1919 / 74 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 31 Mar 1919 18:00:01 GMT) scan diff

n a D Sue E ver L r Ner tai ntr R E R E: ——

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betreffend Ermächtigung gemäß §1 der Bekannt-

die NReichsstelle für

der Gegenstände zu richtende Fanntmachung,

Bekanntma unga zur Aenderung der Bekannimaczung über die Einrichtung des Kriegs2ernährungSamts,

Vom 25. März 1919. A

Anf Grund des § 4 der Vercrduung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernöhrung vom __ 22. Mai 1916 __ 18. August 1917

C S (Reichs-Gesebl. S. 401) wird Lestimmt: (Reichs-Gesegbl. S. 823)

Artikel 1

& 1 der Bekanntmachung über die Einrichtung des Kriegs- ernährungêamts vom 27. September 1917 (Neichë-Geseßbl. S. 889) wird wie folgt geändert: '

Im Abîj. 1 Say 1 wird die Zahl „neun“ durch die Zahl „achtzehn“ erseßt. Artikel 2

Diese Bekanntmachung tritt mit in Kraft. j

Berlin, dei 25. März 1919.

Der Reichsernährungsminifier. Schmtdt.

arri

Beltanunxmach uny ber die Anmeldung von Geldzeichen, die auf Rubel

russischer. Währung lauten.

Auf Grund des § 3 des Gesetzes, beireffend Verkehr mit russish-n Zahlungsmitteln, vom 15. Mäcz 1919 (RGBl. Seite 321) wird folg nd26 bestimmt: :

Alle im Inland befindlichen Bestände an Geldzeichen (Bank- noten, Kreditbilletten, Mlinzen usw., aber nicht Anleihetitel und Zins- scheine), die auf Rubel russisher Währurg lauten, gleichgültig ob sie Fn od r Ausländern gehöten, sind. in der Zeit vom 5. bis 15. April 1919 bei ciner Meichöbankanstalt (in Berlin bei der Statistischen Abteilung der Reichsbank, Berlin SW. 19, Alte Leipzigerstr. 2 111) werktäglich in deu Dienststunden anzumelden.

Zur Anzeige verpflichtet. sind die Eigentümer oder thre aeseß- lien Vertreter, Verwalter von V rmögensmassen aller Art, Bevoll- mächtigte und sonstige Verfügungéberechiigte. Für die Anmeldung stellt die Neichsbank Formularë zur Verfügung. zie Anmeldung hat auf doppelt einzureihendem Formular zu erfolgen. Ein Stü er- bält der Anmeldepfl'ch1ige mit der Bescheinigung der Reichsbank über die berirfte Anmeldung zuü.

Es wird darauf binaewiesen, daß jeder, der nach dém 15. April 1919 im Besiße von Zahlungsmiiteln dex bezcihneten Art betroffen wird, obne eiae Bescheinigung der Netcksbank über die Genehmigung ihrer Ein- oder Durchfuhr oder über ihren Erwe1b durch Vermittlüng oder mit Genehmigung der Neichébank oder über thre Anme dung bei der Reichsbank beibringen zu föunen, den in den §S ò und 6 des

ck chF

5 An yz e pt dem Tage der Verkündung

Gesegzes, betreffend Verkehr mit ru}sishcn Zablungsmitteln, vom 15. März 1919 angedrohten Sträfen und sonstigen Nachteilen unterliegt.

Berlin, den 24. März 1919. - Der Reiche minister der Finanzen. Schiffer.

Befkanntmahung Nv. V: :60

fiber Errichtung eines Vastfaser-Hauptausschusses.

Juf Guund des § 4 Abiaß 2 der Verordnung über wirt- \chafilihe Maßnahmen auf dem Textilgebiete vom 27 Juni 1918 (Reichs: Gesepbl. S. 671) wid folgende Anordnung erlassen:

L s j S 1 / B

Für die Wirtschaftsgebiete der Reichéwirischaftsstellen für Flacbs8, für Hanf, jür Jute und für Hartfaser wird ein Bastfaser-Haupt- ausshuß errichtet. ;

D. Der Baslfaser-Hauptauss{buß wird ermältigt, die imck8§ 1 der

und ter Neicswirtschaf1sstellen auf dem Terxtkilgebieié vom 1. Februar 1919 (Neichs-Gesepb1. S. 175) der Veichéstelle übertragenen Be- ugnisse auézuüben, soweit es sich um Anordnungen für das gesamte Basttaseraebiet oder um Anordnungen für das Gebiet mehrerer Bast- faser-Nechéwirtschafts\tellen handelt.

Beschlüsse und ind 2a BVastfaser-Hauptausschusses be- dürfen der Zustimmung ter Neichéstelle für Tertilwirtschaft. Berlin, den 19. März 1919. Neichsstelle für Textiiwirtlschaft. Us,

Bekanntmachung,

machung über Auskunftspfliht vom 12. Juli 1917 (Neichs3-Geseybl. S. 604). Vom 22. März 1919. Durch Verfügung des Reichswirtschafisamts vom 7. Dezember 1918 ist gemäß § 1 der Bekanntmachung über Auskun fispflicht vom 12. Juli 1917 (Neichs-Geseßbl. S. 604) bestimmt worden, daß die Reichsstelle für Textilwirtschaft und die auf dem Textilgebiete bestehenden Reichewirischaftsstellen berechtigt sind, jederzeit Auskunft zu verlanaen über wiit- schaftliche Verhältnisse, in8besondere über Vorräte, sowie über Leistungen und Leistungsfähigkeit von Unternehmungen ader Betrieben, soweit diese Nuskünfte zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Berlin, den 22. März 1919, Reich3wirtschafisministerium. J, V.: von Moellendorff.

ten M emR n 4

Bekanntmachung . einer Anordnung für das gesamte Textilgebiet N70 über Beschlagnahme und Enteignung.

Auf Grund der 88 1 und 2 der Bekanntmachung über Befugnisse der Reichsstelle für Texlilwirischast und der Reichs- wirt\haftsstellen auf dem Texlilgebiet vom 1. Februar 1919 (Reichs-Geseßzbl. S. 175) wird folgendes angeordnet:

Be [Pbag ahme Textile o blio]le sowie Ha!)b- oder Fertigerzeugnifse können dur

tilwirxt\chaft sowie dur cine Reiclhswirtschafts- stelle beshlagnahmt eider n sowie dur cine Reichswirtsc

A ' | Die Beschlagnahme Ke dur \chriftliche, an den Desiter tes

Die Besch(aquabme wid wirt\cw \obold die Anoidnung dem Besiger zugcht otur mit dem Ablaute des u gobe1uges es Deuts- schen Vteichs- und Pueußischen Siaalsanzcigeiws, iu dem die An- ordnung veröffentlicht wird.

S9,

Besißer von besdlagnal mten Gegenständen su.d verpflichtet, sie aufzubewahren, x flealich zu bebandeln und die zu ihrer Erhaltung er- forderlihen Handlungen vorzunehmen.

Hiersür, sowie sür tie dur die Beschlagnabme bcwirkte Ver- fügungébesdy änfung kann eine angemessene Entschädigung nur gewährt werden, soweit dies aus besonderen Gründen, namentlich mit Rücksicht auf die Dauer der Verwahrung oder der Veifügungsbeschränkung, der Billigkeir entspricht. Die Entschädigung ist ausge\chlossen, insoweit während ter Dauer der Beschlagnabme die Gegenstände übernommen oder anderweit verwertet werden. Die Entscheidung erfolgt endgültig durch das Neicheschietögericht für Kriegswirtschaft.

G 4.

An den bes{lagnabmten Gegenständen dürfen unbeschadet der Bestimmungen dcs § 3 Veränderungen, insbesondere Ortsperändes cungen, nit voraenommen werden. Nectsgeschäftliche Verfügungen iber sie find nichtig. Den 1ech18ge\ckäftlihen Versügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangévollstreckung oder Arrest- | vollziehung erfolgen.

Tro ter Besclagnahme sind alle Veränderungen oder Ver- fügungen zuläisig, die mit Zustimmung oder auf Anordnung einer Neichswintschafts\telle oder der Meichbstelle erfolgen.

&-5,

Die Wirkungen der Beschlagnahme endigen mit der Freiggde

oder mit der Enteignung, Enteignung. 8 6.

Das Eigentum an den ncch § 1 der Veschlagnaklme unter- siegerden Gegenständen fann èinch Anordnung der Yeichestele für Textilwirtshast auf eine ven ihr zu bezeichnende Person übertragen wecden,

Gegenfslände, die der Bewirisdbafkung durch eine Neichêwirtschafts- stelle unterliegen, tollen nur auf Antrag oder mit Zustimmung dieser Neichswirtscha|tsstelle enteignet wérdên.

S7,

Wer den Gegenstand zur Zeit der Enteignung besißt, gilt zu gunsten der Neickéstelle für Textilwir1schaft oder der Person, auf die das Eigentum übertragen wird, als Cigentümer, es ci denn, daß dieser Behörde oder Person bekannt ist, daß ihm das Eigentum nicht zusteht.

88.

Die Enteignung erfolgt in gleicher Weise wie die Beschlag- nahine 2).

8 9.

Der von der Anordnung Betrcffene ist - verpflichtet, die Gegen- slände ordnungémäßig zu verwahren, sie herauézugeben sowie auf Verlangen und auf Kosten des Erwerbers zu überbringen oder" zu versenden. Kommt er seiner Verxfl-htung niht nach, so. kann die Polizeibehörde auf Erjuchen der Meichestelle für Textilwir1schaft an seiner Stelle und auf eine Kosten die nötigen Maßregeln treffen ; die Kotten sind der Polizeibehörde ven der ersucherden Stelle zu er- - seßen und bei- Festschung des Uebernahmepreises dem Verx flichteten anzuredznen. ;

8 10.

Die Ucbertragungsanordnung tann mit Zusiimmung des früheren und des neuen Gigentümers roiderrufen werden. Der Widerruf ist an den früheren Bcsiver zu richten. Wird der Gegenstand, dessen Enteignung widerrufen wird, an den früheren Besißer zurückgegeben, so gilt die Uebertragungsanordnung als nicht erfoigt. Rechte, mit denen der Gegenstand zur Zeit der Enteianung belastet war, sowie Zurückbehaltm gerech1e gelten als nit erloschen.

Fit die He1ibeisührung einer Crflärung des früheren Cigentümers untunlic), fo tann die Uebertragungéanortnung ohne seine Zustimmung widerrufen merden.

8 11.

Der Uebernahmepreis wird, falls eine Vereinbarung “zwisckchen dem Voreigentümer und der übernchmenden Person nicht zustande kommt, durch das Neiche schicdsgericht für Kriegêwirticbaft endgültig festgeießt, und zwar untex Berücksichtigung der Gestehungskosten, soweit sie angemi ssen sind. Die Zubilligung eines nah den Verhält-

F A A iy t n sh s 1p ei Der nte! l Höf 4voito veltande ) F i » G6 it. Bekanntmachung über Befugnisse der Neichsstelle für Textilwirlschaft | zurzeit der Cnteignung Höcbslpreise bestanden, diufen diese Höchst

nissen des Cinzeltalles angemessenen Gewinns ist nicht auêsge|{lossen. Bet der Festlegung des Uebernahmepreiles von Gegenständen, für die

preise nicht überschri1ken werden.

Der Ucbernahm-epreis ist bar zu zahlen. Er kann bei. Ungewiß- beit über den Empfangéberchtigten einbehalten werden. Aus dem Ücbernatmeprcis sind die Ansprüche dritter Per]onen, die auf die enteigneten Gegenstände Aufwendunaen gemacht haben oder denen an diesen Gegenständen ein dinglihes Ret oder ein Zurückbebaltungs- recht zustand, vorweg zu bejciedigen, soweit solhe Anjprüche bis zur Festseßung des ÜUebernabmepreises bei dem Schiedsgericht angemeldet und glaubhaft, gemacht sind. D

Gemäß § 3 der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen auf dem Textilgebiete vom 1. Februar 1919 wird, sofern nit nach allgemeinen Strafgeießen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft :

1) Wer der Veivflichtung, die enteigneten Gegenstände heraus- zugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu über- bringen oder zu versenden, zuwiderkandelt;

9) wer unbejugt einen beshlagnahmten Gegenstand beiseite- haft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder fauft over ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;

3) wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglih zu behandeln, zuwiderhandelt.

S 13. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung

in Kraft. Berlin, den 19. März 1919. | Neichsstelle für Tertilwirlschaft. U

Bekanntmachung einer Anordnung für das gesamte Textilgebiet Nr. T 80 über Beauftragte dér Reichsstelle für Textil-

wirtschaft und der Reichswirtschaftsstellen auf dem Téextilgebiete.

Auf Grund der §8 1 und 2 der Bekanntmachuna über Befugnisse der Reiche stelle ür Tertilwir1schaft und der Reichs- wirt\ha}testellen cuf dem Textilgebiete vom 1. Februar 1919 (Reichs: Gesceßbl. S. 175) sowie auf Grurd der Bekannt- machung des Reichskanzlers über die Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs: Geseßbl. S, 604) und vom 11. April 1918 (Reis: Geseßbl. S. 187) wird olgendes angeordnet:

8&1.

Die Nachprüfung, ob dié für das Textilgebiet geltenden, ins- besondere von der Reichsftele für Textilwirtschaft oder von einer Neichéwirtschaftsstelle auf dem Textilgebiet erlassenen Anordnungen beachtet werden, erfolgt durch Búaufkragte.

Ga Die Beauftragten werden von der Reichsstelle für Textilwirtschaft oder für ein einzelnes Rohbstoffgebiet von der hierfür zuständigen

nordnung oder durch sfentliche

die Landeszentralbehörde deéjenigen Bundesstaates, ia dessen Gebiet sie tâtig werden sollen; bis zum 1. Juli 1919 gelten sie vorläufig als von der Lande2zentralbehörde bestätigt.

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S

Bei der Vornahme von Nachprüfungen hat ter Beausftragte auf Verlangen sich auszuweisen.

Die Auéstellung des Ausweises -étfolgt durch die Netichsstelle für Textilwirtschaft füx, deren Beaguftragte, im übrigen durh die zu- ständige Reichswirtschaftsstelle in Gemeinschaft mit der Reichsstelie für Textilwoirtschaft. --

Der Ausweis hat den aus der A nla ge ersihtlichGen Fnhalt.

j 8 4. Auf die Beauftragten findet die Bekanntmahung des Neichs- kfanzlers über die Auskunftspfliht Anwendung.

S0.

Zur Sicherstellung von terxtilen Rohstoffen sowie von Halb- oder KFertigerzeugnissen sind die Beauftragten befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere einstweilige Beschlagnahmen vor- zunehmen. Auch Geschäftsbücher und -papiere können {fie einstweilen beshlagnahmen.

Neber die getroffenen Maßnahmen ist eine Verhandlung mit dem Beteiligten aufzunehmen.

Dié von den Landeszentralbehörden zu bestimmende Polizeibehörde ist von den Maßnahmen in Kenntnis zu segen.

Die Maßnahmen treten außer Kraft, wenn sie nicht binnen zwei Wochen dur die Neichsstelle für Textilwirtschaft oder durch eine Neichswirtschaftsstelle aufrecht erhalten werden.

8 6.

Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des § 3 der Verocdnung über wirt\chaftlihe Maßnahmen auf dem Terxiil- gebiete vom, 1. Februar 1919 (Reichs-Geseßbl. S. 671). Außerdem finden die Strafbestimmungen der §8 © und 6 der Bekanntmachung über Auskunstspfliht Anwendung.

S7. j s Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung n SITAIT:

Berlin, den 19. März 1919. Neichsstelle für Textilwirtschast. Ju st. Anlage. Votders eite. Rückseite. Gültig bis zum 30, Juni 1919.

Ausweis

j A Lichthild des Jnhabers. fürden Beauftragten der Neichswirtschafts- : U L S l 02 E e E E (Stempel auf dem Lichtbild) e A E e AUCS C R NDZEN

6/706 6,0 6. 60 E060: 0.0 -0./0: 0209-0, 0-0: 0 T: 0

Nur gültig mit überftempeltem und mit Mage Lee Cos eigenhöndigcr Unterschrift versehenem Licht- ] bild des Inhabers auf der Rüdckseite,

Innenseite.

Der Inhaber dieses Ausweises ist befugt, zur Durchführung der Bi ob die für das Teritilgebiet geltenden, insbesondere von der Reichéstelle für Tertilwirtscha\t oder von einer Neicheswirt\chafts\stelle auf dem Textilgébiet erlassenen An- ordnungen beachtet werden Räume, in dinen textile Nobstoffe sowie Halb- oder Fertigerzeugnisse erzeugt, gelagert oder feilgehalten oder in denen solche zu vermuten find, zu betreten. Dies gilt auch gegen» über staatlichen oder kfommunalen- Betrieben und Einrichtungen nah Ae des § 3 Abs. 3 der Bekanntmachung über “die Auskunfts- ptlicht.

Er ist ferner b ett; Betriebseinrihtungen zu besichtigen und zu untersuchen sowie Geschättsbücher und -papiere einzusehen. Zur Sicherstellung von textilen Rohstoffen sowie von Halb- oder Fertigerzeugnissen 1 der Be austragte befuat, die ertouter- tichen Maf. nahmen zu 1reffen, insbesondere einstweilige Beschlag- nabmen vorzunehmen. Auch Geschästetücher und -papicre kaun er

einstweilen beschlagnahmen. | - Die Neichswirtschaftsstelle

für . . . F050 C: G9 D S6

Der Inhaber des Auêweises wird hierdurh ermächtigt, au auf anderen Wir1schaftsgebieten als der... . ¿ov die vorstehend aufgeführten Befugnisse auszuüben.

Alle Behörden, insbesondere die Ortépolizeibehörden, werden er- sucht, ihn in seiner Tätigkeit zu unterftügeri : /

Gemäß § 2 der Bekanntmachung ter Neichéstelle für Textil- wirtschaft vom 19. März 1919 gilt der. Inhaber vorläufig als von sämtlichen Landeszentralbeh örden des Reichs bis zum 30. Juni 1919 bestätigt. '

Bn Ut al Ï

Die Neichéstelle für Textilwirtschaft,

Verme rk: Bei Ausweisen vom 1. Juli 1919 ab lautet der letzte Sah: Der Inhaber des Auswcises ist von sämtlichen Landeszentralbehörden des Reichs bestätigt.

Bekanntmachung

einer Anordnung auf dem,Wirtschastsgebiete der H OGER Ma Ae a L M DS Flachs und an Nr, T 90 über Verwendung von Nähfäden.

Auf Grund der Verordnung über wirishaftlihe Maß- nahmen auf dem Textilgebiete vom 1. Februar 1919 (Reichs- Gesezbl. S. 174) und dec Bekanntmachung des Staatssekretärs des Reichswirtschafisamts über Befugnisse der Neichsstelle für Textilwirishaft und der Reichswirtschaflsstellen auf dem Textil- gebiete vom gleichen Tage (Reichs-Geseßbl. 1919 S. 175) wird folgendes bestimmt:

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Näbhfäden (ungezwirnt und mehrfah gezwirnt) aus Baumwolle, Flachs, Namie und Hanf, auch in Mischungen untereinander oder mit anderen Spinnstoffen, dürfen nur zum Nähen, Stopfen oder Heften vêrwendet werden; jede andere Verwendung, insbesondere das Ver- weben, Verwirken, Verstriken, Verflehten, Verklöppeln und das Um- \pinnen von Drähten, ist verboten. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafvorschrift des § 3 der Verordnung vom 1. Februar 1919 (Neichs-Geseßbl, 1919 S. 174).

: 3 Diese Bekanntmachung | tritt mit dem Lage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 19. März 1919. Reichsstelle s R haft, u stff.

Neichswixtschaftsstelle ernanni, Sie bedürfen der Bestätigung durch

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Béefannlmahuug über Drutfarbt Vom 26. März 1919. Ä / Auf Gründ des §5 des Uebergangsgeseßzes vom 4. März 1919. (Reichs: Gesepzbl. .S. 285) und des § 1 der Verordnung

iber Drucksarbe- vom 26. Juli 1917 (Reichs-Gefeßbl.- S. 663) ird folgendes bestimmt: :

U Die §§ 1 bis 3 und 7, Abs. 1 Ziffer 1 und 2 der Bekannt- nahung über Druckfarbe vom 27. Juli 1917 (Neichs-Geseßbl. &. 664) werden aufgehoben. Es Die Bestimmung tritt am 1. April 1919 in Kraft. Berlin, den 26. März 1919.

Reichawirishaftsministerium. J. V.: von Moellendorff.

Namengsänderung von Reichsbehörden Vom 24. März 1919. Die nachbenannten Behörden : das Kaiserliche Ober-Seeamt, das Kaiserliche Schiffsvermessungsamt, das Kaiserliche Kanalamt sühren fortan die Namen: Tin n F Reichs 8vermefsungsamt, Reichskanalamt. Berlin, den 24. März 1919.

Reichswirischaftsministerium. J. V.: von Moellendorff.

/

Bekanntmachung über Drucckpapierpreise, Vom 28. März 1919. :

Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers, be- treffend die Reichsstelle für Druclpapier, vom 12. Februar 1917 (Reich8geseßblatit Seite 126) wird folgendes besiimmt:

Mai\inenglattes, bolzhältiges Druckpabier, das für den Druck von e E bestimmt ist, darf, soweit Lieferung in der Zeit vom 1. April 1919 bis zum 30. Suni 1919 erfolgt, nur zu folgenden Preisen abgeseßt werden :

Se Jeder Empfänger hat den Preis zu zahlen, den er für die leßte

ihm vor dem 1. Juli 1915 gemachte Lieferung an den damaligen Keferer zu zahlen hatte, zuzüglih eines Aufshlages

a. für Nollenpapier von 63,25 ,

b. für Formatpapier von 67,25 # für einhundert Kilogramm. In dem Aufschlage ist die vom 1. August 1917 ab zu ent- tidtende Kohlen- und Frachtsteuer sowie der am 1. April 1918 in Fraft getretene allgemeine Kriegszuschlag zu den Frachtsäven des hüterverkfeb1s und die auf Grund des Geseßes vom 26. Juli 1918 | Reihs-Geseybl. S. 779) zu zahlende Umsaßsteuer einbegriffen. ußerdem ist der am 1. April 1919 in Kraft tretende weitere Zu- lag zu den Säßen des Güterverfehrs # owie die vom gleichen Tage (b zu entrichtende erhöhte Umsaßsteuer einbegriffen. Die Zuschläge j den Frachtsäßen des Güterverkehrs sind bei Verkäujen ab Fabrik jom Lieferer zu tragen.

SS; Die Lieferung hat im übrigen zu den luna und Liefetungs- t zu erfolgen, die im zweiten Vierteljahr 1916 gegolten aben.

Es hat jedoch

1. in den Fällen, in denen Lieferung frei Haus des Empfängers

eiot, der Empfänger dem Lieferer den Unterschied zwishen dem YXolgeldsaß, der im zweiten Vierteljahr 1915 von dem Lieferer zu bahlen war, und demjenigen, den er für Lieferungen in der Zeit bom 1. April 1919 bis zum 30 Juni 1919 bezahlen muß, zu erstatten.

Der Empfänger ist jedo berechtigt, die Abfuhr des Druck- hapiers selbi vornehmen zu e In diesem Falle hat der Lieferer vem Empfänger den Nollengeld|aßz, der im zweiten Vierteljahr 1915 ju bezahlen war, zu vergütén. 2. in den Fällen, in denen Lieferung auf dem Wasserwege ver- einbart war, der Empfänger dem Lieferer den Unterschied zwischen vem für Wasserversendung im zweiten Vierteljahr 1915 geltenden ind dem für Wasserversendung in der Zeit vom 1. April 1919 bis zum 30. Funi 1919 zu bezahlenden Frachtsaß zu erstatten.

3;

Erfolgt die Lieferung vom Lager eines Papierhändlers, so kann der Händler auf den auf Grund bes § 1 zu zahlenden Betrag einén weiteren Aufschlag von 10 vom Hundert berechnen.

8 4. Bei allen Lieferungen von Druckpapier vom Lager eines Papier- händlers hat der Händler auf den Rechnungsbetrag (abzüglih Fracht, Verpackung und etwaigzr Zuschläge nah § 2 Absay 2) einen Nabatt von 2 vom Hundert zu gewähren, wenn die Bezahlung der Rechnung durch den Verleger bis zum dreißigsten Tage nach Eingang der Kehnung erfolgt.

Wird die Nechnung an den Händler bis zum sechzigsten Tage eidbik, so kann der Händler die Bezahlung ohne Abzug von Rabatt erlangen.

__ Erfolgt die Bezahlung nach dem fechzigsten Tage, so ist der ändler berechtigt, auf den Rechnungsbetrag (einschließlich Fracht, derpackung und etwaiger Zuschläge nah § 2 Absag 2) zwei vom Hundert aufzuschlagen. :

Meitere als die in den §8 1 bis 4 zugelassenen Ausschläge für kferungen vom Lager darf der Händler auf die nah §1 zu zahlenden Yuise nit fordern. e

| B, j

Hatte die Lieferung vertragsmäßig vor dem 1. April 1919 zu ttfolgen, so gelten die Bestimmungen dieser Bekanntmachung nur insoweit, als die Kriegswirtschastsstelle für das Deutsche Zeitungs-

qtwerbe in Berlin bescheinigt, daß die Lieferung bis zum 31. März 1919 nicht möglich war. Andernfalls . geltèn die Bestimmunaen der Bekanntmachung der Reichsstelle für Druckpapier vom 25. Oktober N 918 in der dur die Bekanntmachung über Druckpagpierpreise vom 27. Sanuar 1919 abgeänderten Fassung (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 266 und 23.)

Berlin, den 28. März 1919. Reichsstelle für Drucpapier. Pfundtner, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Die von mir guf Grund der Bundesratsverordnungen von 8. März 1917 (RGBl. S. 223) und vom 4. Oktober 1917 (RGBl. S. 887) über den Verkehr mit ver- slüssigten und verdichteten Gasen und der dazu gehörigen eisernen Flaschen“ erlassenen Ausfüh- fungsbestimmungen vom 25. Juni 1917 Souisdec Feigganzeiger Nr. 152) und 6. November 1917 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 269) sowie die fie abändèrnde Rundver- fügung an alle beteiligten Gasfüllwerke vom 1b. Februar 1919 treten am 1. April d. J: mit der Maßgabe außer Kraft, daß

die auf Grund der bezeichneten Bestimmungen bis dabin fällig we: denden Reichsabgaben noch zu erheben und notfalls auf dem dafür bisher vorgeschriebeiea Wege beizutreien find.

Einzelverfügungen zur Negelung des Verkezrs mit ver- flüssigten und verdichteien Gasen und der dazugehörigen eisernen Flaschen werden durch Vorstehendes nicht berührt.

Berlin, den 26. März 1919. Der Kommissar für die Bewirischaftung eiserner Flaschen. Jaeger, Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 10 des Geseßes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, wird folgende Form von Elektrizitätszählecn dem untenstehenden, beglaubi- gungsfähigen System eingereiht.

Zusay 2 zu E) Magnetmotorzähler sür Gleichstrom, ab-

geänderte Form A 3 der Siemens-Schukertwerke in Berlin. Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen geihcyrift veröffentlicht, von deren Verlag (Jul. Springer in Berlin W. 9, Lirtlraße 93/24) Sonderabdrucde bezogen werden können. Charlottenburg, den 28. Februar 1919. Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. E. Warburg.

Bekanntma un 6 Dem Fleischer August Shumm in Dehrenstodck ist die Wiederaufnahme des unterm 10. April 1918 ihm untersagten Handels mit Fleisch und Fleishwaren gestattet worden. Gehren, den 19. März 1919.

Der Schwarzburgische Landrat. Wagner.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 68 des Neichs-Gesezblatts enthält unter: Nr. 6778 das Sozialisierungsgeseß, vom 23. März 1919. Berlin W. 9, den 28. März 1919. Posizeitungsamt. Krüer.

PBreufßen.

Der bisherige Ministerialrat im Ministerium für Elsaß- Lothringen, Wirkliche Geheime Oberregierungsrat Dr. Nobis ilt zum vortragenden Rat und Dirigenten bei der Preußischen Staatsregierung (Staalsministerium) ernannt worden.

Die Preußische Regierung hat den Regierungsrat Dr. riebe zum Justitiar und Verwaltungsrat bei einem Provinzial- culkollegium ernonnt. Als solchec ist er dem Provinzial- chulfollegium in Münster i. W. überwiefen worden.

Fustizministerium.

Der Rechtsanwalt Rogac ki in Heilsbera ist zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerihts zu Königsberg i. Pr., mit Anweisung seines Amtssißes in Héilsbercg,

die Rechtsanwälte Semrau und Lewinneck in Pr. Stargard sind zu Notaren für den Bezirk des Oberlandes- gerihts zu Marienwerder, mit Anweisung ihres Amtssißes in Pr. Stargard, ;

die Rechtsanwälte Domnick in Greifswald und Pogge in Stralsund zu Notaren für den Bezirk des Oberlandesgerichts zu Stettin, mit Anweisung ihres Amissißzes in Greifswald bezw. Stralsund,

die Rechtsanwälte Erich Korkhaus und Dr. Johannes Strasser in Eisleben zu Notaren für den Bezirk des Oberlandesgerichts zu Naumburg a. S., mit Anweisung ihres Amtssißes in Eisleben,

die Rechtsanwälte Max Müller in Eilenburg und Ernst Hertha in Heitjiedt zu Notaren für den Bezirk desselben OÖberlandesgerichts, mit Anweisung ihres Amtssiges in Eilen- burg bezw. Hettstedt,

der Rechtsanwalt Oito Medow in Segeberg ist zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts zu Kiel, mit Anweisung seines Amtssizes in Segeberg,

die Rechtsanwälte Wilhelm Höpker in Soest und Dr. Karl von Sigs3feld in Laasphe sind zu Notaren für den Bezirk des Oberlandesgerihts zu Hamm, mit Anweisung ihres Amtssiges in Soest bezw. Laasphe, i

die Rechisanwälte Justizrat August Schneider in Alten- kirchen und Dr. Gert Schwengler in Selters zu Notaren für den Bezirk. des Oberlandesgerichts zu Frankfurt a. M, mit Anweisung ihres Amtssizes in Altenkirchen bezw. Selters,

der Gerichtsassessor Dr. Paui Bonnekamp in Duisburg ist zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichls zu Cöln, mit Anweisung seines Amtssißes in Ründeroth, ernannt worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Der Dahme-Uckroer Eisenbahngesellschaft in Dahme (Mark) ist die Erlaubnis zur Vornahme allge- meiner Vorarbeiten für eine vollspurige Verlängerung der Nebeneisenvahn Dahme—Uckro von Dahme über Schönewalde, Holzdorf, Schweiniß nah Jessen (Elster) erteilt worden.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Der bisherige außerordentliche Professor an der Universität in Siraßbura Dr. Arndt ist zum ordentlichen Professor in der medizinishen Fakultät der Friedrih Wilhelms-Universität in Berlin und

der bisherige Privatdozent in der PRO In Fakultät, der Universität in Greifswald Professor Dr. Leick zum außerx- ordenilihen Meer in derselben Fakultät ernannt worden.

Der stelloeriretendz Direktor bei den staatlichen Museen in Berlin, Direklorialassistent Dr. Demmler, ist zum ordent- lichen Direktor der Sammlung der Bildwerke und Abgüsse des chrisilihen Zeitalters bei biesen Museen und i

Universitäts-

der bisherige Hilfsbibliothekar an der

bibliothek in Marburg Dr. Edler von Goutta zum Biblio-

thekar an der Universitätsbibliothek in Halle a. S. ernannt

worden.

Die Wahl des Siudienrats Dr. Kroymann an dem Gymnasium in Stegliz zum Direktor dieser Anstalt und die Wahl des Direktors Dr. Gaster von der Oberrealschule der Allgemeinen Deu!schen Schule in Antwerpen zum Direktoc der Domschule (Realschule) in Kammin ift namens der Preußischen Régierung beftätigt worden. :

Bekanntmachung.

Die durch Verfügung vom 7. Februar 1918 gegen den Kaufmann Friedrich Falk tin Duisburg ausgesprohene Handels- untersagung wird hiermit zurückgenommen.

Duisburg, den 13. März 1919.

Der Oberbürgermeister. J V D Maiweés.

Bekanntma tna.

Dem Meolkereibesißer Algermissen in Hasede, dem ih auf Grund der Verordnung über Käse vom 20. Oktober 1916 in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung über die Fernhaltung un- zuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915" den Betrieb ges{lossen und den Handel mit Käsereiprodukten untersagt hatte, ail ih den Betrieb und Handel wieder frei.

Hildesheim, den 26. März 1919. Der Landrat des Landtreises Hildesheim. Heye.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 23. Sep- tember 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (NGBl. S. €03), habe ih der Geschäftsinhaberin Gbefrau des Johannes von Gehklen-Rinteln, hier, Harskamp- straße 76, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglihenBedarfs, insbesondere Nabrungs- und Futtermitteln aller Art, sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem folchen Handel wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb bis auf weiteres untersagt.

Aachen, den 24. März 1919.

Der Polizeipräsident, von Hammacher.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (NGBl. S. i babe ich dern Kleinhändler Stefan Jates hier, Viktoriastraße Nr. 4, durh Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Be- darfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermitteln aller Art. sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an cinem folien Handel wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb bis auf weiteres untersagt.

Aachen, den 26. März 1919.

Der Polizeipräsident. von Hammacher.

Bekanntmachung.

Dem Händler Heinrih Wiechert, gen. Pövvel- mann, früher in Coesfeld, Hoheluchtstraße 15, jeßt zu Efferen bei Cöln, Berentatherstraße 1, ist die Erlaubnis zum Hand el mit Lebens- und Futterm itteln entzogen. Die Kosten des Verfahrens und die Kostèn ‘der Publikation dieses Be- \{lusses hat Wiechert zu tragen.

Coesfeld, den 17. März 1919.

Der Landrat: Frhr. von Fürstenberg.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (NBBl. S. 603), haben wir dem Metgermeister Wilhelm Katt - hagen in Dortmund, Sunderweg Nr. 69, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Lebensmitteln aller Art sowie mit sonstigen Gegenständen des täglichen Be- darfs wegen Unzuverlässikeit in bezug auf diesen Handelébetrieb untersagt. Die Untersagung wirkt für das Reich8gebiet. Die Kosten der amtlichen Bekanntmachung dieser Verfügung im Reichsanzeiger und im amtlichen Kreisblatt sind von dem Betroffenen zu tragen.

Dortmund, den 26. März 1919.

Lehernsmittelpolizeiamt. J. A.. Schwars.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Seytember 1915, betreffend die Fernhaltung unzuyerläfsiger Personea vom Handel (RGBl. S. 603), habe ih dem Meter ever Emil Schwepper und seinem Sohne Gustav, beide hier, Wörthsiraße 22 wohnhaft, durch Verfügung vom heutigen Tage den ain mit Fleisch und Fleishwaren wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb vem 31. März ds. Is. an untersagt.

Hörde, den 27. März 1919.

Der Erste Bürgermeister. Schmid tk.

ats

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernbaltung An e Personen vom Handel (Neichs-Geseublatt Seite 603), habe ich dem Meßgermeister Karl Wilkes sen. in Schwerte, Bahnhofstraße 17, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Fleisch und Fleischwaren wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb C ndeaT agt.

Hörde, den 28. März 1919.

Der Landrat. Dr. Luckhau s.

Bekanntmachung. Auf Grund des § 1 der Verordnung zur Fernhaltung unzu-

verlässiger Personen vom Handel vóm 23. September 1916 (Rei s Gesegbl. Seite 603) ist dem Fleischermeister Paul

Palmowsfki, hier, Lindenstraße Nr. 9, vom Montag, den # April d. J., ab der Handel mit Vieh, Fleisch und Fleishwaren aller Art untersagt.

Stettin, den 26. März 1919.

' Arbeiterrat. Stor ch. Der Polizeipräsident. Frhr. von Braun.

S K ATRROSR S U I A D E L N T E A E I S A

Nichtamtliches.

Statistik und Volkswirtschaft.

Ueber die Lags ves deutschen Arbeitsmarkts im onat Febrüar 1919

beriditet das vom StatistisWen Reichsamte hérausgegebene „Netha-

| arbeitsblatt* in seinem Märzheft :