1933 / 111 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 May 1933 18:00:01 GMT) scan diff

9. Deutsche Kolonial- gefellsch aften.

[10674] Deutsche Handels- und Plauntagen-Gesellschaft der Südsecinseln zu Hamburg. Kraftloserklärung. : Unter Bezugnahme auf unsere im Deutschen Reichsanzeiger und Preußi- schen Staatëeanzeiger Nr. 109 vom 11. Mai 1932, Nr. 134 vom 10. Funi 1932 und Nr. 162 vom 13. Fuli 1932 schienenen Bekanntmachungen erklären wir hiermit gemäß § 290 H.-G.-B. die bishex niht zum Umtausch eingereichten Aktien unserer Gesellschaft, “Nrn. 402, 514. 573, 584, 1098, 1099, 1947, 2495, 9590, 2591, 2592, 2593, 2594, 2595 über je RM 250,— für kraftlos. Hamburg, den 12. Mai 1933. Der Vorstand. K. Hanßen.

10. Gesellschaften __W d.

Duxch Beschluß dex Gesellshafter der Kautschuk - Gejellshast m. b. H. vom 11. Mai 1938 i das Stammkapital der Gesellshaft um Reichsmark 750 000, herabgeseßt worden. Die * Gläubiger werden aufgefordert, sich bei der Gesell- {haft zu melden.

Frankfurt a. M., den 11. Mai 1933. Die Geschäftsführer der Kautschuk- Gesellschaft in. b. H. Richard Erlanger. Bruno Böttger.

[10346] Oberschlesisches Steinkohlen ynditat Gleiwiß. -

Syndikatsvertrag voin 31, März 1933 (gültig ab 1. April 1933). Zwet. S 1 |

1. Das Obverschlesishe Steinkohlensyn- difat, Geellschaft mit beshränkter Haf- tung zu Gleiwiß im folgenden kurz „Syndikat“ genannt einerseits und die unterzeichneten Werksbesißer anderer- seits schließen sih zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Oberschlesische s Steinkohlensyndikat, Gesellschaft bürgerlichen Rechts im folgenden kurz „Vereinigung“ genannt zu- jammen.

2, Die Vereinigung hat den Zweck, die durch das Geseß über die Regelung der Kohlenwirtshaft vom 23, März 1919 und seine Ausführungsbestimmungen vom 21. August 1919 dem Syndikat des Ooerschlestshen Steinkohlenbergbau- bezirks gestellten Aufgaben zu erfüllen, insbesondere einen ungesunden. Wette bewerb auf dem Kohlen- Koks- und Brikettmarkt zu beseitigen und zu ver- hindern.

Erzeugungsgebiet, Mitglieder.

8 2,

.

Das Erzeugungsgebiet der. Vereini- p.

gung umfaßt die Provinz Oberschlesien (Vertragsgebiet).

Dex Vereinigung können außer dem Syndikat nur ole Werksbesißer als Mitglieder angehören, die Steinkohlen- bergiverle oder Sieinkohlenbrikettfabri- ken oder Steinkohlenkokereien im Ver- tragsgebiet auf eigene Rehnung be- treiben, Das Recht des Reîichskohken- vevbandes aus § 7 der Ausführungs- bestimmungen zum Kohlenwirtschafts- gejeß wird hierdurch nicht berührt.

L4,

1, Ueber die Aufnahme neuex Mit- glieder und die Festseßung der Beteili- gung8ziffern für sie beschließt, nachdem der Geschäftsausshuß und der technische Ausshuß gemeinsam die Grundlagen des Ausfnahmeautrags geprüft haben, die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der ver- tretenen Stimmen.

2, Veräußert ein Mitglied ein der Vereinigung angeshlossenes Werk oder seinen gesamten im Vertragsgebiet ge- legenen Besiy an Steinkohlenbergwerken, Brikettfabriken odex Kokereien, so hat der Veräußerer gegenüber der Vereini- gung dafür einzustehen, daß der oder die Erwerber alle Pflichten aus -diejem Vertrag und aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung übernehmen.

3, Die Gesamtbeteiligung 20 Ziffer 1) des Veräußerers (bei Kokereien die KokSbeteiligung) geht auf den CEr- werber über, wenn dieser die gesamten, der Vereinigung angeschlossenen Werke des Veräußerers übernimmt,

4. Besteht für das veräußerte Werk keine selbständige Beteiligungsziffer, so haben Veräußerex und Erwerber eine gemeinsame Erklärung darüber abzu- geben, in welhem Verhältnis die bis- herige Gesamtbeteiligung des Ver- äußerers aufgeteilt werden soll, Die Aufteilung unterliegt nah Vorprüfung durch den tehnishen Ausshuß (bei Kokereien durch den Koksausshuß) der Genehmigung durch die Mitgliederver- sammlung. Sie kann die Genehmigung »¿ver}agen oder von der angezeigten Auf- teilung abweichen, wenn diese eine Schädigung der Fnteressen der Mit- glieder oder der Gesamtinteressen des Reviers bedeutet oder die Voraussezun-

darf nur erteilt werden:

.Jdex Koksaus[huß, zu prüfen und der

Dritte Anzeigenbeilage zum Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 111 vom 13, Mai 1933. S. 2.

5, Die Bejrimmungen der Ziffer 4 finden entsprechende Anwendung, wenn die gesamten, der Vereinigung ange- shlossenen Werke des Veräußerers von mehreren Erwerbern übernommen wer- den, hinsihtlih der Aufteilung der Ge- samtbetetligung (bei Kokereien der Koks- beteiligung unter die Erwerber.

6. Dem Eigentumserwerb im Sinne der Ziffer 2 wird gleicherachtet, wenn ein oder mehrere Ua Gee LO ein dem Syndikat angeshlossenes Werk durch einen Vertrag angliedern, der nah Jn- halt und Dauer wirtschaftlih einer Ver- {hmelzung oder Eigentumsübertragung entspricht, Der Geschäftsausshuß hat die rehtlihen und wirtschaftlichen Grundlagen des Vorgangs zu prüfen und das Ergebnis der Mitgliederver- sammlung zur Entscheidung vorzulegen. 7, Die Genehmigung zum Uebergang oder zur Aufteilung der Beteiligungs- ziffern in den Fällen der Ziffern 2 bis 6

a) bei Steinkohlengruben, wenn bei einer Vertragspartei oder bei beiden Vertragsparteien zusammen genü- gend Kohlen vorhanden und die Be- triebseinrihtungen unter und über Tage ausreichend bemessen sind, um für die Dauer dieses Syndikatsver- traas die Beteiligungsziffern zu er- füllen, Aus- und Vorrichtungs- arbeiten müssen entweder genügend vorhanden sein oder ohne technische Schwierigkeiten durchgeführt wer- den können, um dieser Bedingung zu entsprechen.

b) Bei Kokereien und Brikettfabriken, wenn die angegliederten Anlagen voll betriebsfähig sind.

Die Veraussebungen zu a und b hat

dex technische Ausschuß, bei Kokereien

Mitglicederversammlung darüber zu be- richten. 8. Ueber die Auswirkungen von Aenderungen in den Eigentums=- oder Besißverhaltnissen der Mitglièder, die in diesem Paragraphen nicht behandelt sind, entscheidet nah Vorprüfung durch den Geschäftsausshuß die Mitgliederver- sammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln ‘der vertretenen Stimmen.

8 5. 1, Falls während der: Dauer dieses Vertrags über das Vermögen eines Mit- glieds das Konkursverfahren eröffnet wird, bleibt der Vertrag zwishen den übrigen Mitgliedern in Kraft. 2, Das betreffende Mitglied ist ver- pflichtet, auf Verlangen der Vereini- gung thr unter den Bedingungen, wie sie zur Zeit der Konkurseröffnung be- standen haben, . wieder beizutreten, 10- bald es die freie Verfügung über das Vermögen wieder erhalten hat. E

Die Organe der Vereinigung sind: a) die Mitgliederversammlung (§8 7 bis 10), b) die Ausshüsse c) das Syndikat als Geschäftsführer (88 12 und 13), d) der Aufsichtsrat des Syndikats als Aufsichtsrat der Vereinigung 14), Mitgliederversammlung. S 1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsißenden des Aufjichts- rats oder in jeinem Auftrage dur das Syndikat nah dem vom Aufsichtsrats- vorsißenden zu bestimmenden Orte ein- berufen. 2, Mitglieder, die allein oder zu- sammen mindestens ein Fünftel jämt- liher Stimmen aus den Gesamtbeteili- gungen vertreten, könnew unter An- gabe des Gegenstandes, dex zur Ver- handlung kommen soll, beim Vorsigenden des Aussihtsrats die Einberufung be- antragen. Einem solchen Antrag ist binnen zwei Wochen durch Versendung dex Einladungen stattzugeben 3, Die D [S wobei der Ort dexr Verjammlung und die Tagesordnung anzugeben sind, mit einer Frist von mindestens drei Tagen. Jn die Frist sind Tag der Absendung der Briefe und Tag der Versammlung nicht einzurechnen.

S 8.

1. Den Vorsib in der Mitgliedevver- sammlung führt dex Vorsibßende des Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter, falls auch diese verhindert sind, ein unter Vorstß des an Lebenshahren ältesten Erschiene- nen gewählter Versammlungsl[eiter.

2. Die Versammlung ist beshlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsmäßig eingeladen und drei Viertel aller Stimmen aus den Gesamtbeteiligun- en vertreten sind, Erweist sih eine

ersammlung als nicht beschlußfähig, so ist sofort eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Tagen 7 Ziffer 3 zweiter Saß) einzube- rufen, die alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen be- {chlußfähig ist. Auf diese Folge muß in der Einladung zur zweiten Versamm- lung ausëdrücklich hingewiesen sein. Als Vertreter werden geseßliche Ver- treter, Beamte und Aufsichtsratsmit- glieder von Mitgliedern sowie andere Mitglieder, bei Gewerkschaften auch ständige Bevollmächtigte des Gruben- vorstands, zugelassen. Die Vertreter müssen, abgesehen von den geseßlichen Vertretern, mit einer shriftlichen Voll- macht des Mitgliedes, das sie vertreten,

3. Die Versammlung kann bei An- wesenheit sämtliher Mitglieder €in- stimmig die Aufnahme neuer Bera- tungêégegenstände 1n die Tagesordnung beschließen. b 4. Die Beschlußfassung erfolgt, soweit niht das Geseß oder dieser Vertrag etwas anderes vorschreiben, mit ein- facher Mehrheit der vertretenen Stim- men, Vei Stimmengleichheit entschei- det, außer bei Wahlen, die Stimme des Vorsißenden. Ergibt sih bei Wahlen keine absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Werden für mehrere Personen gleih viele Stimmen abgegeben, so entscheidet das von dem Vorsißenden zu ziehende Los. 5. Die Aufhebung oder Abänderung gültig gefaßter Beschlüsse ist nux mit der gleichen Mehrheit zulässig, die für die erste Beschlußfassung erforderlich war. 6. Die Abstimmung erfolgt nah An- ordnung des Vorsißenden mündlich oder durch Stimmzettel, Die Abstimmung durh Stimmzettel muß erfolgen, wenn Mitglieder, die allein oder zusammen mindestens ein Viertel sämtlicher Stimmen vertreten, dies verlangen. 7. Ueber den Verlauf der Versamm- lung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsibenden dexr Ver- sammlung und einem Geschäftsführer des Syndikats zu unterzeihnen und sämtlichen Mitgliedern in Abschrift mitzuteilen ist. Die Niederschrift i} verbindlih, falls nicht innerhalb von 8 Tagen nah Absendung schriftli Widerspxuch erhoben wird. Fm Falle eines Widerspruches entscheidet die nächste Mitgliederversammlnug end- gültig. j

8 9,

1, Die Berehnung der Stimmen in der Mitgliederversammlung erfolgt auf Grund dexr jeweiligen Gesamtbeteili- gung der einzelnen Mitglieder 20 Ziffer 1). Jede angefangenen 100 000 Tonnen ergeben cine Stimme.

2. Die Mitglieder mit einer Beteili- gung in Koks entscheiden auf Grund threr Koksbeteilignng auf jede an- gefangenen 100009 t entfällt eine Stimme în folgenden Angelegen- heiten, soweit sie sich nur auf Koks be- ziehen, füx si allein: i

a) Freigabe des Absatzes 24),

b) una in die Markenklassen

Q D) V J e) Genehmigung neuer Sortimente

J M d) Vorschläge für Preise und Preis-

nachlässe (§§ 32 und 393), 3, Die Stimmen aus der Gesamtbe- teiligung und aus der Koksbeteili- gung durfen nicht zusammengerechnet v Mitglied. haben in Angel

. Mitglieder haben in Angelegen- heiten, ‘in Genen über ihre Betvili- gungsziffern oder ihre Heranziehung zu Strafen oder Abgaben beschlossen wird, fein Stimmrecht. Jhre Stimmen werden bei der Ermittlung der Stimm- zahlen niht mitgerechnet.

Die Mitgliederversammlung is zu- ständig für alle Angelegenheiten, die nach dem Gesebe oder nah diesem Ver- trage niht anderen Organen vorbe-

halten sind.

Ausschüsse.

8 11. 1. Zux Vorbereitung dex ihm in oiesem Vertrage zugewiesenen Ange- legenheiten wird ein Geschäftsaus\{uß gebildet. Die Mitgliederversammlung kann dem Geschäftêausschuß auch wei- vere Angelegenheiten zur Vorbereitung überweisen, 2. Zur Vorbereitung von technischen Angelegenheiten wird ein tehnischer Ausschuß gebikdet, 3, Zur Vorbereitung von Absay- und E ate A wird ein Absaß- und Preisausshuß gebildet.

4. Zux Vorbereitung - von Fragen, die Ea Koks betreffen, wird ein Koksaus\chuß gebildet.

5. Fm übrigen ist die Mitgliederver- saminlung jederzeit berehtigt, zur Vor- bereitung einzelner Angelegenheiten Sonderausschüsse zu bilden.

6. Die Ausschüsse zu 1 bis 3 bestehen aus je 5 Mitgliedern. Diese werden nebst je einem Ersabmanne füx jedes Mitglied in dex ersten Mitgliederver- sammlung jeden Geschäftsjahres ge-

wählt.

7. Dem Geschäftsausshusse gehört außer den gewählten 5 Mitgliedern der Vorsißende des Aufsichtsrats an; er ist zugleich Vorsißvender dieses Aus- schusses.

8. Der Vorsivende des Aufsichtsrats und die Geschäftsführer des Syndikats haben das Recht, an allen Aus\{huß- sibungen L Die Tagesord- nungen der Sibungen sind ihnen ret“ zeitig zuzustellen. ,

Geschäftsführung. 8 12.

1. Geschäftsführer der Vereinigung ist das Syndikat. Bei Ausübung seiner Tätigkeit hat das Syndikat die An- weisungen des Aufsihtsrats und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten. _2, Die gerichtliche und außergeriht- liche Vertretung sowie die Vermögens- verwaltung der Vercinigung liegt dem Syndikat ob. ;

3, Die in dem Gesellschaftsvertrag des Syndikats für die Vertretung des

gelten auch für die Vertretung der Ver- einigung.

8 13. 1, Die Geschäftsführung hat die Ein- haltung und Durchführung dex Ver- tragsbestimmungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu über- wachen und Verstöße zu verfolgen. 2, Zu diesem Zweck sind die Mit- glieder verpflichtet, über die Förderung von Kohle, über die Erzeugung von Briketts und Koks und über den Ver- brauch und den Absayß die vom Syndi- fat verlangten Nachweisungen in den von ihm bestimmten Fristen eingu- reichen und der Geschäftsführung oder den von ihr beauftragten Personen die Einsichtnahme in alle für die Prüfung erforderlihen Unterlagen zu gestatten. 3. Außerdem sind die Mitglieder der Geschäftsführung gegenüber auf Ver- langen zux Auskunft über brenns\toff- wirtshaftlihe Verhälinisse gemäß § 52 der Ausführungsbestimmungen zum Kohlenwirtschaftsgesep verpflichtet. 4. Die durch die AuskunfZerteilung ermittelten Angaben * sind vertraulih zu behandeln.

Aufsichtsraát.

8 14. i 1. Der Aufsichtsrat des Syndikats ist zugleich Aufsichtsrat der Vereinigung. 2, Seine Zuständigkeit, die dem 8 246 H.-G.-B. entspricht, erstreckt sich demgemäß auch auf die “Geschäfts- führung. der Vereinigung. Seine twei- teren Obliegenheiten ergeben sich aus dem Gesellshaftsvertrag. Schlichtung von Streitigkeiten.

8 15. Für alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Streitigkeiten is derx ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht in. diesem Vertrage aus- drücklich etwas anderes bestimmt ist 15 Ziffer 6 und § 28 Ziffer 4). Fn allen Streitigkeiten ist zunächst ein schiedsrihterlihes Verfahren nah den folgenden Bestimmungen durchzu- führen: ; E i 1, Gegen die , Beschlüsse der Mit- gliederversamlung: kann jedes Mitglied innerhalb eines Monats nach Absen- dung der die Entscheidung enthaltenden Niederschrift unter Benennung eines Schiedsrichters ein Schiedsgericht an- rufen. E y 2. Das Schiedsverfahren ist gegen die Vereinigung (§8. 12 Ziffer 2) zu richten. Jedem Mitgliede steht es frei, der Ver- einigung als Nebenintervenient beizu- treten. Die Vereinigung kann dem Nebenèntervenienten die selbständige Durchführung des Verfahrens über- lassen. ¿i ; 3, Die Vereinigung hat innerhalb von 14 Tagen nah _Anrufung des Schiedsgerichts ihren Schiedsrichter zu benennen. : 4. Der Obmann des Schiedsgerichts, der in keinem Abhängigkeitêverhältnis zum Syndikat, zu den Mitgliedern oder derew Handelsorganisationen stehen darf, ist für die Dauer von drei Fahren in derx exsten Mitgliederver- sammlung einstimmig zu wählen. Spätestens ein Fahr vor Ablauf der Wahlperiode ist der Obmann für die nächstew drei Fahre zu bestimmen. Jst Einstimmigkeit niht zu erreichen und fommdt infolgedessen die Wahl eines ständigen Obmanns nicht zustande, so wählen in jedem Einzelfalle die betden Schiedsrichter den Obmann. Fs über die Person des Obmanns eine Eini- gung zwischen den beiden Schieds- rihtern niht zw erzielen, jo wird der Obmann durch den Präsidenten des Obexlandesgerihts zu Breslau be- stimmt. es

5. Jm übrigen gelten die geseßlichen Vorschriften übex das {chiedsrichterliche Verfahren. ; i

6. Die Klage. ist nach Zusammen- treten des Schiedsgerichts vom Kläger innerhalb 8 Tagen einzureihen. Der Beklagte hat innerhalb 14 Tagen die Klagebeantwortung einzureichen. Wünscht der Kläger darauf zu ant- worten, so hat das innerhalb weiterer 14 Tage zu geschehen. Ebenso hat die Erwiderung auf -dieso Erklärung 1nner- halb 14 Tage- zu erfolgen, Versäumt eine Partei die Frist, so hat das Schiedsgeriht unverzüglih mündliche Verhandlung anzuseven. Nah Ein- reichung des -lebten. Schriftsaßes hat das Schiedsgericht . mündliche Verhand- lung innerhalb der. nähstew 3 Wochen anzusezen und, wenn. keine Beweis- Änsriobins notwendig ist, unverzüglich zu entscheiden. Fst eine . Beweisauf- nahme notwendig, so ist diese mit größter Beschleunigung durhzusühren und nah Erledigung der Beweisauf- nahme ebenfalls unverzüglich Termin zux Verhandlung angzusepen.

Wenn diese Fristen nicht eingehalten werden oder seit derx Anrufung des Schiedsgerichts insgesamt 3 Monate vergangen sind, ohne ‘daß das Schieds- geriht entschieden hat, . so steht dem kflagenden Mitalied für die 1n den Ausführungsbestimmungen zum Koh- lenwirtschaftêgesey vorgeschenen Fälle die Anrufung der dort genannten Be- shwerdeinstanzen frei, für alle übrigen Fälle der ordentliche Rechtsweg offen. 7. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts is, sofern es sich um einen der în 8 78 der Ausführungsbe- stimmungen zum Kohlenwirtschaftêge- leß angegebenen Fälle handelt, Be- schwerde an die in den Ausführungs- bestimmungen zum Kohlenwirtschasts- geseß vorgesehenen Beschwerdeinstanzen

R

„Schiedëgericht auf Antrag einer Partei im Eingelfalle Beschwerden an diese Jnstanzen für zulässig erklären.

8, Bis zur rechtskräftigen Entschei- dung über den Streitfall wird der an- gefochtene Beshluß ausgeführt.

Absatz. 8 16.

1. Die Mitglieder überlassen dex Vereinigung zum Vertrieb 1hre ge- samten Erzeugnisse jeder Art an:

a) Steinkohlen, kurz „Kohlen“ ge-

nannt „Bris

b) Steinkohlenbriketts, ketts“ genannt,

c) Steinkohlenkoks, einshließlich Halb,

koks, kurz „Koks“ genannt, aus ihren jeßigen und künftigen Stein- kohlenbergwerken, Steinkohlenbrikett- fabriken und Steinkohlenkokereien im Vertragsgebièt mit Ausnahme der in 8 17 bestimmten Mengen. Die gleiche Verpflichtung gilt für die Besißer von Bergwerken, Brikettfabri- ken und Kokereien außerhalb derx Pro- vinz Oberschlesien, die auf Grund des S 7 der Ausführungsbestimmungen zum Kohlenwirtschaftsgesep der Ver- einigung angeschlossen werden.

2. Die Verpflihtung zur Ucber- lassung an diè Vereinigung umfaßt auch diejenigen untex Ziffer 1 fallenden Erzeugnisse, die die Mitglieder aus Schachtanlagen fördern oder in Stein- kohlenbrikettfabriken oder Steinkohlen- fokercien im Vertragsgebiet erzeugen, die sie jeßt odex künftig in Nießbrauch, Pacht oder sonst ‘fütr ‘eigene Rechnung in Benußung haben: E

3. Die Vereinigung vevpflichtet sich, die ihr nah den’ vorstehenden Bedin- gungen (Ziffer 1 nnd 2) zur Verfügung zu stellenden Erzengnifse nah Maß- gabe dieses Vertrags abzunehmen und im eigenen Namen für Rechnung der Mitglieder zu verkaufen. Die Ab- nahmepflicht dexr Vereinigung wird durch die jeweilige Absaßmöalichkeit begrenzt.

8 17.

Von dex Verpflichtung zur Ueber- lassung an die Vereinigung sind fol- gende Mengen frei: A, Ohne Anrechnuug. auf die Betcili- gungszisfer: i 1, Der Werksselbstverbrauch, d. h. die zur Anlage und zum Betriebe der Steinkohlengruben, Brikettfabriken, Ko- kereien und Werkskraftwerke erforder- lichen Mengen. Die an eigene odex fremde Kraftwerke abgegebenen Brennstoffe rehnen ino» weit als Werksselbstverbrauch, als eine entsprehende Menge Kraft für dem eigenen Betrieb der Steinkohlengruben, Brikettfabriken und Kokereien v:r- wandt oder zurückgekauft und vevwandt wird. Hierbei rechnet 1 kWh = 1 kg

Kohle. R L L A

Die als Werksselbstverbrauh ent- nommenen Mengen müssen so wver- braucht werden, daß sie nicht wieder als feste Brennstoffe 16 Ziffer 1 a—e) auf den Markt gebracht werden können.

2. Die in eigenen der Vereinigung angeschlossenen Brikettfabriken eines Mitglieds zur Brikettierung kommenden Kohlen, die aus eigener Förderung des Mitglieds stammen (siehe aber § 20 Ziffer 3). #

3. Die für Hausbrandzwecke ‘an An- gestellte und Arbeiter auh ehbe- malige abgegebenen, die für wohl- tätige Zwecke verschenkten und die zu Versuchszwecken verwendeten Brenn- stoffe. /

4, Die Lieferungen in Gebiete außer- halb des Deutschen Reiths, die die Mit- gliederversammlung mit einex Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen zum Freiland exklärt hat.

B, Unter Anrechnung auf die Ver- brauchsbeteiligung, soweit § 23 nicht etwas anderes bestimmt:

1, Dex Eigenverbrauch, d. h. Liefe- rungen der Mitglieder an inländische oder in Ostoberschlesien gelegene eigene Werke, eigene Nébenbetriebe und eigene landwirtschaftlihe Betriebe.

2, Dem Eigentum am Verbraucher- werk im Sinne diesex Bestimmungen werden Vertragsverhältnisse gleich- geachtet, die nah Juhalt ‘und Dauér wirtschafilich eine Vershmelzung oder einen Eigentumserwerb darstellen.

3. Als Eigenverbrauch gelten auch die Lieferungen an Tochterunternehmen sowie an- Mutterunternehmen und an deren Tochterunternehmen. *)

Das Verhältnis von Mutterunter- nehmen und Tochterunternehmen. ist gegeben, wenn die eine Seite mit min- destens 51% an dem stimmberechtigten Kapital derx anderen Seite beteiligt ist; dabei können die Anteile mehrerer Mits glieder an dem gleihen Verbraücher- werk oder die Anteile mehrerér Ver- braucherwerke an dem gleihen Mitglied zusammengerechnet werden, sofern die Mehrheitsinhaber durch Jnteressen- odex Betriebs8gemeinschaft8verträge mits einander verbunden sind.

*) Für die Preußishe Bergiwerks- und Hütten AG. gilt als Eigenverbrauch auch der - Verbrauh in preußischen Staats- und deutschen Reichsbetrioben und =-verwaltungen einschließlich der Deutschen Reichsbahn; für Reichsbe- triebe und -verwaltungen sowie für die Deutsche Reichsbahn jedoch nur insoweit als er bereits im Kalenderjahr 1928 auf den Eigenverbrauh angerechnet worden ist. Darübex hinausgehende Mengen

kurz

gen der Ziffer 7 nicht erfüllt sind.

versehen jen.

Syndikats getroffenen Bestimmungen

zulässig. Darüber hinaus kann das

fallen unter die Verkaufsbeteiligung.

Dritte Anzeigenbeilage zum Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 111 vom 13, Mai 1933. &. 3.

—-

4, Eine Beteiligung von mindestens 51 % berechtigt nur dann zu Lieferun- gen im Eigenverbrauch, wenn sie au in tatsähliher Hinsicht mit einer wirt- schaftlichen Beherrshung des Tochter- unternehmens durch den oder die Mehrheitsinhaber verbunden ist.

5 Die im Eigenverbrauhch entnomme- nen Mengen müssen so verbraucht wer- den, daß sie niht wieder als feste Brenn- stoffe 16 Zifffexr 1 a—e) auf den Markt gebraht werden können, es sei denn, daß die erzeugten Brennstoffe der Vereinigung zum Vertriebe überlassen werden.

6 Ob die Bedingungen unter Ziffer 2 bis 4 erfüllt sind, stellt die Mitglieder- versammlung nah" Prüfung durh den Geschäftsaus\huß fest.

C, Unter Anrechnung auf die Koks- kohlenbeteiligung, soweit § 23 nicht etwas anderes bestimmt:

Die in eigenen Kokereien und Werks- gasanstalten eines Mitglieds zur Ver- kofkung kommenden Kohlen, die aus eigener Förderung des Mitglieds stam- men. Die Bestimmungen des Ah- shnits B Ziffer 2—4 und 6 finden sinn- gemäßz Anwendung, k

Zusab zu A, B und C: Zur Verwen- dung gemäß Abschnitt A Ziffex 1—3, Abschnitt B oder C darf ein Mitglied die aleihe Kohlenmenge mit einem an- deren Mitglied austauschen, wobei die Lieferungen jedes diesex Mitglieder als Lieferungen des anderen Mitaliedes an- zusehen sind. *)

D, Untex Anrechnung auf die Verkaufs- beteiligung:

1. Der Landabsay, d. h. die Mengen, die unter Ausshluß des Bahn- oder des Wassecwegs von Hand oder mit Fuhr- werk (au Kraftwagen) von den Werken abibefordert werden.

2. Die Vorverkäufe, d. h. die vorx Ab- chluß dieses Syndikatsvertrags ver- kauften Mengen, soweit diese Liefe- rungswverpflihtungen wirksam geblieben und niht von dem Syndikat nah Maß- gabe dex Ausführungsbestimmungen vom 21, August 1919 zum Kohlenwirt- schaftsgeseß vom 23. März 1919 über- nommen worden sind.

8 18.

Die Mitgliedex haben die nach § 17 verbrauchten oder abgegebenen Mengen dem Syndikat nah einem von thm herausgegebenen Muster jeweils bis 7. des auf den Verbrauch oder die Ab- gabe folgenden Os anzugeben.

Mitglieder, die Kohlen fremder Her- kunft zur Verarbeitung in ihren Koke- reien oder Brikettfabriken oder für sonstige Zwecke beziehen, verpflichten sih, diese Kohlen in unverarbeitetem Zustand nicht weiterzuverkaufen. |

Veteiligung. 8 90.

1. Die Beteiligungsziffern bestehen aus einex Gesanitbeteiligung in Kohle und Briketts, kurz „Gesamtbeteiligung“ genannt, und aus einer Koksbetèiligung. Die Gesamtbeteiligung seßt sih zusam- men aus einer Verkaufsbeteiligung, einer Verbrauchsbeteilqung und einer Kokskohlenbeteiliqung; die Koksbeteili- gung aus einer Verkaufsbeteiligung und einex Verbrauchsbeteiligung.

Die Beteiligungsziffern sind für alle Mitglieder in einer Liste zusammen- gestellt, die diesem Vertrag a!s Bestand- teil (Anlage 1) beigefügt und gemäß den jeweils gefaßten Beschlüssen berichtigt wird. Alle Berichtigungen müssen dur das Syndikat den Mitgliedern unver- züglih mitgeteilt werden.

2. Briketts werden in dex Weise in Kohle umgerechnet, daß für Bindemittel

% angerechnet werden.

3. Mitgliedern, die eine eigene Koh- lenbeteiligung haben, wird eine geson- derte Brikettbeteiligung niht gewährt. Der Absay an Briketts ist auf die Ver- kaufs- oder Verbrauchsbeteiligung in Kohle anzurechnen, soweit es sich nicht um einen Fall des § 17 Abschnitt A Ziffer 1, 3 und 4 handelt.

4. Für neue Förderanlagen werden Anfangsbeteiligungsziffern von Fall zu Fall von der Mitgliederversammlung festgeseßt. „Neue Förderanlage“ ist eine neue, felbständige Schachtañlage, die eine eiaene Hauptshachtförderung, eine eigene Aufbereitungsanlage sowie einen eigenen Hauptbahnanshluß besißt. Bei Festseßung der Anfangsbeteiligungs- ziffern sind insbesondere die Größe und der Kohlenreihtum des Baufeldes sowie Anzahl und Leistungsfähigkeit der Schächte und der gesamten Betriebs- anlagen zu berücksichtigen.

5. Veberschreitet eine derartige Neu- anlage in einem Geschäftsjahr 400 000 t Gesamtabsay aus frischer, eigener För- derung, so wird sie „Entwicklungs- grube“. :

Für eine Entwicklunagsgrube bestimmt auf Vorschlag des Geschäftsausschusses die Mitgliederversammlung unter Be- rüdcksihtigung der gesamten Betriebs- und Lagerungsverhöltnisse für jedes Ge-

_*) Beispiel: Das Mitglied N. liefert an ein Verbraucherwerk des Mitglieds. M. 1000 t Kohle und das Mitglied M. ebenfalls 1000 t an das Mitglied N zux Verwendung gemäß Abschnitt A Ziffer 1—3. Dann wird die Lieferung des Mitglieds N. gemäß Abschnitt A Ziffer 1—3 und die Liefe- rung des Mitglieds M. gemäß Ab-

shäfts]ahr eine Gesamtbeteiligung zwi- schen 400 000 t und 1 000 000 t, die nicht unter der des Vorjahres liegen darf. Die Mitgliederversammlung sett, wenn sie die Entwicklung einer Neu- anlage oder einer Entwicklungsgrube als abgeschlossen betrachtet, spätestens edoch 20 Jahre nach Beginn der ab- abfähigen Förderung, die endgültige Beteiligungsziffer fest. Damit verliert das Werk sei anlage oder Entwicklungsgrube.

Koksanstalt, so wird ihm durch Beschluß der Mitgliederversammlung eine neue oder die Erhöhung seiner bisherigen Koksbeteiligung zugebilligt, wenn die Prüfung durch den Koksausshuß er- geben hat, daß die neue Anlage betriebs- fähig ist und daß ihre Leistungsfähigkeit der beanspruchten Koksbeteiligung oder der beanspruhten Erhöhung der seit- herigen Koksbeteiligung entspricht.

Ist der Betrieb einer der Vereinigung angeschlossenen Kokerei eingestellt wor- den und ist anzunehmen, daß erx in ab- ¡jehbarex Zeit niht wieder aufgenom- men werden wird, so kann, falls die An- lage nicht mehr betriebsfähig ist, die Mitgliederversammlung beschließen, daß die Koksbeteiligung wegfällt oder ent- sprechend verringert wird.

_7. Die Beschlüsse der Mitaliederver- sammlung zu den Ziffern 4-bis 6 be- dürfen einer Mehrheit von drei Vier- teln der vertretenen Stimmen.

8 21,

Uebertragungen von Beteiligungen von einer Brennstoffart *) auf eine andere sind unzulässig.

§ 22.

1. Vebertragungen von der Verkaufs- beteiligung auf die Verbrauchsbeteili- qung oder auf die Kokskohlenbeteiligung sind ohne weiteres für den Anfang eines Monats zulässig; ihre Höhe ist dem Syndikate mindestens einen Mo- nat vorher anzuzeigen.

2, Rückübertragungen solcher Mengen auf die Verkaufsbeteiligung sind nur mit einer Frist von drei Monaten für den Beginn eines Monats zulässig.

3. Sonstige Uebertragungen von der Verbrauchsbeteiliqung und von der Kokskohlenbeteiligung auf die Verkaufs- beteiligqung bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Für einen Beschluß über derartige Anträge ist eine Mehrheit von drei Vierteln der vertre- tenen Stimmen erforderlich.

A 8 23.

Diejenigen Mengen, mit denen ein Mitglied innerhalb eines Geschäfts- jahrs seine Verbrauchsbeteiligung oder seine Kokskohlenbeteiligung überschrit-

saß auf die Verkaufsbeteiligung des be- treffenden Geschäftsjahrs hinzugereh- nêt und zählen damit als Absaß auf diese. ;

L 24.

1. Wenn in drei aufeinander folgen- den Monaten der Absay auf die Ver- faufsbeteiligqung im Durchschnitt für

Zeitraum entfallenden Verkaufsbeteili- gungen überstiegen hat, hat der Ge- ¡häftsauss{huß im Benehmen mit dem Absay- und VPreisaus\chuß bei Koks dem Koksausschuß zu prüfen und oder Mitgliederversammlung zu berih- ten, ob die Lage des Marktes die Fret- gabe des Absaves angezeigt ersheinen lößt. Nebex die Freigabe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Freigabe muß erfolgen, wenn in den voraufge-

die Verkaufsbeteiligqung 100% der Summe der Verkau fsbeteiligungen über- stiegen hat. Die Aufhebung der Frei- gabe erfolgt durch Beschluß der Mit- gliederversammlung nah Prüfung durch dte. oben genannten Ausschüsse. Sie muß erfolgen, wenn der Absay auf die Verkaufsbeteiligung in den voraufge- gangenen zwei Monaten unter 90 % der Summe der Verkaufsbeteiligungen ge- legen hat.

2. Der Antrag auf Freigabe oder auf Aufhebung der Freigabe kann auh von „einem Mitglied gestellt werden.

3. Vei freigegebenem Absay hat jedes Mitglied, das während drei, in der Zeit der Freigabe liegender, aufeinander folgendèr Monate aus frisher Förde- rung oder Erzeugung méhr als seine Gesamtbeteiligqung abgeseßt hat, An- spruch auf Erhöhung seiner Gesamtbe- teiligung. Die Erhöhung beträgt das 300 fache des Mehrabsazves,. den das Mit- glied durchschnittlich während dieser drei Monate für den Arbeitstag aus frischer Förderung oder Erzeugung gehabt hat. Sie wird auf die Verkaufs- Ver- brauchs- und Kokskohlenbeteiligung in dem Verhältnis verteilt, in dem die Mehrleistung nachgewäiefenermaßen auf diese drei Beteiligungen: entfallen ist. Dabei sind Berufungen auf Förderaus- fälle, - gleihgültig aus welher Ursache (Betriebsstörungen, Fälle höherer Ge-

gelten -deshalb nicht als Unterbrehung des Zeitraumes von drei Monaten.

4. Hält nach Ablauf der drei aufein- ander folgenden Monate der Mehrabsaty unter Berücksichtiqung der zuerkannten Erhöhunaen oan, so treten von Monat zu Monot weitere Erhshunaen dex Ge- samtbeteiligung ein, die nach den Grund- *) Als Nrennstoffarten gelten Kohlen und Briketts einerseits und Koks

{nitt B behandelt.

andererseits.

jeine Vorrechte als Neu-

6. Errichtet ein Mitglied eine neue

ten hat, werden seinem tatsächlihen Ab- :

alle Mitglieder 90 % derx auf diesen !

gangenen zwei Monaten der Absaß auf

laßen 1n Ziffer 3 auf Grund der Ab- sabziffern der jeweilig leßten drei Mo- nate errechnet werden.

5. Die sih hieraus ergebenden Er- höhungen der Beteiligungsziffern treten jofort nach Ablauf der genannten Fristen in Kraft. Sie werden den Mit- gliedern vom Syndikat mitgeteilt und in der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht.

Verkaufê2vereine.

1, Die Bildung eines Verkaufsvereins bewirkt, daß die verbundenen Mitglie- der hinsichtlih ihres gesamten Absazes sowie hinsihtlich ihrer Lieferungen ge- mäß § 17 und des Anspruchs auf Er- höhung ihrer Beteiligungsziffern (8 24 Ziffer 3 und 4) als ein Ganzes gelten. Es dürfen aber die Lieferungen an Werke, für die einem Mitglied ein Liefe- rungsreht nah § 17 B und C zugebilligt ist, niht über die Menge hinausgehen, die _das betresfende Mitglied nah 8 17 B und C, getrennt berechnet, liefern darf.

2. Verkaufsvereine müssen mindestens , einen Monat vor Beginn des Geschäfts- ; Jahrs beim Syndikat angemeldet wer- ¡ den; sie gelten stets für volle Geschäfts- | jahre.

3. Der Eintritt in einen Verkaufs- verein ist nur zu Beginn, das Aus- heiden nur zum Schluß eines Ge- shäftsjahrs zulässig.

4. Jede Aenderung in dem Bestand eines Verkaufsvereins ist vom Syndikat den Mitgliedern unverzüglich mitzu- teilen.

MOEE R E LP tig,

S 26.

1. Jedes Mitglied ist nach Maßgabe seiner Verkaafsbeteiligung und des Sortenfalles zur Lieferung verpflichtet, falls es nicht mit einex Frist von min- destens einem Monat zum Monatsan- fang die Herabsezung seiner Verkaufs- beteiligung beim Syndikat beantragt. Dem Antrag muß Folge gegeben werden.

2. Die Herabsezung ist unbeschadet der den Mitgliedern aus §& 24 Ziffer 3 und 4 zustehenden M endgültig, soweit fe niht durch Betriebsstörungen bedingt ist. * | 3. Bei plöglichen Betriebsstörungen ; braucht die Frist für die Abmeldung | nicht gewahrt zu werden. Solche Vor- kommnisse sind dem Syndikat unverzüg- lih untex Angabe der voraussihtlichen Dauer mitzuteilen.

Verteilung si Aufträge.

Í

__1. Das Syndikat ist verpflichtet, alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Ver- kaufsbeteiligungen und unter Berück- sihtigung der anfallenden Sortimente gleihmäßig zu beschäftigen.

2, Der efchäftsaus[Guß hat im Be- nehmen mit dem Absaß- und Preisaus- [chuß für Koks der Koksaus{chuß nah Bedarf, mindestens aber vor Be- ginn eines jeden Kaelndervierteljahrs, eine Schäbung darübex anzustellen, welchen Umfang der Absatz auf die Ver- faufsbeteiligung im fommenden Vier- teljahr voraussichilich annehmen wird. | Das Ergebnis der Schäßung hat das Syndikat alsbald allen Mitgliedern mii- zuteilen.

8 28.

1. Das Syndikat stellt. für jeden Mo- nat bis zum 10. des folgenden Monats fest, welhen Absaß die einzelnen Mit- glieder auf ihre Verkaufsbeteiligungen | in Kohle und Koks gehabt haben, und

¡teilt allen Mitgliedern mit, um welche Mengen sie auf Grund dieser Fest- stellung den ihnen zustehenden Beschaf- tigungsanspruch überschritten (Pflicht) oder unterschvitten (Anspruch) haben. Pflicht und Anspruch werden für jedes Mitglied innerhalb eines Geschäftsjahrs von einem Monat zum anderen vorge- tragen. Das Syndikat hat möglichst schnell einen A: zwischen Pflicht und gd herbeizuführen (Mengen- ausgleih).

2. Mitglieder, die troßdem am Schluß eines Geschäftsjahrs in Pflicht ge- blieben sind, also auf ihre Verkaufs- beteiligungen größere Mengen ein- [hließlich etwaiger ame ngei aus S 23 ae haben als dem durh- shnittlichen Absabp aller Mitglieder, so- weit er auf die Verkaufsbeteiligung an- urechnen ist, entspriht, haben an die

itglieder, die diesen Durchschnitt nicht erreicht ne also in Anspruch ge- le ind, eine Entschädigung zu zahlen.

3, Die Entschädigung beträgt bei Kohle und Briketts für jede Tonne der Ueberschreitung des durchschnittlichen Absages 12,5 % des zu Beginn des Ge- shaäftsjahrs geltenden, im Reichsan- eiger veröffentlihten Verkaufspreises für Flammstückohle, mindestens 2,—

eihsmark je Tonne.

Bei Koks beträgt die Entschädigung

walt u. a.), unzulässig. ‘Dageaen dürfen , 12,5 % des zu Beginn des Geschäfts- Streikmonate gegen den Willen des;

Mitglieds nicht mitgerechnet werden und , of

jahrs geltenden, im Reichsanzeiger ver- ffentlihten Verkaufspreises für Stüdl- kots, mindestens 3,— RM je Tonne. 4. Die endgültige Abrehnung erfolgi durch das Syndikat nah Schluß eines jeden Geschäftsjahrs. Zwischenabrech- nungen ohne Geldausgleich sind viertel- jährlich *) Bn ien und den Mit- gliedern zur Anerkennung zuzusenden. *) Die exste Zwischenabrehnung im Geschäftsjahr 1933/34 findet im Ok- tobex für die Monate April bis Sep-

| tember statt.

Sie gel:en als anerkannt, nicht innerhalb 14 Tagen nah Absen- dung beim Syndikat schriftlich beans- standet werden. Die Abrechnung er- folgt getrennt für die einzelnen Brenn- stosfarten. Die sich aus der endgültigen Abrechnung ergebenden Zahlungen sind von den entshâdigungspflihtigen Mit- gliedern tnnerhalb 14 Tagen nach Empfang der Abrehnung an die ent- [hädigungsberehtigten Mitglieder zu leisten.

Zur Verfolgung von Ansprüchen wegen Nichtersüllung ordnungsmäßig festgestellter Zahlungsverpflichtungen ist für das entshädigungsberehtigte Mit- glied Klage 1m ordentlichen Rehtswege zulässig. |

5. Falls und soweit bei einem Mit- glied die Minderbeschäftigung auf Zu- rüweisung von Aufträgen, auf eigenes Verschulden oder auf Förderausfall jeder Art zurückzuführen ist, werden die wicht gelieferten Mengen dem be- treffenden D bei dem Mengen- ausgleich angelastet. Erhebt das be- treffende Mitglied hiergegen Einspruch, so fann die Mitgliederversammlung nah Anhörung der zuständigen Aus- schüsse mit einex Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen be- schließen, daß die niht gelieferten Mengen nicht oder nicht in voller Höhe angelastet werden.

6. Neue Förderanlagen nehmen an dem Mengenausgleih nicht teil, Ent- wicklungëgruben nux mit dem Teil ihrer Gesamtbeteiligung, der 400000 t überschreitet.

7. Die Bestimmungen der Ziffern 2 bis 5 treten für die Zeit der Freigabe des Absatzes 24 Ziffer 1) außer Kraft. 8, War in einem Geschäftsjahr der Absay 6 Monate oder langer frei- gegeben 24 Ziffer 1), so wird für die dem sfreigegébenen er A7 voraus- gehenden Monate dieses Geschäftsjahrs eine Entschädigungsberechnung nah den Ziffern 2—4 nicht durchgeführt.

Preise und Liefcrungsbedingungen.

1. Die Erzeugnisse der Mitglieder, so- weit sie nah § 16 der Vereinigung überlassen werden müssen, werden in verschiedene Markenklassen eingeteilt. Ihre Zuteilung zu den einzelnen Markenklassen sowie die Markenab- schläge hat der tehnishe Ausshuß ge- meinsam niit dem Absaß- und Prets- ausshuß der Mitgliederversammlung vorzuschlagen, die darüber mit einfacher Mehrheit beschließt.

2. Es ist zulässig, für einzelne Sorti- mente desselben Werks sowie für ge- waschene und ungewaschene Kohlen der- selben Grube verschiedene Markenklassen zu bilden.

3. Die Einshäßung in die Marken-

wenn sie fohlenverband

für die Verkaufspreise

e einzelnen Brennstoffe zu machen

sind.

__2. Außerdem seßt die Mitgliederver-

sammlung unter Beachtung der vom

Neichskohlenverband erlassenen Richt-

linien die zulässigen Preisabschläge und

Rabatte auf die Verkaufspreise und die

besonderen Lieferungsbedingungen fest.

3. Die Preise sind fre Eisenbahn- wagen Uebergabegleis Haupt- und Schmalspurbahn der absendenden Grube, Brikettfabrik oder Kokerei festzuseßen.

Gefchäftsjahr. & 34. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres. Aufbringung der Mittel.

1. Wenn die Einnahmen des Syndi- kats zur Bestreitung seiner Geschäfts- unkosten nicht ausreichen, hat die M:it- aliederversammlung auf Vorschlag des Syndikats nah den zu erwartenden Be- dürfnissen eine Umlage zu beschließen, die auf die Mitglieder im Verhältnis ihres tatsählihen Absaßes während des laufenden Geschäftsjahrs, soweit er auf die Gesamtbetciligung angerechnet wird, zu verteilen ist.

2. Etwaige Ueberschüsse nah Abs{chluß des Geschästsjahrs stehen zur Verfü- gung der Mitgliederversammlung.

Strafen. & 36.

Bei Uebertretungen der Bestimmun- gen dieses Vertrags oder der Beschlüsse der Mitgliederversammlung hat das schuldige Mitglied an das Syndikat eine von der Mitgliederversammlung fest- zuseßende Vertragsstrafe zu zahlen; sie betragt für jeden Fall des Zuwider- handelns mindestens 300,— RM.

Veriragsdauer und Vertrags- änderung. S E:

1. Dieser Vertrag tritt am 1. April 1933 in Kraft.

2. Dex Vertrag lauft vis zut 31. März 1938 und, falls er niht ge- kündigt wird, jeweils um drei Jahre weiter, also bis zum 31. März 1941, 1944 usw.

3. Ein Recht zur vorzeitigen Kündi- gung zum 31. März 1936 ist gegeben:

a) für jedes Mitglied, wenn der durh-

shnittlihe Gesamtabsaß der Ver- einigung auf die Verkaufsbeteili- gung in Kohle in der Zeit vom 1. Oktober 1934 bis 30, September Zeus weniger als 65% betragen at;

b) für ein Mitalied, dessen bei Ver- tragsbeginn gültiger Anteil an der Gesamtbeteiligung sich um mehr als 10 % verringert hat;

klassen erfolgt nah Maßgabe der je- weiligen tatsählihen Verhältnisse und gilt jolange, als die Verhältnisse, auf Grund deren die Einschäßung erfolgt ist, fortdauern. Sollten in diesen Ver- hältnissen erheblihe Aenderungen ein- treten, so kann das betreffende Mitglied oder das Syndikat beantragen, daß eine Einreihung in eine andere Markenklasse erfolgt. Ziffer 1 zweiter Saß findet entsprehende Anwendung.

4. Bei Koks erfclgt die in Ziffer 1 und 3 vorgesehene Vorberatung durch den Kokëausschuß. ;

5, Die Einteilung in die einzelnen Markenklassen ist in Anlage 2 zu- sammengefaßt. Etwaige Aenderungen aus Ziffer 3 sind unverzüglih durch das Syndikat allen Mitgliedern mitzu- teilen.

30,

8

Die Mitglieder dürfen nur die in Anlage 2 aufgeführten Sortimente her- stellen und abseßen, Die ausgehenden Sendungen sind in den Frachtbriefen nah Mengen und Sortimenten genau zu bezeihnen. Abgeschen von den in der Anlage 2 aufgeführten Mischsorti- menten ist das ungetrennte Zusammen- laden verschiedener Sortimente auf einen Waggon, mit Ausnahme von Sendungen, die an oberschlesishe Hüt- tenwerke oder Kokerecien gehen, ver- boten. Abweichungen sind nur mit Ge- nehmigung der Mitgliederversammlung zulässig. Für jedes Sortiment mit einer bestimmten oberen und einer be- stimmten unteren Korngrenze is bei demselben Werk ey Name statthaft.

1

8 31. 1. Beabsichtigte Aenderungen der Sor- timente sind dem Syndikat anzumelden, wobei die Art der Herstellung (Rätter, Siebe), Name und Korngröße der neu MR edin Sortimente anzugeben ind. _2. Wenn das beantragte Sortiment in der Anlage 2 noch ntcht aufgeführt ist, so bedarf die Aenderung der Ge- nehmiaung der Mitaliederversammlunag. 3, Die neuen Sortimente dürfen erst hergestellt werden. nachdem sie dur das Syndikat allen Mitgliedern bekanntge- geben worden sind.

& 32. Die Festseßung der Preise und Ver- kfaufêbedingungen für die im Landab- sab verkauften Kohlen und Briketts er- folgt auf Vorshlaqg des Absaß- und Preisausschusses, für Koks des Koks- ans\ch{usses, durch die Mitgaliedeorver \ammluna, vorbehaltlich der dem Beihs- fohlenverband qge&etulich zustehenden Rechte.

C: 383.

4. Die Mitaliederversammlung be-

shließt, welhe Vorschläge dem Reichs-

für Mitglieder, die allein oder zu- sammen mindestens 25% alker Stimmen aus der Gesamtheteili- gung 9 Ziffer 1) vertreten.

4. Die Kündigung ist an eîne Frist von fünf Monaten gebunden.

5. Jede Kündiquna hat dur eingc- schriebenen, an das Syndikat gerichteten Brief zu geschehen.

6. Wird eine Kündigung bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie erfolat ist, zurückgenommen, so ailt sie als nicht ausgesprochen.

8 38.

1. Aenderungen dieses Vertrags föônnen nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, soweit nicht Ausnahmen ausdrücklich vorge- sehen sind.

2, Dieser Vertrag und etwaiae spätere Aenderungen sind nach Genehmiauna durch den Reichsfohlenrat im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzumachen.

Uebergangsb-stimmungen. 8 39

1. Die Mitglieder dürfen erst wäh- rend der lebten drei Monate der Dauer dieses Vertrags selbständig für die Zeit nach Ablauf des Vertrags Brennstoffe verkaufen, soweit nicht durch Geseß die Bildung eines Sydikats vorgeschrieben bleibt. ¿

2. Eine Aufhebung des Kohlenwirt- shaftsaeseßes berührt die Gültigkeit dieses Vertrags nicht.

8 40.

1. Das Syndikat kann mit Stimmen- mehrheit der Mitoliederversammlung zum Abschluß von Verträgen bis zu einem Jahr über die Syndikatsdaner hinaus ermächtigt werden. Soll der Ab- {luß sich auf Erzeugnisse eines be- stimmten Mitgliods beziehen, so Em dessen Einwilligung erforder- ih.

9. Sollen Abschlüsse über ein Jahr nach Beendiquna des Vertraas abage- {lossen werden, so ist die Genehmigung sämtlicher Mitalieder erforderli.

Die vorstehende. von der Mitalied.r- versammluna des Oberschlesischen Steins kfoblen-Syndikats am Z Mai 1933 end- aültig beschlossene Saßung wird unter Bezuanahme auf die Bekanntmachung des Reichswirtschaftäministers üthor die Wahrnehmung der Aufgaben des Veichs- kohlenrats vom 22. 4. 1933 (Reichs- anzeiger Nr. §5 v. A. 4. 1983 îim Sinne der Vorschriften der L 17 und 48 dor Ausführungsbestimmungen 11m Got üher die Neoeluna der Kahlklen- wirt\ckhaft von 21. L 1919 (R.-G.-Bl, S 1449) genohmiat.

Berlin, dÞ=n L Mai 19833.

NBeihskfohblenrat. Bennhold, Geschäftsführer.