1919 / 75 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Apr 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Reichsanze! Preußischer Staatsanzei

Einzelne Nummern kosten 25 Pf.

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M Ds Reichsbankgirokonto.

Suhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich,

Geseh über die Vefteuerung der Neichsbank für tas Jahr 1918.

Verordnung über Erweiterung der Fortbildurgtschu:pfliht für die Zeit der wir1schafilihen Demob!lmachu- g

Verordnuyg über die Fieimachung von A\ibeitestellen währenb der Zeit der wirischaftlichen Demobilmachuna.

Bekannimachung üver Uebertragung der d-m Reichs\chah- minister duch die §8 3. 4 und 7 der V:rordnung üver die Rückgade der aus Belaien und Frankreich entfernten Maschiren vom 28. Mä: z 1919 ve1licher en Befugnisse.

Bekanr tmachung, betri fend Besia»deserbebung und Beschlag- r:ahme von Kautschuï Guttapercha, Balata und Asbest.

Bekanntmochung, betrefseno die Zu:assung eines Systems von Eleft:izitätszählern. x

Bekanmmachung, betreffend eine Anlcihe der Lech-Elekirizitäts- werfe in Augsburg. :

Handelsverbot

Uöogeiue, betreffend die Ausgabe der Nummer 60,70 des Neichs- Geseßblatts,

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Erlaß, bel: effen.d die Anrehc:ung des Kriegsdier stes auf das Dienstalter der Staatsbeamten.

E: 20 betreffend “die Bildung eines -Stadikceises Wilheims-

. haoen.

Avthcbung eines Haadelsverbots. Händelsverbote.

Amilides.

Deutsches Reich.

Geseg über die Besteuerung dec Reichsbank für das Jahr 1918.

Vom 27. März 1919.

8-1 Von dem Gewinne der Reichsbank für das Jahr 1918 wird arge in Betrag von dreihundert Vtillionen Mar? dem Neiche erwiesen.

: 8 2.

Die für das Jahr 1913 von der Reichsbank für „Kriegéverluste" bilanzmäßig zurüczustelende Yescrve darf bis zum 3". Dezember 1920 nur zur Dcckung von sollen Verlusten verwendet werden.

Soweit der zurükgestellte Betrag bis zu diesem Z-i:punkt keine Verwendung gefunden hat, ist über ihn dur das näch|te, zufolge § 41 des Bankgeseges zu erlassende Gesey endgültige Bestimmung zu treffen. d

Soweit der für das Jahr 1918 1ach Abzug der sämtlichen Aus- gaben sih ergebenze Reingewinn den durchs{chnittlihen Reingewinn der Jahre 1911, 1912 und 1913 übersteigt, fällt er zu achtzig vom Hundert an das Neich. i

Die Verteilung des hiernach verbleibenden Gewinns regelt \ih

nah § 24 des Bankgesetes in der Fassung d:s Ge)etßes vom 1, Jun

1909 (Reichs-Gejeßbl. S. 515).

, d S 4. __ Der im §2 bezeihnete Betrag ist der Kommunalbesteuerung nicht unterworfen.

Weimar, den 27. März 1919,

Der Reichépräsident. Ebert.

Der Reichsminister der Finanzen. Sqhiffer. O0

: Verordnung

über Erweiterung der Fortbildunas\chulpflicht für die Zeit der wirtishaftlihen Demobilmachung.

Vom 28. März 1919.

Auf Grund der Vero:drung über die wirtschaftliche Demcbilmachung vom 7. Nooember 1918 (Reichs: Geseybl. S 1292) und des Er!css-s d:5 Rats der Volksb-auftragten über die Errichtung eines Reichsam!s für die wirtichafiliche Demobi:machuna ( bl G 10G E b vom 12. November 1918 (Reichs-Gescybl. S. 1304) ergeht hiermit folgende Ver- ordnung übec Erweiterurg der Fortbildungsschulpflicht.

/ 8 1

Dur ftatutaris@e Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren“ Kommunalverbandes können ftugendlide Personen unter 18 Jahien, die seit Ostern 1918 die Voltsihule verlassen haten und keine weitergekende“ifen)Maftlihe oder tür stlegishe Uucbildunga ge- nießen, verpflichtet werden, die Fortbildunges{chule ihres Wohnorts zu besuchen, soweit sie nicht bereits kraft reis» oder landeégeseylier Vorschrift fortbildungs{{ülpflihtig sind.

Der Be ugspreis beträgt vierteljährlih 9 6. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an für Berliu oußer den Postanstalten und Zeitungsvértrieben für Selbstabholer : auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.

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Bi ends.

Anzeigenpreis für den Naum einer 5 aeipaltenen Einheit&äzeile 50 Pf, einer 3 gespalt. Eirttcitäzeile 90 Pf, Nußerdem wird auf den Nnzeigeupreis cin Teueruungszuschlag von 20 v. H. eryobenu.

Anzeigen nimmt anz:

die Geschäf 6stelle des Neichs- nnd Staatsanzeigers

Verlin SW. 4%, Wilheim ftraße vir. 32,

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989,

Postscyeiitonto: Berlin 41 821,

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2

Die Vorschriften des § 1d der Neihsgewerbeordnung finden entsprehend Anwendung.

Insbesondere körnen die Arbeitgeber der Shu)pflichti-en und, soweit diese nicht in einem Arbeitsve: hältniss» stehtn, ihre geseßlichen Vertreter durch statutarisde Bestimmungen 1) ve pfl chiet werden, fie innerhalb der von der zuständigen Brhörde sfe|igesezteu Frist bcim Schulleiter an- uno abzumelden.

Die Arbeitgeber und die geseßlihen Vertreter können ferner ver- pflichtet werden, den Schuipflichtigen die zum Besuche der Schule nôtige freie Zeit zu gewähren und sie zu pünfktlichem und rege!mäßigem Schulbesuch anzuhalten.

3, Zuwiderhandlungen çegen die auf Grund ter §8 1 und ? er- lassenen \tatutari-ch n Bestunmungen werten nah § 150 der Reichs- gewerbeordnuug be]trafr. 4

Diese Verordnung tritt mir dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Den Zeitpunkt ihres Auferkraittretens bestimmt das Weichs- minijterium jüc die wirschaftlihe Demebiunachung.

Berlin, den 28. März 1919, Reichsmin:ster:um für A E Demobilmachung. oeth.

Verordnung

über die Freimachurg von Arboitestellen mährend der Zei1 der wirtshastiihen Demobilmachung.

Van (M, März1919

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Auf Grund der V-roronung über die wi! ihaftsihe De- mobilmcechung vom 7. Nov-w/ber 1918 (Reict6-'Besezbl. S. 1292), des Eilasses des’ Rates der Valkeb-auft cgt n über die Er: ichtung des Reiche amts sür die wirtschaftliche Temohi!- machurg (Demobilmachungsvom1) vom 12 N-.v- mber 19:8 (R-14,9 Geseßbl S 1314) und der Verordz:urg über den Erlaß von Strafbeitimmunien dur dos Reoichscmt für die wirtichaftlihe Demobi'mochung vom 27. Nooewber 1918 (Reichs-Gesezbl. S. 1339) wid verordnet, was folgt :

14

Die Demobilma@ung8aus'chüsse sind befugt, Arbeitgeber im Nahmen dieser Verordnu"g zur iFreimachuna von A1beitsstelen anzu- haiten, wenn {ih diese Maßnahme zur Bekämnpfung einer erheblichen Arbeitslosigkeit als erforderlich erweist.

Q D: taßfigebend für die örtlihe Zuständigkeit des Demobilmaungs- ausschusses ist die Lage der Arbeits1ätie. Bei Arbeiten, deren Aus führung K über das Gebict mehrerer Gem-incen erstreckt, gilt als Arbeitsjtätte diejenige Stelle, vou der aus die Arbeit unmiuekbar geleitet wird.

§ 3. Die Anordnung kann an die Gesamthe!t der na § 2 in Frage kommenden Arbeitgeber oder an einzeine dersclben ergehen.

8 4.

Die Azordnung ist dur Veröffentlihung im Amtsblatt bekannt zumacten. Sie muß eine Bestimmung über cen Tag ihres Intcratt- treters entbalten; zwischen dem Tage der Beklanrtrnachung und dem des Intrafttretens muß eine Frist von mindesteis drei Tagen licgen.

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Durch die Anordnung kann den im § 1 genannten Aibeitgeb-rn auferi-gt werdon, diejenigen dci 1huen beschäftigten Arbeitnehmer zu entlassen. welche E : |

1.i weder auf Erwerb angewiesen sind noch bei Kriegsausbruch einen auf Erwerb gerih!e1en Beruf batten oder

2, bei Kiiegvauebrub oder später a:s Arbeiter in ein:m land- oder forstwirticaft1ihen Hzwupt- oder Nebenbetrieb, als Bergarbeiter oder als G-sinde berufsmäßtg tätig waren oder

3, während des Krieges von einem anderen Orte zugezogen sind, es sei denn, daß sie Schwerbeshädigte fi:d oder b-im Inkrafttreten dieser Verordnung an ibrem derzeitigen Wobnort mit ihrer Familie einen gemeinschbaftiich21 Qaus- stand fübren oder tei Kriegäausbruch ihren Woh 1siß als MNeichsdeutsche im Autland oder an einem Orte haiten, wohin ihnen die VNüdcktehr infolge von Maßnahman feind- licher Machthaber venvehrt ijt.

8 6.

h E! des 4 darf niht angecrdnet werdew in ezug av E 1. die vom Arbeitgeber beschäft:gten eigenen HaushaltL-

ang-börigen, L

2, Gereralbevollmähtigte und die im Handelsregister oder

Genoss:ns:ftêregister eingetragenen Organe und Vernieter

des Unternehtnens,

Arbciter in einem land- oder forstwintshaftlihen Haupt-

oder Ne benbetricbe,

Brrgarbeiter,

Gesinde, i

Bühnen- und OrGesterimitglieter.

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Der DemobilmaFurgsausshuß ‘st| befugt, allgemein oder in Einzelfällen Ausnahmen von der durch seine Anordnung vegründeten Entlassunsspflichi zu bewilligen, wenn diese im öffentlichen Inter fe

liegen oder zur Vermeidung von unbilligen Härten erforderli sind. Er kann Form- und Fiislvorschriften über das Verfahren erlassen,

8 8,

Soweit der Dnobitiaai dit dut auf Grund dieser Ver- ordnung die Entlassung von UÄrbeitnehmern angeodnet bat, find dis A1beitgcber vervflihtet denselben zu fündigen. Vie Kündigungéfrift ist die gel\ezliche oder die vertragsmäßige. sofern di:se die fürzere ift, mindestens a“ er eine zweirwöcbize. Die Kündigung hat für den ersten Termin zu e1folgen f ffr ten sie zulä'sig 1st.

Fm W'ge der Au«nxahmeb?-willigung g-mäß § 7 kann der Zeits punkt der Kündigung hinausge' {hoben werden.

& 9.

Vor der Kündigung nah § 8 hat der Arbeitgeber den Ange- stelltenas\{chuß (Arbeiterau-\{ch ß) zu hören. Än die Stcklle dieter Ausschüsse treten in den durch § 12 der Verordnung über Tarifver- täg», Arbeiter- und AngesteUlenaus\chüsse u-d Schlibtung von A1beitsstrei1iateiten vom 23. De:emver 1918 Neichs-Geiegbl. S. 1456) festaelegien Fällen die dort bezeibneten Vertretungen der Angeitellten (Arb:ite1) Wo weder Ausshuüsse noch die leytgenannten Ver- tretungen bestehen, 1ritt an ihre Stelle die Mehrhett der An„estelUten (Arbe:ter).

Fit die nah Abs. 1 vorges brieben?- Anhörung vor der Kündigung niht möglich, lo it fie unverzüglich nachzuholen.

§ 10. Kommt ein Arbeitg-d-r de Veipflichiung zur Kündiaung gemäß 8 m1chckcht nach, so ist der Demodilinacbungs8acschuß berehii,t an eine Stelle die Kündig1ng für den j-weil- zuiä!sigen Termin unter &inbantung der Frit des § 8 Abi. 1 Say 2 augzzu!prechen.

Bor der Kündigung sind der Ärbcitgeber und der A beitaebraer zu hôren. Die Vor\ichnift des & 9 Abs. 2 findet entspreheude An- weidung, Die Kü: digung bat dieselbe Wirkuna, wie w-nn sie von dem Arb-itgeber erilärt wäre. Die Wirkung 1ritt mit der Zustellung den Arhennchmer etn, y

Dem Arbeitgeber it eine Aticrift der Kündigung mitzuteilen.

& 11. ,

Eine »ach) § 10 vom Dem bilmacbungsaus\Guß au#gesproFene Künd:gung kaun durch üÜb-reinstimmende Etllärung des Ärbetit- aeb:16 und Arbeitnebmers binnen einer Woche 1eit Zustellung im Wege der Beichuerde an den Lemobiim-chungskommissac angefochten werden. :

Der Demobilmahungskommissar entscheidet endeültig.

8 12

Arb-itnek mer, denen gemäß § 8 oder § 10 dieser Verortnung gefündi.t ist, fönnen in Ansehung der Näume, welche: sie für si oder 1h'e Famtlie an thiem bisherigen Wohnort gemietet baden das Mi-1verhälinis unter Einhaltung der gel-8lichen Frist fü: digen. Die d:geng kann nur für den ersten Termin erjo!gen, für den fie zuläsfig ist.

¡e 3 sig if 8 13.

Arbeitnehmer, die in den ersten sieben Tagen nad ibrer auf Grund dieier Verordnung erfclgendea Gnilassung na ibrem Hermats- orte fahren, befommen für 1bre Person und gegebenenfalls rür hre Familie freie Beförderung bei Voilage des bvelizeilichzn Abmieide- scheins und einer Beicheiniaung des Arbcitgebe1s über den Zei: punkt und den rehtirher Grund ib er Entlassung. Dre Kosten die!er freien Beförderung werden vorn Neiche den zuständigen Kisenbahuveiwaltunzen erstattet.

Die Anordnung des Demobilmachungetaus!ckufses kann bestimmen, daß dem Az“eitnebmer im Falle des Av!. 1 von der Gem-inde jeues lesten Woinsiy/s eine aygemessene Beibilfe zu den Neiseunkoten, einsch!ießlih der Koiten der Beförderung des Umzugöguts, aus Wêriteln der Erwerbsios-nfüriorge zu gewähren tit.

Vibettnebmern, die nicht auf (Fuwerb angewiesen find, steben die N-chte aus Abs. 1 uud 2 nicht zu.

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Die Anordnu:g des Demobilmnachungsaus\{usses kann die Neus- einstelung von Aroeitnet mers verb:eten, \eweit ihre Weitervesäftigung dies:r Verordnung zuwiderlaujei würde.

S. 15.

Die Anordnung des Demobi machungsaus\Busses kann bestimmen, inwiewert der Ärbeiig: ber für jeden auf Grund derielben zu ents lasend-n Arbeitnehmer eiue Criauperson einzu'itellen hat und in- wieweit er sich hierbei der V-rmittlung eines niht gewerbs.z äßigen Atbeitsnachweises zu bedienen hat.

8 18,

Arbeitgeber, die einer nah § 15 erlassenen Anordnung \{Guldha\t zuwide: bandeln, insbesondere ohne wichtigen Grund die Einstellung einer tbnen nachgewiesenea Arbeitskraft verweigern, können von dem Demob:lmahungsaus{uß für jede nicht besfchte Arbeitestclle mit einer Buse bis zu dreitausend Mark beleat weiden. Die Buße wind wie Gemeindeabgaben beigetrieben uno flicßt der Gemeinde der Ubeitsstätte 2) zua.

Dem Arbeitgeber stebt binnen einer Woche scit Zustellung die Beschwerde an den Demobilmachungskommissar zu. Dieser entscheidet endgültig. 14

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ur Dirchfübrung der Benimmungen di-ser Verordnung faun der Demobiimacbhunasaurshuß decn in Betracht kommenten A! beit- gebern wnd Arbeitnehmern die erforderlihen Auskunits- u: d AUn-

i me‘devflihten auferlegen.

Wer auf diese Weife Kenntnis von Gescäfts-, Bitricbs3- oder pexfönitchen Veckaltnissen erlangt, ift zu ihrer Geheimyhaltung ver- pflictet. al

Der Vorsitzende des Demobiimachungéaus\Mu}s:3 ist befugt, die Noteiligtev, vorzuiaden 11 d zu vrroéhtien. * Er Aain für den F il des Nichter{-i nens eine Geldstrafe bis zu dundert Mark audroven urd bei unentiu Giatem Ausbleiben fcstsetzen.

Die Besi *mmungen des Y 16 Ab). 1 Saz 2 und. Abs. 2 fintêy entsprechende ZUrwendung-

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