kann fich bei der Durchführung seiner Aufgaben

preußischen Provinzen bedienen.

-

Zweite Anzeigenbeilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nx. 60 vom 11. März 1933. S. 4.

———

2 RM 197 600 330 326 1357 060 9 247 100

RM

2p

| SÉS|

1 198 542

o

60} 1759 911 1 407 282 183 1 719

3

561 368

79} 30 568

3 970 127

132 335 302 614 2 922 608 33 897 355 350

19 715

14 324 1 145

67 743 32 140 16 341

72 000 203 604/55

3 970 127/52 entsprechen der Rechnungs-

(1) Der Vorsißende führt die Ver- gerihtlich und außergerichtlih. Er be-

der ‘Einrichtungen des Verbandes der

(2) -Dem Vorsibenden obliegt ins3-

besondere:

a) die Ausstellung des Haushalt3plans und die Legung der Rechnung;

b) die Aufstellung des allgemeinen Prü- fungsplans für die Ordnungsprü- fungen;

c) die Anordnung der einzelnen regel- mäßigen Prüfungen;

d) die Bestellung der Prüfer für die einzelnen Prüfungen;

e) die Bestimmung des Umfangs der Prüfungen im einzelnen Falle;

f) die Ueberwachung der Erledigung der Prüfungserinnerungen.

8 7. Verbandsausschuß. (1) Der Verbandsausschuß besteht aus dem Vorsißenden des Verbandes als Vor- sißenden, seinem Stellvertreter als stell- vertretenden Vorsißenden und drei wei- teren von der Landesdirektorenktonferenz auf die Dauer von zwei Jahren gewählten Mitgliedern. Scheidet ein gewähltes Mit- glied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für deren Rest ein Ersaymann zu wählen. Kommt die Wahl (Saß 1 und 2) nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gestellten Frist zustande, so bestellt diese die zu wählenden Mitglieder.

(2) Den Mitgliedern des Verbands- ausschusses kann für ihre Tätigkeit Ersaß ihrer baren Auslagen gewährt werden. Sie werden von dem Vorsißenden durch Handschlag zur Erfüllung ihrer Obliegen- heiten, insbesondere zur Amtsver- \chwiegenheit, verpflichtet. Sie sind, \so- weit sie niht Beamte: der verbands- angehörigen Gemeindeverbände sind, Be- amte im Ehrenamt. Die ehrenamtlichen Mitglieder stehen in dienststrafrehtlicher Beziehung den Mitgliedern der Pro- vinzialausschüsse gleich 98 der Beamten- dienststrafordnung).

S 8. Aufgaben

- - des Verbandsausschusses.

(l) Der Verbandsausschuß beschließt über alle Angelegenheiten des Prüfungs- verbandes, soweit niht nah den Vor- schriften dieser Saßung der Vorsißende allein zuständig ist.

(2) Dem Verbandsaus\chuß obliegt insbesondere:

a). die Feststellung der Sabßung des Ver- bandes und die Beschlußfassung über Sazungsänderungen ;

b) die Feststellung des Haushaltsplans;

c) die Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung;

d) die Auswahl geeigneter Prüfer;

0) die Beschlußfassung über den Ab-

{luß von Vereinbarungen mit Prü- ‘fern und Prüfungsstellen über die Vornahme der Prüfungen;

f) die Aufstellung von S Blan für

die Durchführung der Prüfungen;

g) die Entscheidung von Meinungsver-

schiedenheiten über die Abstellung von Prüfungserinnerungen zwischen dem Vorsißenden und dem geprüften

b) die Vermittlung des Erfahrungsaus- tausches zwischen den verbandsange- hörigen Gemeindeverbänden;

i) die Beschlußfassung über die Deckung der Ausgaben des Verbandes.

8 9. Geshäftsorduung des Verbaudsaus schusses.

(1) Die Beschlüsse des Verbandsaus-

schusses werden in der Regel in Sißungen

gefaßt, die in jedem Geschäftsjahr min- destens zweimal stattfinden müssen. Die

Einladungen zu den Sihungen ergehen

durh den Vorsißenden. Dieser hat eine

Sißung anzuberaumen:

a) wenn zwei Mitglieder des Verbands- ausschusses es unter Angabe der zu beratenden Gegenstände schriftlich beantragen;

b) auf Verlangen der Aufsichtsbehörde innerhalb einer von dieser zu be- stimmenden Frist. i

(2) Der Verbandsausschuß ist bei An- wesenheit von drei Mitgliedern beschluß- fähig. Die Beschlüsse werden mit Stim- menmehrheit gefaßt; bei Stimmengleich- heit entscheidet die Stimme des Vor- sißenden.

(3) Zu den Sihungen des Verbands-

ausschusses ist die Aufsichtsbehörde einzu-

laden. Jhre Vertreter können an den

Sißungen mit beratender Stimme teil-

nehmen und jederzeit das Wort ergreifen.

(4) Jn eiligen Fällen kann der Vor-

sibende eine schrifstlihe Beschlußfassung

herbeiführen. Die is gültig, wenn kein

Mitglied des Verbandsaus\schusses der

schriftlichen Abstimmung widerspricht. Der

Aufsichtsbehörde sind die Einleitung und

das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung

mitzuteilen.

(5) Jm übrigen kann der Verbands-

aus\huß, soweit erforderlich, seine Ge-

\chäftsordnung selbst regeln.

8 10. Beamte.

(1) Hauptamtlihe Beamte des Prü- fungsverbandes gelten als . Provinzial- beamte.

(2) Die Verhängung von Warnungen, Verweisen und Geldbußen und die Ein- leitung des förmlichen Dienststrafver- fahrens gegen Beamte des Prüfungs- verbandes erfolgt durch den Vorsißenden, unbeschadet der nach dem Dienststraf- recht der Aufsichtsbehörde zustehenden Befugnis. Jm übrigen finden die §§ 90 bis 99 der Beamtendienststrafordnung entsprechende Anwendung mit der Maß- gabe, daß sich die Befugnis des Vor- fißenden zur Verhängung von Geld- bußen bis zur Höhe des halben monat- lihen Diensteinkommens, gegen unbe- \öldete Beamte bis zur Höhe von 100 RM,

erstreckt. 8 11. Anordnung der Ordnungsprüfungen. (1) Jn jedem verbandsangehörigen Gemeindeverbande is in Abständen von drei Jahren eine Ordnungsprüfung 2 Buchst. a) durhzuführen. Der Vorsißende des Verbandes stellt für den Zeitraum von je drei Jahren einen Prüfungsplan fest, demzufolge die verbandsangehörigen Gemeindeverbände innerhalb dieses Zeit- raums nach einer vorher festzulegenden Reihenfolge geprüft werden. (2) Der Vorsißende kann eine außer- ordentliche Ordnungsprüfung anordnen, wenn dafür beachtlihe Gründe vorliegen. Auf Verlangen der Kommunalausfsichts- behörde des verbandsangehörigen Ge- meindeverbandes hat er eine solche Prü- fung anzuordnen. . 8& 12. Umfang der Ordnungsprüfuugen. (1) Die Ordnungsprüfung hat festzu- stellen, | a) ob das Kassen- und Rechnungs- wesen des Gemeindeverbandes zweck- mäßig eingerichtet ist, b) ob die Zuverlässigkeit der Kassen- und Rechnungsführung sowie die ord- nungsmäßige und wirtschaftliche Aus- führung des Haushaltsplans durch Einrichtung und Handhabung aus- reichender Kontrollen sichergestellt ist und dem entsprechend verfahren wird. (2) Ergeben sich bei einer Ordnungs- prüfung Anstände, so kann bis zu deren Beseitigung durch Anordnung des Vor- sißenden des Verbandes die Prüfung auf die nach der Finanzordnung des geprüften Gemeindeverbandes durch die örtliche Rechnungsprüfung zu erledigenden Auf- gaben ausgedehnt werden. Auf Ver- langen der Kommunalausfsichtsbehörde des geprüften Gemeindeverbandes hat dies zu geschehen. 8 13. Durchführuug der Orduungsprüfungen. (1) Die Durchführung der Ordnungs- prüfungen kann erfolgen: a) durh geeignete Beamte der ver- bandsangehörigen Gemeindeverbände (Austauschbeamte), b) durch Beausftragung von Prüfungs- einrichtungen, : c) soweit sich eine ordnungsmäßige

durch Austauschbeamte noch durch tungen erreichen läßt, durch

amtliche oder nebenamtliche des Verbandes.

währt werden.

Gemeindeverband;

Durchführung der Prüfungen weder

Beauftragung von Prüfungseinrich- aupt- rüfer

(2) Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, dem Vorsißenden auf Ver- | sive langen zur Verwendung als Austausch- beamte geeignete Beamte zu benennen und sie auf Anfordern zur Vornahme von Prüfungen zur Verfügung zu stellen. Die von den Mitgliedern zu zahlenden Fahrkosten und Tagegelder für die Aus- tauschbeamten sind ihnen in Höhe der von dem Verbande zu er-

tauschbeamten is darauf zu achten, daß die Mitglieder des Verbandes möglichst gleichmäßig belastet werden.

& 14. Bestellung der Prüfer.

(1) Der Vorsißende hat bei der Be- Bs der Prüfer im einzelnen Falle arauf zu achten, daß der betrefsende

Prüfer

a) nicht Mitglied des Provinzial-(Lan- des-)ausschusses oder des Provinzial- (Kommunal-)landtages des zu prü- fenden Gemeindeverbandes,

b) mit Mitgliedern des Provinzial- (Landes-)ausschusses, dem Leiter des Rechnungsprüfungsamts3 und dem leitenden Kassenbeamten des zu prüfenden Gemeindeverbandes in auf- oder absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seiten- ine nicht verwandt oder verschwägert ist.

(2) Die Prüfer dürfen von dem zu

prüfenden Gemeindeverbande Vergü-

tungen oder Zuwendungen irgendwelcher

Art nicht annehmen. Bei der Durch-

führung der Prüfungen unterliegen sie

ausschließlich den Weisungen des Prü- fungsverbandes. Sie sind zur strengsten

Verschwiegenheit über die ihnen aus

Anlaß der Prüfungen bekanntgewordenen

Tatsachen zu verpflichten.

(3) Der Kommunalaufsichtsbehörde des

zu prüfenden Gemeindeverbandes is von

dem Zeitpunkte jeder Prüfung und von der Bestellung des Prüfers oder der

Prüfungseinrihtung im einzelnen Falle

vorher rechtzeitig Kenntnis zu geben.

Sie kann die Bestellung eines anderen

Prüfers (einer anderen Prüfungseinrich-

tung) verlangen, wenn ihr die Unab-

hängigkeit der Prüfung andernfalls nicht gewährleistet erscheint. Sie kann zur

Teilnahme an der Prüfung Beaustragte

entsenden. P

8 15. Auskunftspflicht des

zu prüfenden Gemeindeverbandes.

Der zu prüfende Gemeindeverband

hat den von dem Prüfungsverbande ent-

sandten oder beauftragten Prüfern im

Rahmen des - Prüfungsgegenstandes

jede Unterstüßung, insbesondere unbe-

\chränkte Einsicht der Akten und der

sonstigen Unterlagen, zu gewähren und

jede erforderliche Auskunst zu erteilen. 8 16. Prüfungsbericht.

(1) Veber jede Prüfung is ein shrift-

licher Bericht zu erstatten, der dem Vor-

fißenden des Prüfungsbandes, dem ge- prüften Gemeindeverbande und auf ihr

Verlangen der Kommunalaufsichtsbehörde

des geprüften Gemeindeverbandes vor-

zulegen ist.

(2) Sind bei der Prüfung Mängel fest-

gestellt worden, so hat der Vorsißende

auf das geprüfte Mitglied dahin einzu- wirken, daß es diese Mängel alsbald abstellt. Meinungsverschiedenheiten über

Vorsißenden und dem geprüften Mit- glied entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten der Verbandsaus\chuß. 17. Richtlinien für die Durch- ührung der Ordnungsprüfungen. Die näheren Vorschristen über die Durchführung der Ordnungsprüfungen werden durch die von dem Verbands- aus\chuß aufzustellenden Richtlinien ge- troffen. Dabei sind die etwa von den zuständigen Ministern für die Durch- führung der Prüfungen aufgestellten Richtlinien zu beachten. 8 18. Wirtschafts- und Organisations prüfungen. Dex Verband hat seine Mitglieder auf Wunsch bei der Durchführung der Wirtschaftlichkeits- und Organisations- prüfungen 2 Buchst. b) zu beraten und zu unterstüßen. Er kann auf Wunsch auch. die Durchführung dieser Prüfungen übernehmen. Das Nähere bestimmen die vom Verbandsausschuß aufzustellenden Richtlinien. i 8 19. Prüfungsgebühren. (1) Die Deckung der dem Verbande entstehenden Ausgaben erfolgt durch Prü- fungsgebühren, die von den geprüften Verbandsmitgliedern zu tragen sind. (2) Die Prüfungsgebühren werden durch eine von dem Verbandsausschuß nach Anhörung der Landesdirektoren- fonferenz aufzustellende Gebührenordnung festgeseßt. Bei der Bemessung der Ge- bühren is von den tatsächlichen Auf- wendungen des Verbandes für die Durch- führung der Prüfungen auszugehen, Ein angemessener Zuschlag für die Deckung ‘der allgemeinen Verwaltungskosten des Verbandes is} zulässig. 8 20. Haus3haltsplanu. Für jedes Geschäftsjahr wird ein Haus3- altsplan von dem Vorsißzenden aufge- ellt und von dem Verbandsaus\{huß festgestellt." 8 21. Rechnungslegung und Entlastuug. j (1) Der Vorsißende hat binnen drei

nung zu legen. Entlastung.

8 22. Geschäftsbericht. Binnen drei Monaten na

allen Mitgliedern abschriftli 23. Aufsihtsbehörde. (1)

die Abstellung von Mängeln zwischen dem | -

Monaten nach Schluß eines jeden Ge- \chäftsjahres dem Verbandsausschuß Rech-

(2) Der Verbandsausschuß erteilt die

ch Abschluß eines jeden Geschäftsjahres hat der Vor- ißende einen eingehenden schriftlichen Geschäftsberiht über die Tätigkeit des Verbandes im abgelaufenen Geschäfts-

jahr der Aufsichtsbehörde vorzulegen und mitzuteilen.

ie Aufsicht über den Verband führt der Oberpräsident der Provinz Brandenburg und von Berlin (Aufsichts-

E

(2) Die Aufsichtsbehörde hat die ord- nungsmäßige Erledigung der dem Ver- bande übertragenen Aufgaben zu übers wachen; sie kann zu Men Zwede ins besondere alle ihr erforderli erscheinenden Auskünste von dem Verbande verlangen und in die Prüfungsberihte Einsicht nehmen.

(3) Gegen Beschlüsse des Verbands ausschusses, die die Geseße verlegen, seine Zuständigkeit überschreiten oder die ord- nungsmäßige Erledigung der Aufgaben des Verbandes gefährden, kann der Ver- treter der Aufsichtsbehörde Widerspruch erheben mit der Wirkung, daß die Be- chlüsse nicht ausgeführt werden dürfen, (4) Faßt der Verbandsausschuß einen zur ordnungsmäßigen Durchführung der Aufgaben des Verbandes erforderlichen Beschluß nicht innerhalb der von der Auf- sihtsbehörde bestimmten Frist, so kann diese den Beschluß ersehen.

S 24. Satungsänderungen. Aenderungen dieser Saßung können vom Verbands3ausshuß nach Anhörung der Landesdirektoreukonferenz beschlossen werden. Sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und sind im Reichs- und Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

[92498] Der Oberbürgermeister der Stadt Baden-Baden. Die Jnhaber der 5 % Schatzanweisun: gen der Stadt Baden-Baden von 1928 werden hiermit auf Grund des Sees betr. die gemeinsamen Rechte der siver von E LBgen vom 4. Dezember 1899 in der Fassung der Verordnung des Reichsprästdenten vom 24. Sept, 1932 auf ittwoch, den 29, März 1933, vormittags 11 Uhr, in das Rathaus in Baden- Baden, Bürgerausschußsißungssaal, zu einex Versammlung mit folgender Tagesordnung eingeladen: 1. Berichterstattung. 2. Gemäß § 14 des obenbezeihneten Gesetzes: S a) Wahl eines Vertreters gur Geltendmachung von gemeinsamen Rechten der Besißer der Schah- anweisungen. : b) Abgrenzung der Befugnisse des Vertreters, insbesondere Be- schlußfassung darüber, in welhem Umfange dexr Vertreter unter Aus- {luß der selbständigen Geltend- machung der s{huldrechtlihen An- sprüche durch die eingelnen Gläu- biger zur. Geltendmachung dieser Ansprüche befugt sein soll. Ï c) Evtl, BUG Ubt über eine Stundung der apitalrück- zahlung und über die Bedingun- en, unter denen die Stundung er- olgen soll, : Zur stimmberechtigten Teilnahuc an der Versammlung ist gemäß § 10 Abs. 2 des genannten Geseßes die Hinterlegung der Schatßzanweisun- n notwendig. Bei der Beschluß- assung werden nur die Stimmen der- jenigen Gläubiger gezählt, welche ihre Schuldverschreibungen spätestens am weiten Tag vor der Versammlung bei der Reichsbank, der Bad, Bank in Karlsruhe und Mannheim oder bei einem Notar oder einer der nahstehen- den, durch Verordnung des Bad. Staats- ministeriums vom 22. November 1932 a geeignet erklärten Hinterlegungs- tellen, nämlich: Dresdner Bank lassungen, : L Commerz- und Privat-Bank Aktien- gesellschaft und thre Niederlassungen, Deutshe Bank und Disconto-Gesell- haft und ihre Niederlassungen,

e. Carl T.

aden-Baden: & Co.,

Frankfurt a. M.: F. Dreyfus & Co. Ernst Wertheimber & Co., mburg: L. Behrens & Söhne, arlsruhe: Straus & Co.

interlegt und die Hinterlegun inn der Versammlung dux

Bescheinigung nachgewiesen haben.

Die Hinterlegung muß bis spätestcns

27, März 1933 bewirkt sein.

C

13. Bankausweise.

193667] Wochenübersicht der Bayerischen Notenbank vom S 1933.

a. RM Goldbestand .. . . « 30932 000,— Ea nige Devisen . 219 000,— Wechsel und Schecks . . . 56 585 000,— Deutsche Scheidemünzen 49 000,— Noten anderer Banken . 5 867 000, Lombardforderungen . - 1 589 000,— Wertpapiere « - - - - 4 821 000, Sonstige U «8 132/000,

Grundkapital asfiva. 000 000,— rundtapilal . - - - . «. 13 795 000

Rücklagen « « 68 912 Îd0,—

und ihre Nieder-

Herrmann

bei eine

Betrag der umlaufenden Note e en ean Sonstige täglich fällige s S E M A n Kündigun ge» bundene Verbindlichkeiten 9 263 000, Sonstige Passiva « - - - 4 747 000,

Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln Reichs mark 1 673 000,—.

taatlichen Ge atten. Bei de

r Verwendung von Aus-

behörde),

3 477 000,

E R E E E

q Nr. 60.

Erste Zentralhandel8registerbeilage

zum Deutschen ReichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich ZentralhandelSregister für das Deutsche Reich

Verlin, Sonnabend, den 11. März

Erscheint an

preis monatlich 1,15

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edem Wochentag abends. Bezugs-

M einshließlich 0,30 ÆMÆ

estellungen an, i

Anzeigenpreis für den Raum etner fünfgespaltenen Petitzeile 1,10 Æ4#. Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

1933

JFnhaltsübersicht.

L 3. Vereinsregister. 4. 5. Musterre rolle. T

ndelsregister. 2.

Güterrehtsregister. Cen G O inE,

ister. 6. Urheberrechtseintrags- onkurse, Vergleichs\achen, Ver-

mittelungsverfahren zur Schuldenregelung land-

wirtichajtlicher

Betriebe

und Verteilungsver-

fahren. s. Verschiedenes.

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

12. Genehmigt die O staatliche Stelle eine an Stifters Abfinvungssummen oder jährlihe Renten zahlt werden, dann berührt diese Auflage nicht die einer im übrigen ausschließlih kirchlichen, gemeinnützigen wecken dienenden Stiftung, sondern nur die Stiftungszwecke zur Verfügung

Stisfuung mit der Auflage,

oder mildtätigen die Höhe des für stehenden Vermögens bzw. die Stiftung8vermögen. Streiti führende Stiftung Rer A A

oder mildtätigen Zwecken dient. Der

Die Rentnerin X. in Y. seßte in ihrem am 22, Februar 1915 erein christlicher Kaufleute in Y. zu l t Dem Erben wurde das Vermögen mit der Auflage vermacht, „aus dem ihm zugefallenen Vermögen eine Stiftung nah Maßgabe der Bestimmungen dieses Testaments ] ter 4 all, daß die in diesem Testament er- rihtete Stiftung niht genehmigt werden sollte, berief die Erb-

errichteten Testament den ihrem alleinigen Erben ein.

zu errichten“, Für den F

lasserin eine Privatperson als Erben pflichtu

halt dieses taments entsprechende

zu errihten und dabei diejenigen Bedenken zu beseitigen, - welche

zur Versagung der eret aug der e

1 des Testaments). 5 des

von Personen

deutscher

„Sollte die staatliche werden, so soll der Testamentsvo

j unter Abänderung des von ihm errichteten Statuts wiederholt in Antrag zu bringen, und ist ex berechtigt, dabei alle diejenigen Abänderungen des Statuts vorzunehmen, welche von den staat-

llee notwendig erahtet werden und von deren enchmigung der Stiftung abhängig gemacht

lichen Behörden Vornahme die wird“ (8 18 des Testaments).

trecker gab dér Stiftung am Der Stiftung L 4 10,

1. Handelsregister. Annaberg, Erzgeb. {93097

Auf Blatt 229 des hiesigen S INARE registers, die Firma Sächsische Bank zu Dresden Filiale Annaberg i. Erzgeb. beir., E eingetragen worden: Die Pro- kuren der Kaufleute Paul Hugo Lang- ner und Gustav Baersch sind erloschen. Prokura L erteilt dem Bankbeamten Paul Woldemar Hennig in Dresden. Er darf die Gesellshaft nur gemeinsam mit einem S O bi oder mit

einem anderen Prokuristen vertreten. Amtsgeriht Annaberg, 7. März 1983.

Berlin. [93105] Jn das Handelsregister Abteilung A des unterzeihneten Gerichts ist Heute eingetragen worden: Bei Nr. 2524 Ernst Bergemann: Offene Handels- gesellscha t seit 1. Januar 1933. Werner rank, Kaufmann, Berlin, ist in das eshäft als persönlih haftender Gesell- hafter eingetreten. Nr. 39 04 Benuo Gleißmanm: Juhaberin jeßt: Adele Gleiymann, verwitw. Kauf fogu geb. Jsler, Berlin. Nr. 67 998 orchardt «& Flanzreih: Die Gese]l- A ist aufgelöst. ellshafter Moses Flanzreich ist alleini- ger JZnhaber der Firma. Erloschen: îr. 116 Hermaun Vohr «& Sohn. Nr. 63049 Bruno Freund Schoko- laden. Verlin, den 3. März 1938. j Amtsgeriht Berlin-Mitte.

Abt. 90.

Berlin. [93108] Jn das Handelsregister Abteilung A des unterzeihneten Gerichts ist heute eingetragen worden: Bei Nr. 48291 Schmiß « Völker: JZnhaber jeßt: Horst Schmiß, Kausmann, Berlin. Nr. 77669 Rulofabrik „Selbstroller““ Gebrüder Landwadt: JFnhaber jeßt: Carl Vote, Kaufmann, Düsseldorf. Prokura: Martha Maria Adloff, Ham- burg. Nr. 42954 Strauß Gebrü- der: Die Cas ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen. Erloshen: Nr. 9 985 Schnaack «& Schchlott Juh. Wilhelm Schlott, Nr. 41 347 Spezial- Dauergebäckfabrik Carl Kreybig von Madar Nachflg.,, Nr. 48 901 6ns Schottlaender « Co. und Nr. 50 569 Ernst Stark & Co. Berlin, den 3. März 19383.

ist die Frage, ob die beshwerde- und unmittelbar gemeinnüßigen

au, a der ihr angefallenen Erbschaft eine dem Fn-

n t staments bestimmte: „Die trägnisse des Stiftungsvermögens sollen nah

} §8 6—13 näher enthaltenen Bestimmungen zux s t er Nationalität Stiftungen usw., welche im Deutschen Reiche oder im Gebiete der Deutschen Schußgebiete ihren Sig haben, verwandt werden.“ . ee der Stiftung verweigert

re

) : Jn § 17 des Testaments ernannte die Erblasserin einen Testamentsvollstrecker. ; ments seßte sie Einzelvermächtnisse aus. 28, April 1917 eine Verfassung. Dezember 1917 vom Preußischen

] Max Brandenburg: Bernhard Scholz

4 | tember 1931 zier Kraft

Der bisherige Ge-

Verwandte des ge- Zwecke

Erträgnisse aus dem

Sachverhalt ist folgender: | nah ihrer

und legte dieser die Ver- [Een

ichen,

und

Stiftung unter Lebenden Stiftung geführt haben“

Er- aßgabe der in den oder

für reine,

der befugt sein, N

In § 20 des Testa-

Der Testamentsvoll- | 9. Aufl. §

Berlin. [93100] In das P B ift heute eingetragen: Nr, 4042 Berliner Pum- penfabrik Aktiengesellschaft vorm.

und Georg Fabrig sind niht mehr Vor- standsmitglieder. Friy Hamann, Kauf- mann, Berlin, 4 zum Vorstand bestellt. Nr. 23 015 Diana Gesellschaft für Creditgeschäfte Aktiengesellschast; Durch Beschluß der Generalversamm- lung vom 11. November 1932 sind die durch Artikel VIII der Verordnung vont 19, September 1931 aufgehobenen Ab- sähe 1 bis 3 des § 6 unter Abänderung des Absay 1 Saß 1, sonst unverändert wieder in Kraft geseßt. Durch Beschluß der Generalversammlung vom 11. No- vember 1932 ist die Gesellshaft auf- elóst, Zum Liquidator ist beeit: aufmann Jakob Jaffa, Berlin. -— Nr. 42651 Vayerischer Vlay [1 Grundstük8-Aktiengesellschaft: Durch Beschluß der Generalversammlung vom 28. Dezember 1932 sind die gemäß Ar- tikel VIIT der Verordnung vom 19. Sep- 1 etretenen 8 9, 13 und 21 Ziffer 3 des Gesellshafts- vertrags mit Ausnahme des § 2 Ziffer 3, der aufgehoben bleibt, wieder in Kraft geseut, § 9 unverändert und 13 in abgeänderter Fassung. Verlin, den 4. März 1933. Amtsgericht Berlin-Mitte. Abt. 892 a.

Berlin. i [93101} „In das Handelsregister B ist heute eingetragen: Nr. 30234 Märkische Karton- und Kartonnagen Aktien- gesellschaft: Durh- Beshluß der Ge- neralversammlung vom 23. März 1932 sind die durch Artikel VIlI1 der Ver- ordnung vom 19, September 1931 auf- gehobenen 88 6 und 8 des Gesellshafts- vertrags unverändert wieder in Kraft gefeßt. Lucian Ascher ist nicht mehr Vorstandsmitglied. Nr. 33 095 Ne- geno Raiffeisen Allgemeine Ver- sicherungs-Aktienge sellschaft: Kauf- männischer Direktor Theodor Stevens, Berlin-Nikolassee, Landrichter a. D. Gottfried Meulenbergh, Berlin, sind zu ordentlihen Vorftandsmitgliedern und kaufmännisher Direktor Alfred Hasse, Köpenick, ist zum stellvertretenden Vor- standsmitglied bestellt. Nr. 34 283 Kaiserdamm - Bau - Aktiengese!l- schaft: Durch Beschluß der General- versammlung vom 24. Februar 1933 sind die durch Artikel VIIl der Verord- nung vom 19. September 1931 auf- gehobenen 8 8 und 11 Absay 5 des

Amtsgericht Berlin-Mitte. Abt. N.

nannte Verwandte

nüßigen oder mildtätigen Zwecken diene. mittelverfahren hatte die Beshwerdeführerin keinen der Rechtsbeshwerde beantragt die Beschwerdeführerin erneut Led eten Bie Mete L

egeben. Die Rechtsbeschwerde i} begründet. Ne 6 VermStG. 1931 n a „Personenvereinigungen, Zweckvermö

gemeinnügigen keinen

Genehmigun

zweck billigt, während er Stiftungszweck nicht billigt oder niht als esse dienlih erachtet. Die Genehmigung erfolgt sonah grundsäg- lih aus reinen Zweckmäßigkeitsgründen und nah freiem Ermessen des Staates (siehe Staudinger, Kommentar

beshwerdeführende Stiftun

Verfassung ausschließlich u Jm bishe

Sie hält die

Anstalten, en, die nach der erfassung aus\hließlich oder mildtätigen eine

Stiftungen

Über

1 _Zwedcken ntstehung einer rehtsfä

80 Anm. V Nx,

des § 13 wieder in Kraft geseßt. Nr. 43 543 „Jvag“/ Jumobilien Ver- waltungs- und Verwertungs-Aktien- gesellschaft: Zum Liquidator ist be- stellt: Kaufmann on Schröder in Berlin. Leonhard Stiy-Ulrici ist nicht mehr Liquidator.

Berlin, den 4. März 1933.

Amtsgeridt Berlin-Mitte. Abt. ‘89 b.

Berlin. [93106] Ja das Handelsregister Abteilung A des unterzeihneten Gerichts ist heute eingetragen worden: Nr. 78446 Erich Felix Jmport Kommission Obst Ge- müse Südfrüchte, Berlin. Jnhaber: Erich Felix, Kaufmann, Berlin. Nr. 78 447 Dr. Joachim Graßmaun «& Co., Verlin: Offene Handelsgesell- haft seit 13. Januar 1932. Persönlich haftende Gesellshafter sind: Dr. Jo- ahim Graßmann, Syndikus, Berlin, und Wally Graßmann geb. Heinrich, verehl. Kauffrau, Berlin, Zur Ver- tretung der Gesellschaft ist nur der Ge- sellshaster Dr. Joachim Graßmann er- mächtigt. Bei Nr. 1408 Buch- druckerei Otto Lauge: Fnhaberin frau, Berlin, Nr. 22533 Max Ha- manu Baugeschäft: Gesamtprokuristen, und zwar je zwei gemeinschaftlih, sind Kurt Schäfer, Carl Lübbert, org Hamann und Ulrich Glaser, sämtlich in Berlin. Nr. 60760 Herrmann, Straus «& Co.: Dem Martin Bern- stein, Berlin, ist derart Gesamtprokura erteilt, daß er gemeinsam mit einem anderen Ee zur Ver- tretung der Firma ermächtigt ist, Die Gesamtprokura des Werner Siebert ist erloschen. Nx. 72187 Heinrich Engelhardt: Jeßt Kommanditgesell- hast. Die gee Engelhardt“ Quit mit beschränkter Haftung, Düsseldorf, R in die Gesellshaft als perjöónlih haftende Gesellschafterin ein- etreten, Die persönlih haftenden Ge- sellschafter Gustav Heinrih Engelhardt und Dr. Max Walter Engelhardt sind aus der on en ausgeschieden. 4 Kommanditisten sind in die Gesell- schaft eingetreten. Nr. 11 235 Alt- städtische Apotheke Juh. Apotheker Berthold Kremm: Die Frima lautet jeßt: Altstädtishe Apotheke Dr. Paul Kracauer. Juhaber jeßt: Dr, Paul Kracauer, Apot ker, Berlin, Nrv. 36 7729 Moriß Hammer: Die Firma ist erloschen. Verlin, den 4. März 193.

Gesellshaft8vertrags unter Abänderung

ten Die Abfindungen y Für die Renten wurden nah dex Jnflation mit den Berechtigten neue Säße vereinbart; an Reuten wurden im Jahre 1931 gezahlt an 4 Berechtigte insgesamt 2400 RM, und war in Beträgen von 800 + 800 + 500 + 300 = 2400 RM. as Finanzamt zog die Stiftung zur Vermögensteuer für 1931 heran. Die Stiftung begehrte Vermögensteuerbefreiung, weil sie unmittelbar gemein-

rigen Rechts- Ér

oraussezungen hierfür ) Nach § 4 Abs. 1 sind von der Vermögensteuer befreit:

Sayung, Stiftung und unmittelbar d Zwecken 1 ] „Vermögensverwaltung ehenden wirtshaäftlihen Geschäftsbetrieb unterhalten as Finanzgericht hat die Vermögensteuerbefreiung zunächst des- alb versagt, weil die Beshwerdeführerin infolge der mit der taatlichen Genehmigung verbundenen Auflage nicht mehr aus- chließlih Ugen oder mildtätigen S 80 BGB. ist zur ( dem Stiftungsgeschäft die Genehmigung des in dessen Gebiet die Stiftung ihren Sig haben soll. Die staatliche 1g ist im Bürgerlichen Geseßbuh materiell Verleihung der Rechtsfähigkeit seitens des Staates. Die Verleihung erfolgt, indem der Staat die Genehmigung erteilt, wenn er den Stiftungs- ie Gene versagt, wenn: er den em öffentlichen Fnter-

igen Stiftung außer Pindes erforderlich,

zum BGB., 1. S). Der Preußische Staat hat l 2 genehmigt. Die Auflage, die er bei der Genehmigung machte, hat sih nit so sehr auf die Stiftungs-

jeyt: Emmy Pietsh geb. Müller, Kauf- h

be- hat einmal die

peminde

nichts das

folg. Mit dio

und andere oder kirh- dienen hinaus-

1).

für das Steuern cgeza im übrigen ausschlie

eändert.

diene. Nach

urh die Verfassun

ausgehoben werden. Die

1 war die 1933 ITT A 399/32.)

Berlin. [93107]

Jn das Handelsregister Abteilung A des unterzeihnetien Gerichts ist heute eingetragen worden: Bei Nr. 14167 A. Maaß Söhne Bankgeschäft: Dem Werner Siebert, Berlin, ist Gesamt-= prokura erteilt. Nr. 14 549 Neander- Apotheke Conrad Fischel: Die Firma lautet jeßt: Neander-Apotheke Ru- dolf Friedlaender. Inhaber jeßt: Apotheker O Friedlaender, Berlin. Nr. 22 407 Ulrich Weinberg «& Co.: Die Gesellshaft ist aufgelöst. Der bisherige Gesellshafter Ulrih Weinberg ist alleiniger Funhaber dex Firma. Nr. 44 862 ruft Ließmanun: Fn- haberin jeßt: Marie Ließmann, geb. Neubecker, Berlin. Nr. 68618 M. Mühl «& Co. : Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die bisherige Gesellshafterin Martha Mühl L alleinige Fnhaberin der Firma. Nr. 78408 Leit, der Laden für Vedarf und Luxus Karl Leiß, Inhaber jeut: Friedri Georg Lennhoff, Kaufmann, Berlin. Er- loschen: Nr. 37201 Jfidor Schloß, Nr. 66 828 Record-Strumpf-Vertrieb Herbert Warschauer Nachf. Jn- aber Max Müller und Nr. 71679 A. Matus Steinhardt.

Verlin, den 4. März 1933. Amtsgeriht Berlin-Mitte. Abt, 91.

Berlin. [93103]

Jn das Handelscegister B des unter- zeichneten Gerichts ist heute eingetragen worden: Nr. 47988. Buchdrudcterei Sefer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Verlin. Gegenstand des Unternehmens: Drudckerei, Verlag von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften jeder Art, die Vecmittlung von Druck- aufträgen, auch Fachberatung und Ver- tretung in Buchdruckerei- uwd Ve1- lagsgewerbe. Stammkapital: 20 000 Reichsmark. Geschäftsführec: Kauf- mann Erich Döring, Berlin. Gesell- shaft mit beshränkter Haftung. Der

Gesellshaftsvertrag ist am 17. Fanuar

1933 abgeschlossen. Nr, 47 989. Ver- liner Gersalicht Gesellschaft mit be- schränkter Hastung, Berliu. Gegen- stand des Untecnehmens: Alleinvertrieb dex Gersa Lichtbeleuchtung für Berlin, Bremen und Guben. Stammkapital: 200009 RM. Geschäftsführer: Rirt- meister a. D. Otto Lerbs, Berlin, Kauf- mann Julius Treitel, Berlin-Friede- wau, Kaufmann Erich Günther, Ber- lin-Stegliß, Gesellschaft mit beschränktex Haftung. Der Gesellschaftsvertrag ist

Amtsgeriht Berlin-Mitte, Abt. 90.

am 20. Februar 1933 abgeschlossen. Nuc

ie Stiftungszwecke erreiht werden sollen. Der Höhe der Stiftungsmittel beschränkt durch Aufs erlegung der Kapitalabfindungen, zum andern der Stiftungszwecke ert um die Beträge, orderlih sind, Er hat also eine Substanz- und eine Reinertrags- minderung vorgeschrieben. Fn beiden Fallen handelt es sich um Verbindlichkeiten, die der Staat der Stiftung auferlegte und die von der Stiftung übernommen wurden. An den in der Stiftungs- verfassung festgelegten_ Stiftungszwecken hat die Genehmigung eandert. Die Stiftung will nah der Stiftungsverfasjung afesanite zur Verfügung stehende Vermögen (gemindert um bsindungssummen) und die gesamten Erträgnisse (gemindert neben den Verwaltungskosten usw. en für ihre Stiftungszwecke verwenden. Sie dient also aßungömäßig ausshließlich weden. Sie dient diesen Zwecken aber auch tatsächlich Ms ch. Entstehen bei der Verwaltung der Stiftung Verwaltungs- unkosten, dann wird man nicht sagen können, die Stiftung diene niht mehr ausschließlich Verwaltungsunkosten bezah vermögen ein Haus, das Fnstandhaltungskosten verursaht oder [t werden müssen, so wird auch hier an den lich duxch Zahlung der JFnstand Nicht anders kann es hinsihtlich der Zahlung der enten durch die Beschwerdeführerin sein. Die Renten werden nicht in Erfüllung des Stiftungszwecks gezahlt, sondern stellen ein Opfer dar, das gebraht werden mußte, um der Stiftung zur Ent- N ung zu Ra Durch die Zahlung der Renten ist an den 1 der Stiftung festgelegten Zwecken nichts geändert worden. Sind die tung gemeinnüßig oder mildtätig, dann sind sie auch ausshließlich gemeinnüßig oder mildtätig; sie sind nicht teils mildtätig, teils niht. Die Vorentsheidung mußte daher wegen vrechtsirrtümliher Auslegung des § 4 Abs. 1 Nx. 6 VermStG. 1931

ie Bades 2 von der Vermögensteuer zu befreien. (Urteil vom 12. Januar

Staatsministerium die Genehmigung erteilt mit der Auflage da zwecke, als vielmehr auf die li Mi z Í

aus dem der E Rei Deenonen an Ao niid s d Î L E anen dag t un ee __Ve r Evblasserin Abfindungssummen bzw. lebenAänglihe Renten zu zahlen seien. wurden geleistet.

reußische Staat

t eus er die zur Er- e Verfügung stehenden Erträgnisse ie zur Auszahlung der Renten er-

auch durch die Renten-

emeinnüßigen oder mildtätigen

R Zwecken, weil sie die t habe. Gehört zu einem Stiftungs-

cet Zwecken der Stiftung altungskosten oder der Steuern nichts

Zivecke der beshwerdeführenden Stif-

emeinnüßig oder

Nach vorstehendem

S it 5 E L ae tian

Stiftung für

—.

je zwei der Geschäftsführer sind gemzin- jam zeichnungsberechtigt. Nr. 47 990. R. Hoffmann & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin. Gegenstand des Unternehmens:- Handel mit Waren aller Art, insbesondere dec Vertrieb von Automaten aller Art. Stammkapital: 20 000 RM. Geschäfts- führer: Kaufmann Adam Farzynowski, Berlin - Neu - Tempelhof, Kaufmann Reinhold Hoffmann, Beclin-Tempelhof. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschaftsvertrag ist am 25. Fe- bruar 1933 abgeschlossen. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Ge- sellschaft duch zwei Geschäftsführer oder dur einen Geschäftsführer in Ge- meinschaft mit einem Prokuristen rer- teien Nr. 47 991. Baugesellschaft Spahr mit beschränkter Haftung, Verlin. Gegenstand des Unternehmens: Ausführung von Bauten und Treppen- bau sowie der Vertrieb von Bau- materialien aller Art. Stammkapital: 20 000 RM. Geschäftsführer: Architekt Ernst Spahr, Berlin-Charlottenburcg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschaftsvertrag ist am 28. De- zember 1932 abgeschlossen und am 27. Februar 1933 abgeändert. Nr. 47 992, Alexauder-Vatterie Gesell- schaft mit beschränkter Haftung, Berlin. Gegenstand des Unternehmens; Herstellung und Vertcieb von Anoden, Taschenlampenbatterien und ver. wandter Artikel. Stammkapital: 20 000 Reichsmark. Geschäftsführer: Kaufmann August Alexander, Berlin-Pankow, on Luise Alexander geb, Pilarczyk zu

erlin-Pankow. Fräulein Emilie Mosi Berlin, ist Prokura erteilt derart, daß sie berechtigt ist, die Gesellschaft ze- meinsam mit einem Geschäftsführer zu vectreten. Gesellshaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellshafisvertrag ift am 24. Februar 1933 abgeschlossen und am 1. März 1933 abgeändert. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, jo wird die Gesellschaft duch zwei Ge- schäftsführer oder dur einen Geschäfts- führer in Gemeinschaft mit einem Pro kuristen vertreien. Zu Nr. 47 988 bis 47 992: Als nicht eingetragen wird rod veröffentlicht: Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch den Deuts- hen Reichsanzeiger. Bei Nr. 34 759 Gemeinnüßige Reichsbundkrieger: siedlung Gesellschaft mit beschräuk- ter Haftung: Laut Beschluß vom 16. Februar 1933 ist der Gesellschafts» vertrag bzal. des Sives abgeändert. Der Siy der Gesellschaft ist fortan Mün- chen. Bei Nr. 46 759 Horbah «&